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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 08.10.2020 ZK2 2020 37

October 8, 2020·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·1,083 words·~5 min·3

Summary

unentgeltliche Rechtspflege | Beschwerde Prozessrecht (319 ZPO, ohne die Endentscheide)

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 6 Entscheid vom 8. Oktober 2020 (Mit Urteil 4D_69/2020 vom 01. Dezember 2020 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Referenz ZK2 20 37 Instanz II. Zivilkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Parteien A._____, Beschwerdeführer Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Albula, Einzelrichter, vom 20.08.2020, mitgeteilt am 26.08.2020 (Proz. Nr. 135-2020-91) Mitteilung 13. Oktober 2020

2 / 6 In Erwägung, – dass A._____ mit Eingabe vom 27. Juli 2020 das Regionalgericht Albula darum ersuchte, ihm für das Mieterausweisungsverfahren Proz.Nr. 135-2020-74 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, – dass der Einzelrichter am Regionalgericht Albula das Gesuch mit Entscheid vom 20. August 2020 abwies, – dass er begründend ausführte, die vom Gesuchsteller im Hauptverfahren gestellten Begehren seien als aussichtslos zu taxieren, – dass er nämlich die Abweisung des Mieterausweisungsbegehrens beantrage, obschon die Gültigkeit der Kündigung rechtskräftig festgestellt sei, und obschon das Mietobjekt bisher nicht zurückgegeben worden sei, – dass sein Einwand, wonach der Vermieter ihn und seinen Mitbewohner aufgefordert habe, bis Ende Juli 2020 auszuziehen, keine Rolle spiele, zumal nicht erstellt sei, dass sich die Mieter dem Vermieter gegenüber bereiterklärt hätten, tatsächlich innert dieser Frist auszuziehen, – dass A._____ gegen den abweisenden Entscheid mit Eingabe vom 14. September 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden einreichte, – dass er beantragte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die unentgeltliche Rechtspflege im beantragten Sinne gutzuheissen, – dass er zur Begründung des Entscheids auf seine Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Ausweisungsentscheid vom 21. August 2020 verwies, woraus sich ergebe, dass das Verfahren für ihn keineswegs aussichtslos sei, – dass er weiter moniert, der Entscheid betreffend unentgeltliche Prozessführung hätte ihm antragsgemäss vor dem Entscheid im Ausweisungsverfahren mitgeteilt werden müssen, damit er hätte entscheiden können, welches Kostenrisiko er eingehen wolle, – dass eine zivilrechtliche Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet enzureichen ist, – dass in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Be-

3 / 6 schwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, – dass dies voraussetzt, dass sich der Beschwerdeführer im Einzelnen mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt und darlegt, inwiefern diese nicht zutreffen sollen, – dass die Begründung in der Beschwerde selbst enthalten sein muss und blosse Verweise auf Vorakten oder gar auf Akten anderer Verfahren nicht genügen, – dass der Beschwerdeführer vorliegend zur Begründung auf seine Beschwerde in der Hauptsache (Verfahren ZK2 20 36) verweist, was nach dem Gesagten den Begründungsanforderungen nicht genügt, – dass die Begründung der Beschwerde eine Eintretensvoraussetzung darstellt, – dass somit vorliegend mangels rechtsgenügender Begründung auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist, – dass sich im Übrigen die Beschwerde im Verfahren ZK2 20 36 entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers als aussichtslos erwies, – dass sich der Vermieter in jenem Verfahren auf ein rechtskräftiges Urteil stützen konnte, mit welchem die Gültigkeit der Kündigung per 31. August 2016 und eine maximale Erstreckungsdauer bis zum 30. September 2019 bestätigt wurden (Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 20 36 vom 8. Oktober 2020), – dass sich demgegenüber die Einwände der Mieter als blosse Schutzbehauptungen erwiesen, – dass namentlich keine Anhaltspunkte vorlagen, die die Behauptung der Mieter bestätigt hätten, wonach sie mit dem Vermieter eine Frist bis zum 31. Juli 2020 für die Wohnungsräumung vereinbart hätten, – dass sich die Mieter auch nicht an eine solche Frist hielten und selbst im Ausweisungsverfahren nicht vorbehaltlos zusicherten, das Mietobjekt bis zum 31. Juli 2020 zu räumen und zurückzugeben, – dass sie vielmehr noch in ihrer Stellungnahme vom 10. August 2020 die Abweisung des Ausweisungsgesuchs beantragten,

4 / 6 – dass sich zumindest der Mitmieter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Ausweisungsentscheids vom 21. August 2020 wie auch noch zu jenem der Beschwerdeerhebung am 14. September 2020 nach wie vor im Mietobjekt aufhielt und dieses nicht geräumt hatte, – dass auch der Beschwerdeführer selbst die Wohnungsschlüssel bis heute nicht ordnungsgemäss dem Vermieter zurückgab, zumal er ein Couvert mit angeblichen Wohnungsschlüsseln im Beschwerdeverfahren beim Kantonsgericht einreichte (Akten KG, Verfahren ZK2 20 36, B.5), – dass sich die Mieter aufgrund des Gesagten spätestens nach rechtskräftiger Feststellung der Gültigkeit der Kündigung und nach Ablauf der bis zum 30. September 2019 gewährten Erstreckungsdauer auf keinen Rechtsgrund mehr stützen konnten, um weiterhin im Mietobjekt zu verweilen, – dass sich somit ihr Antrag auf Abweisung des Ausweisungsgesuchs als offensichtlich aussichtslos erwies, – dass demzufolge das vor Vorinstanz gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgewiesen wurde, – dass damit auch vorliegende Beschwerde abgewiesen werden müsste, soweit darauf einzutreten wäre, – dass schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, wonach ihm der Entscheid betreffend unentgeltliche Prozessführung vor dem Entscheid im Ausweisungsverfahren hätte mitgeteilt werden müssen, damit er selbst hätte entscheiden können, welches Kostenrisiko er eingehen wolle, ebenfalls unberechtigt ist, – dass es sich nämlich beim vorinstanzlichen Ausweisungsverfahren um ein solches summarischer Natur handelt, mit dessen Behandlung nicht zugewartet werden konnte, – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei diesem Ausgang zu Lasten des Beschwerdeführers gehen (Art. 106 Abs. 2 ZPO), zumal sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer vom 8. Oktober 2020 abgewiesen wurde (ZK2 20 38), – dass die Höhe der Kosten in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 1'000.00 festgelegt wird,

5 / 6 – dass Verfügungen betreffend unentgeltliche Rechtspflege und damit auch dagegen erhobene Beschwerden dem Rechtsweg in der Hauptsache folgen (Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 1 zu Art. 121 ZPO), – dass vorliegend in der Hauptsache von einem Streitwert von weniger als CHF 15'000.00 auszugehen ist,

6 / 6 wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 15'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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