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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 30.09.2002 PZ 2002 92

September 30, 2002·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,791 words·~9 min·5

Summary

Befehlsverfahren | Leitentscheid, publiziert als PKG 2002 45\x3Cbr\x3E | Amtsbefehl/Amtsverbot (ZPO 152/154)

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 30. September 2002 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 02 92 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Präsident Schmid, Aktuar ad hoc Berti. —————— In der Beschwerde der G. J . , Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Heinz Krattinger, c/o Hotel Gastro Union, Rechtsdienst, Freigutstrasse 10, 8002 Zürich, gegen den Entscheid des Kreispräsidenten Klosters vom 12. August 2002, mitgeteilt am 15. August 2002, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen R. D . und der B. M . , Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz Raschein, Obere Plessurstrasse 25, Postfach 536, 7000 Chur, betreffend Befehlsverfahren, hat sich ergeben:

2 A. Mit Urteil vom 21. März verpflichtete das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos in Ziff. 2 des Dispositivs R. D. und B. M. solidarisch, der G. J. auf Geschäftspapier ein Arbeitszeugnis mit nachfolgendem Wortlaut aus- und zuzustellen: „Auf Geschäftspapier ARBEITSZEUGNIS Frau G. J., geb. ............., von .................., war bei uns vom 04. Juni 2001 bis 23. Oktober 2001 als Serviceangestellte tätig. Frau J. erledigte die ihr übertragenen Arbeiten zu unserer vollen Zufriedenheit. Sie war zuverlässig, tüchtig, kompetent und kollegial. Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Gästen war stets freundlich, korrekt und zuvorkommend. Wir danken Frau J. für die gute Zusammenarbeit und wünschen ihr für die Zukunft alles Gute und viel Erfolg. Klosters (Ausstellungsdatum) (Unterschriften von B. M. und R. D..)“ Das Urteil ist rechtskräftig geworden. B. Mit Schreiben vom 2. Mai 2002 (kB 2) forderte die Hotel & Gastro Union namens von G. J. den Rechtsvertreter von R. D. und B. M. auf, seine Mandantschaft zu ersuchen, G. J. das Arbeitszeugnis zukommen zu lassen. Mit Schreiben vom 7. Mai 2002 (kB 3) stellte sich der Rechtsvertreter von R. D. und B. M. auf den Standpunkt, es handle sich beim Arbeitszeugnis um die Abgabe einer Willenserklärung. Eine solche sei gemäss Art. 254 ZPO GR nicht vollstreckbar, weil laut ausdrücklicher Gesetzesvorschrift die Erklärung durch ein entsprechendes Urteil ersetzt werde. Mit Schreiben vom 14. Mai 2002 (kB 4) und 5. Juli 2002 (kB 5) beharrte die Hotel & Gastro Union für G. J. auf ihre Aufforderung, und mit Schreiben vom 22. Juli 2002 (kB 6) hielt der Rechtsvertreter von R. D. und B. M. an seinem ablehnenden Standpunkt fest. C. Mit Gesuch vom 24. Juli 2002 beantragte die Hotel & Gastro Union namens der G. J. dem Kreispräsidenten Klosters, es seien R. D. und B. M. unter Strafandrohung zu befehlen, der G. J. ein Arbeitszeugnis mit folgendem Inhalt ausund zuzustellen: „Auf Geschäftspapier

3 ARBEITSZEUGNIS Frau G. J., geb. .............., von .................., war bei uns vom 04. Juni 2001 bis 23. Oktober 2001 als Serviceangestellte tätig. Frau J. erledigte die ihr übertragenen Arbeiten zu unserer vollen Zufriedenheit. Sie war zuverlässig, tüchtig, kompetent und kollegial. Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Gästen war stets freundlich, korrekt und zuvorkommend. Wir danken Frau J. für die gute Zusammenarbeit und wünschen ihr für die Zukunft alles Gute und viel Erfolg. Klosters (Ausstellungsdatum) (Unterschriften von B. M. und R. D..)“ R. D. und B. M. liessen beantragen, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventuell sei es abzuweisen. Es fehle für die Beurteilung des Gesuches an der sachlichen Zuständigkeit des Kreispräsidenten. Ferner ermangele es an einer gesetzlichen Grundlage für den von der Gesuchsstellerin behaupteten Anspruch. D. Mit Entscheid vom 12. August 2002, mitgeteilt am 15. August 2002, trat der Kreispräsident Klosters auf das Gesuch nicht ein. Er begründete dies damit, das obligationenrechtliche Arbeitszeugnis gemäss Art. 330a OR sei bundesrechtlich einer gewöhnlichen Willenserklärung gleichzusetzen; gemäss Art. 254 ZPO werde die Erklärung durch das Urteil ersetzt, wenn, wie vorliegend, die Beklagten zur Abgabe einer Willenserklärung rechtskräftig verurteilt worden seien. E. Mit Eingabe vom 23. August 2002 erhob G. J. Beschwerde an den Kantonsgerichtspräsidenten und liess beantragen: „1. Der Entscheid des Kreispräsidenten Klosters sei vollumfänglich aufzuheben und dem Begehren der Beschwerdeführerin vom 24. Juli 2002 sei stattzugeben. 2. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne Ihrer Erwägung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegner.“

4 R. D. und B. M. liessen mit Beschwerdeantwort ihres Rechtsvertreters vom 16. September 2002 kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 27. August 2002 auf eine Stellungnahme. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1. Die angefochtene Entscheidung des Kreispräsidenten Klosters ist ein Anwendungsfall von Art. 146 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO. Dagegen ist Beschwerde an den Kantonsgerichtspräsidenten nach Massgabe von Art. 152 ZPO gegeben. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht erfolgt und die Beschwerdeführerin beschwert. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2. a) In Ziffer 2 seines Urteils vom 21. März 2002 verpflichtete das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos die Beschwerdegegner, der Beschwerdeführerin ein Arbeitszeugnis mit einem konkret umschriebenen Inhalt auszustellen. Die Vollstreckung eines solchen Urteils hat eine Sachleistung zum Gegenstand und richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 38 Abs. 1 SchKG e contrario; Art. 254 f. ZPO). b) Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass es an einem Vollstreckungsgegenstand fehle, weil der Fall einer Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung im Sinne von Art. 254 1. Satz ZPO vorliege, in welchem die Erklärung durch Urteil ersetzt worden sei. Die Beschwerdegegner haben sich in ihrer Beschwerdeantwort dieser Ansicht angeschlossen. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, es handle sich beim geforderten Arbeitszeugnis nicht um eine „gewöhnliche“ Willenserklärung im Sinne von Art. 254 ZPO, weshalb ihr Vollstreckungsbegehren nach Art. 255 ZPO zu beurteilen sei. c) Art. 254 1. Satz ZPO ist auf den Fall zugeschnitten, dass die Verpflichtung des Verurteilten sich in einer Leistung erschöpft, die ohne sein weiteres Zutun dank der Urteilstenorierung als erbracht gelten kann. Dies ist vorliegend schon deshalb nicht der Fall, weil das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos die Beschwerdegegner zur Ausstellung eines Zeugnisses auf ihrem Geschäftspapier verpflichtete. Zudem stellt derjenige Teil eines Arbeitszeugnisses, der sich über Leistungen und Verhalten einer Arbeitnehmerin ausspricht, nicht eine Willenserklärung im rechtsgeschäftlichen Sinne dar (Kummer, ZSR nF 73, 178). Dafür fehlt es namentlich an der Eignung, ein Rechtsverhältnis entweder zu begründen, zu ändern oder aufzuheben. Vielmehr liegt eine Wissenserklärung des Arbeitgebers, eine privatur-

5 kundliche Erklärung (Becker, Berner Kommentar, Art. 342 aOR N 1) vor, zu der er sich durch Anbringung seiner Unterschrift bekennt. d) Der Ansicht der Beschwerdegegner, es erwachse der Beschwerdeführerin kein Nachteil, wenn sie künftigen potentiellen Arbeitgebern eine Abschrift aus dem Urteil anstelle eines Arbeitszeugnisses vorlege, kann nicht gefolgt werden. Das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos hat der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses auf Geschäftspapier der Beschwerdegegner ausdrücklich und rechtskräftig zuerkannt. Es ist sachgerecht, der Arbeitnehmerin den durch die Vorlage eines Gerichtsurteils zu erwartenden Erklärungsbedarf durch Anhalten der Arbeitgeber zur Realerfüllung ihrer Zeugnispflicht zu ersparen. Einen solchen Realerfüllungsanspruch befürworten denn auch Rechtsprechung (vgl. Arbeitsgericht Bern in JAR 1991, 215 f.) und Lehre (vgl. Staehelin, Zürcher Kommentar, Art. 330a OR N 21a mit Hinweisen; Janssen, Die Zeugnispflicht des Arbeitgebers, Diss. ZH, Bern 1996, 168 Anm. 74; Lauer, Das Dienstzeugnis im schweizerischen Recht, Diss. ZH, Brugg 1922, 110; Rehbinder, BSK Art. 330a OR N 3, in Abkehr von seiner früheren Meinung in Rehbinder, Berner Kommentar, Art. 330a N 24). 3. a) Die Beschwerdegegner wenden sich (act. 6 S. 2 sub 3 a) gegen die „Verantwortung“, die ihnen das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos aufgebürdert haben soll. Dabei handelt es sich indes schlicht um die Verpflichtung, die einen rechtskräftig Verurteilten generell wegen dem richterlichen Erkenntnis trifft. In diese Verantwortung haben sich die Beschwerdegegner durch ihr Verhalten im Erkenntnisverfahren begeben. In seinem Entscheid hält das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos (auf S. 11 in Erw. 6 c) nämlich fest, die Beschwerdegegner hätten es unterlassen, die Richtigkeit des von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugnistexts substantiiert zu bestreiten. Letzterer decke sich auch mit von der Beschwerdeführerin eingereichten früheren Arbeitsqualifikationen. Unter diesen Umständen sind weder die Beweiswürdigung des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos, das der Beschwerdeführerin Glauben schenkte, noch die sich daraus ergebende Verurteilung zu beanstanden. b) Die Beschwerdegegner wehren sich ferner unter Hinweis auf BGE 101 II 69 ff. gegen die deliktische Haftung, welche den Aussteller eines falschen Zeugnisses treffen kann. Indes behaupten die Beschwerdegegner nicht konkret, weshalb sie infolge der Ausstellung eines Zeugnisses mit dem Inhalt, zu dessen Wiedergabe sie vom Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos verpflichtet wurden, sich haftbar

6 zu machen befürchten. Es ist denn auch keine Parallele zwischen dem vorliegenden Falle des Zeugnisanspruches einer Serviceangestellten und dem im genannten BGE 101 II 69 ff. behandelten Fall eines untreuen geschäftsleitenden Vizedirektors ersichtlich. c) Mithin ist der Realerfüllungsanspruch der Beschwerdeführerin zu bejahen. 4. a) Wo – wie vorliegendenfalls – kein Fall der Vollstreckung nach Art. 253 und 254 ZPO vorliegt, greifen die Art. 255 f. ZPO subsidiär Platz. Für den Urteilsvollzug sind die Kreisämter zuständig. Nachdem der Realerfüllungsanspruch der Beschwerdeführerin zu bejahen ist, hat die Vorinstanz zu Unrecht den Erlass eines Vollstreckungsbefehls verweigert. In Gutheissung der Beschwerde muss deshalb die angefochtene Entscheidung aufgehoben werden. Die Sache ist im übrigen spruchreif (Art. 235 Abs. 3 ZPO), weshalb den Beschwerdegegnern unter Androhung der Straffolge von Art. 292 StGB zu befehlen, ist Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos vom 21. März innert einer auf zehn Tage festzusetzenden peremptorischen Frist Folge zu leisten. Diesem Ergebnis steht im übrigen auch nicht der von den Beschwerdegegnern angerufene, in der SJZ 42 (1946) 311 f. abgedruckte Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn entgegen. Während dort das Gericht zum Schluss gelangte, sein kantonales Prozessrecht biete keine Grundlage für einen strafbewehrten Vollstreckungsbefehl, enthält Art. 256 ZPO GR ausdrücklich eine solche. 5. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdegegner die amtlichen Kosten der Vorinstanz und der Beschwerdeinstanz zu tragen und der Beschwerdeführerin für beide Instanzen eine ausseramtliche Entschädigung zu leisten.

7 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und den Beschwerdegegnern befohlen, innert einer peremtorischen Frist von zehn Tagen ab Zustellung dieser Verfügung der Beschwerdeführerin ein Arbeitszeugnis mit folgendem Inhalt aus- und zuzustellen: „Auf Geschäftspapier ARBEITSZEUGNIS Frau G. J., geb. ............., von ................., war bei uns vom 04. Juni 2001 bis 23. Oktober 2001 als Serviceangestellte tätig. Frau J. erledigte die ihr übertragenen Arbeiten zu unserer vollen Zufriedenheit. Sie war zuverlässig, tüchtig, kompetent und kollegial. Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Gästen war stets freundlich, korrekt und zuvorkommend. Wir danken Frau J. für die gute Zusammenarbeit und wünschen ihr für die Zukunft alles Gute und viel Erfolg. Klosters (Ausstellungsdatum) (Unterschriften von B. M. und R. D..)“ 2. Wird die Anordnung gemäss Ziffer 1 nicht befolgt, können die Beschwerdegegner wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB bestraft werden, wonach mit Haft oder Busse bestraft wird, wer einer von einer zuständigen Behörde unter Hinweis auf die Straffolgen an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.-- und die Schreibgebühr von Fr. 120.--, total somit Fr. 320.--, sowie die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 150 gehen zu Lasten der Beschwerdegegner, die solidarisch verpflichtet werden, die Beschwerdeführerin ausseramtlich mit insgesamt Fr. 500.-- für beide Verfahren zu entschädigen.

8 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident Der Aktuar ad hoc

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