Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 08. Januar 2004 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 03 154 (Auf die gegen diese Entscheidung erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 29. März 2004 (5P.60/2004) nicht eingetreten.) Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Präsident Brunner, Aktuar ad hoc Schnider —————— Im Rekurs des Y., Gesuchsgegner und Rekurrent, des Z., Gesuchsgegner und Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Schnyder, Hauptstrasse 94, 7220 Schiers, des W., Gesuchsgegner und Rekurrent, vertreten durch Y., gegen die Verfügung des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 10. Oktober 2003, mitgeteilt am 13. Oktober 2003, in Sachen des X., Gesuchsteller und Rekursgegner, vertreten durch Silvia Willi, Beirätin, Rathaus, 7002 Chur, wiedervertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Jürg Tarnutzer, Hartbertstrasse 1, 7002 Chur, gegen Gesuchsgegner und Rekurrenten, betreffend öffentliche Versteigerung, hat sich ergeben:
2 A. Am 21. Oktober 1997 verstarb A.. Sie hinterliess als gesetzliche Erben ihre Söhne W., Y. und Z. sowie ihre Tochter B.. B. verstarb am 20. - 24. November 1999 und hinterliess als einzigen Erben ihren Sohn X.. Der Nachlass von A. sowie derjenige ihres vorverstorbenen Ehemannes C. blieben ungeteilt. Das Hauptaktivum dieser Nachlässe bildet eine Liegenschaft in D. (Grundstück-Nr. E., Plan Nr. F., Gebäudefläche und Umschwung im Ausmass von 458 m2, Wohnhaus Versicherungs-Nr. G. und Garagen Versicherungs-Nr. H.), gelegen am I. in J.. B. Mit Schreiben vom 25. März 2003 ersuchte X. den Kreispräsidenten Fünf Dörfer um die Anordnung einer öffentlichen Versteigerung dieser Liegenschaft am I. in J.. Mit Schreiben vom 1. April 2003 wurden die Parteien vom Gesuch um öffentliche Versteigerung in Kenntnis gesetzt und es wurde ihnen eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme angesetzt. Mit Datum vom 7. April 2003 liess sich W. vernehmen; er erhebe Einsprache gegen die erwähnten Massnahmen. Mit Datum vom 14. April 2003 liess sich Z., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. P. Schnyder, vernehmen; er unterstütze den Antrag von X.. Mit Schreiben vom 26. Mai 2003 wurde Y. erneut aufgefordert innert 14 Tagen zum Gesuch Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme wurde dem Kreisamt Fünf Dörfer am 2. Juni 2003 übermittelt. Das darin enthaltene Rechtsbegehren fordert eine gänzliche Abweisung des Gesuches von X.. C. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2003 erkannte der Kreispräsident Fünf Dörfer: „1. Dem Gesuch von X. vom 25.03.2003 wird stattgegeben. 2. Die Liegenschaft im Grundbuch von D., Grundstück-Nr. E., Plan Nr. F., Gebäudefläche und Umschwung im Ausmass von 458 m2, Wohnhaus Versicherungs-Nr. G., und Garagen Versicherungs-Nr. H., am I. in J. wird öffentlich versteigert. 3. Als Steigerungsleiter wird Herr K., Konkursbeamter, Kreisamt, Zizers eingesetzt.
3 4. Die öffentliche Versteigerung ist gemäss Art. 144-146 EG z. ZGB durchzuführen. Über die Versteigerung ist ein Protokoll aufzunehmen gemäss Art. 147 EG z. ZGB und dem Kreisamt zuzustellen. 5. Die Kosten der vorliegenden Verfügung im Betrag von Fr. 300.-- gehen zu Lasten des Nachlasses. 6. Über die Kosten der Versteigerung, sowie über eventuelle Entschädigungen wird in dieser Verfügung nicht entschieden. 7. (Rechtsmittelbelehrung). 8. (Mitteilung).“ D. Gegen diese Verfügung des Kreispräsidenten Fünf Dörfer erhob Y. am 17. Oktober 2003 Rekurs an den Kantonsgerichtspräsidenten von Graubünden. Als Rekurrenten werden in diesem Schreiben die Erben W., Y. und Z. genannt. Dabei wurden folgende Anträge gestellt: „1. Unverändert. 2. Die Verfügung des Kreisamtes Fünf Dörfer, Zizers bzw. des Kreispräsidenten Nr. 2009/03 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchstellers vollumfänglich aufzuheben.“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das vorinstanzliche Verfahren mit verschiedenen formellen Mängeln (Verweigerung des rechtlichen Gehörs, Ablehnung Fristerstreckungsgesuch) behaftet sei. Unter dem Titel „Materielles“ wird die Legitimation von X. bestritten, da seine Mutter B. ihre Erbansprüche zediert habe, mithin dessen Mitwirkungsrechte bei der Teilung der Erbschaft erloschen seien. Im Weiteren rügt Y., dass die Vorinstanz auf die Ausführungen der Gesuchsgegner nicht eingegangen sei, und dass über diese keine sachgemässe Auseinandersetzung erfolgt sei. Die Beweiswürdigung sei schlicht und ergreifend unhaltbar, ja geradezu willkürlich erfolgt. E. Mit Schreiben vom 10. November 2003 verwies die Vorinstanz zu den Sachfragen auf die Erwägungen im Entscheid, und stellte dem Kantonsgerichtspräsidenten die Akten zu. F. Mit Eingabe vom 17. November 2003 beantragte X.: „1. Der Rekurs sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer zulasten der Rekurrenten.“
4 G. Mit Schreiben vom 20. November verzichtete Z., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Schnyder, im Rekursverfahren auf einen Antrag. Zugleich wurde festgehalten, dass Y. nicht mehr berechtigt sei, Z. zu vertreten. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1. Der vorliegende Rekurs richtet sich gegen einen Entscheid des Kreispräsidenten im Sinne von Art. 9 Ziff. 14 (Steigerungsanordnung) des kantonalen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100), der gemäss Art. 12 Abs. 1 EGzZGB innert 20 Tagen schriftlich und begründet beim Kantonsgerichtspräsidenten angefochten werden kann. Y. reichte den vorliegenden Rekurs im eigenen Namen und in Vertretung von W. und von Z. ein. Vorweg ist in formeller Hinsicht die Legitimation des Beschwerdeführers zur Vertretung von W. und Z. zu überprüfen. Gemäss Art. 23 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) kann jeder Handlungsfähige seine Rechtsstreitigkeiten vor dem Vermittler als Friedensrichter und vor dem Gericht entweder selbst führen oder sich hiezu eines Rechtsvertreters bedienen, der über einen Fähigkeitsausweis für Rechtsanwälte verfügt. Nach Art. 23 Abs. 2 ZPO, bedarf es jedoch für die Vertretung im Verfahren vor den Einzelrichtern keines Fähigkeitsausweises. Grundsätzlich können daher W. und Z. im vorliegenden Verfahren von Y. vertreten werden. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2003 wurde Y. vom Kantonsgerichtspräsidenten aufgefordert, bis zum 3. November 2003 eine Vollmacht der von ihm vertretenen Miterben einzureichen. Bereits am 20. Februar 2003 hatte Z. Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Schnyder zu seiner Vertretung in Sachen Erbteilung im Nachlass von C. und A. bevollmächtigt. Zugleich widerrief Z. die Y. früher erteilte Vollmacht mit Schreiben vom 20. Februar 2003. Mit eingeschriebenem Brief vom 24. November 2003 wurde Y. daher erneut aufgefordert, bis zum 5. Dezember 2003 eine aktuelle Vollmacht von Z. beizubringen. Eine aktuelle Vollmacht wurde von Y. aber nur zur Vertretung von W. eingereicht. Es ist daher erstellt, dass Y. nur W. im vorliegenden Verfahren vertritt. Z. dagegen ist vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Schnyder. Auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Be-
5 schwerde ist einzutreten, mit der Anmerkung, dass ein weiteres Schreiben von Y. vom 5. Dezember 2003 vom Kantonsgerichtspräsidenten aus dem Recht gewiesen wurde, da es nicht innert der Rekursfrist eingereicht und Y. nicht zu einer weiteren Stellungnahme aufgefordert worden war. Er wurde bloss aufgefordert eine aktuelle Vollmacht von Z. beizubringen. 2. Es ist zu prüfen, ob X. im vorinstanzlichen Verfahren als Gesuchsteller legitimiert war. Gemäss Art. 612 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) hat auf Verlangen eines Erben der Verkauf auf dem Wege der Versteigerung stattzufinden. X. ist einziger Sohn/Nachkomme der vorverstorbenen Schwester B., was aus den beigelegten Erbbescheinigungen ersichtlich ist. Dies bedeutet, dass er wie die Gebrüder (Y., Z. und W.) zu gleichen Teilen erbberechtigt und somit grundsätzlich als Gesuchsteller legitimiert ist. Dagegen wenden die Rekurrenten ein, dass B. ihre Erbansprüche zediert habe. Diese von Y. eingereichten Zessionen spielen im vorliegenden Verfahren indessen keine Rolle, da diese den Nachlass der Mutter A. betreffen. Hier geht es aber (auch) um die Teilung des Nachlasses des Vaters C., insbesondere um das Hauptaktivum, die Liegenschaft am I. in J.. Diese Liegenschaft steht gemäss Grundbuch-Auszug im Gesamteigentum der Erbengemeinschaft C.. Über die – von X. und Z. bestrittene – Gültigkeit der Zessionen ist in diesem Verfahren ohnehin nicht zu entscheiden. Damit ist festgestellt, dass X. als Erbe legitimiert war, vor der Vorinstanz ein Gesuch um öffentliche Versteigerung des Hauptaktivums des Nachlasses zu stellen. 3. Y. rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Zur Begründung verweist er auf eine Stellungnahme vom 30. Mai 2003 an den Kreispräsidenten. Ein Verweis auf eine Begründung in anderen Akten ist grundsätzlich unzulässig. Gemäss Art. 12 Abs. 3 EGzZGB i.V.m. Art. 233 Abs. 2 ZPO ist im Rekurs mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte der Verfügung angefochten werden. Dem Richter ist es nämlich nicht zuzumuten, dass er in verschiedenen Aktenstücken nach den Begründungen der Parteien suchen muss. Im Übrigen konnte Y. eine Stellungnahme zum Gesuch einreichen, so dass sein Gehörsanspruch gewahrt wurde. Der Kreispräsident ist zudem nicht gehalten, ohne triftige Gründe beliebige Fristerstreckungen zu gewähren. Im Gegenteil hat sich eine Partei, die sich oft im Ausland aufhält, so zu organisieren, dass sie die gerichtlichen Fristen einhalten kann. Der Einwand, die Vorinstanz habe einem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör verweigert, ist daher unbegründet.
6 4. Im Weiteren rügt Y., dass der Entscheid der Vorinstanz ohne sachgemässe Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen der Gesuchsgegner ergangen sei. Wohl besteht von Verfassungs wegen die Pflicht, dass der Richter seine Entscheide hinreichend begründet, damit der Rechtssuchende nachvollziehen kann, weshalb der Entscheid so ausgefallen ist. Der Kreispräsident muss indessen bei seinen Entscheiden nur auf wesentliche Einwände eingehen. Die Verfügung des Kreispräsidenten Fünf Dörfer ist wohl knapp und setzt sich in der Tat kaum mit den materiellen Einwänden von Y. auseinander. Da der Kantonsgerichtspräsident im Rekursverfahren gemäss Art. 12 Abs. 3 EGzZGB über volle Kognition verfügt, wird dieser Mangel des vorinstanzlichen Verfahrens aber durch die vorliegende Verfügung geheilt. 5. Vorliegend rechtfertigt es sich, vorerst auf die allgemeinen Grundsätze des ZGB zur Teilung einzugehen und die dafür zuständigen Behörden zu ermitteln. Nach Art. 607 Abs. 1 ZGB haben gesetzliche Erben sowohl unter sich als auch mit den eingesetzten Erben nach den gleichen Grundsätzen zu teilen. Gemäss Art. 607 Abs. 2 ZGB können die Erben die Teilung frei vereinbaren. Sofern und soweit sie sich über die Teilung einig sind, ist für deren Durchführung einzig ihr übereinstimmender Wille massgebend. Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine anderen Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft (Art. 610 Abs. 1 ZGB). Jeder Erbe hat also Anspruch auf die Erbschaftsgegenstände in natura, nicht nur auf eine Wertquote der Hinterlassenschaft. Diesem Grundsatz versucht der Gesetzgeber in den Art. 611 bis 613 ZGB Nachachtung zu verschaffen. Nach Art. 611 Abs. 1 ZGB bilden die Erben aus den Erbschaftssachen so viele Teile oder Lose, als Erben oder Erbstämme sind. Können sie sich nicht einigen, so hat auf Verlangen eines Erben die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches, der persönlichen Verhältnisse und der Wünsche der Mehrheit der Miterben die Lose zu bilden (Art. 611 Abs. 2 ZGB). Ergibt sich, dass eine einzelne Erbschaftssache durch Teilung an ihrem Werte wesentlich verlieren würde, soll sie einem der Erben ungeteilt zugewiesen werden (Art. 612 Abs. 1 ZGB). Können die Erben sich über die Teilung oder Zuweisung einer Sache nicht einigen, so ist die Sache zu verkaufen und der Erlös zu teilen (Art. 612 Abs. 2 ZGB). Auf Verlangen eines Erben hat der Verkauf auf dem Wege der Versteigerung stattzufinden, wobei, wenn die Erben sich nicht einigen, die zuständige Behörde entscheidet, ob die Versteigerung öffentlich oder nur unter den Erben stattfinden soll (Art. 612 Abs. 3 ZGB). Zuständig für die Steigerungsan-
7 ordnung ist gemäss Art. 9 Ziff. 14 EGzZGB der Kreispräsident (vgl. zum Ganzen PKG 2001 Nr. 36). 6. Aufgrund der Akten ist ausgewiesen, dass das Hauptaktivum des Nachlasses die Liegenschaft ist. Eine Losbildung gemäss Art. 611 ZGB ist demnach nicht möglich. Es kommt daher Art. 612 Abs. 3 zur Anwendung. Uneinigkeit der Erben gemäss Art. 612 Abs. 2 ZGB ist in casu gegeben, da keiner der Erben gewillt (oder in der Lage) ist, die Liegenschaft zu übernehmen und die anderen Erben abzugelten. Mit X. hat einer der Erben gemäss Art. 612 Abs. 3 ZGB den Verkauf auf dem Wege der Versteigerung verlangt. Er stellte ein Gesuch um eine öffentliche Versteigerung. Die vom Gesetz verlangte Uneinigkeit betreffend die öffentliche Versteigerung ist aufgrund dieses Gesuches und der sich dagegen zur Wehr setzenden Y. und W. hinreichend ausgewiesen. Demnach hat der Kreispräsident zu entscheiden, ob eine private oder öffentliche Versteigerung anzuordnen ist (Art. 9 Ziff.14 EGzZGB i.V.m. Art. 612 Abs. 3 ZGB). Gemäss der Praxis des Kantonsgerichtspräsidiums (PKG 1972 Nr. 65; 1974 Nr. 52) ist in der Regel eine öffentliche Versteigerung anzuordnen, weil im Allgemeinen zu erwarten ist, dass anlässlich einer öffentlichen Versteigerung ein besserer Verkaufserlös erzielt werden und somit den Erben besser gedient werden kann. Eine Versteigerung unter den Erben erscheint nur dann angezeigt, wenn andere wichtige Gründe, wie etwa Pietätsgründe, überwiegen (vgl. auch Tuor/Picenoni, Berner Kommentar zum ZGB, Bern 1964, N. 24 zu Art. 612 ZGB; Escher, Zürcher Kommentar zum ZGB, Zürich 1960, N. 6 zu Art. 612 ZGB; Piotet, Schweizerisches Privatrecht, Bd. IV/2, Basel und Stuttgart 1981, S. 887). Eine öffentliche Versteigerung ist im vorliegenden Fall daher angezeigt, zumal offenbar keiner der Erben finanziell in der Lage ist, das Haus zu übernehmen. Die Erben können ihre Interessen dadurch wahren, indem sie an der öffentlichen Versteigerung mitsteigern. Die Verfügung des Kreispräsidenten ist somit nicht zu beanstanden. Insbesondere hat er auch praxisgemäss lediglich die Steigerung angeordnet, ohne die Steigerungsbedingungen selbst zu formulieren. Letzteres ist nämlich Sache des vom Kreispräsidenten eingesetzten Steigerungsleiters. Kein Grund, von der Versteigerung abzusehen, ist schliesslich der Umstand, dass derzeit ein Erbe in der fraglichen Liegenschaft wohnt. Es wird kein entsprechender Anspruch (z.B. Wohnrecht) behauptet oder nachgewiesen, und die übrigen
8 Erben haben einen jederzeitigen Anspruch auf Teilung der Erbschaft (Art. 604 ZGB). Dass die Vorinstanz eine öffentliche Versteigerung angeordnet hat, ist im Ergebnis somit nicht zu beanstanden. Der Rekurs wird abgewiesen. 7. Die Kosten des Rekursverfahrens vor dem Kantonsgerichtspräsidium von Fr. 1000.-- gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von Y. und W., welche X. aussergerichtlich ebenfalls unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 400.-- zu entschädigen haben. Keine aussergerichtliche Entschädigung wird Z. zugesprochen, da Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Schnyder keinen entsprechenden Antrag gestellt hat.
9 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1000.-- gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von Y. und W., welche X. aussergerichtlich ebenfalls unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 400.-- zu entschädigen haben. 3. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident Der Aktuar ad hoc