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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 01.05.2020 ZK2 2019 40

May 1, 2020·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·611 words·~3 min·4

Summary

Nachbesserung aus Werkvertrag | Berufung OR Werkvertrag/Verlagsvertrag

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 01. Mai 2020 Referenz ZK2 19 40 Instanz II. Zivilkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Hartmann, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Berufungsklägerin gegen B.1/B.2_____ Berufungsbeklagte Gegenstand Nachbesserung aus Werkvertrag Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Viamala vom 29.08.2018, mitgeteilt am 11.04.2019 (Proz. Nr. 115-2015-4) Mitteilung 19. Mai 2020

2 / 5 In Erwägung, – dass das Regionalgericht Viamala mit Entscheid vom 29. August 2018, mitgeteilt am 11. April 2019 (Proz. Nr. 115-2015-4), eine Klage von B.1/B.2_____ gegen die A._____ guthiess, und letztere unter anderem zu diversen Nachbesserungen und Mängelbehebungen verpflichtete, – dass die A._____ gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 27. Mai 2019 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erhob, – dass B.1/B.2_____ mit Berufungsantwort vom 26. Juni 2019 die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Berufungsklägerin beantragten, – dass das Verfahren in der Folge auf Antrag der Parteien zwecks Aufnahme von Vergleichsgesprächen sistiert wurde, – dass die A._____ dem Kantonsgericht von Graubünden mit Schreiben vom 29. April 2020 mitteilte, die Parteien (A._____ und B.1/B.2_____) hätten sich aussergerichtlich geeinigt, weshalb sie die beim Kantonsgericht von Graubünden gegen B.1/B.2_____ eingereichte Berufung zurückziehe, – dass die zwischen den Parteien erzielte Einigung der Rückzugserklärung beigelegt wurde, – dass angesichts der vorbehaltlosen Rückzugserklärung die Berufung vom Vorsitzenden der II. Zivilkammer als erledigt abgeschrieben werden kann (Art. 241 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000] und Art. 11 Abs. 2 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]), – dass mit dem Abschreibungsentscheid der Rechtsstreit beendet wird und damit auch über die entstandenen Prozesskosten zu entscheiden ist (Art. 104 ZPO), – dass bei Klagerückzug die klagende Partei als unterliegend gilt, welche dementsprechend die Prozesskosten zu tragen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO), – dass vorliegend in der aussergerichtlichen Einigung nichts Abweichendes geregelt wurde,

3 / 5 – dass angesichts des dem Gericht bereits entstandenen Aufwands die Gerichtskosten auf CHF 2'000.00 festgesetzt werden (Art. 9 und 12 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]), – dass von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen ist, da die Parteien vereinbarten, mit einer einmaligen Abfindung von CHF 90'000.00 sei das "ganze Verfahren" erledigt, womit auf eine weitergehende Entschädigung verzichtet wurde – dass der Klagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids erlangt (Art. 241 Abs. 2 ZPO), – dass die vorliegende Abschreibungsverfügung nicht mit Beschwerde nach BGG angefochten werden kann, sondern lediglich der darin enthaltene Kostenentscheid anfechtbar ist (BGE 141 III 489 E. 9.3 S. 494, 139 III 133 E. 1.2 S. 134; Urteil des Bundesgerichts 5A_348/2014 vom 24. Juli 2014 E. 3.2),

4 / 5 wird erkannt: 1. Die Berufung wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00. gehen zu Lasten der A._____ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 15'000.00 verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von CHF 13'000.00 wird der A._____ durch das Kantonsgericht von Graubünden erstattet. 3. Gegen den Kostenentscheid mit Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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