Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 21. Juli 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 14 41 10. August 2015 Entscheid II. Zivilkammer Vorsitz Hubert RichterInnen Pritzi und Schnyder Aktuarin Thöny In der zivilrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Sascha M. Duff, Via Retica 26, 7503 Samedan, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 30. September 2014, mitgeteilt am 30. September 2014, in Sachen der Y . _____Srl , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Giovanni Cianni, Via Nassa 17, 6900 Lugano, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Anerkennung und Vollstreckbarerklärung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A. Mit Kontumazurteil vom 9. Dezember 2013 verpflichtete das Tribunale di Varese die in O.1_____ wohnhafte X._____, der Y._____Srl den Betrag von € 28.000,00 zuzüglich Zins seit dem 18. Juni 2013 sowie die Prozesskosten von € 3.000,00 zu bezahlen. Dieses Urteil wurde vom Tribunale di Varese am 12. Mai 2014 für vollstreckbar erklärt. B. Mit Gesuch vom 10. Juli 2014 gelangte die Y._____Srl an das Bezirksgericht Maloja mit dem Begehren, das Urteil des Tribunale di Varese vom 9. Dezember 2013 gestützt auf Art. 338 ff. ZPO unter Kosten- und Entschädigungsfolge vollstrecken zu lassen. C. Mit Entscheid vom 30. September 2014, mitgeteilt am 30. September 2014, erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja wie folgt: "1. Die Entscheidung des Tribunale di Varese vom 9. Dezember 2013 zwischen der Y._____Srl und X._____, vollstreckbar seit 12. Mai 2014, wird in der Schweiz anerkannt und für vollstreckbar erklärt. 2. Die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 800.-- werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie werden bei der Gesuchstellerin bezogen unter Erteilung des Rückgriffrechts auf die Gesuchsgegnerin. 3. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die Gesuchstellerin ausseramtlich mit pauschal CHF 800.-- zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung)." D. Gegen diesen Entscheid liess X._____ am 31. Oktober 2014 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde einreichen, wobei sie die folgenden Anträge stellte: "1. Der angefochtene Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 30.09.2014 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." E. Die Y._____Srl reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein. Auf die Begründung der Anträge sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Seite 3 — 12 II. Erwägungen 1.a) Gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht betreffend Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen LugÜ; SR 0.275.12) kann gemäss Art. 43 Abs. 2 LugÜ in Verbindung mit Anhang III LugÜ und Art. 327a ZPO Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Die Frist für die Beschwerde richtet sich nach Art. 43 Abs. 5 LugÜ, welches für den Rechtsbehelf gegen Vollstreckbarerklärungen eine Frist von einem Monat ab dem Zeitpunkt der Zustellung vorsieht, sofern sich der Wohnsitz oder Sitz des Schuldners im Vollstreckungsstaat befindet. Die im vorliegenden Fall eingereichte Beschwerde vom 31. Oktober 2014 vermag diesen Anforderungen zu genügen, weshalb darauf eingetreten werden kann. b) Die Rechtsmittelinstanz prüft die im Übereinkommen vorgesehenen Verweigerungsgründe mit voller Kognition (Art. 327a Abs. 1 ZPO), damit den Parteien das rechtliche Gehör gewährt werden kann. Da sich eine sofortige Vollstreckbarkeit während des laufenden Rechtsmittels nicht rechtfertigen würde, kommt der Beschwerde gestützt auf Art. 327a Abs. 2 ZPO aufschiebende Wirkung zu. 2. Entscheide, welche in einem durch das LugÜ gebundenen Staat ergangen sind, werden in den anderen durch das LugÜ gebundenen Staaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf (Art. 33 LugÜ). Die Partei, welche die Anerkennung einer Entscheidung geltend macht oder eine Vollstreckbarerklärung beantragt, hat dazu lediglich eine Ausfertigung der Entscheidung sowie eine Bescheinigung des Gerichts oder einer anderen befugten Stelle des Urteilsstaates gemäss Art. 54 LugÜ und Anhang V LugÜ einzureichen (Art. 53 LugÜ). Sobald die in Art. 53 vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind, wird die Entscheidung unverzüglich für vollstreckbar erklärt, ohne dass eine Prüfung nach den Art. 34 und 35 erfolgt (Art. 41 LugÜ). Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen (Art. 43 Ziff. 1 LugÜ). Die Vollstreckbarerklärung darf von dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht nur aus einem der in den Art. 34 und 35 LugÜ aufgeführten Gründen aufgehoben werden (Art. 45 LugÜ). Eine Entscheidung wird in der Schweiz gemäss Art. 34 LugÜ dann nicht anerkannt, wenn die Anerkennung dem ordre public des Staates, in dem sie geltend macht wird, offensichtlich widersprechen würde (Ziff. 1); wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht einge-
Seite 4 — 12 lassen hat, das verfahrensleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte (Ziff. 2); wenn die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, welche zwischen denselben Parteien in dem Staat, in welchem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist (Ziff. 3); wenn sie mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, welche in einem anderen durch das LugÜ gebundenen Staat oder in einem Drittstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Staat erfüllt, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird (Ziff. 4). Eine Überprüfung der Zuständigkeit des ausländischen Gerichts sowie eine Nachprüfung in der Sache selbst sind grundsätzlich nicht möglich (Art. 35 und 36 LugÜ). 3. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass ihr die Zivilklage betreffend das Verfahren vor dem Tribunale di Varese nicht zugestellt worden sei. Auch habe sie das Urteil dieses Gerichts nie erhalten. Diese Umstände habe die Vorinstanz nicht korrekt festgestellt. Dem fraglichen Urteil des Tribunale di Varese ermangle es einer Adresse. Offensichtlich sei bereits dem Tribunale di Varese ihre Wohnadresse nicht bekannt gewesen, ebenso sei offensichtlich keine Zustelladresse angegeben. Im Weiteren könne den vorinstanzlichen Akten entnommen werden, dass der Entscheid gemäss dem "avviso di ricevimento" vom 01.02.2013 erfolglos zugestellt worden sei. Gemäss diesem "avviso" habe der Postbote festgehalten: "Mancata consegna del plico a domicilio", "immesso avviso cassetta corrisp. dello stabile in indirizzo" und "immesso cassetta". Offensichtlich sei die Zustellung erfolglos gewesen, womit das Gerichtsurteil als nicht zugestellt zu betrachten sei. Das Urtei sei an ihrer alten Adresse in O.2_____, Italien, in einen Briefkasten geworfen worden, obwohl sie ihren Wohnsitz aber seit dem 1. Oktober 2008 in O.1_____ habe und an ihrem alten Wohnort über keinen Briefkasten mehr verfüge. Wo das Gerichtsurteil eingeworfen worden sei, sei völlig schleierhaft, jedenfalls aber nicht an einem ihr zugänglichen Ort oder gar an ihrem Wohnsitz. Da ihr die fragliche Entscheidung nicht zugestellt worden sei, habe sie sich dagegen auch nicht zur Wehr setzen können. Sie habe weder im erstinstanzlichen Verfahren Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt darzulegen, noch in einem Rechtsmittelverfahren. Diese Umstände würden ihr formelles rechtliches Gehör verletzen, womit der ordre public gemäss Art. 43 Ziff. 1 LugÜ (recte: Art. 34 Ziff. 1 LugÜ) verletzt sei. Im Weiteren habe sie sich im Verfahren vor dem Tribunale di Varese nicht eingelassen, das entsprechende Urteil sei ihr nicht zugestellt worden und sie habe somit auch keine Möglichkeit zu Ergreifen eines Rechtsbehelfs gehabt. Da-
Seite 5 — 12 mit sei Art. 43 Ziff. 2 LugÜ (recte: Art. 34 Ziff. 2 LugÜ) verletzt worden. Aufgrund dieser Verletzungen sei der Entscheid des Tribunale di Varese nicht anerkennbar, weshalb der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben sei. a) Die Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts kann als Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen ordre public der Anerkennung einer Entscheidung im Sinne von Art. 27 Ziff. 1 LugÜ entgegenstehen. Ein Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen ordre public liegt aber nach schweizerischem Verständnis nur vor bei einer Verletzung von fundamentalen und allgemein anerkannten Verfahrensgrundsätzen, deren Nichtbeachtung zum Rechtsempfinden in einem unerträglichen Widerspruch steht, so dass die Entscheidung als mit der in den Kulturstaaten geltenden Rechts- und Wertordnung schlechterdings unvereinbar erscheint. Dies gilt erst recht im Zusammenhang mit der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile, wo die Trageweite des Vorbehalts der öffentlichen Ordnung noch eingeschränkter zu verstehen ist als bei der direkten Anwendung ausländischen Rechts. Zu den fundamentalen Verfahrensgrundsätzen gehört insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör. Im Rahmen seiner Rechtsprechung zu Art. 190 Abs. 1 lit. c IPRG hat das Bundesgericht ausgeführt, der Grundsatz "ne eat iudex ultra petita partium" garantiere einen besonderen Teilaspekt des Gehörsanspruchs, indem dem Richter versagt ist, über ein Begehren zu entscheiden, zu dem sich die Parteien nicht haben äussern können. Im Urteil 5P.390/2003 vom 23. Januar 2004 E. 3.3 hat das Bundesgericht klargestellt, dass im Bereich der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile nicht jegliche Abweichung vom besagten Grundsatz als unvereinbar mit dem schweizerischen ordre public bezeichnet werden kann, sondern nur eine solche, die nach den konkreten Umständen des Falles betrachtet einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörsanspruchs gleichkommt (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 4A_142/2010 vom 21. Juni 2010 E. 3.3 und 3.4 mit zahlreichen Hinweisen). Liegt die zu prüfende Gehörsverletzung in der Verfahrenseinleitung, so kommt Art. 34 Ziff. 2 LugÜ als lex specialis zum Tragen (vgl. Domej/Oberhammer in: Anton K. Schnyder [Hrsg.], Lugano-Übereinkommen zum internationalen Zivilrecht, DIKE-Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 23 zu Art. 34). Somit ist nachfolgend zunächst auf die Rüge der nicht rechtzeitigen Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks einzugehen. b) Der Versagungsgrund der nicht rechtzeitigen Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks (Art. 34 Ziff. 2 LugÜ) betrifft in erster Linie den in den meisten Staaten ohnehin im autonomen Recht enthaltenen Grundsatz der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs, insbesondere bei Versäumnisurteilen. Beabsichtigt
Seite 6 — 12 ist die Stärkung der Rechte des Beklagten, dies namentlich im Fall der fehlerhaften und nicht rechtzeitigen Zustellung des verfahrenseinleitenden oder eines gleichwertigen Schriftstücks (Rolf Schuler in: Oetiker/Weibel [Hrsg.], Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, Basel 2011, N. 24 zu Art. 34). Der Begriff des verfahrenseinleitenden Schriftstücks ist vertragsautonom auszulegen. Es handelt sich um das erste Schriftstück, durch welches der Beklagte von dem gegen ihn anhängig gemachten Prozess Kenntnis erlangt und in die Lage versetzt wird, seine Rechte vor dem Erlass einer vollstreckbaren Entscheidung geltend zu machen (vgl. Domej/Oberhammer, a.a.O., N. 32 zu Art. 34). Dabei ist unbedeutend, ob die Zustellung ordnungsgemäss erfolgt ist. Ein bloss formaler Zustellungsfehler reicht mit anderen Worten nicht aus, um die Anerkennung der Entscheidung zu verweigern, wenn der Schuldner dadurch nicht an seiner Verteidigung gehindert wurde. Vielmehr ist die Versagung davon abhängig, dass der Beklagte sich entweder infolge des Zeitpunkts oder infolge der Art und Weise der Zustellung nicht verteidigen konnte (vgl. Gerhard Walter/Tanja Domej, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 5. Auflage, Bern 2012, § 10 IV 4 S. 496 f.). Entscheidend ist somit einzig der Zusammenhang mit der Verteidigungsmöglichkeit des Beklagten; es kommt darauf an, durch welches Schriftstück der Beklagte so über die wesentlichen Elemente des Rechtsstreits in Kenntnis gesetzt wird, dass er in der Lage ist, seine Verteidigung vorzubereiten beziehungsweise die zur Vermeidung eines Säumnisentscheids erforderlichen Schritte zu setzen. Als Mindesterfordernis einer Zustellung im Rechtssinn ist jedoch anzusehen, dass der eingehaltene Informationsweg nach dem Recht des Erststaats überhaupt für Zustellungen vorgesehen ist (Domej/Oberhammer, a.a.O., N. 36 ff. und 40 zu Art. 34). Die Zustellung muss so rechtzeitig erfolgt sein, dass der Beklagte sich (sinnvoll) verteidigen konnte. Wann das der Fall ist, lässt sich indessen nicht abstrakt feststellen, sondern nur in einer am Zweck der Bestimmung ausgerichteten Einzelfallbetrachtung ermitteln. Diese richtet sich nach vertragsautonomen Kriterien, wobei der Richter des Vollstreckungsstaates nicht an die Beurteilung durch das Gericht des Urteilsstaates gebunden ist (vgl. Walter/Domej, a.a.O., § 10 IV 4 S. 498). Die Anerkennung kann also daran scheitern, dass eine Zustellung zwar nach dem Prozessrecht des Urteilsstaates ordnungsgemäss, aber nach den Kriterien des LugÜ eben nicht rechtzeitig erfolgte. c) Eine Zustellung kann, sofern dies im Recht des Ursprungsstaats so vorgesehen ist, auch durch ein Zustellungssurrogat, beispielsweise durch eine Zustellungsfiktion, erfolgen. Eine Anerkennungsversagung nach Art. 34 Ziff. 2 LugÜ ist somit nicht schon immer dann gerechtfertigt, wenn der Beklagte das verfahrens-
Seite 7 — 12 einleitende Schriftstück tatsächlich nicht erhalten hat. Vielmehr muss der Beklagte grundsätzlich die Gelegenheit gehabt haben, das Schriftstück tatsächlich rechtzeitig zur Kenntnis zu nehmen (Domej/Oberhammer, a.a.O., N. 40 zu Art. 34). Damit setzt die fiktive Zustellung entweder eine zusätzliche Verständigung von der Zustellung des Schriftstücks voraus, damit die objektive Möglichkeit besteht, dass sich der Schuldner Kenntnis vom verfahrenseinleitenden Schriftsatz verschafft. Die fiktive Zustellung kann aber auch durch einen qualifizierten Umstand gerechtfertigt werden wie etwa Verfahrensvorschriften zur Bekanntgabe von Adressänderungen. Der Umstand, dass der Beklagte einen Wohnsitzwechsel nicht bekannt gibt, kommt insbesondere dann eine Verletzung seiner Obliegenheit zur Förderung rechtzeitiger Zustellung gleich, wenn er mit einem bevorstehenden Gerichtsverfahren rechnen musste oder ein solches bereits anhängig gemacht worden ist. Verwaltungsrechtliche Ordnungsvorschriften wie beispielsweise die Meldepflicht reichen dazu aber nicht aus (vgl. Domej/Oberhammer, a.a.O., N. 40 zu Art. 34; Urteil des Obersten Gerichtshofs Österreich OGH zu Art. 34 EuGVVO vom 21. Januar 2015, 3 Ob 232/14k). d) Im vorliegenden Fall bestätigt das Tribunale di Varese als Gericht des Ursprungsstaats die ordnungsgemässe Zustellung des das Verfahren einleitenden Schriftstücks im Sinne von Art. 54 LugÜ (vorinstanzliche Akten, act. I./2 Beilage 1). Aus dem eingereichten Formular geht namentlich hervor, dass der Beklagten die Klageschrift am 11. Februar 2013 zugestellt worden war und dass das Verfahren sodann in ihrer Abwesenheit durchgeführt wurde (vgl. Ziff. 4.4 des Formulars). Die Beschwerdeführerin hatte sich damit nachweislich nicht auf das Verfahren in Italien eingelassen. Der sich ebenfalls bei den Akten befindlichen Empfangsbestätigung ("avviso di ricevimento") lässt sich entnehmen, dass das Schriftstück jedoch nicht tatsächlich zugestellt wurde, sondern die Beschwerdeführerin oder andere zur Entgegennahme des Dokuments ermächtigte Personen beim Zustellungsversuch an der angegebenen Adresse nicht angetroffen wurden ("mancata consegna del plico a domicilio per temporanea assenza del destinatario e mancanza delle persone abilitate"). Aus diesem Grund wurde eine Abholbenachrichtigung in dem Briefkasten, welcher mit der auf dem zuzustellenden Schriftstück vermerkten Adresse übereinstimmte, hinterlegt ("immesso avviso cassetta corrisp. dello stabile in indirizzo"). Das entsprechende Schriftstück wurde sodann bei der zuständigen Poststelle am 1. Februar 2013 hinterlegt ("plico depositato presso l'ufficio"). Am 13. Februar 2013 bestätigte die zuständige Poststelle in O.2_____ mittels Stempel auf dem "avviso di ricevimento", dass die Sendung innert der vorgesehenen Frist von 10 Tagen nicht abgeholt worden sei ("atto non ritirato entro il termine
Seite 8 — 12 di 10 giorni"). Dennoch erachtete das Tribunale di Varese die Zustellung als ordnungsgemäss erfolgt, weshalb es am 12. Mai 2014 die Vollstreckbarerkärung des Urteils ausstellte (vorinstanzliche Akten, act. I./1 Beilage 3) und am 26. August 2014 die erfolgte Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks im Sinne des LugÜ bestätigte (vorinstanzliche Akten, act. I./2 Beilage 1). Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie habe ihren Wohnsitz bereits am 1. Oktober 2008 in die Schweiz nach O.1_____ verlegt. Dies belegt sie mittels einer am 15. Mai 2013 der Gemeinde O.1_____ ausgestellten Wohnsitzbescheinigung, aus welcher hervorgeht, dass X._____ am 1. Oktober 2008 von O.2_____ nach O.1_____ zugezogen und seit diesem Zeitpunkt im Einwohnerregister der Gemeinde eingetragen ist (act. B.3). Da es sich bei dieser Bescheinigung um eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 179 ZPO handelt, erbringt sie für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist. Im konkreten Fall wurde die Wohnsitznahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz von der Gegenpartei nicht bestritten; diese verzichtete auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort. Insofern besteht hinsichtlich der Wohnsitzbescheinigung die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit, zumal auch keine Anhaltspunkte für den Beweis des Gegenteils ersichtlich sind. Es muss demzufolge davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Zustellung der Klageeinleitung nicht mehr Wohnsitz in O.2_____, wohin das Dokument übermittelt worden war, hatte. Da das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin erst mit diesem Schriftstück eingeleitet wurde und sie daher nicht mit dessen Zustellung rechnen musste, bestand auch keine Verpflichtung zur Bekanntgabe des Wohnsitzwechsels, zumal dieser bereits viereinhalb Jahre zuvor stattgefunden hatte. Damit steht fest, dass die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an die Wohnsitzadresse in der Schweiz und damit zwingend auf dem Rechtshilfeweg hätte erfolgen müssen (vgl. Rolf Schuler, a.a.O., N. 38 zu Art. 34 mit Verweis auf die Botschaft rev. LugÜ, 1818). Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nicht in einer Art und Weise erfolgte, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hatte, sich gegen die Klage zu verteidigen und die zur Vermeidung eines Säumnisentscheids erforderlichen Schritte vorzunehmen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass eine Abholungseinladung in den Briefkasten an der auf dem zuzustellenden Schriftstück vermerkten Adresse geworfen worden war. Es ist auch nicht nachgewiesen, dass eine zusätzliche Vorabverständigung an die Beschwerdeführerin stattfand, mit welcher dieser die Zustellung des Dokuments angekündigt wurde. Somit hatte sie keine objektive Möglichkeit, sich rechtzeitig Kenntnis vom verfahrenseinleitenden Schriftsatz zu verschaffen. Es greift daher im
Seite 9 — 12 vorliegenden Fall der Anerkennungsversagungsgrund gemäss Art. 34 Ziff. 2 LugÜ, weshalb die Beschwerde von X._____ bereits aus diesem Grund gutzuheissen ist. Damit erübrigt es sich zu prüfen, ob auch im weiteren Verlaufe des Verfahrens im Urteilsstaat der Grundsatz des rechtlichen Gehörs und damit Art. 34 Ziff. 1 LugÜ verletzt worden ist. 4. Die Beschwerdeführerin wendet des Weiteren ein, aus dem Urteil des Tribunale di Varese vom 9. Dezember 2013 könne der Umstand hergleitet werden, dass es sich bei der eingeklagten Forderung um eine Verbrauchersache im Sinne von Art. 15 ff. LugÜ handle, womit sie als Verbraucherin und die Beschwerdegegnerin als anderer Vertragspartner anzusehen sei. Klagen des anderen Vertragspartners gegen die Verbraucherin könnten gemäss Art. 16 Ziff. 2 LugÜ nur vor den Gerichten des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet die Verbraucherin ihren Wohnsitz habe. Nachdem sie ihren Wohnsitz seit dem 1. Oktober 2008 nachweislich ausschliesslich in O.1_____ habe, sei das Tribunale di Varese zur Beurteilung der eingeklagten Sache örtlich nicht zuständig gewesen. Somit sei Art. 35 LugÜ in Verbindung mit Art. 16 Ziff. 2 LugÜ verletzt worden. a) Grundsätzlich darf anlässlich der Anerkennung beziehungsweise Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils nicht nachgeprüft werden, ob das Gericht des Erststaates sich an die Gerichtsstandsbestimmungen - sowohl innerstaatlich wie auch des LugÜ - gehalten hat. Eine Ausnahme bilden jedoch die in Art. 35 Ziff. 1 LugÜ abschliessend aufgezählten Fälle. Darin enthalten sind insbesondere auch die Verbrauchersachen nach Art. 15 ff. LugÜ. Gemäss Art. 16 Ziff. 2 LugÜ sind Klagen des Unternehmers gegen den Verbraucher nur im Wohnsitzstaat des Verbrauchers möglich. Relevanter Zeitpunkt für die Bestimmung des Wohnsitzes ist jener der Klageerhebung. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten also nicht der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Anton K. Schnyder in: Lugano- Übereinkommen zum internationalen Zivilrecht, a.a.O., N. 4 zu Art. 16). Ein ausländischer Entscheid wird gemäss Art. 35 Ziff. 1 LugÜ nicht anerkannt, wenn diese Zuständigkeitsvorschrift im Ursprungsstaat nicht eingehalten worden ist. Das bedeutet, dass im Zweitstaat noch einmal geprüft werden muss, ob diese Vorschriften vom Erststaat auch richtig beachtet worden sind. Es kommt somit zu einer doppelten Prüfung der Zuständigkeitsvorschriften (vgl. Gerhard Walter/Tanja Domej, a.a.O. § 10 IV 2 S. 480). b) Die Anwendbarkeit von Art. 15 ff. LugÜ setzt voraus, dass Gegenstand eines Verfahrens Ansprüche aus einem Verbrauchervertrag sein müssen. Der Ver-
Seite 10 — 12 tragspartner der anbietenden Person, der Verbraucher, muss den Vertrag zunächst zu einem Zweck geschlossen haben, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann (vgl. Anton K. Schnyder in: Lugano-Übereinkommen zum internationalen Zivilrecht, a.a.O., N. 3 zu Art. 15). Von einer Verbrauchersache kann aber erst dann gesprochen werden, es sich dabei um einen Teilzahlungskauf (lit. a), einen Finanzierungskauf (lit. b) oder um andere Verträge, für die wiederum spezielle Voraussetzungen erfüllt sein müssen (lit. c), handelt. Unter dem Begriff Teilzahlungskauf ist ein Kaufgeschäft zu verstehen, bei welchem der Kaufpreis in mehreren Teilzahlungen geleistet wird oder das mit einem Finanzierungsvertrag verbunden ist. Während die Leistung einer Anzahlung den Tatbestand von Art. 15 Ziff. 1 lit. a LugÜ noch nicht erfüllt, reichen nach herrschender Lehrmeinung jedenfalls drei Teilleistungen dafür aus (vgl. Anton K. Schnyder, a.a.O., N. 8 zu Art. 15 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall geht aus der Klageeinleitung (vorinstanzliche Akten act. I./1 Beilage 4) hervor, dass es sich beim Kaufgegenstand um Möbel handelte, welche X._____ für ihr eigenes Appartement in der _____strasse in O.3_____ gekauft haben soll. Hierfür soll sie gemäss Aussagen der Y._____Srl Anzahlungen in Höhe von total € 30'000,00 ("acconti pari ad una cifra totale di € 30.000,00") geleistet haben, wobei eine Restschuld über € 28.000,00 offenblieb. Aufgrund der Formulierung ist davon auszugehen, dass es sich um mehrere Teilzahlungen gehandelt haben muss, was für das Vorliegen eines Teilzahlungskaufes im Sinne des LugÜ sprechen würde. Es gibt somit konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Klage gegen X._____ als Verbraucherin aufgrund der zwingenden Gerichtsstandsbestimmungen des LugÜ nur in ihrem Wohnsitzstaat, mithin der Schweiz, hätte eingereicht werden können. Jedoch ist eine abschliessende Prüfung aufgrund der fehlenden Akten nicht möglich. Da jedoch die Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärung - wie in der vorstehenden Erwägung dargelegt - bereits aufgrund der nicht rechtzeitigen Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks versagt werden muss, kann die Frage, ob zudem eine Verletzung von Art. 35 Ziff. 1 LugÜ in Verbindung mit Art. 16 Ziff. 2 LugÜ vorliegt, an dieser Stelle offen gelassen werden. 5. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, dass sich die vor dem Tribunale di Varese eingeklagte Forderung - wenn überhaupt - gegen ihren ehemaligen Ehemann richten würde. Ihre Passivlegitimation werde aus diesem Grunde bestritten. Die Klage habe nämlich lediglich Rechnungen betroffen, welche auf ihren ehemaligen Ehemann gelautet hätten, welcher im Übrigen gegen die gestellten Rechnungen Mängelrüge erhoben habe. Diese Einwendungen der Beschwerdeführerin sind im vorliegenden Verfahren jedoch unbeachtlich. Gemäss Art. 36
Seite 11 — 12 LugÜ darf die ausländische Entscheidung keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden. Relativiert wird dieser Grundsatz einzig durch die Zulässigkeit der Anerkennungsversagung aufgrund einer Verletzung des materiellen ordre public. Eine solche liegt dann vor, wenn der Inhalt der ausländischen Entscheidung mit den fundamentalen Gerechtigkeitsvoraussetzungen unvereinbar ist, die dem Recht des Zweitstaates zugrunde liegen, und ihre Anerkennung daher untragbar wäre. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher dargelegt. Eine Überprüfung ihrer materiellen Bestreitungen hat daher zu unterbleiben. 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde von X._____ nach dem Gesagten als begründet, weshalb sie gutzuheissen und der angefochtene Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 30. September 2014 vollumfänglich aufzuheben ist. Die Entscheidung des Tribunale di Varese vom 9. Dezember 2013 zwischen der Y._____Srl und X._____ wird in der Schweiz nicht anerkannt und demzufolge für nicht vollstreckbar erklärt. 7.a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu Lasten der Y._____Srl Die Höhe der von der Vorinstanz festgelegten Entscheidgebühr von Fr. 800.-- wurde nicht beanstandet, weshalb sie zu bestätigen ist. X._____ hat am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen. Ihr ist somit für jenes Verfahren kein Aufwand entstanden, weshalb auch keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. b) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen ebenfalls zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO), zumal sie ihre Parteistellung trotz Verzicht auf Beteiligung am Rechtsmittelverfahren nicht verloren hat und daher weiterhin das Kostenrisiko trägt (vgl. Viktor Rüegg in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N. 5 zu Art. 106 mit Hinweis). Aus den gleichen Gründen hat sie der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu entrichten. Da die Beschwerdeführerin jedoch keine Honorarnote eingereicht hat, wird die Höhe der Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen festgelegt. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie des notwendigen zeitlichen Aufwands erscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'000.-- einschliesslich Spesen und Mehrwertsteuer als angemessen.
Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 30. September 2014 wird aufgehoben. 2. Das Gesuch der Y._____Srl vom 10. Juli 2014 um Vollstreckbarerklärung des Kontumazurteils des Tribunale di Varese vom 9. Dezember 2013 wird abgewiesen. 3.a) Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten der Y._____Srl. b) Für das erstinstanzliche Verfahren wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu Lasten der Y._____Srl Sie werden vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen und die Y._____Srl wird verpflichtet, X._____ den Betrag von Fr. 2'000.-- direkt zu ersetzen. b) Die Y._____Srl hat X._____ zudem eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'000.-- einschliesslich Spesen und Mehrwertsteuer zu entrichten. 5. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.– betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an: