Skip to content

Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 20.02.2003 PZ 2003 21

February 20, 2003·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,227 words·~11 min·5

Summary

Eheschutz | Leitentscheid, publiziert als PKG 2003 33\x3Cbr\x3E | Familienrecht

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 20. Februar 2003 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 03 21 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vizepräsident Schlenker, Aktuar Blöchlinger. —————— Im Rekurs des W. L., Gesuchsgegner und Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen-Müller, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein vom 30. Januar 2003, mitgeteilt am 30. Januar 2003, in Sachen gegen D. L., Gesuchstellerin und Rekursgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jürg Domenig, Hartbertstrasse 1, 7002 Chur, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:

2 A. D. L. und W. L. leben schon seit längerer Zeit getrennt. Am 4. Dezember 2001 schlossen sie im Rahmen eines beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden anhängig gemachten Rekursverfahrens eine Vereinbarung ab, mit welcher sie - befristet bis April 2002 - die Unterhaltszahlungen von W. L. an seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder regelten. Die Dauer der Gültigkeit der getroffenen Vereinbarung wurde in der Folge von den Parteien bis Januar 2003 verlängert. B. 1. Gestützt auf ein von D. L. am 25. November 2002 eingereichtes Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen erliess der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein am 30. Januar 2003 folgenden, im Rubrum als provisorisch bezeichneten Entscheid: 1. W. L. wird verpflichtet, an D. L. für den Unterhalt der Kinder ab 1. Februar 2003 monatlich im Voraus je Fr. 900.-- zu bezahlen. 2. W. L. wird verpflichtet, an den Unterhalt der Ehefrau D. L. ab 1. Februar 2003 monatlich Fr. 2'400.-- zu bezahlen. 3. Die vorstehende Unterhaltsverpflichtung gemäss Ziff. 1 und 2 wird bis 1. April 2003 befristet (erstreckbar). 4. Die Kosten des Verfahrens im Betrage von Fr. 1'100.-- gehen je zur Hälfte zulasten der Parteien. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 5. (Mitteilung). C. 1. Gegen diesen Entscheid liess W. L. am 19. Februar 2003 Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden erheben. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, beim angefochtenen Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein handle es sich nicht - wie im Rubrum vermerkt - um einen provisorischen, sondern um einen definitiven Entscheid. Dieser vermöge den formellen Anforderungen an ein Urteil nicht zu genügen und sei auch inhaltlich falsch, weshalb er aus formellen und materiellen Gründen aufzuheben sei. 2. Aufgrund der klaren Rechtslage und der zeitlichen Dringlichkeit - die Rechtsvertreterin des Rekurrenten bekundete die Absicht, die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein im Hinblick auf einen allfälligen Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichtspräsidiums zusätzlich mittels der staatsrechtlichen Beschwerde anzufechten - verzichtete das Kantonsgerichtspräsidium auf die Einholung von schriftlichen Vernehmlassungen. Zur Klä-

3 rung der Sache wurde jedoch mit beiden Parteien wie auch der Vorinstanz telefonisch Kontakt aufgenommen. Auf die weiteren Ausführung in der Rechtsschrift und im angefochtenen Entscheid wird - soweit erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung: 1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft können gemäss Art. 8 Ziff. 11 in Verbindung mit Art. 12 EGzZGB innert 20 Tagen mittels Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidenten angefochten werden. Voraussetzung des Rekurses ist das Vorliegen eines erstinstanzlichen Massnahmeentscheids. Nicht Gegenstand des Rekurses sind damit Beschwerden wegen formeller Rechtsverweigerung im Sinne eines Nichttätigwerdens (vgl. Art. 34 GVG). Von vornherein nicht einzutreten ist demnach auf den Rekurs insoweit, als der Rekurrent in den Ziffern 3 bis 6 seines Rechtsbegehrens vom Kantonsgerichtspräsidium die Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Anordnung der Gütertrennung, Verpflichtung zur Herausgabe von Unterlagen und Leistung einer Unterschrift, Anweisung an eine Drittperson) verlangt, über welche erstinstanzlich noch gar nicht entschieden worden ist. 2. Die angefochtene Verfügung trägt im Rubrum den Vermerk "provisorisch". Damit wollte der Eheschutzrichter offensichtlich zum Ausdruck bringen, dass sich seine Verfügung nicht als definitiver, sondern lediglich als vorsorglicher Entscheid versteht. Zu prüfen ist demnach, ob überhaupt eine rekursfähige Verfügung vorliegt. a) Massnahmen zum Schutz der Ehe im Sinne von Art. 176 ZGB haben von ihrem Zweck her in einem eigenständigen, raschen, parteinahen und kostengünstigen Verfahren ohne besondere Formalitäten zu ergehen. Sie werden deshalb im summarischen Verfahren mit den entsprechenden Beweisstrengeund Beweismittelbeschränkungen erlassen (vgl. Art. 10 EGzZGB). Eheschutzmassnahmen haben nur vorläufigen Charakter und können - sofern die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sind (vgl. Art. 179 ZGB) - jederzeit abgeändert werden. Gegen prozesserledigende Entscheide des Ehe-

4 schutzrichters kann innert 20 Tagen beim Kantonsgerichtspräsidium Rekurs erhoben werden (Art. 12 EGZGB). Vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 52 ZPO dienen dem einstweiligen Rechtsschutz vor dem Entscheid in der Hauptsache. Sie fallen mit dem Hauptentscheid dahin, haben insofern keinen eigenständigen Charakter, sind lediglich vorläufiger Natur, können jederzeit abgeändert werden und werden ebenfalls im summarischen Verfahren erlassen. Vorsorgliche Massnahmen sind als nicht prozesserledigende Entscheide nach Massgabe von Art. 237 ZPO mittels der Präsidialbeschwerde anfechtbar (PKG 1997 Nr. 15). Demgemäss steht die Beschwerde dann zur Verfügung, wenn der betreffende Richter sie in seiner Eigenschaft als Vorsitzender einer Kollegialbehörde und nicht als Einzelrichter erlassen hat. Da der Eheschutzrichter als Einzelrichter tätig ist, sind allfällige, von ihm erlassene vorsorgliche Massnahmen folglich nach kantonalem Recht nicht anfechtbar (vgl. dazu auch PKG 1990 Nr. 51). b) Zwar ist nun der Erlass vorsorglicher Massnahmen im Eheschutzverfahren grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Nachdem zwischen Eheschutzund vorsorglichem Massnahmeverfahren aber prozessual keine Unterschiede bestehen und auch die Zielsetzung beider Verfahren letztlich dieselbe ist, besteht für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Eheschutzverfahren von vornherein wenig Raum. Was als vorsorgliche Massnahme anzuordnen wäre, kann vom Eheschutzrichter ebensogut im Rahmen des Hauptverfahrens entschieden werden (vgl. Bräm/Hasenböhler, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Teilband II 1c, 1997, N. 19 zu Art. 180 ZGB). Zumindest dann, wenn der Richter die Wirkung der vorsorglich angeordneten Massnahmen nicht vom Ausgang des Hauptverfahrens - mithin von den später zu erlassenden Eheschutzmassnahmen - abhängig macht und die Verhältnisse damit eine zwar nur befristete, für diese Zeit aber definitive Regelung erfahren und insofern auch von einem prozesserledigenden Entscheid zu sprechen ist, rechtfertigt es sich deshalb auch nicht, im Eheschutzverfahren zwischen vorsorglichen (Eheschutz-)Massnahmen im Sinne von Art. 52 Abs. 2 ZPO und im Hauptverfahren erlassenen Eheschutzmassnahmen nach Art. 176 ZGB zu unterscheiden. Eine eigenständige Bedeutung kommt den vorsorglichen Massnahmen mit anderen Worten nur dann zu, wenn sie keine definitive Wirkung haben und eine Korrektur der angeordneten Massnahmen im Rahmen des Hauptentscheids vorbehalten bleibt. Hierbei ist vor allem an die su-

5 perprovisorischen, das heisst vorläufig vorsorglich erlassenen Massnahmen im Sinne von Art. 52 Abs. 3 ZPO zu denken. Solche Anordnungen, die auch ohne die Anhörung der Gegenpartei erlassen werden können, sind bei besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sonst einer Partei ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 52 Abs. 2 und 3 ZPO). Die superprovisorisch erlassenen Anordnungen gelten nur für einen kurz bemessenen Zeitraum und über ihre Aufrechterhaltung wird im Anschluss an ihren Erlass nochmals entschieden. Damit erhält der Richter die Möglichkeit, nach einer ersten Prüfung der Sach- und Rechtslage sofort in Form einer prozessleitenden Verfügung ohne umfassende Begründung die nötigen, vor allem der Sicherung streitiger Rechtsansprüche dienenden Anordnungen zu treffen, um anschliessend nach einer eingehenderen Würdigung der Sach- und Rechtslage im summarischen Verfahren die eigentlichen Massnahmen zu erlassen. Die vorerwähnten Ausführungen haben auch in Bezug auf die Frage der Anfechtbarkeit von eheschutzrichterlichen Entscheiden Beachtung zu finden. Wenn und soweit ein vorsorglicher Massnahmeentscheid die Wirkung eines definitiven eheschutzrichterlichen Hauptentscheids im Sinne von Art. 176 ZGB hat, muss auch die Möglichkeit bestehen, dagegen den Rekurs im Sinne von Art. 12 EGzZGB zu erheben. Ist dies nicht der Fall bzw. erfahren die Verhältnisse auch rückwirkend für die Zeit der vorsorglichen Massnahmen ihre definitive Regelung erst im eheschutzrichterlichen Hauptverfahren, ist dieses Rechtsmittel hingegen nicht gegeben. c) Im vorliegenden Fall wurde der Rekurrent durch den angefochtenen Entscheid verpflichtet, ab 1. Februar 2003 und befristet bis 1. April 2003 monatlich an den Unterhalt seiner Kinder je Fr. 900.-- und an jenen seiner Ehefrau Fr. 2'400.-- zu bezahlen. Die Wirkung der angeordneten Massnahmen wird jedoch nicht vom Ausgang des Hauptverfahrens - mithin von den später zu erlassenden Eheschutzmassnahmen abhängig gemacht. Namentlich wird weder in den Erwägungen noch im Dispositiv festgehalten, dass die Regelung rückwirkend durch die im Hauptverfahren festgelegte Unterhaltspflicht ersetzt wird und die ab Februar geleisteten Zahlungen anzurechnen sind. Mit der angefochtenen Verfügung wird damit entgegen dem Vermerk, dass es sich um eine provisorische Anordnung handle, eine zwar befristete, letztlich aber für den betreffenden Zeitraum definitive eheschutzrichterliche Anordnung getroffen. Dass der Bezirksgerichtspräsident einen Endentscheid gefällt hat, ergibt sich

6 auch daraus, dass die Kosten des Verfahrens nicht bei der Prozedur belassen, sondern bereits definitiv verlegt wurden. Beinhaltet die angefochtene Verfügung alle Merkmale einer eigenständigen eheschutzrichterlichen Verfügung, ist auch von einem rekursfähigen Entscheid im Sinne von Art. 12 EGzZGB auszugehen und auf die Eingabe des Rekurrenten einzutreten. 3. Aus dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör wie auch aus der in Art. 121 Ziffer 4 ZPO verankerten Begründungspflicht folgt, dass die massgeblichen Tatsachen und Beweismittel, welche die Behörde zum Erlass eines Entscheides bewogen haben, in dessen Begründung aufzuscheinen haben. Dabei richtet sich die Begründungsdichte nach den Umständen des Einzelfalles; während an die Begründung dringlicher superprovisorischer Verfügungen nur rudimentäre Anforderungen gestellt werden können, müssen Entscheide, die im Rahmen des ordentlichen Verfahrens ergehen, die Beweggründe des Gerichtes und die diesen Motiven zugrunde liegenden Tatsachen transparent machen. Ausreichend ist die Begründung dann, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sachlage an eine höhere Instanz weiterziehen kann. Dies bedingt, dass wenigstens die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (PKG 1986 Nr. 19). Diesen Anforderungen vermag die Begründung des angefochtenen Entscheids nicht zu genügen. Wie dargelegt wurde, handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung im Ergebnis um einen eheschutzrichterlichen Massnahmeentscheid, mit welchem die Unterhaltspflicht für einen bestimmten Zeitraum definitiv festgelegt wird, und entsprechend hat sich der Entscheid auch mit den massgeblichen Tatsachen und Beweismittel auseinanderzusetzen. Zwar enthält der Entscheid einige Ausführungen zu den Vorbringen der Parteien anlässlich einer am 20. Januar 2003 durchgeführten Verhandlung. Sodann wurde auf eine dem Entscheid beigelegte Unterhaltsberechnung verwiesen. Eine Begründung, die sich mit den relevanten Argumenten der Parteien auseinandersetzt und aufzeigt, von welchen Überlegungen sich der Eheschutzrichter letztlich leiten liess, fehlt jedoch. Auch ergibt sich aus den Erwägungen nicht mit hinreichender Klarheit, weshalb die Vorinstanz die vom Entscheid abweichenden Darstellungen der Parteien nicht für stichhaltig hielt. Sodann führt der Bezirksgerichtspräsident in der angefochtenen Verfügung aus, das berücksichtigte Einkommen beruhe auf reinen Annahmen. Die tatsächlichen Ein-

7 kommensverhältnisse müssten erst noch ermittelt werden. Ein entscheidungsreifes Beweisergebnis lag demnach noch nicht vor. Entsprechend erscheint es auch nicht haltbar, dass der Bezirksgerichtspräsident - wenn auch nur für eine befristete Zeit - bereits definitive, nicht mehr durch einen späteren Entscheid abänderbare Unterhaltszahlungen anordnete. Ebensowenig rechtfertigte sich ein definitiver Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolge des Verfahrens. Da die Verfügung auch in diesem Punkt einer Überprüfung nicht standzuhalten vermag, ist diese aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Bezirksgerichtspräsident wird einen neuen Entscheid zu erlassen haben, dessen Begründung den gesetzlichen Anforderungen entspricht und in welchem - sofern wiederum ein lediglich provisorischer oder superprovisorischer Entscheid erlassen wird - in den Erwägungen und im Dispositiv klar zum Ausdruck kommt, dass die Wirkung der getroffenen Massnahmen vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht wird (kurze Befristung, Verrechnungsmöglichkeit von Zahlungen, keine definitive Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge). Sodann sind auch die noch offenen Punkte des Eheschutzgesuchs der beförderlichen Entscheidung zuzuführen. 4. Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO wird der unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Von dieser Regel kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah oder der genaue Umfang des Anspruchs für den Kläger aus objektiven Gründen nicht überblickbar war. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, ist die Aufzählung der Gründe, welche eine Abweichung von der Regel zulassen, nicht abschliessend gehalten. Eine Abweichung ist grundsätzlich immer dann gerechtfertigt, wenn die Regel - die Kostenpflicht des unterliegenden Teils - zu einem unbilligen Ergebnis führt. Aus den gleichen Gründen darf auch von der Regel, wonach die unterliegende Partei dem Prozessgegner alle durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen hat, abgewichen werden (Art. 122 Abs. 2 ZPO; A. Staehelin/Th. Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, § 15 N. 9; W. Weber, Die Prozessentschädigung mit besonderem Bezug auf ihre Ausgestaltung im zürcherischen Zivilprozess, Entlebuch 1990, S. 36). Die Rekursgegnerin hat weder das Rechtsmittelverfahren noch die Gründe, welche zur Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung führen, zu verantworten. Sie hat überdies zum Ausdruck gebracht, dass sie die im vorlie-

8 genden Entscheid geprüften Einwände als zutreffend erachtet. Unter diesen Umständen wäre es unbillig, ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens sind entsprechend auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 37 Abs. 2 ZPO). Ebensowenig hat die Rekursgegnerin die Kosten, welche der Gegenpartei durch das Rechtsmittelverfahren entstanden sind, zu vertreten. Es rechtfertigt sich deshalb auch nicht, sie zur Bezahlung einer ausseramtlichen Entschädigung an den Rekurrenten zu verpflichten. Da überdies auch eine Entschädigung zu Lasten der Vorinstanz ausser Betracht fällt, ist dem Rekurrenten eine Umtriebsentschädigung zu Lasten des Kantons zuzusprechen. Bei deren Bemessung gilt zu berücksichtigen, dass auf einen erheblichen Teil des Rekurses nicht einzutreten war und sich der diesbezügliche Aufwand als unnötig erwies. Eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'000.-erscheint insofern angemessen. Der Rekursgegnerin ist durch das vorliegende Verfahren kein nennenswerter Aufwand entstanden, weshalb in ihrem Fall von der Zusprechung einer Umtriebsentschädigung abzusehen ist.

9 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium: 1. Der Rekurs wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an den Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein zurückgewiesen. 2. Für das Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben. Dem Rekurrenten wird zu Lasten des Kantons Graubünden eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.-- ausgerichtet. 3. Mitteilung an: —————— Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden: Der Vizepräsident: Der Aktuar:

PZ 2003 21 — Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 20.02.2003 PZ 2003 21 — Swissrulings