Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 28. September 2004 ad Schriftlich mitgeteilt am: PZ 04 115 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Präsident Brunner —————— Im Rekurs des X., Gesuchsteller und Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Marie- Theres Huser, Postfach, Höschgasse 66, 8034 Zürich, gegen die Verfügung des Kreispräsidenten Oberengadin vom 12. Juli 2004, mitgeteilt am 12. Juli 2004, in Sachen des Rekurrenten gegen die Y . A G , Gesuchsgegnerin und Rekursgegnerin, vertreten durch Fredi Büchel, Architekt, Schützenbergstrasse 13, 9053 Teufen AR, betreffend vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 23. Juli 2004 samt mitgereichten Akten, in die vom Kreisamt Oberengadin zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung,
2 - dass X. dem Kreisamt Oberengadin am 01. Juli 2004 ein Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes für eine Pfandsumme von Fr. 6'170.30 zuzüglich Zins auf der Parzelle 583 des Grundbuches der Gemeinde A. zustellte, welches am Freitag, 02. Juli 2004, beim Kreisamt einging, - dass der Kreispräsident Oberengadin mit Verfügung vom 12. Juli 2004 das Gesuch abwies, da die Dreimonatsfrist am 02. Juli 2004 abgelaufen und der Kreispräsident am gleichen Tag in Folge Büroabwesenheit und zudem wenige Stunden vor Wochenendbeginn nicht mehr in der Lage gewesen sei, die erforderliche superprovisorische Verfügung zu erlassen und dem Grundbuchamt zuzustellen, - dass X. gegen diese Verfügung am 23. Juli 2004 Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden einreichte mit dem Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Frist zur vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes wieder herzustellen sowie das Grundbuchamt Oberengadin anzuweisen, das beantragte Bauhandwerkerpfandrecht einzutragen, - dass die Vorinstanz auf eine Stellungnahme verzichtete und die Rekursgegnerin innert Frist keine Vernehmlassung einreichte, - dass in der Rekursschrift anerkannt wird, dass die Dreimonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB am 2. Juli 2004 ablief, - dass die Dreimonatsfrist gemäss der genannten Gesetzesbestimmung eine Verwirkungsfrist darstellt und die Eintragung im Grundbuch spätestens am letzten Tag der Frist vollzogen sein muss (vgl. Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 2. Auflage, N 697 ff.; BGE 126 III 465), - dass die Dreimonatsfrist nur gewahrt ist, wenn das Pfandrecht noch vor Ablauf der Frist im Grundbuch eingetragen wird (Schumacher, ebenda, N 706), - dass eine Wiederherstellung der Frist durch den Kantonsgerichtspräsidenten nach Ablauf derselben somit nicht möglich ist, - dass somit offen bleiben muss, ob der Kreispräsident noch am gleichen Tag hätte handeln müssen (vgl. dazu aber Schumacher, ebenda, N 725, 729 ff.),
3 - dass der Rekurs somit abzuweisen ist, - dass bei diesem Ausgang die Kosten des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers gehen (Art. 122 ZPO),
4 verfügt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten des Rekurrenten. 3. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident