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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 11.09.2025 ZR2 2025 34

September 11, 2025·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·6,457 words·~32 min·3

Summary

vorsorgliche Massnahmen (MSchG, DesG, Firmenrecht und UWG)

Full text

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 11. September 2025 mitgeteilt am 11. September 2025 Referenz ZR2 25 34 Instanz Zweite zivilrechtliche Kammer Besetzung Bergamin, Vorsitz Gabriel, Aktuarin Parteien A._____ AG Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Milani gegen B._____ SA Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. Andrea Mondini Gegenstand vorsorgliche Massnahmen (MSchG, DesG, Firmenrecht und UWG)

2 / 24 Sachverhalt A. Die A._____ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) hat gegen die B._____ SA (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 23. Juli 2025 beim Obergericht des Kantons Graubünden ein Gesuch um (superprovisorischen) Erlass vorsorglicher Massnahmen eingereicht. Die Rechtsbegehren lauten wie folgt: 1. Der Gesuchsgegnerin sei gerichtlich unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 5'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung sowie unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB zu verbieten, die nachfolgende Etikette als Firma, auf Geschäftspapieren, in der Werbung oder sonstwie im geschäftlichen Verkehr zu verwenden, zu nutzen, zu publizieren, zu gebrauchen, zu vertreiben und/oder zu vermarkten. 2. Der Gesuchsgegnerin sei gerichtlich unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 5'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung sowie unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB zu verbieten, die Wort- und/oder Bildkombination «Bündner Röteli», «Steinbock» und/oder «Kindschi» auf Geschäftspapieren, in der Werbung oder sonstwie im geschäftlichen Verkehr zu verwenden, zu nutzen, zu publizieren, zu gebrauchen, zu vertreiben und/oder zu vermarkten. 3. Die Gesuchsgegnerin sei gerichtlich unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 5'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung sowie unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB zu verpflichten, den Vertrieb von Flaschen mit der nachfolgenden Etikette

3 / 24 einzustellen bzw. zu beseitigen bzw. vertriebene Flaschen zurückzurufen, insbesondere auf ihrer Homepage («www._____»). 4. Die Rechtsbegehren 1–3 seien superprovisorisch zu verfügen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer - B. Mit Verfügung vom 24. Juli 2025 wies der Vorsitzende der Zweiten zivilrechtlichen Kammer den Antrag auf superprovisorischen Erlass der vorsorglichen Massnahmen ab und setzte der Gesuchsgegnerin Frist bis am 5. August 2025 für die Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme an. C. Der einverlangte Kostenvorschuss in Höhe von insgesamt CHF 2'000.00 wurde von der Gesuchstellerin fristgerecht geleistet. D. Die Gesuchsgegnerin reichte ihre Stellungnahme innert erstreckter Frist am 14. August 2025 ein und schloss darin auf vollumfängliche Abweisung des Gesuchs, soweit darauf eingetreten werden könne. Eventualiter sei die Anordnung vorsorglicher Massnahmen von der Leistung einer Sicherheit durch die Gesuchstellerin in Höhe von mindestens CHF 68'000.00 abhängig zu machen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchstellerin. E. Mit Schreiben vom 19. August 2025 teilte der Vorsitzende den Parteien mit, dass kein weiterer Schriftenwechsel und keine Hauptverhandlung vorgesehen seien. In Ausübung des Replikrechts reichte die Gesuchstellerin am 28. August 2025 eine Kurzstellungnahme zur Gesuchsantwort ein. Die Gesuchsgegnerin nahm dazu unaufgefordert mit Eingabe vom 9. September 2025 Stellung. F. Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Die Sache ist spruchreif.

4 / 24 Erwägungen 1. Streitgegenstand Die Gesuchstellerin ersucht um Erlass zweier Unterlassungs- und einer Beseitigungsanordnung gegen die Gesuchsgegnerin. Der Streit dreht sich im Wesentlichen um das von Letzterer für ihre "Röteli"-Flaschen verwendete Etikett, respektive um das darauf abgebildete Zeichen (E. 3.1 hiernach). Die Gesuchstellerin sieht sich durch das von der Gesuchsgegnerin verwendete Fremdzeichen in den ihr gehörenden Marken- und Designrechten sowie im firmenrechtlichen Ausschliesslichkeitsanspruch verletzt und ruft ferner den lauterkeitsrechtlichen Schutz an. 2. Eintreten 2.1. Beide Parteien haben ihren Sitz im Kanton Graubünden. Das Obergericht des Kantons Graubünden ist für die Beurteilung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen örtlich (Art. 13 lit. a, Art. 36 und Art. 15 Abs. 1 ZPO) und ebenso sachlich zuständig (Art. 5 Abs. 1 lit. a, c, d und Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]). Der Entscheid ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 248 lit. d ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. abis EGzZPO). 2.2. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört ein hinreichend bestimmtes Rechtsbegehren. 2.2.1. Im Allgemeinen ist ein Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es bei gänzlicher Gutheissung der Klage ohne Ergänzung und Verdeutlichung zum Inhalt des Entscheiddispositivs erhoben und alsdann vollstreckt werden kann (PAHUD, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 221 N. 7). Gegenstand eines Unterlassungsbegehrens kann nur das Verbot einer individualisierten, d.h. genau und bestimmt umschriebenen Handlung sein. Die Vollstreckung des verlangten Verbots muss möglich sein, ohne dass das hierfür zuständige Gericht nochmals eine materielle Beurteilung des infrage stehenden Verhaltens vorzunehmen hat (vgl. BGE 142 III 587 E. 5.3, 131 III 70 E. 3.3; LEUENBERGER, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 221 N. 30). Welche Anforderungen an die Bestimmtheit des Rechtsbegehrens zu stellen sind, hängt unter anderem von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts ab. Im Marken-, Namens- und Lauterkeitsrecht dient die Unterlassungsklage dazu, zukünftige Kennzeichenverletzungen durch die beklagte Partei zu verhindern. Im

5 / 24 Rechtsbegehren müssen deshalb das zu unterlassende Verhalten (Verletzungshandlung), das betroffene Kennzeichen (Verletzungszeichen), die betroffenen Waren und Dienstleistungen sowie der Ort des zu unterlassenden Verhaltens genau bezeichnet werden. Dem Bestimmtheitserfordernis kann etwa mittels im Einzelnen aufgelisteter Formulierungen für zu verbietende Handlungen entsprochen werden (Beschluss und Urteil des Handelsgerichts Zürich HG240125 vom 14. März 2025 E. 3.4.2, in: ZR 2025 Nr. 30). Bei Wortmarken hängt der notwendige Detaillierungsgrad der Umschreibung von der Kennzeichnungskraft des jeweiligen Zeichens ab. Bei schwachen Zeichen ist im Unterlassungsbegehren zu konkretisieren, das Verletzungszeichen sei in Alleinstellung oder in Kombination mit spezifischen Zusätzen zu verbieten (FRICK, in: David/Frick [Hrsg.], Basler Kommentar, Markenschutzgesetz Wappenschutzgesetz, 3. Aufl. 2017, Art. 55 N. 34 f.). 2.2.2. Aus Sicht der Gesuchsgegnerin wird Gesuchsantrag Ziff. 2 dem Bestimmtheitsgebot nicht gerecht, da die "und/oder"-Formulierung in der Wendung "'Bündner Röteli', 'Steinbock' und/oder 'Kindschi'" auch jedes dieser drei Elemente in Alleinstellung erfasse und die Zahl möglicher Kombinationen zusätzlich dadurch erhöht werde, dass die Verwendung der drei Elemente sowohl als Wort als auch in beliebiger bildlicher Darstellung untersagt werden solle. Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäss Wortlaut des Rechtsbegehrens soll nur die Wort- und/oder Bildkombination verboten werden, somit gerade nicht auch die Alleinstellung einzelner der drei Elemente (das "und/oder" als Verknüpfung steht denn auch nur zwischen zwei Elementen). Es ergeben sich damit insgesamt nicht zahlreiche, sondern genau vier mögliche Kombinationen der Elemente. Eine fehlende Bestimmtheit ist höchstens in der fehlenden Konkretisierung der zu schützenden Bildelemente auszumachen. Ausgehend von den Marken der Gesuchstellerin kommt von den drei Elementen ohnehin nur der Steinbock für eine bildliche Darstellung in Frage. Die Elemente "Bündner Röteli" und "Kindschi" sind offenkundig Wortbestandteile. Mangels genauerer Angaben in grafischer Hinsicht, ist in guten Treuen (Art. 52 Abs. 1 ZPO) davon auszugehen, dass in der Kombination mit den anderen beiden Elementen Abbildungen von Steinböcken vom Verbot erfasst sein sollen. Weil die (beliebige) bildliche Darstellung eines Steinbocks nur in Kombination mit einem oder zwei weiteren Wortelementen – nicht als Bestandteil schlechthin – verboten werden soll, ist das Verletzungszeichen hinreichend konkret und eindeutig definiert. Die Verletzungshandlungen sind spezifiziert. Gesuchsantrag Ziff. 2 genügt somit dem Bestimmtheitserfordernis. Eine allfällig zu umfassende Formulierung des Unterlassungsbegehrens wird in der

6 / 24 materiellen Beurteilung des Gesuchs auf das zulässige Mass einzuschränken sein (vgl. BGE 131 III 70 E. 3.6 m.w.H.). 2.3. Die weiteren Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Auf das Gesuch ist einzutreten. 3. Parteistandpunkte 3.1. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist unter den Parteien im Wesentlichen unumstritten: Die Gesuchsgegnerin vertreibt den von ihr produzierten "Röteli"-Likör mit dem nachstehend abgebildeten Etikett. Das darauf ersichtliche Zeichen ist nicht im Markenregister eingetragen. Eine erste Charge ihres "Bündner Röteli" im Umfang von 2'000 Litern hat die Gesuchsgegnerin produziert, wovon die Gesuchstellerin Anfang Juli erfuhr. Die Gesuchstellerin ist Inhaberin der folgenden, im Schweizer Markenregister eingetragenen Marken (kein Farbanspruch):

7 / 24 Nummer 619376 (act. B.6.a; B.6.b) Nummer 771443 (act. B.6.a; B.6.c) Nummer 618903 (act. B.6.a; B.6.d) Auch ist unumstritten, dass die eingetragenen Marken der Gesuchstellerin älter als das streitgegenständliche Fremdzeichen der Gesuchsgegnerin sind. 3.2. Umstritten ist in erster Linie, ob zwischen den Marken der Gesuchstellerin und dem streitgegenständlichen Fremdzeichen Verwechslungsgefahr besteht. Für die Gesuchsgegnerin fehlt es hierfür bereits an der Zeichenähnlichkeit, führt sie doch aus, die von der Gesuchstellerin aufgeführte Wortbildmarke Nr. 619376 sei jedenfalls ganz offensichtlich derart unterschiedlich, dass sie weder zum Schutz der Etikette der Gesuchstellerin noch für ein Verbot der Etikette (der Gesuchsgegnerin) etwas tauge. Uneins sind sich die Parteien auch über die Vorfrage der Kennzeichenstärke. Die Gesuchsgegnerin will die Marken als kennzeichenschwach qualifizieren, da ihre wesentlichen Bestandteile gemeinfrei seien. Einzig der Name "Kindschi" verleihe dem Logo eine gewisse Kennzeichnungskraft. Demgegenüber bezeichnet die Gesuchstellerin ihre Marke mit der Kombination "Bündner Röteli – Kindschi" und "Steinbock" als stark, da diese einem breiten Publikum bekannt sei und über Jahrzehnte grosse Anstrengungen unternommen worden seien, um dies zu erreichen. Dies bestreitet die Gesuchsgegnerin: Für die von der Gesuchstellerin behauptete erhöhte derivative Kennzeichnungskraft würden keinerlei Belege bestehen. Blosse "Anstrengungen", wie sie die Gesuchstellerin behaupte (und von der Gesuchsgegnerin mit Nichtwissen bestritten würden), genügten hierfür jedenfalls nicht. 4. Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen 4.1. Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO; Verfügungsanspruch, Hauptsachenprognose) und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO; Verfügungsgrund, Nachteilsprognose). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 140 III 610 E. 4.1). Die summarische Prüfung der Rechtslage führt nicht zu einer endgültigen Klärung der sich stellenden rechtlichen Fragen, sondern beschränkt sich auf eine vorläufige Beurteilung (BGE 139 III 86 E. 4.2, 138 III 232 E. 4.1.1).

8 / 24 4.2. Ist glaubhaft gemacht, dass ein Anspruch verletzt ist oder verletzt zu werden droht (Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO) und dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil zu befürchten ist (Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO), sind Massnahmen zu treffen. Es ist nicht erforderlich, dass der zu befürchtende Nachteil gewichtiger oder wahrscheinlicher ist als jener Nachteil, welcher der Gesuchsgegnerin im Falle der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen droht. Den Interessen der Gesuchsgegnerin ist allenfalls mit einer Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 264 Abs. 1 ZPO Rechnung zu tragen (BGE 139 III 86 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 4A_427/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 5.1). 5. Verfügungsanspruch 5.1. Markenrecht Das Markenrecht verleiht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen (Art. 13 Abs. 1 MSchG). Dazu gehört nach Art. 13 Abs. 2 MSchG das Recht, anderen zu verbieten, ein Zeichen zu gebrauchen, das nach Art. 3 Abs. 1 MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen ist. Damit das Verbietungsrecht des Markeninhabers greift, müssen drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (zum Ganzen ISLER, in: David/Frick [Hrsg.], Basler Kommentar, Markenschutzgesetz Wappenschutzgesetz, 3. Aufl. 2017, Art. 13 N. 13): Das mit der Marke identische oder ihr ähnliche Fremdzeichen muss nach der Art eines Kennzeichens gebraucht werden (kennzeichenmässiger Gebrauch). Der Gebrauch muss auf dem Markt wahrgenommen werden und mit einer wirtschaftlichen Betätigung im Zusammenhang stehen (gewerbsmässiger Gebrauch). Zudem muss regelmässig ein relativer Schutzausschlussgrund im Sinne von Art. 3 Abs. 1 MSchG vorliegen (Verwechslungsgefahr). 5.2. Hinterlegungspriorität Das markenrechtliche Ausschliesslichkeitsrecht steht dem Inhaber einer älteren Marke zu. Dementsprechend knüpft Art. 3 MSchG an die Priorität der Marke an (JOLLER, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl. 2017, Art. 3 N. 4). Das Markenrecht basiert auf dem Grundsatz der Hinterlegungspriorität: Die Marke steht demjenigen zu, der sie zuerst hinterlegt hat (Art. 6 MSchG; MARBACH, in: von Büren/David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl. 2009, N. 723). Sämtliche der im Markenregister hinterlegten Wortbildmarken der Gesuchstellerin (Nrn. 619376, 771443, 618903) sind gegenüber dem nicht

9 / 24 hinterlegten Fremdzeichen unbestrittenermassen prioritär. Nicht weiter hilft der Gesuchsgegnerin das unsubstantiierte Vorbringen, sie verfüge aufgrund des individuellen Charakters in der Gestaltung ihres Etiketts über ein Urheberrecht. Dass dieses Urheberrecht vor dem Markenrecht der Gesuchstellerin entstanden wäre, macht die Gesuchsgegnerin jedenfalls nicht geltend. Darüber hinaus hält die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin keine Ausschliesslichkeitsrechte entgegen. 5.3. Kennzeichenmässiger Gebrauch (Unterscheidungsfunktion) Grundvoraussetzung des markenrechtlichen Verbotsanspruchs ist ein kennzeichenmässiger Drittgebrauch des Fremdzeichens. Dieser liegt vor, sobald der Störer dasselbe zur kennzeichnungsmässigen Individualisierung einsetzt oder zumindest so verwendet, dass es von einem durchschnittlichen Abnehmer als herkunftsspezifisches Unterscheidungsmerkmal verstanden werden könnte (MARBACH, a.a.O., N. 1457 f.). Ein Gebrauch nach Art eines Kennzeichens ist anders gesagt dann gegeben, wenn ein Zeichen dazu verwendet wird, ein bestimmtes Subjekt oder Objekt zu bezeichnen und dadurch dieses von anderen Subjekten oder Objekten abzugrenzen. Wesentlich ist also, dass durch den Gebrauch des Zeichens in der Wahrnehmung des Publikums eine wie auch immer geartete Unterscheidung bewirkt wird (ISLER, a.a.O., Art. 13 N. 15; THOUVENIN/DORIGO, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl. 2017, Art. 13 N. 14). Die Verwendung des streitgegenständlichen Fremdzeichens auf den von der Gesuchsgegnerin für den Vertrieb ihrer "Röteli"- Flaschen verwendeten Etiketten qualifiziert als kennzeichenmässiger Gebrauch, ist es doch primärer Zweck eines Flaschenetiketts, das darin enthaltene Produkt zu individualisieren und es von anderen Waren abzugrenzen. 5.4. Gewerbsmässiger Gebrauch Gewerbsmässiger Gebrauch einer Marke liegt vor, wenn die Handlung auf eine wirtschaftliche Betätigung gerichtet ist; Entgeltlichkeit und Gewinnabsicht sind nicht erforderlich. Gewerbsmässig ist jeder marktgeneigte Gebrauch, also jede Verwendung eines Zeichens, die auf dem Markt wahrgenommen wird oder zumindest wahrgenommen werden kann (ISLER, a.a.O., Art. 13 N. 13; THOUVENIN/DORIGO, a.a.O., Art. 13 N. 10). Die Gesuchsgegnerin setzt das Fremdzeichen auf den Flaschenetiketten zum Vertrieb des von ihr produzierten "Röteli" auf dem Markt ein (act. A.2, Rz. 21), was zweifelsohne einen gewerbsmässigen Gebrauch darstellt.

10 / 24 5.5. Schutzausschlussgrund 5.5.1. In casu erachtet die Gesuchstellerin den Schutzausschlussgrund von Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG als erfüllt, wonach Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen sind, die einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt. Die Marken der Gesuchstellerin beanspruchen gemäss Registereintrag Schutz für alkoholische Getränke (ausgenommen Biere, vgl. act. B.6.b; B.6.c; B.6.d). Angegriffen ist der Gebrauch des Fremdzeichens für den "Röteli"-Likör der Gesuchsgegnerin. Die Gesuchstellerin vertreibt das identische Produkt unter ihrer Marke, womit Warengleichheit besteht. Davon gehen auch beide Parteien aus. 5.5.2. Der Schutzausschlussgrund gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG setzt ferner das Bestehen einer Verwechslungsgefahr voraus. Das Bundesgericht qualifiziert die Verwechslungsgefahr für den ganzen Bereich des Kennzeichenrechts in ständiger Rechtsprechung nicht als Tatsache, sondern als Rechtsfrage, die frei geprüft wird, soweit es um das Verständnis des allgemeinen Publikums geht, welches die streitige Leistung in Anspruch nimmt und kein Branchenverständnis spezifischer Verkehrskreise in Frage steht (BGE 128 III 401 E. 5, 126 III 315 E. 4.b, 126 III 239 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 4A_587/2021 vom 30. August 2022 E. 5). Entscheidend ist das Bestehen einer Verwechslungsgefahr; nicht erforderlich ist, dass Verwechslungen tatsächlich stattgefunden haben (BGE 128 III 401 E. 5, 116 II 463 E. 3b). Für die Verwechselbarkeit von Marken ist der Gesamteindruck massgebend, den sie in der Erinnerung der Adressaten hinterlassen (BGE 128 III 441 E. 3.1, 121 III 377 E. 2a). 5.5.3. Um im Rahmen einer Gesamtbewertung die Verwechslungsgefahr beurteilen zu können, ist im Einzelfall zunächst zu bestimmen, in welchem Grad die folgenden Kriterien erfüllt sind: Kennzeichnungskraft der älteren Marke, Zeichenähnlichkeit und Warenähnlichkeit. Diese Kriterien bilden ein bewegliches System: Je näher sich die Waren und Dienstleistungen sind, desto grösser wird das Risiko von Verwechslungen und desto stärker muss sich das jüngere Zeichen vom älteren abheben. Dabei ist von Bedeutung, an welche Verkehrskreise sich die betreffenden Waren und Dienstleistungen richten (JOLLER, a.a.O., Art. 3 N. 47). Die massgeblichen Verkehrskreise bilden die aktuellen und potenziellen Abnehmer der auf Grundlage des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses der älteren Marke normativ objektiviert definierten Waren und Dienstleistungen (JOLLER, a.a.O., Art. 3 N. 51 f.; STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, in: David/Frick [Hrsg.], Basler Kommentar, Markenschutzgesetz Wappenschutzgesetz, 3. Aufl. 2017, Art. 3 N. 162 f.). Bei Massenartikeln des täglichen Bedarfs, wie beispielsweise bei

11 / 24 Lebensmitteln, ist mit einer geringeren Aufmerksamkeit und einem geringeren Unterscheidungsvermögen der Konsumenten zu rechnen als bei Spezialprodukten, deren Absatzmarkt auf einen mehr oder weniger geschlossenen Kreis von Berufsleuten beschränkt bleibt (BGE 126 III 315 E. 6b/bb, 122 III 382 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 4A_587/2021 vom 30. August 2022 E. 6.3.3). Die Rechtsprechung zählt nichtalkoholische Getränke zu Massenartikeln des täglichen Bedarfs (BGE 126 III 315 E. 6.bb). Bei Wein wird davon ausgegangen, dass der Käufer ein geringes bis mittleres Mass an Aufmerksamkeit aufbringt (Urteil des Bundesgerichts 4A_161/2022 vom 5. Juni 2023 E. 3.3 m.w.H.). Die Gesuchsgegnerin hält dafür, Liköre würden im Gegensatz zu Weinen (und erst recht zu Süssgetränken) aufgrund ihres vergleichsweise erhöhten Alkoholgehalts (der "Röteli" der Gesuchstellerin liege bei 22 % bzw. in der Variante "extra stark" bei 40 %, gegenüber 9 % bis maximal 18 % bei Wein) deutlich weniger schnell konsumiert und seien lange haltbar. Diese Argumentation ist nachvollziehbar, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und führt zum Schluss, dass hochprozentige alkoholische Getränke wie Liköre und im vorliegenden Fall eben der "Röteli" nicht zu den Massenartikeln des täglichen Bedarfs zu zählen sind. Der "Röteli" der Gesuchstellerin ist in Grossverteilern erhältlich, womit der massgebende Abnehmerkreis gleichwohl nicht beschränkt, sondern breit ist. In Würdigung dieser Umstände (kein Massenartikel des täglichen Bedarfs bei gleichwohl eher breitem Abnehmerkreis) ist den Abnehmern von "Röteli"-Likör ein durchschnittliches Mass an Aufmerksamkeit und Unterscheidungsvermögen zu unterstellen. 5.5.4. Der Massstab, der an die Unterscheidbarkeit anzulegen ist, hängt einerseits vom Umfang des Ähnlichkeitsbereichs ab, dessen Schutz der Inhaber der älteren Marke beanspruchen kann. Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich dabei nach ihrer Kennzeichnungskraft. Für schwache Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheidenere Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen der schwachen, der durchschnittlichen und der starken Kennzeichnungskraft (BGE 122 III 382 E. 2a; JOLLER, a.a.O., Art. 3 N. 73). Starke Marken sind Zeichen, welche die darunter angebotenen Waren und Dienstleistungen besonders gut kennzeichnen und deshalb über eine grosse Kennzeichnungskraft verfügen. Sie fallen entweder aufgrund ihres originär besonders fantasiehaften Gehalts auf oder haben aufgrund ihres intensiven Gebrauchs überdurchschnittliche Bekanntheit erlangt und verfügen über einen erhöhten bzw. erweiterten Schutzumfang. Schwache Marken sind solche, deren wesentliche Bestandteile sich in Bezug auf die beanspruchten Waren

12 / 24 und Dienstleistungen eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen oder banal sind (BGE 128 III 447 E. 2, 122 III 382 E. 2a; STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., Art. 3 N. 45). 5.5.5. Die Marke Nr. 619376 setzt sich aus den zwei Wortelementen "Bündner Röteli" und "Kindschi" sowie dem "Steinbock" als Bildelement zusammen. Die letzteren beiden Elemente finden sich auch in den beiden anderen Wortbildmarken wieder (Nr. 771443 und 618903). Im erstgenannten Element hat das Wort "Bündner" als Herkunftsangabe rein beschreibenden Charakter. "Röteli" definiert das Schweizerische Idiotikon als Likör von roter Farbe, aus Branntwein, Wasser, Zucker, Kirschen und Gewürz, das insbesondere zu Neujahr, auch beim "Kiltgang" getrunken werde (vgl. Schweizerisches Idiotikon, Band 6, Spalte 1775, <https://digital.idiotikon.ch/p/lem/300016> [besucht am 11. September 2025]). Die Gesuchstellerin beansprucht für sich nicht etwa, den "Röteli"-Likör schlechthin kreiert zu haben, sondern sie geht ebenfalls vom Bestehen eines "Röteli"-Likörs "im Generellen" aus (act. A.1, N. 9). Sodann ist "Kindschi" offenkundig ein Nachname und als solcher weder banal noch dem allgemeinen Sprachgebrauch zuzuordnen, gleichsam aber auch nicht gerade besonders fantasiehaft und auffallend. Originär ist dieser Bestandteil daher nicht stark kennzeichnungskräftig, aber doch immerhin durchschnittlich (vgl. JOLLER, a.a.O., Art. 3 N. 100). Der "Steinbock" als (einziges) Bildelement weist als Wappentier des Kantons Graubünden indirekt auf die Herkunft des "Röteli"-Likörs hin (zur bündnerischen Herkunft vgl. den Eintrag im Schweizerischen Idiotikon). In ihrer konkreten Ausgestaltung wirkt die Grafik des Steinbocks nicht besonders originell und fantasievoll, sondern eher realitätsgetreu, weshalb dem Bildelement eher durchschnittliche Kennzeichnungskraft zuzuschreiben ist. In der Kombination der verschiedenen Elemente erweisen sich die Marken der Gesuchstellerin in einer Gesamtbetrachtung originär als durchschnittlich bzw. normal kennzeichnungskräftig. 5.5.6. Sowohl schwach als auch normal kennzeichnungskräftige Marken können durch die Benutzung und die begleitende Werbung eine erhöhte Bekanntheit und damit starke Kennzeichnungskraft erlangen (STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., Art. 3 N. 51). Die Bekanntheit einer Marke kann mit einer demoskopischen Umfrage ermittelt werden. Alternativ ist ein indirekter Nachweis möglich, etwa mittels Umsatzzahlen oder anhand von Marktanteilen. In der Schweiz verlangt die Praxis in der Regel einen langjährigen Gebrauch der Marke und intensive Werbung (JOLLER, a.a.O., Art. 3 N. 102 ff. m.w.H.). Die Gesuchstellerin qualifiziert die Kennzeichnungskraft ihrer Marke derivativ als stark, da diese einem breiten Publikum bekannt sei und sie über Jahrzehnte grosse Anstrengungen unternehme,

13 / 24 um sie bei der breiten Bevölkerung bekannt zu machen. Sie betreibe als einzige Anbieterin von "Röteli"-Likören eine industrielle Produktion mit gesamtschweizerischer Streuwirkung. Ihr "Bündner Röteli" werde unter anderem im E._____, in der F._____, bei G._____ und bei H._____ angeboten. All diese Behauptungen bestreitet die Gesuchsgegnerin als unbelegt. Die Gesuchstellerin will die Bekanntheit ihrer Marke anhand von anerbotenen Screenshots aus diversen Online-Shops der von ihr genannten Schweizer Händler, welche ihr "Bündner Röteli" vertreiben, dartun (act. B.5.c; B.5.f; B.5.g; B.5.h). Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind in der Regel intensive (Werbe-)Anstrengungen vonnöten, bis sich ein Grossist zur Aufnahme eines Produkts in sein Sortiment bereit zeigt. Ebenfalls ist davon auszugehen, dass ein Produkt – ist es einmal Bestandteil des Sortiments – gewisse Absatzzahlen erreichen muss, um da auch zu bleiben. Das bedingt fortwährende Werbeanstrengungen. Der schweizweite Verkauf des gesuchstellerischen "Röteli" durch mehrere Grossverteiler spricht als Indiz für eine gewisse Bekanntheit der Marke. Ein derartiger Bekanntheitsgewinn, der das ursprünglich durchschnittlich kennzeichnungskräftige zu einem starken Zeichen hätte mutieren lassen, ist mit diesem Indiz alleine jedoch noch nicht belegt. Weitergehende Behauptungen und Beweisofferten zur Bekanntheit und Verkehrsdurchsetzung ihrer Marke, wie eine demoskopische Umfrage oder gar Umsatzzahlen, bringt die Gesuchstellerin nicht vor. Ebenfalls kann für diese konkrete Marke nicht gesagt werden die Verkehrsdurchsetzung sei notorisch. Daher bleibt es bei der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der gesuchstellerischen Marken. 5.5.7. Ein weiteres Kriterium der Verwechslungsgefahr ist die Zeichenähnlichkeit, wobei im Markenrecht die konfligierenden Zeichen als solche zu vergleichen sind. Ausserhalb der Zeichen liegende Umstände sind unbeachtlich. Keine Rolle spielen insbesondere Unterschiede in der übrigen Aufmachung der Verpackung. Die Zeichenähnlichkeit bestimmt sich nach dem Gesamteindruck der Marken auf die massgebenden Verkehrskreise. Die Marken sind nach ständiger Rechtsprechung als Ganzes zu würdigen; sie dürfen nicht in ihre Einzelteile zerlegt und isoliert betrachtet werden. Der Gesamteindruck wird in erster Linie durch die kennzeichnungskräftigen Bestandteile geprägt. Schwache Elemente vermögen ihn weniger zu beeinflussen. Gemeinfreie Elemente spielen eine noch untergeordnetere Rolle. Dementsprechend kann einzelnen, charakteristischen Bestandteilen eine das Gesamtzeichen prägende Bedeutung zukommen (JOLLER, a.a.O., Art. 3 N. 127 ff.). Im Fremdzeichen auf der Etikette der Gesuchsgegnerin sind alle drei Elemente der gesuchstellerischen Marke enthalten. Der kennzeichenschwache Wortbestandteil "Bündner Röteli" ist unverändert

14 / 24 übernommen. Abgeändert wurde das Bildelement des Steinbocks, nämlich dergestalt, dass eine grosse Frontalansicht des Kopfs auf dem Etikett figuriert, während es sich bei der Gesuchstellerin lediglich um eine vergleichsweise kleine Seitenansicht des Steinbocks handelt, die unten mittig platziert ist. Der kennzeichnungskräftigere Wortbestandteil "Kindschi" ist im Fremdzeichen in der Wendung "Originalrezept von C._____" eingebettet. Obschon sich die Steinböcke als prägnantere Bildelemente der beiden Zeichen wenig ähneln, ist in einer Gesamtbetrachtung die Ähnlichkeit des Fremdzeichens mit den Marken der Gesuchstellerin, insbesondere zur Marke Nr. 619376, nicht von der Hand zu weisen. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass mit der Anmeldung ohne Farbanspruch Schutz für das Zeichen in jeder denkbaren farblichen Ausgestaltung bzw. in allen Farbkombinationen beansprucht wird (BGE 134 III 406 E. 6.2.2). Die Zeichenähnlichkeit ist nicht gerade eklatant, aber dennoch stark. 5.5.8. Vorliegend besteht Warenidentität, weshalb das Risiko von Verwechslungen erhöht und bei der Beurteilung der Unterscheidbarkeit ein strenger Massstab anzulegen ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_587/2021 vom 30. August 2022 E. 8.2). Bei Gegenüberstellung mögen grundsätzlich Unterschiede zwischen den Etiketten wahrnehmbar sein, dies bei normaler Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Allerdings werden die durchschnittlich aufmerksamen Abnehmer die beiderseits für die Kennzeichnung von "Röteli"-Likör verwendeten Zeichen in der Erinnerung nicht mehr hinreichend unterscheiden können. Es besteht zumindest die Gefahr, dass die Abnehmer aufgrund der Zeichenähnlichkeit bei Warenidentität falsche Assoziationen und Zusammenhänge vermuten. Damit erscheint eine mittelbare Verwechslungsgefahr glaubhaft und der Schutzausschlussgrund im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG vorliegend gegeben. 5.6. Fazit Die Gesuchstellerin hat die Voraussetzungen für ein markenrechtliches Verbietungsrecht im Sinne von Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG in Bezug auf ihre Marken Nrn. 619376, 771443 und 618903 gegenüber dem streitgegenständlichen Fremdzeichen glaubhaft dargetan. Die Gesuchsgegnerin vertreibt den "Röteli" mit dem besagten Etikett, tat auf Abmahnung der Gesuchstellerin hin ausdrücklich kund, davon inskünftig auch nicht abzusehen (act. B.10.1; B.10.b) und hat zwischenzeitlich auch keine anderslautende Absicht erkennen lassen. Aus diesen Gründen ist eine nach wie vor andauernde und künftig weiterhin zu befürchtende Verletzung des markenrechtlichen Ausschliesslichkeitsanspruchs der Gesuchstellerin glaubhaft gemacht. Da ein Verfügungsanspruch somit gegeben ist, kann für das vorliegende vorsorgliche

15 / 24 Massnahmeverfahren offenbleiben, ob Abwehransprüche auch aus Designrecht, Firmenrecht und Lauterkeitsrecht resultieren. 6. Verfügungsgrund 6.1. Die Bestimmung von Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO setzt zweierlei voraus, nämlich einen drohenden Nachteil und die später nicht einfach zu bewerkstelligende Wiedergutmachung desselben. Unter Nachteil ist jede Beeinträchtigung zu verstehen, welche durch das inkriminierte Verhalten verursacht wurde oder werden kann, egal ob rechtlicher oder tatsächlicher Natur. Nicht leicht wieder gut zu machen sind vor allem auch Schäden, die zwar naheliegen, aber kaum beweisbar und noch viel weniger bezifferbar sind, wie etwa eine mögliche Marktverwirrung (DAVID ET AL., in: von Büren/David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. I/2, Der Rechtsschutz im Immaterial- und Wettbewerbsrecht, 3. Aufl. 2011, N. 615). Als Nachteil gilt beispielsweise eine Beeinträchtigung der Ausübung absoluter Rechte. Ob die Störung zuletzt mit Geld entschädigt werden kann, spielt keine Rolle (so die Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7354 Ziff. 5.19). Bei absoluten Rechten dürfen an die Bejahung des Nachteils keine hohen Anforderungen gestellt werden. Die Beeinträchtigung des Genusses der entsprechenden Rechtsausübung ist als solche nicht wiedergutmachbar, weil man Zeit nicht zurückgeben kann (ZÜRCHER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 261 N. 24 f., 31). Die Gesuchstellerin hat mit der Verletzung des ihr zustehenden Markenrechtes eine Beeinträchtigung in ihren absoluten Rechten und damit einen Nachteil zu gewärtigen, der nach dem Gesagten nicht leicht wiedergutzumachen ist. 6.2. Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen bedingt Dringlichkeit, die sich an der Dauer des Hauptprozesses bemisst. Lässt sich dasselbe Ziel durch den richterlichen Endentscheid erreichen, fehlt es an der Dringlichkeit. Allgemein ist zeitliche Dringlichkeit dann nicht gegeben, wenn eine akute Gefährdungslage und damit ein Massnahmeinteresse fehlen, hingegen ist sie zu bejahen, wenn noch weitere Verletzungen zu befürchten sind (HUBER/JUTZELER, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 261 N. 22 ff.; SPRECHER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 261 N. 10, 39 und 39a). Bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Hauptsacheentscheids ist mit weiteren Verletzungen des Markenrechts der Gesuchstellerin zu rechnen, womit auch die Voraussetzung der zeitlichen Dringlichkeit gegeben ist.

16 / 24 8. Anzuordnende Massnahmen 8.1. Eine vorsorgliche Massnahme kann im Allgemeinen jede gerichtliche Anordnung sein, die geeignet ist, den drohenden Nachteil abzuwenden (Art. 262 ZPO). Im Markenrecht kann, wer in seinem Recht an der Marke verletzt ist vom Gericht verlangen, eine drohende Verletzung zu verbieten sowie eine bestehende Verletzung zu beseitigen (Art. 55 Abs. 1 lit. a und b MSchG). Der Inhalt von vorsorglichen Massnahmen wird für das Markenrecht zudem in Art. 59 lit. a-d MSchG spezifiziert: Ersucht eine Person um Anordnung vorsorglicher Massnahmen, so kann sie unter anderem verlangen, dass das Gericht Massnahmen zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen anordnet (Art. 59 lit. d MSchG). Stets müssen vorsorgliche Massnahmen verhältnismässig sein, d.h. in zeitlicher und sachlicher Hinsicht geeignet und notwendig sein. Milderen (geeigneten) Alternativen ist der Vorzug zu geben. Die Anordnung darf nie weiter gehen, als es zum vorläufigen Schutz des glaubhaften Anspruchs wirklich nötig ist (BBl 2006 7354 Ziff. 5.19). Grundsätzlich gilt, dass strittige Ansprüche nicht definitiv vollstreckt werden sollen (STAUB, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl. 2017, Art. 59 N. 31). 8.2. Die beantragten Unterlassungsanordnungen (im Einzelnen siehe lit. A oben) zielen darauf ab, der Gesuchsgegnerin den Gebrauch des streitgegenständlichen Zeichens und markenrechtsverletzender Abwandlungen davon im Aussenauftritt zu verbieten. Sie sind somit geeignet, weitere Verletzungen des Markenrechts abzuwenden. Die beantragten Verbote sind nicht überschiessend, weil sie reversibel sind: Fällt das Verbot weg, kann die Gesuchsgegnerin den Vertrieb der Flaschen mit dem bisherigen Etikett und Zeichen grundsätzlich einfach wieder aufnehmen. Das "Bündner Röteli" ist nebst zahlreichen Weinen nur eines von diversen Bitter und Spirituosen, die von der Gesuchsgegnerin ihren eigenen Angaben zufolge vertrieben werden. Dementsprechend bedeutet das vorsorgliche Verbot für sie auch keinen besonders schweren Eingriff und ist insgesamt angemessen. Der Gesuchsgegnerin ist daher vorsorglich zu verbieten, die streitgegenständliche Etikette auf Geschäftspapieren, in der Werbung oder sonstwie im geschäftlichen Verkehr zu verwenden, zu nutzen, zu publizieren, zu gebrauchen, zu vertreiben und/oder zu vermarkten sowie die Wort- und/oder Bildkombinationen (i) "Bündner Röteli", "Steinbock" und "Kindschi" und (ii) "Bündner Röteli" und "Kindschi'' auf Geschäftspapieren, in der Werbung oder sonstwie im geschäftlichen Verkehr zu verwenden, zu nutzen, zu publizieren, zu gebrauchen, zu vertreiben und/oder zu vermarkten. Die Kombinationen (iii) "Bündner Röteli" und

17 / 24 "Steinbock" sowie (iv) "Steinbock" und "Kindschi" sind vom Verbot hingegen auszunehmen, weil sie aufgrund des fehlenden Bezugs zum Namen "Kindschi" bzw. zum "Bündner Röteli" nicht zu einer Verwechslungsgefahr führen. Die Formulierung von Gesuchsantrag Ziff. 2 "'Bündner Röteli', 'Steinbock' und/oder 'Kindschi'" erweist sich insofern als zu weitgehend und ist im Dispositiv entsprechend auf das zulässige Mass einzuschränken. 8.3. Kommt die Gesuchsgegnerin der Anordnung nach, die Verwendung der streitgegenständlichen Etikette im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, so ist damit in der Konsequenz auch die Einstellung des Vertriebs von damit gekennzeichneten Flaschen verbunden. Dies braucht also nicht antragsgemäss separat angeordnet zu werden. 8.4. Als vorsorgliche Vollstreckung eines Beseitigungsanspruchs ist generell die Verpflichtung des Gesuchsgegners zum Rückruf markenrechtsverletzender Ware denkbar (vgl. FRICK, a.a.O., Art. 55 N. 52; STAUB, a.a.O., Art. 59 N. 43). Ein Rückruf der gesuchsgegnerischen Flaschen rechtfertigt sich insoweit, als von den sich bei Wiederverkäufern befindlichen Lagerbeständen weiterhin eine Gefahr von Markenrechtsverletzungen ausgeht (vgl. dazu Teilurteil des Bundespatentgerichts O2019_012 vom 30. August 2012 E. 62). Unverhältnismässig – da zur Abwendung weiterer Markenrechtsverletzungen nicht geeignet – wäre ein Rückruf der bereits an Endkonsumenten verkauften Flaschen. Um den Rückruf bei Wiederverkäufern zu erwirken, scheint die Publikation auf der Homepage der Gesuchsgegnerin zudem nicht erforderlich zu sein. Nach dem Gesagten ist das Rechtsbegehren auf das zulässige Mass zu beschränken und die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, vertriebene, aber noch nicht an Endkonsumenten weiterverkaufte Flaschen mit der streitgegenständlichen Etikette bei Wiederverkäufern zurückzurufen. Zur Abwendung des drohenden Nachteils nicht erforderlich ist die Zerstörung der Flaschen. Auf eine dahingehende Beseitigungsanordnung ist in Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu verzichten. 9. Vollstreckungsmassnahmen Das Gericht, das eine vorsorgliche Massnahme anordnet, trifft gemäss Art. 267 ZPO auch die erforderlichen Vollstreckungsmassnahmen. Dabei wahrt es das Prinzip der Verhältnismässigkeit (Urteil des Bundesgerichts 4A_270/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 5.3.3; HUBER/JUTZELER, a.a.O., Art. 267 N. 12). Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO indirekte Zwangsmassnahmen anordnen, nebst einer Strafdrohung nach Art. 292 StGB

18 / 24 (lit. a) auch eine Ordnungsbusse bis zu CHF 5'000.00 (lit. b) oder eine Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung (Tagesbusse, lit. c). Vorliegend möchte die Gesuchstellerin, die beantragten Verbote nicht nur mit der Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB gegenüber den Organen der Gesuchsgegnerin (Busse von bis zu CHF 10'000.00, Art. 106 Abs. 1 StGB) verbinden, sondern zusätzlich mit der Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 5'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung. Wohl ist die Tagesbusse an sich ein geeignetes Mittel zur Vollstreckung einer Unterlassungspflicht, nämlich insbesondere in Fällen, in denen das angeordnete Verbot zur Konsequenz hat, dass die unterlegene Partei ein andauerndes rechtswidriges Verhalten einzustellen hat (BGE 142 III 587 E. 5.2). Abstrahiert von der Frage der Verhältnismässigkeit der beantragten Tagesbusse sprengt diese aber den oberen gesetzlichen Rahmen von bis zu CHF 1'000.00 – bei Weitem. Die Höhe der Ordnungsbusse muss durch das Ziel, dem zu vollstreckenden Urteil Nachachtung zu verschaffen, gerechtfertigt sein (BGE 142 III 587 E. 6.2). Ausserdem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gesuchsgegnerin den zu erlassenden vorsorglichen Anordnungen nicht nachkommen wird. Bei dieser Ausgangslage ist eine an die Organe der Gesuchsgegnerin gerichtete Strafdrohung nach Art. 292 StGB alleine zielführend, sprich hinreichend. Die Kombination mit einer Tagesbusse erweist sich als nicht erforderlich. Auf eine zusätzliche Androhung der beantragten Tagesbusse ist folglich – in Wahrung der Verhältnismässigkeit – zu verzichten. 10. Sicherheitsleistung 10.1. Die Gesuchsgegnerin beantragt eventualiter, die Anordnung vorsorglicher Massnahmen sei von der Leistung einer Sicherheit durch die Gesuchstellerin in Höhe von mindestens CHF 68'000.00 abhängig zu machen. Sie befürchtet, eine vorsorgliche Massnahme füge ihr erheblichen Schaden zu, da sie als Folge ihren gesamten Umsatz mit dem Bündner Röteli verlieren und einen Reputationsverlust erleiden würde. Sie schätze den finanziellen Schaden auf einen Betrag in Höhe des Streitwerts, d.h. auf mindestens CHF 68'000.00. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung rechtfertige sich insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sich das Unternehmen der Gesuchstellerin mit dem Verkauf an die D._____ ganz offensichtlich in einer Phase des Umbruchs befinde und mithin unklar sei, ob die Gesuchstellerin in gleicher Form weiterbestehe und zur Leistung von Schadenersatz, zu dem sie gemäss Art. 264 Abs. 2 ZPO verpflichtet wäre, falls sich die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme nachträglich als ungerechtfertigt erweisen würde, überhaupt in der Lage wäre.

19 / 24 10.2. Gemäss Art. 264 Abs. 1 ZPO kann das Gericht die Anordnung vorsorglicher Massnahmen von der Leistung einer Sicherheit durch die gesuchstellende Partei abhängig machen. Der Gesuchsgegner muss den Bestand der Schadensgefahr, die Höhe eines allfälligen Schadens sowie die Kausalität zwischen den vorsorglichen Massnahmen und dem potentiellen Schaden glaubhaft machen. Da es sich um eine "Kann"-Bestimmung handelt, steht dem Gericht bezüglich der Einforderung einer Kaution Ermessen zu (Urteil des Bundesgerichts 5A_244/2020 vom 27. August 2020 E. 3.1; HUBER/JUTZELER, a.a.O., Art. 264 N. 11 f. und 14; SPRECHER, a.a.O., Art. 264 N. 17; a.M. ZÜRCHER, a.a.O., Art. 264 N. 4, demzufolge bei glaubhaft gemachtem Schaden entsprechend verfügt werden muss). Bewirkt eine vorsorgliche Massnahme eine nicht rückgängig zu machende antizipierte Vollstreckung ist die Sicherheitsleistung aufzuerlegen, während ein Verzicht gerechtfertigt ist, wenn die vorsorglichen Massnahmen lediglich die Aufrechterhaltung einer rechtskonformen Situation bezwecken. Je begründeter der Anspruch des Gesuchstellers erscheint, desto weniger ist die Hinterlegung von Sicherheiten gerechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 5A_244/2020 vom 27. August 2020 E. 3.1). 10.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts entspricht der Schaden einer ungewollten Verminderung des Reinvermögens. Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder einem entgangenen Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 132 III 359 E. 4; 132 III 321 E. 2.2.1). Die zu erlassenden Unterlassungsanordnungen führen zu einer vorübergehenden Beeinträchtigung des Umsatzes der Gesuchsgegnerin und damit zu einer Gewinneinbusse. Allerdings ist der voraussichtlich entgehende Gewinn nicht mit der erwarteten Umsatzeinbusse gleichzusetzen, weswegen für die Höhe des möglichen Schadens nicht ohne Weiteres auf den Streitwert von CHF 68'000.00 abgestellt werden kann, wie es die Gesuchsgegnerin tut. Zu berücksichtigen ist zudem die Möglichkeit der Gesuchsgegnerin, den Vertrieb ihrer "Röteli"-Flaschen wieder aufzunehmen, sollten sich die Verbote im Hauptverfahren als ungerechtfertigt erweisen. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Darlegungen der Gesuchsgegnerin als zu wenig substantiiert, als dass sie die Bestimmung einer konkreten Sicherheitsleistung zuliessen. Da es im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime nicht am Gericht liegen kann, die für eine Bezifferung des potentiellen Schadens massgeblichen Tatsachen zu erforschen, ist der Antrag auf Sicherheitsleistung folglich abzuweisen.

20 / 24 11. Prosequierungsfrist Der Gesuchstellerin ist nach Art. 263 ZPO Frist zur Einreichung der Klage im ordentlichen Verfahren anzusetzen, verbunden mit der Androhung, die angeordnete Massnahme falle bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne Weiteres dahin. Angemessen erscheint eine dreimonatige Prosekutionsfrist bis zum 12. Dezember 2025. 12. Kosten 12.1. Die Prozesskosten umfassen die Gerichtskosten sowie die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO) und werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine der Parteien vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Gesuchstellerin dringt mit ihren Anträgen grundsätzlich durch. Allerdings ist Gesuchsantrag Ziff. 2 mit Bezug auf die verschiedenen Kombinationen der Elemente "Bündner Röteli", "Steinbock" und "Kindschi" auf das zulässige Mass zu beschränken. Abzuweisen ist sodann das Gesuch hinsichtlich des Antrags auf Anordnung zur Zerstörung der Flaschen. Nicht unverändert übernommen werden schliesslich die begehrten Vollstreckungsmassnahmen. Umgekehrt ist der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Verpflichtung zu einer Sicherheitsleistung abzuweisen. Es rechtfertigt sich daher im Ergebnis, das Obsiegen der Gesuchstellerin mit 3/4 zu quantifizieren, dasjenige der Gesuchsgegnerin entsprechend mit 1/4. 12.2. Die Gerichtskosten bestehen vorliegend ausschliesslich aus einer Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO), die für das vorliegende Verfahren in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGZ (BR 320.210) auf CHF 3'000.00 festgesetzt wird. Die Gerichtskosten sind im Umfang von 75 %, d.h. im Betrag von CHF 2'250.00 der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Der verbleibende Anteil im Betrag von CHF 750.00 geht zulasten der Gesuchstellerin. 12.3. Die grösstenteils obsiegende und anwaltlich vertretene Gesuchstellerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. In Ermangelung einer Kostennote, wird die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt (Art. 2 Abs. 1 und 2 HV [BR 310.250]). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen und unter Berücksichtigung der eingereichten Rechtsschriften erscheint eine Entschädigung von pauschal CHF 4'500.00 (inkl. Spesen) angemessen. Von der Zusprechung der MWST ist abzusehen, weil die Gesuchstellerin selber mehrwertsteuerpflichtig ist und die

21 / 24 MWST, welche sie ihrer Rechtsvertretung zu zahlen hat, als Vorsteuer von ihrer eigenen MWST-Schuld abziehen kann (vgl. Art. 28 MWSTG). Die Berechnung der Parteientschädigung erfolgt nach der sog. Quoten- bzw. Bruchteilsverrechnung, gemäss der zunächst das anteilsmässige Unterliegen und Obsiegen ermittelt wird. Die Bruchteile bzw. Quoten des jeweiligen Obsiegens beider Parteien werden sodann gegenseitig verrechnet. Die mehrheitlich obsiegende Partei erhält als Parteientschädigung schliesslich die mit der Differenz der verrechneten Bruchteile bzw. Quoten multiplizierte Honorarforderung (Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 19 14/16 vom 29. Juni 2020 E. 4.3; ZK1 14 115 vom 17. September 2015 E. 15b). Demzufolge hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 2'250.00 (= 1/2 von CHF 4'500.00) zu bezahlen (Art. 106 Abs. 3 ZPO).

22 / 24 Es wird erkannt: 1. Der B._____ SA wird unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB vorsorglich verboten, die nachfolgende Etikette auf Geschäftspapieren, in der Werbung oder sonstwie im geschäftlichen Verkehr zu verwenden, zu nutzen, zu publizieren, zu gebrauchen, zu vertreiben und/oder zu vermarkten: 2. Der B._____ SA wird unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB vorsorglich verboten, die Wort- und/oder Bildkombinationen (i) "Bündner Röteli", "Steinbock" und "Kindschi" sowie (ii) "Bündner Röteli" und "Kindschi'' auf Geschäftspapieren, in der Werbung oder sonstwie im geschäftlichen Verkehr zu verwenden, zu nutzen, zu publizieren, zu gebrauchen, zu vertreiben und/oder zu vermarkten. 3. Die B._____ SA wird unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB vorsorglich verpflichtet, vertriebene Flaschen mit der nachfolgenden Etikette bei sämtlichen Wiederverkäufern zurückzurufen:

23 / 24 4. Im Übrigen wird das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen. 5. Der A._____ AG wird Frist bis 12. Dezember 2025 angesetzt, um den Prozess gegen die B._____ SA in der Hauptsache anhängig zu machen. Bei Säumnis fallen die Massnahmen gemäss den vorstehenden Dispositivziffern 1 bis 3 dahin. 6. Die Gerichtskosten im Betrag von CHF 3'000.00 werden im Umfang von CHF 2'250.00 der B._____ SA auferlegt. Die weiteren CHF 750.00 gehen zulasten der A._____ AG und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2'000.00 verrechnet. Der verbleibende Teil des Kostenvorschusses (CHF 1'250.00) wird der A._____ AG vom Obergericht zurückerstattet. 7. Die B._____ SA hat der A._____ AG eine Parteientschädigung von CHF 2'250.00 (inkl. Spesen) zu bezahlen.

24 / 24 8. [Rechtsmittelbelehrung] 9. [Mitteilungen]

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