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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 07.05.2010 ERZ 2010 20

May 7, 2010·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·6,526 words·~33 min·6

Summary

Eheschutz | ZGB Familienrecht

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 07. Mai 2010 Schriftlich mitgeteilt am: ERZ 09 166 ERZ 10 20/29 Verfügung Einzelrichter in Zivilsachen Vorsitz Vizepräsident Schlenker Redaktion Aktuarin Mosca In den zivilrechtlichen Rekursen der Y., Gesuchstellerin, Rekurrentin und Rekursgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, und des X., Gesuchsgegner, Rekurrent und Rekursgegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur, gegen die Verfügungen des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 15. Juni 2009, mitgeteilt am 19. Juni 2009, und vom 8. Januar 2010, mitgeteilt am 8. Januar 2010, betreffend Eheschutz hat sich ergeben:

Seite 2 — 20 I. Sachverhalt A. Y., geboren am 30. November 1973, und X., geboren am 18. Oktober 1959, heirateten am 20. Mai 1994 in A.. Der Ehe entsprossen die Kinder B., geboren am 8. September 1996 und C., geboren am 10. April 2000. B. Seit Ende Februar/anfangs März 2009 lebt die Familie getrennt. Am 11. April 2009, überbracht am 14. April 2009, liess Y. beim Bezirksgerichtspräsidium Plessur ein Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen einreichen, worin sie im Wesentlichen die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an die Ehefrau und die Verpflichtung des Ehemannes, die eheliche Wohnung unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB bis spätestens 17. April 2009 zu verlassen, beantragte. Im Weiteren beantragte sie, die beiden Kinder B., geboren am 8. September 1996, und C., geboren am 10. April 2000, seien unter ihre Obhut zu stellen und dem Ehemann sei ein Besuchsrecht an jedem 1. Wochenende eines jeden Monats von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, sowie ein Ferienrecht von drei Wochen pro Jahr, einzuräumen. X. sei ausserdem zu verpflichten, monatliche, indexierte Unterhaltszahlungen von Fr. 2'700.-- (Fr. 750.-je Kind und Fr. 1'200.-- für sie) zuzüglich gesetzliche und/oder vertragliche Kinderzulagen und einen Anwaltskostenvorschuss in Höhe von Fr. 4'000.-- sowie einen Gerichtskostenvorschuss zu leisten. Die Gütertrennung sei ab dem Datum der Gesuchseinreichung des Eheschutzgesuches anzuordnen. Die Anordnungen um Zuordnung der ehelichen Wohnung, die Verpflichtung des Ehemannes, die eheliche Wohnung bis spätestens 17. April 2009 zu verlassen sowie die Verpflichtung des Ehemannes zur Bezahlung von monatlichen Unterhaltszahlungen von insgesamt Fr. 2'700.-- seien superprovisorisch zu erlassen. C. Mit Verfügung vom 16. April 2009, mitgeteilt am 17. April 2009, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur, dass die Eheleute berechtigt seien getrennt zu leben und X. bis spätestens 15. Mai 2009 die eheliche Wohnung an der D. zu verlassen habe. Im Übrigen wurden die superprovisorischen Begehren abgewiesen. Eine gemeinsame Anhörung wurde auf einen Termin nach dem 28. April 2009 festgesetzt. D. Am 4. Mai 2009 fand eine gemeinsame Anhörung der Parteien vor Bezirksgerichtspräsidium Plessur in Anwesenheit ihrer Rechtsvertreter statt. Mit Verfügung vom 5. Mai 2009, mitgeteilt am 6. Mai 2009, beauftragte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur den KJPD Graubünden, ein Gutachten zu

Seite 3 — 20 erstellen, ob und in welchem Rahmen X. ein Besuchs- und Ferienrecht gewährt werden soll. Das Gutachten des KJPD datiert vom 15. Mai 2009. Darin wurde festgestellt, dass es keine Hinweise gebe, welche eine Aufhebung des Besuchsrechts des Vaters mit seinen beiden Töchtern rechtfertigen würde. E. Mit Vernehmlassung von 11. Mai 2009 beantragte X. im Wesentlichen, die beiden Kinder seien unter die Obhut der Ehefrau zu stellen, ihm sei ein Besuchsrecht von zwei Wochenenden pro Monat sowie ein Ferienrecht von vier Wochen pro Jahr einzuräumen. Sodann sei er zu verpflichten, den beiden Kindern Unterhaltsbeiträge von monatlich je Fr. 430.-- zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Das Begehren der Ehefrau um Zusprechung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages und die weitergehenden Rechtsbegehren der Ehefrau seien abzuweisen. Schliesslich beantragte er die Anordnung der Gütertrennung und die Verpflichtung der Ehefrau zur Leistung eines Anwaltskostenvorschusses von Fr. 4'000.-- an den Ehemann. F. Mit Verfügung vom 15. Juni 2009, mitgeteilt am 19. Juni 2009, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur wie folgt: „1. Die Eheschutzverfügung vom 16. / 17. April 2009 bleibt in Kraft. 2. Die Kinder B., geboren 08. September 1996, und C., geboren 10. April 2000, werden unter die Obhut der Mutter gestellt. 3. Dem Vater wird das Recht eingeräumt, im Sinne des Gutachtens des KJPD ein Besuchs- und Ferienrecht auszuüben. 4. Der Ehemann wird verpflichtet, ab Mai 2009 bis 31. August 2009 monatlich im voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 1'000.00 (für die Kinder je CHF 450.00, für die Ehefrau CHF 100.00) zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. 5. Den Parteien wird Frist bis 31. Juli 2009 gesetzt zur Einreichung der Belege der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation inkl. Allfällige Renten- oder ALV-Verfügungen. 6. Die Kosten bleiben bei der Prozedur. 7. (Mitteilung)“ G. Gegen diese Verfügung vom 15. Juni 2009 liess Y. mit Eingabe vom 16. Juli 2009 Rekurs beim Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei sie die folgenden Anträge stellte: „1.1 Ziff. 4 des Dispositivs der Eheschutzverfügung 15./19. Juni 2009 des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur sei aufzuheben und der Ehemann zu verpflichten, für die Zeitspanne Mai 2009 bis August 2009 monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'700.-- (für die Kinder je Fr. 750.--, für die Ehefrau Fr. 1'200.--), zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen.

Seite 4 — 20 1.2 Soweit Ziff. 13 der Erwägungen der Eheschutzverfügung vom 15./19. Juni 2009 des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur eine verbindliche Regelung der Verfahrenskosten und Parteientschädigungen darstellt, sei sie aufzuheben. Die Kosten des bisherigen vorinstanzlichen Verfahrens seien dem Rekursgegner zu überbinden und der Rekurrentin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.--, zuzügl. 7.6% MWSt, allenfalls eine nach richterlichem Ermessen festzulegende Parteientschädigung zuzusprechen. 2.1 Bezüglich der Regelung des Unterhaltsanspruches der Ehefrau und der Kinder für die Periode März und April 2009 sowie ab September 2009, Anordnung der Gütertrennung (insb. Zeitpunkt derselben) und Regelung der vorinstanzlichen Verfahrens- und Parteikosten sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2.2 Eventualbegehren 2.2.1 Der Rekursgegner sei zu verpflichten, für die Monate März und April 2009 und mit Wirkung am 01. September 2009 auf den 1. jeden Monats im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge an den Unterhalt der Kinder B., C. und der Rekursführerin von monatlich Fr. 2'700.-- (Fr. 750.-- je Kind und Fr. 1'200.-- für die Ehefrau), zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. Die Unterhaltsverpflichtung sei auf der Basis des Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik zu indexieren. Die Unterhaltsbeiträge seien jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2010 nach Massgabe des Indexstandes per November des Vorjahres anzupassen und zwar nach folgender Formel: neuer UB = alter UB x neuer Index alter Index (Basis Mai 2000 = 100 Punkte) 2.2.2 Es sei mit Wirkung ab 11. April 2009 Gütertrennung anzuordnen. 2.2.3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das vorinstanzliche Verfahren zu Lasten des Ehemannes, wobei der Rekurrentin für das vorinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.--, zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer auszurichten sei. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Ehemannes, zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer nach dem jeweils gültigen Mehrwertsteuersatz.“ Mit Rekursantwort vom 24. August 2009 beantragte X. die Abweisung des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolge. H. Mit Verfügung vom 28. August 2009, mitgeteilt am 31. August 2009, erkannte der Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts von Graubünden: „1. Das Rekursverfahren ERZ 09 166 wird bis auf Weiteres sistiert. 2. Die Akten werden im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgerichtspräsidium Plessur zurückgewiesen.

Seite 5 — 20 3. Die Kosten bleiben bei der Prozedur.“ I. Mit Verfügung vom 8. Januar 2010, mitgeteilt am 8. Januar 2010 erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur: „1. Die Eheschutzverfügung vom 15./19. Juni 2009 bleibt in Kraft. 2. a) Ziffer 4 der Eheschutzverfügung vom 15./19. Juni 2009 wird aufgehoben, und der Ehemann wird verpflichtet, für den Monat März 2009 Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.-- (für die Kinder je Fr. 450.-und für die Ehefrau Fr. 100.--)zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. b) Ab April 2009 hat er monatlich pränumerando Fr. 2'360.-- (für die Kinder je Fr. 650.-- und für die Ehefrau Fr. 1’060.--)zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. c) Der Ehemann wird verpflichtet, von einem allfälligen 13. Monatslohn oder einer Gratifikation 60% an die Ehefrau innert 10 Tagen nach Gutschrift zu überweisen. 3. Die Eheleute werden verpflichtet, allenfalls für das Kalenderjahr 2009 sie nicht betreffende Prämienverbilligungsbeträge prozentual aufgeteilt, der Gegenpartei zu erstatten. 4. Der Antrag auf Leistung eines Anwaltskostenvorschusses des Ehemannes an die Ehefrau von Fr. 4'000.-- wird abgewiesen. 5. Die Gütertrennung wird mit Wirkung ab 11. April 2009 angeordnet. 6. Ziff. 13 der Eheschutzverfügung vom 15./19. Juni 2009 betreffend Kosten- und Entschädigungsfolge wird aufgehoben. Die Kosten des Eheschutzverfahrens von Fr. 3'321.-- (Gerichtsgebühren Fr. 1'500.--, Schreibgebühren Fr. 580.-- Bargebühren Fr. 1'241.-- [inkl. Gutachten KJPD]) gehen zu 2/3 (Fr. 2'214.--) zu Lasten des Ehemannes und zu 1/3 (Fr. 1'107.--) zu Lasten der Ehefrau. Da beide Parteien mit einer Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege prozessieren, werden die Kosten der Stadt A. in Rechnung gestellt. Ausseramtlich hat der Ehemann die Ehefrau mit Fr. 1'000.-- (inkl. MWSt) zu entschädigen. 7. Den Parteivertretern wird eine Frist von 10 Tagen ab Mitteilung der vorliegenden Verfügung gesetzt, um eine detaillierte Honorarnote betreffend Anwaltsaufwand (samt Einzahlungsschein) einzureichen und ihre diesbezüglichen Ansprüche zu beziffern. Bei Nicht- Einhaltung dieser Frist wird der Bezirksgerichtsvizepräsident den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festsetzen. 8. (Rechtmittelbelehrung) 9. (Mitteilung)“ J. Dagegen liess X. am 1. Februar 2010 Rekurs an das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden erklären, mit folgenden Anträgen: „1. Ziff. 2a der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 8.1.2010 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Rekurrent keine Unterhaltsbeiträge für den Monat März und April 2009 schuldet.

Seite 6 — 20 2. Ziff. 2b der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 8.1.2010 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Rekurrent ab dem 1.5.2009 einen monatlichen Beitrag an den Unterhalt von Ehefrau und Kindern in der Höhe von insgesamt Fr. 1'293.-- schuldet. 3. Ziff. 2c der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 8.1.2010 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Rekurrent unter dem Titel 13. Monatslohn bzw. Gratifikation der Rekursgegnerin nichts schuldet. 4. Ziff. 6 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 8.1.2010 sei aufzuheben, als festzustellen ist, dass die amtlichen Kosten von den Parteien je zur Hälfte zu übernehmen und die ausseramtlichen Kosten wettzuschlagen sind. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,5% Mehrwertsteuer.“ K. Am 4. Februar 2010 liess auch Y. Rekurs an das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden erheben. Sie beantragt: „1. Ziff. 1 des Dispositivs der Eheschutzverfügung vom 08. Januar 2010 sei insoweit aufzuheben, als damit auch Ziff. 4 des Dispositivs und Ziff. 13 der Eheschutzverfügung vom 15./19. Juni 2009 betroffen ist. 2. a) Ziff. 2 lit. b und c der Eheschutzverfügung vom 08. Januar 2010 seien aufzuheben. b) Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau/Kindern ab April 2009 monatliche, auf den ersten jeden Monats im voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'600.-- (für die Kinder je Fr. 700.-- für die Ehefrau Fr. 1'200.--), zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. c) der Ehemann sei zu verpflichten, ab Kalenderjahr 2009 der Ehefrau inskünftig von einem allfälligen 13. Monatslohn/einer Gratifikation/anderen Erfolgsbeteiligungen 67% innert 10 Tagen nach Gutschrift zu überweisen. Der Ehemann sei zu verpflichten der Ehefrau derartige Zahlungen unaufgefordert mitzuteilen und mit entsprechenden Abrechnungen zu dokumentieren. d) Die Unterhaltsverpflichtung gemäss Ziff. 2b vorstehend sei auf der Basis des Landesindexes der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik zu indexieren. Die Unterhaltsbeiträge seien jährlich auf den 01. Januar, erstmals auf den 01. Januar 2011, nach Massgabe des Indexstandes per November des Vorjahres anzupassen und zwar nach folgender Formel: neuer UB = alter UB x neuer Index alter Index (Basis Mai 2009 = 100 Punkte) e) Hinsichtlich der Unterhaltsperiode März 2009 bis und mit Februar

Seite 7 — 20 2010 seien Zahlungen des Ehemannes im Betrage von Fr. 9'060.-- als anrechenbar zu erklären. 3. Ziff. 6 der Eheschutzverfügung vom 08. Januar 2010 sei aufzuheben. Die Kosten des Eheschutzverfahrens vor der Vorinstanz in Höhe von Fr. 3'321.-- seien dem Ehemann zu überbinden. Der Ehemann sei sodann zu verpflichten, der Ehefrau die anwaltlichen Aufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren in Höhe von Fr. 7'628.-- zu entschädigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer nach dem jeweils gültigen Mehrwertsteuersatz für das Rekursverfahren zu Lasten des Ehemannes.“ Beide Parteien beantragten in ihren jeweiligen Rekursantworten die Abweisung des Rekurses der Gegenpartei unter Kosten- und Entschädigungsfolge. L. An der vom Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts von Graubünden am 7. Mai 2010 durchgeführten Einigungsverhandlung nahmen X. und sein Rechtsvertreter sowie der Rechtsvertreter von Y. teil. Y. wurde aufgrund gesundheitlicher Probleme von der Teilnahme dispensiert. Es konnte keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft können gemäss Art. 8 Ziff. 11 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) mit Rekurs beim Einzelrichter am Kantonsgericht angefochten werden. Im Rekurs ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 12 Abs. 1 und 3 EGzZGB in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Rekurse vom 1. Februar 2010 beziehungsweise 4. Februar 2010 ist demnach einzutreten. 2. Gegenstand der vorliegenden Rekursverfahren bildet im Wesentlichen die Frage der Höhe des vom Ehemann an die Ehefrau zu leistenden Unterhaltsbeitrags, die Indexierung der Unterhaltsverpflichtung, die Frage, ob und allenfalls in welcher Höhe der Ehemann unter dem Titel 13. Monatslohn

Seite 8 — 20 beziehungsweise Gratifikation der Ehefrau Leistungen schuldet sowie der vorinstanzliche Kostenentscheid. 3. Bei der Ermittlung des Unterhaltsbeitrags im Eheschutzverfahren ist eine sogenannte Bedarfsrechnung vorzunehmen. Dabei wird das Einkommen der Parteien dem Grundbedarf gegenübergestellt und ein allfälliger Einkommensüberschuss bedarfsgerecht auf die Parteien aufgeteilt. Der Unterhaltspflichtige kann jedoch nur zu einem seiner Leistungsfähigkeit entsprechenden, nicht aber zu einem kostendeckenden Betrag verpflichtet werden. Der Leistungsunfähige ist daher grundsätzlich nicht beitragspflichtig. Das Bundesgericht hat in jüngeren Entscheiden (z.B. BGE 127 III 68 E. 2c S. 70) klar festgehalten, dass das Existenzminimum auch in Fällen knapper finanzieller Mittel zu schützen ist. Somit ist als Massgabe für die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen in erster Linie das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Leistungspflichtigen nach Art. 93 SchKG heranzuziehen. Die Leistungsfähigkeit ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Bedarfs des Leistungspflichtigen mit seinem erzielten Nettoeinkommen (vgl. Breitschmid, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 2. Auflage, Basel 2002, N. 11 und 12 zu Art. 285). a) Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur ging im Falle von X. von einem Grundbedarf von Fr. 2'400.-- aus. Dieser setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag von Fr. 1'100.--, Wohnkosten von Fr. 850.--, Krankenkasse Fr. 250.--, Telecom, Mobiliar Fr. 100.--, Steuern Fr. 100.--. X. macht nun geltend, dieser Minimalbedarf sei nicht mehr aktuell. Die Krankenkassenprämien würden Fr. 272.50 betragen. Auch sei er auf ein Auto angewiesen, wie aus der bei den Akten liegenden Bestätigung der E. ersichtlich sei. Hierfür sei ein monatlicher Betrag von Fr. 300.-- zu berücksichtigen. Die Steuern würden sich gemäss provisorischer Rechnung auf Fr. 140.-- pro Monat belaufen. Die Ausgaben für Telecom/TV seien mit Fr. 196.-- zu veranschlagen. Die Versicherungskosten für das Auto und die Beiträge an die Mobiliarversicherung würden Fr. 230.-- pro Monat betragen. Für die Prämie seiner Lebensversicherung bezahle er Fr. 30.--. In Abweichung zum Vorderrichter sind die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 18. August 2009 zu beachten. Demnach beträgt der Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner Fr. 1'200.- -. Nebst den Kosten für die Wohnungsmiete von Fr. 802.-- pro Monat (vgl. ERZ 10 20, act. 01/ 5), sind, wie noch auszuführen sein wird, auch die Kosten für den unterirdischen Autoabstellplatz von Fr. 123.-- pro Monat in die Berechnung

Seite 9 — 20 einzubeziehen. Als Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag sind die monatlichen Krankenkassenprämien gemäss KVG zu beachten. Abzustellen ist auf die effektiv bezahlten Prämien. Prämien für die freiwilligen Zusatzversicherungen gemäss VVG sind bei der Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums nicht zu berücksichtigen. Freiwillige Zusatzversicherungen können aus dem Grundbetrag oder einem allfälligen Anteil am Überschuss bezahlt werden (vgl. Jann Six, Eheschutz, Bern 2008, N 2.108 S. 73 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend beträgt die Monatsprämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung rund Fr. 155.-- (vgl. ERZ 10 20, act. 01/9). Weiter gilt es in diesem Zusammenhang zu beachten, dass Prämienverbilligungen zu berücksichtigen sind (Jann Six, a.a.O., N 2.107 S. 73). Wie den Akten entnommen werden kann (vgl. act. Nr. 68 des Gesuchsgegners vor Vorinstanz), hat die Familie X.Y. für das Jahr 2009 Prämienverbilligungen im Umfang von Fr. 3’554.-- erhalten; die erste Rate Ende März in Höhe von Fr. 1'777.10 und eine zweite Rate Ende Juli von Fr. 1'776.90, total Fr. 3'554.--. Seit Juli 2009 bezahlt die Ehefrau für sich und die beiden Kinder die Krankenkassenbeiträge selber. Bis und mit Juni 2009 ist der Ehemann dafür aufgekommen. Die erste Rate der Prämienverbilligungen von Fr. 1'777.10 liess X. denn auch seinem Konto gutschreiben. Gemäss erwähnter Beilage (act. 68) betragen die Prämienverbilligungen für die beiden Töchter je Fr. 768.-- (monatlich Fr. 64.--), gesamthaft somit Fr. 1'536.--. Subtrahiert man vom Betrag von Fr. 3'554.-- die Prämieverbilligungen für B. und C. von Fr. 1'536.--, ergibt dies Fr. 2’018.--. Jeder Ehegatte hat somit für das Jahr 2009 Prämienverbilligungen im Umfang von rund Fr. 1'009.-- erhalten (Fr. 2'018.-- : 2). Monatlich ergibt dies eine Prämienverbilligung von Fr. 84.-- (1’009.-- :12). Somit ist von der Monatsprämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von Fr. 155.-- die Prämienverbilligung im Umfang von Fr. 84.-- zu subtrahieren, womit der effektiv zu leistende Betrag Fr. 71.-- ausmacht. Sodann ist zu beachten, dass X. gemäss Bestätigung der Arbeitgeberin seit Ende Dezember 2009 für die Ausübung seiner Berufstätigkeit auf ein Auto angewiesen ist. X. arbeitet seit 28. Dezember 2009 als Medienkurier bei der E. Er ist für die Frühzustellung in F. zuständig (vgl. ERZ 10 20, act. 01/7). Wie den Lohnabrechnungen für Januar, Februar und März 2010 (vgl. ERZ 10 20, act. 17/4, 17/6 und 17/8) entnommen werden kann, werden dem Arbeitnehmer rund Fr. 50.-- Spesen für das Fahrzeug ausbezahlt. Demnach rechtfertigt es sich nicht, die volle von X. geforderte Summe von Fr. 300.-- für das Fahrzeug anzurechnen. Der Arbeitnehmer hat die Zeitungen in F. zu verteilen. Es ist davon auszugehen, dass die E. den Spesenbetrag von Fr. 50.-- für den Streckenabschnitt ausrichtet, den der Arbeitnehmer in F. selber zurückzulegen hat. Der Arbeitsweg von A. nach F. beträgt rund 7 Kilometer. Pro Tag hat X. somit

Seite 10 — 20 rund 15 Km zurückzulegen. Geht man von einer durchschnittlichen Kilometerentschädigung von Fr. 0.60 aus, so erscheinen Auslagen von Fr. 200.-pro Monat als ausgewiesen (vgl. Jann Six, a.a.O., N 2.120 S. 78). Hinzuzurechnen sind sodann die Steuern. Gemäss provisorischer Rechnung belaufen sich diese auf Fr. 140.-- pro Monat. Die Strassenverkehrssteuern belaufen sich auf Fr. 552.60 (ERZ 10 20, act. 01/16) und die Prämien der Mobiliarversicherung für das Auto betragen jährlich Fr. 2’002.-- (ERZ 10 20, act. 01/14). Pro Monat fallen somit Versicherungs- und Steuerkosten für das Auto von Fr. 210.-- an. Für Versicherungen wird der Betrag von Fr. 50.-- pro Monat eingesetzt. Entgegen der Ansicht des Ehemannes nicht zu berücksichtigen sind Ausgaben für Telecom/TV und die Handykosten der beiden Kinder. Diese Auslagen sind im Grundbetrag enthalten. Total beläuft sich der Grundbedarf des Ehemannes auf Fr. 2'796.--, somit rund Fr. 2'800.--: Grundbetrag Fr. 1'200.00 Wohnnungsmiete + Garage Fr. 925.00 Krankenpflegeversicherung Fr. 71.00 Fahrkosten Fr. 200.00 Steuern Fr. 140.00 Versicherungskosten Auto Fr. 210.00 Versicherungen Fr. 50.00 total Fr. 2'796.00 b) Bei der Ehefrau ist gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsamtlichen Existenzminimums vom 18. August 2009 ein Grundbetrag von Fr. 1'350.-- zu berücksichtigen. Der Grundbetrag für die am 8. September 1996 geborene Tochter B. beträgt Fr. 600.-- und derjenige für die am 10. April 2000 geborene Tochter C. Fr. 400.-- pro Monat. Sodann sind die Wohnkosten (inklusive Nebenkosten von Fr. 413.--) von insgesamt Fr. 1'150.-- in die Berechnung einzubeziehen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die den Parteien zustehenden Wohnbauförderungsmittel von jährlich Fr. 2'784.-- (monatlich Fr. 232.--) anzurechnen sind. Die Ehefrau stellt sich auf den Standpunkt, dass es offen sei, ob weitere Auszahlungen unter dem Titel Wohnbauförderung erfolgen werden. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass diese Mittel gegenüber den Leistungserbringern im Falle einer Veräusserung vollumfänglich rückerstattet werden müssten, sofern die Anlagekosten überschritten werden. Eine Auseinandersetzung mit den Wohnbauförderungsmitteln habe demnach im Güterrecht zu erfolgen. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Zusatzbeiträge der Stadt A. und des Kantons

Seite 11 — 20 Graubünden für die Zeitspanne vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009 gemäss Auskunft des Amtes für Landwirtschaft und Geoinformation vom 6. August 2009 auf das Konto des Ehemannes überwiesen worden sind (vgl. ERZ 10 29, act. 01/11). Die Zusatzbeiträge für die Zeit von 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 sind sodann auf das Konto der Ehefrau geflossen. Somit haben beide Ehegatten für den Zeitraum der letzten zwei Jahre je denselben Betrag erhalten, weshalb es sich nicht rechtfertigt, die ausbezahlten Zusatzbeiträge für die besagte Zeitspanne an die Wohnkosten anzurechnen. Ob weitere Zahlungen folgen werden, lässt sich den Akten nicht mit Sicherheit entnehmen. Es lässt sich auch nicht voraussagen, ob die fragliche Eigentumswohnung veräussert wird, weshalb von einer Anrechnung der Zusatzbeiträge an die Wohnungskosten abgesehen wird. Bei der Krankenkasse ist im Weiteren auch bei der Ehefrau lediglich die Prämie für die obligatorische Krankenversicherung zu beachten. Diese Kosten belaufen sich auf Fr. 258.40 (ERZ 10 29, act. 01/6). Wie bereits ausgeführt, hat jeder Ehegatte für das Jahr 2009 Prämienverbilligungen im Umfang von rund Fr. 1'009.- - erhalten (Fr. 2'018.-- : 2). Monatlich ergibt dies eine Prämienverbilligung von Fr. 84.-- (1’009.-- :12). Y. sind demnach Krankenkassenkosten im Umfang von Fr. 174.-- anzurechnen. Die monatlichen Krankenkassenprämien für die Töchter B. und C. betragen je Fr. 62.80 (ERZ 10 29, act. 01/8). Diese Kosten sind in der Berechnung des Grundbedarfs nicht einzubeziehen, zumal die bezogenen Prämienverbilligungen von monatlich je Fr. 64.-- diese Kosten decken. Im Weiteren ist der von der Ehefrau geltend gemachte Betrag von Fr. 150.-- für die Benützung des Fahrzeuges für private Zwecke nicht zu berücksichtigen. Betreffend Steuern gilt es zu beachten, dass die Ehefrau auch den Unterhaltsbeitrag des Ehemannes zu versteuern haben wird. Eine steuerliche Belastung von rund Fr. 250.-- monatlich erscheint deshalb realistisch. Addiert man Fr. 50.-- für Versicherungen, beläuft sich der Grundbedarf der Ehefrau mit den beiden Töchtern auf Fr. 3'974.--, demnach monatlich rund Fr. 4'000.--: Grundbetrag Ehefrau Fr. 1'350.00 Grundbetrag B. Fr. 600.00 Grundbetrag C. Fr. 400.00 Wohnungskosten Fr. 737.00 Nebenkosten Wohnung Fr. 413.00 Krankenpflegeversicherung Fr. 174.00 Steuern Fr. 250.00 Versicherungen Fr. 50.00 total Fr. 3'974.00

Seite 12 — 20 c) Als nächster Schritt ist bei beiden Ehegatten das effektiv erzielte Nettoeinkommen zu ermitteln. Der Vorderrichter ist in seiner Eheschutzverfügung vom 15. Juni 2009 von einem Erwerbseinkommen des Ehemannes aus dem Jahr 2008 von Fr. 45'543.-- ausgegangen. Nicht bekannt war dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur, dass X. seit Mitte April 2009 Arbeitslosengeld bezog, mit Beginn 16. April 2009. In der Eheschutzverfügung vom 8. Januar 2010 führte der Vorderrichter aus, der Ehemann habe von April 2009 bis November 2009 im Schnitt Fr. 2'335.-- von der Arbeitslosenkasse und Fr. 2'862.-- von der E. bezogen, total ergebe dies ein Einkommen von Fr. 4'760.--, zuzüglich Kinderzulagen und zuzüglich eines allfälligen 13. Monatslohnes oder einer Gratifikation. X. erzielte im Jahr 2009 folgende Einkünfte: Monat Arbeitslosengeld netto E. netto April Fr. 261.00 Fr. 2'859.15 Mai Fr. 1'824.95 Fr. 2'984.40 Juni Fr. 2'028.70 Fr. 3'617.95 Juli Fr. 2'866.45 Fr. 2'758.30 August Fr. 2'213.50 Fr. 3'095.35 September Fr. 2'601.40 Fr. 2'837.45 Oktober Fr. 3'052.40 Fr. 2'219.75 November Fr. 2'664.55 Fr. 2'525.20 Fr. 17'513.40 Fr. 22'897.55 Von der Ehefrau wird in diesem Zusammenhang geltend gemacht, der Ehemann habe offenbar wegen verspäteter Anmeldung im April 2009 nicht jene Arbeitslosengelder bezogen, welche er hätte beziehen können. Aus welchen Gründen das Arbeitslosengeld für den Monat April tief ausgefallen ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Jedenfalls kann für die Berechnung eines durchschnittlichen monatlichen Einkommens der Monat April nicht herangezogen werden. Somit hat X. von Mai bis November 2009 Fr. 17'251.95 Arbeitslosengelder und Fr. 20'038.40 von der E. erhalten. Gesamthaft erzielte er in der Zeitspanne von 7 Monaten Fr. 37'290.35, monatlich demnach Fr. 5'327.20. Subtrahiert man von diesem Betrag die Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 440.--, so erwirtschaftete der Ehemann im Jahr 2009 ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 4'887.20 (ohne Kinderzulagen). d) Die Vorinstanz hat der Ehefrau ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2000.-- angerechnet. Gemäss Lohnausweis der G. erhält die Ehefrau einen Hauswartslohn pro Monat von brutto Fr. 700.-- und netto Fr. 657.65 (ERZ 10 29,

Seite 13 — 20 act. 01/2). Sodann arbeitet die Ehefrau gemäss Bestätigung des Salärmanagements der H. seit 1. Oktober 1999 als Aushilfsraumpflegerin im Stundenlohn bei Bedarf. Dem Lohnausweis der H. (ERZ 10 29, act. 01/3) kann entnommen werden, dass die Ehefrau im Jahr 2009 Fr. 5'019.-- bei der H. verdient hat. Monatlich erzielte sie somit bei dieser Tätigkeit ein Nettoeinkommen von Fr. 418.25. Zusätzlich geht die Ehefrau einer Tätigkeit als Vertreterin von I. Produkten nach. Y. hat vor Vorinstanz die Buchhaltung für ihre I.-Tätigkeiten 2009 eingereicht. Die Ehefrau führt nun in diesem Zusammenhang aus, in der Zwischenzeit liege eine Jahresrechnung vor, der Gewinn 2009 belaufe sich netto auf Fr. 6'111.01 (vgl. ERZ 10 29, act. 01/4). Ohne Aufrechnung des Eigenverbrauchs von Fr. 9'008.-- habe sogar ein Verlust von rund Fr. 3'000.-resultiert. Der Eigenverbrauch sei somit – entgegen der vorinstanzlichen Annahme – zum Gewinn aufgerechnet worden. Aus dieser Tätigkeit könne somit lediglich ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 500.-- monatlich angerechnet werden. Damit sei von effektiven Einkünften von Fr. 1'725.-- auszugehen. Dieser Argumentation kann nur zum Teil gefolgt werden. Bei Konsultation der Jahresrechnung 2009 stellt man tatsächlich fest, dass der Eigenverbrauch von Fr. 9'008.-- in der Erfolgsrechnung enthalten ist. Es ist davon auszugehen, dass die Ehefrau die entsprechenden Produkte zum Einstandspreis bezogen hat. Daraus folgt jedoch, dass die Summe von Fr. 9'008.-- nicht nur beim Ertrag, sondern auch beim Aufwand (Wareneinkauf) entsprechend in Abzug zu bringen ist (Fr. 61'848.-minus Fr. 9’008.--), was den Betrag von Fr. 52'840.-- (Totalsumme Aufwand) ergibt. Der Ertrag beläuft sich auf Fr. 58’786.90 (Fr. 58'764.90 + Fr. 185.90). Demnach beträgt der massgebliche Gewinn Fr. 5'946.90 (Fr. 58’786.90 – Fr. 52'840.--), das heisst umgerechnet auf den Monat Fr. 495.75. Sodann gilt es zu beachten, dass die Büromiete mit einem Betrag von Fr. 4'100.-- als Aufwand in der Erfolgsrechnung aufgeführt wird. Das Büro befindet sich in der von der Ehefrau bewohnten Stockwerkeigentumseinheit. Werden aber in der Grundbedarfsrechnung der Ehefrau die vollen Hypothekarzinsen angerechnet, so geht es nicht an, dass ein Teil dieser Kosten zusätzlich auch als Aufwand in der Erfolgsrechnung berücksichtigt werden. Entweder sind die Wohnungskosten in der Grundbedarfsrechnung der Ehefrau entsprechend zu senken oder aber der Betriebskostenanteil der Büromiete wird von der Erfolgsrechnung gestrichen. Letztere Variante führt zu einer Steigerung des Gewinns, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, Y. erziele ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'000.--. Selbst wenn aber die Ehefrau kein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 2'000.-- erwirtschaftet, wäre es ihr

Seite 14 — 20 möglich und auch zumutbar, einen monatlichen Nettoverdienst von Fr. 2'000.-- zu erzielen (BGE 117 II 16 E. 1b S. 17; BGE 128 III 4 E. 4). e) Der Grundbedarf ist in einem nächsten Schritt dem Einkommen der Parteien gegenüberzustellen: Grundbedarf Ehemann Fr. 2'800.00 Grundbedarf Ehefrau Fr. 4'000.00 Total Fr. 6'800.00 Einkommen Ehemann Fr. 4'890.00 Einkommen Ehefrau Fr. 2'000.00 Total Fr. 6'890.00 Der Eigenvorsorgungskapazität der Parteien von Fr. 6'890.-- steht ein Gesamtnotbedarf von Fr. 6'800.-- gegenüber. Überlässt man den minimalen Überschuss von Fr. 90.-- zu 2/3 der Ehefrau und zu 1/3 dem Ehemann, so errechnet sich der Unterhaltsanspruch ab Mai 2009 wie folgt: Ehemann Ehefrau Grundbedarf Fr. 2'800.00 Fr. 4'000.00 Anteil Überschuss Fr. 30.00 Fr. 60.00 total Fr. 2'830.00 Fr. 4'060.00 minus eigenes Einkommen - Fr. 4’890.00 -Fr. 2'000.00 Ausgleichsbetrag -Fr. 2'060.00 Fr. 2'060.00 Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass X. zu verpflichten ist, an den Unterhalt von Y. und der Kinder ab 1. Mai 2009 Fr. 2'060.-- zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. Von diesem Betrag sind je Fr. 600.-- für die Kinder und Fr. 860.-- für die Ehefrau bestimmt. f) Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 2.a des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils für den Monat März 2009 sowie die Unterhaltsbeiträge für den Monat April 2009 (Vorinstanz Ziff. 2.b) sind vom Ehemann ebenfalls angefochten worden. Er vertritt die Ansicht, dass er für diese zwei Monate keine Unterhaltsbeiträge schulde, zumal er erst Ende April aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei und bis zu seinem Auszug für sämtliche Kosten seiner Familie aufgekommen sei. Y. sei erst am 24. März 2009 aus der ehelichen Wohnung vorübergehend zu ihrer Mutter gezogen. Die Ehefrau führt indessen in diesem Zusammenhang aus, sie sei Ende Februar/anfangs März 2009 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen

Seite 15 — 20 und habe mit den Kindern - bis zum Auszug des Ehemannes aus der ehelichen Wohnung (Ende April) - bei ihrer Mutter gelebt. Der Unterhalt sei ab der tatsächlichen Trennung der Parteien, mithin ab März 2009 geschuldet. Abgesehen von der Leistung der Krankenkassenprämien habe der Ehemann bis zu seinem Auszug Ende April 2009 keine Unterhaltsleistungen an die Ehefrau und die beiden Kinder erbracht. Dieser Argumentation kann nur teilweise gefolgt werden. Es ist unbestritten, dass die Ehefrau im März 2009 zu ihrer Mutter gezogen ist und dass der Ehemann in dieser Zeitspanne für die Krankenkassenprämien aufgekommen ist. Bestritten ist hingegen, wann die Ehefrau aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist und allenfalls wie viel Unterhalt der Ehemann für diese Zeitspanne schuldet. Während die Ehefrau behauptet, anfangs März ausgezogen zu sein, führt der Ehemann aus, sie sei erst Ende März zu ihrer Mutter gezogen. Da die Ehefrau jedoch in dieser Zeitspanne bei ihrer Mutter gewohnt hat, ist davon auszugehen, dass Y. in den ein oder zwei Monaten keine grosse Auslagen insbesondere nicht höhere Auslagen als ihr eigenes Einkommen - hat tätigen müssen. Kommt hinzu, dass X. im Monat April 2009 lediglich ein Einkommen von Fr. 3'120.-- erzielt hat. Dieser Betrag liegt nur Fr. 300.-- über seinem Existenzminimum. Berücksichtigt man ausserdem, dass der Ehemann für die Monate März und April 2009 die Krankenkassenprämien für die gesamte Familie bezahlt hat, so wäre er gar nicht in der Lage gewesen, zusätzlich noch Unterhaltszahlungen zu leisten. Somit kann festgehalten werden, dass der Ehemann der Ehefrau für die Monate März und April 2009 keine Unterhaltszahlungen zu tätigen hat. g) Entgegen der Ansicht der Ehefrau sind sodann die mit Eheschutzentscheid zugesprochenen Unterhaltsbeiträge aufgrund des vorläufigen Charakters der Eheschutzmassnahmen nicht zu indexieren (vgl. Jann Six, a.a.O., N 2.181 S. 101). Dies entspricht der ständigen Praxis des Kantonsgerichts Graubünden. Vielmehr sind die Unterhaltsbeiträge auf Begehren eines Ehegatten in einem Abänderungsverfahren gemäss Art. 179 Abs. 1 ZGB anzupassen, falls sich die massgeblichen Verhältnisse dauerhaft und erheblich verändern. h) Im Resultat sind somit die Ziffern 2.a, 2.b und 3 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 8. Januar 2010 sowie die Ziffer 4 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 15. Juni 2009 aufzuheben und X. ist zu verpflichten, ab Mai 2009 monatlich pränumerando Fr. 2'060.-- (für die Kinder je Fr. 600.-- und für die Ehefrau Fr. 860.--) zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglich Kinderzulagen zu bezahlen.

Seite 16 — 20 i) In Ziff. 2 lit. c des vorinstanzlichen Dispositivs wurde X. schliesslich verpflichtet, von einem allfälligen 13. Monatslohn oder einer Gratifikation innert 10 Tagen nach Gutschrift 60% an die Ehefrau zu überweisen. Die Ehefrau lässt in ihrem Rekurs zwar ausführen, gemäss den Lohnabrechnungen des Ehemannes sei der 13. Monatslohn bereits im Stundenansatz enthalten. Dies schliesse indessen nicht aus, dass ihm im Dezember eine Gratifikation ausgerichtet worden sei. Es stehe ausser Frage, dass der Ehefrau und den Kindern an einem allfälligen 13. Monatslohn oder einer Gratifikation ein Anspruch von 2/3 zustehen würde. Das vorinstanzliche Dispositiv sei auch insofern unklar, als dieser Anspruch nicht nur für das Jahr 2009, sondern auch für allfällige Folgejahre Gültigkeit habe. X. beantragt hingegen, Ziff. 2c der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 8. Januar 2010 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass X. unter dem Titel 13. Monatslohn beziehungsweise Gratifikation der Ehefrau nichts schulde. Der Argumentation beider Rekurrenten kann nicht gefolgt werden. Der 13. Monatslohn ist im Stundenansatz gemäss Anhang zum Arbeitsvertrag vom 20. November 2008 enthalten (vgl. ERZ 10 20, Beilage 8). Somit wurde der 13. Monatslohn als Einkommen bereits angerechnet. Soweit der Ehemann zusätzlich noch Bonuszahlungen oder Gratifikationen erhalten sollte, können diese vom Einkommen ausgeklammert werden. In einem solchen Fall ist der unterhaltspflichtige Ehegatte zu verpflichten, sich beim anderen Ehegatten unaufgefordert über den jeweils ausbezahlten Bonus auszuweisen und ihm nach Auszahlung die Hälfte davon zu überweisen (vgl. Jann Six, a.a.O., S. 81 N 2.130). Entgegen der Ansicht der Ehefrau wäre ein allfälliger Bonus oder eine Gratifikation somit nicht nach den gleichen Kriterien wie ein Überschuss zu verteilen. Eine hälftige Aufteilung wäre in diesem Fall gerechtfertigt. Ziff. 2.c der angefochtenen Verfügung ist somit aufzuheben und der Ehemann ist zu verpflichten, von einem allfälligen Bonus oder einer Gratifikation innert 10 Tagen nach Gutschrift 50% an die Ehefrau zu überweisen. Selbstverständlich besteht dieser Anspruch nicht einzig für das Jahr 2009. Der vorinstanzlichen Regelung ist denn auch keine Beschränkung auf das Jahr 2009 zu entnehmen. 4. Y. führt im Weiteren aus, der Ehemann habe Unterhaltszahlungen im Umfang von 9'060.-- getätigt. Weitergehende Leistungen habe X. nicht erbracht. Den bei den Akten liegenden Kontoauszügen kann entnommen werden, dass X. Zahlungen von Fr. 9'060.-- erbracht hat (vgl. ERZ 10 29 Beilagen 14-23). Ob der Ehemann aber noch weitere Zahlungen geleistet hat, kann aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht festgestellt werden. Selbstverständlich sind aber die

Seite 17 — 20 Fr. 9'060.-- und allenfalls darüber hinaus geleistete Unterhaltszahlungen anzurechnen. 5. Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO sind die Kosten des Gerichtsverfahrens in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Sie werden dann den Parteien nach dem Masse ihres Unterliegens überbunden (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Auflage, Bern 2001, § 50 N. 24). Darüber hinaus hat die unterliegende Partei der obsiegenden alle ihre durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Wie bereits der Gesetzeswortlaut erkennen lässt, handelt es sich bei Art. 122 ZPO nicht um eine starre Vorschrift, sie lässt vielmehr Ausnahmen zu. Grundsätzlich liegt es im richterlichen Ermessen, ob und in welchem Umfang vom üblicherweise Geltenden abgewichen wird. Doch darf dies nicht willkürlich geschehen; der Entscheid muss sich vielmehr sachlich vertreten lassen (vgl. PKG 1988 Nr. 14 S. 72). a) Die Vorinstanz hat die Kosten des Eheschutzverfahrens von Fr. 3'321.-- (Gerichtsgebühren Fr. 1'500.--, Schreibgebühren Fr. 580.--, Bargebühren Fr. 1'241.-- [inkl. Gutachten KJPD]) zu 2/3 (Fr. 2'214.--) dem Ehemann und zu 1/3 (Fr. 1'107.--) der Ehefrau auferlegt. Ausseramtlich wurde der Ehemann verpflichtet, die Ehefrau mit Fr. 1'000.-- (inkl. MWSt) zu entschädigen. Die Ehefrau wendet dagegen ein, sie sei im vorinstanzlichen Verfahren faktisch mit allen Anträgen durchgedrungen, weshalb es sich nicht rechtfertige, dass sie für das vorinstanzliche Verfahren mit Gerichtskosten belastet werde. X. beanstandet die vorinstanzliche Kostenverteilung ebenfalls. Es sei nicht gerechtfertigt, ihm 2/3 der vorinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen, zumal Y. mit ihren umfangreichen Rechtsbegehren nicht übermässig durchgedrungen sei und es ausserdem im Eheschutzverfahren üblich sei, die Kosten hälftig zu teilen und die ausseramtlichen Entschädigungen wettzuschlagen. Den Argumentationen beider Parteien kann nicht gefolgt werden. Im vorinstanzlichen Verfahren stand die Frage zur Diskussion, in welchem Umfang dem Vater ein Besuchsrecht eingeräumt werden soll, sodann bildete die Festsetzung des Unterhaltsanspruchs von Y. und den Kindern die Hauptfrage. Während der Ehemann bereit war, lediglich Unterhaltszahlungen von monatlich je Fr. 430.-- pro Kind zu tätigen, beantragte die Ehefrau Unterhaltsleistungen von insgesamt Fr. 2'700.--. Die Vorinstanz hatte den Ehemann verpflichtet, der Ehefrau und den Kindern monatlich Fr. 2'360.-- zu

Seite 18 — 20 überweisen. Im vorliegenden Rekursverfahren wurden Unterhaltszahlungen von insgesamt Fr. 2'060.-- zugesprochen, und zwar erst ab Mai 2009. Die Ehefrau beantragte Unterhaltszahlungen ab März 2009. Die weiteren Begehren (wie Obhutszuteilung der Kinder, Zuteilung der Liegenschaft, Anordnung von Gütertrennung) waren von untergeordneter Bedeutung, zumal sich die Parteien darüber weitestgehend verständigen konnten. Somit rechtfertigt es sich nicht, an der vorinstanzlichen Kostenverteilung eine Änderung vorzunehmen. b) X. stellte im Rekursverfahren den Antrag, ihn von der Unterhaltspflicht für die Monate März und April 2009 zu befreien. Diesem Antrag wurde entsprochen. Sodann beantragte er, dass er einen monatlichen Beitrag an den Unterhalt der Ehefrau und der Kinder in der Höhe von insgesamt Fr. 1'293.-- schulde. Die Ehefrau hingegen beantragte Unterhaltszahlungen von monatlich Fr. 2'600.--. Im Rekursverfahren wurden Unterhaltszahlungen von monatlich Fr. 2'060.-zugesprochen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'000.-- zuzüglich Schreibgebühren von Fr. 320.--, total somit Fr. 1'320.--, den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Bei der Frage der aussergerichtlichen Entschädigung ist von denselben Überlegungen auszugehen. Demzufolge scheint es angemessen, die ausseramtlichen Entschädigungen für das Rekursverfahren wettzuschlagen. c) X. wurde mit Verfügungen vom 25. März 2010 (ERZ 09 173/ERZ 10 72) und 7. April 2010 (ERZ 10 75) die Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege erteilt. Die ihm anfallenden amtlichen Kosten des Rekursverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, sind demnach - unter Vorbehalt der Rückforderung - der Stadt A. in Rechnung zu stellen (Art. 47 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 45 Abs. 2 ZPO). Nebenbei sei erwähnt, dass die Entschädigung für den früheren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, bereits mit Verfügung vom 7. April 2010 (ERZ 09 173 und ERZ 10 72) festgesetzt wurde. d) Auch Y. wurde mit Verfügungen vom 21. August 2009 (ERZ 09 167) und 15. Februar 2010 (ERZ 10 30) die Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege erteilt. Die ihr anfallenden amtlichen Kosten des Rekursverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten ihrer Rechtsvertretung sind demnach - ebenfalls unter Vorbehalt der Rückforderung - der Stadt A. in Rechnung zu stellen (Art. 47 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 45 Abs. 2 ZPO).

Seite 19 — 20 III. Demnach wird erkannt 1. Der Rekurs von X. und die Rekurse von Y. werden teilweise gutgeheissen und die Ziffern 2 und 3 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 8. Januar 2010 sowie die Ziffer 4 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 15. Juni 2009 werden aufgehoben. 2.a) X. wird verpflichtet, ab Mai 2009 an den Unterhalt von Y. und der beiden Kinder monatlich im Voraus Fr. 2'060.-- (für die Kinder je Fr. 600.-- und für die Ehefrau Fr. 860.--) zu bezahlen. b) Bereits geleistete Unterhaltsbeiträge sind entsprechend anzurechnen. 3. X. wird verpflichtet, von einem allfälligen Bonus oder einer Gratifikation innert 10 Tagen nach Gutschrift 50% an die Ehefrau zu überweisen. 4.a) Die Kosten der Rekursverfahren von Fr. 1'000.-- zuzüglich Schreibgebühren von Fr. 320.--, total somit Fr. 1'320.--, gehen je zur Hälfte zu Lasten von X. und Y.. Die ausseramtlichen Entschädigungen für die Rekursverfahren werden wettgeschlagen. b) Die X. auferlegten amtlichen Kosten des Rekursverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten seiner Rechtsvertretung werden der Stadt A. in Rechnung gestellt. c) Die Y. auferlegten amtlichen Kosten des Rekursverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten ihrer Rechtsvertretung werden der Stadt A. in Rechnung gestellt. d) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe (Art. 45 Abs. 2 ZPO) durch die Stadt A. bleibt vorbehalten. e) Die Rechtsvertreter beider Parteien werden aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mitteilung dieser Verfügung eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird die Entschädigung des Rechtsvertreters nach pflichtgemässem Ermessen festgelegt. 5. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des

Seite 20 — 20 Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

ERZ 2010 20 — Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 07.05.2010 ERZ 2010 20 — Swissrulings