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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 13.08.2004 PZ 2004 112

August 13, 2004·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,221 words·~11 min·3

Summary

Amtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot (ZPO 152/154)

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 13. August 2004 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 04 112 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Präsident Brunner Aktuar ad hoc Walder —————— Im Rekurs der X., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen den Amtsbefehl des Kreispräsidenten Schams vom 7. Juli 2004, mitgeteilt am 7. Juli 2004, in Sachen des A. Z. und B. Z., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Thomas Friedrich Hess, Casa Sulegl, Fürstenaubruck, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Besitzesschutz, hat sich ergeben:

2 A. 1. Die Eheleute A. Z. und B. Z. sind Eigentümer der Liegenschaft Parzelle Nr. 490 in C.. Da dieses Grundstück über keine direkte Zufahrt zur Gemeindestrasse verfügt, schlossen die Rechtsvorgänger der Eheleute Z. sowie die Eigentümer der sich in der gleichen Lage befindlichen Parzellen Nr. 491 und 524 mit den Erben des E. D., den damaligen Eigentümern der Parzelle Nr. 489, am 15. Dezember 1977 einen Dienstbarkeitsvertrag ab, mit welchem die Erbengemeinschaft D. den Eigentümern der erwähnten Liegenschaften ein Fuss- und Fahrwegrecht zu Lasten ihrer Parzelle Nr. 489 einräumte. Der Umfang dieser Dienstbarkeit wurde in einem dem Vertrag beigehefteten Situationsplan eingezeichnet. Nach dem Tode ihrer der Erbengemeinschaft D. angehörenden Mutter übernahm im Jahre 1994 X. die mit dem Wegrecht belastete Liegenschaft. Weil der Vorplatz zu ihrem Haus oft als Parkplatz missbraucht wurde, stellte sie Ende 2002 oder anfangs 2003 gegen den mit dem Fuss- und Fahrwegrecht belasteten Teil des Platzes Blumentöpfe auf. A. Z. fühlte sich durch diese Massnahme offenbar in der Ausübung seines Wegrechts beeinträchtigt. 2. Am 14. Juni 2004 reichte Rechtsanwalt Hess im Namen der Eheleute A. Z. und B. Z. beim Kreispräsidenten Schams ein Gesuch ein, mit welchem er beantragte, es sei X. unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB anzuweisen, ihre vier auf dem Grundstück Parzelle Nr. 489 in C. aufgestellten Blumentöpfe samt den die Töpfe umgebenden Autoreifen entweder vollständig zu entfernen oder aber in einer nach richterlichem Ermessen zu bestimmenden Distanz von mindestens 1,5 m von der Dienstbarkeitsgrenze weg aufzustellen. Zur Begründung wurde ausgeführt, bis im Januar 2003 sei die Ausübung der Dienstbarkeit uneingeschränkt gewährleistet gewesen. Nachdem aber entlang der Dienstbarkeitsgrenze Töpfe aufgestellt worden seien, müsse man bereits beim Vorwärtsfahren sehr aufpassen, und beim Rückwärtsfahren habe man ständig Angst, auf der einen oder anderen Seite mit dem Fahrzeug anzuschlagen. Vor allem aber könnten Rettungsfahrzeuge oder der Krankenwagen nicht mehr zufahren. Die Gesuchsbeklagte reichte am 2. Juli 2004 beim Kreisamt Schams eine ausführliche Stellungnahme ein, in welcher sie darauf hinwies, dass die Probleme mit dem Handwechsel einer Liegenschaft im Süsswinkel begonnen hätten, weil die Mieter der neuen Eigentümer F. nie darüber informiert worden seien, dass der Vorplatz zum Hause D. nicht als Parkplatz benutzt werden dürfe. Auch hätten Friedhofbesucher den Platz regelmässig als Park- und Kehrplatz benutzt. Mit dem Aufstellen der Töpfe habe sich die Situation enorm verbessert. Von Anfang an sei A. Z. mündlich ermächtigt worden, die Töpfe zu verstellen, falls dies nötig sein sollte.

3 B. Anlässlich der mit einem Augenschein verbundenen Verhandlung vom 7. Juli 2004 entschied der Kreispräsident Schams: „1. Das Amtsverbotsgesuch von A. Z. und B. Z. wird teilweise gutgeheissen. X. wird untersagt, auf der schraffierten Fläche gemäss beiliegendem Plan jegliche die Zufahrt zur Parzelle Nr. 490 hindernde Gegenstände aufzustellen. Diese Fläche bestimmt sich wie folgt: - auf der Grenze der Parzelle Nr. 489 zur Parzelle Nr. 562 mindestens 4 m von der Grenze zur Parzelle Nr. 488 aus gemessen - von diesem Punkt in gerader Linie zur Ecke des Wohnhauses Nr. 4 - Grenze der Parzelle Nr. 489 zur Parzelle Nr. 490 und Parzelle Nr. 488 (schraffierte Fläche gemäss beiliegendem Plan) 2. Dieser Amtsbefehl ergeht ausdrücklich unter Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Haft oder Busse bestraft wird, wer der an ihn erlassenen Verfügung einer zuständigen Amtsstelle nicht Folge leistet. 3. Die kreisamtlichen Kosten von Fr. 440.00 (Gebühr Fr. 400.--, Barauslagen Fr. 40.--) gehen je zur Hälfte zu Lasten von A. Z. und B. Z. sowie zu Lasten von X. und sind innert 30 Tagen seit der Zustellung dieses Entscheides an das Kreisamt Schams zu überweisen. 4. Rechtsmittelbelehrung 5. Mitteilung an ...“ Zur Begründung dieses Entscheides führte der Kreispräsident aus, der durch eine Dienstbarkeit Belastete dürfe gemäss Art. 737 Abs. 3 ZGB nichts vorkehren, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindere oder erschwere. Die Parteien hätten sich anlässlich des Augenscheins darauf geeinigt, dass bei Einhaltung der im Urteil festgehaltenen Abstände keine ungebührliche Erschwerung der Zufahrt mehr bestehe. Diesen Parteiwillen gelte es zu respektieren. C. Gegen diesen Amtsbefehl beschwerte sich X. am 16. Juli 2004 beim Kantonsgerichtspräsidenten von Graubünden mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Einstellung des Amtsbefehlsverfahrens an den Kreispräsidenten Schams zurückzuweisen. Zur Begründung machte sie geltend, der Korridor, über welchen die Eheleute Z. ihre Dienstbarkeit ausüben könnten, habe nach dem Bestandteil des Dienstbarkeitsvertrags bildenden Situationsplan eine Breite von etwa 2,5 m, was der normalen Breite von Meliorationsstrassen entspreche und die Durchfahrt mit 2 m breiten Fahrzeugen erlaube. Die Zufahrt werde sodann nicht durch eine feste bauliche Einrichtung eingeengt, sondern durch Blumentöpfe, die bei Bedarf rasch verstellt werden könnten, falls ein breiteres Fahrzeug zur Liegenschaft Z. gelangen sollte. Anlässlich des Augenscheins habe sie sich aus Mitleid mit A. Z. bereit erklärt, ihm auf Zusehen hin soweit entgegenzukom-

4 men, wie dies im angefochtenen Entscheid festgehalten worden sei. Sie sei jedoch nicht bereit, auf Grund eines Amtsbefehls eine zusätzliche Belastung ihrer Liegenschaft hinzunehmen und ein Strafverfahren zu gewärtigen, wenn sie aus irgendeinem Grunde einmal ihre Blumentöpfe verschieben müsse. Die Beschwerdeführerin stellte sich sodann auf den Standpunkt, der Kreispräsident hätte das Amtsbefehlsgesuch abweisen müssen, weil die Klage aus Besitzesstörung im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs bereits verjährt gewesen sei. Sie wirft der Gegenpartei sodann auch vor, sie habe sich anlässlich der Neugestaltung des Vorplatzes zu ihrer Liegenschaft die Möglichkeit, das Fahrzeug zu wenden, selbst verbaut und damit die Wegenot selbst verursacht. Die Beschwerdegegner beantragten in ihrer Vernehmlassung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, allenfalls sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung durch den Kreispräsidenten im Klageverfahren zurückzuweisen. Zur Einrede der Verjährung wurde geltend gemacht, dieser Einwand sei vor dem Kreispräsidenten nicht erhoben worden, so dass er wohl als verwirkt anzusehen sei. Falls diese Auffassung nicht zutreffend sei, sollte die Angelegenheit aus prozessökonomischen Gründen an den Kreispräsidenten zur Ausfällung eines Urteils zurückgewiesen werden. Zur Sache wurde eingewendet, anlässlich des Augenscheins durchgeführte Fahrproben hätten gezeigt, dass die Töpfe eine wesentliche Behinderung in der Ausübung der Dienstbarkeit darstellten. Der Vorwurf, die Wegenot selbst verschuldet zu haben, werde vehement zurückgewiesen. Am Augenschein habe man sich auf die zum Inhalt des angefochtenen Entscheids gewordene 4-m-Linie geeinigt, doch habe die Gesuchsgegnerin sich geweigert, eine entsprechende Vereinbarung zu unterzeichnen. Der Kreispräsident sei daher gezwungen gewesen, einen die gütliche Einigung wiedergebenden Entscheid zu fällen, und weil man sich geeinigt habe, seien die amtlichen Kosten halbiert und die ausseramtlichen Kosten wettgeschlagen worden. Nachdem X. sich nun aber uneinsichtig und emotionell zeige, seien ihr sämtliche Kosten für beide Verfahren zu überbinden und sie sei zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung zu verpflichten. Auch der Kreispräsident Schams beantragte in seiner Stellungnahme vom 22. Juli 2004 die Abweisung der Beschwerde. Er wies darauf hin, die Zufahrt zur Garageneinfahrt der Gesuchsteller werde durch die Blumentöpfe erheblich erschwert, weshalb der Beschwerdeführerin im Sinne einer einvernehmlichen Lösung vorgeschlagen worden sei, die Töpfe etwas zurückzuversetzen. Da sich X. zum Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung nicht einverstanden erklärt habe, sei nichts anderes übrig geblieben, als den angefochtenen Entscheid zu fällen.

5 Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung: I. 1. Die Parteien sind sich einig, dass Grundlage des zur Diskussion stehenden Fuss- und Fahrwegrechts der von den Rechtsvorgängern beider Parteien abgeschlossene Dienstbarkeitsvertrag vom 15. Dezember 1977 bildet. In diesem Vertrag wird bezüglich des örtlichen Umfanges des Wegrechtes auf einen Situationsplan verwiesen, in welchem der für die Ausübung der Dienstbarkeit zur Verfügung stehende Raum eingezeichnet ist. Diesem Plan kann entnommen werden, dass der dienstbarkeitsbelastete Teil der Parzelle Nr. 489 von der Grenze zu den Parzellen Nr. 488 und 490 eine Breite von rund 2,5 m aufweist. Von diesem Mass gehen denn auch beide Parteien übereinstimmend aus, und die Gesuchsteller haben in ihrer Eingabe vom 14. Juni 2004 auch festgehalten, die beanstandeten Töpfe seien ziemlich genau auf der Grenze dieser 2,5 m aufgestellt worden. Es ist offenkundig, dass die Gesuchsgegnerin die Zufahrt zur Liegenschaft Z. in der sich aus dem Bestandteil des Dienstbarkeitsvertrags bildenden Plan ergebenden Breite offen lassen muss und durch keine Hindernisse die Ausübung des Fuss- und Fahrwegrechts in diesem Bereich erschweren darf. Andererseits ist ebenso klar, dass die Gesuchsteller keinen Anspruch darauf haben, dass ihnen mehr als der vertraglich festgesetzte Raum zur Verfügung steht; ausserhalb des 2,5 m breiten Streifens ist X. in der Gestaltung des Vorplatzes zu ihrem Haus also frei. Ist das Wegrecht räumlich klar umschrieben, haben die Berechtigten sich in der Ausübung der Dienstbarkeit an diese Vorgaben zu halten. Sie können nicht im Rahmen eines Besitzesschutzverfahrens mit dem Hinweis, sie hätten Mühe, innerhalb der ihnen gesetzten Grenze zur ihrer Liegenschaft zu fahren und vor allem wieder rückwärts auf die Strasse zu gelangen, verlangen, dass ihre Dienstbarkeit ausgedehnt wird, indem die belastete Partei mit ihren Töpfen etwa eine Distanz im Sinne eines Grenzabstandes zur Dienstbarkeitsgrenze einzuhalten hätte. Solange die Beschwerdeführerin ihre Blumentöpfe so aufstellt, dass der durch den Dienstbarkeitsvertrag definierte Korridor frei bleibt, kommt sie ihren sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten nach, und es kann unter diesen Umständen keine Besitzesstörung vorliegen, welche in einem Besitzesschutzverfahren zu beseitigen wäre. Wenn der Kreispräsident feststellte, der mit der Dienstbarkeit Belastete dürfe gemäss Art. 737 Abs. 3 ZGB nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindere oder erschwere, so ist dies grundsätzlich zutreffend, doch darf diese Bestimmung nicht dahin interpretiert werden, dass der Belastete über den Umfang der Dienstbarkeit hinaus eine zusätzliche Belastung hinzunehmen hätte, nur weil dies für den Berechtigten von Vorteil wäre. Eine andere Betrachtungsweise rechtfertigte sich auch auf Grund der anlässlich des Augenscheins geführten Diskussionen nicht. Offenbar

6 hatte sich X. bei dieser Gelegenheit bereit erklärt, den Vorplatz zu ihrem Haus auf Zusehen hin so freizuhalten, wie dies von der Gegenpartei gewünscht wurde. Sie wollte dies aber rein prekaristisch als Entgegenkommen und nicht im Sinne einer zusätzlichen Belastung ihrer Liegenschaft verstanden wissen, weshalb sie auch keine entsprechende schriftliche Vereinbarung zu unterzeichnen bereit war. Dies war ihr gutes Recht, hätte doch eine derartige Vereinbarung eine Ausdehnung der Grunddienstbarkeit bedeutet, worauf die Gesuchsteller keinerlei Anspruch haben. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es sei nichts anderes übrig geblieben, als die angefochtene Verfügung zu erlassen, nachdem die Gesuchsbeklagte zur Unterzeichnung einer Vereinbarung keine Hand geboten habe, ist folglich unzutreffend. Der Kreispräsident war nicht befugt, den Gesuchstellern Rechte einzuräumen, die nach dem Dienstbarkeitsvertrag gar nicht bestehen, er hätte vielmehr lediglich im Falle einer Störung bestehender Rechte einschreiten dürfen. Eine solche Situation lag aber gerade nicht vor, so dass er dem Gesuch der Eheleute Z. nicht hätte stattgeben dürfen. Es kann auch nicht gesagt werden, die Weigerung X.s, die räumliche Ausdehnung der Wegdienstbarkeit von 2,5 m auf 4 m zu akzeptieren, stelle eine Schikane dar. Sie hat in ihren Eingaben vielmehr überzeugend dargetan, dass sie gute Gründe hat, entlang der Dienstbarkeitsgrenze Blumentöpfe aufzustellen, wurde doch der Vorplatz ihres Hauses unbestrittenerweise regelmässig von unbefugter Seite als Parkplatz missbraucht. Es ist verständlich, dass die Gesuchsgegnerin nicht gewillt war, diese Situation hinzunehmen und Massnahmen traf, um diesem Tun Einhalt zu gebieten. Wenn sie dies durch bewegliche Hindernisse tat, welche von den Dienstbarkeitsberechtigten bei Bedarf verschoben werden können, hat sie diesen gegenüber sicher ihren guten Willen bewiesen, so dass auch von einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung ihrer Eigentumsrechte keine Rede sein kann. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet, so dass der angefochtene Amtsbefehl aufzuheben und das Gesuch der Eheleute Z. abzuweisen ist. 2. Ist das Gesuch mangels Vorliegens einer Besitzesstörung abzuweisen, kann die Frage offen gelassen werden, ob die erst im Beschwerdeverfahren erhobene Einrede der Verjährung (die an sich wohl als eingetreten zu betrachten wäre) als rechtzeitig erfolgt berücksichtigt werden könnte. Es braucht auch auf die Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien darüber, ob die Gesuchsteller für die von ihnen geltend gemachte Wegenot selbst verantwortlich sind, nicht näher eingegangen zu werden. Nur am Rande sei vermerkt, dass auf Grund der von den Eheleuten Z. eingereichten Fotos der Einwand nicht ganz unberechtigt erscheint. Die Toröffnung mag im Rahmen der Umgestaltung des Vorplatzes zum Hause der Gesuchsteller etwas verbreitert worden sein, doch wurde der Platz im Bereiche des

7 Tores offenbar nicht so genutzt, dass das Wenden eines Fahrzeugs möglich ist (zum Vorwärtsfahren ist eine Breite von 2,5 m in jedem Falle ausreichend). Nach der Fotodokumentation zu schliessen, hätte die Möglichkeit dazu aber wohl bestanden, auch wenn ein Teil des Gartens dafür hätte verwendet werden müssen. Dies wäre den Gesuchstellern aber zuzumuten, hat ein Grundeigentümer doch zuerst die eigenen Möglichkeiten zur Behebung der Wegenot auszuschöpfen, bevor er von einem Nachbar die Einräumung (oder Ausdehnung) einer Grunddienstbarkeit verlangen kann. II. Ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid folglich aufzuheben und das Amtsbefehlsgesuch abzuweisen, gehen die Kosten beider Instanzen zu Lasten der Gesuchsteller und Beschwerdegegner. Eine ausseramtliche Entschädigung wurde nicht geltend gemacht.

8 Demnach erkennt das Kantonsgerichtspräsidium: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und das Gesuch vom 14. Juni 2004 abgewiesen. 2. Die Kosten des Kreisamtes Schams von Fr. 440.-- sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.und einer Schreibgebühr von Fr. 120.--, total somit Fr. 1'120.--, gehen zu Lasten der Gesuchsteller und Beschwerdegegner. 3. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident Der Aktuar ad hoc

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