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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 01.10.2018 ZK2 2015 10

October 1, 2018·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·4,600 words·~23 min·5

Summary

Forderung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 01. Oktober 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 15 10 02. Oktober 2018 Verfügung II. Zivilkammer Vorsitz Pritzi In der Zivilsache der X . _____ , Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kurt Balmer, Usteristrasse 23, 8001 Zürich, gegen die Y . _____ , Beklagte, vertreten durch das Bundesamt für Strassen (ASTRA), 3003 Bern, wiedervertreten durch Claudio Sbicego, Fachbereichsleiter Allgemeiner Rechtsdienst, betreffend Forderung,

Seite 2 — 15 wird aufgrund der Feststellungen und Erwägungen,  dass die X._____ mit Eingabe vom 30. April 2013 beim Kantonsgericht von Graubünden eine Forderungsklage gegen die Y._____ hängig machte. Darin beantragte die Klägerin, die Beklagte sei zu verurteilen, ihr CHF 5'000.--, eventualiter den Gegenwert in Euro, nebst 5% Zins seit 1. Mai 2012 zu bezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagtschaft,  dass der Eingabe gemäss Darstellung der Klägerin folgender Sachverhalt zugrunde liege: Frau A._____ habe das Fahrzeug der Klägerin am 1. Mai 2012 um ca. 13.30 Uhr bei gutem Wetter auf der A13 (recte N13) in Fahrtrichtung Chur gelenkt. Im Tunnel B._____ habe damals ohne jegliche Einschränkung und ohne Hinweis auf irgendwelche bevorstehenden Baustellen oder weitere Geschwindigkeitsbeschränkungen eine Tempolimite von 80 km/h gegolten. A._____ habe das Fahrzeug der Klägerschaft mit deutschem PKZ- Kennzeichen _____ mit zulässiger Geschwindigkeit gelenkt; auf jeden Fall nicht schneller als 80 km/h. Weder vor dem ca. 2.5 km langen Tunnel noch während der gesamten Tunneldurchfahrt habe sich ein Hinweis darauf gefunden, dass sich unmittelbar nach der Tunnelausfahrt B._____ eine Baustelle befinde, die Geschwindigkeit reduziert werden müsste und es sogar kurzfristig dazu kommen könnte, dass die betreffende Stelle infolge Fahrspuränderung, Fahrspurverengung oder intensiven Bauphasen nur noch im Schritttempo befahren werden könne. Der erste Hinweis auf die entsprechende Baustelle habe sich erst unmittelbar nach dem betreffenden Tunnel B._____ befunden und sei zudem noch teilweise verdeckt gewesen. Die überhaupt nicht vorgängig markierte Baustelle sei generell äusserst schlecht organisiert gewesen. Ein unfallfreies Durchfahren von A._____ sei de facto unmöglich gewesen, da zum entscheidenden Durchfahrtsmoment die Fahrspur für das betreffende Fahrzeug zu eng angelegt gewesen sei und sich zudem verschiedene Pylonen auf der eigentlichen Fahrbahn respektive so am falschen Ort befunden hätten, dass die Lenkerin des Fahrzeugs eine Streifkollision mit der provisorischen Strassenabschrankung trotz sofortigem Brems- und Ausweichmanöver nicht habe vermeiden können,  dass die Y._____ als Beklagte aufgrund der Werkeigentümerhaftung für die Versäumnisse und Fehler der Angestellten des Kantons Graubünden und der beauftragten Unternehmerfirma C._____ hafte. Auch wenn sich grundsätzlich die Klägerin bei einer allfälligen Haftungskollision die Betriebsgefahr des Fahr-

Seite 3 — 15 zeugs anrechnen lassen müsse, so seien die Versäumnisse und Fehler der Baustellenverantwortlichen derart gravierend, dass die Beklagte für den ganzen eingetretenen Schaden einzustehen habe. Am Fahrzeug der Klägerin sei ein erheblicher Sachschaden entstanden, welcher sich gemäss Gutachten vom 8. Mai 2012 auf € 8'712.78 (inklusive Mehrwertsteuer) belaufe. Des Weiteren sei für die Eruierung des Sachschadens ein Schaden über € 807.91 entstanden. Sodann habe die Beklagte aufgrund der einschlägigen Mechanismen und infolge Bestreitung der Haftung die angefallenen Rechtsvertretungskosten in Deutschland und in der Schweiz in der Höhe von € 558.11 und Fr. 7'112.10 zu übernehmen. Damit betrage das Schadensquantitativ € 10'078.80 und Fr. 7'112.10. Davon würden in diesem Prozess im Sinne einer Teilklage einstweilen "lediglich" Fr. 5'000.-- geltend gemacht, wobei die Nachforderung ausdrücklich vorbehalten bleibe. Im Sinne einer Rangordnung decke die Teilklage in erster Linie den Sachschaden gemäss Gutachten, in zweiter Linie die Rechnung für das Gutachten, in dritter Linie die Anwaltskosten in der Schweiz und in vierter Linie die Anwaltskosten in Deutschland,  dass die Y._____, handelnd durch das Bundesamt für Strassen (ASTRA), in ihrer Klageantwort vom 11. Juni 2013 das folgende Rechtsbegehren stellte: I. Rechtsbegehren 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Klägers (recte Klägerin). II. Eventualbegehren 2. Sollte die Klage wider Erwarten nicht abgewiesen werden, so sei die Schadensersatzquote der Beklagten unter der Berücksichtigung der Umstände und insbesondere der Betriebsgefahr auf maximal 20% festzusetzen. 3. Bevor über eine allfällige Entschädigung entschieden wird, sei der Beklagten umfassend Einsicht in die eingereichten Belege bezüglich des Schadens zu gewähren und ihr eine erneute Frist zu einer Stellungnahme zu den geltend gemachten Schadensposten zu erteilen.  dass die Beklagte feststellte, dass die Klägerin aus dem Umstand, wonach die Baustelle "D._____" für die Fahrerin nicht erkennbar gewesen sei, weswegen eine Kollision mit der provisorischen Strassenabschrankung nicht habe vermieden werden können, ohne weiteres den Schluss ziehe, die in Frage stehende Baustelle sei nicht genügend signalisiert worden. Dabei verkenne sie, dass nicht schon allein der Eintritt eines für sie ungünstigen Ereignisses die Fehlerhaftigkeit eines Werkes zu begründen vermöge. Entgegen den Behauptungen der Klägerin sei die betreffende Baustelle entsprechend dem Signali-

Seite 4 — 15 sationsplan denn auch bereits im Tunnel B._____ mit dem Signal "Baustelle" signalisiert und die Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h festgesetzt worden. Das Signal "Baustelle" warne explizit vor Arbeiten auf und neben der Fahrbahn sowie den damit verbundenen Hindernissen, Unebenheiten und Verengung der Fahrbahn. In diesem Zusammenhang sei ferner zu beachten, dass von den Verkehrsteilnehmenden erwartet werden könne, Gefahrensignale zu verstehen und ihre Fahrweise den Strassenverhältnissen anzupassen. So habe der Verkehrsteilnehmende bei Kenntnisnahme des Gefahrensignals "Baustelle" erhöhte Vorsicht walten zu lassen, die Geschwindigkeit anzupassen und sich auf die potentielle Gefahr einzustellen. Wenn nun die Klägerin das Gefahrensignal nicht zur Kenntnis genommen oder missverstanden habe, so könne die Beklagte für dieses Verhalten bzw. das subjektive Verständnis der Klägerin nicht zur Verantwortung gezogen werden. Soweit die Klägerin geltend mache, der fragliche Unfall sei auf die für das betreffende Fahrzeug zu enge Linienführung sowie die fehlplatzierten Pylonen zurückzuführen, handle es sich um unbewiesene Behauptungen. Wie aus den Akten ersichtlich sei, sei die Fahrbahn im Bereich der Baustelle auf drei Meter reduziert worden. Dies entspreche der Schweizer Norm SN 640 885 c, wonach die Fahrbahnbreite bei einer Geschwindigkeitsreduktion von 80 km/h auf 60 km/h auf minimal drei Meter reduziert werden könne. Sodann könne den Fotos entnommen werden, dass zur Verbesserung der optischen Verkehrsführung die Fahrbahnverengung nicht mit Pylonen, sondern mit rot-weiss gestreiften Leitbalken gekennzeichnet worden sei. Was die Verkehrsdichte zu diesem Zeitpunkt anbetreffe, so hätten die Daten des ASTRA Messstellennetzes ergeben, dass am besagten Datum zwischen 13.00 Uhr und 14.00 Uhr 899 Verkehrsteilnehmende auf der Nationalstrasse N13 in Richtung Chur unterwegs gewesen seien. Würde man der Schlussfolgerung der Klägerin folgen, wonach die ungenügende und fehlerhafte Signalisation zwingend zum Sachschaden geführt haben soll, so hätten die restlichen Verkehrsteilnehmenden in einer vergleichbaren Situation ebenfalls verunfallen sollen. Indem die übrigen Verkehrsteilenehmenden die Stelle offenbar problemlos hätten passieren können, sei zu schliessen, dass der Unfall eher auf das Fahrverhalten der Klägerin als auf eine mangelhafte bzw. fehlerhafte Signalisation zurückzuführen sei. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Verletzung von Verkehrssicherungs- bzw. Unterhaltspflichten die Widerrechtlichkeit zwar begründen könnte. Eine solche werde jedoch in Abrede gestellt, da die Baustelle nach den einschlägigen Normen und Vorgaben signalisiert worden sei,

Seite 5 — 15  dass mit Replik vom 17. Juli 2013 die Klägerin an den Ausführungen gemäss Klageschrift vom 30. April 2013 vollumfänglich festhielt und die Ausführungen der Beklagtschaft gemäss Klageantwort vom 11. Juni 2013 in sämtlichen Punkten bestritt. Die verschiedenen Beilagen, welche die Beklagte ins Recht gelegt habe, seien lediglich Indizien für die tatsächliche Umsetzung der effektiv vor Ort installierten Signale. Ein klarer direkter Nachweis müsste indessen auf andere Weise erbracht werden. Sie (die Klägerschaft) bleibe jedoch mit Nachdruck bei der Aussage, dass am entsprechenden Tag definitiv keine ordentlichen Signale mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h vor der Unfallstelle sichtbar gewesen seien. Auffälligerweise ergebe die Prüfung der Beilage 3 der Klageantwortschrift, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h erst am 1. Mai 2012 (Unfalltag) hätte angeordnet werden sollen, weshalb davon auszugehen sei, dass jenes Signal zum Unfallzeitpunkt noch nicht einmal angeordnet respektive installiert gewesen sei. Was die gemäss beklagtischer Beilage 3 angeblich vorgängig in einer Nische angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung auf 60 km/h anbelange, werde auch hier klar bestritten, dass jene Geschwindigkeitsreduktion zum Unfallzeitpunkt überhaupt umgesetzt respektive auch bei genügender Aufmerksamkeit sichtbar gewesen sei,  dass in ihrer Duplik vom 5. September 2013 die Beklagte in materieller Hinsicht auf ihre Ausführungen in der Klageantwort vom 11. Juni 2013 verwies, an welchen weiterhin festgehalten werde. Die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin würden vollumfänglich bestritten. Es werde nochmals festgehalten, dass die Beweislast der Geschädigten obliege und diese der Beklagten nach wie vor keine Sorgfaltspflichtverletzung nachweisen könne,  dass Mittels Beweisverfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer vom 11. Februar 2015 unter anderem festgehalten wurde, dass der rechtserhebliche Sachverhalt durch doppelten Schriftenwechsel erstellt sei, so dass grundsätzlich auf die Anwesenheit der Parteien und damit die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet werden könne. Die Parteien wurden deshalb aufgefordert, hierzu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 24. bzw. 27. Februar 2015 erklärten beide Parteien, auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten,  dass seit 1. Januar 2008 die Nationalstrassen unter der Strassenhoheit und im Eigentum des Bundes (Art. 8 Abs. 1 und Art. 62a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen stehen [NSG; SR 725.11]). Entsprechend ist für den Bau neuer und den Ausbau bestehender Nationalstrassen sowie für den Un-

Seite 6 — 15 terhalt und den Betrieb der Nationalstrassen auch der Bund bzw. das Bundesamt für Strassen (ASTRA) zuständig (Art. 40a lit. b und Art. 49a Abs. 1 NSG). Da Subjekt der Haftpflicht nach der allgemeinen Regel von Art. 58 OR der Eigentümer einer Strasse, die zu einer Schädigung führt, ist (Christian Heierli/Anton K. Schnyder, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, N 22 zu Art. 58 OR), hat die Klägerin mit ihrer Klage demzufolge zu Recht die Y._____ in die Pflicht genommen,  dass gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO das kantonale Recht ein Gericht zu bezeichnen hat, welches als einzige kantonale Instanz für Klagen gegen den Bund zuständig ist. Die Beurteilung von Fällen, in denen das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vorsieht, fällt im Kanton Graubünden in die Kompetenz des Kantonsgerichts, soweit nicht das Verwaltungsgericht zuständig ist (Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Eine entsprechende Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts entfällt im konkreten Fall (vgl. Art. 63 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]), so dass die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden als erstinstanzliches Gericht für die Beurteilung der vorliegenden Klage gegen die Y._____ gegeben ist,  dass, was die örtliche Zuständigkeit anbelangt, Art. 10 Abs. 1 lit. c ZPO bei Klagen gegen den Bund alternativ das Obergericht des Kantons Bern oder das obere Gericht des Kantons, in dem die klagende Partei ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, für zuständig erklärt. In Anbetracht dessen, dass es sich bei der klagenden Partei um eine Gesellschaft mit Sitz in Erlenbach, Deutschland, handelt, läge die Zuständigkeit vorliegend somit grundsätzlich einzig beim Obergericht des Kantons Bern. Eine örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden lässt sich gestützt auf die genannte Bestimmung jedenfalls nicht begründen. Das angerufene Gericht wird aber, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, dann zuständig, wenn sich die beklagte Partei ohne Einrede der fehlenden Zuständigkeit zur Sache äussert (Art. 18 ZPO). Von der Einlassungsmöglichkeit ausgenommen werden zwingende und teilzwingende Gerichtsstände (Thomas Sutter-Somm/Martin Hedinger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 6 zu Art. 18 ZPO; Dominik Infanger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 8 zu Art. 18 ZPO; Bernhard Berger, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar

Seite 7 — 15 zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 12 zu Art. 18 ZPO; Daniel Füllemann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 4 zu Art. 18 ZPO). Die Einlassung erfolgt durch unzweideutige Bekundung der Beklagtenseite, vor dem angerufenen Gericht vorbehaltlos zur Hauptsache zu verhandeln, ohne zuvor die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bestritten zu haben. Keine Rolle spielt dabei, ob sich der Beklagte der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts bewusst war. Der Beklagte äussert sich zur Sache, wenn er schriftlich oder mündlich zur Klage Stellung nimmt, ohne vorgängig oder mindestens gleichzeitig die (örtliche) Unzuständigkeit des Gerichts geltend zu machen (Sutter- Somm/Hedinger, a.a.O., N 9 zu Art. 18 ZPO; Berger, a.a.O., N 18 und N 20 zu Art. 18 ZPO; Füllemann, a.a.O., N 2 zu Art. 18 ZPO),  dass mit Blick auf die vorliegende Streitsache zunächst einmal festgehalten werden kann, dass die Bestimmung von Art. 10 ZPO lediglich einen allgemeinen Gerichtsstand normiert, welcher weder zwingend, teilzwingend noch ausschliesslich ist (Infanger, a.a.O., N 1 zu Art. 10 ZPO), und einer Einlassung unter diesem Gesichtspunkt folglich nichts entgegensteht. Alsdann hat die Beklagte in ihrer Klageantwort vom 11. Juni 2013 (act. A.2) zur Klage der Gegenpartei Stellung genommen, ohne vorgängig oder mindestens gleichzeitig die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts geltend zu machen. Wie aus den vorangegangenen Ausführungen erhellt, ist dabei nicht von Belang, ob sich die Beklagte der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts bewusst war oder nicht, weshalb hierauf nicht näher eingegangen werden muss. Als Folge der vorbehaltlosen Einlassung der Beklagten wird die Zuständigkeit des von der Klägerin angerufenen und an sich (örtlich) unzuständigen Kantonsgerichts von Graubünden von Gesetzes wegen begründet, ohne dass es dabei auf einen entsprechenden Parteiwillen der Beklagtenseite ankommt (Füllemann, a.a.O., N 10 zu Art. 18 ZPO; Sutter-Somm/Hedinger, a.a.O., N 15 zu Art. 18 ZPO; Infanger, a.a.O., N 12 zu Art. 18 ZPO; Berger, a.a.O., N 37 zu Art. 18 ZPO),  dass im vorliegenden Fall der Vorsitzende der II. Zivilkammer in seiner Beweisverfügung vom 11. Februar 2015 (act. F.1) festhielt, dass der rechtserhebliche Sachverhalt durch doppelten Schriftenwechsel erstellt sei, so dass grundsätzlich auf die Anwesenheit der Parteien und damit die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet werden könne. Gleichzeitig wurden die Parteien aufgefordert zum Verzicht auf die Durchführung einer Hauptverhand-

Seite 8 — 15 lung Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 24. bzw. 27. Februar 2015 (ZK2 15 10, act. A.2 und A.3) erklärten beide Parteien, auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten bzw. ersuchten das Gericht darum, einen Aktenentscheid zu fällen. Damit liegt seitens beider Parteien ein ausdrücklicher Verzicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung vor, so dass ohne Verletzung des Anspruchs der Parteien auf Abhaltung einer mündlichen Hauptverhandlung von der Durchführung einer solchen abgesehen werden konnte. Überdies verfügt das Gericht über sämtliche Entscheidungsgrundlagen, um über die Begründetheit oder Unbegründetheit des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs zu befinden; das Verfahren ist mithin auch spruchreif,  dass die Klägerin der Beklagten in ihrer Klageschrift den Vorwurf machte, an besagtem 1. Mai 2012 habe sich weder vor dem Tunnel noch während der gesamten Tunneldurchfahrt ein Hinweis darauf befunden, dass sich unmittelbar nach der Tunnelausfahrt B._____ eine Baustelle befinde, die Geschwindigkeit reduziert werden müsste und es sogar kurzfristig dazu kommen könnte, dass die betreffende Stelle infolge Fahrspuränderung bzw. -verengung oder intensiven Bauarbeiten nur noch im Schritttempo befahren werden könne. Der erste Hinweis auf die entsprechende Baustelle habe sich erst unmittelbar nach dem Tunnel B._____ befunden und sei zudem noch teilweise verdeckt gewesen. Die überhaupt nicht vorgängig markierte Baustelle sei generell äusserst schlecht organisiert gewesen. Ein unfallfreies Durchfahren von A._____ sei de facto unmöglich gewesen, da zum entscheidenden Durchfahrtsmoment die Fahrspur für das betreffende Fahrzeug zu eng angelegt gewesen sei und sich zudem verschiedene Pylonen auf der eigentlichen Fahrbahn respektive so am falschen Ort befunden hätten, dass die Lenkerin des Fahrzeugs eine Streifkollision mit der provisorischen Strassenabschrankung trotz sofortigem Brems- und Ausweichmanöver nicht habe vermeiden können. Verschiedene Zeugen – darunter auch der Mitfahrer im Fahrzeug der Klägerschaft – könnten in eigener Wahrnehmung die obgenannte Beschreibung bestätigen und ausführen, dass infolge der ungenügenden Signalisation sowie falscher und ungenügender Baustellenorganisation ein weiteres Fahrzeug zeitnah verunfallt sei,  dass von der Beklagten demgegenüber eine Verletzung von Verkehrssicherungs- bzw. Unterhaltspflichten in Abrede gestellt und geltend gemacht wird, die Baustelle sei nach den einschlägigen Normen und Vorgaben signalisiert worden. Entgegen den Behauptungen der Klägerin sei die Baustelle entsprechend dem Signalisationsplan bereits im Tunnel B._____ mit dem Signal

Seite 9 — 15 "Baustelle" signalisiert und die Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h festgesetzt worden. Das Signal "Baustelle" warne explizit vor Arbeiten auf und neben der Fahrbahn sowie den damit verbundenen Hindernissen, Unebenheiten und Verengung der Fahrbahn. Zudem könne erwartet werden, dass Verkehrsteilnehmende Gefahrensignale verstehen und ihre Fahrweise den Strassenverhältnissen entsprechend anpassen. So habe der Verkehrsteilnehmende bei Kenntnisnahme des Gefahrensignals "Baustelle" erhöhte Vorsicht walten zu lassen, die Geschwindigkeit anzupassen und sich auf die potentielle Gefahr einzustellen. Wenn nun die Klägerin das Gefahrensignal nicht zur Kenntnis genommen oder missverstanden habe, so könne die Beklagte für dieses Verhalten bzw. das subjektive Verständnis der Klägerin nicht zur Verantwortung gezogen werden,  dass der Eigentümer eines Gebäudes oder Werks für den Schaden haftet, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen (Art. 58 Abs. 1 OR). Dass es sich bei der im Zuge von Unterhaltsarbeiten nach Auffassung der Klägerin mangelhaft signalisierten Strasse um ein im Eigentum der Beklagten stehendes Werk im Sinne dieser Bestimmung handelt, war unter den Parteien zu Recht zu keinem Zeitpunkt umstritten. Streitig ist dagegen, ob das Werk im fraglichen Zeitpunkt mit einem unfallkausalen Mangel behaftet war,  dass, ob ein Werk fehlerhaft angelegt oder mangelhaft unterhalten ist, vom Zweck abhängt, den es zu erfüllen hat. Ein Werkmangel liegt vor, wenn das Werk beim bestimmungsgemässen Gebrauch keine genügende Sicherheit bietet. Eine Schranke der Sicherungspflicht bildet die Selbstverantwortung. Vorzubeugen hat der Werkeigentümer nicht jeder erdenklichen Gefahr. Er darf Risiken ausser Acht lassen, welche von den Benützern des Werks oder von Personen, die mit dem Werk in Berührung kommen, mit einem Mindestmass an Vorsicht vermieden werden können. Ein ausgefallenes, unwahrscheinliches Verhalten muss nicht eingerechnet werden. Eine weitere Schranke der Sicherungspflicht bildet die Zumutbarkeit. Dem Kriterium der Zumutbarkeit kommt besondere Bedeutung zu, wenn zur Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit bei der Erstellung oder beim Unterhalt des Werks besondere Massnahmen angezeigt sind. Der Eigentümer muss jene Vorkehren treffen, die vernünftigerweise von ihm erwartet werden dürfen, wobei der Wahrscheinlichkeit, dass sich ein Unfall ereignen könnte und dessen Schwere einerseits, sowie den technischen Möglichkeiten und den Kosten der in Frage stehenden Massnahmen andererseits, Rechnung zu tragen ist (Urteil des Bundesgerichts

Seite 10 — 15 4A_286/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.2; BGE 130 III 736 E. 1.3 S. 742; je mit Hinweisen),  dass diese Grundsätze auch für öffentliche Strassen gelten. Strassen müssen wie alle anderen Werke so angelegt und unterhalten sein, dass sie den Benützern hinreichende Sicherheit bieten. Im Vergleich zu anderen Werken dürfen bezüglich Anlage und Unterhalt von Strassen aber nicht allzu strenge Anforderungen gestellt werden. Das Strassennetz kann nicht in gleichem Mass unterhalten werden wie zum Beispiel ein einzelnes Gebäude (BGE 102 II 343 E. 1.c S. 346; Urteil des Bundesgerichts 4A_20/2009 vom 23. März 2009 E. 2.2). Es kann vom Strasseneigentümer, bei dem es sich meistens um das Gemeinwesen handelt, nicht erwartet werden, jede Strasse so auszugestalten, dass sie den grösstmöglichen Grad an Verkehrssicherheit bietet. Es genügt, dass die Strasse bei Anwendung gewöhnlicher Sorgfalt ohne Gefahr benützt werden kann. In erster Linie ist es deshalb Sache des einzelnen Verkehrsteilnehmers, die Strasse mit Vorsicht zu benützen und sein Verhalten den Strassenverhältnissen anzupassen (BGE 129 III 65 E. 1.1 S. 67 = Pra 2003 Nr. 121),  dass dadurch das vom Strasseneigentümer zu vertretende Sorgfaltsmass herabgesetzt wird (BGE 130 III 736 E. 1.4 S. 743),  dass sodann in jedem einzelnen Fall geprüft werden muss, ob der Strasseneigentümer nach den zeitlichen, technischen und finanziellen Gegebenheiten in der Lage war, seine Aufgabe zu erfüllen. Die Frage der Zumutbarkeit von Sicherheitsvorkehren wird zudem unterschiedlich beurteilt, je nachdem, ob es sich um eine Autobahn, eine verkehrsreiche Hauptstrasse oder einen Feldweg handelt (BGE 130 III 736 E. 1.4 S. 743; 129 III 65 E. 1.1 S. 67 = Pra 2003 Nr. 121; je mit Hinweisen),  dass, soweit verwaltungsrechtliche Vorschriften über Anlage und Unterhalt von Strassen bestehen, deren Verletzung in der Regel einen Werkmangel im Sinne von Art. 58 OR bedeutet,  dass umgekehrt die Befolgung solcher Vorschriften nur ein Indiz für die Einhaltung der erforderlichen Sorgfaltspflicht darstellt und einen Werkmangel nicht von vornherein ausschliesst (BGE 130 III 736 E. 1.4 S. 743 mit Hinweisen),  dass massgebend stets die Umstände des Einzelfalls sind (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 4A_286/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3; vgl. auch Heierli/Schnyder, a.a.O., N 21 ff. zu Art. 58 OR). In Baustellenbereichen umfasst

Seite 11 — 15 die geforderte Sorgfaltspflicht namentlich, die betreffende Baustelle gestützt auf die Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) entsprechend zu signalisieren,  dass der Beweis für das Vorliegen eines Werkmangels auf dem Ansprecher (Urteil des Bundesgerichts 4C.45/2005 vom 18. Mai 2005 E. 2.3; Heierli/Schnyder, a.a.O., N 19 zu Art. 58 OR) lastet, vorliegend mithin auf der Klägerin. Dies ergibt sich aus Art. 8 ZGB, welcher Bestimmung zufolge derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet,  dass ein Strassenverkehrsteilnehmer grundsätzlich von einer guten und sicheren Strasse ausgehen darf. Ist ein Hindernis auf der Fahrbahn, welches vom Verkehrsteilnehmer bei zumutbarer Aufmerksamkeit nicht rechtzeitig erkannt werden kann und wenn er nach den Umständen nicht damit hat rechnen müssen, muss ein derartiges Hindernis mindestens hinreichend signalisiert werden, sofern es nicht mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_286/2014 vom 15. Januar 2015 E. 6.3.1 mit Hinweisen),  dass gleichzeitig vom Benützer der Strasse erwartet wird, dass er die durch die Umstände gebotene Aufmerksamkeit walten lässt, wobei besondere Vorsicht mitunter bei Behinderung und Einschränkung von Strassen durch Bauvorhaben geboten ist (BGE 108 II 184 E. 2 S. 186 f.; Heierli/Schnyder, a.a.O., N 24 zu Art. 58 OR). Entsprechend ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Strassen- und Verkehrsverhältnissen (Art. 32 Abs. 1 SVG),  dass im vorliegenden Fall an der E._____, welche sich auf der Nationalstrasse N13 zwischen den Tunnel B._____ und F._____ befindet, der Deckbelag ersetzt werden musste. Zu diesem Zweck verfügte das ASTRA, dass die Baustelle während der geplanten Verkehrsbehinderung vom 30. April 2012 bis voraussichtlich 25. Mai 2012 zweispurig befahrbar bleiben und die Höchstbreite (recte wohl Mindestbreite) auf 3.00 m reduziert werden soll. Die Höchstgeschwindigkeit wurde im Baustellenbereich auf 60 km/h (statt 80 km/h) festgesetzt. Die Verkehrsanordnungen sollten mit Geltung ab 30. April 2012 gemäss Signalisationsplan und entsprechend dem Baufortschritt signalisiert werden. Der Baustellensignalisation (Schema 1:5000/1000) des Tiefbauamtes Graubünden vom März 2012 lässt sich sodann entnehmen, dass die erste

Seite 12 — 15 Baustellensignalisationstafel bereits im Tunnel B._____ bzw. 900 m vor der eigentlichen Baustelle vorgesehen war. Eine weitere Baustellensignalisation sowie eine Signalisation, gemäss welcher die Geschwindigkeit auf 60 km/h zu reduzieren war, befanden sich gemäss Baustellensignalisation 300 m vor der Baustelle auf Höhe einer SOS-Nische. Schliesslich wurden zwei weitere Baustellensignalisationstafeln ca. 50 m vor der Tunnelausfahrt und somit vor der Baustelle eingeplant,  dass zumindest fraglich erscheint, ob die Signalisation im Baustellenbereich am 1. Mai 2012 tatsächlich auch plangemäss erstellt war und den aufgezeigten Vorgaben an der Signalisation bei Bauvorhaben genügte,  dass der Baustellensignalisation in der Tat zu entnehmen ist, dass ca. 100 m vor der Baustelle eine weitere Geschwindigkeitsbegrenzung auf 60 km/h geplant war, welche allerdings erst am 1. Mai 2012 – und somit am Unfalltag – angeordnet wurde,  dass der Zeuge G._____ unter eidesstaatlicher Versicherung festhielt, dass kurz nach dem Unfall ein Pritschenwagen der Baufirma ankam, welcher zusätzliche Warnbaken anlieferte, welche in den Tunnel hinein aufgestellt wurden, wodurch die Sicherungstechnik verändert und ergänzt wurde,  dass der zuständige Strassenmeister am 10. September 2012 bestätigte, dass im Tunnel zusätzlich eine Leitbacke mit Blinker, in Absprache mit dem Kantonspolizisten H._____, aufgestellt wurde,  dass H._____ ebenfalls am 10. September 2012 bestätigte, dass zur Erhöhung der Verkehrssicherheit ergänzende Massnahmen angeordnet worden seien,  dass keine weiteren Unfälle im betreffenden Baustellenbereich registriert wurden bzw. aktenkundig sind. Gegenteiliges wird einzig von A._____ sowie dem am Unfalltag als Beifahrer anwesenden G._____ vorgebracht, welche von weiteren Unfällen bzw. Zwischenfällen zu berichten wissen,  dass aus den Daten des ASTRA Messstellennetzes hervorgeht, dass am 1. Mai 2012 allein zwischen 13.00 Uhr und 14.00 Uhr 899 Verkehrsteilnehmer auf der N13 in Richtung Reichenau unterwegs waren und die Baustelle offensichtlich unfallfrei passiert haben, da keine weiteren Unfälle im betreffenden Baustellenbereich registriert wurden resp. aktenkundig sind,

Seite 13 — 15  dass der alleinige Umstand, dass überhaupt ein Unfall passiert ist nicht den Beweis der Mangelhaftigkeit eines Werks resp. die ungenügende Signalisation der Baustelle zu erbringen vermag (Roland Brehm, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41-61 OR, 4. Aufl., Bern 2013, N 81 zu Art. 58 OR mit Hinweisen),  dass bei Haftungskollision der Betriebsgefahr (Art. 58 SVG) mit der Werkeigentümerhaftung die Betriebsgefahr zu berücksichtigen ist, soweit sie sich konkret auf den Schadensereignis ausgewirkt hat (BGE 108 II 51 E.5a),  dass in Berücksichtigung obiger Ausführungen die Parteien sich auf einen Vergleich mit folgendem Inhalt einigen: VERGLEICH zwischen X . _____ , Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kurt Balmer, Usteristrasse 23, 8001 Zürich und der Y . _____ , Beklagte, vertreten durch das Bundesamt für Strassen (ASTRA), 3003 Bern, wiedervertreten durch Claudio Sbicego, Fachbereichsleiter Allgemeiner Rechtsdienst in der vor Kantonsgericht von Graubünden pendenten Streitsache betreffend Forderung. Die Parteien treffen folgende Vereinbarung: 1. Die X._____ zieht hiermit die Klage vom 30. April 2013 zurück. 2. Die Y._____ leistet der X._____ ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Entschädigung von CHF 3‘300.00 (2/3 der eingeklagten Forderung von CHF 5‘000.00, gerundet) für Folgen des Unfalls vom 1. Mai 2012. 3. Die ausseramtlichen Kosten für das Gerichtsverfahren werden im gleichen Verhältnis von 2/3 abgegolten. Die Y._____ leistet der X._____ eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 4‘700.00 (gerundet).

Seite 14 — 15 4. Die von der Y._____ zu leistenden Zahlungen gemäss Ziffer 2 und 3 hiervor sind innert 30 Tagen seit Vorliegen des Abschreibungsbeschlusses des Kantonsgerichts von Graubünden zu bezahlen. 5. Die reduzierte Entscheidgebühr von CHF 900.00 geht im Umfang von CHF 300.00 zu Lasten der X._____ und von CHF 600.00 zu Lasten der Y._____. 6. Mit dem Vollzug dieses Vergleiches betrachten sich die Parteien per Saldo aller Ansprüche aus dem Unfall vom 1. Mai 2012 als vollständig auseinandergesetzt. Die Parteien X._____ Y._____ sig. K. Balmer sig. Ch. Prêtre  dass die Klage vom 30. April 2013 als durch Vergleich erledigt vom Vorsitzenden der II. Zivilkammer abzuschreiben ist (Art. 9 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.00] in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]),  dass sich die Rechtskraftwirkung eines richterlichen Erkenntnisses auf das Dispositiv beschränkt, die Erwägungen jedoch zu dessen Individualisierung heranzuziehen sind, womit das Abschreibungserkenntnis in Bezug auf die vergleichsweise getroffene Regelung auch ohne Aufnahme des Vergleichswortlauts ins Dispositiv die Wirkung eines Urteils erhält (vgl. dazu Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich, 2002, § 157 N 59a),  dass für den im vorliegenden Verfahren entstandenen Aufwand eine reduzierte Entscheidgebühr in der Höhe von CHF 900.00 erhoben wird (Art. 12 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilsachen [VGZ; BR 320.210]), welche gemäss Ziffer 5 des Vergleichs von den Parteien übernommen wird,

Seite 15 — 15 erkannt: 1. Die Klage wird als durch Vergleich erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens in Höhe von CHF 900.00 gehen zu CHF 600.00 zu Lasten der Y._____ und zu CHF 300 Lasten der X._____ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.00 verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von Fr. 4‘100.-- wird der X._____ durch das Kantonsgericht erstattet. Die Y._____ wird verpflichtet, der X._____ den Betrag von CHF 600.00 direkt zu ersetzen. 3. Für das Gerichtsverfahren hat die Y._____ die X._____ mit CHF 4‘700.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als Fr. 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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