Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 6 Verfügung vom 18. Februar 2020 Referenz ZK2 19 80 Instanz II. Zivilkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Mosca, Aktuarin Parteien X.1_____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Quaderstrasse 8, 7000 Chur X.2_____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Quaderstrasse 8, 7000 Chur gegen Y._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. A._____ Gegenstand Forderung aus Mietvertrag Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Plessur vom 18.06.2019, mitgeteilt am 18.09.2019 (Proz. Nr. 115-2018-35) Mitteilung 19. Februar 2020
2 / 6 I. Sachverhalt A. Mit Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 18. Juni 2019, begründet mitgeteilt am 18. September 2019, wurden X.1_____ und X.2_____ solidarisch verpflichtet, Y._____ CHF 5'680.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. Mai 2018 zu bezahlen. B. Gegen diesen Entscheid erhoben X.1_____ und X.2_____ am 21. Oktober 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit dem Hauptbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Abweisung der Klage, soweit darauf eingetreten werden könne. Y._____ beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. C. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 23. Oktober 2019 wurden X.2_____ und X.1_____ gestützt auf Art. 98 und 101 ZPO aufgefordert, dem Kantonsgericht einen Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 bis zum 13. November 2019 zu leisten. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt wurde, gewährte der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts mit Verfügung vom 20. November 2019 eine Nachfrist bis zum 2. Dezember 2019. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 teilten X.2_____ und X.1_____ dem Kantonsgericht mit, sie seien derzeit nicht in der Lage, den Kostenvorschuss zu leisten, weshalb sie um eine Erstreckung der Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 8. Januar 2020 ersuchten. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 wies der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts dieses Gesuch ab, zumal die vorgebrachte Begründung für eine Erstreckung der Nachfrist offensichtlich nicht ausreichte. X.2_____ und X.1_____ wurde in der Folge für die Bezahlung des Kostenvorschusses eine letzte, nicht erstreckbare Notfrist bis zum 15. Dezember 2019 angesetzt. D. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 teilten X.2_____ und X.1_____ dem Kantonsgericht mit, dass sie sich gezwungen sähen, die Beschwerde zurückzuziehen, zumal sie nicht in der Lage seien, den geforderten Kostenvorschuss zu leisten, andererseits aber die Rechtswohltat der unentgeltlichen Rechtspflege knapp nicht bewilligt werden könnte. In der Folge gewährte der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts Rechtsanwalt A._____ eine Frist bis zum 30. Dezember 2019 für die allfällige Einreichung einer Honorarnote. Mit Schreiben vom 19. Dezember liess Rechtsanwalt A._____ dem Kantonsgericht eine Honorarnote in der Höhe von insgesamt CHF 1'895.50 zukommen. Für allfällige Bemer-
3 / 6 kungen zur Honorarnote wurde X.2_____ und X.1_____ eine Frist bis zum 3. Januar 2020 eingeräumt. Mit Stellungnahme vom 3. Januar 2020 führten letztere im Wesentlichen aus, der geltend gemachte Aufwand sei übersetzt. II. Erwägungen 1. Da X.2_____ und X.1_____ ihre Beschwerde vorbehaltlos zurückzogen, kann diese vom Vorsitzenden der II. Zivilkammer als erledigt abgeschrieben werden (Art. 9 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000] i.V.m. Art. 11 Abs. 2 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]. Mit dem Abschreibungsentscheid wird der Rechtsstreit beendet, weshalb über die entstandenen Prozesskosten zu entscheiden ist (Art. 104 ZPO). 2. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten den Beschwerdeführern auferlegt. Die Höhe der Verfahrenskosten wird auf CHF 1'000.00 festgelegt (Art. 10 und 12 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210). Was die Parteienentschädigung betrifft, hat Rechtsanwalt A._____ am 19. Dezember dem Kantonsgericht eine Honorarnote in der Höhe von CHF 1'895.50 eingereicht (Akten Kantonsgericht G. 2). Insgesamt werden für den Zeitraum vom 28. Oktober 2019 bis zum 19. Dezember 2019 8.55 Stunden à CHF 200.00 verrechnet. Die Beschwerdeführer erachten den geltend gemachten Aufwand als übersetzt. 2.1. Art. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung; HV; BR 310.250) sieht vor, dass die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen der urteilenden Instanz festgesetzt wird, wobei vom Betrag auszugehen ist, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit 1. der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält; 2. der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist; 3. die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache beziehungsweise von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge hat.
4 / 6 Die Bestimmung verweist somit einerseits und zunächst auf das Ermessen der urteilenden Instanz und lässt ein Abweichen von der Honorarnote zu. Hat eine Partei eine detaillierte Kostennote eingereicht, so muss das Gericht eine allfällige Kürzung aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO) begründen (Martin Sterchi, in: Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, Bern 2012, Art. 105 ZPO N 9). In Fällen, in denen der geltend gemachte Aufwand gesamthaft als übermässig erscheint, es jedoch schwierig ist, die ungerechtfertigten konkreten Aufwandposten im Einzelnen festzulegen, ist es dabei grundsätzlich zulässig, pauschale Kürzungen vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 06. Juni 2011 E. 2.4; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, ZK2 18 19 vom 02. Juli 2019 E. 13.3). 2.2. Rechtsanwalt A._____ hat eine Honorarnote eingereicht, die in verschiedener Hinsicht unklar und teilweise widersprüchlich ist: So verrechnet er grundsätzlich einen Honoraransatz von CHF 200.00 pro Stunde - mit Ausnahme von einer einzigen Position am 22. November 2019, die er ohne erkennbaren Grund mit CHF 250.00 pro Stunde verrechnet. Zwar entsprechen beide Ansätze dem üblichen Ansatz gemäss Honorarverordnung, doch ist - jedenfalls ohne weitere Erläuterung - nicht anzunehmen, dass der Rechtsvertreter mit seiner Mandantschaft unterschiedliche Ansätze vereinbart hat. Sodann sind einzelne Positionen nicht nachvollziehbar: so wurden am 22. November 2019 Aufwendungen für die Abfassung der Rechtsschrift erfasst, obwohl die Eingabe bereits am 21. November 2019 beim Gericht eingereicht wurde. Einzelne Positionen sind in ihrer Höhe nicht nachvollziehbar (beispielsweise Position vom 22. November 2019 "Besprechung Mandant per Tel. (Aussichten)" von einer Stunde. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, weshalb in der Beschwerdeantwort vom 21. November 2019, S. 7, Rz 21 noch von einem Aufwand von 14,55 Stunden für das Erstellen der Rechtsschrift die Rede ist, während in der Honorarnote vom 19. Dezember 2019 ein gesamter Aufwand für das Beschwerdeverfahren von 8,55 Stunden verrechnet wird. Angesichts dieser Ungereimtheiten rechtfertigt es sich vorliegend, von der eingereichten Honorarnote abzuweichen und die Parteientschädigung pauschal nach Ermessen festzulegen. Entgegen dem, was die Beschwerdeführer einwenden, kann allerdings nicht von einer erheblich übersetzten Honorarnote ausgegangen werden. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen und unter Berücksichtigung der eingereichten Beschwerdeantwort erweist sich ein Zeitaufwand von 8 Stunden als angemessen. Für die Berechnung des Honorars ist von einem Stundenansatz von CHF 200.00 auszugehen, zumal dieser - abgesehen von einer einzigen Ausnahme - der vom Beschwerdegegner verrechneten Höhe
5 / 6 entspricht. Demzufolge ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 1'723.20 (CHF 1'600.00 + 7.7% MWST). X.2_____ und X.1_____ haben demnach unter solidarischer Haftbarkeit Y._____ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1'723.20 (inkl. MWST) zu bezahlen.
6 / 6 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von X.2_____ und X.1_____. 3. X.2_____ und X.1_____ haben unter solidarischer Haftbarkeit Y._____ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1'723.20 (inkl. MWST) zu bezahlen. 4. Gegen den Kostenentscheid mit Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an: