Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 28. März 2003 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 02 135 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Präsident Brunner, Aktuar ad hoc Lardi. —————— In der Beschwerde der C. P., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, und des A. P., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, gegen den Entscheid des Kreispräsidenten-Stellvertreters Domleschg vom 28. Oktober 2002, mitgeteilt am 11. November 2002, in Sachen des A, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Postfach 519, Quaderstrasse 5, 7001 Chur, gegen die Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend Amtsbefehl, hat sich ergeben:
2 A. A. P. und D. sind Eigentümer von zwei angrenzenden Grundstücken in der Gemeinde R.. A. P. hält auf seiner Parzelle Geflügel. Ein Beschwerdeverfahren betreffend Baueinsprache vor dem Bezirksgericht Heinzenberg wurde am 21. Juni 1999 abgeschrieben, nachdem sich die Parteien auf einen Vergleich geeinigt hatten. In dieser als Dienstbarkeitsvertrag konzipierten Vereinbarung vom 23. Januar 1999 kamen D., Eigentümer der Parzelle Nr. 38, Plan 2, und A. P., Eigentümer der Parzelle Nr. 75, Plan 2, unter Ziff. 5 zu folgender Übereinkunft: „Die Nachtruhe auf Parzelle Nr. 38 darf von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr durch den auf Parzelle Nr. 75 gehaltenen Hahn nicht gestört werden. Zu diesem Zweck verpflichtet sich der jeweilige Eigentümer der Parzelle Nr. 75 ab 1. Juni 1999, den Hahn von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr in einem geschlossenen, dunklen Raum zu halten. Diese Abmachung beschränkt sich einzig und allein auf die Hahnhaltung.“ Dieser Vertrag wurde auch von den Ehegattinen der Grundeigentümer zur Kenntnis genommen und zur Bestätigung des Einverständnisses unterzeichnet. B. Nachdem die vereinbarte Regelung während längerer Zeit gut funktioniert hatte, soll im Frühjahr 2002 die Nachtruhe des Beschwerdegegners regelmässig empfindlich gestört worden sein, weil die beiden Hähne auf dem Nachbargrundstück ab Anbruch des Tages begonnen hätten zu krähen. Mit Schreiben vom 4. Juli 2002 beantragte der Gesuchsgegner beim Kreisamt Domleschg den Erlass eines Amtsbefehls betreffend Tierhaltung gegen C. P. und stellte das Rechtsbegehren, C. P. sei unter Androhung von Polizeigewalt und unter Strafdrohung von Art. 292 StGB zu befehlen, die Hähne gemäss vertraglicher Vereinbarung zu halten und das Eindringen des Geflügels auf seine Parzelle zu verhindern. Der Kreispräsident-Stellvertreter Domleschg erliess daraufhin gleichentags gestützt auf Art. 151 Ziff. 3 ZPO einen entsprechenden superprovisorischen Amtsbefehl und forderte die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gleichzeitig zur Vernehmlassung auf. Sowohl in der Stellungnahme vom 9. Juli 2002 als auch in der Duplik vom 20. August 2002 beantragte C. P. die Abweisung des Amtsbefehlsbegehrens und wies dabei darauf hin, dass sie weder Eigentümerin des Grundstücks noch der fraglichen Tiere sei und folglich nicht passivlegitimiert sein könne. Nachdem der Beschwerdegegner am 17. Juli 2002 einen identischen superprovisorischen Amtsbefehl auch gegen A. P. erwirkt hatte und dieser die Abweisung und sofortige Aufhebung des
3 Amtsbefehls beantragt hatte, ersuchte der Beschwerdegegner das Kreisamt Domleschg in der Replik vom 23. Juli 2002 gestützt auf dieselben Rechtsbegehren um Zusammenlegung der Verfahren gegen A. P. und C. P.. C. Am 28. Oktober 2002 wurde die Hauptverhandlung mit Augenschein auf dem Grundstück von A. P. durchgeführt, wobei nur dem Rechtsvertreter von D. Zutritt zum Stall der Beschwerdeführer gewährt wurde. Dabei ist festgestellt worden, dass im Stall der Beschwerdeführer die vertraglich vereinbarten baulichen Massnahmen vorhanden sind und das Grundstück nunmehr in genügender Weise mittels eines Zaunes vom Nachbargrundstück getrennt ist, so dass kein Geflügel mehr auf die Parzelle des Beschwerdegegners gelangen kann. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2002, mitgeteilt am 11. November 2002, betreffend Amtsbefehl hat der Kreispräsident-Stellvertreter Domleschg wie folgt erkannt: „1. Dem Gesuch um Einhaltung der Nachtruhe wird stattgegeben und den Gesuchsbeklagten C. P. sowie A. P. wird unter Hinweis auf die Strafbestimmungen befohlen, die Hähne ab 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr im geschlossenen, dunklen Raum zu halten, damit die Nachtruhe gemäss Vertrag vom 23.01.1999 eingehalten wird. Demnach wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, mit Haft oder mit Busse bestraft (Art. 292 StGB). 2. Die in den superprovisorisch ergangenen Amtsbefehlen vom 04.07.2002, gleichentags mitgeteilt, und vom 23.07.2002, mitgeteilt am 24.07.2002, befohlene Verpflichtung, dafür besorgt zu sein, dass die Hühner und Hähne nicht mehr auf die Parzelle Nr. 38 des Gesuchstellers eindringen, wird aufgehoben. 4. Die Kosten des definitiven Amtsbefehls sowie die Kosten für die superprovisorischen Amtsbefehle in der Höhe von Fr. 400.-- gehen je zur Hälfte zulasten der Parteien. Diese sind innert 30 Tagen mit beiliegenden Einzahlungsscheinen der Kreiskasse Domleschg zu überweisen. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung).“ D. Gegen diesen Entscheid des Kreisamtes Domleschg liessen die Beschwerdeführer am 22. November 2002 durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde an den Kantonsgerichtspräsidenten erheben und stellten folgende Rechtsbegehren:
4 „1. Ziff. 1 und 4 des Amtsbefehls des Kreispräsident-Stellvertreters Domleschg vom 28.10./11.11.2002 i.S. der Parteien seien aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz.“ Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerdeschrift insbesondere vor, dass ein Verstoss gegen die vertraglichen Vereinbarungen nicht bewiesen und C. P. nicht passivlegitimiert sei. In der Vernehmlassung vom 5. Dezember 2002 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Beschwerdegegner stellte in der Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2002 gleichlautende Rechtsbegehren und beantragte darüber hinaus die Durchführung eines Augenscheines in seiner Anwesenheit sowie Zeugenbefragungen. Im Sinne des letzten Antrages erliess der Kantonsgerichtspräsident am 13. Januar 2003 eine Beweisverfügung und ordnete die Einholung schriftlicher Auskünfte von D. jun., B. und C. an. Nach Eingang dieser schriftlichen Auskünfte erfolgte eine Replik durch die Beschwerdeführer am 7. Februar 2003 und eine Duplik des Beschwerdegegners am 3. März 2003. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften, im angefochtenen Entscheid und in den schriftlichen Auskünften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1. Gegen den Erlass eines Amtsbefehls durch den Kreispräsidenten im Befehlsverfahren kann nach Art. 152 ZPO Beschwerde an das Kantonsgerichtspräsidium erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit der Mitteilung einzureichen (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Da die vorliegende Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und im Übrigen den Formerfordernissen entspricht, kann darauf eingetreten werden. 2. Beim bundesrechtlichen Besitzesschutz handelt es sich um einen materiellrechtlichen Anspruch (vgl. Marginalie zu Art. 146 ZPO). Die Regelung des Verfahrens ist jedoch dem kantonalen Recht überlassen. Der bündnerische Zivilprozess sieht für den Besitzesschutz ausschliesslich das Befehlsverfahren vor (Art. 137 Ziff. 14 ZPO; Rehli, Das Befehlsverfahren nach bündnerischem Recht, Zürich 1977,
5 S. 57). Dies liegt darin begründet, dass beim Besitzesschutz im allgemeinen verhältnismässig einfach festgestellt werden kann, ob der Anspruch ausgewiesen ist und sich das summarische Verfahren durchaus für die Erledigung von Besitzesschutzangelegenheiten eignet. Im summarischen Verfahren gelten grundsätzlich die Vorschriften des beschleunigten Verfahrens mit gewissen Einschränkungen, die sich aus Art. 138 ZPO ergeben. Als Beweismittel sind etwa Urkunden, schriftliche Auskünfte, Augenscheine und Beweisaussagen einer Partei zulässig. Andere Beweismittel werden nur zugelassen, wenn der Kläger nicht in das ordentliche Verfahren verwiesen werden kann oder wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern (Art. 138 Ziff. 4 ZPO). Wenn die durch das summarische Verfahren bedingte Beweismittelbeschränkung eine Verschlechterung der Stellung einer Partei zu Folge hat, müsste an sich der ordentliche Prozessweg zur Verfügung stehen. Der bundesrechtliche Besitzesschutz verlangt nämlich nach einem abschliessenden Verfahren (vgl. BGE 104 II 221; Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 270). Das Besitzesschutzverfahren ist keineswegs nur ein Mittel des einstweiligen Rechtsschutzes. Da im bündnerischen Recht aber ausschliesslich das Amtsbefehlsverfahren dafür vorgesehen ist und eine Überweisung ins ordentliche Verfahren nach dem rechtskräftigen Erlass eines Amtsbefehls nicht erfolgt, mit anderen Worten mit dem Amtsbefehl ein abschliessender possessorischer Entscheid ergeht, sind im Besitzesschutzverfahren alle erheblichen Beweise zuzulassen (Art. 138 Ziff. 4 ZPO). Das Verfahren büsst damit den Charakter eines reinen summarischen Verfahrens ein (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 589). Offengelassen wird in Art. 152 ZPO, ob dem Kantonsgerichtspräsidenten im Beschwerdeverfahren eine volle Kognition oder eine bloss beschränkte Prüfungsbefugnis zusteht. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde lässt zwar eher auf das Letztere schliessen. Die Möglichkeit, von Amtes wegen Beweise erheben zu können, spricht hingegen klar für eine volle Kognition. Von der Sache her ist eine Überprüfung auf Angemessenheit denn auch angezeigt, da es im Befehlsverfahren häufig um Ermessensfragen geht und das Rechtsmittel an praktischer Bedeutung verlöre, wenn der Kantonsgerichtspräsident nur bei Missbrauch des Ermessens und offensichtlich falscher Feststellung des Sachverhalts einschreiten könnte. Auch das Fehlen eines Hinweises wie in Art. 236 Abs. 3 ZPO lässt den Schluss zu, der Gesetzgeber habe eine Beschränkung der Kognition nicht gewollt (Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubün-
6 den, Chur 1986, S. 101). Damit ist dem Kantonsgerichtspräsidenten eine volle Kognition zuzuerkennen. Er ist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht an den Entscheid der Vorinstanz gebunden (vgl. zum Ganzen PKG 2001 Nr. 39). 3. a) Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Passivlegitimation von C. P. bejaht, obwohl sie sich gar nicht durch ihre Unterschrift im Sinne des Dienstbarkeitsvertrag vom 23. Januar 1999 verpflichtet habe. Der Abwehranspruch des Beschwerdegegners stützt sich auf die Besitzesschutzbestimmung von Art. 928 ZGB. Gestützt auf diese Vorschrift kann derjenige Besitzer, der durch verbotene Eigenmacht gestört wird, klageweise die Beseitigung der Störung, die Unterlassung sowie Schadenersatz für den durch die Störung verursachten Schaden geltend machen. Bei der Beurteilung der Passivlegitimation ist vom Zweck der Klage auszugehen. Passivlegitimiert sind diejenigen Personen, gegen welche die Klage gerichtet werden muss, um die störende Einwirkung in Zukunft auszuschalten. Dies umfasst folglich nicht nur etwa den Eigentümer einer Sache. Passivlegitimiert können auch der Mieter oder Pächter oder der Arbeitgeber für Handlungen seiner Arbeitnehmer sein. Weiter können beispielsweise auch der Auftraggeber und der Beauftragte aufgrund von Handlungen des Beauftragten wegen Besitzesstörung eingeklagt werden (Stark, Berner Kommentar zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, Bern 2001, N 10 ff. zu Art. 928 ZGB). b) C. P. bestätigte bereits in der Vernehmlassungsschrift vom 9. Juli 2002 an das Kreisamt Domleschg, dass sie für die Pflege und Beaufsichtigung des fraglichen Geflügels verantwortlich sei. Entscheidend ist im vorliegenden Falle nicht die Frage der direkten vertraglichen Bindung, sondern viel mehr, ob mit einer Besitzesschutzklage gegen C. P. eine geltend gemachte Störung in Zukunft ausgeschaltet werden kann. Da sie die Tiere pflegt und versorgt und somit deren Aufsicht wahrnimmt, hat sie eine gewisse Verfügungsmacht und ist in der Lage, eine allfällige Störung zu vermeiden. Durch die Unterzeichnung des Vertrages ist zumindest erstellt, dass sie Kenntnis über die Verpflichtungen betreffend die Art und Weise der Geflügelhaltung hat. Sie ist folglich in bezug auf die in Frage stehende Störung passivlegitimiert. 4. Die Beschwerdeführer rügen, der Beschwerdegegner habe im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgerichtspräsidenten weitere Urkunden einge-
7 reicht. Es stellt sich vorab die Frage, ob diese Einreichung im Beschwerdeverfahren gegen einen Amtsbefehl zulässig ist. Die Einlage neuer Urkunden ist im Beschwerdeverfahren nach Art. 152 ZPO weder ausdrücklich zugelassen noch explizit ausgeschlossen. Vielmehr findet sich hiezu keine Regelung. Ebensowenig enthält die Norm einen Hinweis auf die Bestimmungen der Berufung nach Art. 218 ff. ZPO oder der Beschwerde nach Art. 232 ff. ZPO. Art. 152 Abs. 3 ZPO ist indessen zu entnehmen, dass der Kantonsgerichtspräsident von Amtes wegen neue Beweise erheben kann. Ist es dem Kantonsgerichtspräsidenten aber möglich, von Amtes wegen neue Beweise zu erheben, ist nicht einzusehen, weshalb auf Seiten der Parteien eine Beschränkung auf die erste Instanz bestehen soll. Der Nachreichung von Beweismitteln kommt gerade in dem gemäss Art. 137 Ziff. 14 ZPO im summarischen Verfahren durchgeführten Amtsbefehlsverfahren aufgrund der raschen Rechtsfindung eine grössere Bedeutung zu als im ordentlichen Zivilprozess. Eine Nachreichung von Urkunden durch die Parteien muss aus diesen Gründen auch im Beschwerdeverfahren gegen einen Amtsbefehl möglich sein (PKG 2001 Nr. 39). 5. a) Der Kreispräsident kann gemäss Art. 146 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO zum Schutze des bedrohten Besitzstandes gestützt auf Art. 928 ZGB einen Amtsbefehl gegen die störenden Personen erlassen. Eine Besitzesstörung ist jede übermässige Beeinträchtigung im Sinne von Art. 684 ZGB der tatsächlichen Herrschaft über eine Sache, wobei nicht notwendig ist, dass der Störer in irgendeinem Sinne die Herrschaft über die Sache selbst ausübt. Beispiele solcher Besitzesstörungen sind bei Besitz an Liegenschaften und Wohnungen namentlich Immissionen von Rauch, Wasser, Gas, üblen Gerüchen, Partikeln, Musik oder Lärm (Stark, a.a.O., N 19 ff. zu Art. 928 ZGB). In Besitzesschutzangelegenheiten ist dabei grundsätzlich voller Beweis für das Vorhandensein der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen zu erbringen. Die Verletzung privatrechtlicher Gesetzesbestimmungen oder privater Ansprüche ist nachzuweisen (vgl. Art. 146 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZPO). Es können damit auch im raschen und summarischen Befehlsverfahren nur klar und unzweifelhaft ausgewiesene Ansprüche durchgesetzt werden (Rehli, a.a.O., S. 96). b) Die Beschwerdeführer bestreiten eine übermässige Störung und weisen darauf hin, dass es sich bei der vorliegenden Geflügelhaltung um eine zonenkonforme Haltung in der Kernzone handelt, welche schon seit jeher bestehen
8 würde. Ob diese Geflügelhaltung zonenkonform ist, bildet eine Frage des öffentlichen Rechts und belegt nicht, dass im konkreten Falle keine übermässige Störung im privatrechtlichen Sinne vorliegt. Im Dienstbarkeitsvertrag vom 23. Januar 1999 wurde vertraglich vereinbart, dass die Hähne von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr in einem dunklen Raum eingeschlossen werden müssen. Zweck dieser Regelung ist es, dass die Tiere insbesondere im Sommer nicht ab Tagesanbruch zu krähen beginnen und die Nachtruhe nicht schon ab 04.00 Uhr gestört wird. Mit dieser Regelung haben die Vertragsparteien implizit zum Ausdruck gebracht, dass bezüglich ihres nachbarlichen Verhältnisses das Krähen der Hähne in diesem Zeitraum eine übermässige Störung gemäss 928 ZGB darstellt. c) Zum Beweis der geltend gemachten Besitzesstörung lagen nur selbst verfasste Erklärungen von einigen Personen bei den Akten. Diese Schriftstücke können jedoch insoweit keine Urkunden im Sinne der ZPO darstellen, als dass sie eine Umgehung des Zeugenbeweises darstellen (Art. 162 Abs. 3 ZPO). Gestützt auf Art. 152 Abs. 3 ZPO hat der Kantonsgerichtspräsident mittels einer Beweisverfügung vom 28. März 2003 von Amtes wegen neue Beweise in Form von schriftlichen Auskünften erhoben. Das Befehlsverfahren ist nämlich ein summarisches Verfahren, in welchem auch schriftliche Auskünfte im Sinne von Art. 187 ZPO zugelassen und sinnvoll sind (Art. 137 Ziff. 14 ZPO in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 4 ZPO). Die Kritik der Beschwerdeführer an der Zulassung der schriftlichen Auskünfte ist unbegründet, da Art. 187 ZPO ausnahmsweise den Beizug von Privaten zulässt und sich dieses Beweismittel im summarischen Verfahren anbietet und zweckmässig ist. Im vorliegenden Falle gilt es zu beurteilen, ob durch die schriftlichen Auskünfte eine Besitzesstörung ab Frühjahr 2002 rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann und der Amtsbefehl folglich zu Recht ergangen ist. In den schriftlichen Auskünften von D. jun., B. und C. wird übereinstimmend berichtet, dass insbesondere seit dem Frühjahr 2002 eine Zunahme der Lärmimmissionen stattgefunden hat. Die Beschwerdeführer wenden ein, dass die vom Kantonsgerichtspräsidenten um Auskunft gebetenen Personen eine besondere Nähe zum Beschwerdegegner aufweisen, da D. jun. der Sohn, B. der Schwager und C. die Mieterin des Beschwerdegegners seien. Dies ist wohl richtig und in der Regel führt dies dazu, dass solche Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen sind. Die Glaubwürdigkeit ist ihnen aber nicht von vornherein abzusprechen. Zudem ist zu beachten, dass solche Personen befragt werden müssen, die durch eigene Feststellungen den Sachverhalt kennen. Da es
9 vorliegendenfalls um Immissionen geht, welche ihre Auswirkungen auf die Liegenschaft des Beschwerdegegners haben sollen, ist es nicht aussergewöhnlich, dass die Befragten sehr oft eine gewisse Nähe zu den beteiligten Personen aufweisen. Dazu kommt, dass im vorliegenden Falle kein eigentliches Motiv erkennbar ist, weshalb diese drei Personen das Krähen der Hähne zur fraglichen Zeit bestätigen sollten, wenn keine derartigen Immissionen stattgefunden hätten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer stimmen die Aussagen der Auskunftspersonen in den entscheidenden Punkten vollständig überein. Widersprüche – auch zu anderen Aktenstücken – sind nicht vorhanden, so dass auf diese Depositionen ohne weiteres abgestellt werden kann. Alle drei bestätigen das störende Krähen der Hähne vor sechs Uhr morgens und erachten dies als unzumutbar. Damit ist der Beweis für die Vertragsverletzung und mithin für die Besitzesstörung im Sinne von Art. 928 ZGB erbracht. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass mit den schriftlichen Auskünften nicht nachgewiesen sei, dass sich die Hähne in der vertraglich vereinbarten Zeit nicht in der verdunkelten Kammer befunden hätten. Das Krähen der Hähne sei nämlich insoweit nicht unzulässig, als dass es innerhalb des abgedunkelten Raumes erfolge. Abgesehen davon, dass die Auskunftspersonen C. und D. jun. morgens vor sechs Uhr die Hähne vor dem Stall herumlaufen sahen – was für sich allein genügt, um die recht spitzfindige Behauptung der Beschwerdeführer zu entkräften –, ist diesen Einwänden entgegenzuhalten, dass die Haltung von Hähnen in abgedunkelten Räumen als ein probates Mittel gilt, um das Krähen bei Tagesanbruch zu verhindern. Aus diesem Grunde haben die Parteien auch die Einschliessung der Hähne von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr vereinbart und die Regelung hat in der Folge auch die gewünschte Ruhe herbeigeführt. Darüber hinaus bestätigte der Beschwerdegegner anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kreisamt Domleschg, dass sich seit Erlass des superprovisorischen Amtsbefehls die Situation wesentlich verbessert habe, was wohl auf die (wieder) vereinbarungsgemässe Haltung der Hähne in der abgedunkelten Kammer zurückzuführen ist. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung und den obgenannten Tatsachen erscheint es deshalb zulässig, auf eine Verletzung von Ziff. 5 des Dienstbarkeitsvertrages vom 23. Januar 1999 zu schliessen, sobald die durch die Hähne verursachten Lärmimmissionen zur fraglichen Zeit rechtsgenüglich nachgewiesen sind. Der Nachweis der übermässigen Einwirkung auf das Grundstück des Beschwerdegegners ist folglich erbracht, der Erlass des Amtsbefehls durch das Kreisamt Domleschg gerechtfertigt und die Beschwerde somit abzuweisen.
10 6. Gemäss Art. 122 ZPO wird der unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten und zur Bezahlung einer ausseramtlichen Entschädigung an die obsiegende Partei verpflichtet. Demnach gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführer, welche den Beschwerdegegner ausseramtlich angemessen zu entschädigen haben.
11 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1´000.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführer, die den Beschwerdegegner ausseramtlich mit Fr. 800.-- (einschliesslich 7,6% MwSt) zu entschädigen haben. 3. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc: