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Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 12.07.2004 AB 2004 20

July 12, 2004·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Justizaufsichtskammer·PDF·1,146 words·~6 min·3

Summary

Rechtsverweigerung (Sistierungsverfügung im Amtsbefehlsverfahren) | Beschwerde 34 GVG

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 12. Juli 2004 Schriftlich mitgeteilt am: AB 04 20 Beschluss Justizaufsichtskammer Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Vizepräsidenten Bochsler und Schlenker, Sutter-Ambühl und Burtscher Aktuar Crameri —————— In den Justizaufsichtsbeschwerden der X., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto A. Lardelli, Hartbertstrasse 1, 7000 Chur, gegen die Entscheide des Kreispräsidenten Klosters vom 16. April 2004, mitgeteilt am 16. April 2004, in Sachen des Gesuchstellers und Beschwerdegegners Dr. med. Y., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Clopath, Bahnhofstrasse 6, 7250 Klosters, und des Beschwerdegegners Prof. Dr. Z., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ulrich Gadient, Werkstrasse 2, 7000 Chur, gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, betreffend Rechtsverweigerung (Sistierungsverfügung im Amtsbefehlsverfahren), hat sich ergeben:

2 A. X. ist Eigentümerin der mit einem Zweifamilienhaus überbauten Parzelle Nr. A., Plan B., des Grundbuches der Gemeinde C.. Ihr Grundstück grenzt im Westen an die Y. und Z. gehörenden Parzellen Nr. C. und Nr. D.. Gemäss dem Auszug aus dem Grundbuch vom 25. März 2002 ist die Parzelle Nr. A. unter anderem mit einem Fuss- und Fahrwegrecht sowie mit Garage- und Parkplatzbenützungsrechten zu Gunsten der beiden anderen genannten Parzellen belastet. B. Anfangs Februar 2004 reichte X. bei der Gemeinde C. ein Gesuch für den Anbau einer Tiefgarage auf ihrem Grundstück ein. Gegen die Realisierung des in der Zeitung E. vom 12. Februar 2004 publizierten Bauprojektes erhoben Y. und Z. am 3. März 2004 beim Kreispräsidenten Klosters privatrechtliche Einsprache. Mit Vernehmlassung vom 23. März 2004 beantragte die Bauherrin deren Abweisung. In der Folge wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vom 21. April 2004 vorgeladen. Mit Schreiben vom 8. April 2004 stellte Y. den Antrag, von der Durchführung der Hauptverhandlung abzusehen und das privatrechtliche Baubewilligungsverfahren zu sistieren, da die Gemeinde C. die Durchführung eines Quartiererschliessungsplanverfahrens erwäge. Mit Entscheiden vom 16. April 2004 (Z AB 2004/94 und Z AB 2004/93), gleichentags mitgeteilt, sistierte der Kreispräsident Klosters das privatrechtliche Baueinspracheverfahren und verbot, unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB, die Ausführung des Bauvorhabens. C. Dagegen reichte X. am 29. April 2004 zwei Beschwerden an das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden ein und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die angefochtenen Sistierungsentscheiden seien aufzuheben und der Kreispräsident Klosters sei anzuweisen, die privatrechtlichen Einspracheverfahren weiterzuführen. Mit Schreiben vom 3. bzw. 5. Mai 2004 verzichteten der Kreispräsident Klosters und Z. auf die Einreichung von Vernehmlassungen. Mit Stellungnahme vom 25. Mai 2004 stellte Y. den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. D. Wegen sachlicher Unzuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidenten überwies dieser mit Verfügung vom 28. Mai 2004 (PZ 04 67 - 68) beide Beschwerden der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichtes von Graubünden zur Beurteilung.

3 Die Justizaufsichtskammer zieht in Erwägung : 1. Der Kreispräsident Klosters hat zwei Entscheide erlassen und dagegen sind zwei Beschwerden erhoben worden. Zwar hat nur Y. und nicht auch Z. die Sistierung des Baubewilligungsverfahrens verlangt. Die angefochtenen Entscheide lauten aber genau gleich. Es rechtfertigt sich daher, beide Beschwerden in einem einzigen Beschluss zu behandeln 2. Gemäss Art. 34 Abs. 1 GVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 lit. a der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsgerichtes (BR 173.110) kann wegen Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung oder anderweitiger Amtspflichtverletzung durch die Bezirksgerichte und die Kreispräsidenten, soweit kein anderes Rechtsmittel gegeben ist, bei der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert 20 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheides einzureichen; im übrigen gelten für das Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsgesetzes (Art. 34 Abs. 2 und 3 GVG). Nach der Praxis der Justizaufsichtskammer liegt eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung vor, wenn ein Richter seiner Amtspflicht tätig zu werden, überhaupt nicht oder nicht innert angemessener Frist nachkommt (PKG 1992 Nr. 19, 1990 Nr. 51). Beim Entscheid über die Sistierung eines Prozesses handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der mit Rechtsverweigerungsbeschwerde angefochten werden kann (Leuenberger, Uffer- Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, S. 161). Das Einschreiten der Justizaufsichtskammer ist somit geboten, sind doch im vorliegenden Falle die genannten Voraussetzungen erfüllt. Dabei hat sich die Beschwerdeinstanz darauf zu beschränken, den ordnungswidrigen Zustand - die Untätigkeit der unteren Instanz - zu beheben, ohne materiell-rechtlich einzugreifen. 3. Mit den Baueinsprachen (Art. 146 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO) ist die Verletzung des Fuss- und Fahrwegrechtes zu Gunsten der Parzellen Nr. C. und Nr. D. der Beschwerdegegner und zu Lasten der Parzelle Nr. A. der Beschwerdeführerin sowie von nachbarrechtlichen Bauvorschriften des EGzZGB geltend gemacht worden. Auf Begehren des Y., das privatrechtliche Baueinspracheverfahren zu sistieren, verfügte der Kreispräsident Klosters die beantragte Sistierung und verbot der Bauherrin die Ausführung ihres Bauvorhabens, ohne von Z., der ein entsprechendes Gesuch nicht gestellt hatte, und von der Beschwerdeführerin eine Vernehmlassung einzuholen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Gemeinde ziehe die Einleitung eines Quartiererschliessungsplanverfahrens im

4 Gebiete Russna in Erwägung und sollte es eingeleitet werden, könnten keine Bauten bewilligt werden, die dessen Durchführung verhindern oder erschweren würden. Indessen ergibt sich aus den Akten, dass aufgrund eines von beiden Beschwerdegegnern eingereichten Gesuches um Durchführung einer Quartiererschliessungsplanung, die Gemeinde C. mit Schreiben vom 7. April 2004 die Grundeigentümer des betreffenden Gebietes um Stellungnahme zum Ersuchen gebeten hat (act. 11 und 12.1). Ein Quartiererschliessungsplanverfahren ist somit nicht eingeleitet worden und es steht nicht fest, ob es überhaupt eingeleitet wird. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners Y. ist die heutige Situation nicht gleich wie diejenige des Jahres 2002, als gegen dasselbe Bauvorhaben der Beschwerdeführerin Einsprache erhoben wurde, weil die Parteien über den Inhalt des Fuss- und Fahrwegrechtes zu Lasten der Parzelle Nr. A. verschiedener Auffassung waren und über diese Frage ein Prozess vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos anhängig war. Damals rechtfertigte sich die Sistierung des Einspracheverfahrens. Heute ist aber eine Quartiererschliessungsplanung, wovon die Entscheidung des Kreispräsidenten unter Umständen abhängen könnte, nicht im Gange. Die Sistierung des Baubewilligungsverfahrens ist daher unter Verletzung des rechtlichen Gehörs und ohne sachlichen Grund erfolgt. Die Beschwerden sind daher gutzuheissen, die angefochtenen Sistierungsentscheiden aufzuheben und die Sache an den Kreispräsidenten Klosters zur Behandlung der privatrechtlichen Einsprachen zurückzuweisen. 4. Im Beschwerdeverfahren unterliegen die Beschwerdegegner. Bei der Verteilung der Kosten dieses Verfahrens ist aber zu berücksichtigen, dass Y. Nichteintreten auf die Beschwerde eventuell Abweisung derselben beantragt hat, während Z., der keinen Sistierungsantrag gestellt hatte, auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet hat. Es liesse sich folglich nicht rechtfertigen, diesem Kosten aufzuerlegen, da er keine solche verursacht hat. Die Kosten gehen folglich je zur Hälfte zu Lasten von Y. und des Kantons Graubünden, die überdies der Beschwerdeführerin für ihre Umtriebe in gleichem Verhältnis eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen haben.

5 Demnach beschliesst die Justizaufsichtskammer : 1. Die Beschwerden werden gutgeheissen, die angefochtenen Sistierungsentscheide aufgehoben und der Kreispräsident Klosters angewiesen, die privatrechtlichen Einsprachen zu behandeln. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten des Y. und des Kantons Graubünden, die der Beschwerdeführerin in gleichem Verhältnis eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen haben. 3. Mitteilung an: __________ Für die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident Der Aktuar

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