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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 30.01.2020 ZK2 2019 65

January 30, 2020·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·7,280 words·~36 min·2

Summary

Forderung | Berufung OR Allgemeine Bestimmungen

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 22 Urteil vom 30. Januar 2020 (Mit Urteil 4A_127/2020 vom 17. April 2020 ist das Bundesgericht auf die gegen dieses Urteil erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten und hat die ebenfalls erhobene Beschwerde in Zivilsachen abgewiesen, soweit drauf einzutreten war.) Referenz ZK2 19 65 Instanz II. Zivilkammer Besetzung Nydegger, Vorsitzender Brunner und Michael Dürst Landolt, Aktuar ad hoc Parteien A._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Lucien W. Valloni Bellerivestrasse 201, Postfach, 8034 Zürich gegen B._____ Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli Städtlistrasse 12, Postfach 58, 7130 Ilanz Gegenstand Forderung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Surselva vom 30.04.2019, mitgeteilt am 12.06.2019 (Proz. Nr. 115-2017-6) Mitteilung 03. Februar 2020

2 / 22 I. Sachverhalt A. A._____ war zwischen dem 1. März 2016 bis Juni 2016 als Fussballspieler in der ersten Mannschaft der zweiten Liga für den Verein B._____ tätig. Zwischen den Parteien entstand Uneinigkeit darüber, ob sich der Verein gegenüber A._____ verpflichtet hatte, ihm eine garantierte Arbeitsstelle für ein Arbeitspensum von 100% zu vermitteln, ihm während der Dauer des Vertragsverhältnisses unentgeltlich eine Wohnung zur Verfügung zu stellen sowie ihm für den Fall des Nichtabstiegs des Vereins aus der zweiten Liga Ende Saison eine Prämie von CHF 2'000.00 auszuzahlen. B. Auf Ersuchen von A._____ fand am 2. Februar 2017 eine Schlichtungsverhandlung statt, an der sich die Parteien nicht einigen konnten. Daraufhin stellte der Vermittler am 3. Februar 2017 die Klagebewilligung aus, die folgende Rechtsbegehren enthält: 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 16'300 nebst Zins zu 5 % seit 08. September 2016 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung des Betreibungsamtes Surselva (Betreibung Nr. _____), Zahlungsbefehl vom 09.09.2016, sei zu beseitigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. C. A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Lucien W. Valloni, liess am 4. Mai 2017 (Poststempel) frist- und formgerecht Klage einreichen. Sie enthielt folgendes abgeändertes Rechtsbegehren: 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 14'300 nebst Zins zu 5 % seit 10. September 2016 zu bezahlen. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 2'000 nebst Zins von 5 % seit 4. Juni 2016 zu bezahlen. 3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung des Betreibungsamtes Surselva (Betreibung Nr. _____), Zahlungsbefehl vom 09. September 2016, sei im klagegutheissenden Umfang zu beseitigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. D. Am 30. Juni 2017 begehrte der Verein B._____, auf die Klage sei nicht einzutreten, und ersuchte das Regionalgericht Surselva um Erlass eines superprovisorischen Zwischenentscheids über die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.

3 / 22 E. Nachdem das Regionalgericht Surselva eine Beschränkung des Verfahrens auf die Prozessvoraussetzung der Zuständigkeit des Gerichts geprüft und hierzu bei A._____ eine entsprechende Stellungnahme eingeholt hatte, teilte es mit prozessleitender Verfügung vom 23. August 2017 mit, dass es auf die Durchführung einer auf die Frage der Zuständigkeit des Gerichts beschränkten Hauptverhandlung verzichte und das Verfahren in der Sache selbst fortgeführt werde. Zudem wurde dem Verein B._____ eine neue Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt. F. Nach gewährter Fristerstreckung liess der Verein B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Remo Cahenzli, die Klageantwort mit folgenden Rechtsbegehren einreichen: 1. Auf die Klage sei mangels Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht einzutreten. 2. Sofern auf die Klage eingetreten wird, sei diese vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter voller vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) zu Lasten des Klägers. G. Am 8. Januar 2018 reichte A._____ die Replik mit folgendem Rechtsbegehren ein: 1. Auf die Klage sei einzutreten. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 14'300 nebst Zins von 5 % seit 10. September 2016 zu bezahlen. 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 2'000 nebst Zins von 5 % seit 4. Juni 2016 zu bezahlen. 4. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung des Betreibungsamtes Surselva (Betreibung Nr. _____), Zahlungsbefehl vom 09. September 2016, sei im klagegutheissenden Umfang zu beseitigen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. H. Mit Eingabe vom 19. März 2018 reichte der Verein B._____ die Duplik mit unveränderten Rechtsbegehren ein. I. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. April 2018 erliess das Regionalgericht Surselva die Beweisverfügung, in der den Parteien die verschiedenen Beweisthemen auferlegt und die verschiedenen Beweismittel bezeichnet wurden. Am

4 / 22 12. Juni 2018 bzw. 10. Juli 2018 fanden die Einvernahmen von C.____, D.____, E.____ und F.____ als Zeugen statt. In der Folge versuchten die Parteien erfolglos eine gütliche Einigung zu erzielen, sodass mit prozessleitender Verfügung vom 15. März 2019 zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde. J. Am 30. April 2019 fand die Hauptverhandlung statt, an der A._____ mit seinem Rechtsvertreter sowie der Rechtsvertreter des Vereins B._____ teilnahmen. Mit gleichentags ergangenem Entscheid, mitgeteilt am 12. Juni 2019, erkannte das Regionalgericht Surselva: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 6'000.00 werden gemäss Art. 114 ZPO auf die Gerichtskasse genommen. b) A._____ hat dem B._____ eine Parteientschädigung von CHF 15'204.60 (inkl. Barauslagen, Spesen und MwSt.) zu bezahlen. 3. Die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. iur. Lucien W. Valloni als unentgeltlicher Rechtsvertreter von A._____ wird auf CHF 16'289.40 festgesetzt. Die Entschädigung geht – unter Vorbehalt der Verpflichtung zur Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse bezahlt. 4.a) (Rechtsmittelbelehrung Hauptentscheid) 4.b) (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid) 5. (Mitteilung) K. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch Rechtsanwalt Lucien W. Valloni, am 14. August 2019 Berufung und begehrte, was folgt: Rechtsbegehren: 1. Es sei das Urteil des Regionalgerichts Surselva vom 30. April 2019 (Proz. Nr. 115-2017-6) aufzuheben, mit Ausnahme von Dispo-Ziff. 3. 2. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger CHF 14'300 nebst Zins zu 5 % seit 10. September 2016 zu bezahlen. 3. Der Berufungsklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger CHF 2'000 nebst Zins von 5 % seit 4. Juni 2016 zu bezahlen. 4. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung des Betreibungsamtes Surselva (Betreibung Nr. _____), Zahlungsbefehl vom 9. September 2016, sei im klagegutheissenden Umfang zu beseitigen.

5 / 22 5. Eventualiter zu Ziff. 2-4 sei die Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. 6. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsbeklagten für das erstinstanzliche Verfahren sowie das Berufungsverfahren. Prozessuale Anträge: 1. Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der Kläger [recte: Berufungskläger] von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses zu befreien. 2. Es sei dem Berufungskläger RA Dr. Lucien W. Valloni als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Begründend wurde ausgeführt, die Vorinstanz habe durch die unzulässige Nichtabnahme von vom Berufungskläger offerierten Beweismitteln seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem seien die Schlussfolgerungen der Vorinstanz unzutreffend, wonach erstens nicht nachgewiesen sei, dass die Berufungsbeklagte den Vermittler G.____ zum Vertragsabschluss ermächtigt habe und somit die Berufungsbeklagte im Rahmen der Vertragsverhandlungen vom 10. Februar 2016 nicht verpflichtet werden könne, und zweitens, der Inhalt des Vertrages nicht substantiiert behauptet und bewiesen worden sei (Berufung, Rz. 18 f.). L. Am 20. August 2019 teilte der Vorsitzende der II. Zivilkammer dem Berufungskläger mit, dass die Zuständigkeit für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – anders als für das Hauptverfahren – beim Kammervorsitzenden als Einzelrichter liegt, dass dafür ein eigenständiges Verfahren geführt wird und dass aus diesem Grund ein separates Gesuch gestellt werden muss. M. Mit Verfügung vom 20. August 2019 wurde der Verein B._____ zur Berufungsantwort und die Vorinstanz zur Aktenzustellung aufgefordert. N. Der Verein B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli, reichte am 20. September 2019 seine Berufungsantwort mit folgenden Rechtsbegehren ein: 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird, und es sei das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Surselva vom 30. April 2019 (Proz. Nr. 115-2017-6) zu bestätigen. 2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) zu Lasten des Berufungsklägers.

6 / 22 O. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind mit Berufung erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Wird dieser Streitwert nicht erreicht, steht das ausserordentliche Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO offen. Der vorliegend angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Surselva vom 30. April 2019 stellt einen erstinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 236 Abs. 1 ZPO dar, da es sich dabei um einen Sachentscheid handelt, welcher das Verfahren ganz oder teilweise beendet (vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 14 zu Art. 308 ZPO). Für die Festlegung des Streitwerts wird auf den Betrag abgestellt, welcher nach den zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren und Parteierklärungen bis zur Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war (vgl. Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 9 zu Art. 308; Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 39 f. zu Art. 308 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 30 zu Art. 308 ZPO). Der für die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten erforderliche Streitwert von CHF 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) ist vorliegend erreicht, machte der Berufungskläger gegenüber der Berufungsbeklagten im erstinstanzlichen Verfahren doch eine Forderung in Höhe von CHF 16'300.00 geltend. 1.2. Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Der Berufungskläger reichte die Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Surselva vom 30. April 2019, mitgeteilt am 12. Juni 2019, mit Eingabe vom 14. August 2019 (Poststem-

7 / 22 pel) fristgerecht ein. Überdies entspricht die Berufung den Formerfordernissen, sodass grundsätzlich darauf eingetreten werden kann. 2. Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vorinstanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen (Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 5 ff. zu Art. 310 ZPO). Der Berufungskläger hat sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen. Ein Verweis auf die Vorakten genügt ebenso wenig wie eine pauschale Kritik am angefochtenen Entscheid. Es ist konkret aufzuzeigen, inwiefern dieser als fehlerhaft erachtet wird (Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 36 zu Art. 311 ZPO m.w.H.). 3. Der Berufungskläger rügt zunächst eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Er begründet dies damit, dass von ihm angebotene Beweismittel, insbesondere die Parteibefragung/Beweisaussage des Berufungsklägers, nicht abgenommen worden seien (Berufung, Rz. 19 ff.). 3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet unter anderem den Beweisführungsanspruch, der sich für das Bundesprivatrecht besonders aus Art. 8 ZGB ergibt, sowie seit Inkrafttreten der ZPO auch in Art. 152 ZPO verankert ist. Er verschafft der beweispflichtigen Partei in allen bundesrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, soweit entsprechende Anträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt worden sind (BGE 133 III 295 E. 7.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_607/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.2, und 4A_452/2013 vom 31. März 2014, E. 3.1). Tatsachen, welche den Entscheid nicht zu beeinflussen vermögen, sind nicht erheblich; es ist darüber nicht Beweis zu führen. Das Gericht kann sodann auf die Abnahme (weiterer) Beweise verzichten, wenn es sich ohne in Willkür zu verfallen bereits eine Meinung gebildet hat (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. dazu BGE 141 I 60 E. 3.3; 140 III 16 E. 2.1). Beweise sind überdies nur dann abzunehmen, wenn sie formgerecht angeboten werden, sich somit eindeutig der damit zu beweisenden Tatsache zuordnen lassen (Urteil 4A_574/2015 vom 11. April 2016, E. 5.2 und 6.6.4; zum Ganzen vgl. statt vieler die Urteile des Bundesgerichts 4A_308/2016 vom 28. Oktober 2016, E. 4.1, und 4A_286/2016 vom 29. August 2016, E. 4.2.2). 3.1.1. Mit der Parteibefragung (einfaches Parteiverhör) gemäss Art. 191 ZPO und der Beweisaussage (qualifiziertes Parteiverhör) gemäss Art. 192 ZPO sind zwei

8 / 22 Formen der Parteieinvernahme als Beweismittel offeriert worden, welche der freien Beweiswürdigung durch das Gericht unterliegen. Vorliegend ist zusätzlich von Bedeutung, dass im vorinstanzlichen Verfahren ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt wurde, in welchem der Berufungskläger seine Standpunkte umfassend und ohne Einschränkung darlegen konnte. Die Berufungsschrift, die teilweise auf die Rechtsschriften des vorinstanzlichen Verfahrens verweist, zeigt klar auf, dass der Berufungskläger seine Standpunkte nicht geändert hat. Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass der Berufungskläger in einer Befragung lediglich die bereits ausführlich dargelegten Standpunkte bekräftigen würde. Weiter ist zu beachten, dass es sich bei der Parteibefragung und der Beweisaussage letztlich immer noch nur um eine Parteiaussage handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_423/2014 vom 5. November 2014, E. 3.4). Aussagen einer Partei zu eigenen Gunsten können zwar grundsätzlich berücksichtigt werden; es ist jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Parteien naturgemäss befangen sind. Es liegt auf der Hand, dass der Beweiswert der Parteibefragung auf Grund der Selbstbefangenheit der Partei meist gering und daher mit einem zusätzlichen Beweismittel zu unterlegen ist (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7221 ff., S. 7326; vgl. auch Christian Leu, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Art. 1‒196 ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016, N 41 ff. zu Art. 157 ZPO; Heinrich Andreas Müller, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Art. 1‒196 ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016, N 32 ff. zu Art. 191 ZPO und N 2 ff. zu Art. 192 ZPO; anderer Ansicht Peter Hafner, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 8 zu Art. 191 ZPO m.w.H.). 3.1.2. Ein Verzicht auf Abnahme der Parteibefragung ist zum einen dann zulässig, wenn direkte oder indirekte Wahrnehmungen der Parteien für die rechtliche Würdigung des streitigen Sachverhalts entweder unerheblich oder untauglich sind (Alfred Bühler, in: Hausheer/Walter [ Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Art. 150-353 ZPO/Art. 400-406 ZPO, Bern 2012, N 67 zu Art. 191 ZPO). Dieser Sachverhalt liegt nicht vor, wenn der Inhalt eines Gesprächs zwischen den Parteien Beweisgegenstand ist. Zum andern ist ein Verzicht auf die Abnahme der Parteibefragung dann zulässig, wenn sich das Gericht bereits ohne dieses Beweismittel eine Überzeugung gebildet hat (Hans Schmid, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 14 zu Art. 191-193 ZPO).

9 / 22 3.1.3. Der Berufungskläger stützt seine Forderung vor Vorinstanz auf einen mündlich abgeschlossenen Vertrag mit dem Berufungsbeklagten. Demnach habe der Berufungsbeklagte ihm eine garantierte Arbeitsstelle für ein Arbeitspensum von 100% zu vermitteln, ihm während der Dauer des Vertragsverhältnisses unentgeltlich eine Wohnung zur Verfügung zu stellen sowie ihm zudem für den Fall des Nichtabstiegs des Vereins aus der zweiten Liga Ende Saison eine Prämie von CHF 2'000.00 auszuzahlen. Der Berufungsbeklagte hat das Vorliegen des behaupteten Vertrags bestritten. Gemäss Art. 8 ZGB trifft die Beweislast für ein Zustandekommen eines Vertrags (sowie dessen Inhalt) den, der aus dem Vertrag fordert. Vorliegend ist das der Berufungskläger. Eine Parteieinvernahme des Berufungsklägers wäre als Beweismittel für die Parteibehauptung möglich gewesen, wobei der Entscheid über deren Durchführung im Ermessen des Gerichts liegt. Da sich neben der Darstellung durch F.____ auch durch die weiteren Zeugenaussagen (D.____, E.____ und C.____) ein schlüssiges Bild über die Situation ergibt, erschien die Parteibefragung (Art. 191 ZPO) bzw. die Beweisaussage (Art. 192 ZPO) als nicht mehr relevant, insbesondere da der Standpunkt des Berufungsklägers bereits aus den Rechtsschriften klar war und aus einer Parteieinvernahme auch keine sonstigen neuen, entscheidrelevanten Aufschlüsse zu erwarten waren. Die vorhandene Aktenlage war somit auch aus Sicht der Berufungsinstanz ausreichend, damit sich die Vorinstanz über das Vorhandensein eines Vertrags eine Meinung bilden konnte. 3.1.4. Selbst wenn der Berufungskläger anlässlich einer Parteibefragung bzw. Beweisaussage die in der Berufung geschilderten Vorkommnisse bestätigen würde, würde dies nicht als Beweis genügen, da diese Beweismittel im Widerspruch zu den Angaben von F.____ stünden. In antizipierter Beweiswürdigung kann deshalb von einer Parteibefragung bzw. Beweisaussage abgesehen werden. Dies gilt umso mehr auch deshalb, weil eine Befragung von G.____ weder im erstinstanzlichen noch im Berufungsverfahren beantragt wurde. Da im Bereich der Verhandlungsmaxime nicht von Amtes wegen eine Befragung von G.____ angeordnet werden dürfte (Thomas Weibel/Claudia Walz, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 10 und 12 zu Art. 191 – 192 ZPO), würde eine Parteibefragung bloss des Berufungsklägers von vornherein ein verzerrtes Bild der Geschehnisse vermitteln (vgl. hierzu Thomas Weibel/Claudia Walz, a.a.O., N 8 und 12 zu Art. 191 – 192 ZPO). 3.2. Ergänzend bringt der Berufungskläger vor, dass derjenige Zeuge, der durch die Vorinstanz zu gleichen Beweisthemen einvernommen wurde, nämlich F.____,

10 / 22 in Bezug auf die Fragen zum Inhalt des Gesprächs, im Rahmen dessen der Vertragsabschluss zustande kam, faktisch seine Aussage verweigert habe. Dabei verweist der Berufungskläger auf die Fragen 1 und 2 des Richters sowie Ergänzungsfragen 5 und 8 des Vertreters der berufungsklägerischen Partei (vgl. Berufung, Rz. 23). In einem solchen Fall, wo der einvernommene Zeuge sich weigere, konkret auszusagen und sich zudem noch selbst widerspreche (dies in Bezug auf Frage 3), würde es sich aufdrängen, auch das zweite angebotene Beweismittel – gemeint ist hier wohl die Parteibefragung/Beweisaussage des Berufungsklägers – abzunehmen (Berufung, Rz. 24). Der Berufungskläger moniert sodann, dass die beiden am Vertragsgespräch beteiligten Personen F.____ sowie G.____ im Interesse des Berufungsbeklagten handelten. Weil zudem auch D.____, damaliger Präsident des Berufungsbeklagten, als Zeuge einvernommen wurde, wäre es zur Herstellung eines prozessualen Gleichgewichts nötig gewesen, auch die offerierte Parteibefragung/Beweisaussage auf der Gegenseite als Beweis abzunehmen (Berufung, Rz. 27). 3.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Aussage des Berufungsklägers, der Zeuge F.____ habe seine Aussage faktisch verweigert, nicht zutrifft. Beispielsweise hat F.____ in den Zeugenfragen des Regionalgerichts Surselva (Einvernahmeprotokoll F.____, S. 4, Fragen 1 und 2) ausgesagt, dass er sich nach über zwei Jahren nicht mehr daran erinnern könne, wer an dem angeblichen Treffen vom 10. Februar 2016 teilgenommen hätte und was dabei besprochen wurde. Damit hat der Zeuge Aussagen in der Sache gemacht. An der Einvernahme hat er weiter ausgesagt, er stehe nicht mehr in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Berufungsbeklagten und sei nun bei I._____ im Nachwuchsbereich tätig. Bezüglich Berufungskläger und Berufungsbeklagter stehe er "in der Mitte" (vgl. Einvernahmeprotokoll F.____, S. 3, einleitende Fragen). Folglich ist nicht davon auszugehen, dass F.____ am Prozessausgang irgendein Interesse gehabt hätte, wonach er seine Aussage faktisch hätte verweigern sollen. Inwiefern und aus welchem Motiv F.____ dies hätte tun sollen, geht aus den berufungsklägerischen Eingaben nicht hervor. Infolgedessen ist der Einwand des Berufungsklägers nicht zu hören. Im Übrigen ist zu erwähnen, dass es sich bei der Zeugeneinvernahme von F.____ um ein Beweismittel handelt, welches vom Berufungskläger selbst offeriert wurde. Dass der Berufungskläger aus den Aussagen von F.____ letztlich nichts oder nicht viel zu seinen Gunsten ableiten kann, mag aus berufungsklägerischer Sicht bedauerlich sein. Das ändert nichts an der Tatsache, dass die Vorinstanz ihre Pflicht der notwendigen Beweisabnahme grundsätzlich erfüllt hat.

11 / 22 3.2.2. Dem berufungsklägerischen Einwand, die Vorinstanz habe dadurch, dass sie die offerierte Parteibefragung/Beweisaussage als Beweis nicht abgenommen hat, ein prozessuales Ungleichgewicht geschaffen und somit das Gebot der Gleichbehandlung der Parteien verletzt, ist folgendes entgegenzuhalten: Zum Zeitpunkt des angeblichen Vertragsabschlusses waren sowohl F.____ als Trainer (Anstellungsverhältnis) wie auch D.____ als damaliger Präsident (Organ) mit dem Berufungsbeklagten verbunden. Zum Zeitpunkt der Zeugeneinvernahme hingegen waren beide nicht mehr in den genannten Funktionen tätig, woraus ihr Interesse am Prozessausgang nicht erstellt ist. Inwiefern G.____ im Interesse des Berufungsbeklagten gehandelt haben soll, wurde ebenso wenig ausgeführt. Insofern kann nicht gesagt werden, es habe ein prozessuales Ungleichgewicht bestanden, zumal die Zeugeneinvernahme von F.____ vom Berufungskläger selbst beantragt wurde und somit je zwei Zeugen pro Partei angehört wurden. 3.3. Der Berufungskläger führt weiter aus, er habe H.____ – neben C.____ – als Zeuge angeboten, um zu belegen, dass der Berufungsbeklagte regelmässig Vereinbarungen in der Art von jener mit dem Berufungskläger abgeschlossen habe. Die Zeugenaussage von H.____ hätte dazu gedient, "ein Muster im Verhalten des Berufungsbeklagten aufzuzeigen", was wiederum die Glaubwürdigkeit der Behauptungen des Berufungsklägers in Bezug auf die Leistungen, die ihm versprochen wurden, erhöht hätte (vgl. Berufung Rz. 29 f.). 3.3.1. Die Vorinstanz hielt dazu fest, es sei nicht ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse zu rechtserheblichen Tatsachen durch eine Einvernahme von H.____ erbracht werden könnten. Schliesslich sei C.____ zum gleichen Themenbereich als Zeuge befragt worden (angefochtener Entscheid, E. 3). Gemäss Aussage des Zeugen C.____ habe der Berufungsbeklagte ihm nichts versprochen. G.____ habe ihm gegenüber Versprechungen gemacht, diese aber nicht eingehalten. Direkten Kontakt habe er nur mit Herrn G.____ gehabt, wobei der Zeuge nicht sicher sagen könne, wie das Verhältnis zwischen G.____ und dem Verein gewesen sei (Einvernahmeprotokoll C.____, S. 2 f., Frage 2 sowie S. 3, Ergänzungsfragen 1 und 2). 3.3.2. Die Aussagen des Zeugen C.____ stützen indes den Standpunkt des Berufungsbeklagten (vgl. Berufungsantwort, Rz. 16), sodass selbst dann, wenn H.____ die Vorbringen des Berufungsklägers bestätigen würde, sich die Aussagen der Zeugen H.____ und C.____ im Widerspruch zueinander befänden und ein Beweis des geschilderten Verhaltensmusters des Berufungsbeklagten scheitern würde. Die beantragte Zeugeneinvernahme würde daher letztlich nichts am Beweiser-

12 / 22 gebnis ändern, sodass in antizipierter Beweiswürdigung davon abgesehen werden kann. 4. Im Weiteren macht der Berufungskläger geltend, die vorinstanzliche Auffassung, wonach nicht nachgewiesen sei, dass der Berufungsbeklagte den Vermittler G.____ zum Vertragsabschluss ermächtigt habe und somit die Berufungsbeklagte im Rahmen der Vertragsverhandlungen vom 10. Februar 2016 nicht verpflichtet werden könne (angefochtener Entscheid, E. 6.1-6.3), treffe nicht zu. Begründend wird ausgeführt, dass sich G.____ als Sportdirektor vorgestellt hätte und somit für den Berufungskläger erkenntlich als Vertreter des Berufungsbeklagten aufgetreten sei. Um diese Feststellung zu untermauern, wird in der Berufung auf zwei Zeugen Bezug genommen: Einerseits betrifft dies die Aussage von E.____ (Einvernahmeprotokoll E.____, S. 3, Frage 2), wonach G.____ über einen Auftrag verfügt haben soll, Spieler zu vermitteln (Berufung, Rz. 36). Andererseits wird mit der Tatsache argumentiert, dass der damalige Trainer und Angestellte der Beklagten F.____ den Spielervermittler G.____ als "Directeur Administratif" wahrgenommen haben soll (Berufung, Rz. 37 und Replikbeilage 16). 4.1. Vom Berufungskläger unbestritten bleibt die Erkenntnis, dass kein direkter Vertragsabschluss zwischen den Parteien erfolgt ist, womit ein Vertragsverhältnis einzig im Rahmen einer Stellvertretung – mit G.____ als Stellvertreter – hätte entstehen können (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5.1). Im Ergebnis geht der Berufungskläger davon aus, dass G.____ über eine Duldungs- oder um eine Anscheinsvollmacht verfügt habe, weswegen sich der Berufungsbeklagte dem Berufungskläger gegenüber verpflichtet hätte (Berufung, Rz. 35 ff.). Der Berufungskläger belässt es bei dieser Ausführung und unterlässt es in der Folge, die beiden Vollmachtsarten voneinander abzugrenzen. 4.2. Die Vorinstanz erkannte es aufgrund der vorliegenden Unterlagen und Zeugenaussagen als nicht möglich, eine rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung von G.____ zum Abschluss von Verträgen im Namen des Vereins zu beweisen. So könne aus der Tatsache, dass die Vereinsverantwortlichen mit G.____ in Kontakt standen und dieser den damaligen Trainer F.____ vermittelt hatte, nicht hergeleitet werden, dass G.____ in irgendeiner Weise vom Verein beauftragt worden sei, im Namen des Vereins Verträge abzuschliessen bzw. entsprechende Verhandlungen zu führen. Die Vorinstanz legte sich sodann nicht fest, ob bzw. allenfalls wie ein Vertragsverhältnis zwischen dem Beklagten und G.____ bestand, wobei der Berufungskläger sich diesen Beweisnotstand selbst zuzuschreiben habe. So sei es namentlich nicht nachvollziehbar, weshalb dieser nicht die Befragung von G.____ als Zeuge beantragt habe – obwohl es sich förmlich aufgedrängt hätte –

13 / 22 und auch keine Edition von allfälligen Verträgen zwischen dem Beklagten und G.____ verlangt habe (angefochtener Entscheid, E. 6.1). 4.3. Weiter stellte die Vorinstanz fest, es bestünden keinerlei Anzeichen dafür, dass der Berufungsbeklagte Kenntnis vom fraglichen Verhalten von G.____ gehabt habe, womit eine Duldung seines Verhaltens (Art. 32 ff. OR) von vorneherein nicht in Frage komme. Eine Genehmigung i.S.v. Art. 38 OR sei ebenfalls nicht ersichtlich, weil vorliegend keine Genehmigungshandlung ersichtlich sei und aus dem Verhalten des Berufungsbeklagten auch keine konkludente Genehmigung hergeleitet werden könne (angefochtener Entscheid, E. 6.2). 4.4. Der Argumentation des Berufungsklägers, wonach aus der Antwort des Zeugen E.____ ("Er hatte einen Auftrag, Spieler zu vermitteln. Er brachte uns entsprechend Spieler"; Einvernahmeprotokoll E.____, S. 3, Frage 2) eine Vertretungsmacht für den Abschluss eines Innominatvertrags, wie den vorliegend behaupteten, zu erblicken sei, verläuft ins Leere. Aus der Zeugenaussage von E.____, damals Mitglied der technischen Kommission und Mitverantwortlicher der 2. Liga-Mannschaft, ergibt sich dies – entgegen der berufungsklägerischen Behauptung – jedenfalls nicht. Wie der Berufungskläger selbst erkannt hat, hat der Zeuge seine Aussage im Hinblick auf einen allfälligen "Auftrag" von G.____ in der Ergänzungsfrage relativiert, indem er aussagte: "Mir ist nicht bekannt, dass er offiziell einen Auftrag hatte. Von mir hatte er keinen direkten Auftrag. Man ist allgemein immer im Gespräch mit Spielervermittlern. Ich habe Herr G.____ nie direkt einen Auftrag gegeben, Spieler zu vermitteln" (Einvernahmeprotokoll E.____, S. 4, Ergänzungsfrage 1). Der vom Zeugen erwähnte Auftrag erstreckt sich nach dem Gesagten, wenn überhaupt, lediglich auf die Vermittlung von Spielern. Der Berufungskläger stützt sich in der Berufung denn auch einzig auf diese Zeugenaussage, um eine Vollmacht zu begründen. Weshalb der Berufungskläger es unterlassen hat, G.____ als Zeuge zu beantragen, erschliesst sich nicht. Diesbezüglich hat sich die Vorinstanz – in Anwendung von Art. 247 bzw. Art. 153 ZPO – denn auch korrekterweise mit der Fragepflicht zurückgehalten (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3). Kommt hinzu, dass der Berufungsbeklagte darauf hingewiesen hatte, es sei wohl möglich, dass G.____ (und eben nicht der Berufungsbeklagte) dem Berufungskläger die eingeklagten Leistungen versprochen habe, was auch durch die Zeugenaussage von C.____ bestätigt wurde (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6.1). Unter diesen Umständen ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass G.____ keine Ermächtigung des Beklagten innehatte, irgendwelche Versprechungen in seinem Namen zu tätigen, nachvollziehbar.

14 / 22 4.5. Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass offenbleiben muss, ob bzw. allenfalls wie ein Vertragsverhältnis zwischen dem Beklagten und G.____ bestand. Von der Ausstellung einer Vollmacht des Berufungsbeklagten für den Abschluss von Verträgen im Namen der Beklagten kann hier nicht die Rede sein bzw. wird auch nicht substantiiert behauptet. Bereits aus dem Vertrauensprinzip ergibt sich, dass von der Vollmacht sowieso nur Handlungen gedeckt sind, die der Beauftragte für den Dritten erkennbar im Rahmen des Auftragsnexus tätigen darf (BGE 93 II 461 E. 6a; Rolf H. Weber, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 6. Aufl., Basel 2015, N 8 zu Art. 396 OR). Der Berufungskläger verkennt in seiner Argumentation, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist zu beweisen, dass G.____ nicht über eine Bevollmächtigung des Berufungsbeklagten verfügt, sondern an dem Berufungskläger selbst, das Gegenteilige, d.h. das Vorhandensein der Bevollmächtigung, rechtsgenüglich darzulegen (Art. 8 ZGB). Diesfalls lässt sich aus seinen Ausführungen nicht ergründen, wieso G.____ vom Berufungsbeklagten in irgendeiner Form hätte bevollmächtigt sein sollen. Unter diesen Umständen kann eine Bevollmächtigung von G.____ nicht als erwiesen erachtet werden. 4.6. Fehlt es an einer Vollmacht, kann die Vertretungswirkung bei bestimmten Tatbeständen gleichwohl eintreten. Zum einen ist dies der Fall, wenn die Rechtshandlung des (in fremdem Namen handelnden) Vertreters durch den Vertretenen genehmigt wird (Art. 38 OR). Die Genehmigung ist an keine bestimmte Form gebunden und kann daher auch konkludent erklärt werden. Stillschweigen bedeutet demgegenüber grundsätzlich Nicht-Genehmigung; vorbehalten ist der Fall, wo ein Widerspruch möglich und zumutbar war und der Dritte in guten Treuen davon ausgehen konnte, der Vertretene werde bei fehlendem Einverständnis widersprechen. Dies kann namentlich beim Schweigen auf ein Bestätigungsschreiben im kaufmännischen Verkehr oder bei einer vorbestehenden Geschäftsbeziehung zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen (oder dem Dritten) der Fall sein. Will der Dritte im Fall einer Stellvertretung ohne Vollmacht Rechte aus einem Vertrag ableiten, muss er die Genehmigung beweisen (Rolf Watter in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1‒529 OR, 6. Aufl., Basel 2015, N 2, 6 und 11 zu Art. 38 OR; Peter Gauch et al., Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 10. Aufl., Zürich 2014, Rz. 1378 ff.; Peter Gauch, Der Werkvertrag, 5. Aufl., Zürich 2011, Rz. 642). Zum anderen tritt die Vertretungswirkung ein, wenn der Dritte in berechtigtem gutem Glauben auf das Bestehen einer Vollmacht vertraut hat. Diese Fälle werden von Art. 3 ZGB und Art.

15 / 22 33 Abs. 3 OR sowie Art. 34 Abs. 3 OR erfasst. Danach kann einem gutgläubigen Dritten, der auf die Kundgabe der Vollmacht durch den Vollmachtgeber vertraut hat und vertrauen durfte, nicht entgegengehalten werden, die Vollmacht bestehe in Wirklichkeit nicht oder nicht im kundgegebenen Umfang. In beiden Fällen beruht die Bindung des ungewollt Vertretenen auf dem Vertrauensprinzip. Der Vertretene ist nicht deshalb gebunden, weil er einen bestimmt gearteten inneren Willen hatte, sondern weil er ein Verhalten an den Tag gelegt hat, aus dem die Gegenseite in guten Treuen auf einen bestimmten Willen schliessen durfte. Rein passives Verhalten der vertretenen Person genügt aber nicht. Vielmehr müssen zusätzlich hinreichende objektive Umstände gegeben sein, aus denen der Dritte auf eine Bevollmächtigung des Vertreters zum Abschluss des fraglichen Rechtsgeschäfts schliessen darf. Hat der Vertretene dabei Kenntnis vom Auftreten des Vertreters, schreitet aber dagegen nicht ein, wird ihm eine externe Duldungsvollmacht unterstellt. Kennt er das Verhalten des Vertreters nicht, könnte er es aber bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit kennen und verhindern, liegt eine externe Anscheinsvollmacht vor (Urteil des Bundesgerichts 2C_1071/2012 vom 7. Mai 2013, E. 5.2; Peter Gauch et al., a.a.O., Rz. 1390 ff.). Die Vertrauenshaftung des durch eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht Vertretenen setzt voraus, dass der Vertreter dem Dritten gegenüber in fremdem Namen gehandelt hat und dass das tatsächliche Verhalten des Vertretenen nach Treu und Glauben auf einen Mitteilungswillen schliessen lässt. Zudem tritt die Vertretungswirkung bei fehlender Vollmacht nur ein, wenn der gute Glaube des Dritten berechtigt ist (Urteil des Bundesgerichts 4C.12/2002 vom 14. Mai 2002, E. 3.2; BGE 120 II 197 E. 2b). Schliesslich wird von Seiten des Dritten die Kenntnisnahme der Vollmachtskundgabe vor Vertragsabschluss verlangt (Urteil des Bundesgerichts 4C.12/2002 vom 14. Mai 2002, E. 3.2 in fine; Rolf Watter, a.a.O., N 35 zu Art. 33 OR; vgl. auch Peter Gauch, a.a.O., Rz. 644). 4.5.1. Nebst dem Vorliegen einer Bevollmächtigung, müsste der Berufungskläger vom Auftreten des Vertreters Kenntnis gehabt haben, damit eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht in Frage kommt. Der Berufungskläger macht geltend, G.____ sei so stark in die gesamte Struktur des Klubs eingegliedert und derart integriert gewesen, dass sogar der Trainer F.____ G.____ als "Directeur Administratif" wahrgenommen habe (Berufung, Rz. 35). Dem ist entgegenzuhalten, dass nicht die Wahrnehmung des Trainers F.____ über die Rolle von G.____ entscheidend ist, sondern diejenige des Berufungsklägers. Im Übrigen hat F.____ an der Zeugeneinvernahme deutlich davon Abstand genommen, indem er ausführte (Einvernahmeprotokoll F.____, S. 6 un-

16 / 22 ten): "G.____ war nicht "directeur administratif", sondern ein Berater. Ich habe selber professionell Fussball gespielt und weiss, wie ein Berater spricht. Er war auch mein Berater, als ich noch Fussball spielte". Weil der Berufungskläger nicht weiter erläutert, inwiefern er vom Auftreten des Vertreters Kenntnis gehabt haben soll, gelingt es ihm nicht, seine Kenntnis vom Auftreten des Vertreters rechtsgenüglich zu beweisen. 4.5.2. Im Weiteren bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Berufungskläger in gutem Glauben auf eine Bevollmächtigung von G.____ hätte vertrauen dürfen. Weil dies in der Berufung gar keine Erwähnung findet und der Berufungskläger sich nicht auf das Vertrauensprinzip beruft, ist auf einen allfälligen Gutglaubensschutz nicht näher einzugehen. Im Übrigen sei auf die Zeugenaussage von C.____, der ebenfalls als Spieler mit G.____ in Kontakt gewesen ist, verwiesen. Dieser sagte anlässlich der Einvernahme aus, er könne nicht sicher sagen, wie das Verhältnis zwischen Herrn G.____ und dem Verein war (vgl. Einvernahmeprotokoll C.____, S. 3, Ergänzungsfrage 2), was als Indiz zu werten ist, dass G.____ sich bei seinen Spielern wohl eher nicht ausdrücklich als Vertreter des Vereins (oder als "Directeur Administratif") vorstellte. Nach dem Gesagten ist vorliegend weder eine Duldungs- noch eine Anscheinsvollmacht zustande gekommen. Diesfalls ist der berufungsklägerische Einwand von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen worden. 4.6. Damit ist erstellt, dass G.____ vom Berufungsbeklagten nicht bevollmächtigt war, Vertragsverhandlungen mit Spielern zu führen sowie entsprechende Verträge wie den vorliegend behaupteten abzuschliessen. Es gibt auch keinerlei begründete Hinweise, dass der Berufungskläger in gutem Glauben auf eine Bevollmächtigung vertrauen durfte. Weil das Zustandekommen des vom Berufungskläger behaupteten Vertrags nicht bewiesen werden konnte, erübrigt es sich auch, dessen genauen Inhalt näher zu bestimmen. 5.1. Der Berufungskläger rügt den Schluss der Vorinstanz, wonach die Klage nicht substantiiert gewesen sei und verweist dafür auf die Rz. 9 und 14-16 der Klage sowie auf Rz. 26 der Replik. Aus seiner Sicht würden es diese Ausführungen vom Detaillierungsgrad her problemlos ermöglichen, Beweis abzunehmen. Weiter unten steht: "Es ist nicht nachvollziehbar, was die Vorinstanz sich bezüglich Vertragsinhalt zusätzlich an Substantiierung gewünscht hätte". 5.2. Die Vorinstanz macht in E. 6.4 geltend, dass der Berufungskläger den Beweis für die grösstenteils oberflächlichen Behauptungen nicht erbracht hätte, ob-

17 / 22 wohl es wenigstens in Teilbereichen ohne weiteres möglich gewesen wäre, die Behauptungen mit entsprechenden Beweisen zu untermauern. Als Beispiel nennt die Vorinstanz sodann Bestätigungen für entsprechende Lohnzahlungen bzw. Bankbelege. Auch eine Befragung des angeblichen Arbeitgebers (analog zur Situation mit dem Vermieter) hätte als Beweismittel vorgebracht werden können (angefochtener Entscheid, E. 6.4). 5.3. Den Ausführungen der Vorinstanz zur unzureichenden Substantiierung kann gefolgt werden, wobei sie konkrete Beispiele genannt hat, bei denen der Berufungskläger seiner Substantiierungslast nicht nachgekommen ist. Auch hat der Berufungskläger sich in der Berufung nicht genügend mit dem entsprechenden von ihm zitierten Abschnitt aus der Erwägung 6.4 (ab S. 15 unten) auseinandergesetzt. So hat er in der Berufungsschrift lediglich auf die entsprechenden Stellen aus der Klageschrift verwiesen und geht nicht näher darauf ein, warum er die von der Vorinstanz als oberflächlich bezeichneten Behauptungen nicht untermauert hätte (bspw. durch Bankbelege oder Befragungen). Die Substantiierung des Tatsachenfundaments gehört jedoch in die Rechtsschriften; blosse Verweise auf Klage- und Replikbeilagen sind ungenügend. Wo sich der Berufungskläger auf das Beweismittel der Parteibefragung/Beweisaussage des Berufungsklägers beruft, kann auf das Gesagte in E. 3 verwiesen werden. Die Folgen der Beweislosigkeit trägt der Berufungskläger. 6. Zum Schluss ist noch der Einwand des Berufungsklägers zu beurteilen, die späte Geltendmachung der Forderung durch den Berufungskläger als Arbeitnehmer sei nachvollziehbar, da sich der Arbeitnehmer in einem Abhängigkeitsverhältnis befunden hätte. Der Berufungskläger moniert, es komme regelmässig vor, dass Arbeitnehmer erst im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgelaufene Ansprüche geltend machen würden, was den Bestand dieser Ansprüche nicht von vornherein weniger glaubwürdig erscheinen lasse. 6.1. Geht man tatsächlich von einem Arbeitsverhältnis aus, besteht zweifellos ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis des Arbeitgebers, welches es zu berücksichtigen gilt. Der Berufungskläger wurde vor Ende Saison am 3. Juni 2016 aus der Wohnung verwiesen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Berufungskläger gemäss eigener Aussage auch seit über zwei Monaten keine Arbeitsstelle und auch der angeblich garantierte Lohn war ihm nicht ein einziges Mal ausbezahlt worden. Beides würde gravierende Vertragsverletzungen darstellen, wie die Vorinstanz in Erwägung 6.4 festhält. Schliesslich – so die Vorinstanz weiter – sei es nicht denkbar, dass sich der Berufungskläger mehrere Monate lang nicht bei seinem angeblichen Vertragspartner melden würde, wenn solch elementaren Vertragspflichten

18 / 22 wie die Bezahlung eines monatlichen Lohns nicht erfüllt würden. Darüber hinaus hat der Berufungskläger weder geltend gemacht, zum damaligen Zeitpunkt in irgendeiner Weise mit dem Berufungsbeklagten in Verbindung getreten zu sein und die angeblich versprochenen Leistungen verlangt zu haben, noch Unterlagen eingereicht, welche belegen, dass er zumindest G.____ anfragte, weshalb die versprochenen Leistungen ausblieben. Dem Berufungskläger muss entgegengehalten werden, dass er nicht wenigstens einmal nachgefragt hatte, warum die Lohnzahlung, die ja als elementare Vertragspflicht gilt, ausblieb. Dies wäre ihm auch als (behaupteter) Arbeitnehmer zuzumuten gewesen. Schliesslich kann sich ein Arbeitnehmer, welcher über eine längere Zeit keinen Lohn erhält, nicht darauf verlassen, die gesamten Lohnansprüche im Nachhinein geltend zu machen; erst recht nicht bei einer solchen Beweislage. Die wirtschaftliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers manifestiert sich ja gerade darin, dass der Arbeitnehmer für seinen Lebensunterhalt gewöhnlich auf den arbeitsvertraglichen Lohn angewiesen ist (Jürg Brühwiler, Einzelarbeitsvertrag, Kommentar zu den Art. 319-343 OR, Basel 2014, N 5 zu Art. 319 OR). Mit dem Berufungsbeklagten ist festzuhalten, dass das Verhalten des Berufungsklägers insofern nicht nachvollziehbar ist und auch nicht substantiiert mit dem Abhängigkeitsverhältnis gerechtfertigt werden kann (Berufungsantwort, Rz. 26). 7. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass vorliegend kein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist, welcher den Berufungsbeklagten verpflichtet hätte, dem Berufungskläger eine Arbeitsstelle zu vermitteln, ihm unentgeltlich eine Wohnung zur Verfügung zu stellen sowie ihm eine Nichtabstiegsprämie auszuzahlen. Der Entscheid des Regionalgerichts Surselva (Proz. Nr. 115-2017-6) erweist sich als rechtmässig, womit die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist. 8. Abschliessend ist noch über die Verteilung der Kosten zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. 8.1.1. In der Annahme, es handle sich vorliegend entweder um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis oder um eine nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG; SR 823.1), nahm die Vorinstanz die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO auf die Gerichtskasse (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8). Der Berufungskläger stand jedoch nie in einem Arbeitsverhältnis zum Berufungsbeklagten und macht dies in der Sache auch nicht geltend. Vielmehr bringt er vor, der Berufungsbeklagte habe ihm die Vermittlung einer Arbeitsstelle mit einem be-

19 / 22 stimmten Mindestlohn versprochen bzw. eine entsprechende Entschädigung garantiert für den Fall, dass er keine entsprechende Arbeitsstelle vermitteln könne. Der Berufungsbeklagte spricht insofern zu Recht von einem Innominatkonktrakt (vgl. Berufungsantwort, Rz. 25). Ein Arbeitsverhältnis i.S.v. Art. 114 lit. c ZPO liegt damit nicht vor und wird in der Sache auch gar nicht behauptet. Ebenso scheidet eine Streitigkeit nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz aus, da weder behauptet wird noch erwiesen ist, dass G.____ – im Auftrag der Berufungsbeklagten – regelmässig und gegen Entgelt (vgl. Art. 2 Abs. 1 AVG) Arbeit vermittelt. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung handelt es sich vorliegend somit nicht um einen Anwendungsfall von Art. 114 lit. c ZPO. Aufgrunddessen erschliesst sich der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nicht, wieso die Vorinstanz auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet hat. 8.1.2. Sofern die zweite Instanz in ihrem Entscheid vom erstinstanzlichen Urteil abweicht, hat sie auch über die erstinstanzlichen Kosten zu entscheiden. Es gilt dabei bei der Berufung das sich aus der Dispositionsmaxime ergebende Verbot der reformatio in peius. Das Prinzip untersagt es der Rechtsmittelinstanz, den vorinstanzlichen Entscheid zuungunsten der den Entscheid anfechtenden Partei abzuändern (Myriam A. Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 6 zu Art. 58 ZPO); Ausnahmen ergeben sich, wenn (i) es sich um Ansprüche handelt, welche der Offizialmaxime unterliegen, wenn (ii) die Gegenpartei ebenfalls ein Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Entscheid eingereicht hat (sei dies eine "eigene" Berufung oder eine Anschlussberufung) oder wenn (iii) es um Prozessvoraussetzungen geht, da die Berufungsinstanz deren Vorliegen (ebenso wie die erste Instanz) von Amtes wegen (Art. 60 ZPO) und ohne Bindung an Parteianträge zu prüfen hat (Peter Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, N 17 der Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO). Vorliegend ist kein Grund gegeben, wonach vom Verschlechterungsverbot abzuweichen ist. Dies führt zum Ergebnis, dass die berufungsklägerische Partei zwar in der Sache als unterliegend gilt, ihr die Prozesskosten für das erstinstanzliche Verfahren aufgrund des Prinzips reformatio in peius gleichwohl nicht auferlegt werden dürfen. Im Übrigen blieb die vorinstanzliche Bemessung der Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung im Berufungsverfahren unbeanstandet. Sie ist daher zu bestätigen. 8.2. Zu regeln verbleiben die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens, die sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammensetzen,

20 / 22 grundsätzlich zu Lasten der unterliegenden Partei (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) erhebt das Kantonsgericht in Berufungsverfahren eine Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 bis CHF 30'000.00. Vorliegend wird die Entscheidgebühr auf CHF 4'000.00 festgesetzt. 8.2.1. Der Berufungskläger beantragt in seiner Berufung vom 14. August 2019, es sei ihm für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Das Kantonsgericht beschloss anlässlich der Sitzung des Gesamtgerichts vom 15. November 2018, dass im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege künftig eine separate Gesuchstellung erforderlich ist. Am 22. August 2019 und auf entsprechenden Hinweis des Vorsitzenden der II. Zivilkammer hin, reichte der Berufungskläger ein separates Gesuch ein. 8.2.2. Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 23. Januar 2020 wurde das Gesuch des Berufungsklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Verfahren ZK2 19 65 gutgeheissen (ZK2 19 69) und Rechtsanwalt Lucien W. Valloni zum Rechtsbeistand im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ernannt. Daher geht die den Berufungsklägern auferlegte Gerichtsgebühr nach Massgabe von Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO zulasten des Kantons Graubünden und ist aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO. 8.2.3. Da der Berufungskläger unterliegt, ist sein unentgeltlicher Rechtsbeistand vom Kanton angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Kosten seiner Rechtsvertretung werden demnach vorerst durch den Kanton Graubünden getragen und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). 8.2.4. Mit Honorarnote vom 27. November 2019 beziffert der Rechtsvertreter des Berufungsklägers, Rechtsanwalt Lucien W. Valloni, seinen Aufwand für das Berufungsverfahren und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf 17.6 Stunden (vgl. act. G.3). Dieser erweist sich unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache als angemessen. Allerdings ist der daraus resultierende Betrag von CHF 6'733.00 (zzgl. CHF 190.35 Barauslagen) nicht nachvollziehbar, würde sich daraus doch ein Stundenansatz von CHF 382.55 ergeben. Gewährt wird ein Stundenansatz von CHF 200.00, was dem tariflichen Ansatz für die unentgeltliche Prozessführung entspricht (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechts-

21 / 22 anwälte [BR 310.250; HV]). Entsprechend ist die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes auf CHF 3'996.05 (inkl. Spesen und MwSt.) festzusetzen ([17.6 x CHF 200.00] + CHF 190.35; sowie 7.7% MwSt. auf CHF 3'710.35) und aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO. 8.2.5. Die unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 2 ZPO und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO), weshalb der unentgeltlich prozessführende und unterliegende Berufungskläger dem Berufungsbeklagten die durch die anwaltliche Vertretung entstandenen Kosten zu ersetzen haben. Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli verlangt für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren (vgl. Honorarnote vom 21. November 2019, act. G.2) eine Entschädigung von CHF 3'150.25 inklusive Spesenpauschale von CHF 112.50 (4 % von CHF 2'812.50) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 225.25 (7.7% von CHF 2'925.00). Dies ergibt einen Stundenansatz in Höhe von CHF 250.00 bei einem geltend gemachten Aufwand von 11.25 Stunden. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie in Anbetracht des Aufwands für die Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und für die Ausfertigung der Berufungsantwort ist die geltend gemachte Parteientschädigung – unter Berücksichtigung der im Recht liegenden Honorarvereinbarung – als angemessen anzusehen; sie wurde von der Gegenpartei im Übrigen auch nicht beanstandet. A._____ hat den Verein B._____ demzufolge mit CHF 3'150.25 (inkl. MwSt.) ausseramtlich zu entschädigen.

22 / 22 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. A._____ hat den Verein B._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'150.25 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 4. Die A._____ auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens gemäss Dispositivziffer 2 in der Höhe von CHF 4'000.00 und die Kosten seines unentgeltlichen Rechtsvertreters, Rechtsanwalt lic. iur. Lucien W. Valloni, in der Höhe von CHF 3'996.05 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 23. Januar 2020 (ZK2 19 69) zulasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 5. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

ZK2 2019 65 — Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 30.01.2020 ZK2 2019 65 — Swissrulings