Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 13. September 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 18 33 19. September 2018 Verfügung II. Zivilkammer Vorsitz Pritzi Aktuarin Thöny In der zivilrechtlichen Berufung der " X . _____ , Berufungsklägerin, und der Y . _____ , Berufungsklägerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, Werkstrasse 2, 7000 Chur, gegen den Nichteintretensentscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 5. Juli 2018, mitgeteilt am 11. Juli 2018, in Sachen gegen die Z . _____ , Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Titus Bossart, Museumstrasse 47, 9000 St. Gallen, betreffend vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 ZPO, hat sich ergeben:
Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A. Die Y._____ (vormals: A._____) projektierte in O.1_____ das Y._____, welches durch die "X._____ betrieben wird. Die A._____ schloss mit der Z._____ am 25. Februar 2005 eine Preiszusicherungsvereinbarung ab mit dem Zweck, den Gästen des Hotels einen Bergbahnpass zu einem fixen und ermässigten, aber indexierten Preis abgeben zu können, so dass im Hotel keine Logiernächte ohne Bergbahnpass verkauft werden. B. Mit Eingabe vom 29. Juni 2018 ersuchten die Y._____ und die "X._____ das Regionalgericht Plessur um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenüber der Z._____, wobei sie das folgende Rechtsbegehren stellten: 1. Die Gesuchsgegnerin sei (unter impliziter Feststellung des Weiterbestands der Preiszusicherungsvereinbarung vom 25. Februar 2015) zunächst superprovisorisch und dann vorsorglich zu verurteilen, den Gesuchstellerinnen a) die Preise der Berechtigungskarten für die Sommersaison 2018 und die Wintersaison 2018/2019 umgehend bekannt zu geben; b) zwei voll funktionstüchtige Kartenausgabegeräte (Hersteller: B._____, Modellbezeichnung: C._____; oder adäquates Produkt) auf ihre Kosten zur Verfügung zu stellen und wieder in Betrieb zu nehmen. 2. Die Massnahmen unter Ziffer 1 hiervor sind unter Androhung von Strafmassnahmen anzuordnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin. C. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 5. Juli 2018 stellte die Z._____ das folgende Rechtsbegehren: 1. Das Gesuch der Gesuchstellerinnen 1 und 2 sei, sowohl superprovisorisch als auch vorsorglich, abzuweisen. 2. Eventualiter seien die Gesuchstellerinnen zu verpflichten, eine Sicherheitsleistung von Fr. 800'000.00 zu leisten, subeventualiter von jeweils Fr. 400'000.00 pro Wintersaison, zahlbar jeweils per 30. November. Den Gesuchstellerinnen sei Frist zur Einreichung der Klage anzusetzen. 3. Ebenfalls eventualiter sei den Gesuchstellerinnen unter Androhung von Strafmassnahmen zu verbieten, die aus den Kartenausgabegeräten generierten Berechtigungskarten an Nichthotelgäste weiterzugeben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerinnen.
Seite 3 — 12 Die Y._____ und die X._____ konkretisierten ihr Rechtsbegehren dahingehend, als die Preise gemäss Preiszusicherungsvereinbarung vom 25. Februar 2005 bekanntzugeben seien. D. Mit Entscheid vom 5. Juli 2018, mitgeteilt am 11. Juli 2018, erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur wie folgt: 1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 2.a) Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00 gehen solidarisch zu Lasten der Y._____ und der X._____. Der Beitrag ist dem Kanton Graubünden zu bezahlen. b) Die Y._____ und die X._____ haben der Z._____ unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von CHF 5'214.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 3.a) (Rechtsmittelbelehrung). b) (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid). 4. (Mitteilung). E. Gegen diesen Entscheid liessen die Y._____ und die X._____ mit Eingabe vom 20. Juli 2018 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde (recte: Berufung) einreichen, wobei sie das folgende Rechtsbegehren stellten: 1. Der Nichteintretensentscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 5. Juli 2018 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei (unter impliziter Feststellung des Weiterbestands der Preiszusicherungsvereinbarung vom 25. Februar 2005) zunächst superprovisorisch und dann vorsorglich zu verurteilen, den Beschwerdeführerinnen a) die Preise der Berechtigungskarten für die Sommersaison 2018 und die Wintersaison 2018/2019 gemäss Preiszusicherungsvereinbarung vom 25. Februar 2005 umgehend bekannt zu geben; b) zwei voll funktionstüchtige Kartenausgabegeräte (Hersteller: B._____, Modellbezeichnung: C._____; oder adäquates Produkt) auf ihre Kosten zur Verfügung zu stellen und wieder in Betrieb zu nehmen. 3. Die Massnahmen unter Ziffer 2 hiervor sind unter Androhung von Strafmassnahmen anzuordnen. 4. Eventualiter zu Ziffer 2 hiervor: Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen auch für das erstinstanzliche Verfahren (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. F. Mit Verfügung vom 25. Juli 2018 wies der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab,
Seite 4 — 12 wobei die Kosten bei der Prozedur belassen wurden. Gleichentags wurde die Z._____ zur Einreichung einer Berufungsantwort aufgefordert. G. Mit Berufungsantwort vom 9. August 2018 liess die Z._____ das folgende Rechtsbegehren stellen: 1. Die Berufung sei, sofern überhaupt darauf einzutreten ist, abzuweisen. 2. Eventualiter seien die Berufungsklägerinnen zu verpflichten, eine Sicherheitsleistung von Fr. 800'000.00 zu leisten. Subeventualiter von jeweils Fr. 400'000.00 pro Wintersaison, zahlbar jeweils per 30. November. Den Berufungsklägerinnen sei Frist zur Einreichung der Klage anzusetzen. 3. Ebenfalls eventualiter sei den Berufungsklägerinnen unter Androhung von Strafmassnahmen zu verbieten, die aus den Kartenausgabegeräten generierten Berechtigungskarten an Nicht-Hotelgäste weiterzugeben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerinnen für beide Instanzen. H. Mit Schreiben vom 14. August 2018 reichte die Z._____ als weiteres Beweismittel die Winterpreisliste des Y._____ in O.1_____ zu den Akten verbunden mit dem Hinweis, damit werde dokumentiert, dass die Berufungsklägerinnen nicht dringlich auf die Bekanntgabe von irgendwelchen Preisen angewiesen seien. I. Mit Stellungnahme vom 21. August 2018 liessen sich die Y._____ und die X._____ zur Noveneingabe der Z._____ vom 14. August 2018 vernehmen. Darin wiesen sie darauf hin, es treffe zwar zu, dass die Preise für die Wintersaison publiziert worden seien, allerdings ohne Skipass. Der Skipass habe zufolge Verweigerung der Preisbekanntgabe gemäss Preiszusicherungsvereinbarung bislang nicht angeboten werden können. J. Mit Schreiben vom 28. August 2018 bestritt die Z._____ die Ausführungen der Y._____ und der X._____ und verzichtete im Übrigen auf eine weitere Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Seite 5 — 12 II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sind mit der Berufung erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist unter Beilage des Entscheids innert 10 Tagen seit der Zustellung desselben beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO und 314 Abs. 1 ZPO sowie Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). 1.1. Vorliegend wurde ein Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme angefochten, welcher offensichtlich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangen ist. Unabhängig davon, ob für die Beurteilung des Erreichens der für die Berufung erforderlichen Streitwertgrenze auf den Streitwert des Hauptsacheverfahrens oder auf denjenigen der im Streit liegenden vorsorglichen Massnahme als solcher abgestellt wird, liegt der Streitwert nach Einschätzung der II. Zivilkammer über CHF 10‘000.--. Davon ging auch die Vorinstanz aus, indem sie in ihrer Rechtsmittelbelehrung (Ziff. 3.a) des Dispositivs des angefochtenen Entscheids die Berufung als zulässiges Rechtsmittel angab. Die Y._____ und die X._____ bezeichneten ihre Eingabe vom 20. Juli 2018 als Beschwerde. Mit Schreiben vom 25. Juli 2018 wiesen sie jedoch darauf hin, dass die Rechtsschrift irrtümlicherweise als Beschwerde bezeichnet worden sei. Inhaltlich handle es sich um eine Berufung; eine Beschwerde sei nie beabsichtigt worden. 1.2. Das Kantonsgericht lässt gemäss ständiger Praxis eine Konversion zu, sofern das erhobene unzulässige Rechtsmittel die Voraussetzungen bezüglich Form und Frist des an sich zulässigen Rechtsmittels aufweist (vgl. dazu den Entscheid ZK2 16 11 vom 22. Juni 2016 E. 1.ba). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Nach Art. 7 Abs. 1 EGzZPO beurteilt das Kantonsgericht als Rechtsmittelinstanz zivilrechtliche Berufungen und Beschwerden. Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts für die Beurteilung der Berufung ist somit gegeben. Ferner entspricht die eingereichte Beschwerde bezüglich Form und Frist einer Berufung. Beide Rechtsmittel sind, da sie sich gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid richten (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO und Art. 321 Abs. 2 ZPO), innert 10 Tagen sowie schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1
Seite 6 — 12 und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Somit ist im konkreten Fall eine Konversion zulässig und die Beschwerde der Y._____ und der X._____ vom 20. Juli 2018 ist als Berufung entgegenzunehmen. 1.3. Da sich die vorliegende Berufung, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, als offensichtlich begründet erweist, entscheidet der Vorsitzende der II. Zivilkammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz. 2. Im summarischen Verfahren ist grundsätzlich kein zweiter Schriftenwechsel vorgesehen. Solange kein solcher angeordnet wird, tritt nach erfolgter Beantwortung des Gesuches Aktenschluss ein. Im Sinne des Replikrechts haben die Parteien zwar die Möglichkeit, sich zu den Eingaben der jeweiligen Gegenpartei nochmals zu äussern, neue Tatsachen und Beweismittel können jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden. Wer nach Aktenschluss Noven geltend macht, hat diese ohne Verzug vorzubringen und zu begründen, weshalb diese Noven zulässig sein sollen (Leuenberger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2016, N 4a und N 17 zu Art. 229 ZPO). Die Berufungsbeklagte reichte mit Schreiben vom 14. August 2018 als neues Beweismittel die Winterpreisliste des Y._____ in O.1_____ zu den Akten. Dieses erweist sich für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens als nicht entscheidrelevant, weshalb offengelassen werden kann, ob die Einreichung unverzüglich erfolgte. 3. Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. 3.1. Die Vorinstanz trat auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit der Begründung nicht ein, die gestellten Rechtsbegehren seien zu ungenau und könnten auch aus dem Gesuch samt Beilagen nicht genau bestimmt werden. Insbesondere unterscheide das Rechtsbegehren 1 nicht zwischen den verschiedenen Preiskategorien, welche es bei den Skikarten gebe. Die offiziellen Preise für die Hotels seien bekannt. Aus dem Gesuch gehe nicht hervor, welchen Preis die Gesuchstellerinnen für angemessen erachteten. Auch hätten sie es unterlassen, beispielsweise eine Berechnung vorzunehmen, anhand welcher ersichtlich wäre, wie sich die Preise ergäben, welche sie verlangen würden. Die Z._____ habe mit
Seite 7 — 12 dem gestellten Rechtsbegehren keine Möglichkeit, sich dazu zu äussern, ob und welcher Preis richtig sei. 3.2. Im Rechtsbegehren hat die klagende Partei den Anspruch zu bezeichnen, den sie gegen die beklagte Partei erhebt. Dabei ist das Rechtsbegehren so bestimmt zu formulieren, dass es bei Gutheissung der Klage vom Gericht unverändert zum Inhalt des Entscheiddispositivs erhoben und ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt werden kann. Dieses Erfordernis ist jedoch kein Selbstzweck, sondern soll in erster Linie die Gegenpartei darüber informieren, gegen was sie sich verteidigen muss (Wahrung des rechtlichen Gehörs). Für das Gericht muss sodann klar sein, was aufgrund des Dispositionsgrundsatzes Streitgegenstand ist, woraus sich auch die materielle Rechtskraft des Entscheids ergibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_390/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.3.1.). Bei Leistungsklagen, die nicht auf Zahlung einer Geldsumme gehen, sondern beispielsweise auf Herausgabe eines Gegenstandes ist der herauszugebende Gegenstand so genau zu bezeichnen, dass keine Ungewissheit darüber besteht, was die beklagte Partei herauszugeben hat (vgl. Naegeli/Richers in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 221). Unklare Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, wobei nicht nur auf den Wortlaut des Begehrens, sondern auch auf die Klagebegründung abzustellen ist. Das Gericht kann demnach ein zu unbestimmtes Rechtsbegehren in seinem Dispositiv allenfalls präzisieren, sofern sich die entsprechende Auslegung eindeutig aus der Gesuchsbegründung ergibt. Auf Klagen mit Rechtsbegehren, die – trotz Auslegung – unklar, unvollständig oder unbestimmt sind, ist nicht einzutreten (Leuenberger, a.a.O., N 38 ff. zu Art. 221). 3.3. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die einzelnen Rechtsbegehren der Berufungsklägerinnen trotz Auslegung tatsächlich derart unklar waren, dass in Anwendung der vorstehend beschriebenen Praxis darauf nicht eingetreten werden konnte. 3.3.1. Zunächst beantragen die Berufungsklägerinnen, die Berufungsbeklagte sei (unter impliziter Feststellung des Weiterbestands der Preiszusicherungsvereinbarung vom 25. Februar 2005) zu verpflichten, die Preise der Berechtigungskarten für die Sommersaison 2018 und die Wintersaison 2018/2019 gemäss Preiszusicherungsvereinbarung vom 25. Februar 2005 umgehend bekannt zu geben. Sie beziehen sich dabei offensichtlich auf Ziff. 1.1.1 und 2.1 der Preiszusicherungsvereinbarung vom 25. Februar 2005 (vorinstanzliche Akten act. II/1). Unter dem Titel "Verpflichtungen der D._____" (gemäss Rubrum der Preiszusicherungsver-
Seite 8 — 12 einbarung wird die Z._____ im Vertragstext "D._____" genannt) wird für die Wintersaison folgendes geregelt: 1.1.1 Die D._____ verpflichtet sich, A._____, deren Rechtsnachfolger sowie dem jeweiligen Betreiber der zu errichtenden Hotelanlage für die Dauer des Vertrages während der Wintersaison Tagesberechtigungskarten zur Nutzung der Transportanlagen der D._____ zur Verfügung zu stellen und für die Tageskarten nur einen Preis von EUR 14,54/Person zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu verrechnen. Diese Tagesberechtigungskarte kostet derzeit im "normalen" Verkauf CHF 45,53/Person (zum Kurs von CHF 1,5 = EUR 1,00, daher EUR 30,33/Person) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 7,6%). Mit anderen Worten vereinbarten die Parteien, dass die Z._____ der Betreiberin des Y._____ Tageskarten, die im Direktverkauf zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses pro Person CHF 45.53 kosteten, zum Preis von EUR 14,54 pro Person zur Verfügung stellte, um diese den im Hotel logierenden Gästen in einem Pauschalangebot (Übernachtungen inklusive Bergbahnpass) zu verkaufen. Unter dem Titel "Wertsicherung" vereinbarten die Parteien des Weiteren: 2.1. Das vereinbarte Entgelt gemäss Ziffer 1.1.1 wird auf Basis der jährlichen durchschnittlichen Preiserhöhung der Berechtigungskarten für die Transportanlagen der D._____ wie folgt wertgesichert: Die Preise für die Berechtigungskarten sind von der D._____ der A._____ mit 30.4. des jeweiligen Jahres für die folgende Wintersaison bekannt zu geben. Basis für die Wertsicherung ist der durchschnittliche Preis der Berechtigungskarten für die Transportanlagen der jeweiligen Saison. Das Entgelt wird jährlich entsprechend der Veränderung der durchschnittlichen Preise der jeweiligen Saison im Vergleich zur Vorsaison wertgesichert. Erstmals wird das Entgelt gemäss Ziffer 1.1.1 zur Wintersaison 2005/06 wertgesichert. Die Parteien waren sich somit einig, dass der vertraglich festgelegte Preis einer Tagesberechtigungskarte von Saison zu Saison variieren konnte und vereinbarten daher, dass die Z._____ per Ende April eines jeden Jahres mitteilen musste, welchen Preis sie der Betreiberin für die Bergbahnpässe in Rechnung stellen würde (zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses waren es EUR 14,54). Anhand dieses Preises konnten die Berufungsklägerinnen sodann die Preise festlegen, welche sie von den Hotelgästen für eine Übernachtung inklusive Bergbahnpass verlangen konnten. Die Z._____ bestätigte anlässlich der erstinstanzlichen Instruktionsverhandlung (vgl. vorinstanzliche Akten act. VII/1), dass sie der S1 Hotelerrichtungs AG als Betreiberin des Y._____s jeweils im Frühjahr die Preise mitgeteilt habe, welche diese bzw. die Y._____ für die Skitickets in der Wintersaison an die Z._____ zu bezahlen hätten. Somit war für sie zweifellos klar, auf welche Preise
Seite 9 — 12 sich das Rechtsbegehren der Berufungsklägerinnen bezog. Dennoch konkretisierten die Berufungsklägerinnen anlässlich der Instruktionsverhandlung ihren Antrag dahingehend, dass sie zusätzlich auf die Preiszusicherungsvereinbarung vom 25. Februar 2005 verwiesen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war offenkundig, auf welche Vertragspflicht sie sich beriefen. Dies ergab sich im Übrigen auch bereits aus der Begründung des Gesuchs vom 29. Juni 2018 (vorinstanzliche Akten act. I/1), welche in den Ziffern III./7. und III./8. ebenfalls auf die entsprechenden Ziffern der Preiszusicherungsvereinbarung hinwies. Wie vorstehend ausgeführt wurde, wäre es unter diesen Voraussetzungen an der Vorinstanz gewesen, das Rechtsbegehren im Dispositiv zu präzisieren, zumal sich die Auslegung eindeutig aus der Gesuchsbegründung ergab. 3.3.2. Gleiches hat auch für den zweiten Antrag zu gelten. Die Berufungsklägerinnen beantragten, die Berufungsbeklagte sei (unter impliziter Feststellung des Weiterbestands der Preiszusicherungsvereinbarung vom 25. Februar 2005) zu verpflichten, zwei voll funktionstüchtige Kartenausgabegeräte (Hersteller: B._____, Modellbezeichnung: C._____; oder adäquates Produkt) auf ihre Kosten zur Verfügung zu stellen und wieder in Betrieb zu nehmen. Auch diesbezüglich ergibt sich aus der Begründung des Gesuchs vom 29. Juni 2018, dass damit die Erfüllung der in Ziff. 1.9 der Preiszusicherungsvereinbarung vereinbarten Vertragspflicht der Z._____ beantragt wird. Die entsprechende Vertragsziffer lautet wie folgt: 1.9 Die D._____ verpflichtet sich, A._____ zwei Kartenausgabegeräte (Hersteller: B._____, Modellbezeichnung C._____) auf ihre Kosten zu Verfügung zu stellen. Die Kosten für die Instandhaltung der Kartenausgabegeräte trägt ebenfalls die D._____. Die Vorinstanz begründet das Nichteintreten auf dieses Rechtsbegehren damit, dass wenn die Preise nicht genau bestimmt seien, auch die Kartenherausgabegeräte nichts bringen würden. Dabei handelt es sich jedoch um eine materielle Begründung, welche keine Rückschlüsse zulässt, ob das Rechtsbegehren hinreichend bestimmt ist oder nicht. Da die Berufungsklägerinnen sowohl den Hersteller wie auch das Modell des verlangten Kartenausgabegeräts im Rechtsbegehren explizit angegeben haben, ist nicht ersichtlich, inwiefern Ungewissheit darüber bestehen soll, was die Berufungsbeklagte genau herausgeben sollte. 3.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die von den Berufungsklägerinnen in ihrem Gesuch vom 29. Juni 2018 gestellten Rechtsbegehren hinreichend bestimmt respektive bestimmbar waren, weshalb die Vorinstanz darauf hätte eintreten müssen. Demzufolge ist die Berufung gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Da die Vorinstanz das Gesuch materiell
Seite 10 — 12 nicht beurteilt hat, ist die Sache gestützt auf Art. 318 Abs. lit. c Ziff. 1 ZPO an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Die Berufungsbeklagte stellte im vorliegenden Rechtsmittelverfahren neben dem Antrag auf Abweisung der Berufung eventualiter das Begehren, es seien die Berufungsklägerinnen zu verpflichten, eine Sicherheitsleistung von CHF 800'000.00, subeventualiter von jeweils Fr. 400'000.00 pro Wintersaison, zahlbar jeweils per 30. November, zu leisten. Ausserdem sei ihnen Frist zur Einreichung der Klage anzusetzen und es sei ihnen unter Androhung von Strafmassnahmen zu verbieten, die aus den Kartenausgabegeräten generierten Berechtigungskarten an Nicht-Hotelgäste weiterzugeben. Die Berufungsbeklagte verkennt dabei, dass sie im Rahmen der Berufungsantwort darauf beschränkt ist, die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu verlangen, soweit sie sich nicht den Anträgen der Berufungsklägerin unterziehen will. Eine Abänderung des Entscheids zu ihren Gunsten kann sie nur durch Erhebung einer Anschlussberufung erwirken (Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, Bern 2012, N 7 zu Art.312 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., N 12 f. zu Art.312 ZPO). Da eine Anschlussberufung im summarischen Verfahren jedoch ausgeschlossen ist (vgl. Art. 314 Abs. 2 ZPO), bleibt es der Berufungsbeklagten vorliegend verwehrt, über den angefochtenen Entscheid hinausgehende Anträge zu stellen. Daher kann auf die erhobenen Eventualanträge nicht eingetreten werden. 5. Schliesslich ist über die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens zu befinden. 5.1. Gestützt auf den Gebührenrahmen für Berufungsentscheide (Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ, BR 320.210]) werden die Gerichtskosten vorliegend auf CHF 3'000.-- festgesetzt. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei, im konkreten Fall somit der Berufungsbeklagten, aufzuerlegen. Der Betrag wird mit dem von den Berufungsklägerinnen geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 verrechnet. Das resultierende Restguthaben von CHF 2'000.00 wird den Berufungsklägerinnen erstattet. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, den Berufungsklägerinnen CHF 3'000.00 direkt zu ersetzen. 5.2. Die Berufungsbeklagte wird zudem verpflichtet, die Berufungsklägerinnen für das vorliegende Berufungsverfahren aussergerichtlich zu entschädigen. Der
Seite 11 — 12 Rechtsvertreter der Berufungsklägerinnen machte mit Honorarnote vom 31. August 2018 (act. G.2) einen zeitlichen Aufwand von 18.25 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 270.00 (gemäss Vollmacht waren CHF 280.00 vereinbart) geltend, was unter Berücksichtigung der Barauslagen von CHF 50.30 ein Honorar von CHF 4'977.80 ergibt. Unter Berücksichtigung des Mehrwertsteuersatzes von 7.7% (in der Honorarnote wird dieser fälschlicherweise mit 8% angegeben, obwohl korrekt 7.7% angerechnet werden) ergibt sich daraus eine Honorarforderung in Höhe von CHF 5'361.10. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand liegt zwar an der oberen Grenze, zumal die Rechtsmitteleingabe zu grossen Teilen aus dem erstinstanzlichen Gesuch übernommen werden konnte, eine Kürzung rechtfertigt sich jedoch nicht. Insbesondere erhob auch die Gegenpartei keine Einwendungen gegen die ihr am 3. September 2018 zugestellte Honorarnote. Die Berufungsbeklagte hat demnach die Berufungsklägerinnen für das vorliegende Verfahren mit CHF 5'361.10 zu entschädigen.
Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 5. Juli 2018 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 gehen zu Lasten der Z._____. Der Betrag wird mit dem von der Y._____ und der X._____ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 verrechnet. Das resultierende Restguthaben von CHF 2'000.00 wird der Y._____ und der X._____ erstattet. Die Z._____ wird verpflichtet, den Berufungsklägerinnen CHF 3'000.00 direkt zu ersetzen. 2.2. Die Z._____ wird verpflichtet, der der Y._____ und der X._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'361.10 (einschliesslich Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: