Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 5. Januar 2026 mitgeteilt am 6. Januar 2026 Referenz ZR2 25 40 Instanz Zweite zivilrechtliche Kammer Besetzung Peng, Vorsitz Bergamin und Hubert Theus Simoni, Aktuarin Parteien A._____ AG Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Kamber u/o Rechtsanwalt MLaw Gian-Luca Michael, Linde Law AG, Tödistrasse 48, 8002 Zürich gegen B._____ Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel Bahnhofstrasse 56, 7302 Landquart Gegenstand Forderung aus Arbeitsrecht Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Prättigau/Davos, Einzelrichter, vom 5. Juni 2025, mitgeteilt am 18. August 2025 (Proz. Nr. 115-2024- 11)
2 / 21 Sachverhalt A. Die A._____ AG bezweckt die Vermittlung und Durchführung von beratenden Ingenieurleistungen für die Erforschung und Entwicklung von Systemen, Maschinen und Anlagen (unter Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen Mensch, Technologie und Umwelt) sowie deren Nutzbarmachung. B._____ war ab 1. Februar 2014 bei der A._____ AG als Konstrukteur/Projektleiter angestellt. Er kündigte das Arbeitsverhältnis per 30. April 2023. In einem neuen Vertrag vom 24. April 2023 kamen die A._____ AG und B._____ überein, die Zusammenarbeit ab dem 3. Mai 2023 bis zum 23. Juni 2023 bzw. bis zum 31. Juli 2023 weiterzuführen, wobei ein Teilzeitpensum vereinbart wurde. B. Bereits am 1. März 2023 hatte B._____ sein Einzelunternehmen «C._____» im Handelsregister eintragen lassen (SHAB-Publikation vom 6. März 2023). Die C._____ bezweckt die Konstruktion und Entwicklung technischer Erzeugnisse im Maschinen-, Anlagen- und Apparatebau sowie Dokumentation, Beschaffung und Montage. C. Am 27. Juni 2023 mahnte die A._____ AG B._____ unter anderem wegen Verstosses gegen seine Treuepflicht ab. Die A._____ AG warf B._____ vor, technische Zeichnungen für die Kundin D._____ auf eigene Rechnung erstellt und den Zeichnungsrahmen der A._____ AG kopiert und verwendet zu haben. D. In der Folge leitete die A._____ AG gegen B._____ am 14. November 2023 vor Vermittleramt Prättigau/Davos ein Schlichtungsverfahren über eine Forderungsklage in Höhe von CHF 15'000.00 nebst Zins ein. Nachdem an der Schlichtungsverhandlung vom 12. April 2024 keine Einigung erzielt worden war, wurde am 15. April 2024 die Klagebewilligung ausgestellt. E. Mit Klageschrift vom 2. Juli 2024 gelangte die A._____ AG ans Regionalgericht Prättigau/Davos und stellte gegen B._____ folgendes Rechtsbegehren: Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 15'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 1. August 2023 zu bezahlen; unter Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten des Beklagten. Als Klagebegründung brachte die A._____ AG vor, B._____ habe gegen seine Sorgfalts-/Treue-/Rechenschafts- und Herausgabepflichten verstossen. Er habe während seiner Anstellung bei der A._____ AG, konkurrenzierend und auf eigene Rechnung, für die D._____, eine Kundin der A._____ AG, gearbeitet, weshalb er
3 / 21 der A._____ AG die Herausgabe der dadurch erzielten Vermögenswerte sowie Schadenersatz schulde. F. B._____ verlangte in seiner Stellungnahme vom 9. September 2024, dass die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der A._____ AG vollumfänglich abzuweisen sei. G. Es folgten am 4. November 2024 eine Replik, am 11. Februar 2025 eine Duplik sowie eine freiwillige Stellungnahme der A._____ AG vom 24. Februar 2025. H. Am 8. April 2025 erliess der Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos eine Beweisverfügung. I. Die Hauptverhandlung fand am 5. Juni 2025 statt. Vor dieser wurde der Zeuge F._____, Verwaltungsratspräsident der D._____, einvernommen. Am gleichen Tag fällte das Regionalgericht Prättigau/Davos folgenden Entscheid, welcher den Parteien begründet am 18. August 2025 mitgeteilt wurde: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die A._____ AG hat B._____ eine Parteientschädigung von CHF 10'701.00 (inkl. Spesen und MWST) zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung Entscheid] 5. [Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid] 6. [Mitteilung] J. Dagegen legte die A._____ AG (nachfolgend: Berufungsklägerin) am 18. September 2025 Berufung beim Obergericht des Kantons Graubünden ein und stellte folgende Rechtsbegehren: 1 Es seien die Ziff. 1 und 3 des Entscheids vom 5. Juni 2025, mitgeteilt am 18. August 2025, aufzuheben und die Klage vom 2. Juli 2024 gutzuheissen; 2 eventualiter seien die Ziff. 1 und 3 des Entscheids vom 5. Juni 2025, mitgeteilt am 18. August 2025, aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 3 alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten des Beklagten. K. B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) stellte in der Berufungsantwort vom 27. Oktober 2025 Antrag auf vollumfängliche, kostenfällige Abweisung der Berufung.
4 / 21 L. Die Berufungsklägerin verzichtete am 6. November 2025 auf eine Stellungnahme zur Berufungsantwort. M. Mit Schreiben vom 26. November 2025 wurde den Parteien der Wechsel des Vorsitzes im Spruchkörper mitgeteilt. N. Die Akten der Vorinstanz wurden eingeholt. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen 1.1. Mit Berufung sind erstinstanzliche Endentscheide anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 15'000.00, womit die Berufung zulässig ist. 1.2. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239 ZPO) schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 311 ZPO). Der Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos wurde den Parteien am 18. August 2025 in begründeter Form mitgeteilt. Die Berufungsschrift wurde am 18. September 2025, folglich innert der Rechtsmittelfrist, der Post übergeben. 1.3.1. Der Berufungsbeklagte moniert, die Berufung sei nicht von den beiden Rechtsvertretern der Berufungsklägerin bzw. nicht von einer bevollmächtigten Person unterzeichnet worden (act. A.2, II.B., Rz. 7). 1.3.2. Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Erfahrungssätze bedürfen keines Beweises (Art. 151 ZPO). Insbesondere bejaht
5 / 21 das Bundesgericht die Notorietät von öffentlich zugänglichen Eintragungen im Schweizerischen Handelsregister (BGE 150 III 209 E. 2.1 f.). 1.3.3. Im vorliegenden Fall hat die Berufungsklägerin eine von ihren Zeichnungsberechtigten unterzeichnete Vollmacht eingereicht, in der die Anwälte der Linde Law AG aufgelistet sind, die je einzeln zur Vertretung der Berufungsklägerin vor Gerichten bevollmächtigt sind (act. G.1). Auf dieser Liste sind – neben anderen – Marco Kamber, Gian-Luca Michael und Marc Wohlgemuth aufgeführt (act. G.1). Aus den im Internet via Zefix abrufbaren Handelsregisterbelegen zur Linde Law AG sind die Unterschriften der zeichnungsberechtigten Personen ersichtlich. Die Unterschrift von Marc Wohlgemuth, der auch in der Anwaltsvollmacht als bevollmächtigter Anwalt genannt wird, deckt sich mit der Unterschrift in der Berufungsschrift. 1.3.4. Auf die Berufung ist einzutreten. 1.4. Die Zweite zivilrechtliche Kammer des Obergerichts beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen über zivilrechtliche Streitigkeiten aus dem Gebiet des Obligationenrechts (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100] i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010]). Es entscheidet in Dreierbesetzung (Art. 7 Abs. 4 EGzZPO i.V.m. Art. 16 Abs. 1 OGV). 2. Treue- und Herausgabepflichtverletzung 2.1. Die Vorinstanz hat eine Treuepflichtverletzung verneint und die Klage abgewiesen. Nach ihren Erwägungen handelt es sich bei der Berufungsklägerin und dem Berufungsbeklagten zwar um Konkurrenten, weil beide Konstruktionsarbeiten anbieten (act. B.2, E. 7.2). Es liege eine Auftragsbestätigung der Berufungsklägerin an die D._____ vom 26. Februar 2021 vor, in welcher zwei Konstruktionsaufträge (CHF 550.00 und CHF 1'680.00) aufgeführt gewesen seien. Seither seien aber keine solchen Aufträge seitens der D._____ mehr erfolgt und die D._____ schliesse die Berufungsklägerin als mögliche Konstruktionsbeauftragte aus. Wenn der Berufungsbeklagte für die D._____ Konstruktionsdienstleistungen erbracht habe, habe er der Berufungsklägerin daher nichts weggenommen. Die Berufungsklägerin habe deshalb keine Umsatzeinbusse und keinen Schaden erlitten (act. B.2, E. 7.2.1; act. B.2, E. 7.2.3). Ferner sei der Berufungsbeklagte nur in Teilzeit für die Berufungsklägerin tätig gewesen, weshalb das Verbot einer konkurrenzierenden Nebentätigkeit nicht anwendbar sei (act. B.2, E. 7.2.2). Als weiterer Umstand sei zu berücksichtigen, dass die D._____ den Berufungsbeklagten angefragt habe und nicht letzterer die D._____. Für die D._____ sei für die Erbringung der
6 / 21 Konstruktionsdienstleistung die Person des Berufungsklägers und nicht das Unternehmen im Vordergrund gestanden (act. B.2, E. 7.2.4). Ein Verzicht auf eine allfällige Schadenersatzforderung seitens der Berufungsklägerin verneinte die Vorinstanz (act. B.2, E. 7.3.2). Die in der unbedingten Replikeingabe der Berufungsklägerin vom 24. Februar 2025 vorgebrachten Noven hat die Vorinstanz als unbeachtlich und im Übrigen als nicht entscheidrelevant erachtet (act. B.2, E. 7.3.3). 2.2. Die Berufungsklägerin rügt, die Vorinstanz habe sich nicht mit dem von ihr geltend gemachten Herausgabeanspruch auseinandergesetzt (act. A.1, Rz. 13). Wenn der Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leiste und dadurch die Treuepflicht verletze, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziere (Art. 321a Abs. 3 OR), habe der Arbeitnehmer alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für diesen von Dritten erhalte, wie namentlich Geldbeträge, sofort herauszugeben (Art. 321b Abs. 1 OR; act. A.1, Rz. 15). Bereits während seines Anstellungsverhältnisses bei der Berufungsklägerin habe der Berufungsbeklagte für die D._____, eine Kundin der Berufungsklägerin, gearbeitet, was aus seiner E-Mail vom 13. April 2023 hervorgehe (act. A.1, Rz. 24; act. A.1, Rz. 28). Damit habe der Berufungsbeklagte die Berufungsklägerin konkurrenziert und eine Treuepflichtverletzung begangen (act. A.1, Rz. 20 ff.). Die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass die Berufungsklägerin von dieser konkurrenzierenden Tätigkeit keine Kenntnis gehabt habe, und dass der Berufungsbeklagte gewusst habe, dass die D._____ eine Kundin der Berufungsklägerin sei (act. A.1, Rz. 24 ff.). Der Berufungsbeklagte habe seine Anstellung bei der Berufungsklägerin erst gekündigt, nachdem er eine Zusammenarbeit mit der D._____ vereinbart habe (act. A.1, Rz. 29 f.; act. A.1, Rz. 34). Aus der Arbeit für die D._____ habe der Berufungsbeklagte eine Entschädigung von CHF 9'700.00 erhalten. Dieser Geldbetrag sei der Berufungsklägerin herauszugeben (act. A.1, Rz. 27). 2.3. Der Berufungsbeklagte bestreitet eine Treuepflichtverletzung. Die Berufungsklägerin habe Mitte März 2023 das Gespräch mit ihm gesucht. Er habe der Berufungsklägerin seine Dienstleistungen im Namen seiner Einzelfirma («via mein Mandat») angeboten. Sie habe daher von seiner Selbstständigkeit bzw. von seinen Nebentätigkeiten gewusst. Die Zusammenarbeit sei bereits per 29. Juni 2023 vorzeitig beendet worden (act. A.2, II.B., Rz. 2.2.8). Wenn die Arbeitgeberin Exklusivität bezüglich seiner Arbeitseinsätze hätte verlangen wollen, hätte sie ihm dafür eine Entschädigung ausrichten müssen (act. A.2, II.B., Rz. 2.1.2; act. A.2, II.B., Rz. 2.2.6). Die D._____ habe ihn aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten
7 / 21 beauftragt (act. A.2, II.B., Rz. 2.1.3). Eine konkurrenzierende Tätigkeit liege nicht vor. Er, der Berufungsbeklagte, habe individuelle Konstruktionspläne im Hinblick auf die Produktion durch Drittunternehmen erstellt. Die D._____ hätte die Berufungsklägerin nur mit der Produktion auf Basis von Konstruktionsplänen beauftragt, welche die D._____ der Berufungsklägerin geliefert hätte (act. A.2, II.B., Rz. 2.2). Die Berufungsklägerin habe nur einmal eine Konstruktionsarbeit zugunsten der D._____ erbracht, allerdings im Auftrag der E._____ [recte: E._____]. Die D._____ sei daher keine Kundin der Berufungsklägerin gewesen (act. A.2, II.B, Rz. 2.2.4; RG-act. VIII.1, Antwort auf Frage Nr. 19). Die D._____ hätte die Berufungsklägerin von sich aus nicht mit der Anfertigung von Konstruktionsplänen beauftragt. Die D._____ sei aktiv auf den Berufungsbeklagten zugegangen und hätte ihn gerne angestellt, ihn aber schliesslich im Umfang von 40 % im Auftragsverhältnis beschäftigt (act. A.2, II.B., Rz. 2.2.1; act. A.2, II.B., Rz. 2.2.5), was der Zeuge F._____ bestätigt habe (RG-act. VIII.1, Antworten zu den Fragen Nr. 5, Nr. 17 und zur Ergänzungsfrage Nr. 2). Bei Teilzeitarbeit sei das Verbot einer konkurrenzierenden Nebentätigkeit nicht anwendbar (act. A.2, II.B., Rz. 2.2.2). Eine Herausgabepflicht gestützt auf Art. 321b Abs. 1 OR bestehe nur für Gelder, welche der Berufungsbeklagte von Dritten für die Berufungsklägerin als seine Arbeitgeberin erhalten hätte (act. A.2, II.B., Rz. 2.3.1 ff.). Dies treffe auf Gelder aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht zu (act. A.2, II.B., Rz. 2.3.5 f.). Zudem verlange die Berufungsklägerin die Herausgabe von CHF 9'700.00. Dies sei aber der vom Berufungsbeklagten erzielte Umsatz. Gewinn habe er keinen erzielt. Die Berufungsklägerin habe einen allfälligen Gewinn (Umsatz minus eigene Aufwendungen sowie ein Arbeitslohn) nicht substanziiert. Auch habe sie nicht bestritten, dass der Berufungsbeklagte keinen Gewinn erzielt habe (act. A.2, II.B., Rz. 2.3.8). 2.4.1. Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren (Art. 321a Abs. 1 OR). Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert (Art. 321a Abs. 3 OR). Die allgemeine Treuepflicht gemäss Art. 321a Abs. 1 OR ist in erster Linie eine Unterlassungspflicht. Der Arbeitnehmer muss alles unterlassen, was den Arbeitgeber wirtschaftlich schädigen könnte (BGE 117 II 72 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 4A_50/2021 vom 6. September 2021 E. 3.7). Die Möglichkeit einer
8 / 21 Schädigung genügt für eine Treuepflichtverletzung. Die Treuepflicht des Arbeitnehmers ist jedoch nicht schrankenlos. Grenze der Treuepflicht sind die berechtigten eigenen Interessen des Arbeitnehmers an der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit, zu denen insbesondere auch das Interesse an einer anderen Tätigkeit gehört (Urteil des Bundesgerichts 4A_50/2021 vom 6. September 2021 E. 3.7). Die Ausübung einer Nebentätigkeit ist grundsätzlich erlaubt, verstösst jedoch unter bestimmten Umständen gegen die Treuepflicht. Dies trifft u. a. auf den in Art. 321a Abs. 3 OR gesetzlich besonders geregelten Fall zu, dass der Arbeitnehmer Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leistet und dadurch den Arbeitgeber konkurrenziert (PORTMANN/RUDOLPH, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 8. Aufl. 2026, Art. 321a N. 9 und N. 19 ff.). Ein Konkurrenzverhältnis liegt vor, wenn die Betroffenen bei ganz oder teilweise übereinstimmendem Kundenkreis gleichartige und folglich unmittelbar das gleiche Bedürfnis befriedigende Leistungen anbieten. Zulässig ist die Gründung einer eigenen Firma oder die Vornahme damit zusammenhängender Vorbereitungshandlungen, solange der Arbeitgeber während der Dauer des Arbeitsverhältnisses noch nicht konkurrenziert wird bzw. ihm keine Arbeitnehmer oder Kunden abgeworben werden (BGE 138 III 67 E. 2.3.5; PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O., Art. 321a N. 20). Bei Teilzeitarbeit, bei welcher der Arbeitnehmer auch mehrere Arbeitsverträge mit verschiedenen Arbeitgebern während der gleichen Zeitperiode erfüllen kann, ist das Verbot einer konkurrenzierenden Tätigkeit i.S.v. Art. 321a Abs. 3 OR grundsätzlich nicht anwendbar bzw. ist bei Teilzeitarbeit zurückhaltender von Treuwidrigkeit auszugehen (PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O., Art. 321 N. 17; RÄBER, in: Schmid [Hrsg.], Das nachvertragliche Konkurrenzverbot im Arbeitsvertrag, 2020, Rz. 120). So kann es einem Arbeitnehmer in Teilzeitanstellung nicht verwehrt werden, ausserhalb seines Pensums einer Nebentätigkeit bzw. weiteren Teilzeitbeschäftigung nachzugehen. Nur ganz ausnahmsweise liegt ein Verstoss gegen Art. 321a Abs. 3 OR vor, nämlich dann, wenn der Arbeitnehmer durch die verschiedenen Teilzeitanstellungen tatsächlich eigentlichen Interessenkonflikten unterliegt (z.B. eine direkte entgegengesetzte Konkurrenzierung der mehreren Arbeitgeberinnen stattfindet) oder die Leistungsfähigkeit in solchem Masse strapaziert wird, dass eine seriöse Ausübung der Arbeitspflicht schlechterdings nicht mehr möglich ist (MILANI, in: Etter/Facincani/Sutter [Hrsg.], Arbeitsvertrag, 2021, Art. 321a N. 26). Geht ein Arbeitgeber ein Teilzeitarbeitsverhältnis ein, bei dem er nach den Umständen damit rechnen muss, dass der Arbeitnehmer auch bei
9 / 21 Konkurrenten arbeitet, stimmt er einer Einschränkung von Art. 321a Abs. 3 OR stillschweigend zu (FRANK, in: Huguenin/Müller-Chen [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Vertragsverhältnisse Teil 2: Arbeitsvertrag, Werkvertrag, Auftrag, GoA, Bürgschaft, 3. Aufl. 2016, Art. 321a N. 7; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319–362 OR, 7. Aufl. 2012, Art. 321a N. 10). Das Verbot einer konkurrenzierenden Nebentätigkeit kann jedoch zwischen einem Teilzeitarbeitnehmer und dem Teilzeitarbeitgeber vereinbart und durch eine Konventionalstrafe abgesichert werden (PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O., Art. 321a N. 20). Die Treuepflicht des Arbeitnehmers erlischt mangels anderslautender gesetzlicher Vorschrift grundsätzlich mit Ablauf des Arbeitsvertrages (BGE 138 III 67 E. 2.3; PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O., Art. 321a N. 2). Das Konkurrenzverbot nach Art. 340 ff. OR ist – anders als jenes nach Art. 321a Abs. 1 und Abs. 3 OR – in jedem Fall erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirksam (MILANI, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], OR Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 340 N. 6). 2.4.2. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für diesen von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszugeben (Art. 321b Abs. 1 OR). Die Herausgabepflicht nach Art. 321b Abs. 1 OR ist eine Konkretisierung der Treuepflicht von Art. 321a Abs. 1 OR. Die Herausgabepflicht des Arbeitnehmers gemäss Art. 321b Abs. 1 OR begrenzt die Herausgabepflicht «thematisch» darauf, was der Arbeitnehmer während seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit von Dritten erhält. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass nur solche Empfänge herausgabepflichtig sein können, deren Erhalt in einem inneren Zusammenhang zur Arbeitstätigkeit steht. Zuwendungen, die der Arbeitnehmer völlig unabhängig von seiner Anstellung oder nur bei Gelegenheit seiner vertraglichen Tätigkeit erhält, sind von der Herausgabepflicht ausgeschlossen. Damit ist klar, dass Einkünfte aus einer unbefugten Nebentätigkeit des Arbeitnehmers nicht der Herausgabepflicht gemäss Art. 321b Abs. 1 OR unterliegen (offen gelassen im Urteil des Bundesgerichts 4A_345/2011 vom 28. November 2011 E. 2.4). Wenn der Arbeitnehmer zu seiner Nebentätigkeit allerdings Material, Infrastruktur oder Produktionsmittel der
10 / 21 Arbeitgeberin eigenmächtig verwendet, kann ein solcher innerer Zusammenhang zur Arbeitstätigkeit hingegen prinzipiell bejaht werden (BGE 34 II 694 E. 4; NEUHAUS /LENGACHER, Zum Umfang der Herausgabepflicht des Arbeitnehmers, AJP 2023, S. 137; REHBINDER/STÖCKLI, Berner Kommentar, Einleitung und Kommentar zu den Art. 319–330b OR, 2010, Art. 321b N. 2 f.; STAEHELIN, Zürcher Kommentar, Der Arbeitsvertrag, Art. 319–330a OR, 4. Aufl. 2006, Art. 321b N. 2 f.). 2.5.1. Aufgrund der Abrechnungen der D._____ vom Mai 2023, vom Juni 2023 und vom Juli 2023 ist erstellt, dass der Berufungsbeklagte während dieser Zeit als Selbstständigerwerbender unter seiner Firma «C._____» für die D._____ gearbeitet hat (im Mai 2023: 30 Stunden; im Juni 2023: 49.50 Stunden; im Juli 2023: 36 Stunden; RG-act. III.14). Zwischen dem 3. Mai 2023 bis zum 31. Juli 2023 bestand auch ein Teilzeitarbeitsvertrag mit der Berufungsklägerin, wobei sich die Parteien darüber uneinig sind, ob dieser nicht bereits am 10. Juli 2023 endete. Vorab ist zu prüfen, ob zwischen der Berufungsklägerin und dem Berufungsbeklagten eine Konkurrenzsituation bestand. Gemäss der Aussage des Zeugen F._____, Verwaltungsratspräsident der D._____, bieten sowohl die Berufungsklägerin als auch der Berufungsbeklagte Konstruktionsarbeiten an. Sie sind insoweit Konkurrenten (RG-act. VIII.1, Antwort zu Frage Nr. 5). Hingegen liefert nur die Berufungsklägerin der D._____ Teile, nicht hingegen der Berufungsbeklagte (RG-act. I.2, II.B., Rz. 2.1; RG-act. VIII.1, Antwort zu Frage Nr. 10). Die D._____ ihrerseits bietet Dienstleistungen in den Bereichen Informatik, Software-Engineering und Projektabwicklung an sowie die Herstellung und den Vertrieb von entsprechenden Produkten. Aus der Zeugenaussage von F._____ geht hervor, dass der Berufungsbeklagte bei der D._____ an Maschinenbauprojekten mitwirkte, bei denen es um die Weiterentwicklung einer Maschine ging, deren Ursprungskonstruktion von der Berufungsklägerin kam, allerdings im Auftrag der E._____ (RG-act. VIII.1, Antwort zu Frage Nr. 4). Denn die Gründer der D._____ hätten vorher bei der E._____ gearbeitet und von dieser die Immaterialgüterrechte, insbesondere für die von der Berufungsklägerin angefertigten Zeichnungen, übernommen (RG-act. VIII.1, Antworten zu den Fragen Nrn. 11–13; s. auch RG-act. III.13). Allerdings seien die Personen, welche bei der Berufungsklägerin diese Arbeiten ausgeführt hätten, nicht mehr bei der Berufungsklägerin angestellt gewesen, weshalb die D._____ selbst einen Konstrukteur habe anstellen wollen (RG-act. VIII.1, Antwort zur Frage Nr. 6 und Antwort zur Frage Nr. 15) und die Berufungsklägerin höchstens noch als Teilelieferantin in Frage gekommen sei (RG-act. VIII.1, Antworten zu den Fragen
11 / 21 Nrn. 3, 17, 20 und 21 und Antwort zur Ergänzungsfrage Nr. 1). Die D._____ habe bei der Berufungsklägerin nie Konstruktionsarbeiten in Auftrag gegeben, sondern nur Teile bestellt. Es habe allerdings ein Maschinenteil gegeben, von dem die D._____ gemeint habe, die Konstruktion sei schon von der E._____ erledigt worden. Sie hätten aber erst nachträglich bemerkt, dass das nicht so gewesen sei. Es sei von der Berufungsklägerin nochmals eine Konstruktionsarbeit gemacht worden. Die D._____ habe davon nichts gewusst, sondern später einfach die Rechnung dafür bekommen. Das sei im Jahr nach der Firmengründung gewesen (RG-act. VIII.1, Antwort zur Frage Nr. 19). Die D._____ wurde am 29. Oktober 2020 ins Handelsregister eintragen. Die Berufungsklägerin hat eine an sie gerichtete Bestellung der D._____ vom 26. Februar 2021 als Beweismittel dafür eingereicht, dass es sich bei der D._____ um eine Kundin von ihr handle. Diese Bestellung enthält unter anderem zwei Aufträge in Höhe von CHF 550.00 und CHF 1'680.00, wobei der Berufungsbeklagte anerkannt hat, dass diese beiden Positionen einen Anteil an Konstruktionsarbeiten von maximal CHF 300.00 beinhaltet haben (RG-act. I.1, Rz. 12; RG-act. I.2, II.B., Rz. 2.1; RG-act. I.3, Rz. 23; RG-act. II.11). Dabei könnte es sich von der zeitlichen Nähe her um diejenigen Konstruktionsarbeiten handeln, welche der Zeuge F._____ erwähnt hat. Allerdings wären diese Konstruktionsarbeiten entgegen der Aussage des Zeugen F._____ von der D._____ selbst (und nicht von der E._____) in Auftrag gegeben worden. Sodann erwähnt die Berufungsklägerin in ihrer Abmahnung an den Berufungsbeklagten vom 27. Juni 2023, dass die D._____ sie am 21. September 2022, also nach der Bestellung vom 26. Februar 2021 und vor der Gründung der Einzelfirma durch den Berufungsbeklagten, um Unterstützung in der Konstruktion und Zeichnungserstellung angefragt habe. Diese Anfrage habe die Berufungsklägerin aber aufgrund der Auftragslage abschlägig beantworten müssen (RG-act. II.9; vgl. RG-act. II.15). Eine Konkurrenzsituation im Bereich «Ausfertigung individueller Konstruktionspläne und Zeichnungen zwecks nachfolgender Produktion» zwischen der Berufungsklägerin und dem Berufungsbeklagten ist daher vorliegend nicht völlig auszuschliessen. Dies hat bereits die Vorinstanz festgestellt (act. B.2, E. 7.2). 2.5.2. Weil bei Teilzeitarbeit das Verbot einer konkurrenzierenden Nebentätigkeit grundsätzlich nicht anwendbar bzw. bei Teilzeitarbeit zurückhaltender von Treuwidrigkeit auszugehen und nur ganz ausnahmsweise ein Verstoss gegen Art. 321a Abs. 3 OR anzunehmen ist, sind im vorliegenden Fall die weiteren
12 / 21 Umstände einer näheren Prüfung zu unterziehen. Denn ein Arbeitnehmer kann gleichzeitig mit mehreren Arbeitgebern Teilzeitarbeitsverhältnisse begründen. Im vorliegenden Fall sassen die beiden Parteien im März 2023 zusammen und besprachen, wie es nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses des Berufungsbeklagten per Ende April 2023 weitergehen sollte (RG-act. III.4). Anlass war nach den Angaben des Berufungsbeklagten die Gründung seines Einzelunternehmens, welche am 6. März 2023 im SHAB publiziert worden war (RGact. I.2, II.B., Rz. 1.4; RG-act. I.4, II.B., Rz. 4.6). Dies bestreitet die Berufungsklägerin (RG-act. I.3, Rz. 29). Der Wortlaut des E-Mail-Austausches vom 10./15. März 2023 (RG-act. III.4) zwischen den beiden Parteien sowie die zeitliche Nähe zur SHAB-Publikation vom 6. März 2023 lassen die Angabe des Berufungsbeklagten aber als glaubwürdig erscheinen. Im Übrigen kommt es nicht auf die aktive Kenntnis der Berufungsklägerin an. Denn gestützt auf Art. 936b Abs. 1 OR musste ihr der Handelsregistereintrag des Einzelunternehmens des Berufungsbeklagten nach dessen Publikation im SHAB bekannt sein bzw. kann sie nicht einwenden, sie habe den Eintrag nicht gekannt. Aus dem E-Mail des Berufungsbeklagten vom 10. März 2023 ist ferner ersichtlich, dass der Berufungsbeklagte anbot, ab dem 8. Mai 2023 bis zum 10. Juli 2023 «im Stundenlohn via mein Mandat» für die Berufungsklägerin zu arbeiten und zwar drei bis vier Tage pro Woche (RG-act. III.4). Der Wortlaut «via mein Mandat» lässt darauf schliessen, dass der Berufungsbeklagte im Mandatsverhältnis und nicht als Angestellter für die Berufungsklägerin arbeiten wollte. Schliesslich einigten sich die Parteien aber auf eine Teilzeitanstellung auf Stundenlohnbasis mit variablem Einsatz des Berufungsbeklagten (RG-act. I.4, II.B., Rz. 4.2). So geht aus dem E- Mail des Berufungsbeklagten vom 13. April 2023 (d.h. nach der gemeinsamen Besprechung vom März 2023) hervor, dass der Berufungsbeklagte nach der Kündigung seiner Anstellung bei der Berufungsklägerin bereit war, bei der Berufungsklägerin im Teilzeitverhältnis weiterzuarbeiten (im Mai 2023 zu 80 % [ab dem 3. Mai 2023] und im Juni 2023 [bis zum 23. Juni 2023] zu 40 %). Zudem gab er an, daneben einerseits ab der Kalenderwoche 26 (d.h. ab dem 26. Juni 2023) für die Sommersaison bei der Pizolbahnen AG in einem Teilzeit-Arbeitsvertrag angestellt zu sein und andererseits während der Monate Juni und Juli 2023 auf Stundenbasis bei einer anderen Firma diverse Tätigkeiten zu verrichten (RGact. III.5). Wenn der Berufungsbeklagte angab, bei einer anderen Firma diverse Tätigkeiten zu verrichten, so musste es auch für die Berufungsklägerin naheliegend sein, dass sich diese im E-Mail vom 13. April 2023 erwähnten Tätigkeiten bei einer anderen Firma auf das angestammte Berufsfeld des Berufungsbeklagten bezogen, auf welchem er sich mittels seines Einzelunternehmens selbstständig machen
13 / 21 wollte. Aber sogar wenn davon ausgegangen würde, die Berufungsklägerin habe angenommen, der Berufungsbeklagte arbeite bei einer anderen Firma im Angestelltenverhältnis, so hätte das nichts daran geändert, dass die Berufungsklägerin aufgrund der Teilzeitanstellung des Berufungsbeklagten damit rechnen musste, dass er in seinem angestammten Bereich – und damit in Konkurrenz zur Berufungsklägerin – arbeiten würde. Dass sie mit einer anderweitigen Erwerbstätigkeit des Berufungsbeklagten rechnen musste, gibt die Berufungsklägerin zudem selbst zu (RG-act. I.3, Rz. 32). Gleichwohl hatte sie sich im am 24. April 2023 unterzeichneten Teilzeitarbeitsvertrag (mit Arbeitsbeginn 3. Mai 2023 und Arbeitsende 23. Juni 2023 [später 31. Juli 2023]) vertraglich nicht gegen eine konkurrenzierende Tätigkeit des Berufungsbeklagten abgesichert (RGact. II.7; RG-act. II.8 betreffend den 31. Juli 2023 als Enddatum des Teilzeitvertrages), obwohl bei einer Teilzeitanstellung Art. 321a Abs. 3 OR – wenn überhaupt – nur ausnahmsweise zur Anwendung kommt. Erst am 24. Juli 2023 wollte sich die Berufungsklägerin gegen eine solche Eventualität absichern, indem sie dem Berufungsbeklagten eine entsprechende Vereinbarung zukommen liess (RG-act. III.10). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass innerhalb des Teilzeitanstellungsverhältnisses zwischen dem Berufungsbeklagten und der Berufungsklägerin die Einsätze des Berufungsbeklagten bei der Berufungsklägerin jeweils neu abgesprochen wurden und tageweise erfolgten. Aus der Lohnabrechnung der Berufungsklägerin für den Mai 2023 ist zudem nicht ersichtlich, ob und wie viel der Berufungsbeklagte im Mai 2023 für sie arbeitete (RGact. III.7; act. B.2, E. 7.2.2). Es scheint sich hier noch um Abrechnungsverhältnisse aus der vorangehenden Festanstellung des Berufungsbeklagten zu handeln, die per 30. April 2023 endete (vgl. RG-act. III.15). Der Lohnabrechnung für den Juni 2023 legte die Berufungsklägerin 97 Stunden à CHF 40.57 zugrunde (RG-act. III.8), während im Juli 2023 nur die Kinder-/Ausbildungszulage von CHF 460.00 ausbezahlt wurde (RG-act. III.9), d.h. vom Berufungsbeklagten keine Stunden geleistet wurden. Bereits am 19. Juni 2023 hatte der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin in einem E-Mail geschrieben, dass er von August bis und mit Oktober 2023 grundsätzlich nicht mehr für die Berufungsklägerin zur Verfügung stehen werde und im Juni und Juli 2023 insgesamt nur viereinhalb Tage (verteilt auf zwei Tage im Juni 2023 und zweieinhalb Tage im Juli 2023) (RG-act. II.8). Schliesslich wurden es noch weniger Arbeitstage: Denn, nachdem durch die Berufungsklägerin mit Schreiben vom 27. Juni 2023 eine Abmahnung erfolgt war (RG-act. II.), erklärte der Berufungsbeklagte mit Schreiben vom 10. Juli 2023, die bereits für den 13. und 28. Juli 2023 vereinbarten Arbeitseinsätze nicht mehr zu
14 / 21 leisten, dies aufgrund der Besprechung vom 29. Juni 2023, an welcher die Berufungsklägerin gewünscht habe, dass er bis zur Klärung sämtliche Arbeiten für die Berufungsklägerin unterlassen solle (RG-act. II.10). Zu berücksichtigen ist sodann, dass die D._____ vom Berufungsbeklagten nicht aktiv abgeworben wurde, sondern dass die D._____, welche auf der Suche nach einem Konstrukteur war, auf den Berufungsbeklagten zuging, nachdem sie von seiner Kündigung erfahren hatte (RG-act. VIII.1, Antwort zur Ergänzungsfrage Nr. 2). Ein treuwidriges Verhalten wegen Abwerbens von potenziellen Kunden der Arbeitgeberin kann dem Berufungsbeklagten daher nicht vorgeworfen werden. Dass die D._____ mit Sitz in O.1._____ statt der Berufungsklägerin mit Sitz in O.2._____ für Konstruktionsdienstleistungen lieber jemanden angestellt oder ein Unternehmen im Sarganserland in Betracht gezogen hätte, ist wegen der örtlichen Nähe erklärbar und naheliegend. So gesehen war der Berufungsbeklagte mit Wohnund Firmensitz in O.3._____ für die D._____ attraktiv. Nach der Zeugenaussage von F._____, Verwaltungsratspräsident der D._____, wollte die D._____ ferner, dass der Berufungsbeklagte vor Ort im Betrieb arbeitete, weil die D._____ ihre Daten und Immaterialgüterrechte möglichst schützen wollte (RG-act. VIII.1). Dieser Umstand sprach ebenfalls für den Berufungsbeklagten als attraktiveren Auftragnehmer als die Berufungsklägerin. Bei dieser Ausgangslage überwiegen im vorliegenden Fall die berechtigten eigenen Interessen des Berufungsbeklagten an der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit, zu denen auch das Interesse an einer anderen Tätigkeit, insbesondere an einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, gehört, gegenüber dem bei einer Teilzeitanstellung im Übrigen nur äusserst zurückhaltend (wenn überhaupt) zur Anwendung kommenden Verbot einer konkurrenzierenden Nebentätigkeit. Eine Verletzung der Treuepflicht seitens des Berufungsbeklagten ist zu verneinen. 2.5.3. Aus der vorstehenden Erwägung 2.4.2 geht hervor, dass Einkünfte aus einer unbefugten Nebentätigkeit des Arbeitnehmers grundsätzlich nicht der Herausgabepflicht gemäss Art. 321b Abs. 1 OR unterliegen, ausser der Arbeitnehmer habe zu seiner unbefugten Nebentätigkeit eigenmächtig Material, Infrastruktur oder Produktionsmittel der Arbeitgeberin verwendet. Im vorliegenden Fall war die Tätigkeit des Berufungsbeklagten für die D._____ zulässig (s. E. 2.5.2). Der Berufungsbeklagte durfte neben seiner Teilzeitanstellung bei der Berufungsklägerin eine andere Teilzeiterwerbstätigkeit (als Selbstständigerwerbender) ausüben. Zudem wurde im Berufungsverfahren nicht behauptet, dass der Berufungsbeklagte bei seiner Tätigkeit für die D._____
15 / 21 Material, Infrastruktur oder Produktionsmittel der Berufungsklägerin verwendet habe. Damit entfällt ein Herausgabeanspruch der Berufungsklägerin bezüglich der CHF 9'700.00, welche der Berufungsbeklagte nach ihren Ausführungen als Entschädigung für die der D._____ erbrachten Dienstleistungen erhalten hat. 3. Weiterer Schadenersatz 3.1. Die Vorinstanz hat eine Verletzung der Sorgfalts-, Treue-, Rechenschaftsund Herausgabepflichten des Berufungsbeklagten verneint. Es fehle auch an einem Schaden im Sinne einer Umsatzeinbusse bei der Berufungsklägerin. Deshalb prüfte die Vorinstanz weder das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhanges noch ein Verschulden des Berufungsbeklagten, wobei die Vorinstanz festhielt, die D._____ sei am Berufungsbeklagten wegen seiner persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten interessiert gewesen und nicht daran, von den bei der Berufungsklägerin erworbenen Spezialkenntnissen zu profitieren und dieser zu schaden (act. B.2, E. 7.2.6). 3.2. Die Berufungsklägerin moniert, dass die Vorinstanz sich nicht richtig mit dem von ihr geltend gemachten Schadenersatzanspruch auseinandergesetzt habe (act. A.1, Rz. 38 ff.). Eine Treupflichtverletzung sei erstellt (act. A.1, Rz. 37). Die Kausalität zwischen der Nichtbeachtung der Treuepflicht und dem daraus entstandenen Schaden (Umsatzeinbusse: act. A.1, Rz. 48; RG-act. I.3, Rz. 21 ff.) sei gegeben, weil die Arbeiten für die D._____ nicht durch den Berufungsbeklagten im Rahmen seiner Anstellung für die Berufungsklägerin erbracht worden seien, sondern auf eigene Rechnung des Berufungsbeklagten (act. A.1, Rz. 40; act. A.1, Rz. 42). Weil die D._____ vom unter dem Marktpreis liegenden Angebot des Berufungsbeklagten profitiert habe, hätten auch die Zeugenaussagen ihrer Vertreter von der Vorinstanz hinterfragt werden müssen (act. A.1, Rz. 44). Zudem habe sich die Vorinstanz nicht mit der Schadenshöhe auseinandergesetzt und dadurch das rechtliche Gehör der Berufungsklägerin verletzt (act. A.1, Rz. 48; RG-act. I.3, Rz. 21 ff.). 3.3. Der Berufungsbeklagte macht vorerst geltend, dass die unbedingte Replikeingabe der Berufungsklägerin vom 24. Februar 2025 von der Vorinstanz als unzulässig erachtet worden sei (act. B.2, E. 7.3.3). Die Berufungsklägerin habe dagegen nicht opponiert. Deshalb dürfe die unbedingte Replikeingabe vom 24. Februar 2025 auch vor Berufungsinstanz nicht beachtet werden (act. A.2, II.B., Rz. 1.1).
16 / 21 Was den von der Berufungsklägerin geltend gemachten weiteren Schadenersatz anbelangt, so macht der Berufungsbeklagte einen fehlenden adäquaten Kausalzusammenhang geltend. Die D._____ habe der Berufungsklägerin nie einen Konstruktionsauftrag erteilt und würde der Berufungsklägerin auch nie einen erteilen (act. A.2, II.B., Rz. 3.2 f.). Zudem verhalte sich die Berufungsklägerin widersprüchlich, wenn sie heute die Glaubwürdigkeit des Zeugen F._____ in Zweifel ziehe, nachdem sie vor Vorinstanz die «Ehrlichkeit» des Zeugen gelobt habe (act. A.2, II.B., Rz. 3.6; RG-act. VII.3, S. 3). Ferner beanstandet der Berufungsbeklagte die Berechnung des Schadens durch die Berufungsklägerin. Letztere setze den Schaden mit dem von ihr errechneten Umsatz gleich (115.5 Stunden x CHF 125.00 = CHF 14'437.50), ohne Personal- und weitere Betriebskosten in Abzug zu bringen. Es fehle diesbezüglich an einer genügenden Substanziierung und Beweislage (act. A.2, II.B., Rz. 4.2). Zum von der Berufungsklägerin verwendeten Stundenansatz von CHF 125.00 im Widerspruch stünden ferner die gegenüber der G._____ Aktiengesellschaft (CHF 108.00) und gegenüber der E._____ (CHF 98.00) verwendeten Stundenansätze (act. A.2, II.B., Rz. 4.3; RG-act. II.16). Im Übrigen habe die Berufungsklägerin auf die Geltendmachung von Schadenersatz verzichtet, was ihrem Schreiben vom 27. Juni 2023 entnommen werden könne sowie den vorbehaltlosen Lohnabrechnungen (act. A.2, II.B., Rz. 5.1 f.; RG-act. II.9; RG-act. III.7–III.9). 3.4. Die Berufungsklägerin hat nicht gerügt, dass die Vorinstanz ihre Eingabe vom 24. Februar 2025 als unbeachtlich qualifiziert hat, weil die Berufungsklägerin zu wenig substanziiert dargelegt habe, inwiefern die darin vorgebrachten Noven gestützt auf Art. 229 ZPO zulässig gewesen wären. Im Übrigen hat die Vorinstanz festgehalten, dass die Ausführungen in der Eingabe vom 24. Februar 2025 nicht entscheidrelevant gewesen wären (act. B.2, E. 7.3.3). Mangels entsprechender Rüge hat sich das Obergericht als Berufungsinstanz nicht mit dem Inhalt der Eingabe vom 24. Februar 2025 zu befassen, welche sich im Übrigen in Wiederholungen des von der Berufungsklägerin bereits vorher Vorgebrachten erschöpft hat (RG-act. I.5). 3.5. Gemäss Art. 321e Abs. 1 OR ist der Arbeitnehmer für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt. Die Arbeitnehmerhaftung im Sinne von Art. 321e OR setzt nach den allgemeinen Regeln der Vertragshaftung eine Vertragsverletzung, einen Schaden, ein
17 / 21 Verschulden und einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem eingetretenen Schaden voraus. Der Arbeitgeber muss die Vertragsverletzung, den Schaden sowie den erforderlichen Kausalzusammenhang nachweisen. Dem Arbeitnehmer steht der Exkulpationsbeweis offen (BGE 144 III 327 E. 4.2.1 m.w.H.). Nach ständiger Rechtsprechung gilt als Schaden die ungewollte Verminderung des Reinvermögens. Der Schaden entspricht – gemäss der in der Schweiz herrschenden Differenztheorie – der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem (hypothetischen) Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Er kann in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen. Das im Haftpflichtrecht als allgemeines Prinzip anerkannte Bereicherungsverbot schliesst es aus, dem Geschädigten eine Entschädigung zuzugestehen, die den durch das schädigende Ereignis erlittenen Schaden übersteigt (BGE 145 III 225 E. 4.1.1 m.w.H.). Die natürliche Kausalität ist gegeben, wenn ein Handeln Ursache im Sinn einer conditio sine qua non für den Eintritt eines Schadens ist (BGE 132 III 715 E. 2.2 m.w.H.). Ein Ereignis gilt als adäquate Ursache eines Erfolges, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 142 III 433 E. 4.5). Für den Nachweis des natürlichen bzw. hypothetischen Kausalzusammenhangs gilt nach ständiger Rechtsprechung das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 132 III 715 E. 3.2 m.w.H.). Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 132 III 715 E. 3.1 m.w.H.). Der Arbeitgeber kann seine Schadenersatzforderung klageweise durchsetzen oder sie in den Grenzen von Art. 323b Abs. 2 OR mit der Lohnforderung des Arbeitnehmers verrechnen. Der Arbeitgeber muss ihm bekannte oder erkennbare Schadenersatzforderungen spätestens bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses geltend machen (BGE 110 II 344 E. 2b; nach dem Urteil des Bundesgerichts 4A_351/2011 vom 5. September 2011 E. 2.2 selbst dann, wenn sich der Arbeitgeber Ersatzforderungen vorbehalten hat bzw. er sie nicht hat verrechnen können; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_257/2019 vom 6. November 2019 E. 4.4.2;
18 / 21 Urteil des Bundesgerichts 4A_666/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.4). Die Erklärung des Arbeitgebers, dass Schadenersatzansprüche aus einem bestimmten Ereignis vorbehalten bleiben, genügt, um zu verhindern, dass beim Arbeitnehmer die berechtigte Erwartung auf einen Verzicht entsteht; es braucht keine Bezifferung, Verrechnung oder gar Klage (Urteil des Bundesgerichts 4A_351/2011 vom 5. September 2011; PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O., Art. 321e N. 23). 3.6. Die erste Bedingung für die Zusprechung eines Schadenersatzes, nämlich eine Verletzung von vertraglichen Pflichten (insbesondere eine Verletzung von Art. 321a Abs. 1 und Abs. 3 OR), wurde in Erwägung 2.5.2 verneint. Somit scheitert ein Schadenersatzanspruch bereits daran. Im vorliegenden Fall kommt als Schaden zudem nur ein der Berufungsklägerin entgangener Gewinn in Frage. Diesen hat sie allerdings nicht substanziiert. Denn sie zeigt nicht auf, welchen Gewinn (Ertrag minus Aufwand) sie erzielt hätte, wenn sie von der D._____ mit denjenigen Dienstleistungen beauftragt worden wäre, welche der Berufungsbeklagte für die D._____ erbracht hat. Dazu hätte die Berufungsklägerin beweisen müssen, welchen Stundenansatz sie für diese Dienstleistungen gegenüber der D._____ verrechnet hätte. Im Raum stehen dabei Stundenansätze von CHF 125.00, CHF 108.00 und CHF 98.00 (RG-act. II.16; RGact. II.18). Eine korrekte Schadensberechnung ist nicht erfolgt. Die von der Berufungsklägerin gemachte Schadensberechnung ist unzutreffend. Im Zusammenhang mit dem von der Berufungsklägerin zu erbringenden Beweis des adäquaten Kausalzusammenhangs steht die Aussage des Zeugen F._____ im Raum, wonach die D._____ den Konstruktionsauftrag nicht der Berufungsklägerin erteilt hätte, auch wenn der Berufungsbeklagte nicht erhältlich gewesen wäre. Als Begründung führte der Zeuge an, die Arbeitnehmer, welche die Konstruktionsaufträge früher bei der Berufungsklägerin erledigt hätten, seien nicht mehr dort. Sie hätte daher jemanden für diese Arbeiten angestellt oder ein Unternehmen im Sarganserland gesucht. Diese Ausführungen sind gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung nachvollziehbar. Auch wenn die D._____ der Berufungsklägerin im September 2022 tatsächlich hätte einen Konstruktionsauftrag erteilen wollen, so wäre dies vor dem Hintergrund erklärbar gewesen, dass der Berufungsbeklagte, dem sie dieses Know-how zutraute, zu diesem Zeitpunkt noch bei der Berufungsklägerin angestellt war. Nachdem der Berufungsbeklagte per 30. April 2023 bei der Berufungsklägerin aber gekündigt und sich selbstständig gemacht hatte, könnte die D._____ die Situation bei der Berufungsklägerin anders beurteilt haben. Schliesslich ist sie dann auch auf den Berufungsbeklagten zugegangen und wollte ihn anstellen. Auch wenn der Berufungsbeklagte nur im
19 / 21 Auftragsverhältnis für sie tätig geworden ist, bot er ihr attraktive Konditionen, indem er beispielsweise bei ihr vor Ort arbeitete. Die Zeugenaussage ist deshalb glaubwürdig und nachvollziehbar. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Berufungsklägerin die Grundlagen des von ihr geltend gemachten Schadenersatzanspruches nicht rechtsgenüglich behauptet und bewiesen hat. Deshalb ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen und die vorliegende Berufung vollumfänglich abzuweisen. 4. Prozesskosten 4.1. Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 werden im Entscheidverfahren (auch vor Rechtsmittelinstanz) keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO). Hingegen werden Parteientschädigungen zugesprochen (JENNY, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 114 N. 2). Die urteilende Instanz setzt die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest (Art. 2 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Sie geht vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält; der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist; die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache beziehungsweise von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge hat (Art. 2 Abs. 2 HV). Als üblich gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 (Art. 3 Abs. 1 HV). Die Parteien haben zu Beginn des Verfahrens eine vollständige, unterschriebene Honorarvereinbarung einzureichen. Unterlassen sie dies, kann die urteilende Instanz davon absehen, für die Festsetzung der Parteientschädigung die Anwaltsrechnung beizuziehen (Art. 4 Abs. 1 HV). 4.2. Für das vorliegende Berufungsverfahren mit einem Streitwert von CHF 15'000.00 werden keine Gerichtskosten erhoben. 4.3. Der Vertreter des obsiegenden Berufungsbeklagten hat im Berufungsverfahren keine Honorarnote eingereicht. Vereinbart wurde ein Stundenansatz von CHF 250.00 (RG-act. VI.2). Die Parteien haben im Berufungsverfahren im Wesentlichen die bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente vorgebracht. Es erfolgte nur ein einfacher Schriftenwechsel. Daher
20 / 21 erscheint eine Parteientschädigung von CHF 4'500.00 (inkl. einer Spesenpauschale von 3 % sowie MWST) als angemessen.
21 / 21 Es wird erkannt: 1. Die Berufung der A._____ AG wird abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos, Einzelrichter, vom 5. Juni 2025 (Proz. Nr. 115-2024-11) wird bestätigt. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die A._____ AG hat B._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'500.00 (inkl. Spesen und MWST) zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung an:]