Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 19. November 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 15 47 22. Februar 2016 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Pritzi Aktuarin ad hoc Dedual In der zivilrechtlichen Beschwerde der X . _____AG , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Quaderstrasse 18, 7002 Chur, gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart vom 1. September 2015, mitgeteilt am 2. September 2015, in Sachen des Y._____, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO), hat sich ergeben:
Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A. Die X._____AG reichte durch ihren Vertreter am 29. Juni 2015 beim Bezirksgericht Landquart ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen mit folgenden Rechtsbegehren ein: "1. Der Gesuchsgegner sei unter ausdrücklicher Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, Ihrem Gericht sämtliche Unterlagen und Nachweise im Zusammenhang mit seinem Auffahrunfall vom 12. August 2006 auszuhändigen (im Doppel), soweit es um Zahlungen jedweder Art der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, nämlich der A._____ Versicherungsgesellschaft, an ihn geht. 2. Ersatzweise, d.h. für den Fall, dass der Gesuchsgegner die Unterlagen nicht liefert, sei die A._____ Versicherungs-Gesellschaft – ebenfalls unter ausdrücklicher Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten – sämtliche Unterlagen, die ihre Zahlung zu Gunsten des Gesuchsgegners herrührend aus dessen Auffahrunfall vom 12. August 2006 dokumentieren, zu edieren. 3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners." B. Die X._____AG bezifferte den Streitwert auf maximal CHF 4'999.--. C. In seiner Stellungnahme zum Gesuch liess der Gesuchsgegner, Y._____, am 22. Juli 2015 folgende Rechtsbegehren stellen: "1. Auf das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen sei nicht einzutreten. 2. Unter amtlicher und ausseramtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8% MWST) zu Lasten der Gesuchstellerin." In der Beilage gab er dem Bezirksgericht Landquart ein Schreiben der A._____ Versicherungs-Gesellschaft AG vom 13. Januar 2013 in Sachen Y._____ mit dem Betreff "Entschädigungsvereinbarung" und eine Vereinbarung über die Auszahlung von Versicherungsleistungen der A._____ Versicherungs-Gesellschaft AG vom 30. Januar 2013 zu den Akten. D. Am 21. August 2015 reichte die gesuchstellende Partei unaufgefordert eine Replik zur Stellungnahme der gesuchsgegnerischen Partei ein und stellte neu das Begehren um Abschreibung infolge Anerkennung des Gesuchs durch die Gegenpartei. Jene habe mit der Stellungnahme die seit Jahren geforderte Urkunde endlich geliefert. Der Einblick sei der gesuchstellenden Partei bislang stets verweigert worden. Das Gesuch sei deshalb anerkannt und erfüllt und könne mit den Kostenfolgen gemäss Art. 106 ZPO abgeschrieben werden.
Seite 3 — 13 E. Auf eine Verhandlung wurde, wie den Parteien vorgängig mitgeteilt, verzichtet. Am 1. September 2015, mitgeteilt am 2. September 2015, erkannte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart was folgt (act. B.1): "1. Auf das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten betragen CHF 1'000.-- und sind mit dem Kostenvorschuss der gesuchstellenden Partei zu verrechnen. Sie gelten gegenüber dem Gericht als getilgt. 3. Die gesuchstellende Partei hat der gesuchsgegnerischen Partei eine Prozessentschädigung von CHF 2'015.65 inklusive Mehrwertsteuer zu zahlen. Eine Parteientschädigung an die gesuchstellende Partei entfällt. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)." Die Vorrichterin begründete ihren Entscheid damit, dass für die Verpflichtung der gesuchsgegnerischen Partei um Aktenherausgabe ein Rechtstitel fehle. Die Voraussetzungen des Art. 257 ZPO seien damit nicht gegeben. Im summarischen Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen könne ein Gesuch nicht abgewiesen werden, weshalb darauf nicht einzutreten sei. F. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 17. September 2015 Berufung/Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und liess folgende Rechtsbegehren stellen (act. A.1): "1. Unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei das Verfahren mit der Nr. 135-2015-210 vor der Vorinstanz infolge Anerkennung abzuschreiben. 2. Die Gerichtskosten der Vorinstanz seien dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF. 1'321.-- zu bezahlen. 3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsbeklagten für das kantonsgerichtliche Verfahren." G. In seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2015 beantragte der Gesuchsgegner (nachfolgend Beschwerdegegner), was folgt (vgl. act. A.2): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Berufungsklägerin."
Seite 4 — 13 H. Der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden forderte die Beschwerdeführerin sodann mit Schreiben vom 22. September 2015 zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 2'000.-- bis zum 5. Oktober 2015 auf (act. D.2). Der zu leistende Kostenvorschuss ist am 25. September 2015 beim Kantonsgericht von Graubünden eingegangen. I. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mittels des ordentlichen Rechtsmittels der Berufung anfechtbar. Dies gilt auch für die Anfechtung von Entscheiden, die im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO ergangen sind (vgl. Thomas Sutter-Somm/Cordula Lötscher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N. 36 zu Art. 257 ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Wird dieser Streitwert nicht erreicht, steht das ausserordentliche Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO offen. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde der Streitwert bei CHF 4'999.-- beziffert, was unwidersprochen blieb. Da die Angaben der Parteien gemäss Art. 91 Abs. 2 ZPO als nicht offensichtlich unrichtig erscheinen, kann darauf abgestellt werden. Damit ist der für die Zulässigkeit der Berufung erforderliche Streitwert von CHF 10'000.-- allerdings nicht gegeben. Erweist sich der angefochtene Entscheid demnach als nicht berufungsfähig, ist das von der X._____AG erhobene Rechtsmittel als Beschwerde entgegen zu nehmen. Die Zuständigkeit der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) und Art. 7 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (Kantonsgerichtsverordnung, KGV; BR 173.100). b) Die Frist zur Einreichung der Beschwerde gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid – worunter gemäss Art. 248 lit. b ZPO auch solche betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen zu subsumieren sind – beträgt gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO zehn Tage seit Zustellung des begründeten Ent-
Seite 5 — 13 scheids. Die Beschwerde ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Der angefochtene Entscheid vom 1. September 2015, mitgeteilt am 2. September 2015, ging der Beschwerdeführerin nachweislich erst am 7. September 2015 zu. Mit Eingabe vom 17. September 2015 erfolge die hiergegen erhobene Beschwerde folglich fristgerecht. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist darauf einzutreten (vgl. zum Ganzen act. A.1). 2.a) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei "offensichtlich unrichtig" gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101) ist (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 320 ZPO). b) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel, welche nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht oder vorgelegt wurden, im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Es gilt mithin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde bezweckt grundsätzlich eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids; einer Fortführung des Verfahrens dient sie hingegen im Allgemeinen, anders als die Berufung, nicht (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], a.a.O., N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). c) Vorliegend rügt die Beschwerdeführerin die unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz. Sie bringt vor, dass die Vorrichterin die Klageanerkennung durch die Gegenpartei zu Unrecht unbeachtet liess und insofern mit ihrem Nichteintretensentscheid die falsche Erledigungsart gewählt habe. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte das Verfahren vor der Vorinstanz infolge Anerkennung abgeschrieben werden müssen. Dementsprechend sei auch bei der Verlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens Bundesrecht verletzt worden. Vom Beschwerdegegner wird die Darstellung der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bestritten. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass er das
Seite 6 — 13 Gesuch der Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz nicht ausdrücklich anerkannt habe. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Aktenbeigabe des Beschwerdegegners im Rahmen des Rechtsschutzes in klaren Fällen als Klageanerkennung zu werten ist oder nicht. 3.a) Als Klageanerkennung im Sinne von Art. 241 ZPO gilt die einseitige Erklärung der beklagten Partei gegenüber dem Gericht, dass sie die Klage oder den eingeklagten Anspruch anerkennt (Markus Kriech, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerischen Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 6 zu Art. 241 ZPO). Im Falle einer Klageanerkennung wird das Verfahren ohne Sach- oder Prozessentscheid erledigt. Das heisst, das Gericht hat keinen Entscheid mehr zu fällen, sondern das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO); der Prozess wird ipso iure aufgrund der Ankerkennung durch die Gegenseite beendet (Daniel Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N. 4 zu Art. 241 ZPO). Eine Klageanerkennung kann bis zur Eröffnung des Entscheids (Art. 239 ZPO) vorgenommen werden. Sie wird auch als Abstandserklärung bezeichnet, weil die erklärende Partei mit ihrer einseitigen Parteierklärung Abstand vom Prozess nimmt. Zugleich stellt sie zivilrechtlich eine einseitige Willenserklärung dar, mit der die eingeklagten subjektiven Rechte übernommen werden (vgl. Pascal Leumann Liebster, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N. 9 zu Art. 241 ZPO mit Hinweisen). Im Rahmen des Dispositionsgrundsatzes nach Art. 58 Abs. 1 ZPO können die Parteien diese Handlungen grundsätzlich auch im summarischen Verfahren gemäss Art. 248 ff. ZPO vornehmen (Laurent Killias, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bd. II, Bern 2012, N. 4 zu Art. 241 ZPO). b) Von der Klageanerkennung zu unterscheiden ist das Zugeständnis einer Partei, das sich nicht auf das gegnerische Rechtsbegehren, sondern auf einzelne Tatsachen im Prozess bezieht. Das Zugeständnis vor Gericht ersetzt den Beweis (Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2013, N. 6; Laurent Killias, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., N. 10 zu Art. 241 ZPO). Klageanerkennung und Zugeständnis unterscheiden sich mithin dadurch, dass Erstere die Anerkennung des Rechtsbegehrens zum Gegenstand hat, wohingegen Zweitere auf die Anerkennung einer Tatsache zielt. 4. Von der Vorinstanz ist die Akteneinlage nicht als Schuldanerkennung behandelt worden. Sie hat das Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen vor die-
Seite 7 — 13 sem Hintergrund nicht abgeschrieben, sondern in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia dessen Voraussetzungen geprüft. Hierbei hat die Vorrichterin die kumulativ vorausgesetzten gesetzlichen Vorgaben von Art. 257 Abs. 1 ZPO, wonach der Sachverhalt unbestritten und sofort beweisbar (lit. a) und die Rechtslage klar sein muss (lit. b) als nicht erfüllt qualifiziert (vgl. angefochtener Entscheid, act. B.1, E. 6) und ist folgerichtig auf das Gesuch nicht eingetreten (Art. 257 Abs. 3 ZPO). Im Rahmen ihrer Prüfung hat die Einzelrichterin insbesondere festgehalten, dass der Gesuchstellerin ein Rechtstitel fehle, um von der gesuchsgegnerischen Partei die Herausgabe der verlangten Akten zu fordern (angefochtener Entscheid, act. B.1, E. 5). a) Im Gegensatz dazu erachtet die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen als anerkannt. Sie habe die Vorinstanz mit Gesuch vom 26. Juni 2015 nämlich unter anderem darum ersucht, den Beschwerdegegner dazu zu verpflichten, dem Gericht sämtliche Unterlagen und Nachweise im Zusammenhang mit seinem Auffahrunfall vom 12. August 2006 auszuhändigen, soweit es um Zahlungen jedweder Art der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, nämlich der A._____ Versicherungsgesellschaft, an ihn ging. Indem der Beschwerdegegner dieser Aufforderung nachgekommen sei, habe er das Gesuch anerkannt. Begründet wurde das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen damit, dass der Gesuchsgegner und Beschwerdegegner früher für die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gearbeitet habe. Nach einem Autounfall des Gesuchsgegners sei dieser über längere Zeit teilweise arbeitsunfähig gewesen. Die Gesuchsstellerin und Beschwerdeführerin habe sich in der Stellung als seine Arbeitgeberin dazu bereit erklärt, ihm für die Zeit seiner teilweisen Arbeitsunfähigkeit den vollen Lohn zu entrichten. Der Gesuchsgegner und Beschwerdegegner habe im Gegenzug versprochen, sobald Versicherungsgelder herrührend aus dem Autounfall flössen, er diese der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin zurückerstatte. Vor diesem Hintergrund sei es am 21. Dezember 2012 denn auch zum Abschluss einer Schuldanerkennung gekommen, die sich auf CHF 88'659.80 belaufe. In der Folge habe sich der Gesuchsgegner und Beschwerdegegner allerdings geweigert, die von der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gewünschten Versicherungsunterlagen herauszugeben. Die Schuldanerkennung sei nicht von einem Juristen aufgesetzt und deshalb wohl auch nicht mit einer gleichzeitigen Editionspflicht der entsprechenden Unterlagen des Gesuchsgegners und Beschwerdegegners verknüpft worden. Während die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz die Editionspflicht aus dieser Schuldanerkennung herleiten wollte, hält sie diesen vor der Vorinstanz geführten Auslegungsstreit über
Seite 8 — 13 den Inhalt der Schuldanerkennung und insbesondere deren Umfang hinsichtlich der Editionspflicht mit Blick auf die Klageanerkennung durch die Gegenseite im Beschwerdeverfahren für irrelevant (zum Ganzen Beschwerdeschrift, act. A.1, S. 3 f.). b) Der Beschwerdegegner bestreitet zwar nicht, dass er bei der Beschwerdeführerin angestellt gewesen war, dass es zu einem Unfall gekommen sei und dass die Beschwerdeführerin ihm in der Folge trotz seiner teilweisen Arbeitsunfähigkeit den vollen Lohn bezahlt habe. Ebenso gilt als unbestritten, dass es in der Folge zu einer Schuldanerkennung über CHF 88'659.80 gekommen ist. In Abweichung von der gegnerischen Auslegung dieser Schuldanerkennung stellt sich der Beschwerdegegner allerdings auf den Standpunkt, dass er sich darin lediglich dazu bereit erklärt habe, eine nachweisbare, von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers erhältlich zu machende Entschädigung unter dem Titel Erwerbsschaden an die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin abzutreten. Wie die von ihm ins Recht gelegten Unterlagen beweisen würden, habe er unter diesem Titel aber nachweislich keine Entschädigung erhalten. Da die von ihm nachgewiesenen Zahlungen gerade keinen Konnex zur Schuldanerkennung hätten, könne nur aufgrund seiner Akteneinlage in keiner Weise von einer Anerkennung des Gesuchs der Beschwerdeführerin gesprochen werden. Vielmehr habe er die Entschädigungsvereinbarung vom 23. Januar 2013 und die Vereinbarung über die Auszahlung von Versicherungsleistungen mit der Unfallversicherung des Unfallverursachers vom 30./31. Januar 2013 "im Sinne der Transparenz und im Hinblick auf die Vermeidung eines Prozesses in der Hauptsache ohne verbindliche Regelung und ohne gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung aus freien Stücken ediert". Ferner bestreitet der Beschwerdegegner, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Gewährung des Rechtsschutzes in klaren Fällen gegeben seien. Da in der Vereinbarung vom 21. Dezember 2012 unbestrittenermassen eben gerade keine Editionspflicht seitens des Beschwerdegegners statuiert worden sei, erweise sich der Sachverhalt nämlich nicht als "sofort beweisbar". Sodann bestehe auch keine klare Rechtslage. An der fehlenden sofortigen Beweisbarkeit und der unklaren Rechtslage würden im Übrigen auch die ins Recht gelegten Unterlagen nichts ändern. Ergänzend führte der Beschwerdegegner aus, dass die Beschwerdeführerin zur Verfolgung ihres eigentlichen Zieles, der Aktenherausgabe, die falsche Verfahrensart gewählt habe. Nach Art. 158 ZPO nehme das Gericht Beweise vorsorglich jederzeit ab, wenn die gesuchstellende Parte eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft mache (zum Ganzen Beschwerdeantwort, act. A.2, S. 5-7).
Seite 9 — 13 c) Der Ansicht des Beschwerdegegners ist beizupflichten. Das Gesuch hätte aufgrund der Dispositionsmaxime als anerkannt gegolten, wenn der Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vor der Vorinstanz entweder die Voraussetzungen des Rechtsschutzes in klaren Fällen als gegeben betrachtet oder die Einlage in Erfüllung seiner Editionspflicht aus der Schuldanerkennung getätigt hätte. Dies bestreitet er allerdings beides, indem er betont, dass die Voraussetzungen um Gewährung des Rechtsschutzes in klaren Fällen vorliegend nicht gegeben seien und dass kein Konnex zwischen der Akteneinlage und der Schuldanerkennung bestanden habe. Letzteres wird selbst von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Kantonsgericht nicht mehr behauptet, wenn sie sagt, dass die Klageanerkennung unabhängig von der Auslegung der Schuldanerkennung zu bejahen sei. Aufgrunddessen hat die Vorrichterin die Voraussetzungen des Art. 257 ZPO zu Recht geprüft. Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin allerdings nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vorrichterin in Frage stellen würde. Das im Beschwerdeverfahren gestellte Begehren um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids ist somit abzuweisen. 5.) Selbst wenn die Voraussetzungen des Rechtsschutzes in klaren Fällen im vorliegenden Fall erneut zu prüfen wären, müsste die Beschwerde abgewiesen werden, denn wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, waren sie im vorliegenden Verfahren nicht gegeben. a) Der Rechtsschutz in klaren Fällen setzt voraus, dass der Sachverhalt liquid ist. Das heisst, die anspruchsbegründenden Tatsachen müssen unbestritten oder sofort beweisbar (vgl. Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO) und – kumulativ dazu – die Rechtslage klar sein (vgl. Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO). Kann dieser Rechtsschutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein (vgl. Art. 257 Abs. 3 ZPO). Die Liquidität des Sachverhalts und die Klarheit der Rechtslage müssen somit den Vorbringen der Gegenpartei standhalten. Bringt die beklagte Partei Einreden oder Einwendungen vor, welche mit den eingeschränkten Beweismitteln nicht entkräftet werden, fehlt es an einem liquiden Sachverhalt. Demgegenüber vermögen unsubstantiierte beziehungsweise offenkundig haltlose Schutzbehauptungen der beklagten Partei den Rechtsschutz nicht aufzuhalten (vgl. Dieter Hofmann, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, a.a.O., N. 10 zu Art. 257 ZPO; Tarkan Göksu, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 257 ZPO). Dabei ist zu beachten, dass der Rechtsschutz in klaren Fällen keiner Beweisstrengebeschränkung unterliegt, sondern der volle Beweis zu erbringen ist.
Seite 10 — 13 b) Klares Recht liegt sodann vor, wenn über die Bedeutung einer Rechtsvorschrift kein begründeter Zweifel besteht. Dies trifft zu, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung von Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt. Dagegen ist die Rechtslage in der Regel nicht klar, wenn die Anwendung einer Norm einen Ermessens- oder Billigkeitsentscheid des Gerichts mit wertender Berücksichtigung der gesamten Umstände erfordert, wie dies namentlich bei der Beurteilung von Treu und Glauben zutrifft (vgl. BGE 138 III 123, E. 2.1.2). Ebenfalls keine klare Rechtslage liegt vor, wenn Streit über die Auslegung von Statuten, Verträgen oder anderen privatrechtlichen Akten besteht. Für die Auslegung von privatrechtlichen Erklärungen ist wiederum die Anwendung des sich aus Art. 2 ZGB ergebenden Vertrauensprinzips notwendig (vgl. Hans Schmid, in: Beiträge zum schweizerischen und internationalen Zivilprozessrecht, Freiburg 1991, S. 116 f. mit Hinweisen). Die Beweislast für den Nichtbestand von rechtshemmenden und rechtsaufhebenden Tatsachen trägt – entgegen Art. 8 ZGB – die Gesuchstellerin. Allerdings reichen offensichtlich unbegründete beziehungsweise haltlose Behauptungen seitens des Gesuchgegners nicht aus, um das Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen aufzuhalten (vgl. ZR 2008 Nr. 13). Diesfalls darf nach den Grundsätzen der antizipierten Beweiswürdigung von der Abnahme der vom Gesuchsgegner angerufenen Beweismittel abgesehen werden. Allerdings ist dabei Zurückhaltung geboten, da nicht nur das Gleichbehandlungsgebot, sondern auch das Gebot der Waffengleichheit zu beachten sind. Dies hat zur Folge, dass im Falle des bestrittenen Sachverhalts nur dann Rechtsschutz nach Art. 257 ZPO gewährt werden kann, wenn die bestrittenen Tatsachen durch die sofort verfügbaren Beweismittel ohne Weiteres bewiesen werden können. Eine eigentliche Beweiswürdigung im Sinne eines Auswählens und Abwägens zwischen den verschiedenen Beweismitteln ist diesem Verfahren generell verwehrt beziehungsweise dem ordentlichen oder vereinfachten Verfahren vorbehalten (vgl. BGE 138 III 123, E. 2.1.1 f.; BGE 138 III 620, E. 5; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2011, LF110085-O/U mit Hinweisen). c) Für die Gewährung des Rechtsschutzes in klaren Fällen hat der Sachverhalt unbestritten und sofort beweisbar zu sein. Wenn allerdings über Einreden und Einwendungen im Sinne von Bestreitungen sogleich entschieden werden kann, vermögen diese keine Illiquidität zu erzeugen. Doch gilt dies nur für den Fall, dass die Einwendungen offensichtlich unbegründet beziehungsweise haltlos sind. Die liquiden Verhältnisse im Sinne von Art. 257 lit. a ZPO dürfen nicht
Seite 11 — 13 erst durch ein Beweisverfahren geschaffen werden, sondern müssen bereits von Anfang an vor- liegen. Mit anderen Worten sollen die liquiden Verhältnisse durch das beigebrachte Beweismittel bloss noch bestätigt werden. Das Gericht muss daher zur Auffassung gelangen, dass die von der Gesuchstellerin behauptete Sachlage durch keine anderen Beweismittel mehr umgestossen werden kann beziehungsweise sich der Sachverhalt aufgrund des eingereichten Beweismittels nicht anders zugetragen haben kann als so, wie die Gesuchstellerin dies geltend macht. Hegt es diesbezüglich Zweifel, ist der Sachverhalt illiquid. Dabei ist zu beachten, dass es dem ordentlichen beziehungsweise vereinfachten Verfahren vorbehalten ist, den eingereichten Beweismitteln der Gesuchstellerin allfällige Beweismittel des Gesuchgegners dergestalt gegenüberzustellen, dass ein eigentliches Beweisverfahren in Gang gesetzt wird (vgl. BGE 138 III 123, E. 2.1.1 f.; BGE 138 III 620, E. 5; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF110085- O/U vom 8. September 2011 mit Hinweisen). d) Unter Berücksichtigung der soeben dargelegten Rechtslage stellt sich die Frage, ob der Sachverhalt im konkreten Fall liquid im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO und die Rechtslage gemäss Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO als klar zu beurteilen ist. Dazu müssten die anspruchsbegründenden Tatsachen, wie oben dargelegt, unbestritten oder sofort beweisbar (vgl. Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO) und als zusätzliche Voraussetzung die Rechtslage klar sein (vgl. Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorliegend ist die Auslegung einer Schuldanerkennung, mithin einer privatrechtlichen Erklärung strittig. Diesbezüglich müsste insbesondere die Anwendung des sich aus Art. 2 ZGB ergebenden Vertrauensprinzips zur Anwendung gelangen. Insofern ist die Rechtslage nicht als klar zu beurteilen, was aufgrund der Kumulation der einzelnen Voraussetzungen zu Recht zum Nichteintreten der Vorinstanz geführt hat und zur Bestätigung dieser Entscheidfindung durch die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts führt. Zudem ist zu beachten, dass auch die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht unbestritten sind, wofür der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vorliegend eigentlich die Beweislast obläge. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Gesuchsgegner und Beschwerdegegner die Editionspflicht auf Grundlage der Schuldanerkennung in Frage stellt. Zudem ist strittig, ob die in der Schuldanerkennung vereinbarte Geldzahlung nur den Erwerbsausfall betrifft und die erhaltenen Gelder dem Lohnausfall anzurechnen sind bzw. ob der Beschwerdegegner überhaupt Gelder vom Versicherer des Unfallverursachers erhalten hat, die die Schuldanerkennung betreffen. Ein eigentliches Beweisverfahren, welches hier nötig wäre, ist jedoch, wie oben dargestellt, dem vereinfachten oder ordentlichen Verfahren vorbehalten und führt zum Ergebnis, dass der
Seite 12 — 13 Rechtsschutz in klaren Fällen vorliegend nicht gewährt werden könnte. 6. Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann die Verlegung der Prozesskosten im vorinstanzlichen Verfahren. Aufgrund des Gesagten ist diese nicht zu beanstanden. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin behauptet, der Beschwerdegegner hätte mit seinem Verhalten Anlass zu ihrem Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen gegeben. Diese Argumentation verfängt nicht. Der Beschwerdegegner hat wiederholt schriftlich dargetan, dass er keine Zahlungen die Schuldanerkennung betreffend erhalten habe, so dass er auch keine Unterlagen edieren müsse. Die sich vorliegend präsentierende Aktenlage stützt diese Darstellung, womit dem Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden kann, dass er sich gegen das ungerechtfertigte Ansinnen der Beschwerdeführerin wehrt. Demnach ist die Beschwerde auch in dieser Hinsicht abzuweisen. Im Übrigen stellt die Beschwerdeführerin kein Eventualbegehren, wonach das Kantonsgericht von Graubünden im Falle der Abweisung ihres Hauptbegehrens den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und ihr Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen gutzuheissen habe. Auch vor diesem Hintergrund ist die Verlegung der Kosten durch die Vorinstanz nicht zu nachzuprüfen. 7. Nach Art. 327 Abs. 3 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz, wenn sie die Beschwerde gutheisst, den Entscheid oder die prozessleitende Verfügung aufheben und die Sache an die Vorinstanz zurückweisen (lit. a) oder neu entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist (lit. b). Da die Sache vorliegend ohne Weiteres spruchreif ist, entscheidet das Kantonsgericht statt einer Rückweisung an den vorinstanzlichen Richter direkt neu. Da es sich im Übrigen um eine Verfahren mit einem Streitwert von unter CHF 5'000.-- handelt, ergeht das vorliegende Urteil in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 EGzZPO). 8. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden auf CHF 2'000.-- festgesetzt (vgl. Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Mangels Einreichung einer Honorarnote wird die Höhe der Parteientschädigung zugunsten des Beschwerdegegners nach richterlichem Ermessen festgesetzt. Aufgrund der sich hier stellenden Sachund Rechtsfragen sowie angesichts des Aufwands für die Ausarbeitung der Beschwerdeantwort erscheint eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von CHF 1'500.-- (einschliesslich MWSt) als angemessen.
Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 2'000.-- gehen zu Lasten der X._____AG und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.-- verrechnet. 3. Die X._____AG hat Y._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'500.-- (inkl. MWSt) ausseramtlich zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an: