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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 08.12.2003 PZ 2003 97

December 8, 2003·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·5,490 words·~27 min·6

Summary

Amtsverbot | Amtsbefehl/Amtsverbot (ZPO 152/154)

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 03. January 2025 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 03 97 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Präsident Brunner, Aktuarin ad hoc Strässler. —————— In der Zivilsache des F. X. und A. X., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch lic.oec. HSG Alfred P. Müller, Im Ochsenbrunnen 11, 7310 Bad Ragaz, gegen den Entscheid des Kreispräsidenten fünf Dörfer vom 28. April 2003, mitgeteilt am 3. Juli 2003, in Sachen gegen D., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner 1, C., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner 2, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. HSG Hermann Just, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, sowie gegen Z. E. und Y. E., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner 3, betreffend Erlass eines Amtsbefehls hat sich ergeben:

2 A. Am 9. Dezember 2002 liessen F. X. und A. X. beim Kreisamt ein Gesuch um Erlass eines Amtsverbots stellen mit folgendem Wortlaut: 1. Es sei ein Amtsverbot zu erlassen, wonach das Befahren Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen jeglicher Art, das Abstellen und Lagern von jeglichem Material (inklusive Laub und Schnee), das Betreten und Begehen der Parzelle 1 in G. für Unberechtigte kreisamtlich zu verbieten sei. 2. Das Amtsverbot sei gemäss Art. 155 Abs. 1 ZPO allgemein zur Kenntnis zu bringen. B. Das Gesuch wurde im Amtsblatt des Kantons Graubünden vom 9. Januar 2003 und im Bezirksamtsblatt vom 10. Januar 2003 gemäss Art. 154 ZPO vorschriftsgemäss publiziert. C. 1. Am 15. Januar 2003 erhoben Z. E. und Y. E. frist- und formgerecht Einsprache gegen das Amtsverbotsgesuch mit dem Antrag, dieses Gesuch abzuweisen. D. und C. reichten ihre Einsprache ebenfalls innert Frist am 29. Januar 2003 mit folgenden Rechtsbegehren ein: 1. Das Amtsverbotsgesuch der Eheleute F. X. und A. X., publiziert im Amtsblatt des Kantons Graubünden vom 9. Januar 2003, sei abzuweisen. 2. Eventualiter sei den Gesuchstellern eine Frist zur Einreichung der ordentlichen Klage anzusetzen, bei deren unbenutzten Ablauf das Gesuch abgewiesen werde. 3. Eventualiter sei das Gesuch dahingehend zu ergänzen, dass der Zubringerdienst gestattet und dass das Lagern von jeglichem Material (inkl. Laub und Schnee) aus dem Begehren gestrichen wird. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsteller. Zur Begründung wurde in beiden Einsprachen im Wesentlichen vorgebracht, dass sich das Gesuch in erster Linie gegen die dienstbarkeitsberechtigten Eigentümer der benachbarten Parzellen 2, 3 und 4 richte. Eine Besitzesstörung durch verbotene Eigenmacht im Sinne von Art. 928 ZGB sei nicht nachgewiesen. 2. F. X. und A. X. beantragten in ihrer Stellungnahmen vom 29. Januar 2003 und vom 13. Februar 2003 die kostenfällige Abweisung der Einsprachen, sofern darauf überhaupt einzutreten sei. Sie hielten dafür, dass sich ihr Amtsverbotsgesuch nur gegen Übergriffe von unberechtigten Personen richte und reichten diverse Beweismittel ein, welche diese Übergriffe belegen sollten.

3 3. Anlässlich der beiden mündlichen Verhandlungen, welche der Vizekreispräsident am 10. April 2003 jeweils mit den Gesuchstellern einerseits und mit den Gesuchsgegnern D. und C. bzw. mit den Gesuchsgegnern E. andererseits um 10.00 Uhr bzw. um 11.05 Uhr durchführte, lehnte der Vizekreispräsident das von F. X. und A. X. gestellte Ausstandsbegehren gegen seine Person ab. In der Sache konnte keine Einigung erzielt werden. Gemäss dem Protokoll der ersten Verhandlung (act. 24 der kreisamtlichen Akten) bezeichnete F. X. unter anderem den Vizekreispräsidenten als Kriminellen. Der Grundbuchplan sei wertlos, da er auf einem kriminellen Urteil des Kantons- und des Bezirksgerichts basiere. Weiter äusserte er sich dahingehend, D. sei nicht klar im Kopf. Rechtsanwalt Just betitelte er als Kriminellen und Rassisten. Daraufhin warnte der Vizekreispräsidenten, er werde F. X. bei der nächsten Verfehlung mit Fr. 200.-- büssen. Diese Busse sprach er in der Folge aus, als F. X. Rechtsanwalt Just vorwarf, er wisse genau, dass "Freimaurer B." den ersten Anwalt eingeschüchtert habe. D. Mit Entscheid vom 28. April 2003, mitgeteilt am 3. Juli 2003, entschied der Vizekreispräsident was folgt: 1. Das Gesuch von F. X. und A. X. um Erlass eines Amtsbefehls wird abgelehnt. 2. F. X. wird wegen Verstoss gegen Art. 4 Abs. 4 ZPO mit einer Busse von Fr. 200.-- belegt. 3. Die Kosten des Kreisamtes Fünf Dörfer betragen total Fr. 1'850.-und gehen zu Lasten der Gesuchsteller und sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Amtsbefehles zu bezahlen. 4. Die Gesuchsteller haben die Gesuchsgegner 1 (Z. E. und Y. E.) ausseramtlich mit Fr. 1'000.-- (MwSt inbegriffen) zu entschädigen. Die Gesuchsteller haben die Gesuchsgegner 2 (D. und C.) ausseramtlich mit Fr. 2'500.-- (MwSt inbegriffen) zu entschädigen. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. Mitteilung E. Gegen diesen Entscheid reichten F. X. und A. X. am 14. Juli 2003 Beschwerde beim Kantonsgerichtspräsidenten ein mit folgenden Anträgen: 1. Der Entscheid des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 28. April 2003 sei vollumfänglich aufzuheben und das nachgesuchte Amtsverbot der Beschwerdeführer sei gutzuheissen. 2. Eventualiter sei den Beschwerdeführern gemäss Art. 154 Abs. 3 ZPO Frist zur Klage anzusetzen.

4 3. Unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner. 2. Z. E. und Y. E. sowie D. und C. beantragten in ihren Vernehmlassungen vom 24. Juli 2003 und vom 12. August 2003 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3. In seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2003 begründete der Kreisvizepräsident die Abweisung des Ausstandsbegehrens gegen seine Person und hielt fest, dass er es begrüssen würde, wenn gestützt auf Art. 25 Abs. 3 GVG ein anderer Kreispräsident für die Behandlung der Fälle X. bestimmt würde. Im übrigen beantragte er sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. 4. Auf die Begründung der Beschwerde, die Ausführungen der Beschwerdegegner, auf die weitere Stellungnahme des Kreisvizepräsidenten und auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, nachstehend eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide im Amtsbefehlsverfahren kann nach Art. 152 ZPO innert 10 Tagen seit Mitteilung Beschwerde an das Kantonsgerichtspräsidium erhoben werden (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde von F. X. und A. X. vom 14. Juli 2003 richtet sich gegen den Amtsbefehlsentscheid des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 28. April 2003, mitgeteilt am 3. Juli 2003, welcher tags darauf beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführer einging. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel kann eingetreten werden. 2.a) In ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2003 zu den Einsprachen gegen das Amtsverbotsgesuch (act. 17.1 der Akten des Kreisamtes) verlangten F. X. und A. X. den Ausstand des Vizekreispräsidenten H. wegen Befangenheit, ohne dies näher zu begründen. Sie wiederholten das Ausstandsbegehren anlässlich der mündlichen Verhandlungen vom 10. April 2003. In der Beschwerde vom 14. Juli 2003 liessen sie dazu näher ausführen, dass es völlig klar sei, dass der Kreisvizepräsident und heutige Kreispräsident vormals im Gemeinderat von G. gesessen sei und gegenüber den Gesuchstellern daran beteiligt gewesen sei, "laufend negative Entscheide zu fällen". Den Gesuchstellern sei heute klar, weshalb ihren Anträgen in

5 der Gemeinde G. nie Folge geleistet werde und weshalb sie aus nicht nachvollziehbaren Gründen und aus allgemeiner Ablehnung nie zum Ziel gelangen würden. b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hat der Vizekreispräsident das in diesem Verfahren vorgebrachte Ausstandsbegehren durchaus geprüft. Er kam dabei aber zum Schluss, dass exakt dieselben Ausstandsgründe geltend gemacht wurden, welche die nach Art. 22 Abs. 3 GVG für die Beurteilung bestrittener Ausstandsfragen betreffend einen Kreispräsidenten oder dessen Stellvertreter zuständige Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Beschluss vom 16. Oktober 2001 in Sachen des F. X. gegen das Kreisamt Fünf Dörfer betreffend Ausstand einer Gerichtsperson (AB 01 17) für nicht stichhaltig erachtet hatte. In der Tat beschränken sich die Beschwerdeführer bei der Begründung wiederum auf nicht belegte Mutmassungen, wonach der Vizekreispräsident in seiner Funktion als Mitglied des Gemeinderates (recte wohl: des Gemeindevorstandes und der Baukommission) von G. regelmässig gegen sie entschieden habe. Zusätzlich wird H. pauschal unterstellt, er sei dafür verantwortlich, dass den Anträgen der Beschwerdeführer bei der Gemeinde G. nie Folge geleistet würde. Im Entscheid AB 1 17 hatte die Justizaufsichtskammer klar festgehalten, dass blosse Mutmassungen einer Partei nicht ausreichen, um Misstrauen in die Unvoreingenommenheit eines Richters oder einer Richterin zu erwecken. Die Tatsache allein, dass H. bei der Ausübung der erwähnten Ämter auch mit Geschäften zu tun gehabt habe, welche F. X. und A. X. betroffen hätten, würden ihn selbst dann nicht als befangen erscheinen lassen, wenn er - was allerdings nicht belegt sei - in früheren Verfahren gegen diese gestimmt hätte. Im Beschluss AB 03 14 der Justizaufsichtskammer vom 15. September 2003 in Sachen des F. X. gegen den Kreispräsidenten Fünf Dörfer wurde festgehalten, dass auch aus aktueller Sicht keine Ausstandsgründe gegen H. erkennbar seien, welche seinerzeit von der Justizaufsichtskammer übersehen worden seien. In den Akten des vorliegenden Verfahrens finden sich ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass H. die Beschwerdeführer bei der Erfüllung seiner Aufgaben in irgendeiner Form geschädigt hätte. In der aktuellen Rechtsschrift bringen sie nichts vor, das den Verdacht zu erwecken vermöchte, dass ihnen H. nicht mehr unvoreingenommen entgegentreten könnte. Wollte man ein Mitglied des Gerichts, welches im selben Gerichtssprengel andere öffentliche Ämter ausübt oder welches mit der Leitung anderer Verfahren mit denselben Parteien beauftragt war, regelmässig als befangen einstufen, würde das dazu führen, dass gerade in eher kleinen Gerichtssprengeln in einer grösseren Anzahl von Rechtsstreitigkeiten wegen alltäglicher Beziehungen ganze Gerichte in den Ausstand treten müssten. Dies aber

6 würde zu einer von der Ausstandsordnung nicht gewollten Aushöhlung der Garantie eines verfassungsmässigen Gerichts führen (vgl. PKG 1980, Nr. 15). Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Vizekreispräsident und heutige Kreispräsident Fünf Dörfer angesichts der unveränderten Sach- und Rechtslage auf den Entscheid der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 16. Oktober 2001 stützen durfte, gemäss welchem er weiterhin berechtigt und verpflichtet war, im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung die ihm übertragenen richterlichen Aufgaben auch gegenüber F. X. und A. X. wahrzunehmen. Die Rüge der Befangenheit ist unbegründet. 3.a) Gemäss Art. 154 ZPO kann beim Kreispräsidenten ein allgemeines Amtsverbot verlangt werden, wenn angeblich unberechtigte Handlungen allgemein ausgeübt werden. Allgemeine Amtsverbote haben praktisch ausschliesslich Besitzesschutzansprüche gemäss Art. 926 ff. ZGB zum Gegenstand, wobei eigenmächtige Besitzesstörungen die Hauptanwendungsfälle bilden (vgl. Rudolf Rehli, Das Befehlsverfahren nach bündnerischem Recht, insbesondere sein Anwendungsbereich, Zürich 1977, S. 53f.). Besitzesstörung im Sinne von Art. 928 ZGB ist jede übermässige Beeinträchtigung der tatsächlichen Herrschaft über die Sache in irgendeiner ihrer Äusserungen, soweit sie nicht zum Verlust geführt hat. Hauptanwendungsfall der Störungsklage ist der Besitz an Liegenschaften. Besitzesstörungen sind namentlich die Immissionen von Rauch, Wasser, Gas, üblen Gerüchen, radioaktiven Strahlen und Partikeln, Hitze, Musik und Lärm, aber auch die ausdehnende Ausübung von Grunddienstbarkeiten über die bisherige konstante Ausübung hinaus oder andererseits die Verunmöglichung der bisherigen Ausübung oder Veränderung der bisherigen Ausübungsmöglichkeit einer Grunddienstbarkeit oder Grundlast, an denen Rechtsbesitz besteht. Keine Störung liegt in Einwirkungen, die nicht übermässig und daher im nachbarlichen Verhältnis zu dulden sind (Emil W. Stark, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, BD. IV, 3. Abt., 3. Teilbd., 2. Aufl., Bern 1984, NN. 19 ff., 24 zu Art. 928 ZGB; derselbe im Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, ZGB II, 2. Aufl., Basel 2003, N. 2 zu Art. 928 ZGB und NN 9 ff. Vor Art. 926-929 ZGB). b) Wird gegen ein Amtsverbotsgesuch nach der Auskündigung Einsprache erhoben, kann der Kreispräsident darüber selber im summarischen Verfahren entscheiden oder - bei nicht sofort überblickbaren Verhältnissen - einer Partei Frist zur Klage beim ordentlichen Gericht ansetzen (Art. 154 Abs. 3 ZPO). Im selbständigen Verfahren vor dem Kreisamt sind Einreden aus dem Recht grundsätzlich ausge-

7 schlossen (vgl. PKG 1988 Nr. 24, E. 1, S. 95; Stark, a.a.O., N. 2 zu Art. 928 ZGB). Beurteilt wird nur die Frage nach dem Besitz. Der Entscheid des Kreispräsidenten hat einstweiligen Charakter und erwächst nicht in materielle Rechtskraft. Die betroffene Partei kann den Entscheid jederzeit vom Zivilgericht überprüfen lassen (PKG 1988 Nr. 24, E. 2b), S. 96f.). c) Beim bundesrechtlichen Besitzesschutz handelt es sich um einen materiellrechtlichen Anspruch (vgl. Marginale zu Art. 146 ZPO; Rehli, a.a.O., S. 59). Die Regelung des Verfahrens ist jedoch dem kantonalen Recht überlassen. Der bündnerische Zivilprozess sieht für den Besitzesschutz ausschliesslich das summarische Befehlsverfahren vor (Art. 137 Ziff. 14 ZPO, Rehli, a.a.O., S. 57). Im summarischen Verfahren gelten die Vorschriften des beschleunigten Verfahrens mit gewissen Einschränkungen, die sich aus Art. 138 ZPO ergeben. Als Beweismittel sind Urkunden, schriftliche Auskünfte, Augenscheine und Beweisaussagen der Partei zulässig. Andere Beweismittel werden nur zugelassen, wenn der Kläger nicht ins ordentliche Verfahren verwiesen werden kann oder wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern (Art. 138 Ziff. 4 ZPO). Wenn die durch das summarische Verfahren bedingte Beweismittelbeschränkung eine Verschlechterung der Stellung einer Partei zur Folge hat, müsste an sich der ordentliche Prozessweg zur Verfügung stehen. Der bundesrechtliche Besitzesschutz verlangt nämlich nach einem abschliessenden Verfahren. Da im bündnerischen Recht aber ausschliesslich das Amtsbefehlsverfahren dafür vorgesehen ist und eine Überweisung ins ordentliche Verfahren nach dem rechtskräftigen Erlass eines Amtsbefehls nicht erfolgt, mit anderen Worten mit dem Amtsbefehl ein abschliessender possessorischer Entscheid ergeht, sind im Besitzesschutzverfahren alle erheblichen Beweise zuzulassen (vgl. Art. 138 Ziff. 4 ZPO). Das Verfahren büsst damit den Charakter eines rein summarischen Verfahrens ein (vgl. PKG 2001 Nr. 39, E. 4 mit Hinweis auf Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 589). Neue Urkunden können im Beschwerdeverfahren jedenfalls dann eingereicht werden, wenn sie sich nicht auf neue Tatsachen beziehen. Dem Kantonsgerichtspräsidenten steht im Beschwerdeverfahren die volle Prüfungsbefugnis zu (PKG 2001, E. 2 b) und c) und PZ 02 135 vom 28. März 2003, E. 4 und E.2). d) Wer sich auf Besitzesschutz beruft, hat seinen Besitz und die Störung bzw. deren Wahrscheinlichkeit für die Zukunft beweisen (Art. 146 Abs. 2 ZPO, Stark, Berner Kommentar, N. 52 zu Art. 928 ZPO). In Besitzesschutzangelegenheiten ist grundsätzlich voller Beweis für das Vorhandensein der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen zu erbringen. Die Verletzung privatrechtlicher Gesetzesbestim-

8 mungen oder privater Ansprüche ist nachzuweisen. Es können nur klar und unzweifelhaft ausgewiesene Ansprüche durchgesetzt werden (PKG 2001 Nr. 39, E. 4c) mit Hinweis auf Rehli, a.a.O., S. 96; PZ 02 135 vom 28. März 2003, E. 4a)). 4. Die Gesuchsteller und Beschwerdeführer sind Eigentümer der Parzelle 1, in der Gemeinde G. und üben unbestrittenermassen die tatsächliche Gewalt über das Grundstück aus. Als Besitzer dieser Liegenschaft (Emil W. Stark, Berner Kommentar, a.a.O., N. 12 Vor Art. 926-929 ZGB) sind sie grundsätzlich berechtigt, Besitzesschutz zu beanspruchen (Stark, a.a.O., N. 7 ff. zu Art. 928 ZGB). Zu prüfen bleibt, ob die Gesuchsteller den Nachweis der Besitzesstörung bzw. deren Wahrscheinlichkeit für die Zukunft zu erbringen vermögen (Art. 146 Abs. 1 ZPO; Stark, a.a.O., N. 52 zu Art. 928 ZGB). 5. a) Das Amtsverbotsgesuch vom 9. Dezember 2002 (act. 1.1. der Akten des Kreisamtes) wurde damit begründet, dass die Gesuchsteller in den verflossenen Jahren in zunehmendem Mass hätten feststellen müssen, dass ihr Privatgrundstück durch die Anwohner und Besucher der Nachbarliegenschaften gestört werde (Befahren des Vorplatzes, Begehen und Betreten der Liegenschaft, Ablagern von Material, namentlich von Laub und Schnee). Sie würden immer wieder feststellen, dass auf ihrem Grund und Boden fremde Fahrzeuge abgestellt würden, so dass ihnen die ungehinderte Zufahrt zu ihrem Grundstück unmöglich sei. Es komme gar vor, dass "böse Buben" über Nacht Material (Abfall, Laub, Schnee etc.) auf ihrem Grundstück deponieren würden. Als Beweismittel boten die Gesuchsteller die Parteieinvernahme an und beriefen sich auf Gerichtsnotorietät. In den Stellungnahmen zur Einsprache der Eheleute E. vom 29. Januar 2003 (Act. 7 der Akten des Kreisamtes, S. 4 Ziff. 2 und S. 5 Mitte) und zur Einsprache der Nachbarn D. und C. vom 13. Februar 2003 (act. 17.1 der Akten des Kreisamtes; S. 2 Ziff. 3) wurde betont, dass sich das Amtsverbotsgesuch nicht gegen die Dienstbarkeitsberechtigten, sondern nur gegen Übergriffe von unberechtigten Personen richte. Unberechtigte Dritte, namentlich Schüler und andere Jugendliche sowie erwachsene Leute würden die Privatgrundstücke, insbesondere das Grundstück der Gesuchsteller, immer wieder als Abkürzung Richtung Kantonsstrasse benutzen (act. 17.1, S. 3). Unberechtigte wie beispielsweise Kinder aus der Umgebung würden mit Spielgeräten wie Trottinett, Rollerblades oder Rollerskates auf dem Grundstück Nr. 1 herumsausen (act. 7, S. 3). Es seien aber auch die Dienstbarkeitsberechtigten bzw. ihre Besucher, welche ihre Rechte widerrechtlich beanspruchen und beispielsweise auf dem Privatgrundstück der Gesuchsteller ihre Fahrzeuge stundenlang stehen lassen würden. Ebenfalls werde auf dem Privatgrundstück der Gesuchsteller laufend Material

9 abgelagert (act. 17.1, S. 4; act. 7, S.5). Als Beweismittel reichten die Gesuchsteller mit der Stellungnahme vom 13. Februar 2003 "anstatt vieler" diverse Schriftstücke und Fotos ein (act. 17.2 - 17.14 des Kreisamtes) und boten weitere Beweismittel (Videos, Augenschein, Gutachten) an. In der Beschwerde vom 14. Juli 2003 wird einerseits nochmals ausgeführt, dass das Amtsverbotsgesuch nicht darauf abziele, dass damit primär die Dienstbarkeitsberechtigten, deren Besucher und Zubringer behindert werden sollen, das Amtsverbot diene im Gegenteil unter anderem auch dazu, die Rechte der Nachbarn zu wahren (S. 5). Andererseits ist für die Beschwerdeführer Tatsache, dass die Nachbarn nicht ablassen würden, sie weiterhin in ihrem Besitz zu stören (S. 9 unten). b) Zulasten der Parzelle 1 der Beschwerdeführer und zugunsten der benachbarten, mit Wohnhäusern überbauten Parzellen 2 (D.), 3 (C.) und 4 (E.) der Beschwerdegegner ist im Grundbuch der Gemeinde G. ein Fuss- und Fahrwegrecht eingetragen, welches die Grundstücke mit dem öffentlichen Z.-weg verbindet (vgl. act. 1.3 der Akten des Kreisamtes). Bezüglich der umstrittenen Lage und Ausdehnung erkannte das Kantonsgericht im Berufungsentscheid vom 14. Juni 1999 (ZF 99 23), dass sich die Dienstbarkeit durch den von den ursprünglichen Parteien des Dienstbarkeitsverhältnisses gemeinsam erstellten Zufahrtsweg begrenzen lasse. A. X., damals alleinige Eigentümerin der Parzelle 1, wurde verpflichtet, die Ein- und Zufahrt zum Z.-weg ab der Abzweigung zum Vorplatz auf ihrer Parzelle wieder so herzustellen und zu gestalten, dass das zu Gunsten der Parzellen 2, 3 und 4 der Gemeinde G. eingetragene Fuss- und Fahrwegrecht nördlich innerhalb der in diesem Bereich verlaufenden Kulturgrenze und südlich mindestens innerhalb der in jenem Bereich verlaufenden Kulturgrenze ungehindert ausgeübt werden könne. Zum Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit stellte das Gericht fest, dass ein ungemessenes, weder räumlich noch funktionell begrenztes Fuss- und Fahrwegrecht derart bestehe, dass der Zugang und die Zufahrt vom öffentlichen Mittelweg über das belastete Grundstück zu den berechtigten Grundstücken gewährleistet werde (E.5a), S. 10). Dieses Fuss- und Fahrwegrecht gilt nicht nur für die Bewohnerinnen und Bewohner der berechtigten Liegenschaften, sondern auch für ihre Besucher und Zubringerinnen. Es bleibt auch dann unverändert gültig, wenn ein Amtsverbot erlassen würde. Dies anerkennen die Beschwerdeführer ausdrücklich, indem sie in ihren Rechtsschriften (Stellungnahme vom 29. Januar 2003 i.S. gegen die Eheleute E., S. 3, Ziff. 1; Stellungnahme vom 13. Februar 2003, S. 8f.; Beschwerde vom 14. Juli 2003, S. 5 ad 6) ausführen lassen, dass das Amtsverbotsgesuch nicht darauf abziele, dass die Dienstbarkeitsberechtigten, deren Besucher und Zubringer behindert werden sollen. Der Erlass eines allgemeinen Amtsverbots kommt im konkreten

10 Fall somit nur dann in Frage, wenn rechtsgenüglich nachgewiesen ist, dass entweder die dienstbarkeitsberechtigten Nachbarinnen, Besucher und Zubringerinnen den Besitz über das bestehende Fuss- und Fahrwegrecht hinaus in unzulässig ausgedehnter Weise beanspruchen, dass Dritte den Besitz übermässig beeinträchtigen oder dass Besitzesstörungen für die Zukunft wahrscheinlich sind. c) Die Beschwerdeführer machen geltend, sie seien in den vergangenen Jahren in zunehmendem Masse durch widerrechtliche Handlungen der Beschwerdegegner und Nachbarn und deren Besucher in ihrem Besitz gestört worden (Beschwerde vom 14. Juli 2003, S. 5 ad 5 und 6). Konkret werfen sie den Dienstbarkeitsberechtigten vor, sie und ihre Besucher würden das Privatgrundstück befahren, mit ihren Fahrzeugen auf dem Garagenplatz wenden, rangieren sowie stundenlang parkieren (Stellungnahme vom 13. Februar 2003, S. 4 und 9). Zudem würde Schnee und Laub absichtlich derart deponiert, dass an ihren Mauern beträchtlicher Schaden entstanden sei (S. 4 und 9). Als Beweismittel führten sie im Amtsbefehlsgesuch (act. 1.1. des Kreisamtes; S. 3) Gerichtsnotorietät an und verlangten eine Parteieinvernahme. Mit der Stellungnahme vom 13. Februar 2003 reichten sie "anstatt vieler" diverse Schriftstücke und Fotos ein (act. 17.2 - 17.14 des Kreisamtes) und boten als weitere Beweismittel Videos, einen Augenschein und Gutachten an. In der Beschwerde wurden als zusätzliche Beweismittel eine Auskunft bei der Staatsanwaltschaft betreffend ein hängiges Verfahren, die Edition von Verfahrensakten, eine Expertise sowie die Parteieinvernahme beantragt. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, ist zwar bekannt, dass zwischen den Parteien verschiedene Verfahren ausgetragen wurden und dass die Beschwerdeführer vor Gericht unter anderem geltend machen, dass sie seit Jahren in ihrem Besitz gestört würden. Dass solche Besitzesstörungen durch die Nachbarn und Besucher der Nachbarliegenschaften erfolgt sind, ist aber nicht gerichtsnotorisch. Die Beschwerdeführer legten zum Beweis für die Besitzesstörungen mit der Stellungnahme vom 13. Februar 2003 zwölf Urkunden ein, deren Beweiskraft der Kantonsgerichtspräsident gemäss Art. 164 ZPO nach Form und Inhalt zu bemessen hat. Dabei fällt auf, dass sieben dieser Urkunden, nämlich die Beilagen 1, 3, 4, 9, 10, 11 und 12 (act. 17.3, 17.5, 17.6, 17.11, 17.12, 17.13 und 17.14 des Kreisamtes) von den Beschwerdeführern oder ihren Rechtsvertretern verfasst sind; rechtlich sind sie als blosse Parteibehauptungen zu qualifizieren. Beilage 1 (act. 17.3) ist eine Strafanzeige gegen einen Besucher des Ehepaars C.. Dieser Besucher soll nach der Darstellung des Anzeigeerstatters F. X. am 20. Oktober 2002 auf dem Grundstück der Beschwerdeführer widerrechtlich parkiert haben, bei der Wegfahrt aggres-

11 siv auf F. X. losgefahren sein und Bäume und Sträucher beschädigt haben. Ein Strafurteil, welches diesen Sachverhalt bestätigen würde, liegt nicht vor. Beilage 3 (act. 17.5) ist ein nicht datierter und nicht unterzeichneter Zettel mit dem Hinweis "Herr O., dies ist kein Parkplatz! Merken Sie sich das". Aus diesem Zettel, den A. X. eigenen Angaben zufolge einem Besucher einer Nachbarsfamilie unter den Scheibenwischer geklemmt hat, ist weder ersichtlich, wo der besagte Besucher parkiert hat noch geht daraus hervor, wie lange dies gedauert hat. Das Schriftstück ist bereits aus diesem Grund nicht geeignet, eine Besitzesstörung zu beweisen. In der Beilage 4 (act. 17.6) fordern die Beschwerdeführer die Eheleute C. auf, ihr Grundstück nicht mehr widerrechtlich zu begehen, zu befahren und weder Schnee noch Laub darauf zu werfen. Dieser eingeschriebene Brief der Beschwerdeführer vom 21. November 1998 enthält dieselben Behauptungen, welche rund fünf Jahre später im Amtsbefehlsverfahren erneut vorgebracht werden, Beweiskraft kommt dieser Urkunde nicht zu. Zu diesem Schluss kam der Kreispräsident Fünf Dörfer bereits in einem Entscheid vom 22. September 1999, welchen die Beschwerdeführer als Beilage 8 (act. 17.10) einreichten. Inwiefern sie aus diesem Entscheid etwas zu ihren Gunsten ableiten wollen, ist nicht nachvollziehbar. Ihr Gesuch, den damaligen und heutigen Beschwerdegegnern zu verbieten, weiterhin Materialien wie Schnee und Laub auf ihrem Grundstück zu deponieren, wurde damals nämlich mangels Nachweis einer Besitzesstörung abgewiesen. Aus der Beilage 9 (act. 17.11), einem Schreiben des damaligen Rechtsvertreters an die Beschwerdeführer vom 28. September 1999, ergibt sich, dass dieser die Auffassung vertrat, dass der Entscheid des Kreispräsidenten nicht korrekt sei. Von einer Anfechtung riet er allerdings ab. In der Korrespondenz an den Kreispräsidenten im November 1999 hält der Anwalt fest, dass der Entscheid vom 22. September 1999 zwar akzeptiert, aber nicht goutiert werden könne. Die Eingriffe der Nachbarschaft hätten zu einem Schaden an der Stützmauer von A. X. geführt. Es sei davon auszugehen, dass sich die Nachbarn mit grösster Wahrscheinlichkeit um die fremden Rechte futieren und weiterhin z.B Schnee ablagern würden. Die Angelegenheit werde aber vorläufig, bis zur nächsten Missachtung des Beschwerdeführerin durch ihre Nachbarn, als erledigt betrachtet (Brief vom 7. Oktober 1999, act. 17.11). Aus diesen Akten ergibt sich einerseits, dass A. X. mit dem für sie negativen Entscheid des Kreispräsidenten betreffend Besitzesstörung zwar nicht einverstanden war, ihn aber zumindest insofern akzeptierte, als sie kein Rechtsmittel dagegen ergriff. Der Nachweis dass damals, vor dem Herbst 1999, Besitzesstörungen tatsächlich erfolgt sind, kann damit offensichtlich nicht erbracht werden. Dasselbe gilt für den öffentlichen Brief von F. X. an den Bezirksgerichspräsidenten Unterlandquart vom Januar 2002 (Beilage 10, act. 17.12), den eingeschriebenen Brief vom 24. Januar 2003 an den Anwalt seiner

12 Frau (Beilage 11, act. 17.13) und denjenigen vom 23. Dezember an die Eheleute E. (Beilage 12, act. 17.14). In allen Briefen werden den Nachbarn unter anderem diverse Besitzesstörungen vorgeworfen. Sämtliche Vorwürfe bleiben aber unbelegt. Sieht man von den von den Beschwerdeführern und ihrem Rechtsvertreter geschriebenen Urkunden ab, bleiben verschiedene Fotos, mit welchen Besitzesstörungen durch Nachbarn und deren Besucherinnen bewiesen werden sollen. Die Bilder der Fotoserie der Beilage 2 (act. 17.4), welche das Datum 10. Oktober 2002 trägt, können bestenfalls als Dokumentation des Wendemanövers eines Fahrzeuges interpretiert werden. Aus der auf den Fotos ebenfalls eingeblendeten Zeit ergibt sich aber, dass dieses Manöver nicht einmal eine Minute gedauert hat. Selbst wenn die Lenkerin oder der Lenker somit um eine halbe Wagenlänge auf das Grundstück der Beschwerdeführer gefahren sein sollte, wie dies die Beschwerdegegner für möglich halten (Vernehmlassung vom 12. August 2003, S. 3) übersteigt ein solches Wendemanöver das Mass dessen, was unter Nachbarn üblicherweise zu dulden ist, nicht. Eine übermässige Störung kann mit diesen Fotos jedenfalls nicht bewiesen werden. Auch auf den drei Fotos der Beilage 5 (act. 17.7) ist - dies ist aus der Einblendung der Zeit durch die Beschwerdeführer selbst ersichtlich - lediglich ein Zeitraum von knapp einer Minute dokumentiert. Selbst wenn das fotografierte Fahrzeug auf dem Grundstück der Beschwerdeführer und damit in ihrem Herrschaftsbereich stehen sollte, kann für diesen kurzen Zeitraum nicht von einer übermässigen Störung ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass die Bilder aus dem Jahre 1997 stammen und damit nicht geeignet sind, eine aktuelle Situation wiederzugeben. Beilage 6 (act. 17.8) ist nicht datiert, so dass auch hier fraglich ist, ob das Bild aktuell ist. Wohl ist handschriftlich die Fahrzeugnummer und die Zeit (ca. 16.02 bis 17.25) notiert. Dass das Fahrzeug tatsächlich während dieser Zeitspanne am fotografierten Ort parkiert war, kann damit aber nicht rechtsgenüglich belegt werden. Ob aus dem Foto klar hervorgeht, dass der Besitz der Beschwerdeführer tangiert war, kann damit offen bleiben. Weitere Beweismittel für das angebliche Befahren und Parkieren auf dem Grundstück der Beschwerdeführer wurden nicht eingereicht. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, die Nachbarn würden widerrechtlich Laub auf ihrem Grundstück deponieren, legen sie hierfür keinen Beweis vor. Schnee ist auf der Fotoserie der Beilage 7 (act. 17.9) zu sehen. Wo dieser Schnee genau liegt, ist auf den meist wenig scharfen Bildern allerdings nicht erkennbar. Die Parzellengrenze dürfte bei winterlichen Verhältnissen grundsätzlich schwer erkennbar sein; ihr Verlauf lässt sich jedenfalls nicht mit einem mit Filzstift eingetragenen Strich beweisen. Wer diesen Schnee dorthin geschaufelt hat, bleibt naturgemäss

13 ebenfalls offen. Schliesslich handelt es sich - jedenfalls nach dem abgebildeten Datum - sprichwörtlich um Schnee von gestern, nämlich um solchen aus dem Jahre 1999. Die Fotos waren bereits im damaligen Verfahren vor dem Kreispräsidenten vergeblich eingereicht worden und vermögen auch in diesem Verfahren nicht zu belegen, dass die Nachbarn auf dem Besitz der Beschwerdeführer Schneedeponien anlegten und heute noch anlegen. Damit kann offen bleiben, ob Schnee, welcher an den Rand der dienstbarkeitsberechtigten Zufahrt geschippt wird, überhaupt übermässig stören und damit als Besitzesstörung im Sinne von Art. 928 ZGB qualifiziert werden kann. Soweit geltend gemacht wird, durch ungerechtfertigte Schneeablagerungen seien Schäden an der Stützmauer der Beschwerdeführer entstanden (Beschwerde, S.8), verweisen diese einzig auf eigene Briefe und auf einen Brief ihres damaligen Rechtsvertreters. Beweise, welche über eine blosse Behauptung hinaus gehen würden, liegen nicht vor. Dasselbe gilt für die Behauptung, dass Dachziegel der Beschwerdeführer beschädigt worden seien, weil Steine geworfen worden seien. d) Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, ihr Besitz werde durch Dritte übermässig gestört, legen sie hierfür keinerlei Beweismittel vor. Es bleibt bei der Darstellung in den Rechtsschriften, dass Kinder mit diversen Spielgeräten auf dem Parkplatz der Beschwerdeführer herumsausen würden und dass das Grundstück von Jugendlichen regelmässig als Abkürzung benutzt würde. Diese Beweislosigkeit haben die Beschwerdeführer zu tragen. Selbst wenn nachgewiesen wäre, dass am 27. Juni 2003 um 18.30 Uhr ein junges Paar über das Grundstück Richtung G. gegangen ist, kann damit ein Durchgang, wie ihn die Eheleute X. behaupten, nicht ausreichend bewiesen werden (Beschwerde S. 6). Vereinzelte Vorfälle reichen für den Erlass eines Amtsbefehl nicht aus; die für eine Besitzesstörung erforderliche Intensität wird damit noch nicht erreicht. e) Zusammenfassend ergibt sich, dass den Beschwerdeführern mit den eingereichten Beweismitteln der Nachweis von übermässigen Störungen in der Vergangenheit, sei dies durch die dienstbarkeitsberechtigten Nachbarn, sei dies durch unberechtigte Dritte, nicht gelungen ist. Rechtlich relevante Störungen, deren Wiederholung zu befürchten sind, sind nicht ausreichend belegt (vgl. Stark, Berner Kommentar, a.a.O., N. 43 zu Art. 928 ZGB). Aufgrund einer Würdigung sämtlicher Beweismittel erscheint dem Kantonsgerichtspräsidenten aber auch die Wahrscheinlichkeit künftiger Störungen nicht als derart gross, dass sie den Erlass eines Amtsbefehls zu rechtfertigen vermöchte. Allein der Umstand, dass die nachbarschaftlichen Verhältnisse am Z.-weg mehr als getrübt sind und dass weitere Gerichtsver-

14 fahren zu erwarten sind, lässt es nicht als wahrscheinlich erscheinen, dass die Dienstbarkeitsberechtigten ihre vertraglichen Rechte künftig übermässig beanspruchen und damit den Besitz der Beschwerdeführer übermässig stören werden. Wieweit diese Rechte gehen, kann in einem Besitzesschutzverfahren ohnehin nicht beurteilt werden. Eine Besitzesstörung durch unberechtigte Dritte konnte für die Vergangenheit nicht einmal ansatzweise bewiesen werden. Für die Zukunft erscheint sie wenig wahrscheinlich. Dass der Zufahrtsweg zu den Häusern der Parteien eine Sackgasse ist und somit von Unberechtigten nicht als Durchfahrt benützt werden kann, ergibt sich aus der bei den Akten liegenden Situationsskizze (Beilage 08/4) und wird indirekt auch von den Beschwerdeführern anerkannt (Beschwerde S. 6), welche nur geltend machen, dass Fussgänger die Grundstücke durchqueren würden. Wie nun aber der Kreispräsident in seinem Entscheid unwidersprochen festgestellt hat, sind sämtliche Liegenschaften an der Zufahrtsstrasse mit Zäunen und/oder Mauern, teilweise mit steilen Böschungen abgegrenzt. Angesichts dieser Abgrenzungen gegen aussen ist nicht anzunehmen, dass derart viele Aussenstehende die Grundstücke zu Fuss als Abkürzung benutzen werden, dass dies zu einer übermässigen Störung führen würde. f) Wohl kann der Kantonsgerichtspräsident im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 152 Abs. 3 ZPO von Amtes wegen zusätzliche Beweismittel erheben. Es bleibt aber auch unter dem Geltungsbereich der Untersuchungsmaxime Sache der Parteien, die für die Beurteilung der behaupteten Tatsachen erforderlichen Beweismittel einzureichen oder solche zumindest konkret zu nennen. So reicht es namentlich nicht aus, "anstatt vieler" einige Urkunden, welche sich im vorliegenden Verfahren als nicht beweiskräftig erwiesen haben, einzulegen und darauf hinzuweisen, dass jederzeit weitere Beweismittel nachgereicht werden könnten. Wenn die angeblich vorhandenen Videos, Fotos und dergleichen mehr Besitzesstörungen tatsächlich hätten beweisen können, wäre es Sache der Beschwerdeführer gewesen, diese näher zu bezeichnen und sie von sich aus zu den Akten zu geben, zumal das Nachreichen von Beweismitteln jedenfalls zu bereits behaupteten Tatsachen selbst im Rechtsmittelverfahren noch möglich gewesen wäre. Es ist weder Sache des Kreispräsidenten noch des Kantonsgerichtspräsidenten, aus angeblich vielen Beweismitteln die tauglichen auszuwählen. Soweit die Beschwerdeführer als Beweismittel die formfreie Befragung beantragen, ist dazu einerseits festzuhalten, dass diese kein eigentliches Beweismittel darstellt. Sie kann nur als Hilfsmittel zur Wahrheitsfindung beitragen. Aussagen zu Gunsten der befragten Partei sind bei der Würdigung der übrigen Beweise zu berücksichtigen, ihnen kommt aber keine Beweiskraft zu. Zugeständnisse oder Aussagen zu Ungunsten der befragten Partei unter-

15 liegen der freien Beweiswürdigung (PKG 1990 Nr. 13 mit Hinweisen). Nach Art. 112 ZPO soll der Richter eine Partei zudem nur dann formfrei befragen, wenn ihre Vorbringen unklar, unvollständig oder unbestimmt sind. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Welche Besitzesstörungen behauptet werden, ist klar. Am Ergebnis, dass sie nicht bewiesen sind, lässt sich mit einer Parteibefragung nichts ändern. Eine Beweisaussage nach Art. 201 ZPO wurde zu Recht nicht beantragt, zumal die Voraussetzungen hierfür ohnehin nicht gegeben sind. Ein Gutachten ist dann anzuordnen, wenn zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich sind (Art. 188 ZPO). Inwieweit dies vorliegend der Fall sein soll, ist nicht ersichtlich und wird auch von den Beschwerdeführern nicht näher dargelegt. Mit einem Augenschein könnten wohl die örtlichen Verhältnisse näher angeschaut werden. Ein Augenschein ist aber nur eine Momentaufnahme zu einem im voraus bestimmten Zeitpunkt und damit ebenfalls wenig geeignet, behauptete übermässige Besitzesstörungen zu beweisen. g) Nach dem Gesagten ergibt sich, dass den Beschwerdeführern der Nachweis übermässiger Besitzesstörungen nicht gelungen ist und solche in Zukunft auch nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 5. Nach Art. 154 Abs. 3 Satz 2 ZPO kann der Kreispräsident über Einsprachen gegen ein Amtsverbotsgesuch selber im summarischen Verfahren entscheiden oder einer Partei Frist zur Klage beim ordentlichen Gericht ansetzen. Die Überweisung ins ordentliche Verfahren erfolgt indes nur bei nicht sofort überblickbaren Verhältnissen. Diesfalls soll das Zivilgericht in einem kontradiktorischen und mit allen Beweismitteln ausgestatteten Verfahren einen endgültigen Entscheid fällen (PKG 1988 Nr. 24, E. 2b), S. 96f.). Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer Besitzesstörungen durch die Nachbarn und durch Dritte geltend gemacht und als Beweismittel insbesondere verschiedene Urkunden eingereicht. Der behauptete Sachverhalt ist einfach, die angebotenen Beweismittel sind ohne weiteres überblickbar. Der Entscheid des Kreispräsidenten, selbst im summarischen Verfahren über die Frage des Besitzesschutzes zu befinden, kann unter diesen Umständen nicht beanstandet werden. Entsprechend erweist sich auch der Eventualantrag, den Beschwerdeführern Frist zur Einreichung einer ordentlichen Klage anzusetzen, als unbegründet. Ihnen steht es frei, den ordentlichen Prozessweg zu beschreiten und dabei auch aus dem Recht zu klagen (vgl. PKG 1988 Nr. 24).

16 6. Auf die vom Kreispräsidenten gemäss Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides auferlegte Busse wird in der Beschwerde mit keinem Wort eingegangen. Es ist angesichts der von der Vorinstanz unwidersprochen festgestellten Umstände auch nicht ersichtlich, weshalb diese Busse aufgehoben werden sollte. Das Rechtsmittel erweist sich somit in allen Punkten als unbegründet und wird abgewiesen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten von Fr. 2'000.-zuzüglich Schreibgebühr unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beschwerdeführer, welche die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 1 und 2 ausseramtlich ebenfalls unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 600.-- zu entschädigen haben .

17 Demnach erkennt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- und die Schreibgebühr von Fr. 255.--, total somit Fr. 2'255.--, gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beschwerdeführer, welche die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 1 und 2 ausseramtlich ebenfalls unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 600.-- zu entschädigen haben. 3. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc:

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