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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 17.11.2004 PZ 2004 150

November 17, 2004·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,347 words·~17 min·5

Summary

Amtsbefehl (privatrechtliche Baueinsprache) | Leitentscheid, publiziert als PKG 2005 26\x3Cbr\x3E | Amtsbefehl/Amtsverbot (ZPO 152/154)

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 17. November 2004 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 04 150 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Präsident Brunner Aktuar ad hoc Walder —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des A. X. und B. X., des C . , und der D., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, alle vertreten durch lic.iur. Moreno Isepponi, Advokaturbüro Biancotti Schwarzenbach Pfiffner, Via Stredas 4, St. Moritz, gegen die Verfügung des Kreispräsidenten Oberengadin vom 29. September 2004, mitgeteilt am 6. Oktober 2004, in Sachen der Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen die E . A G , F., Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Marc Wieser, Dimvih, F., betreffend Amtsbefehl (privatrechtliche Baueinsprache),

2 hat sich ergeben: A. In einer am 29. Juni 1979 beurkundeten und am gleichen Tag ins Grundbuch der Gemeinde F. eingetragenen Erklärung auf Begründung von Stockwerkeigentum hielt die Firma H. AG fest, sie werde das 6'959 m2 Wiesland umfassende Grundstück Parzelle Nr. 1963 mit den vier Mehrfamilienhäusern I., J., K. und L. sowie einer unterirdischen Autoeinstellhalle in einer oder mehreren Etappen gemäss dem Quartierplan G. und den beiliegenden Aufteilungsplänen überbauen und an den zu erstellenden Gebäuden Stockwerkeigentum begründen. Unter der Ziffer VI der Urkunde behielt sich die H. AG unter anderem das Recht vor, am Bauprojekt alle im Rahmen des Quartierplanes zulässigen Abänderungen vorzunehmen und die Begründungserklärung dementsprechend abzuändern, so insbesondere innerhalb der Häuser neue Raumaufteilungen festzulegen und noch nicht verkaufte Stockwerkeinheiten zusammenzulegen und/oder zu trennen. Für den Fall, dass nicht alle vier Häuser wie beabsichtigt erstellt werden sollten, wurde die H. AG für berechtigt erklärt, die für das nicht erstellte Haus gemäss Bauordnung benötigte Landfläche unentgeltlich von der Parzelle Nr. 1963 abzutrennen und auf sich selbst oder eine von ihr zu bezeichnende Person zu übertragen und die dadurch erforderlichen Abänderungen der Begründungserklärung und des Reglementes vorzunehmen. Gestützt auf diese Bestimmung wurden am 22. Juli 1985 in einem fünften Nachtrag zur Begründungserklärung infolge baulicher Umdispositionen die Häuser K. und L. in neue Stockwerkeinheiten aufgeteilt. Mit Kaufrechtsvertrag vom 3. Juli 2003 und Nachtrag vom 24. Dezember 2003 wurde der E. AG ein bis 31. März 2004 befristetes Kaufrecht an den der H. AG gehörenden Stockwerkeinheiten eingeräumt. In dem von den Vertretern der Zweigniederlassung Chur der PricewaterhouseCoopers AG als Liquidatorin der sich nunmehr in Nachlassliquidation befindlichen H. AG unterzeichneten 15. Nachtrag vom 26. März 2004 zur Erklärung auf Begründung von Stockwerkeigentum wurden die im einzigen noch nicht erstellten Haus L. geplanten 39 Stockwerkeinheiten in 20 geräumigere Wohnungen aufgeteilt. Das zu Gunsten der E. AG vorgemerkte Kaufrecht blieb auf den neuen Stockwerkeinheiten bestehen und wurde am 29. März 2004 ausgeübt. B.1. Am 29. Juni 2004 reichte die E. AG bei der Gemeinde F. ein Baugesuch für den Neubau des Mehrfamilienhauses Chesa L. mit Einstellhalle ein. Das Projekt sieht die Erstellung von 20 Wohnungen unterschiedlicher Grösse sowie von 44 Garageplätzen und drei Aussenabstellplätzen vor und rechnet mit ungefähren

3 Baukosten von neun Millionen Franken. Das Baugesuch wurde am 31. Juli 2004 in der Engadiner Post publiziert. 2. In separaten, aber inhaltlich übereinstimmenden Eingaben vom 20. August 2004 reichten die Eheleute X., C. und D. beim Kreisamt Oberengadin gestützt auf Art. 146 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO Einsprache gegen das Bauprojekt ein mit dem Antrag: „1. Es sei der Einsprachegegnerin zu verbieten, ein Mehrfamilienhaus auf Parzelle Nr. 1963 (Grundbuch F.) gemäss Baugesuch vom 31. Juli 2004 zu bauen. 2. Es sei superprovisorisch ein Bauverbot zu erlassen. 3. Mit dem Bauverbot sei die Strafdrohung von Art. 292 StGB zu verbinden. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Einsprachgegnerin.“ 3. Am 23./25. August 2004 erliess der Kreispräsident mit einem provisorischen Amtsbefehl ein Bauverbot an die Adresse der Einsprachegegnerin. Diese reichte am 1. September 2004 ihre Vernehmlassung ein, mit welcher sie beantragte, die Baueinsprachen beziehungsweise die Gesuche um Schutz des bedrohten Besitzstandes seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne und es sei der provisorische Amtsbefehl unverzüglich aufzuheben. Am 14. September 2004 führte der Kreispräsident mit den Parteien auf der Parzelle Nr. 1963 einen Augenschein und anschliessend die Hauptverhandlung durch. Dabei wurden die drei Baueinsprachen vom Kreispräsidenten zu einem Verfahren vereinigt. C. Mit Verfügung vom 29. September 2004 erkannte der Kreispräsident Oberengadin: „1. Die Einsprachen D 216/04, D 217/04 und D 218/04 werden abgewiesen und die provisorisch erlassenen Amtsbefehle aufgehoben, sobald diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'800.00 gehen zu je einem Drittel zu Lasten der Gesuchsteller 1 bis 3 und werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von je CHF 1'500.00 verrechnet; die Überschüsse von CHF 900.00 werden nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung erstattet. 3. Die Gesuchsteller 1 bis 3 haben die Gesuchsgegnerin unter solidarischer Haftung mit CHF 2'500.00 zuzüglich 7,6% MwSt zu entschädigen, wobei die Gesuchsteller 1 bis 3 im Innenverhältnis je einen Drittel dieser Kosten zu tragen haben.

4 4. Die Gesuchsgegnerin erhält die geleisteten Kostenvorschüsse von insgesamt CHF 4'500.00 mit Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung erstattet. 5. Rechtsmittelbelehrung 6. Mitteilung an …“ D. Gegen diese Verfügung beschwerten sich Jörg und Angelika X., D. und C. in einer gemeinsamen Eingabe vom 18. Oktober 2004 beim Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Beschwerdegegnerin zu verbieten, auf der Parzelle Nr. 1963 des Grundbuches von F. ein Mehrfamilienhaus gemäss Baugesuch vom 31. Juli 2004 zu bauen. Die E. AG beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 9. November 2004 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Kreisamt Oberengadin verzichtete unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung auf eine Stellungnahme. - Auf die Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : I. Die E. AG macht in ihrer Vernehmlassung geltend, die Beschwerdeführer stellten in ihrer Beschwerde Behauptungen auf, welche sie in der Baueinsprache nicht vorgebracht hätten und sie legten zu diesen neuen Vorbringen auch neue Beweise ein. Sie sei indessen der Auffassung, dass im summarischen Verfahren der Richter seine Erhebungen nicht auf Tatsachen ausdehnen dürfe, welche im bisherigen Verfahren nicht releviert worden seien. Wie andere Besitzesschutzkläger hätten die Einsprecher auch im privatrechtlichen Baueinspracheverfahren nachzuweisen, dass sie sich sofort gegen die mit dem Bauvorhaben verbundene Besitzesstörung gewehrt hätten, wobei als rechtzeitig eine Beanstandung gelte, die innert der Einsprachefrist von Art. 94 EG zum ZGB erfolgt sei. Wenn nun in der Beschwerde neue Tatsachen vorgebracht würden, so werde diese Frist mit Bezug auf diese sicher nicht eingehalten. Damit könne auf die Einwände, mit denen Abweichungen der Aufteilungspläne von den Baugesuchsunterlagen behauptet und Inkongruenzen mit dem Quartierplan G. geltend gemacht würden, nicht eingetreten werden. Das Kantonsgerichtspräsidium hat die Frage, ob der Richter im summarischen Verfahren seine Erhebungen auch auf Tatsachen ausdehnen darf, die von den Litiganten nicht releviert wurden und ob im Beschwerdeverfahren somit auch

5 Beweise über neue Tatsachen eingelegt werden dürfen, in einer Verfügung vom 14. März 2001 aufgeworfen (PKG 2001 Nr. 39), doch brauchte im damaligen Verfahren dazu nicht abschliessend Stellung genommen zu werden, weil die im Beschwerdeverfahren eingereichten Urkunden sich auf bereits vor der ersten Instanz vorgebrachten Behauptungen bezogen und deren Einlage damit offensichtlich zulässig war. Im vorliegenden Fall liegen die Dinge anders. Wie unten darzustellen sein wird, wurden von den Beschwerdeführern noch nach der innert Frist eingereichten Baueinsprache, nämlich anlässlich des Augenscheins und auch noch im Beschwerdeverfahren, Tatsachenbehauptungen aufgestellt und dazu Beweise eingereicht, welche noch nicht Gegenstand der Baueinsprache waren. Damit ist die im zitierten Entscheid am Rande gestellte, jedoch offen gelassene Frage zu beantworten. Es wurde in der seinerzeitigen Verfügung darauf hingewiesen, dass die Frage umstritten ist. In der Tat vertritt Guyan (Verhandlungsmaxime und Offizialmaxime im Bündnerischen Zivilprozess, Diss. Winterthur 1966, S. 84 f.) die Auffassung, der Befehlsrichter dürfe im Gegensatz zum Einzelrichter, dem das Gesetz in alt Art. 94 Abs. 3 ZPO (neu Art. 80 Abs. 2 ZPO) einfach die Möglichkeit einräume, von Amtes wegen Beweise zu erheben, schlechthin eigene Erhebungen vornehmen und auch über nicht behauptete Tatsachen Beweise abnehmen, ohne an den von den Parteien dargelegten Sachverhalt gebunden zu sein. Rehli (Das Befehlsverfahren nach bündnerischem Recht, insbesondere sein Anwendungsbereich, Diss. Zürich, 1977, S. 100 f.) widerspricht dieser Auffassung und stellt sich auf den Standpunkt, die in alt Art. 153 Ziff. 4 ZPO (neu Art. 138 Ziff. 4 ZPO) enthaltene Beschränkung der Angriffsund Verteidigungsmittel beinhalte eine erhöhte Geltung der Verhandlungsmaxime und schliesse damit eine Beteiligung des Richters an der Sammlung des Prozessstoffes aus. Es sei daher anzunehmen, dass der Befehlsrichter gestützt auf Art. 153 Ziff. 4 ZPO von Amtes wegen nur zur Beweisergänzung, nicht aber zur Erhebung von Beweisen über nicht behauptete Tatsachen berechtigt sei. Davon zu unterscheiden sei allerdings die sich aus dem im Summarium besonders ausgeprägten richterlichen Prozessleitungsamt ergebende Pflicht des Befehlsrichters, von seinem Fragerecht Gebrauch zu machen, um insbesondere eine nicht rechtskundig vertretene Partei zu veranlassen, die rechtserheblichen Tatsachen richtig und vollständig zu unterbreiten. Das Kantonsgerichtspräsidium teilt die von Rehli mit überzeugenden Argumenten vertretene Auffassung. Abgesehen von der zuletzt erwähnten Besonderheit wäre es in der Tat nicht einzusehen, weshalb auf der einen Seite die Parteien im summarischen Verfahren auf Beweismittel beschränkt werden sollten, die rasch beizubringen sind und zu keiner Verzögerung des Verfahrens führen, auf der anderen Seite der Befehlsrichter aber die Möglichkeit haben sollte, den Prozessstoff auf Tatsachen auszudehnen und zu diesen Beweise zu sammeln, die von

6 den Parteien gar nicht zur Sprache gebracht wurden. Eine solche Ausdehnung der Prozessleitungsbefugnisse oder sogar –pflichten des Richters, die in aller Regel mit einem vermehrten zeitlichen Aufwand verbunden wäre und damit die Verfahrensdauer zwangsläufig verlängern müsste, wäre mit dem Ziel einer gegenüber gewöhnlichen Verfahren angestrebten beschleunigten Erledigung der Streitsache unvereinbar und stünde zweifellos im Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers. Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass in der Baueinsprache nicht aufgestellte Behauptungen im Beschwerdeverfahren nicht neu vorgebracht werden können und damit selbstverständlich zu neuen Tatsachen auch keine Beweismittel eingelegt werden dürfen. Nach diesen Kriterien ist im folgenden zu prüfen, ob im vorliegenden Verfahren alle Beanstandungen rechtzeitig erhoben wurden und ob – wie die Beschwerdegegnerin geltend macht – mit der Beschwerde neue Tatsachenbehauptungen aufgestellt und dazu Beweise vorgelegt werden. Soweit das letztere der Fall sein sollte, müssten diese als unzulässig zurückgewiesen werden. II. 1.a) In den Baueinsprachen wird gerügt, das Baugesuch sei nur von der E. AG und vom Projektverfasser, nicht jedoch entsprechend dem Baugesetz der Gemeinde F. auch vom Grundeigentümer unterzeichnet. Die Einsprachegegnerin sei jedoch nicht Alleineigentümerin des Grundstücks und eine Abparzellierung, wie sie sich die seinerzeitige Grundeigentümerin in der Begründungserklärung habe einräumen lassen, habe nicht stattgefunden. Die Einsprachegegnerin sei daher nicht befugt, alleine über das Stockwerkeigentum zu verfügen, so dass auf das Baugesuch schon aus diesem Grunde nicht eingetreten werden könne. Der Kreispräsident nahm von diesem Einwand zwar Kenntnis, hat sich jedoch nicht näher mit ihm auseinandergesetzt, so dass davon auszugehen ist, dass er ihn nicht für stichhaltig angesehen hat. In der Beschwerde kommen die Einsprecher nicht mehr auf diese Einwand zurück; er ist damit als erledigt zu betrachten. b) Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Eingabe an das Kantonsgerichtspräsidium vor, das Bauvorhaben der E. AG werde nicht dem Quartierplan „G.“, beziehungsweise den im Grundbuch einsehbaren Ausscheidungsplänen entsprechend erstellt. Vergleiche man die mit dem 15. Nachtrag zur Erklärung auf Begründung von Stockwerkeigentum abgeänderten Aufteilungspläne mit den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Baugesuchsunterlagen, so falle sofort auf, dass diese nicht übereinstimmten. Dieser Einwand ist neu. In der Baueinsprache vom 20. August 2004 finden sich keine Ausführungen zu dieser Frage, so dass die Vorinstanz keine Veranlassung hatte, sich damit näher auseinanderzusetzen, und sie hat sich denn auch nur ganz beiläufig dahin geäussert, das Haus L. werde als ei-

7 genständiger Kubus nach Massgabe der geltenden Quartierplanvorschriften erstellt. Bildete aber die von den Einsprechern erst im Beschwerdeverfahren aufgeworfene Frage der Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Quartierplan „G.“ und mit den Ausscheidungsplänen nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Kreispräsidenten, so erweisen sich die entsprechenden Einwände im vorliegenden Verfahren als unzulässig, so dass nicht auf sie eingetreten werden kann. c) In der Beschwerde wird ausgeführt, der Rechtsvertreter der Einsprecher habe anlässlich des Augenscheins vom 14. September 2004 auf die Inkongruenzen zwischen den Baugesuchsplänen und den aktuellen Aufteilungsplänen hingewiesen und dabei sämtliche Unterschiede ausdrücklich erwähnt. Im Entscheid des Kreispräsidenten sei von den mündlichen Ausführungen nichts zu lesen, es gehe aus den Erwägungen lediglich hervor, dass die Nichtübereinstimmung des Bauvorhabens Haus L. mit den geltenden Aufteilungsplänen bemängelt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Kreispräsident diese zentrale Thematik nicht zur Kenntnis genommen habe. Auch diese Rüge scheitert an der Tatsache, dass die entsprechenden Vorbringen in den Baueinsprachen nicht releviert wurden, es wurden mit anderen Worten dem Kreispräsidenten anlässlich des Augenscheins neue Tatsachen unterbreitet, welche dieser nach den eingangs gemachten Ausführungen nicht berücksichtigen durfte. Waren diese Vorbringen also bereits im erstinstanzlichen Verfahren nicht mehr zu hören, so können sie erst recht nicht zum Gegenstand der Beschwerde gemacht werden. 2. a) Die Beschwerdeführer machten in ihrer Baueinsprache allgemeine Ausführungen über den Schutz des Interesses der Stockwerkeigentümer an der Erhaltung des Miteigentums und über die Befugnisse der einzelnen Eigentümer zur Verfügung über gemeinschaftliche Teile, insbesondere durch bauliche Massnahmen. Sie führten aus, wolle ein Stockwerkeigentümer über gemeinschaftliche Objekte verfügen, bedürfe er dazu zumindest eines einfachen Mehrheitsbeschlusses der Stockwerkeigentümer; die Einsprachegegnerin sei also nicht befugt, alleine, beziehungsweise ohne die Zustimmung der übrigen Stockwerkeigentümer zu handeln. In der Beschwerde wird dieses Argument wieder aufgenommen. Es wird zwar zugestanden, dass die Beschwerdegegnerin Projektänderungen in ihrer Stockwerkeinheit vornehmen dürfe, soweit diese keine Nachteile für die anderen Stockwerkeigentümer oder für gemeinschaftliche Teile mit sich bringe und die äussere Gestalt des Gebäudes unverändert bleibe. Werde aber etwa durch den Einbau zusätzlicher Fenster eine Veränderung gemeinschaftlicher Teile vorgenommen, so sei dies nur mit einem Mehrheitsbeschluss der Stockwerkeigentümer möglich. – Betrachtet man

8 die Ausführungen der Einsprecher in der Eingabe vom 20. August 2004, so muss man feststellen, dass sich die Einwände in einigen generellen Bemerkungen über gewisse Grundsätze des Stockwerkeigentumsrechts erschöpfen. Es wird mit keinem Wort dargelegt, mit welchen konkreten baulichen Massnahmen die E. AG zustimmungsbedürftige Änderungen vorzunehmen gedenke. Damit wurde die Baueinsprache aber ungenügend substantiiert. Dieser Mangel kann im Beschwerdeverfahren nicht korrigiert werden. Es wird in der Beschwerde auf den Einbau zusätzlicher Fenster hingewiesen, ein Einwand, den man in der Baueinsprache vergeblich sucht. Mit der Beschwerde reichten die Einsprecher sodann Grundrisspläne des Erdgeschosses und damit Akten über angebliche Änderungen gegenüber dem Nachtrag 15 ein, von denen weder in der Baueinsprache noch in der Beschwerde die Rede ist. Wenn die Beschwerdeführer mit der Einlage der Handnotizen ihres Rechtsvertreters geltend machen wollen, sie hätten auf die Fakten, auf die sich diese Urkunden beziehen, anlässlich des Augenscheins vor dem Kreispräsidenten hingewiesen, so hilft ihnen dies nicht weiter, weil nach dem oben Gesagten bei dieser Gelegenheit keine neuen Tatsachenbehauptungen mehr vorgebracht werden konnten. Die angeblichen Abweichungen vom ursprünglichen Projekt wurden daher weder rechtzeitig geltend gemacht noch hinreichend substantiiert; auf die Beschwerde kann daher auch in diesem Punkt nicht eingetreten werden. b) Die Beschwerdeführer anerkennen, dass die Rechtsvorgängerin der E. AG sich in Ziffer VI der Erklärung auf Begründung von Stockwerkeigentum vom 29. Juni 1979 ausdrücklich das Recht vorbehalten hat, im Rahmen des Quartierplanes „G.“ gewisse Abänderungen vornehmen zu dürfen. Sie stellen sich aber auf den Standpunkt, der entsprechende einschneidende Vorbehalt habe nach 25 Jahren keine Gültigkeit mehr. Es sei bereits in der Baueinsprache darauf hingewiesen worden, dass seit der Begründung von Stockwerkeigentum zahlreiche Handänderungen stattgefunden und nicht alle Stockwerkeigentümer den Vorbehalt übernommen beziehungsweise anerkannt hätten; eine Globalübernahme allein durch Hinweis auf die Begründungserklärung genüge nicht, es bedürfe vielmehr einer ausdrücklichen Überbindungserklärung und einer Überbindungsverpflichtung. - Der Kreispräsident hat diesen Einwand zu Recht und mit zutreffender Begründung verworfen. Dass sich die H. AG in der Begründungserklärung einen umfassenden Vorbehalt in dem Sinne einräumte, dass sie alle im Rahmen des Quartierplanes zulässigen Abänderungen vornehmen durfte, steht fest und wird von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten. Wenn sie aber unter Hinweis auf die eingelegten Kaufverträge mit den Eheleuten X. und mit C. geltend machen, nicht alle Stockwerkeigentümer hätten diesen Vorbehalt übernommen, so widersprechen sie damit ihren selbst eingereich-

9 ten Beweismitteln, enthalten doch gerade die beiden erwähnten Verträge unter der Ziffer 7 (Vertrag X.) beziehungsweise Ziffer 3 der weiteren Vertragsbestimmungen (Vertrag C.) ganz klar den Passus, die Käufer erklärten ausdrücklich, vom Inhalt der Erklärung auf Begründung von Stockwerkeigentum samt Nachträgen sowie von allen übrigen das Kaufobjekt und die Liegenschaft als Ganzes betreffenden Grundbucheintragungen und dem Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft Kenntnis genommen zu haben. Wirken die Ausführungen der Beschwerdeführer angesichts dieser Sachlage also insofern etwas befremdend, als ihre Argumentation gerade auf ihre eigenen Verträge nicht zutrifft, ist sie auch dem Grundsatz nach nicht zu hören, weil der fragliche Vorbehalt aus dem Grundbuch ersichtlich und folglich für jeden Käufer verbindlich ist (Art. 970 ZGB). Völlig klar ist auch, dass die Ermächtigung zur Vornahme von Änderungen von der ursprünglich Berechtigten, der H. AG, im Rahmen der Zwangsverwertung auf die E. AG überging, nachdem dieser als Übernehmerin der entsprechenden Stockwerkeinheiten sämtliche Rechte abgetreten wurden. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet. c) Mit der Beschwerde wird geltend gemacht, durch den zur Diskussion stehenden Vorbehalt unter Ziffer VI der Begründungserklärung würden, wie sich aus den Beispielen unter Ziffer 2 der Beschwerde ergebe, auch zwingende Bestimmungen tangiert oder umgangen, weshalb der Vorbehalt mit Bezug auf zwingend gemeinschaftliche Teile ungültig sei oder die Beschwerdegegnerin zumindest eines einfachen Mehrheitsbeschlusses bedurft hätte, um über gemeinschaftliche Teile zu verfügen. Mit diesen Bemerkungen wird nicht hinreichend substantiiert, welche zwingenden Bestimmungen durch welche Bauteile verletzt werden sollen. Der Einwand ist aber auch deshalb nicht zu hören, weil er im Beschwerdeverfahren erstmals vorgebracht wird; auf dieses neue Vorbringen kann daher nicht eingetreten werden. 3. a) Die Beschwerdeführer rügen, die Baugesuchspläne enthielten verschiedene Inkongruenzen mit dem Quartierplan „G.“. Mit diesem Einwand hat sich das Kantonsgerichtspräsidium nicht auseinanderzusetzen, geht es doch im vorliegenden Verfahren allein um die Beurteilung von Einsprachen privatrechtlicher Natur. Die Frage der Übereinstimmung eines Bauvorhabens mit den Vorschriften eines Quartierplans stellen aber Beanstandungen dar, die ins öffentliche Recht gehören und folglich allein im Rahmen einer öffentlichrechtlichen Baueinsprache behandelt werden können. Auf die in diesem Teil der Beschwerde erhobenen Einwendungen kann daher nicht eingetreten werden.

10 b) In der Beschwerde wird schliesslich der Vorwurf erhoben, die Feststellung des Kreispräsidenten, das Bauprojekt stimme mit den im 15. Nachtrag zur Erklärung auf Begründung von Stockwerkeigentum vom 29. Juni 1979 enthaltenen Ausscheidungsplänen gemäss Quartierplan „G.“ überein, obwohl die Baugesuchspläne vom 31. Juli 2004 klar und deutlich das Gegenteil bewiesen, sei nicht haltbar. - Abgesehen davon, dass in der angefochtenen Verfügung eine Aussage mit diesem Wortlaut nicht zu finden ist, vermag das Kantonsgerichtspräsidium keine Abweichungen zwischen dem Nachtrag 15 und der Baueingabe zu erkennen, welche nicht durch die Ziffer VI der Begründungserklärung abgedeckt wären. Wenn gegen Südosten zusätzliche Fenster vorgesehen wurden, was die entsprechende Fassade gegenüber den Plänen gemäss Nachtrag 15 etwas verändert, so ist nicht einzusehen, inwiefern darin eine im Befehlsverfahren überprüfbare Verletzung privatrechtlicher Gesetzesbestimmungen oder privater Ansprüche liegen könnte. Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, was in diese Richtung weisen würde, und der Kantonsgerichtspräsident vermag in dieser Änderung keine derartige Verletzung zu erkennen. Es ist jedenfalls nicht einzusehen, inwiefern das Anbringen zusätzlicher Fenster an der Südostfassade, in dem in erster Linie eine ästhetische Veränderung zu sehen ist, eine beschädigende oder die Funktion oder äusseren Erscheinung dieses Bauteils beeinträchtigende Änderung im Sinne von Art. 712a Abs. 2 ZGB darstellen könnte. In jedem Falle ist eine solche dem Gesamtobjekt zum Nachteil gereichende Änderung nicht so offenkundig, dass darüber in einem summarischen Verfahren befunden werden könnte. Ob die aus den Bauplänen ersichtlichen zusätzlichen Fensterreihen mit dem Quartierplan unvereinbar sind, wie dies von den Beschwerdeführern offenbar geltend gemacht werden will, ist eine Frage, die an dieser Stelle nicht beantwortet werden muss. III. Das Kantonsgerichtspräsidium gelangt nach dem Gesagten zum Schluss, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden konnte. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Verfahrens unter solidarischer Haftung zu Lasten der Beschwerdeführer, welche die Beschwerdegegnerin aussergerichtlich ebenfalls solidarisch angemessen zu entschädigen haben.

11 Demnach erkennt das Kantonsgerichtspräsidium: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 180.--, total somit Fr. 2'180.- -, gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten der Beschwerdeführer, welche die Beschwerdegegnerin unter solidarischer Haftung aussergerichtlich mit Fr. 800.-- zu entschädigen haben. 3. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc: