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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 16.03.2016 ZK2 2015 6

March 16, 2016·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·7,679 words·~38 min·8

Summary

Forderung aus Arbeitsverhältnis | OR 319-362 Arbeitsvertrag

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 16. März 2016 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 15 6 17. März 2016 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Pritzi Richter Hubert und Schnyder Aktuar Hitz In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Kläger und Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 2. Oktober 2014, mitgeteilt am 29. Dezember 2014, in Sachen des Klägers und Beschwerdeführers gegen A._____, Promenade 94, 7270 Davos Platz, Beklagter und Beschwerdegegner, betreffend Forderung aus Arbeitsverhältnis, hat sich ergeben:

Seite 2 — 22 I. Sachverhalt A. 1. X._____ wurde von A._____ mit unbefristetem Vertrag vom November 2008 ab 1. Januar 2009 als Nightauditor für das Hotel B._____ angestellt. Der Nettomonatslohn abzüglich Versicherungen, Quellensteuern, Verpflegung und Zimmerkosten betrug Fr. 2'008.60. Eine Lohnerhöhung erfolgte im Juli 2009. Mit Arbeitsvertrag vom 28. Dezember 2009 wurde X._____ ab 1. Januar 2010 weiterhin als Nightauditor, nun zu einem Nettolohn von Fr. 2'339.85, beschäftigt. Vereinbart war eine einmonatige Kündigungsfrist vom ersten bis zum fünften Arbeitsjahr. 2. A._____ kündigte das Arbeitsverhältnis mit X._____ mit Schreiben vom 27. September 2010 per 31. Oktober 2010. Als Grund wurde "wegen Saisonende" aufgeführt. 3. Das Schlichtungsverfahren wurde am 12. November 2013 beim Vermittleramt des Bezirks Prättigau/Davos eingeleitet. Die Parteien konnten sich anlässlich der Schlichtungsverhandlung nicht einigen. Am 20. Dezember 2013 stellte der Vermittler die Klagebewilligung aus, die folgendes klägerisches Rechtsbegehren enthält: "Die beklagte Partei sei zu verurteilen, der klagenden Partei CHF 12'000.00 nebst 5% Zins seit dem 19. Januar 2011 zu bezahlen. Unter Kostenfolge zu Lasten der beklagten Partei." 4. Die Klage vom 20. März 2014 wurde frist- und formgerecht gleichentags der Post zur Zustellung übergeben und ging am 24. März 2014 beim Bezirksgericht Prättigau/Davos ein. Das abgeänderte Rechtsbegehren lautete wie folgt: "1. Der Beklagte habe dem Kläger den Betrag von CHF 11'480.56 nebst Zins zu 5% seit dem 19. Januar 2011 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." Die Forderung setze sich zusammen aus einer Entschädigung für nicht gemachte Pausen und Nachtzuschläge von Fr. 10'752.74, nicht ausbezahlte Anteile am 13. Monatslohn für die Monate Juli und August 2009 in der Höhe von Fr. 290.30, der Differenz zum Mindestlohn gemäss L-GAV für die Monate Januar bis April 2009 sowie einer Entschädigung für nicht bezogene Feiertage in der Höhe von Fr. 105.52. Bei der Kündigung vom 27. September 2010 "wegen Saisonende" handle es sich um eine schriftliche Rachekündigung des Arbeitgebers. Es sei pro Nachtschicht eine halbe Stunde Pause abgezogen worden. Diese Pausen habe er indes nicht machen können. Zwischen 22:00 Uhr und 07:00 Uhr habe er das Hotel nie

Seite 3 — 22 für eine Pause verlassen können. Er sei immer zur Verfügung des Arbeitsgebers gestanden. 5. A._____ beantragte in seiner Klageantwort vom 17. April 2014 (Datum Poststempel) die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers. Es seien zu keiner Zeit Pausen verhindert oder verboten worden. Vielmehr habe er ausdrücklich erlaubt, über das normale Mass hinaus zu pausieren. 6. In seiner Replik vom 14. Mai 2014 hielt X._____ an seinem Rechtsbegehren vollumfänglich fest. Er habe zum ersten Mal am Gespräch vom 12. August 2010 erfahren, dass er überhaupt Pausen machen dürfe. Beim Pausieren sei er nie von seinen Dienstpflichten befreit gewesen. 7. In seiner Duplik vom 28. Mai 2014 führte A._____ aus, X._____ sei wie alle Mitarbeiter orientiert gewesen und habe seine Pausen beziehen müssen. Es sei ihm aber freigestellt gewesen, wo er diese mache. 8. In der Beweisverfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 16. Juli 2014 wurde X._____ der Hauptbeweis für den Bestand und die Höhe der Forderung und die Tatsache, dass die Pausen nicht in natura bezogen werden konnten, auferlegt. Im Weiteren wurden die eingereichten Urkunden für relevant erklärt und F._____ als Zeuge benannt. X._____ wurde aufgefordert, den von ihm eingeklagten Geldbetrag netto zu errechnen, da gestützt auf PKG 1990 Nr. 21 E. 3a Lohnforderungen im Urteilsdispositiv nicht als Bruttolohn zuzusprechen seien. 9. Die neue Berechnung reichte X._____ mit Schreiben vom 25. August 2014 ein. Danach beträgt der eingeklagte Nettolohn insgesamt Fr. 8'048.55, zuzüglich 5% Zins seit 19. Januar 2011. 10. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2014, mitgeteilt am 29. Dezember 2014, erkannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos wie folgt: "1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und A._____ wird verpflichtet, X._____ netto Fr. 4'221.65, zuzüglich 5% seit 19. Januar 2011, zu bezahlen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. A._____ wird verpflichtet, X._____ eine Umtriebsentschädigung von CHF 400.00 zu bezahlen. 4. (Rechtsmittelbelehrung).

Seite 4 — 22 5. (Mitteilung)." Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger geltend mache, es seien ihm nicht bezogene Pausen zu Unrecht von seiner Arbeitszeit in Abzug gebracht worden, weshalb ihm diese Stunden zu entschädigen seien. Es sei aber davon auszugehen, dass der Kläger bei einer siebenstündigen Nachtarbeitszeit durchaus eine Pause von mindestens einer halben Stunde und bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden eine Pause von mindestens einer Stunde zur kurzfristigen Erholung habe machen können. Folglich schulde A._____ X._____ keine Entschädigung für nicht in natura bezogene Pausen. Des Weiteren bemängle der Kläger weiter, dass ihm für die Nachtarbeit kein Zeitzuschlag gewährt worden sei. Der Kläger habe gemäss seinen Angaben zwischen 22:00 Uhr und 07:00 Uhr gearbeitet. Er habe somit Nachtarbeit geleistet, wofür ein Zeitzuschlag von 10% geschuldet sei. X._____ habe für die Dauer seiner Anstellung Anspruch auf eine Entschädigung für 218.75 geleistete Arbeitsstunden somit Fr. 4'185.00 brutto und damit Fr. 3'588.80 netto. Zudem würden dem Kläger Fr. 290.30 abzüglich der Sozialabzüge, somit Fr. 252.40, für seinen Anteil am 13. Monatslohn zustehen. Da X._____ mit Arbeitsvertrag vom November 2008 unbefristet angestellt worden sei, sei ihm der Mindestlohn ab Januar 2009 zuzugestehen. Da ihm dieser in der Höhe von Fr. 3'383.00 brutto erst ab Mai 2009 gewährt worden sei, habe er Anspruch auf Fr. 332.00 brutto. Abzüglich der Sozialleistungen ergebe sich ein Betrag von Fr. 288.65 netto. Gestützt auf Art. 18 L-GAV 2010 habe der Kläger noch eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 91.80 netto für die nicht bezogenen 2.5 Feiertage zugute. Damit ergebe sich ein Anspruch des Klägers von Fr. 4'221.65 (Fr. 3'588.80 + Fr. 252.40 + Fr. 288.65 + Fr. 91.80 = Fr. 4'221.65). B. Gegen diesen Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 2. Oktober 2014 erhob X._____ am 30. Januar 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit den folgenden Anträgen: "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 2. Oktober 2014 sei im Punkt 4.3 teilweise aufzuheben (vgl. Entscheid, S. 13-59). In den Akten liegende Tatsachen wurden grösstenteils falsch angewendet bzw. nicht überprüft. Die zugesprochenen Überstunden (inkl. Zeitzuschlag für die Nachtarbeit) wurden somit falsch ausgerechnet. Auch der Stundenlohn für das Jahr 2009 ist nicht korrekt berechnet worden. 2. Das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 02. Oktober 2014 sei im Punkt 8 aufzuheben (vgl. Entscheid, S. 62-63). Die Kostenberechnung konnte gar nicht abgegeben werden. Die Parteien hatten keine Möglichkeit dazu. Die gesamte Prozessführung liess zu wünschen übrig. Die Schweizerische Zivilprozessordnung wurde lückenhaft respektiert.

Seite 5 — 22 3. Das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 02. Oktober 2014 sei im Punkt 4.2 aufzuheben (vgl. Entscheid, S. 9-13). Das Gericht hat pauschal angenommen, dass der Kläger so wie der Zeuge Herr F._____, seine Esspausen gemacht hat, bzw. machen durfte. Den anderen Tatsachenbehauptungen, die den Sachverhalt bilden (z.B. fehlende Pausenregelung), wurde nicht nachgegangen. Die Behauptungen des Beklagten sind nicht genügend umfassend dargelegt und bewiesen. 4. Das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 02. Oktober 2014 wird in allen restlichen Punkten akzeptiert (vor allem im Punkt 4.4 "13. Monatslohn", Punkt 4.5 "Mindestlohn" und Punkt 4.6 "Feiertage")." Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Parteien keine Möglichkeit gehabt hätten, ihre Kostennoten vorzubringen. Zudem sei ihnen das Protokoll der Hauptverhandlung nicht vorgelesen oder zum Lesen vorgelegt worden. Der Richter habe schon im Vorraum vom Kläger persönlich die Kostenabrechnung vom 1. Oktober 2014 angenommen. Das Protokoll der Hauptverhandlung beinhalte höchstens 25 % der Vorträge des Klägers. Des Weiteren sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Gattin des Beklagten an der gesamten Hauptverhandlung vom 2. Oktober 2014 aktiv habe teilnehmen dürfen. Da eine Pausenregelung gefehlt habe, hätten keine gesetzlichen Pausen gemacht werden können. Die Essenszeiten hätten nicht den abgezogenen Pausenzeiten entsprochen und hätten noch an der Rezeption verbracht werden müssen, das heisse in der ständigen Arbeitsatmosphäre, da ansonsten die notwendige und verlangte ständige Erreichbarkeit nicht gewährleistet gewesen sei. In Anbetracht dieser Tatsachen seien die Bemühungen des Bezirksgerichts Prättigau/Davos, sich nur mit der Wiederaufnahme der gestörten Pause möglichst präzise zu befassen, nicht ausreichend. Somit schulde der Beklagte dem Kläger eine Entschädigung für nicht in natura bezogene Pausen in Höhe von Fr. 5'282.75 brutto, beziehungsweise Fr. 4'593.25 netto. Zusammenfassend ergebe sich ein Anspruch des Klägers von Fr. 8'415.55 (Überstunden Fr. 3'189.45 + Anteil 13. Monatslohn Fr. 252.40 + Mindestlohn Fr. 288.65 + Feiertage Fr. 91.80 + Pausen Fr. 4'593.25 = Fr. 8'415.55). Zudem beantrage er eine Entschädigung für seine Aufwendungen in der Höhe von Fr. 5'804.00. C. Das Bezirksgericht Prättigau/Davos führte in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2015 aus, dass die Parteien sehr wohl die Möglichkeit gehabt hätten, zum Schluss der Verhandlung ihre Kostennoten einzureichen. Der Vorsitzende sei nicht verpflichtet, die Parteien aufzufordern, ihre Honorarnoten einzureichen. Zudem habe der Kläger seinen Standpunkt ausführlich darlegen können. Die von ihm beigebrachten Urkunden seien zu den Prozessakten genommen worden und auch seine mündlichen Darlegungen seien, soweit entscheidrelevant, gewürdigt wor-

Seite 6 — 22 den. Die Protokollierung der Hauptverhandlung sei eine fortlaufende und eine sinngemässe. Es werde kein Wortprotokoll geführt. Ausführungen tatsächlicher Natur, die nicht in den Schriftsätzen der Parteien enthalten gewesen seien und die gemäss Art. 235 Abs. 2 ZPO dem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren seien, habe der Kläger keine vorgebracht. Es wurde von ihm denn auch nicht verlangt, dass das Protokoll über die Hauptverhandlung vorgelesen oder zum Lesen vorgelegt werde. Der Kläger habe während der Befragung des Zeugen und auch vorher keine Vorbehalte gegen die Anwesenheit der Ehefrau des Beklagten und deren Wortmeldungen angebracht. Erst nach der Entlassung des Zeugen habe der Kläger die Frage aufgeworfen, in welcher Funktion die Ehefrau des Beklagten anwesend sei und weshalb sie dem Zeugen Fragen gestellt habe. Zudem seien gerichtliche Verhandlungen gemäss Art. 54 ZPO von Bundesrechts wegen öffentlich. Der Beklagte habe sein Recht nach Art. 173 ZPO wahrgenommen und dieses teilweise an seine anwesende Ehefrau delegiert, welche seiner Ansicht nach, wegen besserer Vertrautheit mit den Sachumständen, geeigneter gewesen sei, die für ihn relevanten Ergänzungsfragen zu stellen. Hierbei habe der stets ebenfalls anwesende Beklagte die von seiner Ehefrau gestellten Fragen konkludent genehmigt und das Gericht habe die seiner Ansicht nach inhaltlich zulässigen Fragen zugelassen. Die Ehefrau sei nicht als Zeugin einvernommen worden und somit seien ihre Ausführungen auch kein Beweismittel. D. A._____ bringt in seiner Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2015 (Datum Poststempel) vor, er sei Angestellter von C._____. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger ihn und nicht das Hotel B._____ verklage. Das Bezirksgericht habe eine aufwendige Berechnung der Stunden erstellt, die auf nicht weiter verifizierten Dienstplänen beruhen würde. Diese Dienstpläne seien von X._____ kopiert oder erstellt worden. Er sei der Meinung, dass als Rechnungsgrundlage nur die im Lohnprogramm eingegebenen Daten gemäss Anlage relevant seien. Aus dieser Anlage gehe ganz klar hervor, dass X._____ Zeitzuschläge für die Nachtarbeit erhalten habe. Die Zeugeneinvernahme von F._____ sei nicht nachvollziehbar, da dieser nur drei bis fünf Nächte lang mit X._____ zusammen gearbeitet habe. Es stelle sich die Frage, weshalb nicht der Ablöser von X._____, Herr D._____, als Zeuge befragt worden sei. Dieser habe die ganze Zeit mit dem Kläger zusammengearbeitet, jeweils zwei Tage pro Woche. Zu den Spitzenzeiten während des Forums E._____ hätten sie sogar zur gleichen Zeit zusammen gearbeitet. Herr D._____ hätte sicher zur Aufklärung beitragen können.

Seite 7 — 22 E. Auf weitergehende Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Erstinstanzliche nicht berufungsfähige Endentscheide der Bezirksgerichte sind gemäss Art. 319 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) mit Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden anfechtbar. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid oder die angefochtene prozessleitende Verfügung ist beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Innerhalb des Kantonsgerichts ist die II. Zivilkammer auf dem Rechtsgebiet des Obligationenrechts zuständig (vgl. Art. 7 lit. a der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]). Der vorliegend angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos datiert vom 2. Oktober 2014 und wurde X._____ am 29. Dezember 2014 schriftlich begründet mitgeteilt. Die Beschwerde vom 30. Januar 2015 (vgl. act. A.1) erfolgte unter Berücksichtigung des Stillstands der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO somit fristgerecht. 2. a) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (vgl. Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N. 3 zu Art. 320 ZPO [zit. Kommentar zur ZPO]; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N. 2 zu Art. 320 ZPO [zit. Basler Kommentar zur ZPO]). Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 4 zu Art. 320 ZPO). Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet dabei auch die Unangemessenheit (vgl. PKG 2012 Nr. 11 mit zahlreichen Hinweisen). Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt demgegenüber eine eingeschränkte

Seite 8 — 22 Kognition. Letzteren überprüft die Beschwerdeinstanz nur unter dem Gesichtspunkt einer offensichtlich unrichtigen, also willkürlichen Feststellung (vgl. statt vieler Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 5 zu Art. 320 ZPO). Insoweit als eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung allerdings auf einer falschen Rechtsanwendung beruht, ist wiederum der Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung nach Art. 320 lit. a ZPO gegeben, welcher von der Rechtsmittelinstanz mit freier Kognition überprüft werden kann (vgl. Karl Spühler, in: Basler Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 5 zu Art. 320 ZPO). b) Im Beschwerdeverfahren gilt die Rügepflicht; der Beschwerdeführer hat daher in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf welche Beschwerdegründe er sich beruft (vgl. wiederum Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 15 zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat Bestand. c) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel ausgeschlossen. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheides bestanden hat. Das Novenverbot gilt nicht nur bei Verfahren, welche der Verhandlungsmaxime unterliegen, sondern auch bei jenen, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind (vgl. BGE 138 III 626). Zulässig sind hingegen neue rechtliche Erwägungen (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 3 f. zu Art. 326 ZPO; Karl Spühler, in: Basler Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 326 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Bern 2014, N. 1 zu Art. 326 ZPO). Für den vorliegenden Fall bedeutet die Anwendung des Novenverbots, dass sämtliche vom Beschwerdegegner eingereichten Unterlagen und Behauptungen, welche dieser nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht beziehungsweise getätigt hat, zur Beurteilung der Beschwerde keine Berücksichtigung finden können. Dies gilt insbesondere für das vom Beschwerdegegner eingereichte Schreiben der Kontrollstelle L-GAV betreffend Saisonprivileg vom 20. August 2013 (vgl. act. C.3). 3. a) Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO stellt das Gericht in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es handelt sich dabei um eine beschränkte soziale Untersuchungsmaxime, deren Anwendung aus sozialpolitisch motivierten Gründen erfolgt. Es wird damit bezweckt, ein soziales Machtgefälle, welches sich zwischen den

Seite 9 — 22 Prozessparteien ergibt, auszugleichen, so zum Beispiel zwischen Vermieter und Mieter oder Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ebenso kann ein durch das Gericht auszugleichendes Ungleichgewicht zwischen den Parteien dadurch entstehen, dass nur eine Partei anwaltlich vertreten ist. Im Gegensatz zur unbeschränkten Untersuchungsmaxime, welche dem Gericht die eigentliche Erforschung des Sachverhalts überbindet, besteht im Geltungsbereich der beschränkten Untersuchungsmaxime die Pflicht der Parteien, die wesentlichen Behauptungen selbst vorzubringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_338/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 4.2). Die richterliche Mitwirkungspflicht kann daher keine Sachverhaltselemente betreffen, für die sich in den Parteidarstellungen keine Anhaltspunkte finden. Vielmehr besteht sie einzig darin, mit ergänzenden Fragen darauf hinzuwirken, dass die Parteien ihre getätigten Behauptungen allenfalls konkretisieren oder zusätzliche Beweismittel benennen. Ferner gilt auch im vereinfachten Verfahren die Dispositionsmaxime uneingeschränkt, nach welcher der Streitgegenstand von den Parteien definiert wird und das Gericht an die Parteianträge gebunden ist (vgl. Stephan Mazan, in: Basler Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 4 ff. zu Art. 247 ZPO). b) Die Beurteilung der Sachlegitimation erfolgt in einem Sachentscheid. Fehlt die Aktivlegitimation, wird die Klage durch Sachentscheid abgewiesen und liegt ein Endentscheid vor. Die Klage wird ebenfalls durch Sachentscheid abgewiesen, wenn die Passivlegitimation fehlt (vgl. Daniel Steck, in: Basler Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 16 zu Art. 236 ZPO unter Hinweis auf BGE 138 III 213 E. 2.3 und 128 III 50 E. 2b/bb). Der Beschwerdegegner bestreitet erstmals im Beschwerdeverfahren seine Passivlegitimation, indem er vorbringt, es wäre nicht gegen ihn, sondern gegen das Hotel B._____ zu klagen gewesen. Die Frage der Passivlegitimation ist eine Rechtsfrage und kann deshalb grundsätzlich auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aufgeworfen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die zu Grunde liegenden Tatsachenbehauptungen und Beweise rechtzeitig in den (vorinstanzlichen) Prozess eingebracht wurden. Mit der erstmaligen Behauptung des Beschwerdegegners in der Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2015 (vgl. act. A.3), er sei bei der G._____ angestellt, ist er damit ausgeschlossen. Das Novenverbot nach Art. 326 ZPO gilt wie bereits erwähnt auch unter dem Grundsatz der sozialen Untersuchungsmaxime. Insofern der Beschwerdegegner sinngemäss vorbringt, die Vor-instanz habe im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 247 ZPO die soziale Untersuchungsmaxime in willkürlicher Weise verletzt, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz aufgrund des fehlenden Einwands des Beschwerdegegners und Beklagten, er sei nicht passivlegitimiert, keine Ver-

Seite 10 — 22 anlassung hatte, dieser Frage aufgrund der Akten weiter nachzugehen (vgl. dazu BGE 139 III 13 E. 3.2). Da die Passivlegitimation keine Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 59 ZPO darstellt (vgl. Daniel Steck, in: Basler Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 16 zu Art. 236 ZPO), ist diese nicht von Amtes wegen zu prüfen (vgl. dazu auch Myriam A. Gehri, in: Basler Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 1 zu Art. 59 ZPO). Die Vorinstanz durfte somit ohne weiteres auf die Parteidispositionen abstellen. Gemäss den vorinstanzlichen Akten hat A._____ die Arbeitsverträge, die Zwischenzeugnisse und die Kündigung stets in eigenem Namen unterzeichnet beziehungsweise abgeschlossen (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II./1 -6). Insbesondere geht aus den Arbeitsverträgen (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II./1-2) hervor, dass diese mit A._____ als Arbeitgeber und Einzelunternehmer abgeschlossen wurden. Es ist nicht erkennbar, dass diese mit dem Hotel B._____ als juristische Person abgeschlossen worden wären. Die in den jeweiligen Schreiben zusätzliche Erwähnung des Hotel B._____ ändert daran nichts. Ein Handeln für die G._____ scheint weder in den erstinstanzlichen Verfahrensakten auf, noch wird dies vom Beklagten behauptet. A._____ hat auch nicht bestritten, dass der Arbeitsvertrag mit ihm als Direktor des Hotel B._____ abgeschlossen wurde. Schliesslich wurde X._____ auch die Klagebewilligung nach der gescheiterten Einigungsverhandlung gegen A._____ erteilt (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II./30). Die Passivlegitimation von A._____ ist damit gegeben. 4. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Prättigau/Davos erklärte in seiner Beweisverfügung vom 16. Juli 2014 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. I./6) die vom Kläger eingereichten Urkunden und damit die Arbeitspläne vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Oktober 2010, auf welche sich die Vorinstanz bei ihrer Berechnung der vom Kläger geleisteten Arbeitsstunden stützte, für relevant. Der Beschwerdegegner hat bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht, der Beschwerdeführer habe diese Arbeitspläne ohne Erlaubnis und ohne Bezahlung während seiner Arbeitszeit aus den Archiv entwendet und kopiert (vgl. Akten der Vorinstanz, act. I./2 und act. A.3). A._____ erwähnte dies aber bloss als Nebenbemerkung. Insoweit er damit aber vorbringt, die Beweismittel seien rechtswidrig beschafft worden, kann dieser Einwand nicht gehört werden. Einerseits stehen sich zwei Aussagen gegenüber und andererseits ergeben sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitspläne deliktisch erworben worden wären, auch wenn A._____ in seiner Duplik vom 2. Mai 2014 vorbrachte, der Kläger habe sich eventuell des Diebstahls von vertraulichen Hotelinformationen schuldig gemacht (vgl. Akten der Vorinstanz, act. I./5). X._____ führte diesbezüglich aus, dass er keine Arbeitspläne aus dem Archiv entwenden oder kopieren habe müssen, da er diese in regelmäs-

Seite 11 — 22 sigen Zeitabständen vom direkten Vorgesetzten erhalten habe. Die Beilagen 1-21 der Klageschrift habe er von der Direktion des Hotels erhalten. Den Rest würden seine persönlichen Dokumente bilden (vgl. Akten der Vorinstanz, act. I./3, S. 2). Die Arbeitspläne wurden somit zu Recht als Beweismittel zugelassen. 5. Der Beschwerdeführer rügt eine Reihe angeblicher prozessrechtlicher Verfahrensfehler der Vorinstanz anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Oktober 2014. a) Was die Anwesenheit der Ehefrau von A._____ betrifft, weist die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2015 (vgl. act. A.2) zutreffend daraufhin, dass Verhandlungen gemäss Art. 54 ZPO öffentlich sind. Publikumsöffentlichkeit bedeutet unter dem Vorbehalt von Absatz 3 von Art. 54 ZPO, dass jedermann Zugang zu den Verhandlungen hat und als Zuhörer den Prozessablauf unmittelbar und direkt verfolgen kann (vgl. Myriam A. Gehri, in: Basler Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 5 zu Art. 54 ZPO). Die Ehefrau von A._____ durfte daher der Hauptverhandlung vom 2. Oktober 2014 ohne weiteres beiwohnen. b) Nach der Konsultation der Audio-Aufnahme der mündlichen Zeugenbefragung von F._____ ist festzuhalten, dass in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer die Ehefrau von A._____ während der Zeugenbefragung von F._____ das Wort ergriff und dem Zeugen direkt Fragen stellte. Die Vorinstanz begründete ihr Vorgehen mit Art. 173 ZPO. Gemäss dieser Bestimmung können die Parteien Ergänzungsfragen beantworten oder sie mit Bewilligung des Gerichts selbst stellen. Mit Bewilligung des Gerichts kann somit eine Partei einen Zeugen selbst ergänzend befragen. Das Gericht kann von sich aus oder auf Antrag die Bewilligung zur direkten ergänzenden Fragestellung unter Befreiung von jeweiliger Antragstellung erteilen (vgl. Peter Guyan, in: Basler Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 3 zu Art. 173 ZPO). Das Fragerecht ergibt sich direkt aus dem Anwesenheitsrecht und um das Recht auf Stellung von Ergänzungsfragen muss nicht besonders ersucht werden. Das Gericht prüft indessen – aufgrund der ihm obliegenden Prozessleitung – die gestellten Ergänzungsfragen vor ihrer Zulassung auf ihre Zulässigkeit (vgl. Sven Rüetschi, in: Hausheer/Walter, Berner Kommentar, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, Bd. II, Artikel 150-352 ZPO und Artikel 400-406 ZPO, Bern 2012, N. 3 zu Art. 173 ZPO [zit. Berner Kommentar zur ZPO]). Die selbständige Befragung des Zeugen durch die Ehefrau des Beschwerdegegners war von vornherein nicht zulässig, weil die Ehefrau nicht als Partei am Verfahren beteiligt war. Auch wenn sich der Beschwerdegegner gemäss Art. 68 Abs. 1 ZPO durch seine Ehefrau hätte vertreten lassen wollen, lag keine Parteivertretung vor.

Seite 12 — 22 Es lag weder eine schriftliche Vollmacht vor, noch ergeben sich irgendwelche Anhaltspunkte aus den Akten, dass sich der Beschwerdegegner durch seine Ehefrau vertreten lassen wollte. Doch selbst wenn die Ehefrau den Beschwerdegegner hätte vertreten und den Zeugen selbst befragen wollen, hält Art. 173 ZPO fest, dass die Parteien dem Gericht die Ergänzungsfragen vorgängig zu unterbereiten haben, damit dieses die Fragen auf ihre Zulässigkeit hin überprüfen kann. Es geht aus den Akten nicht hervor, dass die Vorinstanz die Fragen der Ehefrau des Beschwerdegegners vorgängig geprüft hätte. Aus der Audioaufnahme vom 2. Oktober 2014 geht hervor, dass die Ehefrau ihre Fragen direkt und ohne vorgängige Absprache mit dem Gericht an den Zeugen stellte. Auch wenn nun die Ehefrau, die nicht als Partei am Verfahren beteiligt war, dem Zeugen selbst Fragen stellte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht ausgeführt, inwiefern er in seinen Rechten verletzt worden wäre. Der Beschwerdeführer war während der Zeugenbefragung anwesend und konnte dem Zeugen F._____ seine Ergänzungsfragen stellen beziehungsweise auf die Fragen der Ehefrau des Beschwerdegegners reagieren, falls dies notwendig gewesen wäre. c) Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Protokoll der Hauptverhandlung vom 2. Oktober 2014 nicht vorgelesen oder zum Lesen vorgelegt worden sei. Er habe somit keine Änderungen in der Protokollierung beantragen können. Das Protokoll beinhalte höchstens 25% seiner Vorträge. Gemäss Art. 235 Abs. 3 ZPO entscheidet das Gericht über Gesuche um Protokollberichtigung. Die Zuständigkeit für die Protokollberichtigung liegt beim Gericht, über dessen Verfahren das Protokoll Aufschluss gibt. Bei Kollegialgerichten ist der Instruktionsrichter zuständig, da ihm die Protokoll- und Aktenführung im Rahmen der Prozessleitung obliegt. Auf ein vor der oberen Instanz gestelltes Gesuch um Berichtigung des erstinstanzlichen Protokolls ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten (vgl. Daniel Willisegger, in: Basler Kommentar zur ZPO, N. 38 ff. zu Art. 235 ZPO). Insoweit nun der Beschwerdeführer ein Gesuch um Protokollberichtigung beim Kantonsgericht von Graubünden als Beschwerdeinstanz einreicht, kann auf dieses nach soeben Ausgeführtem mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden. Ein entsprechendes Gesuch wäre beim Vorsitzenden des Bezirksgerichts Prättigau/Davos einzureichen gewesen und zwar nach Treu und Glauben umgehend nach Kenntnisnahme des Protokolls. 6. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Kläger einen Betrag aus Überstunden in der Höhe von Fr. 3'588.80 zu Gute habe. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die zugesprochenen Überstunden (inkl. Zeitzuschlag für die Nachtarbeit) von der Vorinstanz falsch ermittelt worden seien. Er habe einen Anspruch aus Überstun-

Seite 13 — 22 den (inkl. Nachtzuschlag) in der Höhe von Fr. 3'189.45 (vgl. act. A.1, S. 7). Damit macht der Beschwerdeführer einen Anspruch geltend, der geringer ausfällt, als der ihm vor der Vorinstanz zugesprochene. Der Beschwerdeführer ist, ausser im Bereich der Offizialmaxime, im Rechtsmittelverfahren aber nicht schlechter zu stellen als das Ergebnis im vorinstanzlichen Verfahren. Er kann somit nicht schlechter gestellt werden, wie wenn er den vorinstanzlichen Entscheid nicht angefochten hätte (vgl. BGE 129 III 417 E. 2.1.1; 129 I 65 E. 2.3; 110 II 113 E. 3). Soweit der Beschwerdeführer nun für die geleisteten Überstunden weniger als die ihm im vorinstanzlichen Verfahren zugesprochen Fr. 3'588.80 geltend macht, hat er auch kein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung seiner Beschwerde in diesem Punkt (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Damit erübrigen sich auch Ausführungen in Bezug auf die Begründung und die Berechnung der Überstundenentschädigung der Vorinstanz. 7. a) Der Beschwerdeführer beantragt weiter, dass der Entscheid der Vorinstanz im Punkt 4.2 (Entschädigung für nicht bezogene Pausen) aufzuheben sei. Das Gericht habe pauschal angenommen, dass er wie der Zeuge F._____ seine Esspausen habe machen dürfen. Den anderen sachverhaltsbildenden Tatsachenbehauptungen sei nicht nachgegangen worden. Das Bezirksgericht habe nicht festgestellt, ob es irgendeine Pausenregelung für den Nightauditor im Betrieb gegeben habe und ob es überhaupt erlaubt und möglich gewesen sei, die Pausen zu machen. Die Behauptungen des Beklagten seien nicht genügend dargelegt und bewiesen worden. Es sei nur eine Örtlichkeit zur Verfügung gestanden, um ungestört und abseits des Empfanges seine Pausen zu beziehen. Dies sei der Pausenraum auf der Ebene -1 gewesen. Nur habe man in der Cafeteria seinen wichtigsten Pflichten nicht nachkommen können, da die Personensuchanlage dort keinen Empfang gehabt habe. Um etwas Essen zu dürfen und erreichbar zu sein, habe man zwangsweise an die Rezeption zurückkommen müssen. Es hätten somit keine gesetzlichen Pausen gemacht werden können. Das Essen hätte an der Rezeption eingenommen werden müssen, das heisse in der ständigen Arbeitsatmosphäre. Er sei beim Pausieren nie von seinen Dienstleistungspflichten befreit gewesen. Er habe somit Anspruch auf Fr. 4'593.25 für nicht bezogene Pausen. Der Beschwerdegegner führte aus, dass er zu keiner Zeit Pausen verhindert oder verboten habe. Er habe ausdrücklich erlaubt, sogar über das normale Mass hinaus zu pausieren. Da in der Nacht kein Koch anwesend sei, habe der Kläger die vorbereiteten Mahlzeiten aus dem Kühlraum holen und in der Kantine im Mikrowellenherd erwärmen müssen. Da es in der Nacht höchstens Arbeit für drei bis

Seite 14 — 22 vier Stunden gäbe, sei es den Stelleninhabern erlaubt zu schlafen oder zu lernen (vgl. Akten der Vorinstanz, act. I./2). Die Vorinstanz führte aus, dass davon auszugehen sei, dass der Kläger bei einer siebenstündigen Nachtarbeitszeit durchaus eine Pause von mindestens einer halben Stunde und bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden eine Pause von mindestens einer Stunde zur kurzfristigen Erholung habe machen können. Folglich schulde der Beklagte dem Kläger keine Entschädigung für nicht in natura bezogene Pausen. Der Zeuge F._____ habe anlässlich seiner Einvernahme bestätigt, dass X._____ seine Pausen habe machen können. Es sei schon möglich gewesen, seine Mahlzeiten einzunehmen. Der Kläger habe somit nach den Aussagen von F._____, welcher den Kläger angelernt und die gleichen Arbeiten zu erledigen hatte, genügend Zeit gehabt, um die Pausen zu beziehen. Auch wenn der Kläger aufgrund seiner speziellen Tätigkeit als Nightauditor gelegentlich seine Pausen zum Zweck eines Arbeitseinsatzes unterbrochen habe, stünde dies dem Zweck der Pausen nicht entgegen. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb der Kläger diese allfällig ausnahmsweise unterbrochenen Pausen nicht hätte nachholen können, sei ihm doch dafür bis zum Morgen hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden. Letztlich habe X._____ auch nicht genügend detailliert dargelegt, weshalb er in welcher Nacht nicht seine Pause habe machen können. Vielmehr habe er sich begnügt, solches pauschal zu behaupten. Damit sei der Kläger seiner Substantiierungspflicht nicht nachgekommen. b/aa) Der Beschwerdeführer bestreitet die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Pausenentschädigung in Erwägung 4.2 des angefochtenen Entscheids. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Erwägung 4.2 ist der Beschwerdeschrift aber nicht zu entnehmen. Der Beschwerde ist auch keine Geltendmachung einer unrichtigen Rechtsanwendung gemäss Art. 320 lit. a ZPO zu entnehmen. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, inwiefern die Vorinstanz die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes falsch angewendet hätte. Die Ausführungen können dem Sinn nach nur als behauptete offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 320 lit. b ZPO gedeutet werden. b/bb) Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde wie bereits erwähnt bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Die Beschwerde erfordert eine im Vergleich zur Berufung einlässlichere Begründung. Begründen in diesem Sinne bedeutet substantiiert aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Beschwerdeführer nicht, wenn er lediglich auf das vor erster Instanz vorgetragene Vorbringen

Seite 15 — 22 verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Beschwerdeinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Wird eine unrichtige Rechtsanwendung gemäss Art. 320 lit. a ZPO geltend gemacht, ist darzulegen, welche Rechtsnorm nicht richtig angewendet worden ist und inwiefern dies der Fall sein soll. Wird eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO) gerügt, ist anzugeben, welche Feststellung der Vorinstanz nicht den Tatsachen entspricht und woraus sich dies ergibt. Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde ein (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2; ferner Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Bei Laienbeschwerden sollten geringere Anforderungen an die Formalitäten gestellt werden, insbesondere an die Substantiierungslast und die Formulierung der Beschwerdeanträge. Anträge von Laien müssen nach Treu und Glauben ausgelegt werden. Das gilt auch im Übrigen bei eher unklaren Beschwerdeanträgen. Es genügt, wenn Laien wenigstens dem Sinn nach Anträge stellen, wie die Beschwerdeinstanz zu entscheiden habe (vgl. Karl Spühler, in: Basler Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 4 zu Art. 321 ZPO unter Verweis auf N. 13 zu Art. 311 ZPO). b/cc) Die Beschwerde genügt im angefochtenen Punkt den soeben aufgezeigten Begründunganforderungen nicht (vgl. act. A.1, Ziff. 3.1-3.3). Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander und verweist, auch durch Wiederholungen (insbesondere auf die Zeugenaussagen von F._____), auf seine Sachverhaltsdarstellung der Pausenregelung resp. der nicht vorhandenen Pausenregelung, der ständigen Erreichbarkeit und damit der Verunmöglichung des Bezugs von Pausen, mit der Folge, dass die nicht getätigten Pausenbezüge zu entschädigen seien. Er bringt nicht vor, welche Feststellungen der Vorinstanz in Erwägung 4.2 nicht den Tatsachen entsprechen und woraus sich dies ergibt. Er führt auch nicht aus, inwiefern die Vorinstanz die Be-stimmungen von Art. 15 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes (ArG; SR 822.11) falsch angewendet hätte. Entsprechend ist auf die Vorbringen zur Pausenentschädigung in der Beschwerde nicht einzutreten.

Seite 16 — 22 c/aa Doch selbst wenn auf die Beschwerde betreffend die Entschädigung für nicht bezogene Pausen aufgrund einer rechtsgenüglichen Begründung einzutreten wäre, müsste diese abgewiesen werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen sich ausschliesslich auf die ungenügende und unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Gemäss Art. 320 lit. b ZPO kann eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Beschwerdeinstanz überprüft den Sachverhalt somit nur unter dem Gesichtspunkt einer offensichtlich unrichtigen, also willkürlichen Feststellung. Willkür liegt vor, wenn der festgestellte Sachverhalt qualifiziert falsch ist, das heisst unhaltbar und offensichtlich unrichtig ist. Die Feststellung des Sachverhalts durch die erste Instanz ist offensichtlich unrichtig, wenn sie aktenwidrig ist, das heisst, wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützt, der überhaupt nicht aktenmässig belegt ist, es sei denn, es handle es um bekannte Tatsachen im Sinne von Art. 151 ZPO. Dasselbe gilt, wenn umgekehrt eine aktenkundige und rechtserhebliche Tatsache schlichtweg übersehen oder irrtümlich nicht richtig festgehalten worden ist. Ist das Beweisergebnis interpretationsbedürftig, gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 151 ZPO). Der Beschwerdegrund ist nur erfüllt, wenn die durch die erste Instanz gezogene Schlussfolgerung schlechtweg nicht vertretbar erscheint. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung führt schliesslich nur dann zur Gutheissung der Beschwerde, wenn sie für den Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens kausal war. Dies ist dann der Fall, wenn zumindest die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die erste Instanz bei zutreffender Würdigung des relevanten Sachverhalts anders entschieden hätte (vgl. Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 4 ff. zu Art. 320 ZPO). c/bb) Mit dem Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass eine explizite Regelung des Pausenbezuges nicht existiert hat (vgl. dazu das Protokoll der Zeugeneinvernahme von F._____ vom 2. Oktober 2014, Akten der Vorinstanz, act. IV, S. 4 f.). Der Beschwerdegegner führte zwar aus, dass X._____ wie alle anderen Mitarbeiter im Betrieb über die Pausenzeiten orientiert worden sei (vgl. Akten der Vorinstanz, act. I./5). Er führt aber nicht aus, wie diese Pausenzeiten (insbesondere für den Nightauditor) geregelt waren. Aus den Akten ergeben sich ebenfalls keine Hinweise auf die Pausenregelung. Die Vorinstanz hat diesen Einwand des Beschwerdeführers nicht erwähnt, da der Umstand der fehlenden Pausenregelung für den Nightauditor nicht entscheidrelevant war, ihr somit kein Versäumnis anzulasten ist. Vielmehr hat sie sich auf die Aussagen des Zeugen F._____, welcher den Beschwerdeführer angelernt hat und dieselben Aufgaben zu erledigen hatte, abgestützt. Dieser hat, als Zeuge des Beschwerdeführers, eingehend auf die Fra-

Seite 17 — 22 gen des Vorsitzenden der Vorinstanz zum Arbeitsablauf des Nightauditors Auskunft erteilt. Die Aufgabe des Zeugen F._____ sei es gewesen, den Beschwerdeführer in die Arbeit des Nightauditors einzuweisen. So hat F._____ anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 2. Oktober 2014 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. IV) ausgesagt, und diese Aussagen sind vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde wiedergegeben worden, dass die Pausen hätten bezogen werden können, wobei es hin und wieder vorgekommen sei, dass er bei den Pausen gestört worden sei. Dennoch hätten diese im Verlaufe der Arbeitszeit nachgeholt werden können. Diese Aussagen sind vom Beschwerdeführer, welcher als Nightauditor die gleichen Arbeiten wie der Zeuge ausführte, unbestritten geblieben. Insoweit der Beschwerdegegner vorbringt, es wäre Herr D._____ als Zeuge zu befragen gewesen, kann er mit diesem erstmaligen Antrag im Beschwerdeverfahren nicht gehört werden. Die Vorinstanz ist gestützt auf die Zeugenaussagen zum Schluss gekommen, dass dem Beschwerdeführer genügend Zeit zur Verfügung gestanden sei, um die Pausen zu beziehen. Es seien ihm auch genügend Örtlichkeiten im Hotel zur Verfügung gestanden, um ungestört und abseits der Rezeption und somit seines eigentlichen Arbeitsplatzes seine Pausen zu beziehen. Es stehe dem gewöhnlichen, nicht als Arbeitszeit geltenden Pausenbezug nicht entgegen, dass der Kläger währenddessen das Hotelgebäude nicht weiträumig habe verlassen können. Denn wenn bereits Pausen, die weisungsgemäss in einem speziell dafür vorgesehenen Pausenraum zu beziehen seien, nicht als entschädigungspflichtige Arbeitszeit zu qualifizieren seien, könne dies umso weniger gelten, wenn, wie vorliegend, für den Bezug der Pausen grundsätzlich ein ganzes Hotelgebäude zur Verfügung stehe. Ebenso wenig vermöge die jederzeitige, durch einen Piepser sichergestellte Erreichbarkeit des Klägers als solche den gewöhnlichen Pausenbezug zu verhindern. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, inwiefern diese Feststellungen der Vorinstanz willkürlich sein sollen. Mit dem blossen Hinweis auf die fehlende Pausenregelung konnte er nicht aufzeigen, dass er in abweichender Feststellung zur Vorinstanz keine Pausen machen konnte. Der Zeuge F._____ führte zwar aus, dass keine Pausenregelung bestanden habe, er bestätigte jedoch, dass es möglich gewesen sei, die Pausen zu beziehen. Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, eine willkürliche Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz darzulegen, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt selbst dann abzuweisen wäre, wenn auf diese einzutreten wäre. 8. Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich die Aufhebung der Kostenverteilung in Erwägung 8 des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz, da seine Kostennote nicht berücksichtigt worden sei, resp. er diese nicht habe einreichen

Seite 18 — 22 können. Sinngemäss macht er damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Nicht beanstandet wird hingegen die eigentliche Kostenverteilung gemäss der Erwägung 8 des Entscheids. a) Gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Nach der ständigen Formel des Bundesgerichts vermittelt das rechtliche Gehör unter anderem den Parteien ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Als Mitwirkungsrecht umfasst das rechtliche Gehör alle prozessualen Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 132 II 485 E. 3.2; 129 II 497 E. 2.2, je mit Hinweisen). Gemäss Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO können die Parteien eine Kostennote einreichen. Das Gericht kann die Parteien zur Einreichung einer Kostennote auffordern, muss aber nicht. Die beim Gericht eingereichten Kostennoten sind bei der Kostenfestsetzung selbst dann zu berücksichtigen, wenn sie innert angemessener Frist nach der letzten Prozesshandlung (zum Beispiel Hauptverhandlung) eintreffen (vgl. Viktor Rüegg, in: Basler Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 2 zu Art. 105 ZPO). Ein bestimmter Zeitpunkt für die Stellung des Entschädigungsantrags wird vom Gesetz nicht vorgeschrieben. Ein nachträglicher Kostenschluss stellt insbesondere keine unzulässige Klageänderung dar, weil die Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz der Prozesskosten als rein prozessrechtliche und akzessorische Nebenforderung nicht den Voraussetzungen von Art. 227 bzw. Art. 230 ZPO – welche sich einzig auf den eigentlichen Streitgegenstand beziehen – unterliegt. Da eine Kostennote regelmässig erst unmittelbar vor dem Verfahrensabschluss vollständig erstellt und sogar erst nachträglich (das heisst nach Schluss der Urteilsverhandlung) eingereicht werden kann, ergibt sich, dass der Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung bis zum Schluss der Parteiverhandlung gestellt werden kann. Konsequenterweise ist eine Partei aber nur dann zur nachträglichen Einreichung einer Kostennote einzuladen, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt mindestens einen grundsätzlichen Entschädigungsantrag unter Spezifikationsvorbehalt gestellt hat (vgl. Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 8 zu Art. 105 ZPO). b) Indem der Beschwerdeführer vorbringt, seine Kostennote sei von der Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, womit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, ist sein Einwand gutzuheissen. Vorliegend ist unbestritten, dass der Bezirksgerichtspräsident die Kostennote nach dem Abschluss der Hauptverhandlung vom Beschwerdeführer entgegen nehmen wollte, dieser sich aber weigerte, die Kostennote abzugeben, da auf das Ausstellen einer Empfangsbestätigung verzichtet wurde. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge

Seite 19 — 22 seine Kostennote mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. I./9) dem Bezirksgericht ein. Die Vorinstanz führte in ihrer Begründung in Erwägung 8 aus, dass der Kläger seine detaillierte Rechnung für seine Aufwendungen im Umfang von Fr. 5'804.00 erst mit Schreiben vom 3. Oktober 2014, und damit an dem der Hauptverhandlung folgenden Tag, als das Urteil samt Kostenfolge bereits gefällt war, einreichte. Damit wird sinngemäss ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seine Kostennote zu spät eingereicht, weshalb diese nicht mehr habe berücksichtigt werden können. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Kostennote des Beschwerdeführers ging nach der Urteilsfällung am 2. Oktober 2014 am 6. Oktober 2014 beim Bezirksgericht Prättigau/Davos und damit innert angemessener Frist ein und hätte, gemäss oben gemachten Ausführungen, bei der Festsetzung der Umtriebsentschädigung berücksichtigt werden müssen. Dies vorliegend umso mehr, als der Kläger in seiner Klage vom 20. März 2014 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. I./1) einen Entschädigungsanspruch stellte und nach dem Abschluss der Hauptverhandlung vom 2. Oktober 2014 dem Vorsitzenden des Bezirksgerichts Prättigau/Davos mitteilte, er werde die Honorarnote per Post zu kommen lassen. Da der Ersatz der Prozesskosten als rein prozessrechtliche Nebenforderung nicht den Anforderungen von Art. 227 bzw. Art. 230 ZPO unterliegt, hätte das Bezirksgericht Prättigau/Davos nach fristgerechtem Eingang der Kostennote des Beschwerdeführers die Entschädigung unter Berücksichtigung derselben bestimmen können. Indem nun die Kostennote des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt wurde, wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Beschwerde erweist sich in diesen Punkt deshalb als begründet. Es stellt sich nun die Frage, ob die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu einer Aufhebung der Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs und zu einer Rückweisung an die Vorinstanz führt oder ob das Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz unter Kompensation des Mangels fortgeführt werden kann. c) Der Gehörsanspruch der Parteien ist formeller Natur (vgl. BGE 129 I 364). Die Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 135 I 191 E. 2.2; 125 I 113 E. 3; 122 II 464 E. 4a). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. Christoph Hurni, in: Berner Kommentar zur ZPO, Bd. I, a.a.O., N. 82 f. zu Art. 53 ZPO). Da es sich bei der Ermittlung des angemessenen Aufwands um eine Feststellung tatsächlicher Natur handelt (vgl. da-

Seite 20 — 22 zu BGE 117 II 282 E. 4.c sowie BGE 135 III 259 = Pra 2009, 592 E. 2.6.3 und Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 13 48 vom 8. Mai 2014 E. 3.a)), ist die Kognition der Beschwerdeinstanz indessen auf Willkür beschränkt. Da somit die Beschwerdeinstanz nicht über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz verfügt, kommt eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren nicht in Frage. Die Vorinstanz hat somit unter Berücksichtigung der Kostennote des Beschwerdeführers noch einmal über die Höhe der Umtriebsentschädigung zu befinden. Damit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet, weshalb die Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben ist. 9. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 10. Gemäss Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (vgl. Art. 106 Abs. 2 ZPO). Im Entscheidverfahren werden gemäss Art. 114 lit. c ZPO keine Gerichtskosten bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 bis zu einem Streitwert von 30'000 Franken gesprochen. Die in Art. 114 ZPO festgelegte Kostenlosigkeit gilt nicht nur in den angeführten erstinstanzlichen Entscheidverfahren, sondern auch in anschliessenden kantonalen Rechtsmittelverfahren (vgl. Viktor Rüegg, Basler Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 2 zu Art. 114 ZPO). Die Gerichtskosten werden gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen für Beschwerdeentscheide (vgl. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) vorliegend auf Fr. 2'000.00 festgesetzt und verbleiben beim Kanton Graubünden. Gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO gilt als Parteientschädigung in begründeten Fällen auch eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist. Ein bezifferter und substantiierter Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung liegt in der Regel in der Einreichung einer Kostennote. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO steht es den Parteien jedoch frei, ob sie eine Kostennote einreichen wollen oder nicht. Dies bestätigt, dass die Bezifferung des Antrags auf Parteientschädigung nicht erforderlich ist. Fehlt eine Bezifferung, legen die Gerichte die Parteientschädigung nach ihrem Ermessen fest (vgl. BGE 140 III 444 E. 3.2.2). Die Entschädigung soll in erster Linie als ein gewisser Ausgleich für den Verdienstausfall einer selbständig erwerbenden Person zu verstehen sein. Sie soll durch die Umtriebsentschädigung einen gewissen Ausgleich erhalten. Letzte-

Seite 21 — 22 res ist nicht selbstverständlich, da für die in eigener Prozesssache aufgewendete Zeit grundsätzlich keine Entschädigung beansprucht werden kann (vgl. auch Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 15 ff. zu Art. 95 ZPO). Der Beschwerdeführer stellte zwar den Antrag auf Entschädigung, verzichtete jedoch auf das Einreichen einer Kostennote vor der Beschwerdeinstanz. Es ist vorliegend auch nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, dass er einen Verdienstausfall erlitten hätte, womit die primäre Voraussetzung für die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung nicht erfüllt ist. Eine solche lässt sich unter Umständen aber auch aus Billigkeitsüberlegungen rechtfertigen. So kann einer nicht berufsmässig vertretenen Partei ausnahmsweise dann eine Entschädigung zugesprochen werden, wenn es sich um eine komplizierte Sache (allenfalls mit hohem Streitwert) handelt, wenn der getätigte Aufwand erheblich ist und zwischen dem Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht (vgl. Adrian Urwyler, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich 2011, N. 26 zu Art. 95 ZPO, mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erstellte eine Beschwerdeschrift, in welcher er hauptsächlich die Zeugeneinvernahme vor der Vorinstanz wiedergab. Von einem erheblichen Aufwand kann mithin nicht die Rede sein. Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer keine Umtriebsentschädigung zu Lasten von A._____ zuzusprechen.

Seite 22 — 22 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 2. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache der Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 2'000.00 festgesetzt und verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Es wird keine Umtriebsentschädigung zu Lasten des Beschwerdegegners ausgesprochen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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