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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 26.10.2020 ZK2 2015 28

October 26, 2020·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·13,590 words·~1h 8min·3

Summary

Forderung aus Genugtuung | Berufung OR Allgemeine Bestimmungen

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 26. Oktober 2020 Referenz ZK2 15 28/29/30 Instanz II. Zivilkammer Besetzung Nydegger, Vorsitzender Brunner und Michael Dürst Lenz, Aktuarin Parteien A._____, Beklagte 1 und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B._____ C._____ AG Beklagte 2 und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. D._____ E._____ Beklagter 3 und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. F._____ G._____ Klägerin und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. H._____ Gegenstand Forderung aus Genugtuung Anfechtungsobj. Urteil Bezirksgericht Albula vom 16./20.05.2014, 26.06.2014, mitgeteilt am 14.04.2015 (Proz. Nr. 115-2007-5 und Proz. Nr. 115- 2008-3) Mitteilung 27. Oktober 2020

2 / 89 I. Sachverhalt A.a. Am 3. Oktober 2005 verunfallte L.________ bei der Burgruine M.________ (nachfolgend Burgruine), welche sich östlich des Dorfes P.________ in steilem Gelände befindet, infolge Benutzung einer Warentransportseilbahn schwer. Seine Verletzungen, darunter eine traumatische Hirnverletzung, bewirkten bleibende Nachteile in Form schwerster kognitiver und motorischer Beeinträchtigungen mit völliger Unselbständigkeit in den Alltagsaktivitäten sowie in der Körperpflege und körperlichen Nahrungsaufnahme. L.________ konnte nie behördlich befragt/einvernommen werden. Er lebt seit dem Unfall in einem Pflegeheim und bedarf ständiger Pflege und Betreuung. A.b. Der Unfall ereignete sich anlässlich einer Baukonservierung der Burgruine, welche die I._____ (nachfolgend Stiftung; diese wurde zwecks Sicherung und Sanierung der Bausubstanz gegründet) in Auftrag gab. Ausgeführt wurde die Baukonservierung durch die Arbeitsgemeinschaft Ruine M.________ (nachfolgend ARGE Ruine M.________), bestehend aus der C._____ AG und der Kollektivgesellschaft A._____. Dazu schlossen die C._____ AG sowie die A._____ mit der Stiftung einen Werkvertrag Nr. 211 ab, und zwar für die 2. Bauetappe (Jahr 2003) am 1. April 2003 (Strafakten 2/16) bzw. für die 4. Etappe (Jahr 2005) am 20. April 2005 (Strafakten 2/17). Die interne Regelung zwischen den beiden Unternehmungen wurde im Arbeitsgemeinschaftsvertrag für Bauunternehmungen (nachfolgend ARGE-Vertrag) vom 1. Juni 2003 (Strafakten 2/22) geregelt. L.________ wurde durch die Arbeitsvermittlungsfirma J._____ AG für verschiedene Baustellen an die A._____ ausgeliehen, weshalb er, nebst anderen Arbeitern, auch an der Baukonservierung der Bergruine arbeitete. Der Polier E._____ besorgte die fachtechnisch-leitende Ausführung der Arbeiten und war jeweils ebenfalls auf der Baustelle zugegen, so auch am Unfalltag. A.c. Am Unfalltag benutzten L.________ sowie zwei weitere Arbeiter und E._____ eine Warentransportseilbahn, welche infolge Auftrags der Stiftung im Jahr 2001/2002 von der K._____ GmbH für die örtlichen Verhältnisse individuell hergestellt worden war. Unbestritten und von den Parteien anerkannt ist, dass die Seilbahn gemäss verschiedenen auf ihr bzw. an der Tal- und Bergstation angebrachten Hinweisschildern/Merkblättern nur für Warentransporte, nicht aber für Personentransporte benutzt werden darf. Die Warentransportseilbahn ist rund 90 m lang und führt durch das steile Gelände in direkter Linie von der Kantonsstrasse wenige Meter neben den Hauptturm der Burganlage zu einer eigens dafür erstellten Plattform. Gegen 16:45-16:50 Uhr des 3. Oktober 2005 räumten die Arbeiter

3 / 89 auf und begaben sich zur Bergstation der Seilbahn. Nachdem E._____ seine Besprechung mit Personen von der Planung und Projektleitung (Architekt, Bauleiter, Ingenieur etc.) beendet hatte, begab er sich ebenfalls zur Bergstation. Als er bei der Bergstation ankam, waren vier der Arbeiter bereits heruntergefahren, während die Arbeiter L.________, Q.________ und R.________ neben beziehungsweise nach kontroverser Darstellung bereits auf der inzwischen wieder hochgefahrenen Seilbahnplattform standen und warteten. E._____ reichte den Arbeitern zwei Drahtglasscheiben, die zur Talstation zu transportieren waren. Alle vier betraten die Seilbahnplattform, zuerst R.________ und L.________, danach Q.________ und zum Schluss E._____. Einer der drei Arbeiter drückte den Startknopf. Just in dem Moment, in dem sich die Seilbahnplattform zu bewegen begann, setzte E._____ zurück auf die Holzplattform, weil er seinen ersten Aussagen zufolge "aus unerklärlichen Gründen, intuitiv, ein sehr schlechtes Gefühl" und "vielleicht auch das Gefühl hatte, dass die Bahn schneller als sonst angefahren war". Sekunden darauf sprangen die Arbeiter von der fahrenden Seilbahnplattform in die Böschung – zuerst Q.________ (Gefühl, ihm fehle etwas der Boden; Lift sei zu schnell losgefahren; sofort gesprungen), dann R.________ (Lift sei schnell losgefahren; dachte, dass er nicht mehr anhalten könne) und zuletzt L.________. L.________ verletzte sich dabei schwer, die Übrigen blieben unverletzt (E._____) bzw. leicht verletzt (Q.________ und R.________). Die Warentransportseilbahn fuhr normal hinunter zur Talstation. Auch später konnten durch die Herstellerfirma keine Mängel an der Bahn entdeckt werden. A.d. Der genaue Unfallhergang sowie die Verantwortlichkeiten verschiedenster Personen bzw. Gesellschaften bildeten in der Folge Gegenstand diverser Gerichtsverfahren, darunter eines Strafverfahrens sowie des vorliegend zu beurteilenden Zivilverfahrens. B. Während der Bezirksgerichtsausschuss Albula S.________ und T.________ mit Urteil vom 8. November 2007 von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB freisprach, verurteilte er E._____ wegen desselben Straftatbestandes und bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 1'500.00. Die Adhäsionsklagen des Verunfallten L.________, seiner Ehefrau G._____ und deren beiden Töchter U.________ und X.________ gegen die drei Angeklagten wurden infolge Rückzugs abgeschrieben. Die von den Adhäsionsklägern dagegen ergriffenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden SB 08 3/4/5 vom 11. März 2008 und Urteil des Bundesgerichts 6B_372/2008 vom 12. November 2008).

4 / 89 C.a. Am 2. Januar 2007 leitete die Ehefrau des Verunfallten, G._____, beim Kreispräsidenten M.________ als Vermittler gegen die A._____, die C._____ AG, Y.________ sowie gegen Z.________ ein Sühnebegehren betreffend Forderung ein. Mangels Einigung der Parteien an der Sühneverhandlung vom 30. März 2007 stellte der Vermittler am 14. Juni 2007 den Leitschein mit den folgenden Rechtsbegehren aus: Klägerische Rechtsbegehren: 1. Die Beklagten seien in solidarischer Haftung zu verpflichten, der Klägerin eine Genugtuungszahlung von mindestens CHF 80'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab dem 02. Oktober 2005 zu bezahlen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Beklagtische Rechtsbegehren: 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer zulasten der Klägerin. C.b. Insoweit sich der Leitschein vom 14. Juni 2007 gegen den projektleitenden Architekten Z.________ und gegen den bauleitenden Architekten Y.________ richtete, wurde er nicht prosequiert. C.c. Mit Eingabe vom 5. Juli 2007 erhob G._____ (nachfolgend Klägerin) beim Bezirksgericht Albula Klage gegen die A._____ (nachfolgend Beklagte 1) und die C._____ AG (nachfolgend Beklagte 2) mit dem identischen Hauptbegehren gemäss Leitschein vom 14. Juni 2007 (Proz. Nr. 115-2007-5). Zudem verkündete sie den Streit an die J._____ AG, ihrerseits mit weiterer Streitverkündung an die Beklagte 1 und die Beklagte 2, sowie an die Stiftung. Die Beklagte 1 verkündete den Streit im weiteren Prozessverlauf an die Stiftung, E._____ sowie an die K._____ GmbH. C.d. Die Hauptverhandlung gegen die Beklagten 1 und 2 fand am 16. Mai 2014 statt. Die Klägerin änderte ihr Rechtsbegehren dahingehend, dass sie fortan nicht mehr "mindestens CHF 80'000.00", sondern "CHF 80'000.00" forderte. C.e. Die vollständige und detaillierte vorinstanzliche Prozessgeschichte (Proz. Nr. 115-2007-5) kann im Übrigen dem angefochtenen Entscheid, Sachverhalt D. ff., entnommen werden. D.a. Nebst der Klage gegen die Beklagten 1 und 2 strengte die Klägerin – nachdem das Strafurteil des Bezirksgerichtsausschusses Albula vom 8. November 2007 ergangen war – am 13. November 2007 ein weiteres Verfahren gegen

5 / 89 E._____ an. Mangels Einigung an der Sühneverhandlung wurde ihr am 6. Februar 2008 der Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren ausgestellt: Klägerische Rechtsbegehren 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Genugtuungszahlung von mindestens CHF 80'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab dem 02. Oktober 2005 zu bezahlen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten. Beklagtische Rechtsbegehren: 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer zulasten der Klägerin. D.b. Ihre Klage gegen E._____ (nachfolgend Beklagter 3) prosequierte die Klägerin mit Eingabe vom 26. Februar 2008 an das Bezirksgericht Albula (Proz. Nr. 115-2008-3) und änderte ihre Rechtsbegehren gemäss Leitschein wie folgt leicht ab: 1. Der Beklagte sei ihm Rahmen einer Teilklage zu verpflichten, der Klägerin eine Genugtuungszahlung von mindestens Fr. 80'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab dem 2. Oktober 2005 zu bezahlen, unter Nachklagevorbehalt. Zudem versehen mit folgenden Verfahrensanträgen: 2. Es sei die vorliegende Klage mit der bereits seit dem 5. Juli 2007 anhängigen Klage gegen die C._____ AG und A.________ (Proz. Nr. 130-2007-39 [später Proz. Nr. 115-2007-5]) zu vereinigen. 3. Es sei der Stiftung M.________, Hauptstrasse 42, P.________, der Streit zu verkünden. 4. Es sei der K.________ [recte: wohl K._____ GmbH] in AA.________ (vertreten durch N._____, Fürsprecher, O._____strasse 12, Postfach 155, AB.________) der Streit zu verkünden. 5. Vorfrageweise sei die Haftung des Beklagten gegenüber dem Ehemann der Klägerin, dem verunfallten Bauarbeiter L.________, festzustellen. 6. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzusetzen. 7. Es seien die Strafakten und die Beilagen des Verfahrens mit der Prozessnummer 110-2007-5 [später Proz. Nr. 115-2007-5] beizuziehen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten. D.c. Im weiteren Prozessverlauf verkündete der Beklagte 3 den Streit an die Beklagte 1, die Stiftung sowie die AH.________ Versicherungs-Gesellschaft.

6 / 89 D.d. Im Verfahren gegen den Beklagten 3 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Albula (identische Zusammensetzung des Spruchkörpers wie im Verfahren gegen die Beklagten 1 und 2) am 26. Juni 2014 statt. D.e. Die vollständige und detaillierte vorinstanzliche Prozessgeschichte (Proz. Nr. 115-2008-3) kann im Übrigen dem angefochtenen Entscheid, Sachverhalt E. ff., entnommen werden. E. Nachdem das Bezirksgericht Albula den klägerischen Antrag auf Verfahrensvereinigung mit Beweisverfügung vom 16. Juni 2010 unter Hinweis darauf, dass es sich um eine typische prozessleitende Verfügung handle, auf welche die Prozessleitung und das Gericht jederzeit zurückkommen könnten, verworfen hatte, kam es nach Durchführung der Hauptverhandlungen darauf zurück. Das Bezirksgericht vereinigte die Verfahren in dem Sinne, als dass sie zusammen entschieden und im selben Urteilsdokument behandelt wurden. F.a. Mit Urteil vom 16./20. Mai 2014, 26. Juni 2014, schriftlich mitgeteilt am 14. April 2015, erkannte das Bezirksgericht Albula, was folgt: 1. Die Klage von G._____ gegen die A._____ und die C._____ AG (Proz. Nr. 115-2007-5, vormals 110-2007-5) und die Klage von G._____ gegen E._____ (Proz. Nr. 115-2008-3, vormals 110-2008-3) werden vereinigt. 2. (Unentgeltliche Rechtspflege für G._____) 3. Die Klagen von G._____ werden teilweise gutgeheissen. Die Beklagten A._____, C._____ AG und E._____ sind solidarisch verpflichtet, G._____ eine Genugtuung von CHF 48'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 03. Oktober 2005 zu bezahlen. 4. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. 5. a.Die Kosten der Sühneverfahren vor dem Kreispräsidenten M.________ von CHF 400.00 (2x CHF 200.00) sowie die Kosten des Bezirksgerichts Albula bestehend aus: - der Gerichtsgebühr von CHF 30'000.00 - dem Streitwertzuschlag von CHF 1'600.00 - den Schreibgebühren von CHF 7'495.20 - den Barauslagen von CHF 540.00 total somit CHF 39'635.20 gehen - zu 3/16, d.h. zu CHF 7'431.60 zu Lasten von G._____ - zu 1/16, d.h. zu CHF 2'477.20 zu Lasten der J._____ AG - zu 4/16, d.h. zu CHF 9'908.80 zu Lasten der A._____ - zu 3/16, d.h. zu CHF 7'431.60 zu Lasten der C._____ AG

7 / 89 - zu 3/16, d.h. zu CHF 7'431.60 zu Lasten von E._____ und - zu 2/16, d.h. zu CHF 4'954.40 zu Lasten der I._____. […] 8. (Rechtsmittelbelehrung) 9. (Mitteilung) Das Bezirksgericht Albula bejahte zunächst die Haftung der Beklagten im Grundsatz und bezifferte die der Klägerin zustehende Genugtuung auf CHF 80'000.00, bestehend aus einer Angehörigengenugtuung in Höhe von CHF 60'000.00 und einer Genugtuung für seelischen Schock bzw. posttraumatische Belastungsstörung in Höhe von CHF 20'000.00. Sodann nahm die Vorinstanz eine Kürzung vor, da den verunfallten Ehemann der Klägerin infolge seines Selbstverschuldens (Entscheidung, die Warentransportseilbahn trotz des bekannten Verbotes zum eigenen Transport zu benutzen) eine Mitverantwortung an der schweren Beeinträchtigung der ehelichen/familialen Affektion und an der posttraumatischen Belastungsstörung der Klägerin trage. Die der Klägerin zuzusprechende Genugtuung reduziere sich deshalb auf CHF 48'000.00. F.b. Gegen dieses Urteil erhoben alle drei Beklagten mittels separaten Eingaben und Rechtsvertretern Berufung (ZK2 15 28/29/30). Die Klägerin erhob in ihren Berufungsantworten jeweils Anschlussberufung. Der Einfachheit halber wird hinsichtlich der Parteibezeichnung darauf verzichtet, die Beklagten als Berufungskläger bzw. Anschlussberufungsbeklagten und die Klägerin als Berufungsbeklagte bzw. Anschlussberufungsklägerin zu bezeichnen und es bleibt bei der vorinstanzlichen Terminologie "Klägerin/Beklagte". Zusammengefasst machen alle Beklagten eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend, da die beiden Verfahren in Verletzung der Bündnerischen Zivilprozessordnung erst nach den (separat durchgeführten) Hauptverhandlungen vereinigt worden seien. In der Sache sind sich die Beklagten und die Klägerin vor allem hinsichtlich der Frage des Selbstverschuldens des Verunfallten sowie den Methoden der Genugtuungsberechnung uneinig. Die Rechtsbegehren der Parteien und die Eingaben werden im Folgenden kurz dargestellt: G.a. Der Beklagte 2 erhob gegen das Urteil des Bezirksgerichts Albula vom 16./20. Mai 2014, 26. Juni 2014, am 13. Mai 2015 Berufung mit den folgenden Rechtsbegehren (ZK2 15 28): 1. Es sei das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Albula aufzuheben und an das Bezirksgericht Albula zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Insbesondere sei das Bezirksgericht Albula anzuweisen, bezüglich Antragstellung auf Aufteilung des Anspruchs unter allen drei Streitgenos-

8 / 89 sen gemäss Art. 28 Abs. 3 ZPO GR einen zusätzlichen Schriftenwechsel durchzuführen und in der Folge eine Hauptverhandlung mit allen Prozessbeteiligten in den Verfahren Nr. 115-2007-5 und Nr. 115-2008- 3 durchzuführen. 2. Eventualiter sei Ziff. III./3. des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Klage abzuweisen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagte[n]. Zusätzlich wurde der Beizug sämtlicher Verfahrensakten im Proz. Nr. 115-2007-5 und Proz. Nr. 115-2008-3 beantragt. G.b. Mit Schreiben vom 5. Juni 2015 teilte die J._____ AG dem Kantonsgericht mit, dass sie nicht mehr aktiv am Prozess teilnehme, das Urteil aber dennoch akzeptiere. Begründet wurde dies mit dem Umstand, dass gegen die J._____ AG keine Haftungsansprüche gestellt resp. keine Verfehlungen seitens der J._____ AG gerügt worden seien, sodass ihre Haftung ohnehin ausgeschlossen sei. Sollten indessen im Verlaufe des Prozesses Ansprüche gegen sie erhoben werden, so behalte sie sich die aktive Teilnahme am Prozess vor. G.c. Der Beklagte 3 reichte am 25. Juni 2015 Berufungsantwort ein und verlangte die Abweisung der Klage und Rückweisung an die Vorinstanz (ZK2 15 28 act. A. 3). G.d. Die Stiftung verzichtete mit Schreiben vom 26. Juni 2015 auf die Einreichung einer Berufungsantwort zur Berufung der Beklagten 2, da sie keine Rechtsbegehren stellen dürfe, die den Interessen der Beklagten 1 und des Beklagten 3 widersprächen. Sie betont, dass das angefochtene Urteil mit Ausnahme der Kostenfolge ohnehin keine materielle Rechtskraft für sie habe, weshalb sie dadurch auch nicht beschwert sei (ZK2 15 28 act. A. 4). G.e. Die Beklagte 1 verzichtete am 26. Juni 2015 auf die Einreichung einer Berufungsantwort (ZK2 15 28 act. A. 5). G.f. Die Klägerin reichte am 29. Juni 2015 ihre ausschweifende, rund 60-seitige Berufungsantwort ein und beantragte, es seien "die Ziffern 1 + 2 der Berufung der Berufungsklägerin 2 vollumfänglich abzuweisen, das Urteil des Bezirksgerichts Albua vom 16./20. Mai zu bestätigen". Zudem erhob sie Anschlussberufung mit den folgenden Anträgen (ZK2 15 28 act. A. 6): Rechtsbegehren der Anschlussberufung: 2. Es seien Ziffern 3 und 4 des Urteils vom 16./20. Mai und 26. Juni 2014 aufzuheben, die Klagen der Klägerin vom 5. Juli 2007 und vom 25. Februar 2008 vollumfänglich gutzuheissen und die Beklagten 1-3 in

9 / 89 Abänderung der Urteile vom 16./20. Mai und 26. Juni 2014 vom Bezirksgericht Albula solidarisch zu verpflichten, der Klägerin im Rahmen einer Teilklage eine Genugtuung von CHF 80'000.00 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 3. Oktober 2005 zu bezahlen, unter Nachklagevorbehalt. Zudem versehen mit folgenden Verfahrensanträgen: 3. Es seien die Verfahren der Berufungskläger 1-3 (ZK2 15 28, ZK2 15 29, ZK2 15 30) zu vereinigen. 4. Es sei ein öffentliches Verfahren durchzuführen und ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 5. Es seien die Strafakten der Strafuntersuchung gegen AC.________/T.________/AD.________ mit der Verfahrensnummer VV 2005.2580 beizuziehen. 6. Es sei der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Rechtsanwaltes RA H._____ als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten 2. G.g. Zur Berufungsantwort des Beklagten 3 vom 25. Juni 2015 nahm die Klägerin am 13. August 2015 Stellung (ZK2 15 28 act. A.7). Weiter reichte sie am gleichen Tag eine weitere Stellungnahme "betreffend Forderung im Hinblick auf die Streitverkündung" ein und kam zum Schluss, dass ihr die K._____ GmbH gestützt auf Art. 41 OR ebenfalls hafte (ZK2 15 28 act. A.8). Gleichentags erfolgte eine dritte Stellungnahme "betreffend Stellungnahme Streitverkündung Stiftung Burg Ruine M.________". Infolge der Streitverkündung (der Beklagten 1 und des Beklagten 3) an die Stiftung sei die Haftung der Stiftung nach Art. 58 OR auch Thema des Berufungsprozesses und müsse behandelt werden. Die Stiftung (Eigentümerin) hafte für ein mangelhaftes Werk (Transportseilbahn) gestützt auf Art. 58 OR (ZK2 15 28 act. A.9). G.h. Die Parteien ersuchten das Kantonsgericht von Graubünden am 1. September 2015 um Sistierung der Verfahren ZK2 15 28/29/30, da sie Vergleichsgespräche führen wollten. G.i. Mit Verfügung vom 23. September 2015 vereinigte der damalige Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts die Verfahren ZK2 15 28/29/30 und sistierte die Verfahren bis zum 31. März 2016. G.j. Da sich die Parteien in der Folge aussergerichtlich nicht einigen konnten, ersuchte die Klägerin das Kantonsgericht am 29. März 2016 um Wiederaufnahme der Verfahren.

10 / 89 G.k. Die Stiftung verzichtete am 14. September 2015, unter Hinweis darauf, dass sie keine Beklagtenstellung habe und der Klägerin deshalb nicht haftbar sei, auf die Einreichung einer Anschlussberufungsantwort. G.l. Die Beklagte 2 reichte am 4. Mai 2016 ihre Berufungsreplik und Anschlussberufungsantwort ein. Sie hielt an ihren Rechtsbegehren gemäss Berufung fest und verlangte die Abweisung der Anschlussberufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin (ZK2 15 28 act. A.14). G.m. Die Klägerin reichte am 16. August 2016 eine rund 90-seitige Berufungsduplik und Anschlussberufungsreplik mit leicht veränderten Rechtsbegehren ein (ZK2 15 28 act. A. 15). In Abweichung von ihren Rechtsbegehren gemäss Berufungsantwort und Anschlussberufung verlangte sie neu die "vollumfängliche" Abweisung der Berufung des Beklagten 2 (anstatt lediglich die Abweisung der Ziffern 1 + 2 der Berufung) und die Aufhebung von "Ziffern 2 und 3" (anstatt 3 und 4) des angefochtenen Urteils. G.n. Die Beklagte 2 reichte am 2. Februar 2017 ihre Stellungnahme zur Anschlussberufungsreplik mit unveränderten Rechtsbegehren ein (ZK2 15 28 act. A.16). G.o. Die Berufungstriplik und Anschlussberufungsduplik der Klägerin erfolgte am 5. April 2017. Sie hielt an ihren "Anträgen der Berufungsantwort und Anschlussberufung" ausdrücklich fest (ZK2 15 28 act. A.17). H.a. Die Beklagte 1 erhob am 18. Mai 2015 Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Albula vom 16./20. Mai und 26. Juni 2014 mit den folgenden Rechtsbegehren (ZK2 15 29 act. A.1): 1. Die Berufung sei gutzuheissen, das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. 2. Eventuell sei das angefochtenen Urteil aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungspflicht zulasten der Berufungsbeklagten. Zudem beantragte sie die Einvernahme von AE.________ und AF.________ sowie die Durchführung eines Augenscheins an der Örtlichkeit in P.________. H.b. Wie bereits im Verfahren ZK2 15 28 (vgl. dazu vorstehend G.b.) verzichtete die J._____ AG mit Schreiben vom 5. Juni 2015 (ZK2 15 29 act. A.2) auf eine Berufungsantwort.

11 / 89 H.c. Die Stellungnahme der Stiftung vom 26. Juni 2015 in ZK2 15 29 ist inhaltlich gleich wie jene des Verfahrens ZK2 15 28 (vgl. dazu vorstehend G.d). Zusätzlich bestreitet die Stiftung die Vorbringen der Beklagten 1, welche in der Berufung erstmals angebliche ausservertragliche Haftpflichtansprüche gegen die Stiftung erhebe (ZK2 15 29 act. A. 3). H.d. Die Beklagte 2 verzichtete am 29. Juni 2015 unter Hinweis auf die Ausführungen in ihrer Berufung (ZK2 15 28) auf die Einreichung einer Berufungsantwort (ZK2 15 29 act. A.4). H.e. Die Klägerin reichte am 29. Juni 2015 ihre über 100-seitige Berufungsantwort und Anschlussberufung ein. Die Anträge ihrer Berufungsantwort lauten wie folgt: 1. Es sei[en] die Ziffern 1 und 2 der Berufung der Berufungsklägerin 1 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, und das Urteil des Bezirksgerichts Albula vom 16./20. Mai zu bestätigen. Ihre Anschlussberufungsanträge in ZK2 15 29 weichen teils im Wortlaut geringfügig von jenen in ZK2 15 28 ab, sind aber inhaltlich gleich. Es wird daher auf die Anschlussberufungsanträge in vorstehend G.f. verwiesen. H.f. Gleich wie in ZK2 15 28 (vgl. dazu vorstehend G.g.) reichte die Klägerin am 13. August 2015 eine Stellungnahme "betreffend Forderung im Hinblick auf die Streitverkündung" sowie eine solche "betreffend Stellungnahme Streitverkündung Stiftung Burg Ruine M.________" ein. H.g. Während die Stiftung am 14. September 2015, gleich wie in ZK2 15 28 (vgl. vorstehend G.k.), auf eine Anschlussberufungsantwort verzichtete, reichte die Beklagte 1, nachdem die Verfahren infolge gescheiterter Vergleichsgespräche wieder aufgenommen worden waren, am 29. April 2016 ihre Replik und Anschlussberufungsantwort ein. Darin hielt sie an ihren Berufungsanträgen fest und verlangte die Abweisung der Anschlussberufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (ZK2 15 29 act. A.12). H.h. Die Klägerin reichte am 16. August 2016 ihre über 100-seitige Berufungsduplik und Anschlussberufungsreplik ein. Sie hält an ihren Anträgen gemäss Berufungsantwort und Anschlussberufung fest (ZK2 15 29 act. A.13). H.i. Zur Anschlussberufungsreplik nahm die Beklagte 1 am 2. Februar 2017 Stellung und hielt an ihren Rechtsbegehren fest.

12 / 89 H.j. Die Klägerin reichte am 5. April 2017 ihre Berufungstriplik und Anschlussberufungsduplik ein, wobei sie an den Anträgen der Berufungsantwort und Anschlussberufung festhielt (ZK2 15 29 act. A.15). I.a. Die Berufung des Beklagten 3 datiert vom 18. Mai 2015 und enthält die folgenden Anträge (ZK2 15 30): 1. Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben, und es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Eventualiter sei die Klage abzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten und Klägerin für beide Verfahren. I.b. Wie bereits in den anderen beiden Verfahren ZK2 15 28/29 (vgl. dazu vorstehend G.b.) verzichtete die J._____ AG mit Schreiben vom 5. Juni 2015 auf eine Berufungsantwort. Die Beklagten 1 und 2 taten es ihr mit Schreiben vom 26. Juni bzw. 29. Juni 2015 gleich. I.c. Die Klägerin stellte am 29. Juni 2015 in ihrer über 40-seitigen Berufungsantwort die folgenden Rechtsbegehren: Berufungsantrag 1. Es seien die Ziffern 1 und 2 der Berufung der Berufungsklägerin 3 vollumfänglich abzuweisen, das Urteil des Bezirksgerichts Albula vom 16./20. Mai zu bestätigen. […] Sodann erhebt sie, nochmals über rund 20 Seiten, Anschlussberufung mit inhaltlich gleichen Begehren wie in den beiden anderen Verfahren (vgl. vorstehend G.f.). I.d. Gleich wie in den beiden anderen Verfahren ZK2 15 28/29 (vgl. dazu vorstehend G.g.) reichte die Klägerin am 13. August 2015 eine Stellungnahme "betreffend Forderung im Hinblick auf die Streitverkündung" sowie eine solche "betreffend Stellungnahme Streitverkündung Stiftung Burg Ruine M.________" ein. I.e. Während die Stiftung am 14. September 2015, gleich wie in den beiden anderen Verfahren ZK2 15 28/29 (vgl. vorstehend G.k.), auf eine Anschlussberufungsantwort verzichtete, reichte der Beklagte 3, nachdem die Verfahren infolge gescheiterter Vergleichsgespräche wieder aufgenommen worden waren, am 28. April 2016 seine Anschlussberufungsantwort ein. Darin verlangte er die Abweisung der Anschlussberufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.

13 / 89 I.f. Die Klägerin reichte am 16. August 2016 ihre Berufungsduplik und Anschlussberufungsreplik ein. Sie änderte ihre Rechtsbegehren gemäss Berufungsantwort leicht ab und verlangte neu die "vollumfängliche" Aufhebung der Berufung des Beklagten 3 (anstatt lediglich die Aufhebung von Ziffern 1 und 2). An ihren Anschlussberufungs- und Verfahrensanträgen hielt sie fest. I.g. Mit Anschlussberufungsduplik vom 20. Dezember 2016 hielt der Beklagte 3 an seinen Anträgen gemäss Anschlussberufungsantwort fest. I.h. Die Klägerin reichte am 5. April 2017 ihre rund 25-seitige "Berufungstriplik und Anschlussberufungsduplik" ein und hielt an ihren Anträgen gemäss Berufungsantwort und Anschlussberufung fest. J. Mit Schreiben vom 21. Januar 2020 teilte Kantonsrichter Micha Nydegger den Parteien und weiteren Beteiligten mit, dass er infolge Demission von Kantonsrichter Pritzi (per 31. Dezember 2019) den Vorsitz übernommen habe. K. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Das mit Berufung angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Albula (seit 1. Januar 2017: Regionalgericht Albula) vom 16./20. Mai 2014, 26. Juni 2014 wurde den Parteien am 14. April 2015 mitgeteilt und somit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) am 1. Januar 2011 eröffnet. Im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren, welches noch nach der Bündnerischen Zivilprozessordnung (ZPO GR; BR 320.000) durchgeführt wurde (vgl. angefochtenes Urteil E. 1.a), findet auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren demnach die Schweizerische Zivilprozessordnung Anwendung (vgl. Art. 405 Abs. 1 ZPO). 2.1. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden (nachfolgend Kantonsgericht) zur Beurteilung einer Berufung oder Beschwerde als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen oder Beschwerden auf dem Rechtsgebiet des Obligationenrechts bei der II. Zivilkammer (Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]).

14 / 89 2.2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Berufungsverfahren bildet der Endentscheid des Regionalgerichts Albula vom 16./20. Mai 2014, 26. Juni 2014, im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO, mit welchem es die Genugtuungsforderung von G._____ teilweise guthiess und die drei Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 48'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. Oktober 2005 verpflichtete. Gegen diesen Entscheid erhoben alle drei Beklagten Berufung und beantragten in der Sache die vollumfängliche Abweisung der Klage. Die Klägerin erhob jeweils Anschlussberufung und forderte die vollumfängliche Gutheissung ihrer Klage, d.h. den Zuspruch einer Genugtuung in Höhe von CHF 80'000.00 zuzüglich Zins. Angesichts der im Streit liegenden Forderungssumme von CHF 80'000.00 liegt zweifelsohne eine vermögensrechtliche Streitigkeit über CHF 10'000.00 vor, sodass der für die Berufung vorausgesetzte Streitwert erreicht ist (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Ebenso ist die für die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erforderliche Streitwertgrenze von CHF 30'000.00 erfüllt (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]; vgl. auch Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG, wonach die Rechtsmittelbelehrung die Angabe des Streitwertes zu enthalten hat). 2.3. Vorliegend wurde das angefochtene Urteil den Parteien am 14. April 2015 mitgeteilt und den Beklagten am 16. April 2015 zugestellt. Die dagegen erhobenen Berufungen vom 13. Mai 2015 (Beklagte 2) bzw. vom 18. Mai 2015 (Beklagte 1 und 3) erweisen sich unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO als frist- und im Übrigen auch als formgerecht (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Anschlussberufung kann gemäss Art. 313 Abs. 1 ZPO, wie vorliegend geschehen, in der Berufungsantwort erhoben werden. Für die Anschlussberufung gilt wie für die Berufungsantwort die 30-tägige Frist von Art. 312 Abs. 2 ZPO, weshalb diese innert 30 Tagen seit Zustellung der Hauptberufung zur schriftlichen Stellungnahme zu erheben ist (Art. 313 Abs. 1 i.V.m. Art. 312 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl. Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 26 f. zu Art. 313 ZPO m.w.H.). Die Berufungen wurden der Klägerin am 28. Mai 2015 zugestellt, weshalb die am 29. Juni 2015 eingereichten Anschlussberufungen unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO frist- und im Übrigen auch formgerecht eingereicht wurden. 2.4. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger im Sinne einer Eintretensvoraussetzung mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid als fehlerhaft zu be-

15 / 89 trachten ist bzw. an einem der behaupteten Mängel leidet (vgl. dazu BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgericht 4A_211/2008 vom 3. Juli 2008 E. 2). Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Berufungsbegründung vor zweiter Instanz – die sich stark der Rechtsprechung zu den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG annähert – wird demnach gefordert, dass die Begründung hinreichend genau und eindeutig ist und von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden kann. Letzteres setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Diesem Erfordernis kommt er nicht nach, wenn er in der Berufungsschrift lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, wenn er sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert. Das Berufungsverfahren soll eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, nicht jedoch ein Neubeginn desselben sein (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 2013 Nr. 4; Urteile des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2 und 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 2.4). Im Unterschied zum analog anwendbaren Art. 221 ZPO wird in Bezug auf die Berufungsschrift nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung verlangt, es sei denn, es werde der erstinstanzliche Entscheid einzig in tatsächlicher Hinsicht angefochten (vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 36 zu Art. 311 ZPO m.w.H.). A maiore ad minus ist möglich, nur auf einzelne Vorbringen bzw. Rügen nicht einzutreten, währenddem auf die Berufung als solche eingetreten wird (Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 38 zu Art. 311 ZPO). Für die Anschlussberufung gelten die gleichen Anforderungen hinsichtlich Anträgen und Begründung wie bei einer Berufung (vgl. Peter Reetz/Sarah Hilber, a.a.O., N 33 ff. zu Art. 313 ZPO). Wie aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich wird, ist auf einzelne Vorbringen der Parteien mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten, während auf die Berufungen und die Anschlussberufungen als solche eingetreten werden kann. Ein Nichteintreten auf einzelne Rügen wird nachstehend im jeweiligen Sachzusammenhang geprüft. 3. Nach Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht zur Vereinfachung des Prozesses selbständig eingereichte Klagen vereinigen. Eine Verfahrensvereinigung ist auch für Rechtsmittelverfahren möglich. Demnach können die von mehreren Parteien als Rechtsmittelkläger ergriffenen Rechtsmittel in demselben Verfahren behandelt

16 / 89 werden (Reto M. Jenny/Daniel Jenny, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO, Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015, N 12 zu Art. 125 ZPO; Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 5 zu Art. 125 ZPO m.w.H.). Für die im Interesse der Prozessökonomie erfolgende Verfahrensvereinigung ist ein sachlicher Zusammenhang vorausgesetzt. Von einem solchen ist auszugehen, wenn zwischen den einzelnen Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen. Die verschiedenen Ansprüche haben auf gleichartigen tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründen zu beruhen. Überdies muss das Gericht für alle Ansprüche sachlich zuständig sein (Reto M. Jenny/Daniel Jenny, a.a.O., N 10 zu Art. 125 ZPO; Julia Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 14 f. zu Art. 125 ZPO; Adrian Staehelin, a.a.O., N 5 zu Art. 125 ZPO). Die Berufungen der Beklagten richten sich alle gegen das Urteil des Regionalgerichts Albula vom 16./20. Mai 2014, 26. Juni 2014, und haben folglich dasselbe Anfechtungsobjekt. Auch der Verfahrensgegenstand ist teilweise identisch, ist doch in allen Berufungen über die Haftung des Beklagten 3 sowie die indirekt damit zusammenhängende Frage der Haftung der Beklagten 1 und 2 zu entscheiden. Ein enger sachlicher Zusammenhang ist deshalb fraglos gegeben. Schliesslich unterliegen vorliegend alle Berufungen der Beurteilung durch die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts. Es erscheint daher zweckmässig und geboten, die Berufungsverfahren ZK2 15 28/29/30 zu vereinigen, was den Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 23. September 2015 denn auch bereits mitgeteilt worden und in der Folge, zumindest für das Berufungsverfahren, unbestritten geblieben ist. 4.1. Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 lit. a und b ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; Urteil des Bundesgerichts 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 5 ff. zu Art. 310 ZPO).

17 / 89 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Berufungsgericht nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; Urteile des Bundesgerichts 4A_184/2017 vom 16. Mai 2017 E. 4.2.1, 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1 sowie 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.3; je mit Hinweisen). 4.2. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel grundsätzlich nur noch zulässig, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Umfasst sind damit sowohl echte als auch unechte Noven. Bei den echten Noven handelt es sich um für den Prozess bedeutsame Tatsachen, die erst nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind (Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 56 zu Art. 317 ZPO). Unechte Noven sind Tatsachen, die sich vor dem anzufechtenden Entscheid verwirklicht haben und die aus Unsorgfalt einer Partei oder mangels Kenntnis nicht geltend gemacht worden sind. Unverzügliches Vorbringen vorausgesetzt, sind unechte Noven – im Gegensatz zu echten Noven – im Berufungsverfahren nur beschränkt zulässig, nämlich dann, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die novenwillige Partei hat dabei genau zu begründen, weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte bzw. vorgebracht wurde (Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 60 f. zu Art. 317 ZPO). Von neuen Tatsachen zu unterscheiden sind neue rechtliche Begründungen. Diese werden von Art. 317 Abs. 1

18 / 89 ZPO nicht erfasst (Urteil des Bundesgerichts 4A_591/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1). Hinsichtlich der von der Klägerin eingereichten Stundenprotokolle der AG.________ (ZK2 15 28 act. C.5) handelt es sich um ein bereits vor der Vorinstanz eingereichtes Beweismittel, welches nicht von der Novenschranke erfasst wird. Anders verhält es sich bei den von ihr eingereichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Mobiliar (ZK2 15 28 act. C.4), welche bereits mangels Substantiierung der Novenvoraussetzungen nicht beachtet werden können. Gleiches gilt für den von der Beklagten 1 ins Recht gelegten "Fotoausschnitt aus Google Maps mit Messung Weg" (ZK2 15 28 act. B.6), welcher folglich ebenfalls keine Berücksichtigung findet. Auf die weiteren neuen Beweismittel und Tatsachenbehauptungen wird nachfolgend im jeweiligen Sachzusammenhang eingegangen. 5. Nachdem die im Rahmen des Strafverfahrens gegen die Beklagten gestellten Adhäsionsklagen infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben worden waren, strengte die Ehefrau (Klägerin) in der Folge zwei separate Zivilverfahren betreffend Genugtuung an: Eines gegen die mit der Bausanierung und zu einer einfachen Gesellschaft zusammengeschlossenen Unternehmungen (Beklagte 1 und 2; Proz. Nr. 115-2007-5), das andere gegen den auf der Baustelle anwesenden Polier (Beklagter 3; Proz. Nr. 115-2008-3). Nachdem für die beiden Verfahren separate Hauptverhandlungen durchgeführt worden waren, vereinigte die Vorinstanz die Verfahren in dem Sinne, dass sie die Klagen in einem einheitlichen Urteilsdokument abhandelte. Die Vorinstanz hiess die Klagen teilweise gut und sprach der Klägerin eine Genugtuung in Höhe von CHF 48'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. Oktober 2005 zu, unter solidarischer Haftbarkeit der Beklagten. Dagegen erhoben alle drei Beklagten separat Berufung und verlangten in der Sache die vollumfängliche Klageabweisung. Die Klägerin erhob jeweils Anschlussberufung mit dem Antrag auf vollumfängliche Gutheissung ihrer Klage in Höhe von CHF 80'000.00. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet die Frage, ob die materiell-rechtlichen Haftungsvoraussetzungen hinsichtlich der Beklagten 1 und 2 (Art. 55 OR) und des Beklagten 3 (Art. 41 OR) erfüllt sind. Im Berufungsverfahren nicht mehr zu beurteilen sind die Streitverkündungen der Parteien (Beklagte und Klägerin) an weitere Beteiligte (J._____ AG, I._____, K._____ GmbH und AH.________ Versicherungs-Gesellschaft). Ebenfalls nicht zu behandeln ist die Frage, ob die K._____ GmbH bzw. die Stiftung haftbar zu machen sind. Das von der Klägerin auch im Berufungsverfahren wiederholt vorgebrachte Argument, dass die Seilbahn ein allgemeines Gefährdungspotential aufweise, weshalb "die

19 / 89 K.________" (recte: wohl K._____ GmbH) aus Art. 41 OR hafte und sich das angefochtene Urteil auch auf diese erstrecke (ZK2 15 28 act. A.8), sowie ihre Behauptung, auch die Stiftung hafte als Werkeigentümerin der Seilbahn gestützt auf Art. 58 OR (ZK2 15 28 act. A.9), zielen ins Leere. Die Klägerin kann unbestrittenermassen nur die Parteien haftbar machen, welche sie eingeklagt hat. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.2a und e). Ohnehin könnte auf die klägerischen Vorbringen nicht eingetreten werden, da sich die Klägerin in keiner Weise mit der Erwägung 3 des angefochtenen Urteils auseinander setzt, worin die Vorinstanz eingehend erläutert hat, dass und weshalb sich die Urteilswirkungen nur auf die Beklagten 1-3 als von der Klägerin ins Recht gefasste Hauptparteien erstrecken, nicht aber auch auf die übrigen Beteiligten. Bevor die Haftungsvoraussetzungen von Art. 41 OR und Art. 55 OR behandelt werden, ist auf die verfahrensrechtlichen Rügen und Anträge der Parteien einzugehen: 5.1. Vorab ist die Rüge des Beklagten 3 im Zusammenhang mit der Besetzung des vorinstanzlichen Spruchkörpers zu thematisieren. Der Beklagte 3 moniert, dass sich die Vorinstanz den Vorwurf der Befangenheit gefallen lassen müsse, sofern sie am 16./20. Mai 2014 "nur" gegen die Beklagten 1 und 2 ein Urteil gefällt habe. Die Befangenheit der Vorinstanz führe dazu, dass kein unparteiisches Gericht in erster Instanz geurteilt habe. Dieser Mangel sei in der zweiten Instanz nicht mehr heilbar, da dies zu einem Verlust einer ganzen Gerichtsinstanz führen würde (ZK2 15 30 act. A. 1 S. 6 ff.). Zunächst ist dem Beklagten 3 insofern beizupflichten, als dass sich aus dem angefochtenen Urteil und den übrigen Akten nicht ergibt, wann die Urteilsberatung stattfand und ob die beiden vorinstanzlichen Entscheide tatsächlich am selben Tag gefällt worden sind oder nicht. Dies ist vor Kantonsgericht nicht mehr überprüfbar. Es sprechen indessen einige Gründe für die Annahme, dass eine einheitliche Urteilsberatung stattgefunden hat. So wurde zunächst in beiden Verfahren am 18. März 2014 zur Hauptverhandlung auf den 16. Mai 2014 vorgeladen, wobei die Verhandlung gegen die Beklagten 1 und 2 am Vormittag, gegen den Beklagten 3 am Nachmittag hätte stattfinden sollen. Nachdem die Verhandlung gegen die Beklagten 1 und 2 länger gedauert hatte, musste die für den Nachmittag vorgesehene Hauptverhandlung im Verfahren gegen den Beklagten 3 (Proz. Nr. 115-2008-3) aus Zeitgründen am Verhandlungstag abgesagt werden (vgl. angefochtenes Urteil Sachverhalt J.1). Zur neuen Hauptverhandlung wurde am 20. Mai 2014 auf den 26. Juni 2014 vorgeladen (115-2008-3 RG act. X.89). Die zeitliche Nähe der beiden ursprünglich für den selben Tag geplan-

20 / 89 ten Hauptverhandlungen zeigt, dass die Vorinstanz die beiden Verfahren gemeinsam behandeln und in einer gemeinsamen Urteilsberatung entscheiden wollte. Aufgrund der alleinigen Tatsache, dass die beiden Hauptverhandlungen aus Zeitgründen nicht am selben Tag stattfinden konnten, kann nun nicht geschlossen werden, dass die Vorinstanz von ihrem Vorgehen hätte abrücken wollen, zumal eine zeitliche Nähe der beiden Hauptverhandlungen (16. Mai 2014; 26. Juni 2014) nach wie vor gegeben war. Gewichtiges Indiz für bloss eine Urteilsberatung ist denn auch, dass schlussendlich nur ein Entscheid bezüglich aller Beklagten ausgefertigt wurde. In diesem wird sodann klar – und in der Sache überzeugend – darauf hingewiesen, dass das Verhalten des Beklagten 3 zuerst, d.h. vor demjenigen der Beklagten 1 und 2, zu beleuchten sei (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.2). Inwiefern unter diesen Umständen Anzeichen für eine Voreingenommenheit bestehen, ist nicht nachvollziehbar. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Vorinstanz zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung gegen den Beklagten 3 (26. Juni 2014) bereits über die Haftung der Beklagten 1 und 2 entschieden hatte, bedeutet dies indessen noch nicht per se eine Vorbefangenheit des Gerichts: Der in Art. 30 Abs. 1 BV verankerte Anspruch auf einen unparteiischen, unbefangenen und unvoreingenommenen Richter wird verletzt, soweit bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit des Gerichtsmitglieds begründen. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Gerichtsmitglieds oder gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Nicht entscheidend ist das subjektive Empfinden einer Partei; ihr Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet sein. Dabei reicht es praxisgemäss aus, dass Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den blossen Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Mit andern Worten muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller Betroffenen als offen erscheint (BGE 139 I 121 E. 5.1). Soweit der Beklagte 3 geltend macht, die Vorinstanz hätte zum Zeitpunkt seiner Hauptverhandlung (26. Juni 2014) bereits über die Haftung der Beklagten 1 und 2 aus Art. 55 OR und damit indirekt auch bereits über seine eigene Haftung aus Art. 41 OR entschieden, kann ihm nicht gefolgt werden. Eine Haftung aus Art. 55 OR setzt nicht voraus, dass die Hilfsperson aus Art. 41 OR haftet. Vorausgesetzt wird nur, aber immerhin, dass der Beklagte Geschäftsherr ist, ein Unterordnungsverhältnis zwischen ihm und der Hilfsperson besteht, der Schaden in Ausübung der dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtung der Hilfsperson geschah und sich

21 / 89 der Geschäftsherr nicht von der Haftung befreien konnte (vgl. Roland Brehm, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41-61 OR, 4. Auflage, Bern 2013, N 6 ff. zu Art. 55 OR). Insbesondere ist für eine Haftung des Geschäftsherrn gemäss Art. 55 OR nicht erforderlich, dass die Hilfsperson ein Verschulden trifft. Die Haftung des Beklagten 3 hängt damit nicht von jener der Beklagten 1 und 2 ab (und umgekehrt), da für eine Haftung des Beklagten 3 nach Art. 41 OR andere Voraussetzungen massgebend sind. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass ein sogenanntes Drittverschulden (d.h. die solidarische Mithaftung anderer Personen) für die volle Leistungsfähigkeit eines belangten Solidarschuldners grundsätzlich irrelevant ist. Trotz der prozessualen Möglichkeit, durch Anspruchskonkurrenz verknüpfte Ansprüche in einem Prozess geltend zu machen, bestehen die einzelnen Ansprüche materiell-rechtlich unabhängig voneinander (vgl. Frédéric Krauskopf, Der Haftpflichtprozess gegen mehrere Schuldner – erörtert am Beispiel des Prozesses gegen mehrere Solidarschuldner, in: Fellmann/Weber [Hrsg.], Haftpflichtprozess 2011, Zürich 2011, S. 130 und S. 133). Nach Gesagtem wäre das Gericht also auch frei, über die Haftung der Beklagten 1 und 2 zu befinden und diese, falls die Voraussetzungen von Art. 55 OR erfüllt sind, zu bejahen, wenn die Klägerin den Beklagten 3 nicht ins Recht gefasst hätte. Sofern eine Haftung der Beklagten 1 und 2 aus Art. 55 OR also bereits vor dem 26. Juni 2014 bejaht worden war, konnte das Gericht über eine Haftung des Beklagten 3 aus Art. 41 OR unabhängig davon entscheiden. Die im (ersten) Prozess gestützt auf Art. 55 OR bejahte Haftung der Beklagten 1 und 2 bedeutet daher keine Vorverurteilung des Beklagten 3 und objektive Anhaltspunkte für eine Vorbefassung bestehen damit ebenfalls nicht. 5.2. Die Beklagten machen sodann allesamt geltend, die Vorinstanz habe mit der Zusammenlegung der beiden Verfahren nach Abschluss des Schriftenwechsels bzw. (erst) nach der Hauptverhandlung ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und Art. 95 Abs. 2 ZPO GR verletzt. Die Sache sei deshalb zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.2.1. Eine Verletzung von Art. 95 Abs. 2 ZPO GR liegt aus den folgenden Gründen nicht vor: Art. 95 Abs. 2 ZPO GR steht unter der Marginalie "Prozessvorbereitung" und lautet wie folgt: In begründeten Fällen kann der Gerichtspräsident den Rechtsstreit jederzeit in mehrere Verfahren trennen oder getrennt eingereichte Verfahren vereinigen.

22 / 89 Einer Verfahrensvereinigung liegen prozessökonomische Überlegungen zugrunde (vgl. Urteil des Kantonsgerichts ZF 07 41/42 vom 18. September 2007 E. 1). Aus dem Wortlaut der Bestimmung folgt, dass eine Verfahrensvereinigung oder -trennung "jederzeit" möglich ist. Selbst wenn diese Bestimmung, wie der Beklagte 3 geltend macht, aufgrund der Marginalie "Prozessvorbereitung" nur das Verfahren vor der Hauptverhandlung regelt, kann daraus nicht im Umkehrschluss abgeleitet werden, dass eine Verfahrensvereinigung nach der Hauptverhandlung ausgeschlossen wäre. Eine solche Regel lässt sich der Bündnerischen Zivilprozessordnung nicht entnehmen. Sie entspräche denn auch nicht dem Wesen der die Verfahrensvereinigung anordnenden Verfügung. Mit deren prozessleitendem Charakter geht nämlich einher, dass die Anordnung jederzeit in Wiedererwägung gezogen werden kann. Wenn nun aber eine Wiedererwägung jederzeit möglich sein soll, so ist – jedenfalls in der vorliegenden Konstellation – nicht einzusehen, warum dies für die (erstmalige) Anordnung der Verfahrensvereinigung nicht gelten sollte. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese führte nämlich unter Hinweis auf die einschlägige Literatur und kantonale Rechtsprechung zutreffend aus, dass die Tatsache, dass an mehreren getrennt eingereichten Klagen auf der beklagtischen Seite unterschiedliche Parteien teilnähmen, für sich alleine keinen Hinderungsgrund für eine Vereinigung spielen könne. Durch die Vereinigung entstünde vorliegend eine formelle einfache Streitgenossenschaft (subjektive Klagenhäufung). Soweit, wie gegenständlich zutreffend, keine durch das materielle Recht notwendige Streitgenossenschaft vorliege, sei die Prozessführung durch/gegen mehrere Streitgenossen im selben Verfahren zulässig, sofern die gleichen Zuständigkeiten und die gleiche Verfahrensart gegeben seien und zwischen den Klagen ein Zusammenhang bestehe, das heisse, wenn es sich um gleichartige Rechtsansprüche handle, die im Wesentlichen auf den gleichen faktischen oder rechtlichen Gründen beruhten (Art. 28 Abs. 2 ZPO GR). Die Voraussetzungen seien allesamt gegeben (vgl. angefochtenes Urteil E. 2). Dass vorliegend auf Beklagtenseite eine einfache Streitgenossenschaft besteht, wird von den Beklagten zu Recht nicht bestritten. Wie die Vorinstanz richtig anführt, sind die Voraussetzungen der Prozessführung gegen mehrere Streitgenossen im selben Verfahren gegeben. Dass die Beklagten aus unterschiedlichen Rechtsgründen haften, steht einer Verfahrensvereinigung entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entgegen (vgl. Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 302; ferner auch Frédéric Krauskopf, a.a.O., S. 132 f.). Aus Gesagtem folgt, dass die Verfahrensvereinigung durch die Vorinstanz mit dem kantonalen Prozessrecht vereinbar und insbesondere auch aufgrund der

23 / 89 Prozessökonomie geboten war. Der Zeitpunkt der Verfahrensvereinigung (nach der Hauptverhandlung) ist zudem, zumindest mit Bezug auf die Vereinbarkeit mit dem kantonalen Prozessrecht, nicht zu beanstanden. Eine andere Frage ist, ob die Vorinstanz dadurch, dass sie die Verfahren erst nach den separat durchgeführten Hauptverhandlungen (das erste Mal mit der Klägerin und den Beklagten 1 und 2; das zweite Mal mit der Klägerin und dem Beklagten 3) vereinigt hatte, das rechtliche Gehör der Beklagten verletzte (vgl. dazu sogleich nachstehend E. 5.2.2). 5.2.2. Zu prüfen bleibt, ob durch die Verfahrensvereinigung (erst) nach der Hauptverhandlung das rechtliche Gehör der Parteien verletzt wurde. Die Beklagten monieren, sie hätten dadurch nicht Stellung zu den Vorbringen der anderen Partei (nämlich die Beklagten 1 und 2 zu den Vorbringen des Beklagten 3 und umgekehrt) nehmen können, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz angezeigt sei. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist unter anderem in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK verankert und beinhaltet insbesondere das Recht auf Anhörung vor dem Entscheid, das Recht auf Äusserung zu den Vorbringen des Gegners und dem Beweisergebnis, der Anspruch auf Begründung des Urteils und das Recht auf Zulassung erheblicher Beweise (vgl. Christoph Hurni, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, N 16 ff. zu Art. 53 ZPO; vgl. auch die Leitentscheide BGE 96 I 322 ff. sowie BGE 124 I 49 E. 3a). Das rechtliche Gehör gibt den Parteien Gelegenheit, sich zu allen relevanten Sach- und Rechtsfragen vernehmen zu lassen (vgl. Myriam A. Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 6 ff. zu Art. 53 ZPO). Das verfassungsmässige Recht, gehört zu werden, ist zwar an sich formeller Natur; es stellt einen fundamentalen Verfahrensgrundsatz dar, dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die Wahrung des rechtlichen Gehörs trotz dessen formellen Charakters indes keinen Selbstzweck dar. Der Gehörsanspruch soll insbesondere im Bereich der Beweiserhebung und Beweiswürdigung im Zivilprozess sicherstellen, dass keine Partei durch ein Urteil belastet wird, das zufolge missachteter Mitwirkungsrechte zu einem unrichtigen Ergebnis geführt hat. Ist dagegen nicht ersichtlich, inwiefern das Verfahren, wäre es verfassungskonform durchgeführt worden, eine andere Wende genommen hätte, kann nach dieser Rechtsprechung von einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids abgesehen werden. Für eine erfolgreiche Rüge der

24 / 89 Verweigerung des rechtlichen Gehörs wird deshalb vorausgesetzt, dass in der Begründung des Rechtsmittels angegeben wird, welche Vorbringen in das vorinstanzliche Verfahren hätten eingeführt werden wollen und inwiefern diese erheblich gewesen wären (vgl. Urteil des Bundesgericht 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2.3 m.w.H.). Insoweit, als sich die Beklagten mit ihren Rügen, sie hätten durch die Verfahrensvereinigung nicht Stellung zu den Vorbringen der anderen Partei nehmen können, auf ihre gegenseitigen Regressansprüche beziehen, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgeschlossen werden, da die internen Ansprüche zwischen den Beklagten nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, sondern eines zweiten und noch zu instanziierenden Verfahrens. Vorliegend ist einzig zu beurteilen, ob die Klägerin von den Beklagten 1-3 eine Genugtuung fordern kann. Bejahendenfalls haften die Beklagten 1-3 ohnehin solidarisch, sodass die Klägerin von jedem der drei Beklagten einzeln die volle Genugtuung fordern könnte. Die Einwendungen, die die Beklagten einander gegenüber haben könnten, sind daher im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen. Den Beklagten ist schliesslich entgegenzuhalten, dass sie – dem Wortlaut von Art. 95 Abs. 2 ZPO GR folgend, wonach der Gerichtspräsident die Verfahren vereinigen "kann", aber nicht muss – keinen Anspruch auf Verfahrensvereinigung haben. Insofern vermögen sie auch nichts zu ihren Gunsten aus dem Zeitpunkt derselben abzuleiten. Wenn sie geltend machen, sie hätten bei der Vorgehensweise der Vorinstanz nicht Stellung zu den Vorbringen der übrigen Beklagten nehmen können, so beanstanden sie damit bei Lichte besehen ohnehin nicht die Verfahrensvereinigung bzw. deren Zeitpunkt, sondern die Tatsache, dass im Zeitpunkt der jeweiligen Hauptverhandlungen die Verfahren gerade nicht vereinigt gewesen waren. Dies hätten sie jedoch unmittelbar vor bzw. spätestens anlässlich der jeweiligen Hauptverhandlung geltend machen sollen. Denn bei formellen Mängeln bzw. Verfahrensrügen gilt der Grundsatz der Verwirkung bei nicht sofortiger Geltendmachung (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 5A_837/2012 vom 25. Juni 2013 E. 5 mit Bezug auf BGE 135 III 334 E. 2.2). Ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, kann indessen in casu ohnehin offen gelassen werden, da selbst eine Bejahung der Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Fall nicht zu einer Aufhebung des Entscheids und zu einer Rückweisung an die Vorinstanz führen würde, wie nachfolgend aufzuzeigen ist: Eine Gehörsverletzung kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit

25 / 89 erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, mithin über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz, und wenn den Betroffenen daraus kein Nachteil erwächst. Eine Heilung soll aber die Ausnahme bleiben und ist grundsätzlich nur in einem Fall zulässig, in dem die Verletzung der Verfahrensrechte der betroffenen Partei nicht besonders schwerwiegend ist. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist im Sinne einer Heilung des Mangels indes selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 = Pra 2017 Nr. 2, BGE 137 I 195 E. 2.3.2, BGE 135 I 187 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.4; PKG 2016 Nr. 4 E. 2a; Tarkan Göksu, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 1‒196 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 42 ff. zu Art. 53 ZPO; Myriam A. Gehri, a.a.O., N 34 zu Art. 53 ZPO). Im vorliegenden Berufungsverfahren kann das Kantonsgericht, wie ausgeführt (vgl. vorstehend E. 4.1), sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage vollumfänglich überprüfen. Eine Heilung des Verfahrensmangels ist daher im Berufungsverfahren grundsätzlich möglich und im vorliegenden Fall auch sinnvoll. Die Beklagten haben infolge Vereinigung der Verfahren ZK2 15 28/29/30 jeweils umfassend und ausführlich zu den Eingaben der Gegenparteien Stellung genommen und damit ihren Standpunkt im zweitinstanzlichen Verfahren eingehend dargelegt. Es wäre wenig nutzbringend und liefe der Prozessökonomie sogar zuwider, das angefochtene Urteil mit dem Ergebnis aufzuheben, dass die Parteien die bereits jetzt vorliegenden Argumente nochmals in gleicher Weise vor erster Instanz vorbringen müssten. Sofern also die Vorinstanz durch die Verfahrensvereinigung erst nach der Hauptverhandlung den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt haben sollte, gilt er als im Berufungsverfahren geheilt. 5.3. Die Beklagte 2 rügt zudem, dass sie erst mit der Urteilsmitteilung Kenntnis von der Verfahrensvereinigung nehmen konnte, sodass sie der Vorinstanz keinen Antrag auf Aufteilung der Verpflichtung unter allen drei Streitgenossen gemäss Art. 28 Abs. 3 ZPO GR habe stellen können. Die Beklagte 2 sieht darin einen schweren Verfahrensfehler, welcher, gleich wie die Verletzung des rechtlichen Gehörs, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und zur Rückweisung an die Vorinstanz führe (ZK2 15 28 act. A. 1 S. 4). Zudem liege es nicht im Ermessen

26 / 89 des Gerichts, den Parteien ein Antragsrecht gemäss Art. 28 Abs. 3 ZPO GR einzuräumen. Bei Vorliegen einer Streitgenossenschaft habe ein Streitgenosse gemäss Art. 28 Abs. 3 ZPO das Recht, in der ersten Rechtsschrift das Rechtsbegehren zu stellen, die Aufteilung des Anspruchs oder die Verpflichtung unter den Streitgenossen gerichtlich feststellen zu lassen (ZK2 15 28 act. A. 16 S. 3). Art. 28 Abs. 3 ZPO GR lautet wie folgt: Sofern ein Streitgenosse in der ersten Rechtsschrift das Begehren stellt, kann das Gericht die Aufteilung des Anspruchs oder der Verpflichtung unter den Streitgenossen feststellen. Nicht überzeugend ist zunächst die Auffassung der Beklagten 2, dass das von ihr nicht wahrgenommene Antragsrecht gemäss Art. 28 Abs. 2 ZPO GR dem Umstand zuzuschreiben sei, dass sie erst mit Urteilsmitteilung Kenntnis von der Verfahrensvereinigung genommen habe. Es wäre ihr unbenommen gewesen, diesen Antrag unabhängig von einer Verfahrensvereinigung zu stellen, zumal sie vor Vorinstanz zusammen mit der Beklagten 1 und dem Beklagten 3 unter solidarischer Haftbarkeit eingeklagt wurde. Dass es sich bei der verpassten Möglichkeit der Beklagten 2, einen Antrag auf Aufteilung des Anspruchs unter den Streitgenossen zu stellen, um einen schweren Verfahrensfehler handelt, widerspricht zudem dem Wortlaut der zitierten Bestimmung. Diese sieht vielmehr vor, dass das Gericht über einen solchen Antrag befinden "kann". Selbst wenn also die Beklagte 2 einen entsprechenden Antrag hätte stellen können, wäre es der Vorinstanz ohnehin frei gestanden, die Aufteilung des Anspruchs unter den Streitgenossen festzustellen, oder andernfalls davon abzusehen. Gleiches ist auch der fast identischen Regelung der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden zürcherischen ZPO zu entnehmen: Deren § 41 hält fest, dass "[d]as Gericht auf Begehren eines Streitgenossen […] die Aufteilung des Anspruchs oder der Verpflichtung unter den Streitgenossen feststellen [kann]." Dieses im zürcherischen Recht gleichsam vorgesehene Antragsrecht, womit die Regressquoten bereits im Hauptverfahren festgestellt werden sollen, dient einzig der Prozessökonomie und es liegt im Ermessen des Gerichts, dieses den Parteien einzuräumen, oder eben nicht (vgl. Richard Frank/Hans Sträuli/Georg Messmer, ZPO, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 1 f. zu § 41). Eine Verletzung von Art. 28 Abs. 3 ZPO GR ist nach Gesagtem nicht gegeben. 5.4. Die Parteien stellen im Berufungsverfahren verschiedene Beweisanträge. Diese Beweisanträge wurden allesamt bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellt.

27 / 89 Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör verleiht der betroffenen Partei das Recht, in einem Verfahren, welches in ihre Rechtsstellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (vgl. auch Art. 8 ZGB). Das Recht auf Beweis hindert das Gericht indessen nicht daran, die Beweise antizipiert zu würdigen, wenn es zum Schluss kommt, dass weitere Beweiserhebungen an seinem Urteil nichts zu ändern vermöchten, weil die entsprechenden Beweisanträge offensichtlich untauglich sind, eine rechtsunerhebliche Tatsache betreffen oder weil das Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und willkürfrei davon ausgehen darf, diese würde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_643/2011 vom 24. Februar 2012 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Das Gericht kann die Abnahme eines Beweises somit ablehnen, wenn es in Würdigung der bereits erhobenen Beweismittel zum Schluss kommt, weitere Beweismassnahmen vermöchten an seiner bereits feststehenden Überzeugung nichts mehr zu ändern (sog. antizipierte Beweiswürdigung). Voraussetzung für die Ablehnung weiterer Beweisabnahmen ist die Gewissheit des Gerichts, dass das abgelehnte Beweismittel auch dann nichts mehr an der richterlichen Überzeugung zu ändern vermöchte, wenn die Beweisabnahme die von der Beweis führenden Partei aufgestellte Tatsachenbehauptung stützen würde (sog. Wahrunterstellung; vgl. hierzu Jürgen Brönnimann, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, N 58 zu Art. 152 ZPO; vgl. auch Philipp Haberbeck, Abgrenzung der zulässigen antizipierten Beweiswürdigung von der Verletzung des Rechts auf Beweis im Zivilprozess, in: Jusletter vom 3. Februar 2014, S. 4). 5.4.1. In ihrer Berufungsduplik zur Berufung der Beklagten 2 und Anschlussberufungsreplik vom 16. August 2016 (ZK2 15 28 act. A. 15) beantragt die Klägerin ein "Gutachten zur Sicherheit der Transportseilbahn". Dieser Antrag wurde von der Vorinstanz mit Beweisverfügung vom 16. Juni 2010 abgewiesen und an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr erneuert (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.b), sodass der Antrag der Klägerin im Berufungsverfahren bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. Hinzuzufügen ist, dass auf die Einholung eines solchen Gutachtens ohnehin in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden könnte, da die Sicherheit der Transportseilbahn vorliegend irrelevant ist. Unbestrittenermassen ist nämlich die Seilbahn nur für Warentransporte vorgesehen, weshalb sie die Sicherheitsanforderungen an eine Personentransportseilbahn nicht erfüllen muss. An der Seilbahn konnten zudem auch keine Mängel festgestellt werden.

28 / 89 5.4.2. Auf die übrigen Beweisanträge der Parteien wird nachfolgend im jeweiligen Sachzusammenhang eingegangen. 5.5. Die vorinstanzlichen Verfahrensakten (Proz. Nr. 115-2007-5 und 115-2008- 3) sowie die Strafakten wurden, wie von der Beklagten 1 beantragt, hinzugezogen. 5.6. Schliesslich verlangt die Klägerin im Berufungsverfahren, es sei ein öffentliches Verfahren durchzuführen. Das Kantonsgericht kann gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden Bei Letzterem findet keine öffentliche Verhandlung statt, wie es Art. 54 ZPO grundsätzlich vorsieht (vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK, wonach in einer zivilrechtlichen Streitigkeit ein Recht auf eine öffentliche Verhandlung besteht). Das Öffentlichkeitsprinzip gilt grundsätzlich auch für das Rechtsmittelverfahren. Ausnahmsweise kann ein Berufungsgericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten, insbesondere dann, wenn bereits die erste Instanz öffentlich verhandelt hat oder wenn nur Tat- oder Rechtsfragen strittig sind, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen. Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte (auch ohne mündliche Verhandlung) sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2b m.w.H., insbesondere auf Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [nachfolgend EGMR]; vgl. zum Ganzen auch Peter Reetz/Sarah Hilber, a.a.O., N 34 ff. zu Art. 316 ZPO). Als weitere Ausnahmen vom Grundsatz der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nennen Peter Reetz und Sarah Hilber Fälle, in denen die Verhältnisse einfach und übersichtlich sind oder wenn die Parteien im Berufungsverfahren keine neuen Tatsachen und/oder Beweismittel im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgebracht haben (Peter Reetz/Sarah Hilber, a.a.O., N 40 zu Art. 316 ZPO). Die genannten Ausnahmefälle für einen Entscheid aufgrund der Akten sind vorliegend in mehrfacher Hinsicht erfüllt: Zum einen wurde bereits eine mündliche Verhandlung vor der Vorinstanz durchgeführt, zum anderen sind vorliegend nur Tatoder Rechtsfragen strittig, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen. Kommt hinzu, dass die Beweiswürdigung – abgesehen von Sachbeweisen – auf solchen Personalbeweisen beruht, die einigermassen zeitnah erhoben worden sind (insb. die Befragungen im Strafverfahren). Von einer neuerlichen Befragung der Parteien oder anderer Personen ist – nicht zuletzt angesichts des beträchtlichen Zeitablaufs seit dem Unfall – kein Erkenntnisgewinn zu erwarten; der Glaubhaftigkeitsprüfung der im Recht liegenden Partei- und Zeugenäusserungen und damit auch deren

29 / 89 unmittelbaren Kenntnisnahme kommt sodann keine entscheidende Bedeutung zu. Des Weiteren sind im vorliegenden Berufungsverfahren keine wesentlichen neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu beurteilen. Unter diesen Voraussetzungen würde sich die Hauptverhandlung im Wesentlichen auf das Verlesen der Parteivorträge beschränken, wofür es jedoch nicht der Mündlichkeit bedarf. Gesamthaft betrachtet kann die Streitsache vor Kantonsgericht mithin auch ohne mündliche Verhandlung sachgerecht und angemessen beurteilt werden. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Kantonsgericht ist daher zu verzichten. 6. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Art. 49 OR kommt nur zur Anwendung, wenn aufgrund einer anderen Bestimmung jemand für eine rechtswidrige Handlung/Unterlassung mit adäquat kausaler und einschlägiger Verletzung (objektive Persönlichkeitsverletzung und subjektive Beeinträchtigung des Wohlbefindens) einstehen muss. Mit Bezug auf die Beklagten 1 und 2 kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die aufgrund von Art. 49 OR grundsätzlich klageberechtigte Klägerin sich nicht auf vertragliche Haftungsnormen berufen könne, da eine vertragliche Beziehung der Beklagten 1 und 2 lediglich zu ihrem Ehemann (Arbeitsvertrag oder Werkvertrag), nicht aber zu ihr selber, bestehe (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.1). Zu prüfen seien ausservertragliche Haftungsnomen. Die Vorinstanz ging so vor, dass sie zunächst eine Haftung des Beklagten 3 nach Art. 41 OR und alsdann eine solche der Beklagten 1 und 2 nach Art. 55 OR (Geschäftsherrenhaftung) prüfte. Die Geschäftsherrenhaftung sei zwar nicht von einem Verschulden des Arbeitnehmers oder der Hilfsperson abhängig. Dessen ungeachtet würde sich aus einer Bejahung der Haftung des Beklagten 3 aus Art. 41 OR in Bezug auf gewisse Aspekte (Kausalzusammenhang [Art. 55 Abs. 1 OR: Schaden, den Arbeitnehmer/Hilfspersonen verursacht haben]; Stellung/Weisungsbefugnisse; Arbeitszeit; Arbeitsort) bereits eine teilweise Basis für die weitere Prüfung der Haftungsgrundlage von Art. 55 OR gegenüber den Beklagten 1 und 2 ergeben. Ferner seien Beweiswürdigungen vorzunehmen, welche auch im Verhältnis zu den Beklagten 1 und 2 von Bedeutung seien (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.2). 6.1. Die Klägerin stellt sich wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren auf den Standpunkt, dass ihr auch eine Entschädigung aus Vertrag zustehe, da sich ihre Ansprüche direkt aus den Fürsorgeobliegenheiten der beiden Geschäftsherren ergäben (vgl. ZK2 15 28 act. A.6 S. 71 ff.). Auf die klägerischen Ausführungen zur

30 / 89 Haftung der Beklagten gestützt auf Art. 535 i.V.m. Art. 543 OR sowie gestützt auf Art. 101 OR (vgl. ZK2 15 28 act. A.15 S. 23 ff., ZK2 15 29 act. A.13 S. 31 ff.) kann infolge fehlender Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil (insbesondere E. 7.1 des angefochtenen Urteils) nicht eingetreten werden. Die Klägerin wiederholt nämlich im Wesentlichen bloss über weite Strecken ihre bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Argumente, ohne auch nur ansatzweise auf die Argumentation einzugehen, mit der die Vorinstanz diese Rechtsgrundlagen entkräftet hat. Ohnehin kann der Klägerin in der Sache nicht gefolgt werden: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die Angehörigen eines Schwerverletzten aus dem Vertragsverhältnis zwischen diesem und dem Verantwortlichen für sich keine vertraglichen Ansprüche ableiten. Grundlage für die eine Genugtuung beanspruchenden Angehörigen eines Schwerstverletzten, welche eigene erlittene seelische Unbill geltend machen, bildet Art. 49 OR. Damit besteht auch kein zwingender Grund, für die Modalitäten dieses Genugtuungsanspruchs auf das Vertragsverhältnis abzustellen, bei welchem der Anspruchsberechtigte nicht Partei ist (BGE 123 III 204 E. 2f m.w.H.). 6.2. Die Beklagte 1 stellt sich auf den Standpunkt, ihre Haftung entfalle bereits aus dem Grund, dass sich der Unfall ausserhalb des Arbeitsortes und der Arbeitszeit des Verunfallten ereignet habe. Die Vorinstanz hält diesen Vorbringen detaillierte rechtliche und tatsächliche Ausführungen entgegen und kam zum Schluss, dass der Unfall innerhalb der Arbeitszeit und am Arbeitsort des Verunfallten passiert sei (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.2.e). Die Beklagte 1 macht im Berufungsverfahren, wie bereits vor Vorinstanz, geltend, der Unfall sei auf dem Heimweg passiert. Nach Arbeitsbeendigung sei jeder Mitarbeitende für sein Tun eigenverantwortlich. Dem Arbeitgeber könne keine mangelnde Sorgfalt vorgeworfen werden. Die Beklagte 1 legt indessen nicht dar, inwiefern die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz falsch sein sollen. Auf diese Rüge kann infolge ungenügender Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht eingetreten werden. Selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, änderten sie nichts an den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz. Die Vorinstanz hat eingehend und überzeugend begründet, weshalb der Unfall innerhalt der Arbeitszeit und am Arbeitsort geschah. Das Kantonsgericht schliesst sich dieser Auffassung vollumfänglich an und verweist auf die vorinstanzlichen Ausführungen (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.2.e). Dass der Unfall ausserhalb der Arbeitszeit und des Arbeitsortes des Verunfallten geschehen sei, ist im Übrigen auch deshalb nicht nachvollziehbar, da die Arbeiter (darunter der Verunfallte) zum Unfallzeitpunkt noch Drahtglasscheiben ins Tal zu transportieren hatten. Nachdem die Vorinstanz also im Zivilverfahren festhielt, dass der Unfall innerhalb der Arbeitszeit und am Arbeitsort des

31 / 89 Verunfallten geschah, ist auch die weitere Rüge der Beklagten 1, die Vorinstanz wolle im Zivilverfahren von ihren Feststellungen im Strafverfahren – dass die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers aus Arbeitsvertrag immer nur im Rahmen des Arbeitsverhältnisses bestehe, nicht jedoch in der Freizeit des Arbeitnehmers – nichts mehr wissen, da sie im Zivilverfahren nun eine Verletzung der Fürsorgepflicht bejahe, von Vornherein falsch. 6.3. Zusammengefasst ist hinsichtlich möglicher Haftungsnormen festzuhalten, dass eine Haftung des Beklagten 3 gestützt auf Art. 49 OR i.V.m. Art. 41 OR und eine Haftung der Beklagten 1 und 2 gestützt auf Art. 49 OR i.V.m. Art. 55 OR zu prüfen ist. Sofern eine Haftung der Beklagen 1-3 und ein Genugtuungsanspruch der Klägerin zu bejahen ist, ist sodann zu prüfen, ob und – wenn ja – in welcher Höhe der Klägerin eine Genugtuung zusteht. 7.1. Eine Haftung nach Art. 41 OR setzt einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang, die Widerrechtlichkeit sowie das Verschulden des Schädigers voraus. Hinsichtlich der Voraussetzung der Widerrechtlichkeit erachtete es die Vorinstanz in beweismässiger Hinsicht als erstellt, dass die verfügungsmässige Verantwortung für die Warentransportseilbahn werkvertraglich von der Stiftung in die Hände der ARGE und damit in jene der Beklagten 1 und 2 gelegt worden sei. Die operative Verantwortung für die Warentransportseilbahn sei von der ARGE kraft des Arbeitsvertrages des Beklagten 3 mit der Beklagten 1, des Werkvertrages und der Organisation der ARGE in die Hände des Beklagten 3 gelegt worden (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.2a). Rechtlich wirft die Vorinstanz dem Beklagten 3 eine Unterlassung vor. Diese bestehe darin, dass er als weisungsbefugter Polier die Arbeiter nicht von der Seilbahnplattform weggewiesen habe. Eine Sorgfaltspflichtverletzung ergebe sich insbesondere aus Art. 3 der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV; SR 832.30). Der Beklagte 3 sei nämlich Schlüsselträger der Hütte mit dem Dieselgenerator gewesen, ohne dessen Betrieb die Seilbahn nicht habe bewegt werden können, und sei auf dem Platz als Polier (ein permanent anwesender Bauführer war nicht eingesetzt gewesen) der Weisungsbefugte gewesen. Nebst der Verantwortung für die bautechnisch anspruchsvolle Ausführung der Natursteinmaurerarbeiten habe er auch jene für den Schutz der ihm unterstellten Arbeiter getragen. Im konkreten Fall sei als Schutzmassnahme im Sinne von Art. 3 VUV das Personentransportverbot zentral. Dieses hätte ausnahmslos durchgesetzt werden müssen; vor dem Hintergrund, dass der Beklagte 3 von der (gelegentlichen oder zunehmenden) Umgehung des Transportverbotes Kenntnis gehabt habe, wäre er darüber hinaus verpflichtet gewesen,

32 / 89 den Arbeitnehmenden das Personentransportverbot einzutrichtern (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.2b). 7.2. Dagegen wendet der Beklagte 3 ein, ihm könne einzig vorgeworfen werden, dass er das Verbot nicht rigoros durchgesetzt habe. Dies sei aber nicht möglich bzw. ratsam gewesen, da er sich sonst zum "Feldweibel" aufgespielt hätte, was auf einer Baustelle nicht ratsam sei. Eine rigorose Durchsetzung des Verbotes habe auch deshalb erhebliche Schwierigkeiten geboten, weil AI.________ und AJ.________ (Stiftung) sich einen Deut um die Sicherheitsvorschriften gekümmert und regelmässig den Lift benutzt hätten. Wenn sogar die Eigentümerin ein schlechtes Vorbild abgebe, sei es schwieriger, sich als Fremder gegenüber den Untergebenen durchzusetzen (ZK2 15 30 act. A. 1 S. 13). Gegen die Feststellung der Vorinstanz, er sei zur Durchsetzung des Personentransportverbotes verpflichtet gewesen, bringt der Beklagte 3 zu Recht nichts vor. Seinen Rügen ist entgegenzuhalten, dass für die Frage, ob ein Verbot durchgesetzt werden soll, nicht massgeblich sein kann, ob man sich damit der Gefahr aussetzt, sich unbeliebt zu machen. Sofern der Beklagte 3 in seiner Position als Polier – die es zwangsläufig mit sich bringt, unbeliebte Anweisungen zu erteilen – generell Unbehagen empfunden haben sollte, so hätte er diese Aufgabe gar nicht erst annehmen dürfen (sog. Übernahmeverschulden). Sodann hätte für den Beklagten 3 auch die Möglichkeit bestanden, bei seinen Vorgesetzten vorstellig zu werden und auf die geringe Akzeptanz des Personentransportverbots hinzuweisen, damit diese im Sinne einer Rückendeckung für den Beklagten 3 die absolute Beachtung des Personentransportverbots eingefordert hätten. Aus einem allfälligen unrechtmässigen Verhalten Dritter vermag der Beklagte 3 ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal dies an seiner eigenen Sorgfaltspflichtverletzung nichts ändert. Die Rügen des Beklagten 3 ändern daher nichts an der Auffassung der Vorinstanz, dass der Beklagte 3 eine Sorgfaltspflichtverletzung durch Unterlassung begangen hat und die Voraussetzung der Widerrechtlichkeit zu bejahen ist. 7.3. Ausführungen zu den weiteren Voraussetzungen des Schadens bzw. der immateriellen Unbill sowie des Verschuldens des Beklagten 3, welche die Vorinstanz bejahte (vgl. zum Verschulden angefochtenes Urteil E. 8.3 und E. 7.2), erübrigen sich mangels Rügen der Parteien. Auf die Voraussetzung der Kausalität wird nachstehend in E. 12 und E. 13 eingegangen. 8. Als mögliche Haftungsnorm der Beklagten 1 und 2 ist Art. 55 OR zu prüfen. Sie verpflichtet den Geschäftsherrn nicht nur zu Schadenersatz, sondern auch zu Genugtuung für fremde Schadensstiftung (BGE 137 III 303 E. 2.2.2; Roland Brehm, a.a.O., N 4 zu Art. 55 OR). Gemäss Art. 55 Abs. 1 OR haftet der Ge-

33 / 89 schäftsherr für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Der Geschäftsherr kann gemäss Art. 55 Abs. 2 OR auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist. Allgemeine Haftungsvoraussetzungen von Art. 55 OR sind die immaterielle Unbill, Widerrechtlichkeit, der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Handlung der Hilfsperson und der immateriellen Unbill. Weiter wird ein Subordinationsverhältnis zwischen Geschäftsherrn und Hilfsperson verlangt. Schliesslich haftet der Geschäftsherr gemäss Art. 55 OR nur dann für die Handlungen seiner Hilfsperson, wenn diese in Ausübung dienstlicher oder geschäftlicher Verrichtungen eine immaterielle Unbill verursacht hat (vgl. Martin A. Kessler, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Auflage, Basel 2020, N 6 ff. zu Art. 55 OR). Der Geschäftsherr kann sich indessen von der Haftung befreien, wenn er beweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt zur Vermeidung eines schädigenden Eingriffs aufgewendet hat. Auf Art. 55 OR kann sich jeder Geschädigte berufen. Es muss nicht eine betriebsfremde Person sein; auch Arbeitskollegen der schadensverursachenden Hilfsperson gelten als Anspruchsberechtigte (vgl. Roland Brehm, a.a.O., N 5 zu Art. 55 OR mit Hinweis auf BGE 68 II 287). Was die Haftungsvoraussetzungen anbelangt, wird von den Beklagten 1 und 2 in casu lediglich das Vorliegen eines Subordinationsverhältnisses bestritten, weshalb für die übrigen Voraussetzungen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.3b, c und d). Zudem machen die Beklagten 1 und 2 geltend, sie hätten den Entlastungsbeweis erbringen können. Diese beiden Fragen gilt es nachfolgend zu prüfen (E. 9 und 10). In tatsächlicher Hinsicht sind vorab die Rollen und Verantwortlichkeiten verschiedener Beteiligter zu klären (E. 8.1-8.4): 8.1. Die Vorinstanz erwog, dass die verfügungsmässige Verantwortung für die Materialseilbahn, insoweit sie unternehmerseits zu Zwecken der Restaurationsetappe 4 der Ruine M.________ vertraglich zu benutzen gewesen und tatsächlich regelmässig benutzt worden sei, werkvertraglich von der Stiftung in die Hände der ARGE und damit in jene der Beklagten 1 und 2 gelegt worden sei. Unter Berufung auf den Werkvertrag vom 1. April 2003 (Strafakten 2/16) und die Aktennotiz 34 (115-2007-5 RG act. II.II.14) erwog die Vorinstanz, dass die Unternehmer ihr

34 / 89 Baumaterial bis in die Burg und auf die verschiedenen Lagerplätze in und um die Burg zu transportieren gehabt hätten und dabei für Material und Transportarbeit bezahlt gewesen seien. Die Unternehmer hätten vertraglich versprochen, dazu die Seilbahn zu benützen (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.2a). 8.2. Die Beklagte 2 moniert, die Stiftung sei Eigentümerin der Warentransportseilbahn. Benützer des Liftes seien entweder durch AJ.________ (Präsident der Stiftung) oder AF.________ (technischer Verantwortlicher) instruiert worden. Auch die Beklagte 1 betont, die Stiftung habe die unmittelbare Sachherrschaft über die Warentransportseilbahn, weshalb sie folglich die Verantwortung für den Betrieb innegehabt habe und nach Art. 41 OR haftbar zu machen sei (ZK2 15 29 act. A. 1 S. 4 ff.). Der prozessuale Antrag der Beklagten 1, welche auch im Berufungsverfahren die Einvernahme von AE.________ AJ.________ (Präsident des Stiftungsrates) und AF.________ (damals Mitglied des Stiftungsrates und technischer Verantwortlicher der Materialseilbahn) als Zeugen verlangt (vgl. ZK2 15 29 act. A. 1), ist abzuweisen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.3aa), zielen die gemäss Zeugenfragethemen (vgl. 115-2007-5 RG act. II.IV.8) formulierten Fragen darauf ab, zu beweisen, dass die Stiftung die faktische Herrschaft über die Warentransportseilbahn hatte. Ob die Stiftung der Klägerin im vorliegenden Fall haftet, steht indessen mangels Parteistellung der streitberufenen Stiftung nicht zur Diskussion. Der rechtserhebliche Sachverhalt hinsichtlich der Verteilung der Verantwortlichkeiten ergibt sich zudem bereits aus dem übrigen Beweismaterial, was schon die Vorinstanz in zutreffender antizipierter Beweiswürdigung festgehalten hat (vgl. angefochtenes Urteil E. 4e.aa.), und ebenfalls aus den nachstehenden Erwägungen der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts folgt: Für die vorliegende Haftungsfrage nicht entscheidend ist, wer Eigentümer der Seilbahn ist, wer diese gebaut hat oder wer für deren Wartung zuständig ist. Der Werkvertrag vom 1. April 2003 nennt die Seilbahn als Bauplatzinstallation (vgl. Strafakten 2/16 S. 9) und statuiert, dass das gesamte Material mit dem Transportlift vom Installationsplatz an der Kantonsstrasse bis zum Lagerplatz vor dem Burgzugang zu transportieren sei. Die Bedienung der Transportliftanlage werde einer vom Unternehmen bestimmten Person erläutert. Diese Person übernehme die Verantwortung für die Nutzung der Liftanlage (vgl. Werkvertrag S. 8 [Strafakten 2/16]). Die gegenteilige Behauptung der Beklagten 1, dass das Material ohne die Seilbahn bzw. an den Wochenenden von der Stiftung mit der Seilbahn in Fronarbeit transportiert worden sei, ist vor dieser werkvertraglichen Regelung und mangels Beweisen von der Hand zu weisen. Vielmehr zeigt sich, dass die ARGE die Warentransportseilbahn brauchte, um die aus dem Werkvertrag resultierenden

35 / 89 Verpflichtungen zu erfüllen, d.h. um die Burgruine zu sanieren. Werkvertraglich wurde die Seilbahn damit den Beklagten 1 und 2 zum Gebrauch überlassen, weshalb diese auch dafür zu sorgen hatten, dass aus ihrem Betrieb keine Schäden resultieren. Ebenfalls nicht überzeugend sind die wiederholten Ausführungen der Beklagten 1 betreffend die Anforderungen an eine Personenseilbahn, da es sich bei der vorliegenden Seilbahn um eine Warentransportseilbahn handelt, welche folglich die behaupteten Sicherheitsanforderungen ohnehin nicht zu erfüllen hat. Zudem gilt es in casu nur zu beantworten, wer für den Schaden haftet, welcher aus der verbotenen Benutzung der Warentransportseilbahn und dem Abspringen von dieser entstanden ist. Nicht zu entscheiden ist, ob die Warentransportseilbahn korrekt instandgehalten wurde bzw. zum Unfallzeitpunkt richtig funktionierte. Es ist aber ohnehin auch unbestritten geblieben, dass die Warentransportseilbahn am Unfalltag normal ins Tal herunterfuhr. An dieser konnten in der Folge auch keine Mängel festgestellt werden. 8.3. Gegen die Feststellungen der Vorinstanz bringt die Beklagte 2 weiter vor, es sei beweismässig erstellt, dass AC.________ im Rahmen der Sanierung der Burgruine nicht Chef der Baustelle gewesen sei. Diese Position sei vom Beklagten 3 wahrgenommen worden. Zwar erwähne der ARGE-Vertrag vom 1. Juni 2003, dass die Funktion des Baustellenchefs der Beklagten 2 zukomme, jedoch existiere dies lediglich auf dem Papier und sei von AC.________ im Einvernehmen mit T.________ nie ausgeübt worden. Die Aufgaben der Beklagten 2 bzw. von AC.________ hätten sich auf die kaufmännische Leitung der ARGE und kleinere logistische Aufgaben wie ausnahmsweise Organisation von fehlendem Material oder kurzfristigen Transporten beschränkt. AC.________ habe auf der Baustelle keinerlei Kompetenzen gehabt. Für den ganzen Betrieb auf der Baustelle und die Einhaltung der Sicherheitsregeln sei der Beklagte 3 verantwortlich gewesen (ZK2 15 28 act. A. 1 S. 5-12). Diese Ausführungen vermögen an den Feststellungen der Vorinstanz nichts zu ändern. Zum einen zielen die Ausführungen der Beklagten 2 auf die Behauptung ab, der Beklagte 3 sei auf der Baustelle, d.h. vor Ort, der Baustellenchef gewesen. Dies ist jedoch nichts anderes, als bereits die Vorinstanz feststellte, indem sie erwog, dass die "operative Verantwortung für die Warentransportseilbahn" in die Hände des Beklagten 3 gelegt worden sei, dieser mithin die Ansprechperson und ebenfalls die für die Sicherheit der Arbeitnehmenden verantwortliche Person an Ort und Stelle war. Zum anderen sind für die Organisation und Verteilung der Verantwortlichkeiten die vertraglichen Regelungen massgebend. In tatsächlicher Hin-

36 / 89 sicht ergibt sich aus dem vertraglichen Regelwerk (ARGE-Vertrag und Werkvertrag) das Folgende: Die örtliche Baustellenleitung wurde AC.________ (Baustellenchef) übertragen, Stellvertreter war T.________, und der Q-Leiter war ebenfalls T.________ (vgl. Ziff. 4.3 ARGE-Vertrag; vgl. auch Ziff. 21.5 ARGE-Vertrag). Diese wiederum wurde von der Technischen Leitung mit T.________ als Vorsitzenden (vgl. Ziff. 4.2.2 ARGE-Vertrag) überwacht (Ziff. 21.2.1 ARGE-Vertrag). Der Technischen Leitung oblag weiter die Organisation und Leitung der Baustelle. Nebst der Überwachung der örtlichen Baustellenleitung hatte sie auch die Einhaltung der gesetzlichen, behördlichen und werkvertraglichen Vorschriften zu überwachen (Ziff. 21.2.1 ARGE-Vertrag). Werkvertraglich verpflichteten sich die Beklagten 1 und 2 der Stiftung gegenüber zur Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen (vgl. Werkvertrag Nr. 211 vom 1. April 2003 unter "Selbstdeklaration/Bestätigung des Anbieters", Seite Z [Strafakten 2/16]). Weiter wurde in Ziffer 15.3 des Werkvertrages festgehalten, dass der Transportlift von der Kantonsstrasse bis vor dem Burgzugang nicht für Personentransporte genutzt werden dürfe. Die Bauherrschaft lehne jegliche Haftung ab (vgl. Werkvertrag Nr. 211 vom 1. April 2003 [Strafakten 2/16]). Dass AC.________ und T.________ auf der Baustelle keinerlei Kompetenzen gehabt hätten, ist angesichts dieser vertraglichen Regelwerke nicht überzeugend. Vielmehr kann daraus ersehen werden, dass die Beklagten 1 und 2 gemeinsam verpflichtet waren, die Baustelle zu überwachen und dafür zu sorgen, dass die Schutzpflichten auf der Baustelle und insbesondere das Personentransportverbot eingehalten werden, damit niemand zu Schaden kommt. Daran ändert nichts, dass die Beklagte 1 behauptet, Ziff. 18.3 des Werkvertrages vom 1. April 2003 folgend – welche bestimmt, dass die Bedienung der Transportliftanlage einer vom Unternehmer bestimmten Person erläutert werde, welche die Verantwortung für die Nutzung der Liftanlage übernehme (vgl. Strafakten act. 2/16 S. 8) – sei dafür der Beklagte 3 bestimmt worden, welcher auch im Besitze des Werkvertrages gewesen sei. T.________ konnte sich nicht mehr erinnern, ob er den Beklagten 3 explizit auf die Verantwortlichkeiten gemäss Ziff. 18.3 des Werkvertrages hingewiesen habe (vgl. Einvernahme von T.________ [Strafakten act. 2/39 S. 3]). Vom Beklagten 3 wird indessen bestritten, den Werkvertrag erhalten zu haben (vgl. Strafakten act. 2/43 S. 2), sodass die Behauptung der Beklagten 1, dem Beklagten 3 sei die (alleinige) Verantwortung für die Seilbahn übertragen worden, mangels ausreichender Beweise als nicht erwiesen gilt. Der Behauptung der Beklagten 2, massgeblich für die rechtliche Beurteilung sei nicht, was auf dem Papier stehe, sondern was die Beteiligten untereinander in Abänderung der vertraglichen Grundlagen vereinbart hätten, ist entgegenzuhalten,

37 / 89 dass die Beklagte 2 die Änderung des ARGE-Vertrages nicht nur behaupten, sondern auch beweisen müsste. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Beklagte 3 zwar an Ort und Stelle Ansprechperson für die weiteren Arbeitnehmer war. Dass er weitergehende Kompetenzen gehabt hätte, welche die Organisationsregelung im ARGE-Vertrag ausgehebelt und dazu geführt hätten, dass die Beklagte 2 von ihren Sorgfaltspflichten als Geschäftsherrin befreit wird, ist jedoch durch das Beweisergebnis nicht erstellt. Schliesslich ist der Argumentation der Beklagten 2 auch entgegenzuhalten, dass sich aus ihrer Behauptung, das tatsächlich Gelebte weiche von dem im ARGE-Vertrag Vereinbarten ab, nichts zu ihren Gunsten ableiten lässt: Sie kann sich ihrer Überwachungspflicht nicht dadurch entledigen, dass sie diese tatsächlich nicht ausgeübt hat, ansonsten jede Vertragsverletzung damit gerechtfertigt werden könnte, tatsächlich sei etwas anderes gelebt worden. Sofern AC.________ seine Kompetenzen nicht wahrnahm, obwohl er vertraglich dazu verpflichtet gewesen wäre, führte dies also einzig dazu, dass er seine Pflichten verletzte, nicht jedoch dazu, dass er nicht Baustellenchef war (vgl. dazu auch die Ausführungen zum Entlastungsbeweis, nachstehend E. 10.4.1). 8.4. Zusammenfassend kann hinsichtlich der Rollenverteilung zwischen den Parteien festgehalten werden, dass die verfügungsmässige Gebrauchsverantwortung für die Warentransportseilbahn bei der ARGE, d.h. bei den Beklagten 1 und 2, lag. Folglich waren die Beklagten 1 und 2 dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass aus dem Betrieb der Seilbahn zwecks Sanierung der Burgruine niemand zu Schaden kommt. 9.1. Weiter umstritten ist, ob zwischen der Beklagten 1 bzw. 2 und dem Beklagten 3 ein Subordinationsverhältnis vorliegt. Während die Beklagten 1 und 2 dies verneinen, ging die Vorinstanz von einem Unterordnungsverhältnis aus. Hinsichtlich der Beklagten 1 erwog die Vorinstanz, dass der Beklagte 3 zum Zeitpunkt des Unfalls mit der Beklagten 1 arbeitsvertraglich verbunden gewesen sei, weshalb das Unterordnungsverhältnis qua Gesetz (Art. 319 ff. OR) gegeben sei (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.2a.aa). Zur Beklagten 2 ging die Vorinstanz von einem Hilfspersonen-Verhältnis aus. Dies begründete die Vorinstanz unter anderem damit, dass sich aus der Ausschreibung, welche Bestandteil des Werkvertrages bilde, eine handschriftliche Notiz befinde, worin AC.________ und T.________ als Bauführer und der Beklagte 3 als Polier aufgeführt worden seien (115-2007-5 RG act. II.II.5 S.12). Mithilfe der Beschreibung eines im Internet abrufbaren Anforderungsprofiles (http://bauliteratur.ch/baupolier.htm) umriss die Vorinstanz die Aufgaben eines Poliers wie folgt: Der Baupolier sei in der Regel Baustellenchef und als solcher Vertreter des Unternehmers auf seiner Baustelle. Damit sei er auch oft

38 / 89 Ansprechpartner, Anlaufstelle und Verbindungsperson aller am Bau Beteiligten. Nicht selten stelle er die "Visitenkarte" und das "Aushängeschild" der Unternehmung dar. In Zusammenarbeit mit seinem direkten Vorgesetzten, meistens dem Bauführer, leite er in praktischer und organisatorischer Hinsicht die Baustelle oder einen Teil derselben. Dabei sei er auf die volle Unterstützung seiner Vorgesetzten angewiesen. Das Personal auf der Baustelle unterstehe dem Baupolier. Alle Anweisungen gingen über ihn. Der Baupolier wiederum sei direkt dem Bauführer oder dem Unternehmer unterstellt. Ein Polier, der niemandem unterstellt und obendrein völlig auf sich allein gestellt sei, gebe es daher gar nicht. Weiter erwog die Vorinstanz, werkvertraglich sei die Unternehmerin die ARGE, bestehend aus den Beklagten 1 und 2, welche eine einfache Gesellschaft bildeten und folglich nicht nebeneinander arbeiteten, sondern in der ARGE zusammen und als solche auftretend und zeichnend. Die Beklagten 1 und 2 hätten als sich zusammenschliessende Partner als billigen Ausgleich auch alle Risiken dieses Vorgehens gemeinsam tragen sollen, was auch aus Art. 544 Abs. 3 OR folge. Da T.________ im Namen der ARGE zu handeln berechtigt gewesen sei, habe er auch solidarisch die Beklagte 2 gegenüber der Klägerin, die im Verhältnis zur ARGE als Dritte im Sinne von Art. 544 Abs. 3 OR gelte, verpflichtet. Folgerichtig würden beide Unternehmer grundsätzlich gemeinsam ausservertraglich für die dem Verunfallten widerfahrene Körperverletzung und die der Klägerin zugefügte Persönlichkeitsverletzung haften. Der Beklagte 3 sei von der Beklagten 1 als "Betriebsmittel" in die ARGE eingebracht worden. Die ARGE habe nach ihrem Sinn und Zweck ihre beiden Mitglieder, somit auch die Beklagte 2, berechtigt und verpflichtet. Gemäss Ziffer 25.4.1 des ARGE-Vertrages seien sämtliche Arbeitnehmer der ARGE insgesamt unterstellt. Der Beklagte 3 sei vielleicht nicht Arbeitnehmer der Beklagten 2 gemäss Art. 55 OR, jedenfalls aber deren Hilfsperson im Sinne dieser Bestimmung (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.3.a.bb). 9.2. Vorab ist festzuhalten, dass als Geschäftsherr im Sinne von Art. 55 OR unbestrittenermassen auch die einfache Gesellschaft in Frage kommt. Hilfsperson einer ARGE ist in diesem Sinne jeder Arbeitnehmer sowie jede Person, die der Organisation und der Geschäftsführung untergeordnet ist. Folglich spielt es keine Rolle, ob die Hilfsperson zu einem einzelnen Gesellschafter oder zur ARGE in einer (arbeits-)vertraglichen Beziehung steht. Ausschlaggebend ist, wer im konkreten Fall die Möglichkeit hatte, auf die Hilfsperson einzuwirken (vgl. Hannes Müller, Die Arbeitsgemeinschaft, Rechtliche Struktur der AR

ZK2 2015 28 — Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 26.10.2020 ZK2 2015 28 — Swissrulings