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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 26.08.2019 ZK2 2019 28

August 26, 2019·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·3,309 words·~17 min·4

Summary

Forderung aus Arbeitsvertrag | Berufung OR Arbeitsvertrag

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 11 Urteil vom 26. August 2019 Referenz ZK2 19 28 Instanz II. Zivilkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Pritzi und Brunner Landolt, Aktuar ad hoc Parteien X._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty Alexanderstrasse 8, Postfach 428, 7001 Chur gegen Y._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Ana Marija Veselic Kunz Schmid, Gäuggelistrasse 1, Postfach 341, 7001 Chur Gegenstand Forderung aus Arbeitsvertrag Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Imboden vom 11.12.2018, mitgeteilt am 27.03.2019 (Proz. Nr. 115-2017-5) Mitteilung 09. September 2019

2 / 11 I. Sachverhalt A. X._____ wurde mit Arbeitsvertrag vom _____ 2014 bei der Y._____ als Betriebsleiter eingestellt. Vereinbart wurden unter anderem ein monatlicher Bruttolohn von CHF 4'900.00 bei einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 43 Stunden, ein Ferienanspruch von vier Wochen, eine Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Monats nach Ablauf der Probezeit sowie die Wegbedingung der Überstundenentschädigung. B. Am 23. Juli 2015 kündigte die Arbeitgeberin das Anstellungsverhältnis per 31. Oktober 2015. In den Monaten September und Oktober 2015 leistete X._____ auf eigenen Wunsch hin noch diverse Arbeitseinsätze, jedoch nicht mehr im Rahmen eines Vollzeitpensums. Der Lohn wurde in vollem Umfang entrichtet. C. Am 19. September 2016 meldete X._____ die vorliegende Streitsache beim Vermittleramt des Bezirks Imboden an. Da der am 19. Oktober 2016 durchgeführte Schlichtungsversuch erfolglos verlief, bezog X._____ am 20. Oktober 2016 die Klagebewilligung. Daraufhin gelangte X._____ ans Regionalgericht Imboden und stellte das folgende Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, an den Kläger CHF 13'497.80 zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. Oktober 2015 zu bezahlen. 2. Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz. D. Mit Klageantwort vom 15. März 2017 begehrte die Y._____ die kostenfällige Abweisung der Klage. E. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2018, mitgeteilt am 27. März 2018, erkannte das Regionalgericht Imboden (vgl. KG act. B.1): 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 3'800.00 gehen zu Lasten der Gerichtskasse. b) Der Kläger wird verpflichtet, die Beklagte ausseramtlich mit CHF 9'000.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. c) Rechtsanwalt lic. iur. Dieter R. Marty ist nach Massgabe von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO und auf Grundlage der eingereichten Honorarnote mit CHF 6'538.05 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Die Entschädigung geht, unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts des Gemeinwesens, zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse bezahlt.

3 / 11 3. a) (Rechtsmittelbelehrung Hauptentscheid). b) (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid). 4. (Mitteilung). F. Dagegen erhob X._____ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe vom 29. April 2019, eingegangen am 30. April 2019, Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden (vgl. KG act. A.1) und beantragte was folgt: 1. Der Entscheid des Regionalgerichtes Imboden vom 11. Dezember 2018 mitgeteilt am 27. März 2019, sei bis auf 2.c in allen anderen Punkten auf zu heben. 2. Die Klage sei im Umfang von CHF 5'492.40 gut zu heissen. 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorinstanz sei im Zusammenhang mit den Überstunden, aber auch dem Ferienguthaben von der sozialen Untersuchungsmaxime abgerückt. Sodann habe sie über die bewiesene Tatsache, dass der Kläger Überstunden geleistet habe, hinweggesehen. Weiter wurde vorgebracht, dass eine Summe in der Höhe von CHF 5'492.40 infolge von 23 Tagen Ferienguthaben dem Kläger auszubezahlen sei. G. Mit Berufungsantwort vom 29. Mai 2019 liess die Y._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuern zu Lasten des Berufungsklägers beantragen. Die Berufungsbeklagte führte aus, die von klägerischer Seite im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Überstundenentschädigung werde in der Berufung vollständig fallengelassen, zumal mit dem Berufungsbegehren lediglich noch eine Ferienentschädigung geltend gemacht werde. Die Vorinstanz habe überdies zutreffend festgestellt, dass kein Anspruch auf Entschädigung von Überstunden bestehe, weil es sich bei den entsprechenden Ausführungen um blosse Parteibehauptungen des Klägers handle und dieser im Übrigen seiner Substantiierungs- und Beweislast für geleistete Überstunden nicht nachgekommen sei. Der von Seiten des Klägers geltend gemachte Anspruch auf eine Ferienentschädigung sei von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen worden. H. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

4 / 11 II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind mit Berufung erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Wird dieser Streitwert nicht erreicht, steht das ausserordentliche Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO offen. Der vorliegend angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Imboden vom 11. Dezember 2018 stellt einen erstinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 236 Abs. 1 ZPO dar, da es sich dabei um einen Sachentscheid handelt, welcher das Verfahren ganz oder teilweise beendet (vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 14 zu Art. 308 ZPO). Für die Festlegung des Streitwerts wird auf den Betrag abgestellt, welcher nach den zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren und Parteierklärungen bis zur Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war (vgl. Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 9 zu Art. 308; Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 39 f. zu Art. 308 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 30 zu Art. 308 ZPO). Der für die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten erforderliche Streitwert von CHF 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) ist vorliegend erreicht, machte der Berufungskläger gegenüber der Berufungsbeklagten im erstinstanzlichen Verfahren doch eine Forderung in Höhe von CHF 13'497.80 geltend. Dass nunmehr unter den Parteien lediglich noch ein Betrag von CHF 5'492.40 strittig ist, ändert nach dem Gesagten an der Berufungsfähigkeit des angefochtenen Entscheids nichts. 1.2. Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Der Berufungskläger reichte die Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Imboden vom 11. Dezember 2018, mitgeteilt am 27. März 2019, mit Eingabe vom 29. April 2019 fristgerecht ein. Überdies entspricht die Berufung den Formerfordernissen, so dass grundsätzlich darauf eingetreten werden kann.

5 / 11 2. Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vorinstanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen (Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 5 ff. zu Art. 310 ZPO). Der Berufungskläger hat sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen. Ein Verweis auf die Vorakten genügt ebenso wenig wie eine pauschale Kritik am angefochtenen Entscheid. Es ist konkret aufzuzeigen, inwiefern dieser als fehlerhaft erachtet wird (Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 36 zu Art. 311 ZPO m.w.H.). 3. Die Berufung hat Rechtsmittelanträge zu enthalten. Dabei darf sich der Berufungskläger nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen. Da die kantonale Berufungsinstanz volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen besitzt, reicht es auch nicht aus, die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides und die Rückweisung der Angelegenheit an die erste Instanz zu verlangen. Der Berufungskläger hat vielmehr einen Antrag in der Sache zu stellen und zwar in den Berufungsanträgen selbst und nicht bloss in deren Begründung. Handelt es sich um eine auf Geldleistung gerichtete Forderung, so ist eine Bezifferung erforderlich. Durch die Berufungsanträge werden Inhalt und Umfang der Überprüfung durch die kantonale Berufungsinstanz festgelegt. Werden die Anforderungen an die Rechtsmittelanträge nicht eingehalten, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung und diese ist durch Nichteintreten zu erledigen (vgl. zum Ganzen Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 34 f. zu Art. 311 ZPO m.w.H.; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Art. 150-352 ZPO, Art. 400-406 ZPO, Bern 2012, N 15 zu Art. 311 ZPO). Vorliegend verlangt der Berufungskläger mit seinen Anträgen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (mit Ausnahme von dessen Dispositivziffer 2.c) und die Gutheissung der Klage im Umfang von CHF 5'492.40. Eventualiter begehrt er die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Aus der weiteren Begründung der Berufung ergibt sich, dass es sich bei dem Betrag von CHF 5'492.40 um die Entschädigung für das vom Berufungskläger geltend gemachte Ferien-/Feiertagsguthaben für 23 Tage handelt (KG act. A.1, S. 4, Ziff. 8 i.f.). Da sich der Berufungsantrag auf diese Forderung beschränkt, ist der angefochtene Entscheid auch nur in diesem Umfang zu überprüfen. Daran vermag nichts zu ändern, dass in der weiteren Berufungsbegründung der vorinstanzliche Entscheid auch und insbesondere hinsichtlich der Verneinung eines Überstundenguthabens kritisiert wird. In diesem Punkt fehlt es an einem bezifferten Rechtsbe-

6 / 11 gehren, so dass insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist. Eine Bezifferung der entsprechenden Forderung ist übrigens auch der weiteren Begründung des Rechtsmittels nicht zu entnehmen, wobei dies – jedenfalls bei einer anwaltlich vertretenen Partei – ohnehin nicht genügen dürfte. 4. Der Berufungskläger bringt vor, die Vorinstanz habe in Erwägung 3.2 des angefochtenen Entscheids für den Beklagten (recte: für den Kläger) ein Ferienguthaben von 23 Tagen errechnet. Zur Grundlage werde eine Auflistung der Ferienund Freitageguthaben (vorinstanzliches [zit. VI] act. II/11) herangezogen. Davon (gemeint wohl von dem aufgeführten Ferien-/Feiertagsguthaben von 43 Tagen) seien die vom Kläger selbst zugegebenen Bezüge von zwei Mal 10 Tagen für Juli/August und Oktober 2015 in Abzug zu bringen. Die Vorinstanz ziehe gestützt auf den Arbeitsrapport/Stundenkontrolle (VI act. III/18) zusätzliche 5 Tage im Oktober 2015 in Betracht. Auf besagtem Aktenstück seien jedoch bloss zehn Tage Ferien vermerkt, welche dem vom Kläger angegebenen Ferienbezug entspreche. Wo die restlichen 23 Tage (43 Tage abzüglich 2x 10 Tage) des Ferienguthabens geblieben seien, könne die Beklagte nicht sagen. Damit seien noch 23 Tage, somit CHF 5'492.40 auszubezahlen. Die Berufungssumme reduziere sich dementsprechend. 4.1. Zunächst trifft die Behauptung, wonach die Vorinstanz für den Kläger ein Ferienguthaben von 23 Tagen errechnet haben soll, nicht zu. Die Vorinstanz hat in Erwägung 3.2 des angefochtenen Entscheids lediglich die Ausführungen des Klägers zusammengefasst, wonach sich dessen Ferienguthaben per 30. Juni 2016 (recte: 2015) auf insgesamt 43 Tage belaufen habe und er im Juli/August 2015 insgesamt 10 Tage und im Oktober 2015 weitere 10 Tage Ferien bezogen habe. Demzufolge könne – so die Vorinstanz – die vom Kläger in der Prozesseingabe aufgestellte Behauptung, es seien ihm noch 33 Tage zu entschädigen, schon rein rechnerisch nicht zutreffen. Das Guthaben würde sich – für den Fall, dass den klägerischen Darlegungen gefolgt würde – auf 23 Tage belaufen. 4.2. Die Vorinstanz hielt sodann weiter fest, der Kläger habe sich im Zusammenhang mit dem Ferienanspruch mit der von der Beklagten in ihrer Klageantwort vorgebrachten Berechnung und dem Argument, der Kläger habe bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses sein Restguthaben beziehen können, nicht substantiiert auseinandergesetzt. So sei namentlich die Aussage, wonach der Kläger im Oktober 2015 nicht bloss 10, sondern 15 Ferientage bezogen habe, nicht in Abrede gestellt worden. Die Beklagte habe sich diesbezüglich konkret auf VI act. III/18 und VI act. II/11 berufen und geltend gemacht, dass der Kläger ab dem 12. August 2015 bis Ende Oktober 2015 nur noch an wenigen Tagen gearbeitet und ihm lediglich noch 4 Ferientage verblieben seien, welche er in der Zeit vom 12. August

7 / 11 2015 bis 9. Oktober 2015 bei weitem verbraucht habe. Auf derart substantiierte Darlegungen hätte der Kläger in seiner Replik reagieren und seine abweichende Sichtweise detailliert darlegen müssen, was er nicht getan habe. Der geltend gemachte Ferienanspruch sei daher abzuweisen. 4.2.1. Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Berufungskläger im Rechtsmittelverfahren nicht auseinander. Er begnügt sich – nebst dem bereits widerlegten Hinweis, die Vorinstanz habe ein Ferienguthaben von 23 Tagen berechnet – mit rein appellatorischer Kritik an der vorinstanzlichen Erwägung und mit einer Wiederholung seiner eigenen Sachdarstellung vor der Vorinstanz. Damit kommt er seinen Begründungsobliegenheiten gemäss Art. 311 ZPO nicht nach, weshalb an sich auch auf diesen Punkt der Berufung nicht einzutreten ist (Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 36 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich überdies – wie in den nachfolgenden Ausführungen aufzuzeigen ist – als durchwegs zutreffend, womit die Berufung ohnehin abzuweisen wäre. 4.2.2. Nicht bestrittene Tatsachen können ohne Beweisverfahren dem Entscheid zugrunde gelegt werden, sofern sie nicht offensichtlich unrichtig sind. Gegenstand des Beweises sind nämlich lediglich rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 ZPO). Demzufolge trifft die beklagte Partei eine Bestreitungslast (Art. 222 Abs. 2 ZPO). Die Bestreitung hat substantiiert zu erfolgen, d.h. es ist detailliert vorzutragen, was bestritten wird. Bei gänzlichem Fehlen einer Bestreitung oder auch nur bei Fehlen einer nach Massgabe von Art. 222 Abs. 2 ZPO hinreichend substantiierten Bestreitung gilt die betreffende Tatsache jedenfalls im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime (und grundsätzlich auch für den Bereich der sozialen Untersuchungsmaxime vgl. nachfolgend E. 4.2.3.) als zugestanden. Das Gericht hat auf die betreffende Tatsachenbehauptung abzustellen. Stillschweigen ist im Zweifel als Zugeständnis anzusehen (Christoph Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 19 f. zu Art. 222 ZPO; Laurent Killias, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Art. 150-352 ZPO, Art. 400-406 ZPO, Bern 2012, N 21 zu Art. 222 ZPO; Jürgen Brönnimann, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Art. 150-352 ZPO, Art. 400-406 ZPO, Bern 2012, N 11 ff. zu Art. 150 ZPO). Die Regeln betreffend das substantiierte Behaupten und Bestreiten (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO und Art. 222 Abs. 2 ZPO) sind von den Parteirollen unabhängig, richtet sich doch die Ver-

8 / 11 teilung der Behauptungs- und Bestreitungslast nach dem materiellen Recht. Die Regel von Art. 222 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt somit auch für die klagende Partei, soweit sie sich hinsichtlich einzelner konkreter Sachvorbringen in der Rolle der bestreitenden Partei befindet (im Einzelnen Jürgen Brönnimann, a.a.O., N 16 zu Art. 150 ZPO; Laurent Killias, a.a.O., N 24 zu Art. 222 ZPO; s. auch Annette Dolge, Anforderungen an die Substanzierung, in: Dolge [Hrsg.], Substantiieren und Beweisen, Praktische Probleme, Zürich 2013, S. 20). Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, hat der Arbeitnehmer die vertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gewährung von Ferien sowie ihr Entstehen durch die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beweisen. Demgegenüber trägt der Arbeitgeber die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass und wie viele Ferientage während der massgebenden Zeit vom Arbeitnehmer bezogen worden sind (angefochtener Entscheid E. 3.1 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Vorliegend hat die Beklagte in der Klageantwort detailliert dargelegt, dass der Kläger sämtliche ihm zustehenden Ferien- und Feiertage bezogen habe. Nachdem der Kläger in der Replik die Ausführungen in der Klageantwort mit keinem Wort bestritten hatte, durfte die Vorinstanz ohne weiteres auf diese Sachvorbringen abstellen. Dies umso mehr als diese Ausführungen durch die bei den Akten liegenden Urkunden VI act. II/11 und VI act. III/18 belegt werden. Aus der vom Berufungskläger eingelegten VI act. II/11 ergibt sich, dass er Ende Juni 2015 noch über ein Ferien-/Feiertagsguthaben von 43 Tagen verfügte. Weiter ist dieser Urkunde zu entnehmen, dass der Kläger in den Kalenderwochen 27 bis 41 weitere 39 Freitage bezog, so dass per 11. Oktober 2015 (Ende Kalenderwoche 41) ein Restguthaben von 4 Ferien-/Feiertagen bestand. Aus VI act. III/18 wiederum ergibt sich, dass der Kläger ab dem 12. Oktober 2015 nochmals 15 Tage Ferien bezog. Auch wenn auf dieser Urkunde nur zehn Tage (vom 12. bis 16. Oktober sowie vom 19. bis 23. Oktober 2015) ausdrücklich als Ferien eingetragen wurden, ergeht aus dieser Beilage doch klar, dass der Kläger auch vom 26. bis 30. Oktober 2015 nicht arbeitete und somit Freitage bezog. Selbst wenn die vorhandenen – vom Kläger aber in Verletzung seiner Bestreitungspflicht nicht geltend gemachten – Abweichungen zwischen VI act. II/11 und VI act. III/18 zugunsten des Klägers berücksichtigt werden, würde ihm kein Ferien-/Feiertagsguthaben mehr zustehen. 4.2.3. Der Berufungskläger moniert in diesem Zusammenhang auf Seite 4 Ziff. 4 seiner Berufung, die Vorinstanz rücke im Zusammenhang mit den Überstunden aber auch mit dem Ferienguthaben von der sozialen Untersuchungsmaxime ab. Da auch diese Rüge nicht weiter substantiiert wird, ist an sich nicht weiter darauf einzugehen. Lediglich der Vollständigkeit halber, und weil die Berufungsinstanz nicht an die Ausführungen der Parteien gebunden ist, sei diesbezüglich auf Fol-

9 / 11 gendes hingewiesen: Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ist es auch im Geltungsbereich der sozialen Untersuchungsmaxime nicht Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt von sich aus zu vervollständigen. Vielmehr müssen die Parteien die wesentlichen Behauptungen selbst vorbringen und die entsprechenden Beweismittel nennen. Das Gericht beteiligt sich nur ergänzend an der Sammlung des Prozessstoffes (Stephan Mazan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 13 zu Art. 247 ZPO). Auch eine Fragepflicht des Gerichts bei unklaren und unbestimmten Bestreitungen greift nur, sofern zumindest in allgemeiner Form eine Bestreitung erfolgt ist (Laurent Killias, a.a.O., N 22 zu Art. 222 ZPO). Das Ausmass richterlicher Hilfe hängt sodann im Einzelfall stark von der Erfahrung und den Kenntnissen der Parteien ab und davon, ob sie anwaltlich vertreten sind. Der soziale Untersuchungsgrundsatz greift nur, soweit dies zum Ausgleich eines Machtgefälles zwischen den Parteien geboten erscheint. Wenn sich zwei anwaltlich vertretene Parteien gegenüberstehen, darf und soll sich das Gericht wie im ordentlichen Prozess zurückhalten (Laurent Killias, a.a.O., N 33 zu Art. 247). Vorliegend hat der Kläger die beklagtischen Ausführungen zum Ferien-/Feiertagsbezug mit keinem Wort bestritten. Bereits aus diesem Grund hatte die Vorinstanz keine Veranlassung nachzufragen oder nach Beweismitteln zu forschen. Dies gilt umso mehr als die beklagtischen Ausführungen durch die bei den Akten liegenden Urkunden VI act. II/11 und VI act. III/18 belegt wurden. Sodann war der Kläger anwaltlich vertreten, womit umso weniger Anlass bestand, nachzufragen. Auch diese Rüge erweist sich somit als unbehelflich. 5.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren wird auf CHF 4'000.00 festgelegt (vgl. Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Gemäss Art. 114 lit. c ZPO werden im Entscheidungsverfahren bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30'000 keine Gerichtskosten auferlegt, wobei sich diese Norm auch auf das Rechtsmittelverfahren bezieht (vgl. David Jenny, in: Sutter- Somm/Hasen-böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 2 zu Art. 114 ZPO). Die vorliegenden Gerichtskosten sind deshalb vom Kanton Graubünden zu tragen. 5.2. Die Kostenfreiheit gemäss Art. 114 ZPO bezieht sich ausschliesslich auf die Gerichtskosten, wogegen Parteientschädigungen auch in diesen Fällen in Anwendung der üblichen Regeln (Art. 105-108 ZPO) zuzusprechen sind (vgl. Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 5 zu Art. 113 und 114

10 / 11 ZPO). Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Die Parteientschädigung zugunsten der Berufungsbeklagten ist anhand der eingereichten Kostennote auf CHF 2'307.35 festzusetzen, zumal der geltend gemachte Honoraransatz der vor Vorinstanz eingereichten Honorarvereinbarung entspricht (vgl. VI act. V./2).

11 / 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 4'000.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. X._____ hat die Y._____ für das Berufungsverfahren mit CHF 2'307.35 (inkl. Spesen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 15'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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