Skip to content

Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 13.10.2025 ZR2 2025 27

October 13, 2025·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·6,153 words·~31 min·4

Summary

Eigentumsfreiheitsklage/Umfang Mietobjekt | OR 253-273c Miete

Full text

«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Urteil vom 13. Oktober 2025 mitgeteilt am 14. Oktober 2025 [Mit Urteil 5D_52/2025 vom 23. März 2026 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, sofern darauf eingetreten wurde.] Referenz ZR2 25 27 Instanz Zweite zivilrechtliche Kammer Besetzung Richter-Baldassarre, Vorsitz Theus Simoni, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur gegen Kanton Graubünden Beschwerdegegner vertreten durch Amt für Gemeinden Graubünden Rosenweg 4, 7001 Chur wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg, Vincenz & Partner Masanserstrasse 40, 7000 Chur Gegenstand Eigentumsfreiheitsklage/Umfang Mietobjekt Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Viamala, Einzelrichter, vom 8. April 2025, mitgeteilt am 26. Mai 2025 (Proz. Nr. 115-2024-19)

2 / 20 Sachverhalt A. Mit Vertrag vom 23./27. Mai 2013 vermietete der Kanton Graubünden, vertreten durch das Departement für Finanzen und Gemeinden, wiedervertreten durch das Amt für Gemeinden, A._____ einen Standplatz für Fahrende (Parzelle Z.1._____) sowie zwei Parkplätze (P1 und P2) im Gebiet B._____ in der Gemeinde C._____. Integrierender Bestandteil dieses Vertrages bildete folgender Situationsplan: B. Mit Schreiben vom 10. August 2022 kündigte das Amt für Gemeinden das Mietverhältnis mit A._____ per Ende November 2022. C. Am 9. September 2022 focht A._____ die Kündigung bei der Schlichtungsstelle für Mietsachen Viamala an. Eventualiter wurde eine Erstreckung des Mietverhältnisses beantragt. Die Parteien konnten sich anlässlich der

3 / 20 Schlichtungsverhandlung vom 1. Dezember 2022 nicht einigen. Am 8. Dezember 2022 stellte die Vermittlerin der klagenden Partei die Klagebewilligung aus. D. Die Klage vom 24. Januar 2023 ging am 25. Januar 2023 beim Regionalgericht Viamala mit den folgenden Rechtsbegehren ein: 1. Es sei festzustellen, dass die Kündigung per Ende November 2022 nicht gültig erfolgt ist und die Kündigung vom 10. August 2022 sei für nichtig, allenfalls ungültig zu erklären. 2. Eventualiter sei das Mietverhältnis für sechs Jahre definitiv zu erstrecken. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. E. Das Regionalgericht Viamala grenzte das Verfahren vorerst auf die Frage der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses ein und stellte mit Entscheid vom 17. April 2023 (Proz. Nr. 115-2023-1) fest, dass der Mietvertrag zwischen dem Kanton Graubünden, vertreten durch das Departement für Finanzen und Gemeinden, wiedervertreten durch das Amt für Gemeinden, und A._____ betreffend einen Standplatz für Fahrende sowie zwei Parkplätze im Gebiet B._____ in der Gemeinde C._____ vom 23./27. Mai 2013 dem öffentlichen Recht unterstehe und trat daher auf die Klage von A._____ vom 24. Januar 2023 nicht ein. F. Gegen diesen Entscheid des Regionalgerichts Viamala erhob A._____ am 5. Juli 2023 Beschwerde ans damalige Kantonsgericht von Graubünden und verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz. Mit Urteil vom 8. Januar 2024 (ZK2 23 40) hiess das Kantonsgericht die Beschwerde gut, hob den angefochtenen Entscheid des Regionalgerichts Viamala vom 17. April 2023 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. G. Nachdem das Urteil des Kantonsgerichts vom 8. Januar 2024 unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, wurde das Verfahren vor Regionalgericht Viamala neu unter der Proz. Nr. 115-2024-4 fortgeführt. In seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2024 stellte der Kanton Graubünden daraufhin folgende Rechtsbegehren: 1. Die Klage vom 24. Januar 2023 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventualiter sei die Erstreckung des Mietverhältnisses auf ein Jahr zu beschränken. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Klägers. H. Bereits am 1. Mai 2024 hatte der Kanton Graubünden beim Vermittleramt Viamala ein Schlichtungsbegehren eingereicht und machte eine Eigentumsfreiheitsklage nach Art. 641 Abs. 2 ZGB gegen A._____ anhängig.

4 / 20 Anlässlich der Vermittlungsverhandlung vom 27. Juni 2024 konnte keine Einigung erzielt werden, weshalb die Vermittlerin gleichentags die Klagebewilligung ausstellte. I. In seiner Klageschrift vom 30. August 2024 stellte der Kanton Graubünden beim Regionalgericht Viamala folgende Rechtsbegehren (Proz. Nr. 115-2024-19): 1. Der Beklagte sei unter Strafandrohung von Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verpflichten, die Grundstücke Nr. Z.2._____ und Nr. Z.3._____ in der B._____, Gemeinde C._____, unverzüglich, spätestens innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils, von jedem von ihm gesammelten Material (Abfall, Alteisen und sonstiges Altmetall, Reifen, Gerätschaften und alles andere) vollständig zu räumen, soweit es nicht die von ihm gemietete Fläche 1 (von 12m x 12.7m) gemäss dem angehängten Situationsplan, sondern die in der angehängten Luftaufnahme gelb eingefärbte Fläche (Schrottsammlung/Abfall/Materiallagerung) betrifft (Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO). 2. Ebenfalls sei dem Beklagten unter Strafdrohung von Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verbieten, die Grundstücke Nr. Z.2._____ und Nr. Z.3._____ in der B._____, Gemeinde C._____, nach erfolgter Räumung erneut in irgendeiner Form in Beschlag zu nehmen und zu beanspruchen, insbesondere darauf Altmetall, Reifen, Gerätschaften oder Abfall zu lagern. 3. Die zuständige Polizeibehörde sei anzuweisen, das Urteil auf Verlangen des Gesuchstellers zu vollstrecken und die Liegenschaft nötigenfalls durch Polizeigewalt auf Kosten des Beklagten zu räumen (Art. 343 Abs. 3 ZPO). 4. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8.1 % MWST zu Lasten der Beklagten. 5. Prozessualer Antrag: Die vorliegende Klage sei mit dem Verfahren Nr. 115-2024-4 (Anfechtung Kündigung, evtl. Erstreckung) zwischen denselben Parteien zu vereinigen. J. Mit Stellungnahme vom 12. November 2024 verlangte A._____ die Abweisung des prozessualen Antrages auf Verfahrensvereinigung der Verfahren Nr. 115-2024-4 und Nr. 115-2024-19. Das Regionalgericht Viamala wies den Antrag auf Verfahrensvereinigung im Verfahren Nr. 115-2024-19 mit Verfügung vom 19. Februar 2025 ab. K. A._____ reichte am 5. März 2025 eine Klageantwort mit folgenden Rechtsbegehren ein: 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Vollstreckungsbegehren gemäss Ziffer 3 sei vollumfänglich abzuweisen.

5 / 20 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, letztere zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer, zu Lasten des Klägers. L. Am 8. April 2025 fällte das Regionalgericht Viamala folgenden Entscheid: 1. A._____ ist verpflichtet, die Grundstücke Nr. Z.2._____ und Nr. Z.3._____ in der B._____, Gemeinde C._____, unverzüglich, spätestens innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids, von jedem von ihm gesammelten Material (Abfall, Alteisen und sonstiges Altmetall, Reifen, Gerätschaften und alles andere) vollständig zu räumen, soweit es nicht die von ihm gemietete Fläche 1 (von 12m x 12.7m) gemäss dem diesem Entscheid angehängten Situationsplan, sondern die in der angehängten Luftaufnahme gelb eingefärbte Fläche (Schrottsammlung/Abfall/Materiallagerung) betrifft. 2. A._____ ist es verboten, die Grundstücke Nr. Z.2._____ und Nr. Z.3._____ in der B._____, Gemeinde C._____, nach erfolgter Räumung erneut in irgendeiner Form in Beschlag zu nehmen und zu beanspruchen, insbesondere darauf Altmetall, Reifen, Gerätschaften oder Abfall zu lagern. 3. Die Anordnungen gemäss Ziff. 1 und 2 vorstehend ergehen unter dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet (Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO). 4. Die Kantonspolizei Graubünden wird angewiesen, vorliegenden Entscheid auf Verlangen des Kantons Graubünden zu vollstrecken und die gelb eingefärbte Fläche gemäss Luftaufnahme (vgl. Dispositivziffer 1) nötigenfalls durch Polizeigewalt auf Kosten von A._____ zu räumen (Art. 343 Abs. 3 ZPO). 5. a) Die Gerichtskosten betragen CHF 3'300.00 (Schlichtungspauschale CHF 300.00, Entscheidgebühr CHF 3'000.00). Sie werden A._____ auferlegt. Infolge der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege gehen die A._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 3'300.00 unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen (Proz. Nr. 135-2024-123). b) A._____ hat dem Kanton Graubünden eine Parteientschädigung von CHF 6’835.10 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. c) Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung von A._____, Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, von CHF 9'731.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen (Proz. Nr. 135-2024-123). 6. [Rechtsmittelbelehrung] 7. [Mitteilungen] M. Gegen den Entscheid des Regionalgerichts Viamala vom 8. April 2025 reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 26. Juni 2025 beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde ein. Dabei stellte er folgende Rechtsbegehren:

6 / 20 1. In Gutheissung der Beschwerde sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. 2. Eventualiter sei die Sache zum Entscheid in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Die Anordnung gemäss obiger Ziffer I. 3. sei superprovisorisch, das heisst ohne Anhörung der Gegenpartei, zu erlassen. 5. Die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Regionalgericht Viamala seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, welcher zu verpflichten sei, den Beklagten und Beschwerdeführer für das Verfahren vor Regionalgericht Viamala mit CHF 14'249.70 ausseramtlich zu entschädigen. 6. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht des Kantons Graubünden zu Lasten des Beschwerdegegners. N. Mit Verfügung vom 27. Juni 2025 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. O. Der Kanton Graubünden, vertreten durch das Amt für Gemeinden Graubünden (nachfolgend: Beschwerdegegner), verlangte in seiner Beschwerdeantwort vom 27. August 2025, was folgt: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen und der Entscheid vom 8. April 2025 mit der Proz. Nr. 115-2024-19 des Regionalgerichts Viamala vollumfänglich zu bestätigen. 2. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 8.1% MwSt. zu Lasten des Beschwerdeführers. P. Mit Verfügung vom 2. September 2025 hiess die Kammervorsitzende das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab Gesuchseinreichung gut und ernannte Rechtsanwalt Hermann Just zum unentgeltlichen Rechtsbeistand. Q. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 3. Oktober 2025 Stellung zur Beschwerdeantwort vom 27. August 2025, wobei er an seinen Rechtsbegehren gemäss Beschwerdeschrift vom 26. Juni 2025 festhielt. Besagte (freiwillige) Stellungnahme ist dem Beschwerdegegner mit vorliegendem Urteil zuzustellen. R. Die vorinstanzlichen Akten sind beigezogen. Die Sache ist spruchreif.

7 / 20 Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen 1.1. Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 3'000.00 (act. A.1, II. Ziff. 3; act. B.1, E. 1), weshalb gegen den vorinstanzlichen Entscheid nur die Beschwerde zulässig ist. 1.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239 ZPO) unter Beilage des angefochtenen Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Der mit schriftlicher Begründung versehene, vorinstanzliche Entscheid vom 8. April 2025 wurde dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2025 zugestellt. Die am 26. Juni 2025 der Post übergebene Beschwerde erfolgte daher fristgerecht. Die Eingabe erfüllt auch die übrigen formellen Erfordernisse. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Das Obergericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden und zwar in einzelrichterlicher Kompetenz, sofern nicht die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 3 EGzZPO (BR 320.100) gegeben sind (Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a EGzZPO). In casu sind die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 3 EGzZPO nicht erfüllt, sodass das Obergericht als Einzelgericht entscheidet. 2. Beschwerdegründe Mit der Beschwerde kann eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und eine unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 3. Situierung und Umfang der Standplatzparzelle 3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Situationsplan, welcher dem Mietvertrag beigelegen habe, sei für die Bestimmung der Grösse des Mietobjekts nicht entscheidend. Es werde bestritten, dass das Mietobjekt, der Standplatz, nur 144 m2 umfasse. Der Beschwerdegegner habe dies nie behauptet, sondern nur das entsprechende Beweismittel eingereicht. Ferner moniert der Beschwerdeführer

8 / 20 Erwägung 2b des vorinstanzlichen Entscheides, wonach die exakte Lage der Standplatz-Parzelle 1 aufgrund der Schachtdeckel im Gelände möglich sei. Eine solche Behauptung sei vom Beschwerdegegner bzw. von beiden Parteien nie aufgestellt worden (act. A.1, III. Ziff. 4 f.; act. A.1, III. Ziff. 6 f.; act. A.1, IV. Ziff. 3). Damit überschreite die Vorinstanz ihr Ermessen nach Art. 55 Abs. 1 ZPO und verletze Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf Orientierung, Äusserung und Teilnahme am Beweisverfahren) (act. A.1, IV. Ziff. 3; act. A.1, IV. Ziff. 3.3). Der Umfang des Mietobjekts müsse durch Auslegung bestimmt werden, weil es an einem übereinstimmenden Parteiwillen gefehlt habe (act. A.1, IV. Ziff. 5.2). 3.2. Nach Ansicht der Vorinstanz ergibt sich die Fläche des Standplatzes 1 aus dem Mietvertrag vom 23./27. Mai 2013, dem ein Situationsplan mit Angabe der Länge und Breite des Standplatzes beigefügt sei. Aus diesem Situationsplan lasse sich anhand der Schachtdeckel auch die exakte Lage des Standplatzes 1 eruieren. Aufgrund des Mietvertrages mit angefügtem Situationsplan des Standplatzes sei zudem ersichtlich, dass nicht eine weitergehende Fläche vermietet worden sei (act. B.1, E. 2b). 3.3. Der Beschwerdegegner führt an, die Mietfläche beschränke sich auf die Parzelle 1, was aus dem Mietvertrag vom 23./27. Mai 2013 samt Situationsplan hervorgehe (act. A.2, Rz. 10 f.). Der Beschwerdeführer selbst stelle in RG-act. III.1 auf den Situationsplan und die Schachtdeckel ab, indem er das Luftbild des Jahres 2022 mit dem Situationsplan überlagere und dadurch die Parzellen auf dem Standplatz verorte (act. A.2, Rz. 12). Zudem sei die genaue Lage der Parzelle 1 gemäss Situationsplan beispielsweise aus dem Luftbild 2022 (RG-act. III.2) ersichtlich, indem ab der auf der Luftaufnahme klar erkennbaren Parzelle 4 anhand der Parzellenbreite (von zwölf Metern) der einzelnen Parzellen die Parzelle 1 klar verortet werden könne (act. A.2, Rz. 23). 3.4. Im Prozess muss der Richter zunächst die wirkliche und gemeinsame Absicht der Parteien (subjektive Auslegung) prüfen, gegebenenfalls empirisch auf der Grundlage von Indizien. Indizien in diesem Sinne bilden nicht nur der Wortlaut der Willenserklärungen, seien sie mündlich oder schriftlich, sondern auch ihr allgemeiner Kontext, das heisst alle Umstände, welche die Entdeckung des wirklichen Willens der Parteien erlauben, seien es Erklärungen, die im Vorfeld des Vertragsschlusses abgegeben wurden, oder Tatsachen, die sich nach diesem ereignet haben, namentlich das spätere Verhalten der Parteien, das über den ursprünglichen Willen der Parteien Aufschluss geben kann. Die Würdigung der konkreten Umstände durch den Richter nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung bildet eine Tatfrage.

9 / 20 Wenn es dem Richter nicht gelingt, den wirklichen und gemeinsamen Willen der Parteien festzustellen, weil die Beweise fehlen oder nicht überzeugen, oder wenn er feststellt, dass eine Partei den von der anderen erklärten Willen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht verstanden hat – was sich nicht bereits aus der blossen Tatsache ergibt, dass sie es im Verfahren behauptet, sondern aus der Beweiserhebung folgen muss – hat er auf die normative (oder objektive) Auslegung zurückzugreifen und den wirklichen Willen festzustellen, indem er in Anwendung des Vertrauensprinzips den Sinn feststellt, den jede Partei den Willenserklärungen der anderen Partei vernünftigerweise beimessen konnte und musste. Gemäss diesem Prinzip ist nicht allein der innere Wille des Erklärenden, sich zu verpflichten, massgebend; eine Verpflichtung zu seinen Lasten kann sich aus seinem Verhalten ergeben, sofern die andere Partei gestützt darauf nach Treu und Glauben auf eine Verpflichtung schliessen durfte. Das Vertrauensprinzip erlaubt es somit, eine Partei auf dem objektiven Sinn ihrer Erklärung oder ihres Verhaltens zu behaften, selbst wenn dies nicht ihrem inneren Willen entspricht. Die Feststellung des objektiven Willens der Parteien auf Grundlage des Vertrauensprinzips ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei prüft; zu entscheiden ist diese Frage allerdings auf Grundlage des Inhalts der Willenserklärung sowie der Umstände, wobei es sich um Tatfragen handelt. Relevant sind dabei einzig Umstände, die der Willenserklärung vorausgegangen sind oder diese begleitet haben, nicht aber nachträgliche Ereignisse (BGE 144 III 93 E. 5.2.2 f. m.w.H., in: Pra 2019 Nr. 40). Der Wortlaut eines scheinbar klaren Textes ist nicht zwingend massgebend. Eine rein wörtliche Auslegung ist unzulässig (Art. 18 Abs. 1 OR). Selbst wenn der Wortlaut einer Vertragsklausel auf den ersten Blick klar erscheint, kann sich aus anderen Bestimmungen des Vertrages, aus dem von den Parteien angestrebten Zweck oder aus anderen Umständen ergeben, dass der Text der besagten Klausel nicht den genauen Sinn der getroffenen Vereinbarung wiedergibt. Allerdings hat es beim wörtlichen Sinn des Textes sein Bewenden, wenn kein ernsthafter Grund dafür ersichtlich ist, dass dieser nicht dem Willen der Parteien entspricht (BGE 130 III 417 E. 3.2 m.w.H., in: Pra 2005 Nr. 30). Die Parteien haben die rechtsrelevanten Tatsachen zu behaupten und Beweismittel anzugeben (sodass klar wird, inwiefern diese den angestrebten Beweis erbringen sollen) und nicht die Beweiswürdigung vorwegzunehmen. Es wird nicht verlangt, dass sie sämtliche Aspekte und Eigenheiten eines Beweismittels, die beim Entscheid über dessen Überzeugungskraft gewürdigt werden, einzeln behaupten. Beruft sich eine Partei für die Zulässigkeit einer Kündigung auf einen Vertrag, in dem die von ihr angewendete Kündigungsfrist angekreuzt ist, muss sie dies nicht

10 / 20 noch explizit behaupten (Urteil des Bundesgerichts 4A_489/2024 vom 25. November 2024 E. 1.7.4 m.w.H.). 3.5. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Mietvertrag vom 23. Mai/27. Mai 2013 samt integriertem Situationsplan und "Merkblatt für das Aufstellen von Wohncontainern bzw. -wagen sowie das Errichten von Wohnbauten", dass der Beschwerdeführer diesen Mietvertrag unterschrieben hat, die Parzelle Z.1._____ das Mietobjekt darstellt, welches eine Fläche von zirka 140 m2 bzw. gemäss Situationsplan 12 x 12.7 Meter aufweist, und sich auf der Grenze zur Nachbarparzelle 2 ein Schachtdeckel befindet, dem sich der Schachtdeckel der Nachbarparzelle 2 anschliesst (RG-act. II.1). Der Verortung der Parzelle Z.1._____ sowie das Ausmass des Mietobjektes (zirka 140 m2 bzw. [12 x 12.7 Meter =] 152.40 m2) ergeben sich klar aus dem Mietvertrag sowie dem Situationsplan. Auch der Beschwerdeführer hat mit der Einreichung seines Beweismittels RG-act. III.1 (Überlagerung Luftbild des Jahres 2022 mit Situationsplan) gezeigt, dass er die Parzelle Z.1._____ und deren Ausmass klar verorten kann, auch wenn er dies bestreitet (act. A.2, Rz. III/2). Zudem ist aus den vom Beschwerdegegner eingereichten Luftaufnahmen ersichtlich, wo sich die beiden Schachtdeckel befinden und wo sich im Verhältnis dazu die vom Beschwerdeführer gelagerten Materialien und Kehrichtsäcke befinden (RG-act. II.3; RG-act. II.4). Aufgrund der eingereichten Beweismittel sind deshalb – auch ohne detailliertere Ausführungen des Beschwerdegegners – sowohl dem Beschwerdeführer als auch der Vorinstanz der Umfang und die Verortung des Mietobjektes (Parzelle Z.1._____) klar gewesen. Wenn der Beschwerdeführer bei Vertragsschluss wirklich der Ansicht gewesen wäre, der Standplatz umfasse mehr als die im Situationsplan angegebene Mietfläche (act. A.3, III. Ziff. 1), so hätte er sich angesichts der klaren Mietvertragsdokumentation beim Beschwerdegegner in diesem Punkt vergewissern müssen, bevor er den Mietvertrag unterzeichnete. Wenn er dies im damaligen Zeitpunkt offenbar nicht gemacht hatte, so durfte der Beschwerdegegner von einer Einigung gemäss Mietvertragswortlaut und Situationsplan ausgehen, sogar, wenn man die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes im vorliegenden Fall bejahen wollte. Der vorinstanzliche Entscheid, insbesondere dessen Erwägung 2b, ist daher in diesem Punkt zu bestätigen. 4. Zustimmung zum Lagern von Material

11 / 20 4.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer Erwägung 2c des vorinstanzlichen Entscheides. Eine schriftliche Zustimmung für das Lagern von Material sei vom Beschwerdegegner nie verlangt worden, obwohl der Beschwerdeführer die vorliegend umstrittene Fläche bereits bei Abschluss des Mietvertrages im Jahre 2013 für das Deponieren von Material verwendet habe. Auch im Jahre 2003, als der Standplatz seinen Eltern vermietet gewesen sei, sei eine annähernd gleiche Fläche bereits benützt worden. Die anderen Standplatzmieter würden ebenfalls grössere Flächen benützen als im Situationsplan eingezeichnet (act. A.1, III. Ziff. 8 f.; act. A.1, III. Ziff. 10 f.). Dies beweise, dass der dem Mietvertrag beigelegte Situationsplan für die Fläche des gemieteten Standplatzes nicht massgebend sei (act. A.1, III. Ziff. 10; act. A.1, IV. Ziff. 5.2). Die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid zudem die von den Parteien über 20 Jahre lang gelebte Nutzung nicht berücksichtigt und damit das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) des Beschwerdeführers verletzt (act. A.1, IV. Ziff. 3.2; act. A.1, IV. Ziff. 4). 4.2. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass sich aus dem Mietvertrag vom 23./27. Mai 2013 ergebe, dass das Deponieren von Material auch auf der gemieteten Parzelle Z.1._____ nicht erlaubt gewesen wäre. Folglich gelte das umso mehr für das nicht vermietete Gelände in der Umgebung des Mietobjekts, zumal nie geltend gemacht worden sei, es sei vom Beschwerdegegner als Vermieter je eine schriftliche Zustimmung zur Lagerung von Gegenständen eingeholt worden (act. B.1, E. 2c). Weil der Inhalt des Mietvertrages bereits aufgrund der grammatikalischen Auslegung klar sei, bleibe kein Raum für eine Auslegung des Parteiwillens aufgrund der gelebten Übung (act. B.1, E. 2d). Es sei daher irrelevant, ob bereits die Eltern des Beschwerdeführers Gegenstände im angrenzenden Waldstück gelagert hätten oder auch andere Mieter weitere Flächen beanspruchen würden (act. B.1, E. 2e). 4.3. Der Beschwerdegegner führt aus, er habe nur die teilweise parzellenüberschreitende Nutzung der Kiesplätze durch die übrigen Mieter, zuvor durch die Eltern des Beschwerdeführers und zu Beginn auch durch den Beschwerdeführer geduldet (Abstellen von Fahrzeugen und allenfalls eines Unterstandes auf der kleinen Kiesfläche bei den jeweiligen Parzellen). Allerdings sei dies nur auf Zusehen hin, im Sinne einer bloss prekaristischen Nutzung, erfolgt. Als aber im Jahre 2018 die rechtswidrige Nutzung der umliegenden Waldfläche durch den Beschwerdeführer begonnen habe (Ablagern von Schrott, Altmetall und Haushaltskehricht), habe er, der Beschwerdegegner, interveniert (act. A.2, Rz. 7 f.). Im Übrigen bestreitet der Beschwerdegegner, dass im Jahre 2003 und bei Vertragsschluss im Jahre 2013 eine Nutzung bestand, die über die vermietete

12 / 20 Parzelle hinausging, was sich auch nicht aus der Luftaufnahmen von 2003 und von 2013 ergebe (act. A.2, Rz. 14; act. A.2, Rz. 16; vgl. act. A.2, Rz. 28; RG-act. III.6; RG-act. III.7). Selbst wenn er, der Beschwerdegegner, die Störung seines Eigentums sehr lange widerspruchslos geduldet hätte, was bestritten werde, hätte er diese prekaristische Erlaubnis bzw. Duldung jederzeit widerrufen können (act. A.2, Rz. 42). 4.4. Die Eigentumsfreiheitsklage nach Art. 641 Abs. 2 ZGB setzt voraus, dass eine fremde Person in ungerechtfertigter Weise auf die Sache des Eigentümers einwirkt. Mit der Eigentumsfreiheitsklage kann der Eigentümer einer Sache die Beseitigung bestehender Beeinträchtigungen oder die Unterlassung drohender Eingriffe verlangen (GRAHAM-SIEGENTHALER, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Das Eigentum, Allgemeine Bestimmungen, Art. 641 – 654a ZGB, Art. 641 N. 161 m.w.H.). Beklagter ist der Störer, beispielsweise der Verhaltensstörer, der durch sein eigenes Verhalten den Besitz oder das Eigentum eines anderen unmittelbar stört oder gefährdet, ohne sich auf einen Rechtfertigungsgrund stützen zu können (vgl. BGE 145 III 121 E. 4.1; GRAHAM- SIEGENTHALER, a.a.O., Art. 641 N. 169 und N. 171, je m.w.H.). Das Ablagern von Bauschutt auf einem Grundstück ohne Einwilligung des Eigentümers kann eine solche Eigentumsstörung darstellen (vgl. BGE 100 II 307; Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2017 vom 11. Dezember 2018 E. 3.1). Der Eigentümer hat neben seinem Eigentum die Störung und den Kausalzusammenhang zwischen dem widerrechtlichen Verhalten des Störers und der eingetretenen Störung zu beweisen. Dem Beklagten steht der Nachweis eines Rechtfertigungsgrundes offen, namentlich, dass ihm ein subjektives Recht dinglicher oder obligatorischer Natur zur Einwirkung zustehe (GRAHAM- SIEGENTHALER, a.a.O., Art. 641 N. 195 f. m.w.H.). Der Abwehranspruch ist grundsätzlich unverjährbar. Solange der ungerechtfertigte Eingriff andauert, kann der Eigentümer ihn durch Klage beseitigen. Doch kann der Eigentümer gegen eine während längerer Zeit unangefochten geduldete Einwirkung unter Umständen nicht mehr vorgehen, ohne das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 2 ZGB) zu verletzen (GRAHAM-SIEGENTHALER, a.a.O., Art. 641 N. 198 m.w.H.). Auch eine sehr lange widerspruchslose Duldung der Nutzung lässt das Zurückkommen auf die Bereitschaft zur Überlassung erst als rechtsmissbräuchlich erscheinen, wenn der Kläger beim Beklagten die bestimmte Erwartung geweckt hätte, er werde sein Recht nicht durchsetzen und dann (insoweit widersprüchlich) trotzdem auf seinem Recht beharrt hätte. Denn blosses Zuwarten mit der Rechtsausübung begründet noch

13 / 20 nicht Rechtsmissbrauch (BGE 127 III 506 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 5C.307/2005 vom 19. Mai 2006 E. 6.2). 4.5. Vorliegend hat der Beschwerdeführer anerkannt, dass der Beschwerdegegner Eigentümer der Grundstücke Nr. Z.2._____ und Nr. Z.3._____, Gemeinde C._____, ist, auf denen sich der Standplatz der Fahrenden befindet (RGact. I.2, III.1; RG-act. I.7, III.1). Aus dem Mietvertrag vom 23./27. Mai 2013 geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer nur die Fläche der Parzelle Z.1._____ als Mietobjekt überlassen hat, nicht jedoch einen darüberhinausgehenden Bereich. Wenn daher der Beschwerdeführer Materialien und Kehrrichtsäcke in einem Bereich ablagert, welcher nicht zu seiner Parzelle Z.1._____ gehört, wie es aus der Luftaufnahme vom Frühjahr 2024 (RGact. II.3) hervorgeht, begeht er eine Eigentumsstörung, gegen die sich der Beschwerdegegner als Eigentümer des Standplatzes mittels Eigentumsfreiheitsklage wehren kann. Eine Zustimmung seitens des Beschwerdegegners für das Lagern des Materials und der Kehrrichtsäcke kann der Beschwerdeführer nicht nachweisen. Zwar hat der Beschwerdegegner zugestanden, eine teilweise parzellenüberschreitende Nutzung der Kiesplätze (Abstellen von Fahrzeugen und allenfalls eines Unterstandes auf der kleinen Kiesfläche bei den jeweiligen Parzellen) durch die Mieter der Standplätze (zuvor durch die Eltern des Beschwerdeführers und zu Beginn auch durch den Beschwerdeführer) auf Zusehen hin geduldet zu haben, nicht jedoch die im Jahre 2018 begonnene weitergehende Nutzung der umliegenden Waldfläche durch den Beschwerdeführer zum Ablagern von Schrott, Altmetall und Haushaltskehricht. Die vom Beschwerdeführer als Nachweis der bereits in den Jahren 2003 und 2013 bestehenden Flächenbeanspruchungen ins Recht gelegten Luftaufnahmen (RGact. III.6; RG-act. III.7) sind für einen Vergleich der Benützung des Landes ausserhalb der Parzelle 1 in den Jahren 2003, 2013 und im Jahre 2024 nur sehr beschränkt aussagekräftig. Denn der Beschwerdeführer lagert sein Material und seine Kehrrichtsäcke vor allem im Wald. In den beiden Luftaufnahmen (RGact. III.6; RG-act. III.7) verdecken aber die Baumkronen die für einen korrekten Vergleich des Ausmasses der Materialablagerungen relevanten Flächen, weshalb die beiden Luftaufnahmen keine tauglichen Beweismittel darstellen. Aber sogar wenn der Beschwerdegegner längere Zeit eine Nutzung der beiden Grundstücke Nr. Z.2._____ und Nr. Z.3._____ geduldet haben sollte, welche über die vermietete Standplatzfläche hinausgehen würde, so würde diese blosse Duldung nicht zur Verwirkung der Eigentumsfreiheitsklage des Beschwerdegegners führen. Denn der Beschwerdeführer macht kein weitergehendes Verhalten des Beschwerdegegners geltend, welches beim Beschwerdeführer hätte die Erwartung wecken müssen, der

14 / 20 Beschwerdegegner werde sein Recht auf ungestörtes Eigentum nicht durchsetzen. Denn blosses Zuwarten mit der Rechtsausübung begründet noch nicht Rechtsmissbrauch. Weil der Beschwerdeführer keinen Rechtfertigungsgrund für das Ablagern von Material und Kehrrichtsäcken ausserhalb der Parzelle Z.1._____ nachweisen kann und im Übrigen auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdegegners dargetan bzw. ersichtlich ist, ist die Beschwerde im vorliegenden Punkt abzuweisen. 5. Abstellen auf gerichtsnotorische Tatsachen 5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe in Erwägung 2g des angefochtenen Entscheides auf Behauptungen und Beweismittel abgestellt, die von den Parteien nie ins Verfahren eingebracht worden seien. Insbesondere hätten die Parteien keine Ausführungen und Beweismittel betreffend frühere Aufforderungen des Beschwerdegegners zur Räumung des gelagerten Materials durch den Beschwerdeführer ins Verfahren eingebracht (act. A.1, III. Ziff. 11). Indem die Vorinstanz auf Akten des Verfahrens Proz. Nr. 115-2023-1 bzw. Nr. 115- 2024-4 und ZK2 23 40 abgestellt habe, habe sie Art. 55 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, weil sich der Beschwerdeführer nicht dazu habe äussern können (act. A.1, IV. Ziff. 3.1). 5.2. Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf das Verfahren Proz. Nr. 115-2023- 1, in welchem sich der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner gegenüberstehen, ausgeführt, dass der Beschwerdegegner sich seit Jahren – aber mindestens seit dem Jahre 2018 – bemühe, den Beschwerdeführer zur Räumung der gelagerten Materialien zu bewegen. Der Beschwerdegegner habe wiederholt Entgegenkommen gezeigt und Hilfeleistungen angeboten. Nach einem Augenschein vom 23. Februar 2022 sei ein Einigungsversuch gescheitert und im August 2022 ein zweiter Augenschein vor Ort erfolgt, bevor der Beschwerdegegner am 10. August 2022 gegenüber dem Beschwerdeführer die Kündigung ausgesprochen habe. Gestützt auf diese gerichtsnotorischen Tatsachen sei erstellt, dass seitens des Beschwerdegegners keine Duldung eines vertragswidrigen Zustandes vorliege (act. B.1, E. 2g). Aus der Petition der Standplatz-Nachbarn im Verfahren Proz. Nr. 115-2023-1 ergebe sich auch, dass der vom Beschwerdeführer gelagerte Haushaltskehricht verrotte und stinke (act. B.1, E. 2h). 5.3. Der Beschwerdegegner verweist darauf, dass er bereits bei Einleitung der vorliegenden Klage (Proz. Nr. 115-2024-19) die Zusammenlegung mit dem

15 / 20 Parallelverfahren Proz. Nr. 115-2024-4 (Anfechtung Kündigung, evtl. Erstreckung) verlangt hatte (act. A.2, Rz. 20; RG-act. I.2). Die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt, wenn sie sich, ohne ihn nochmals anzuhören, auf Akten aus dem Parallelverfahren stütze, welche gerichtsnotorisch und dem Beschwerdeführer bekannt gewesen seien (act. A.2, Rz. 22). Zudem habe der Beschwerdegegner in seiner Klage die Zeugen- bzw. Parteibefragung des Gemeindekanzlisten, des Amtsleiters des Amts für Gemeinden Graubünden sowie von Anwohnern beantragt, um zu beweisen, dass der Beschwerdegegner und die Gemeinde C._____ den Beschwerdeführer seit Jahren zur Räumung zu bewegen versuchten und die anderen Standplatzbenutzer sich gegen das störende Verhalten des Beschwerdeführers gewehrt hätten. Es sei der Vorinstanz freigestanden, stattdessen die Akten des Parallelverfahrens beizuziehen. Die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer zu den beigezogenen Akten nicht anhören müssen, weil diesem die Akten bereits bekannt gewesen seien und er sich im Parallelverfahren bereits dazu habe äussern können (act. A.2, Rz. 26; RG-act. I.2, III. Ziff. 3 und Ziff. 5). 5.4. Offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Erfahrungssätze bedürfen keines Beweises (Art. 151 ZPO). Gerichtsnotorisch ist eine Tatsache, die eine Gerichtsperson aus ihrer amtlichen Tätigkeit kennt, vor allem aus früheren Verfahren zwischen den gleichen Parteien, aus Pilotprozessen oder aus einem Parallelprozess (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_610/2016 vom 3. Mai 2017 E. 3.1; HASENBÖHLER/YAÑEZ, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 151 N. 7; JUNGO, in: Schmid [Hrsg.], Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 8 N. 81; VISCHER/LEU, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2024, Art. 151 N. 9). Da in der Regel sämtliche Tatsachen, von denen eine Gerichtsperson im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erhält, in irgendwelchen Verfahrensakten dokumentiert sind, kann allein dies einer Berücksichtigung nicht entgegenstehen, sonst würde Art. 151 ZPO in Bezug auf die Gerichtsnotorietät insoweit ausgehöhlt. Auch der Hinweis auf die Akten kann nicht unzulässig sein, da dies den Parteien erlaubt, die Gerichtsnotorietät nachzuvollziehen (Urteil des Bundesgerichts 4A_122/2021 vom 14. September 2021 E. 2.3.2). Hinzu kommt, dass auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur eidgenössischen ZPO das Gericht sog. gerichtsnotorische Tatsachen im Rahmen des Prozessthemas unbesehen der Parteibehauptungen von Amtes wegen in den Prozess einführen darf (BGE 135 III 88 E. 4.1 mit Hinweisen). Dabei hat das Bundesgericht unter Hinweis auf das zit. Urteil 4A_37/2014 vom 24. Juni 2014 E. 2.4.1 ausdrücklich festgehalten, dazu gehörten namentlich Beweisergebnisse aus früheren Verfahren

16 / 20 zwischen den nämlichen Parteien (Urteil des Bundesgerichts 4A_122/2021 vom 14. September 2021 E. 2.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_610/2016 vom 3. Mai 2017 E. 3.1; BRÖNNIMANN, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, 2012, Art. 151 N. 4 und N. 8; HASENBÖHLER/YAÑEZ, a.a.O., Art. 151 N. 7). Nach der Mehrheit der Lehre genügt es, wenn nur ein Mitglied des Spruchkörpers die fragliche Tatsache aus seiner amtlichen Tätigkeit kennt und es die übrigen Mitglieder des Kollegiums zu überzeugen vermag (HASENBÖHLER/YAÑEZ, a.a.O., Art. 151 N. 7b m.w.H.). Wenn das Gericht eine bestrittene Tatsache infolge Gerichtsnotorietät als erstellt erachtet, hat es dies den Parteien sicherheitshalber bekannt zu geben, damit sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit haben, Zweifel an der Gerichtsnotorietät zu wecken (VISCHER/LEU, a.a.O., Art. 151 N. 17 m.w.H.). 5.5. Der Vorinstanz des vorliegenden Verfahrens Nr. 115-2024-19 (Eigentumsfreiheitsklage) waren die Akten der beiden anderen, vorinstanzlichen Verfahren (Proz. Nr. 115-2023-1 [Anfechtung Kündigung, evtl. Erstreckung: Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses] und Proz. Nr. 115-2024-4 [Anfechtung Kündigung, evtl. Erstreckung]) sowie der Rechtsmittelentscheid im Verfahren Proz. Nr. 115-2023-1 (ZK2 23 40 [Anfechtung Kündigung, evtl. Erstreckung: Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses]) bekannt. Die Gerichtsnotorietät ist daher zu bejahen. In den vorliegend zur Diskussion stehenden Verfahren Proz. Nr. 115-2023-1 (Anfechtung Kündigung, evtl. Erstreckung: Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses), Nr. 115-2024-4 (Anfechtung Kündigung, evtl. Erstreckung), Nr. 115-2024-19 (Eigentumsfreiheitsklage) und ZK2 23 40 (Anfechtung Kündigung, evtl. Erstreckung: Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses) standen und stehen sich stets der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner gegenüber. Beiden Parteien waren folglich die Akten der jeweiligen Verfahren bekannt und sie konnten sich zu den Eingaben der Gegenpartei jeweils äussern. Der Beschwerdeführer konnte sich sodann im vorliegenden Verfahren in seiner Stellungnahme vom 12. November 2024 vor Vorinstanz zum Antrag des Beschwerdegegners äussern, die beiden Parallelverfahren Proz. Nr. 115-2024-19 (Eigentumsfreiheitsklage) und Proz. Nr. 115-2024-4 (Anfechtung Kündigung, evtl. Erstreckung) miteinander zu vereinigen (RG-act. I.4). Der Beschwerdeführer vermochte daher sein rechtliches Gehör in Bezug auf die Frage, ob die Eingaben und Beweismittel des Parallelverfahrens ins vorliegende Verfahren einzubeziehen seien, wahrnehmen. Damit durfte die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid mittels der gerichtsnotorisch bekannten (und auch beiden Parteien bekannten) Tatsachen und Beweismitteln begründen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des

17 / 20 Beschwerdeführers liegt nicht vor, zumal die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid gestützt auf den klaren Wortlaut des Mietvertrages samt beiliegendem Situationsplan gefällt hat und die Frage der gelebten Nutzung durch den Beschwerdeführer bzw. der Duldung der Situation durch den Beschwerdegegner schliesslich ohnehin nicht als relevant erachtet (act. B.1, E. 3a), d.h. gar nicht auf die Gerichtsnotorietät abgestellt hat. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen. 6. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters vor Vorinstanz 6.1. Sodann beanstandet der Beschwerdeführer im Fall seines Obsiegens die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung der Parteientschädigung. Die von seinem Vertreter geleisteten Stunden würden sich auf 47.4 Stunden belaufen (act. A.1, IV. Ziff. 7). Die von der Vorinstanz in E. 4d vorgenommene Kürzung des Zeitaufwandes sei nicht gerechtfertigt (act. A.1, III. Ziff. 12). 6.2. Die Vorinstanz hat die Position vom 13. Mai 2024 "Studium Schlichtungsbegehren, Abklärungen betreffend Mietflächen etc., Schreiben an Klient" um eine Stunde gekürzt. Die Position vom 15. Mai 2024 "URP-Gesuch" hat sie um eine weitere halbe Stunde gekürzt. Eine zusätzliche Kürzung von 0.1 Stunden machte die Vorinstanz für die Position vom 21. Oktober 2024 "Fristerstreckungsgesuch". Auch die Mitteilung der Vorladungen zur Hauptverhandlung vom 17. März 2025 wurde um 0.1 Stunden gekürzt. Ferner kürzte die Vorinstanz die Position vom 31. März 2025 "Vorbereitung HV" um zwei Stunden. Total ergab dies eine Kürzung des Zeitaufwandes um 3.7 Stunden auf 43.7 Stunden, was vor Vorinstanz zu einer Entschädigung von CHF 9'731.40 führte (43.7 x CHF 200.00 = CHF 8'740.00 plus 3 % von CHF 8'740.00 = CHF 262.20 Spesenpauschale plus 8.1 % von CHF 9'002.20 = CHF 729.20 MWST) (act. B.1, E. 4d i.V.m. act. VI.3). 6.3. Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Anspruch steht dem amtlichen Rechtsbeistand selber und nicht der verbeiständeten Partei zu. Entsprechend ist allein der Rechtsvertreter legitimiert, die Höhe der amtlichen Entschädigung anzufechten (Urteil des Bundesgerichts 4A_456/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 2.1; 4D_24/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 4.1). Der Festsetzungsentscheid kann von der bedürftigen Partei mit Beschwerde gegen den Kostenentscheid oder in Verbindung mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid in der Hauptsache nur dann angefochten werden, wenn eine übersetzte Entschädigung ihres Rechtsbeistandes gerügt wird (RÜEGG/RÜEGG,

18 / 20 in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 122 N. 8). 6.4. Im vorliegenden Fall hat der unentgeltliche Rechtsbeistand die Höhe der von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung nur für den Fall des Obsiegens seines Mandanten und nur im Namen seines Mandanten mittels Beschwerde angefochten. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde nicht durchgedrungen. Damit muss die Angemessenheit der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes schon aus diesem Grund nicht geprüft werden. Zudem hätte der unentgeltliche Rechtsbeistand die Unangemessenheit seiner Entschädigung in eigenem Namen mittels Beschwerde anfechten müssen, was er nicht getan hat, weshalb auf die Rüge der Unangemessenheit der Entschädigung auch im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführers nicht hätte eingetreten werden müssen. 7. Aufschiebende Wirkung Mit Verfügung vom 27. Juni 2025 erteilte die Kammervorsitzende der Beschwerde antragsgemäss einstweilen (superprovisorisch) die aufschiebende Wirkung (act. A.1, II. Ziff. 7; act. D.1; vgl. Art. 325 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Beschwerdegegner erhob alsdann keine Einwände gegen deren Erteilung (act. A.2, Rz. 3). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache erübrigt sich, über die aufschiebende Wirkung zu befinden bzw. wird dieser Antrag gegenstandslos. 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (vgl. Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so werden die Prozesskosten wie folgt liquidiert: a) die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand wird vom Kanton angemessen entschädigt; b) die Gerichtskosten gehen zulasten des Kantons; c) der Gegenpartei werden die Vorschüsse, die sie geleistet hat, zurückerstattet; d) die unentgeltlich prozessführende Partei hat der Gegenpartei die Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung und der amtlichen Verteidigung wird der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt ein Honorar von CHF 200.00 pro Stunde zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. Zuschläge werden keine gewährt (Art. 5 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Reicht die amtliche Verteidigerin oder der amtliche Verteidiger keine Honorarnote

19 / 20 ein, die eine umfassende Überprüfung der Aufwendungen erlaubt, wird die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt (Art. 5 Abs. 2 HV). Entscheidet das Obergericht im Beschwerdeverfahren, beträgt die Entscheidgebühr in Fällen mit einzelrichterlicher Kompetenz CHF 500.00 bis CHF 4000.00 (Art. 12 VGZ [BR 320.210]). 8.2. Angesichts des insgesamt mit der Streitsache verbundenen Aufwandes werden die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 2'500.00 festgesetzt. Weil dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist (act. M.4), werden die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens vorerst – unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO – aus der Gerichtskasse bezahlt. 8.3. Vorliegend hat der unentgeltliche Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren keine Honorarnote eingereicht. Weil in der Beschwerdeschrift und in der Stellungnahme vom 3. Oktober 2025 über weite Strecken nur das bereits vor Vorinstanz Vorgebrachte wiederholt wird, hält das Obergericht eine Entschädigung von CHF 3'000.00 (inkl. Barauslagen und MWST) als angemessen. 8.4. Der Beschwerdegegner hat für das Beschwerdeverfahren keine Honorarnote eingereicht. Angesichts des geschätzten Aufwandes erachtet das Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00 als angemessen (vgl. Art. 2 Abs. 1 HV), welche der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner zu bezahlen hat. 9. Mitteilung an die Kantonspolizei Für die Mitteilung des erstinstanzlichen Entscheids an die Kantonspolizei hat die Vorinstanz gemäss ihrem Mitteilungssatz selbst besorgt zu sein. Das vorliegende Urteil ist der Kantonspolizei einzig als Folge der bereits an sie eröffneten Verfügung vom 27. Juni 2025 betreffend die aufschiebende Wirkung mitzuteilen. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Differenzierung im Mitteilungssatz der Vorinstanz zwischen sofortiger Eröffnung und nach "Eintritt der Rechtskraft" in einem (nur) der Beschwerde unterliegenden Entscheid nicht sinnvoll ist und sich als unklar und missverständlich erweisen kann. Die mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO anfechtbaren Entscheide werden nämlich bereits mit ihrer Eröffnung (formell) rechtskräftig (Art. 325 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_755/2022 vom 20. Februar 2023 E. 4.2.2; vgl. auch BGE 146 III 284 E. 2.3.4 f.).

20 / 20 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'500.00 werden A._____ auferlegt. 3. A._____ hat dem Kanton Graubünden eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Die A._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 2'500.00 und die Kosten seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Hermann Just, in Höhe von CHF 3'000.00 (inkl. Barauslagen und MWST) gehen aufgrund der ihm mit Verfügung vom 2. September 2025 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilung an]

ZR2 2025 27 — Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 13.10.2025 ZR2 2025 27 — Swissrulings