Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 10. Juni 2026 mitgeteilt am 11. Juni 2026 Referenz ZR2 26 24 Instanz Zweite zivilrechtliche Kammer Besetzung Bergamin, Vorsitz Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen C._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Patrik Schmid Gegenstand Forderung Anfechtungsobj. Verfügung Regionalgericht Plessur, Einzelrichterin, vom 16. März 2026 (Proz. Nr. 135-2025-566)
2 / 6 Sachverhalt A. Das Regionalgericht Plessur verpflichtete A._____ mit Entscheid vom 2. Februar 2026, der C._____ verschiedene Beträge im Gesamtumfang von rund CHF 12'000.00 zu bezahlen. Es eröffnete diesen Entscheid am 4. Februar 2026 im Dispositiv ohne schriftliche Begründung. B. Mit Eingabe vom 17. Februar 2026 verlangte A._____ beim Regionalgericht Plessur die schriftliche Begründung des Entscheids. Mit Verfügung vom 16. März 2026 wies das Regionalgericht Plessur das Gesuch um schriftliche Begründung wegen Fristablaufs ab. C. Gegen diese Verfügung reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. April 2026 beim Regionalgericht Plessur ein als «WIEDERHERSTELLUNGSANTRAG gemäss Art. 148 ZPO sowie eventualiter BESCHWERDE gemäss Art. 319 ff. ZPO» bezeichnetes Rechtsmittel ein. Im Einzelnen stellte er folgende Anträge: 1. Die versäumte Frist zur Einreichung des Gesuchs um schriftliche Begründung des Entscheids vom 02.02.2026 sei wiederherzustellen (Art. 148 Abs. 1 ZPO). 2. Das hiermit erneut eingereichte Gesuch um schriftliche Begründung des Entscheids vom 02.02.2026 sei als rechtzeitig entgegenzunehmen und der Gesuchsteller sei über die vollständige schriftliche Begründung zu informieren. 3. Eventualiter: Die Verfügung des Regionalgerichts Plessur vom 16. März 2026 (Prot.-Nr. 135-2025-588) sei aufzuheben und das Gesuch um schriftliche Begründung des Entscheids vom 02.02.2026 sei gutzuheissen (Art. 319 ff. ZPO). 4. Alles unter Verzicht auf Kostenauflage, eventualiter unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei. Das Regionalgericht Plessur wies mit Entscheid vom 4. Juni 2026 das Gesuch um Fristwiederherstellung ab. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. März 2026 trat es nicht ein und hielt diesbezüglich fest, dass es die entsprechende Eingabe samt Akten zuständigkeitshalber ans Obergericht weiterleite. D. Der Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 4. Juni 2026 ging samt Akten beim Obergericht am 4. Juni 2026 ein. Das Obergericht eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren. Da die Akten bereits übermittelt wurden und die Sache spruchreif ist, ergeht direkt der vorliegende Entscheid.
3 / 6 Erwägungen 1.1. Die zur Beurteilung stehende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung vom 16. März 2026, mit der das Regionalgericht Plessur das Gesuch des Beschwerdeführers um schriftliche Begründung des Entscheids vom 2. Februar 2026 als verspätet abwies. Nicht Gegenstand der Beschwerde ist der Entscheid vom 4. Juni 2026, mit dem das Regionalgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Fristwiederherstellung abwies. Diesbezüglich läuft eine separate Rechtsmittelfrist (vgl. die Rechtsmittelbelehrung in Dispositivziffer 4 des Entscheids vom 4. Juni 2026). 1.2. Bei der Verfügung vom 16. März 2026 handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, die nur dann mit Beschwerde anfechtbar ist, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist vorliegend gegeben. Denn mit der Abweisung des Gesuchs um Begründung des im Dispositiv eröffneten Entscheids vom 2. Februar 2026 verliert der Beschwerdeführer die Möglichkeit, den Entscheid vom 2. Februar 2026 auf dem Rechtsmittelweg mit Berufung – einem ordentlichen Rechtsmittel, das eine vollumfängliche Sachverhaltsüberprüfung und Rechtskontrolle erlaubt (vgl. Art. 310 ZPO) – anzufechten (vgl. Art. 239 Abs. 2 ZPO). 1.3. Werden prozessleitende Verfügungen angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde am 15. April 2026 und damit innert zehn Tagen nach Zustellung der Verfügung vom 16. März 2026 eingereicht, dies jedoch fälschlicherweise beim Regionalgericht Plessur anstatt beim Obergericht. Eingaben, die innert der Frist irrtümlich bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht werden, gelten als rechtzeitig eingereicht. Ist ein anderes Gericht in der Schweiz zuständig, leitet das unzuständige Gericht die Eingabe von Amtes wegen weiter (Art. 143 Abs. 1bis ZPO). Das Regionalgericht Plessur hat vorliegend die Eingabe vom 15. April 2026 von Amtes wegen dem Obergericht weitergeleitet. Damit ist die Beschwerdefrist gewahrt. 1.4. Die Streitigkeit betrifft das Auftragsverhältnis zwischen den Parteien und fällt daher in die Zuständigkeit der Zweiten zivilrechtlichen Kammer (Art. 10 lit. a OGV [BR 173.010]). Diese entscheidet über Beschwerden in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO [BR 320.100]). 2.1. Es ist unbestritten, dass der Entscheid des Regionalgerichts vom 2. Februar 2026 dem Beschwerdeführer am 10. Februar 2026 zugestellt wurde, mit der Folge, dass die Motivationsfrist des Art. 239 Abs. 2 Satz 1 ZPO am 11. Februar 2026 zu
4 / 6 laufen begann und am 20. Februar 2026 endete. Ebenso steht fest, dass der Beschwerdeführer sein Gesuch um schriftliche Begründung zwar am 18. Februar 2026 in D._____ der italienischen Post übergab, diese Sendung jedoch erst am 23. Februar 2026, also nach Ablauf der Motivationsfrist, von der schweizerischen Post in Empfang genommen wurde. Aus diesem Grund erachtete das Regionalgericht in der Verfügung vom 16. März 2026 das Gesuch um schriftliche Begründung des Entscheids vom 2. Februar 2026 als verspätet und wies dieses folglich ab (RG-act. V/23). 2.2. Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Rechts auf ein faires Verfahren. Einem nicht anwaltlich vertretenen Laien (wie ihm), der sich nachweislich zwei Tage vor Fristablauf um die fristgerechte Einreichung bemüht habe, müsse bei einer technischen Verfahrensregel (Art. 143 ZPO, ausländische Post) der Zugang zu einer sachlichen Urteilsbegründung offenbleiben. Die formale Strenge der Anwendung von Art. 143 ZPO im vorliegenden Fall stehe ausserdem in einem Spannungsverhältnis zum Gebot des fairen Verfahrens, insbesondere weil er aus wirtschaftlichen Gründen («Existenzminimum-Pfändung») nicht anwaltlich vertreten sein könne. 2.3. Nach Art. 143 Abs. 1 ZPO wird die Frist unter anderem eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist zu Handen der "Schweizerischen Post" übergeben wird. Eine Postaufgabe im Ausland genügt – vorbehältlich des Fürstentums Liechtenstein und abweichender staatsvertraglicher Regelung – nicht. Massgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Eingabe dem Gericht oder zwecks Weiterbeförderung von der Schweizerischen Post in Empfang genommen wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_399/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.2). Mit der Übergabe des Gesuchs um schriftliche Begründung am 18. Februar 2026 an die italienische Post wurde die Frist daher nicht gewahrt. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, ist die Sendung erst nach Ablauf der zehntägigen Motivationsfrist, d.h. nach dem 20. Februar 2026, von der Schweizerischen Post in Empfang genommen worden. Die Vorinstanz erachtete die Frist deshalb zu Recht als verpasst. 2.4. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu (dem Art. 143 Abs. 1 ZPO im Wortlaut fast identischen) Art. 91 Abs. 2 StPO muss die Rechtsmittelbelehrung bei einem im Ausland wohnhaften Zustellungsempfänger grundsätzlich den Hinweis enthalten, dass die Rechtsmitteleingabe spätestens am letzten Tag der Frist der schweizerischen Post übergeben werden muss oder fristwahrend auch bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland eingereicht werden kann (BGE 145 IV 259 E. 1). Die Frage,
5 / 6 ob diese Rechtsprechung auch im Anwendungsbereich der ZPO gilt, braucht hier nicht vertieft zu werden, handelt es sich beim Beschwerdeführer doch um einen Zustellungsempfänger mit Wohnsitz in der Schweiz. Es brauchte somit selbst unter dem Blickwinkel von BGE 145 IV 259 keinen Hinweis, dass bei Einreichung im Ausland nicht die Übergabe an die ausländische Post, sondern erst die Empfangnahme durch die schweizerische Post oder dann die Übergabe an eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung fristwahrend wirken. 3. Zusammengefasst hat das Regionalgericht Art. 143 ZPO korrekt angewendet. Es ist kein Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör oder gegen das Recht auf ein faires Verfahren erkennbar. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Streitwerts und des verursachten Aufwands ist die Entscheidgebühr auf CHF 200.00 festzusetzen (Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VGZ [BR 320.210]). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
6 / 6 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 200.00 gehen zulasten von A._____. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung an:]