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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 14.12.2015 ZK2 2014 12

December 14, 2015·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·13,802 words·~1h 9min·8

Summary

Forderung | Beschwerde Prozessrecht (319 ZPO, ohne die Endentscheide)

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 14. Dezember 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 14 12/15 16. Dezember 2015 (Mit Urteil 4A_49/2016 vom 09. Juni 2016 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Pritzi Richter Hubert und Brunner Aktuarin Aebli In der zivilrechtlichen Angelegenheit des X._____, Berufungskläger und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6006 Luzern, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 4. Dezember 2013, mitgeteilt am 10. März 2014, in Sachen des Dr. iur. Y._____, Berufungsbeklagter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Hartbertstrasse 11, 7002 Chur, betreffend Forderung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 41 I. Sachverhalt A. Der L.1_____ Staatsangehörige X._____ lernte anlässlich eines Besuchs bei seinem Bruder im Dezember 1999 in O.4_____ die schweizerische Staatsbürgerin A._____ kennen. Nachdem X._____ im Januar 2000 in sein Heimatland zurückkehrte, beschränkte sich der Kontakt zwischen ihm und A._____ auf wöchentliche Telefonate. B. Am 2. April 2001 wurden X._____ und B._____ in L.1_____ Eltern eines Sohnes. C. X._____ und A._____ heirateten am 16. April 2003 in O.1_____, L.1_____. Wenige Tage nach der Trauung flog A._____ wieder in die Schweiz zurück. Am 7. September 2003 reiste X._____ im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt in der Folge die Aufenthaltsbewilligung B. Seinen Wohnsitz begründete X._____ in O.2_____, wo seine Ehefrau eine Mietwohnung besass. D. A._____ gebar am 11. September 2003 eine Tochter, wobei dessen Vater nicht X._____, sondern C._____ ist. E. Nachdem X._____ am 24. September 2003 durch das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) des Kantons Graubünden die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bewilligt wurde, trat er per 1. Oktober 2003 eine Stelle als Hilfs- Bodenleger bei der D._____AG in O.3_____ an und hielt sich ab diesem Zeitpunkt als Wochenaufenthalter bei seinem Bruder und dessen Familie in O.3_____ auf. F. In einem am 14. Juli 2005 bei der Kantonspolizei Graubünden eingegangenen anonymen Schreiben wurde X._____ vorgeworfen, die Ehe mit A._____ nur geschlossen zu haben, um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erhalten. G. X._____ stellte am 23. August 2006 beim Amt für Migration des Kantons Luzern (nachfolgend AfM Luzern) ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Am 27. März 2007 beauftragte er Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, seine Interessen in Bezug auf die Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz zu wahren. Im Rahmen der Abklärungen des AfM Luzern wurden sowohl A._____ am 12. April 2007 als auch X._____ am 12. Juli 2007 befragt. Sodann führte die Kantonspolizei Luzern am 5. April 2008 einen Augenschein in der ehelichen Wohnung in O.2_____ durch. Nachdem die Abklärungen abgeschlossen waren, gewährte das AfM Luzern X._____ am 26. Mai 2008 das rechtliche Gehör zur drohenden

Seite 3 — 41 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz aufgrund des Vorliegens einer Scheinehe. H. Per 16. Juli 2008 bezogen X._____ und A._____ gemeinsam eine Mietwohnung in O.4_____. Mit Gesuch vom 17. Juli 2008 beantragte X._____ beim Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht des Kantons Graubünden (neu Amt für Migration und Zivilrecht, nachfolgend AfM Graubünden), ihm den Kantons- bzw. Wohnortwechsel von Luzern nach Graubünden zu bewilligen. Das AfM Graubünden teilte dem AfM Luzern mit Schreiben vom 15. Oktober 2008 mit, dass sich A._____ in O.4_____ angemeldet habe und aufgrund des Wohnortswechsels das AfM Graubünden für die weitere Überprüfung zuständig sei. A._____ wurde sodann am 5. November 2008 von der Kantonspolizei Graubünden zum Verdacht der Aufenthaltsehe befragt. I. Mit Verfügung vom 15. Januar 2009 verweigerte das AfM Graubünden X._____ den Kantons- bzw. Wohnsitzwechsel und forderte diesen auf, den Kanton Graubünden sofort zu verlassen und in seinen Bewilligungskanton Luzern zurückzukehren. Die von X._____ dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) Graubünden mit Entscheid vom 30. März 2009 abgewiesen. X._____ meldete sich in der Folge per 21. April 2009 beim Einwohneramt der Stadt O.4_____ ab und gleichentags beim Einwohneramt in O.5_____ (LU) an. Mit Verfügung vom 22. Juli 2009 teilte das AfM Graubünden X._____ mit, dass ein Wochenaufenthalt im Kanton Graubünden ebenfalls nicht bewilligt werden könne, verbunden mit der neuerlichen Aufforderung, in seinen Bewilligungskanton zurückzukehren. Per 1. Dezember 2009 trat X._____ eine Stelle bei der Z._____GmbH in O.6_____ (NW) an, wobei er den Kanton Nidwalden ebenfalls um Bewilligung des Kantonswechsels ersuchte. J. Gemäss Angaben von X._____ trennten er und seine Ehefrau sich Anfang des Jahres 2009. A._____ reichte dem Amtsgericht O.7_____ am 18. Mai 2009 ihr Scheidungsbegehren ein, welchem X._____ mit Mitteilung vom 5. Juni 2009 anfänglich zustimmte. Das Amtsgericht O.7_____ trat mit Entscheid vom 2. September 2009 auf das Aussöhnungsgesuch von A._____ mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein, da diese keinen Wohnsitz bezeichnete und seit Juni 2009 unbekannten Aufenthalts ist. Mit Schreiben vom 3. November 2009 sowie 21. Juni 2010 teilte X._____ dem AfM Luzern mit, dass er in eine Scheidung nicht einwillige, sondern an der Ehe festhalte.

Seite 4 — 41 K.1. Das AfM Luzern verweigerte X._____ mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit der Begründung, dass es sich bei seiner Ehe mit A._____ um eine Schein- bzw. Aufenthaltsehe handle. Zumindest berufe er sich in rechtsmissbräuchlicher Weise auf eine nur noch formell bestehende Ehe. Gemäss Verfügung des AfM Luzern habe X._____ die Schweiz bis spätestens am 28. Februar 2011 zu verlassen. Gegen diese Verfügung erhob X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, Beschwerde beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern (nachfolgend JSD Luzern), welche mit Entscheid vom 16. Juni 2011 abgewiesen wurde. Das Departement bestätigte die Verfügung des AfM Luzern vom 14. Dezember 2010 und ordnete des Weiteren an, dass X._____ die Schweiz bis spätestens am 2. August 2011 zu verlassen habe. 2. Gegen den Entscheid des JSD Luzern liess X._____, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, mit Eingabe vom 18. Juli 2011 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern führen. Dieses forderte Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ mit Schreiben vom 21. Juli 2011 auf, bis am 5. August 2011 einen Kostenvorschuss zugunsten der kantonalen Gerichtskasse in Höhe von CHF 2'000.-- zu leisten. Rechtsanwalt Y._____ leitete das Schreiben des Gerichts am 22. Juli 2011 an X._____ weiter mit der Anweisung, den Kostenvorschuss zu bezahlen und ihm vor dem 3. August 2011 eine Kopie der Einzahlungsquittung zukommen zu lassen. Zudem machte er ihn auf die Säumnisfolgen aufmerksam. Da X._____ zu diesem Zeitpunkt in den Ferien in L.1_____ weilte, nahm sein Bruder das Schreiben des Rechtsanwalts entgegen und setzte sich am 11. August 2011 mit dessen Büro in Verbindung. Infolge des damaligen Spitalaufenthalts von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ ersuchte seine Bürokollegin das Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 11. August 2011 darum, die Frist für die Leistung des Kostenvorschusses wiederherzustellen. In der Folge wurde der Kostenvorschuss bezahlt und ging am 15. August 2011 beim Verwaltungsgericht ein. Mit Urteil vom 17. August 2011 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ab und trat auf die Beschwerde mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses nicht ein. Sodann ordnete es an, X._____ habe die Schweiz bis spätestens am 1. November 2011 zu verlassen. 3. Hiergegen erhob X._____, nun vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Bruno Häfliger, am 8. September 2011 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 18. September 2011 ab.

Seite 5 — 41 L. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2011 ersuchte Rechtsanwalt Dr. iur. Bruno Häfliger das AfM Luzern um Verlängerung der vom Verwaltungsgericht angesetzten Ausreisefrist für X._____. Dieses Gesuch wurde am 20. Oktober 2011 abgelehnt. Tags darauf stellte Rechtsanwalt Dr. iur. Bruno Häfliger beim JSD Luzern den Antrag um Erteilung einer Härtefallbewilligung. Das JSD Luzern nahm dieses Begehren als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dasselbe mit Verfügung vom 26. Oktober 2011 ab. In der Folge verliess X._____ die Schweiz am 1. November 2011 und lebt seither wieder in L.1_____. M. X._____ reichte am 3. Februar 2012 beim Vermittleramt Plessur ein Schlichtungsgesuch ein, welches die Haftung von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ aus anwaltlicher Sorgfaltspflichtverletzung für den verpassten Kostenvorschuss zum Gegenstand hatte. Die Parteien konnten sich anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 14. März 2012 nicht einigen, so dass der Vermittler gleichentags die Klagebewilligung mit folgenden Rechtsbegehren ausstellte: Rechtsbegehren der klagenden Partei: "1. Der Beklagte habe dem Kläger einen Betrag von Fr. 593'414.- zuzüglich 5 % Zins seit 01. November 2011 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten." Rechtsbegehren der beklagten Partei: "1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu Lasten der beklagten [recte: klagenden] Partei." N. Die Klage wurde am 21. Mai 2012 beim Bezirksgericht Plessur eingereicht und das Rechtsbegehren insofern abgeändert, als der eingeklagte Betrag neu auf CHF 593'471.85 beziffert wurde. An 11. Juli 2012 reichte Y._____ seine Klageantwort ein, in welcher er die kostenfällige Abweisung der Klage beantragte. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er den Antrag, dass der Kläger zu verpflichten sei, eine Sicherheit für die Parteientschädigung in Höhe von CHF 18'000.--, eventualiter nach richterlichem Ermessen, zu leisten. Mit Replik vom 30. August 2012 bzw. Duplik vom 10. Oktober 2012 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest, wobei der Kläger als Eventualantrag zusätzlich vorbrachte, der Beklagte sei zur Zahlung von CHF 95'494.40 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. November 2011 zu verpflichten. O. Am 22. November 2012 wurde vor dem Bezirksgericht Plessur eine Instruktionsverhandlung durchgeführt. Nach der Einholung weiterer Auskünfte und Akten, dem Erlass einer Beweisverfügung sowie der Befragung diverser Zeugen fand am

Seite 6 — 41 4. Dezember 2013 die Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher der Kläger sein Rechtsbegehren dahingehend konkretisierte, dass der Zins von 5% auf einen Betrag von CHF 50'000.-- ab dem 1. November 2011 und auf den Restbetrag von CHF 543'471.85 ab heutigem Berechnungstag geschuldet sei. Mit Entscheid vom 4. Dezember 2013, mitgeteilt am 10. März 2014, erkannte das Bezirksgericht Plessur wie folgt: "1. Y._____ wird verpflichtet, X._____ CHF 23'385.30 zuzüglich 5 % Zins seit 4. Dezember 2013, zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 20'000.00 (Entscheidgebühr CHF 19'070.00, Pauschale Schlichtungsverfahren CHF 350.00 [VA_023/12-194], Kosten der Beweisführung CHF 580.00) gehen zu 4/5 zu Lasten von X._____ und zu 1/5 zu Lasten von Y._____. Der Anteil von X._____ wird mit der durch ihn geleisteten Pauschale Schlichtungsverfahren verrechnet und geht in der Resthöhe von CHF 15'650.00 – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden und wird auf die Gerichtskasse genommen. Y._____ hat seinen Anteil in Höhe von CHF 4'000.00 dem Bezirksgericht Plessur innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. b) X._____ hat Y._____ mit CHF 14'525.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. c) Der unentgeltliche Rechtsbeistand Dr. iur. Bruno Häfliger wird – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 23'552.10 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)." P. Gegen den Kostenentscheid führte Y._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, am 3. April 2014 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden (ZK2 14 12) mit folgenden Anträgen: "1.a) Ziff. 3 lit. a und b des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben. b) Die Gerichtskosten seien um Umfang von CHF 19'200.00 X._____ aufzuerlegen bzw. auf die Gerichtskasse zu nehmen und im Umfang von CHF 800.00 Y._____ aufzuerlegen. c) X._____ sei zu verpflichten, Y._____ eine aussergerichtliche Entschädigung von CHF 22'270.00 zu leisten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von X._____." Q. Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2014 beantragte X._____ die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und ersuchte gleichzeitig um Gewährung der

Seite 7 — 41 unentgeltlichen Prozessführung und Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. iur. Bruno Häfliger als unentgeltlichen Rechtsbeistand. R. Y._____ hielt mit Replik vom 22. April 2014 unverändert an seinen Anträgen gemäss Beschwerde fest. S. Zwischenzeitlich liess X._____ gegen den vorerwähnten Entscheid des Bezirksgerichts Plessur mit Eingabe vom 9. April 2014 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden erheben (ZK2 14 15), wobei er folgende Anträge stellte: "In der Hauptsache 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 4. Dezember 2013 sei aufzuheben. 2. Der Beklagte / Berufungsbeklagte Y._____ sei zu verpflichten, dem Kläger / Berufungskläger Fr. 593'414.00 zuzüglich 5 % Zins ab 1. November 2014 auf Fr. 543'414.00 und auf Fr. 50'000.00 seit 1. November 2011 zu bezahlen. 3. Dem Kläger / Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten / Berufungsbeklagten vor allen Instanzen. Im Beweis 1. Es sei ein psychiatrisches Gutachten über den Kläger / Berufungskläger im Hinblick auf den Genugtuungsanspruch und zum Nachweis der fehlenden Integration in L.1_____ in Auftrag zu geben. 2. Es sei mit dem Kläger eine Parteibefragung / Beweisaussage durchzuführen." Auf entsprechende Aufforderung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer reichte X._____ am 1. Mai 2014 ein separates Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung samt Unterlagen nach. T. Mit Berufungsantwort vom 14. Mai 2014 beantragte Y._____, die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei abzuweisen. Zudem stellte er den Verfahrensantrag, dass die klägerischen Beilagen act. 37-41 aus dem Recht zu weisen seien. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 8 — 41 II. Erwägungen 1.a) Beim angefochtenen Entscheid, welcher offensichtlich eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von über CHF 10'000.-- zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, der mit Berufung angefochten werden kann (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich – angesichts der in der Anwaltsvollmacht enthaltenen Gerichtsstandsklausel, wonach die Gerichte am Geschäftssitz des bevollmächtigten Rechtsanwalts Dr. iur. Y._____ für Streitigkeiten aus dem Auftragsverhältnis zuständig sind (vgl. Vorinstanz act. IV./16 S. 33) – aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) sowie aus Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 4. Dezember 2013 wurde den Parteien am 10. März 2014 in begründeter Form mitgeteilt. Die Berufung von X._____ vom 9. April 2014 erfolgte folglich fristgerecht. Da die Rechtsschrift zudem den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist auf die Berufung einzutreten. b) Des Weiteren sind die Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde gegen den Kostenentscheid zu prüfen. Da im Zeitpunkt der Anfechtung des Kostenentscheids noch keine Berufung erhoben worden war, konnte Y._____ den Kostenentscheid selbständig nur mit Beschwerde anfechten (Art. 110 ZPO; vgl. Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Band I, Bern 2012, N 2 zu Art. 110 ZPO; Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 42 f. zu Art. 313 ZPO). Mithin wurde das zutreffende Rechtsmittel ergriffen. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich auch diesbezüglich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids unter Beilage desselben schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Frist- und Formerfordernisse der am 3. April 2014 eingereichten Beschwerde sind ohne Weiteres erfüllt, weshalb darauf ebenfalls einzutreten ist.

Seite 9 — 41 c) Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht selbständig eingereichte Klagen zwecks Vereinfachung des Prozesses vereinigen. In gleicher Weise können auch die von mehreren Parteien als Rechtsmittelkläger ergriffenen Rechtsmittel im selben Verfahren behandelt werden (Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 5 zu Art. 125 ZPO). Vorausgesetzt wird, dass die zu vereinigenden Klagen Gemeinsamkeiten oder Zusammenhänge aufweisen, zumal vermieden werden soll, dass die gleichen Fragen Gegenstand verschiedener Prozesse bilden (vgl. Julia Gschwend/Remo Bornatico, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 14 zu Art. 125 ZPO). Vorliegend richten sich beide Rechtsmittel gegen dasselbe Anfechtungsobjekt, nämlich gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 4. Dezember 2013. Da sowohl für die Behandlung der Berufung als auch der Beschwerde das Kantonsgericht zuständig und der Kostenentscheid mit dem Entscheid in der Sache ergangen ist und auch von diesem abhängt, erscheint es als zweckmässig und geboten, die beiden Verfahren (ZK2 14 12 und ZK2 14 15) zu vereinigen. Daher wird nachfolgend sowohl über die Berufung von X._____ als auch über die Beschwerde gegen den Kostenentscheid von Y._____ befunden. 2. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 310 lit. a und b ZPO). Da die Berufung als vollkommenes Rechtsmittel ausgestaltet ist, kann damit der gesamte Prozessstoff des erstinstanzlichen Verfahrens überprüft werden und das obere kantonale Gericht hat hinsichtlich sämtlicher Rügen freie Kognition (Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2011, N 2 zu Art. 310 ZPO). Die Beschwerde betreffend den Kostenentscheid unterliegt hingegen der eingeschränkten Sachverhaltsüberprüfung gemäss Art. 320 lit. b ZPO. 3. In der Folge wird zunächst die Berufung behandelt, wobei vorab auf die beweisrechtlichen Vorbringen einzugehen ist. a) Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren beantragt der Berufungskläger, dass ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben sei. Dieses solle die nach der Ausweisung aus der Schweiz ausgelöste Depression des Berufungsklägers belegen, welche einen Genugtuungsanspruch begründe. Da dieser Antrag vom Ergebnis der hypothetischen Entscheidfällung des Verwaltungsgerichts des Kan-

Seite 10 — 41 tons Luzern abhängig ist, wird darauf erst, nachdem über diesen Punkt befunden worden ist, eingegangen (vgl. nachfolgend E. 7d). b) Von vornherein nicht zu hören ist dagegen das Begehren um Befragung des Berufungsklägers bzw. Anordnung einer Beweisaussage. Letzterer stellt sich insbesondere auf den Standpunkt, dass sich eine Parteibefragung umso mehr rechtfertige, als die Vorinstanz auf die Aussagen der verwandten Zeugen überhaupt nicht abstellen wolle und somit das Bedürfnis bestehe, den Berufungskläger selbst anzuhören. Zudem habe eine Befragung unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht und Androhung von Straffolgen einen ganz anderen Stellenwert. Zeugen werden zur Feststellung von Tatsachen im Prozess über ihre eigene Wahrnehmungen einvernommen (vgl. Art. 169 ZPO). Es ist nicht ganz nachvollziehbar, wie nun die Parteibefragung im Sinne von Art. 191 ZPO oder die Beweisaussage nach Art. 192 ZPO an die Stelle der Zeugenaussagen soll treten bzw. diese soll kompensieren können. Unbesehen davon kann festgehalten werden, dass der Berufungskläger von verschiedenen Behörden (insbesondere durch das AfM Luzern, das AfM Graubünden sowie die Kantonspolizei Graubünden) bereits ausführlich befragt wurde. Daher ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser zu den gleichen Umständen, namentlich zu einem späteren Zeitpunkt, schlüssige Beweise zu liefern vermöchte. Welche beweiskräftigen Aussagen von ihm zu erwarten wären, wird vom Berufungskläger denn auch nicht dargetan, obschon – wie der Berufungsbeklagte richtigerweise anführt – erforderlich ist, dass genau angeführt wird, für welche Behauptungen die beantragte Einvernahme Beweis erbringen solle (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_283/2012 vom 31. Juli 2012 E. 5.3; Laurent Killias, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 29 zu Art. 221 ZPO mit weiteren Hinweisen; Christoph Leuenberger, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 51 zu Art. 221 ZPO). Nach dem Gesagten ist dem entsprechenden Begehren des Berufungsklägers damit nicht stattzugeben. c) Zur Ermittlung der strittigen Sachverhaltsbereiche, namentlich zur Beurteilung der vorliegenden Partei- und Zeugenaussagen sowie der übrigen Beweismittel, gilt für das Gericht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 157 ZPO). Demnach soll das Gericht nach Abnahme der erforderlichen Beweise ohne Bindung an bestimmte formelle Beweisregeln nach pflichtgemäss ausgeübtem Ermessen und nach seiner frei gebildeten Überzeugung darüber befinden, ob der Beweis für eine bestimmte Tatsache geleistet worden ist oder nicht (Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2013,

Seite 11 — 41 § 18 Rz. 32). Wie der Berufungskläger zutreffend ausführt, ist bei der Würdigung von Aussagen zwischen der personenbezogenen Glaubwürdigkeit und der aussagebezogenen Glaubhaftigkeit zu differenzieren. Im Mittelpunkt der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Zeugenaussagen steht die inhaltliche Analyse der Aussage und nicht die allgemeine Persönlichkeit des Zeugen (vgl. BGE 128 I 81 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_188/2007 vom 15. August 2007 E. 4.2 sowie 1P.609/2004 vom 18. November 2004 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz hat auf die Aussagen des Bruders und der beiden Neffen des Berufungsklägers mit der Begründung, dass diese allesamt eingeübt wirken würden, teilweise in Widerspruch mit früheren Aussagen des Berufungsklägers und dessen Ehefrau stünden und die Zeugen aufgrund der Unterstützungsbedürftigkeit des Berufungsklägers zumindest ein mittelbares eigenes finanzielles Interesse am Prozessausgang aufweisen würden, nicht abgestellt (vgl. angefochtener Entscheid E. 8d/cc/eee). Soweit der Berufungskläger die Verwerfung durch die Vorinstanz mangels Glaubwürdigkeit der Zeugen D._____, F._____ und E._____ rügt, ist klarzustellen, dass zwar berücksichtigt wird, ob Widersprüche in den Zeugenaussagen bestehen, doch soweit einzelne Aussagen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Sachverhalts glaubhaft und schlüssig erscheinen, ist diesen Beweiskraft zuzuerkennen, selbst wenn anderen diese abgesprochen werden muss. Auf die einzelnen Aussagen und deren Würdigung wird nachfolgend jeweils im entsprechenden Sachzusammenhang einzugehen sein. d) Der verfahrensrechtliche Antrag des Berufungsbeklagten, die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten klägerischen Beilagen act. 37-41 seien aus dem Recht zu weisen, erweist sich als berechtigt. Der Kläger machte vor der Vorinstanz nicht etwa geltend, diese Urkunden seien erst nach der letzten Instruktionsverhandlung gefunden worden (sog. echte Noven, Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO). Er brachte auch nichts vor, wonach diese Beweismittel trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher hätten eingereicht werden können (sog. unechte Noven, Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorliegend wurden die besagten Beilagen erst nach doppeltem Schriftenwechsel und anschliessender Instruktionsverhandlung vorgelegt, was sich jedoch mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 229 ZPO als verspätet erweist. Dass die Beweisverfügung der Vorinstanz vom 25. Juni 2013, welche sämtliche eingereichten Urkunden als relevant bezeichnete, vom Beklagten nicht als prozessleitende Verfügung angefochten wurde, erscheint insofern nachvollziehbar, als dies in Anbetracht von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, wonach ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen muss, faktisch aussichtslos war. Auch wenn der Sachverhalt im Rahmen eines hypothetischen Sachentscheids des

Seite 12 — 41 Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern über das Aufenthaltsrecht des Berufungsklägers von Amtes wegen unter Mitwirkungspflicht des Betroffenen zu erforschen gewesen wäre (vgl. Art. 13f aANAG), so entbindet dies den Berufungskläger im Zivilprozess nicht von seiner Behauptungs- und Beweislast. Er hat im Zivilverfahren sämtliche Anspruchsvoraussetzungen unter Beweis zu stellen (vgl. nachfolgend E. 4b) und entsprechende Beweismittel rechtzeitig in den Prozess einzubringen. Da die klägerischen Beilagen act. 37-41 verspätet eingereicht wurden, können sie nicht berücksichtigt werden. Doch selbst bei deren Berücksichtigung würde sich am vorliegenden Prozessausgang nichts ändern. 4.a) Vorliegend unbestritten ist, dass der Berufungsbeklagte eine Sorgfaltspflichtverletzung im Rahmen seines anwaltlichen Auftrags (Art. 394 ff. OR) gegenüber dem Berufungskläger begangen hat, indem er die vom Verwaltungsgericht des Kantons Luzern eingeräumte Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses nicht gewahrt bzw. sich nicht vergewissert hat, ob der Berufungskläger den Vorschuss aufforderungsgemäss geleistet hat. Abgesehen von der Vertragsverletzung steht sodann auch das Verschulden des Berufungsbeklagten nicht mehr zur Diskussion. Art. 398 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OR erfordert überdies einen Schaden sowie einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden. Im Folgenden ist also zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz die hypothetische Kausalität zwischen der Vertragsverletzung und dem – hier allenfalls in einem zweiten Schritt zu bestimmenden – Schaden zu Recht verneint hat, indem sie von einem mutmasslich negativen Ausgang des Beschwerdeverfahrens betreffend die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern bzw. vor dem Bundesgericht ausgegangen ist. b) Den hier umstrittenen Kausalzusammenhang hat der Berufungskläger als Ansprecher zu beweisen (Art. 8 ZGB). Für dessen Nachweis reicht das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 132 III 715 E. 3.2 und 128 III 271 E. 2b/aa je mit weiteren Hinweisen). Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist erstellt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (Hans Schmid/Flavio Lardelli, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 18 zu Art. 8 ZGB mit Verweis auf BGE 132 III 715 E. 3.1 und 130 II 321 E. 3.3). Diese Definition ist auch nach Auffassung des Berufungsklägers zutreffend. Sein ergänzender Hinweis, dass sich der Beurteilungsmassstab im Wesentlichen mit jenem der Aussichtlosigkeit im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege decke, ist dahingehend

Seite 13 — 41 zu präzisieren, dass von Belang ist, ob der Kläger bei ordnungsgemässer Prozessführung begründete Aussicht auf einen für ihn positiv ausfallenden Entscheid gehabt hätte (Walter Fellmann, Die Haftung des Anwaltes, in: Fellmann et al. [Hrsg.], Schweizerisches Anwaltsrecht, Bern 1998, S. 189). Die Vorinstanz hat sodann lediglich zur Veranschaulichung auf die in der Lehre entwickelten Prozentzahlen verwiesen, jedoch unbesehen davon auf das zutreffende Beweismass abgestellt. Der Berufungskläger bringt im Weiteren vor, dass das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht nur für den hypothetischen Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schaden gelte, sondern auch für die Frage, wie das Verwaltungsgericht entschieden hätte. Sodann sei es ebenso für die Höhe des Schadens anwendbar, da auch diesbezüglich eine Beweisnot zu vermuten sei. Wie der Berufungskläger richtig ausführt, stellt der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens lediglich eine Hypothese dar. Der mutmassliche Verfahrensausgang ist ausschlaggebend dafür, inwieweit sich die Sorgfaltspflichtverletzung des Anwalts überhaupt ausgewirkt und einen Schaden verursacht hat. Daher bildet die Frage nach dem Verfahrensausgang Bestandteil des hypothetischen Kausalzusammenhangs und wird insofern vom reduzierten Beweismass miterfasst. Die hypothetische Kausalität ist gegeben, wenn rechtzeitiges Handeln die Schädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte (Christian Heierli/Anton K. Schnyder, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, N 18 zu Art. 41 OR). In Bezug auf die Höhe des Schadens ist gemäss Art. 42 Abs. 1 OR grundsätzlich ein konkreter Schadensnachweis zu führen, welcher insbesondere eine substantiierte Schadensberechnung umfasst (Christian Heierli/Anton K. Schnyder, a.a.O., N 1 f. zu Art. 42 OR mit weiteren Hinweisen). Dies wird in Zusammenhang mit der Schadensberechnung nochmals aufzugreifen sein (vgl. nachfolgend E. 7). c) Da das Gesuch von X._____ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung vor Inkrafttreten des neuen Ausländerrechts gestellt wurde, gelangt – wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte – gemäss Art. 126 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) das zwischenzeitlich ausser Kraft gesetzte Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG; aSR 142.20) zur Anwendung. Gemäss Art. 7 Abs. 1 aANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Satz 1). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er sodann Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Satz 2). Der Anspruch erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt (Satz 3). Kein Anspruch be-

Seite 14 — 41 steht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen (Abs. 2). Im Gegensatz zu Art. 8 EMRK und dem neuen Ausländerrecht (vgl. Heinz Hausheer/Thomas Geiser/Regina E. Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl., Bern 2014, Rz. 07.31) war unter altem Recht im Zusammenhang mit der Eintretensfrage einzig darauf abzustellen, ob formell eine Ehe besteht und nicht, ob die Ehe intakt ist und tatsächlich gelebt wird. Ein Zusammenwohnen der Ehegatten wurde somit nicht verlangt. Die Frage der Bewilligungsverweigerung aufgrund des Vorliegens eines Ausnahmetatbestands oder eines Verstosses gegen das Rechtsmissbrauchsverbot betrifft hingegen nicht das Eintreten, sondern bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 126 II 265 E. 1b mit weiteren Hinweisen; 128 II 145 E. 1.1.2; 136 II 113 E. 3.2). Vom Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 2 aANAG erfasst wird insbesondere die sog. Schein- bzw. Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft begründen wollen, sondern die Ehe nur zwecks Erhalt der Aufenthaltsbzw. Niederlassungsbewilligung eingegangen sind. Es handelt sich dabei um einen Anwendungsfall des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB (Marc Spescha/Peter Sträuli, Kommentar Ausländerrecht, 2. Aufl., Zürich 2004, S. 43; dazu ausführlich Thomas Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, Zürich 2005, S. 342 ff.). Vom Tatbestand der Scheinehe zu unterscheiden ist das Festhalten an einer inhaltsleer gewordenen Ehe, bei welcher zwar zunächst ein Ehewille vorhanden war, sich der ausländische Ehegatte anschliessend jedoch mit dem alleinigen Ziel der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auf die nur noch formell bestehende Ehe beruft. Da dieser Zweck nicht von Art. 7 aANAG geschützt wird, qualifiziert das Bundesgericht ein solches Vorgehen ebenfalls als rechtsmissbräuchlich mit der Folge, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. die Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu verweigern ist und der betroffene Ehegatte mithin sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verliert (vgl. BGE 121 II 97 E. 4a; 123 II 49 E. 5c; 127 II 49 E. 5a). d) Den Nachweis für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe bzw. einer nur noch formell bestehenden Ehe hat die Behörde zu erbringen, wobei hohe Anforderungen an die Bejahung eines Rechtsmissbrauchs gestellt werden (vgl. Marc Spescha, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 2. Aufl., Bern 2011, N 74 zu Anh. Ausl; Marc Spescha/Peter Sträuli, a.a.O., S. 44 f.). Ob eine Scheinehe geschlossen wurde, entzieht sich oftmals einem direkten Beweis und kann meist bloss durch Indizien erstellt werden (BGE 122 II 289 E. 2b). In der Praxis wird als entsprechendes Indiz etwa genannt, dass dem Ausländer die

Seite 15 — 41 Wegweisung drohte, weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände sowie die kurze Dauer der Bekanntschaft, das Fehlen einer Wohngemeinschaft oder ein grosser Altersunterschied sprechen. Eine Scheinehe ist demgegenüber nicht bereits anzunehmen, wenn ausländerrechtliche Motive die Eheschliessung lediglich mitbeeinflusst haben. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft zumindest bei einem der Ehegatten von Anfang an nicht vorhanden war (Urteil des Bundesgerichts 2C_58/2012 vom 1. Oktober 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Ebenso ist die Tatsache, dass die Ehe nur noch formell und ohne Aussicht auf Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft besteht, in der Regel keinem direkten Beweis zugänglich, sondern darauf kann ebenfalls lediglich anhand von Indizien geschlossen werden. Erforderlich sind konkrete Hinweise darauf, dass die Ehegatten nicht (mehr) eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Ehe nur aus fremdenpolizeilichen Überlegungen aufrechterhalten wird. Es müssen sich mithin klare Anzeichen dafür finden, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und auch nicht mehr zu erwarten ist (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a; 128 II 145 E. 2.2). Diese Anzeichen können etwa in einem ablehnenden Verhalten des ausländischen Ehepartners kurz nach der Heirat, Vortäuschen des ehelichen Wohnsitzes, in der fehlenden Bemühung um Wiedervereinigung des die Scheidung ablehnenden Partners oder Aufgabe des Scheidungswiderstands nach Erreichen der fünfjährigen Frist bestehen (Marc Spescha/Peter Sträuli, a.a.O., S. 44). Erweist sich die Berufung auf die nur noch formell bestehende Ehe als rechtsmissbräuchlich, kann offen gelassen werden, ob eine Scheinehe vorliegt (BGE 128 II 145 E. 3.1). 5.a) Es gilt unter Anwendung der im Migrationsrecht vorherrschenden Untersuchungsmaxime (Martina Caroni et al., Migrationsrecht, 3. Aufl., Bern 2014, S. 311; Marc Spescha/Peter Sträuli, a.a.O., S. 33) vorerst zu ermitteln, ob die Aktenlage – insbesondere die Befragungen von A._____ und X._____ – sowie die gesamten Umstände gewichtige Indizien zu liefern vermögen, welche dafür sprechen, dass mit der Eheschliessung nicht der Wille zur Bildung einer echten Lebensgemeinschaft einherging, sondern mit dieser primär die Erlangung der Aufenthaltsbewilligung von X._____ bezweckt wurde. Dabei ist wie dargelegt grundsätzlich ausreichend, wenn die Eingehung der Ehe für einen der beiden Ehegatten ausländerrechtlich motiviert war. Die Aussagen der vor der Vorinstanz befragten Zeugen werden hier auch berücksichtigt, zumal – entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten – mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz hypothetisch davon ausge-

Seite 16 — 41 gangen werden kann, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern trotz der bereits vorhandenen Sachverhaltsabklärungen auf die vorliegenden Zeugeneinvernahmen nicht verzichtet hätte. b/aa) In Bezug auf die Umstände der Eheschliessung und die Ausgestaltung des Ehelebens verdienen vorab die Aussagen der Ehefrau A._____ nebst jenen von X._____ besondere Aufmerksamkeit. Dem Berufungskläger kann nicht darin gefolgt werden, dass die teilweise widersprüchlichen Aussagen der Ehefrau vor der Fremdenpolizei bei der Beurteilung des Verwaltungsgericht in den Hintergrund getreten wären, zumal sie als Direktbeteiligte wohl die umfangreichsten Angaben zur Ehesituation machen kann. Daran vermögen sowohl ihr angebliches Alkoholproblem (vgl. nachstehend E. 6c/cc) als auch das von ihr später eingereichte Scheidungsbegehren nichts zu ändern. Indessen sind auch ihre Äusserungen jeweils vor dem Hintergrund der aussagebezogenen, inhaltlichen Glaubhaftigkeit zu würdigen (vgl. vorstehend E. 3c). bb) Bei der Befragung durch das AfM Luzern am 12. April 2007 bekundete A._____, die Familienangehörigen von X._____, welche sie überdies nicht mit Vornamen benennen konnte, würden nicht sehr gut Deutsch sprechen, daher würde sie sich mit diesen nur über einfache Dinge unterhalten. X._____ dagegen habe bereits bei ihrem ersten Treffen im Dezember 1999 sehr gut Deutsch gesprochen, wobei er dies anlässlich der Besuche bei seinem Bruder gelernt haben soll (vgl. Vorinstanz act. III./9 S. 7 und 9). Sie gab im selben Protokoll ferner an, selber der deutschen Sprache mächtig zu sein. Die Befragung wurde ihr aber teilweise dennoch ins Englische übersetzt. Ausserdem sagte sie bezüglich der Frage nach den Einreiseformalitäten aus, nicht gut lesen und den Inhalt der Formulare vermutlich nicht genügend verstehen zu können (vgl. Vorinstanz act. III./9 S. 7). Demgegenüber behauptete X._____, seine Ehefrau verarbeite die Post, weil sie gut bzw. besser Deutsch könne als er. Die Einreiseformalitäten wurden aber offenbar vom Bruder des Berufungsklägers, D._____, besorgt (vgl. Vorinstanz act. III./9 S. 7 sowie act. III./10 S. 10 f.). A._____ ihrerseits hatte nach eigenen Angaben keine Kenntnis vom gestellten Gesuch um Familiennachzug, obschon dieses mit ihrer Unterschrift versehen war (vgl. Vorinstanz act. III./9 S. 6 f.). Nach der ersten Begegnung im Dezember 1999 folgten nach übereinstimmenden Aussagen der Ehegatten weitere Treffen bis zur Rückkehr von X._____ nach L.1_____ im Januar 2000. Anschliessend standen A._____ und X._____ über drei Jahre lang ausschliesslich telefonisch in Kontakt, bevor sie am 16. April 2003 in L.1_____ heirateten. Laut A._____ sollen sie sich in dieser Zeitspanne kennen gelernt haben, ehe sie sich zur Heirat entschlossen hätten. Das Kommunizieren in

Seite 17 — 41 einer Sprache, die X._____ bei seinem Bruder erlernt haben solle, mit welchem sich A._____ aus sprachlichen Gründen nur über einfache Sachen habe unterhalten können, erscheint kaum als geeignete Grundlage für ein ordentliches Kennenlernen. Im Weiteren wusste A._____ nicht darüber Bescheid, welche Ausbildung ihr zukünftiger Ehemann absolviert hatte bzw. welchem Beruf er in seinem Heimatland nachgegangen war (vgl. Vorinstanz act. III./9 S. 5). Diese Gegebenheiten werfen bereits erste Zweifel hinsichtlich der wahren Motivation, welche hinter dem Entschluss zur Heirat stand, auf. Es bleibt fraglich, wie gut sich X._____ und A._____ bei der Eheschliessung tatsächlich kannten und wie stark sie während der Landesabwesenheit von X._____ miteinander in Kontakt standen. cc) Der vorgebrachten Argumentation des Berufungsklägers, wonach gewisse Erinnerungslücken mit dem Laufe der Zeit nicht zwingend auf eine Scheinehe schliessen lassen würden, ist im Grundsatz zuzustimmen. Insoweit sind auch die leichten inhaltlichen Abweichungen zwischen den Aussagen der Ehegatten sowie des Neffen des Berufungsklägers, E._____, betreffend die Schilderung über das erste Treffen in O.4_____ (vgl. Vorinstanz act. III/9 S. 2; act. III./10 S. 3 und act. VI./4 S. 3) als unbedeutend zu gewichten. Die widersprüchlichen Angaben von A._____, X._____ und D._____ bezüglich der Hochzeitsfeier in L.1_____ können indessen entgegen der Ansicht des Berufungsklägers nicht einfach übergangen werden. Laut dem an der Hochzeit anwesenden Bruder des Berufungsklägers, D._____, hätten X._____ und A._____ die Hochzeit selber geplant, er habe davon im Vorfeld nichts gewusst. Seine Darstellung der Hochzeitsfeier erscheint insoweit glaubwürdig, als aus wirtschaftlichen Gründen lediglich rund zehn Personen anwesend gewesen sein sollen. Dass die Trauzeugen fremde Personen waren, will dieser hauptsächlich auf die örtliche Usanz zurückführen (vgl. Vorinstanz act. VI./3 S. 3), wogegen X._____ angibt, die unbekannten Trauzeugen seien eingesetzt worden, weil sie unerwartet an jenem Tag hätten heiraten können (vgl. Vorinstanz act. III./10 S. 8). Des Weiteren sollen die Eltern von X._____ gemäss Angaben von A._____ beim Hochzeitfest krankheitsbedingt nicht vor Ort gewesen sein (vgl. Vorinstanz act. III./9 S. 6). Demgegenüber betont X._____ ausdrücklich, dass diese daran teilgenommen hätten (vgl. Vorinstanz act. III./10 S. 9), was auch sein Bruder bestätigt (vgl. Vorinstanz act. VI./3 S. 5). Folgt man der Ansicht des Berufungsklägers, wonach bereits im Zeitpunkt der Befragung die Alkoholabhängigkeit der Ehefrau Ursache für vereinzelte Erinnerungslücken gewesen sei, müsste gestützt auf die Aussagen von D._____ und X._____ davon ausgegangen werden, dass die Eltern an der Hochzeit anwesend waren. Inwieweit die behauptete Alkoholabhängigkeit tatsächlich einen Einfluss hatte, ist jedoch fraglich, zumal

Seite 18 — 41 A._____ anlässlich derselben Befragung über andere Abläufe genau Auskunft geben konnte. Auch ist nicht einzusehen, warum sie gerade in Bezug auf die Anwesenheit ihrer Schwiegereltern an der Hochzeit unwahre Angaben machen sollte. Daher ist anzunehmen, dass A._____ mit ihren in L.1_____ lebenden Schwiegereltern während ihres dortigen Aufenthalts keine Bekanntschaft machte, ansonsten wohl zu erwarten gewesen wäre, dass sie deren Anwesenheit bestätigt hätte. Ebenso erstaunt es, dass A._____ anlässlich der Befragung durch das AfM Luzern weder das genaue Datum der Hochzeit noch das Geburtsdatum ihres Ehemannes anzugeben vermochte (vgl. Vorinstanz act. III./9 S. 5 und S. 10). Die dargelegten Ungereimtheiten hinterlassen weitere Fragezeichen bezüglich der Umstände der Eheschliessung. dd) Zweifel in Bezug auf die Eingehung einer echten ehelichen Gemeinschaft werden sodann auch aufgrund dessen geweckt, dass A._____ anlässlich der Befragung vom 12. April 2007 einerseits angab, sie habe sich gewünscht, dass X._____ zu ihr in die Schweiz komme, da sie nicht mehr allein habe leben wollen, und dabei mehrmals betonte, ihr Mann liebe sie und sie hätten aus Liebe geheiratet (vgl. Vorinstanz act. III/9 S. 4). Andererseits aber erklärte sie unmissverständlich, nie gewillt gewesen zu sein, an den Wochenaufenthaltsort ihres Ehemannes zu ziehen, weil es ihr dort zu langweilig sei (vgl. Vorinstanz act. III/9 S. 8 und S. 11). Im Übrigen ist – ungeachtet allfälliger kulturellen Unterschiede – zu berücksichtigen, dass A._____ während der Fernbeziehung mit X._____ nach eigenen Angaben willentlich ein Kind mit einem anderen Mann zeugte (vgl. Vorinstanz act. III/9 S. 14), das sie am 11. September 2003 und damit kurz nach der Einreise ihres Ehemannes in die Schweiz gebar. Gleichzeitig pflegte auch X._____ eine Beziehung zu einer anderen Frau, B._____. Er wurde am 2. April 2001 Vater eines Kindes. Die Darstellung des Berufungsklägers, wonach beide Kinder vor der Eheschliessung gezeugt worden seien, erweist sich somit zwar als zutreffend. A._____ brachte ihre Tochter aber zumindest während der Ehe mit X._____ zur Welt. Der Berufungskläger führt aus, dass sie ihren ausgeprägten Kinderwunsch unbedingt habe verwirklichen wollen, zumal im Zeitpunkt der Zeugung noch nicht absehbar gewesen sei, dass X._____ in die Schweiz einreisen könnte. Dies vermag insofern nicht zu überzeugen, als dass A._____ ihren Kinderwunsch bereits verwirklicht und einen Sohn aus erster Ehe hatte, worauf auch der Berufungsbeklagte hinweist. Der Berufungskläger versucht des Weiteren, die beidseitige Untreue mit der vierjährigen Fernbeziehung sowie dem Umstand, dass es für einen Mann aus diesem Kulturkreis nicht ungewöhnlich sei, eine zweite Beziehung zu führen, zu erklären. Gleichermassen gab er anlässlich der Befragung

Seite 19 — 41 vom 12. Juli 2007 gegenüber dem AfM Luzern zu Protokoll, dass es für ihn normal sei, zugleich eine Beziehung zu zwei Frauen zu haben. Im Jahr 2005 sei B._____ in der Schweiz bei seinem Bruder zu Besuch gewesen, da sie die Cousine von dessen Frau sei. Dort habe er sie einige Male getroffen (vgl. Vorinstanz act. III./10 S. 14). Der Berufungskläger stellt sich jedenfalls auf den Standpunkt, dass die ausserehelichen Kinder kein Indiz für eine Scheinehe darstellen würden. Auch wenn dies dem Berufungskläger folgend nicht unmittelbar als positives Indiz für eine Ausländerrechtsehe zu sehen ist, so verstärkt sich dadurch zumindest der Eindruck, dass es sich entgegen den Aussagen der Eheleute nicht um eine Liebesheirat handelte. Vielmehr macht es den Anschein, dass A._____ einen Versorger für sich und ihr – zum Zeitpunkt der Eheschliessung – noch ungeborenes Kind suchte. Sie lebte nämlich nach eigenen Angaben von der Sozialhilfe und der leibliche Vater kam laut ihren Angaben nicht finanziell für das Kind auf (vgl. Vorinstanz act. III./9 S. 3 und S. 12 f.). Auf die Frage, was es für sie bedeuten würde, wenn die Aufenthaltsbewilligung von X._____ nicht mehr verlängert würde, antwortete sie, dass dies für sie sehr schlecht wäre, weil sie dann wieder allein wäre (vgl. Vorinstanz act. III./9. S. 17). Sie deutete hingegen weder an, dass sie ihren Mann vermissen würde, noch zeigte sie irgendeine Bereitschaft, ihrem Ehemann gegebenenfalls nachzureisen. Die Vorinstanz ist ebenfalls zur Auffassung gelangt, dass die Eheleute X.A._____ zumindest nicht ausschliesslich aus Liebe geheiratet hätten, was der Berufungskläger als willkürlich erachtet. Abgesehen von der Beteuerung der Ehegatten kann er jedoch keine weiteren Argumente für eine Liebesheirat ins Feld führen. Beizupflichten ist ihm darin, dass es stets verschiedene Motive für eine Ehe gibt und andere Motive als Liebe nicht sofort auf eine Scheinehe hindeuten. Obschon aus den vorerwähnten Aussagen gefolgert werden kann, dass A._____ offenbar nicht mehr allein sein wollte und einen Mann an ihrer Seite brauchte, so ist dieser Beweggrund hinsichtlich der Beurteilung der Rechtsmissbräuchlichkeit der vorliegenden Ehe unerheblich. Denn es ist nicht aussergewöhnlich, dass bei einer Heirat mitunter auch sachliche bzw. handfeste Motive im Spiel sind, weshalb es als unzulässig erscheint, lediglich aufgrund dessen auf einen mangelhaften Ehewillen zu schliessen (vgl. PVG 2007 Nr. 5 E. 1c). Dasselbe gilt für den Fall, dass sich A._____ zur Ehe entschlossen haben sollte, um X._____ den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. Für die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 2 aANAG ist einzig erforderlich, dass die eheliche Gemeinschaft nicht wirklich gewollt war; auf die übrigen Motive der Heirat kommt es hingegen nicht an, sofern der Wille für eine Lebensgemeinschaft vorhanden gewesen ist (BGE 121 II 97 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 2A.88/2004 vom 11. Juni 2004 E. 2.1, 2A.727/2004 vom 8. März 2005 E. 2.2 sowie 2A.161/2004 vom 19. Juli 2004

Seite 20 — 41 E. 2.2). Dieser lässt sich bei A._____ aufgrund des Gesagten nicht vollends ausschliessen. Es bleiben die weiteren Umstände, welche Aufschluss über den Willen zur Bildung einer echten ehelichen Gemeinschaft geben können, zu prüfen. c/aa) Zunächst ist zu betonen, dass die Eheleute ab dem Zeitpunkt der Einreise von X._____ in die Schweiz im September 2003 bis zum Bezug der gemeinsamen Wohnung in O.4_____ im Juli 2008, mithin während fast fünf Jahren, keine eigentliche Wohngemeinschaft aufnahmen. Eheliche Beziehungen können zwar auch mit getrennten Hauhalten gepflegt werden. Ein Zusammenleben der Ehegatten wurde gemäss Art. 7 aANAG denn auch nicht zur Voraussetzung für die Bewilligungserteilung gemacht. So können Ehegatten mitunter bei intakter Ehe aus beruflichen oder anderen Gründen an verschiedenen Orten Wohnsitz begründen und keinen gemeinsamen Haushalt führen (vgl. BGE 126 II 265 E. 2b). Obschon der Berufungskläger einwendet, dass seine Arbeitsstelle im Kanton Graubünden als Grund für das Getrenntleben anzusehen sei, erscheint es im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar, warum A._____ ihm nicht nach O.3_____ gefolgt, sondern in O.2_____ verblieben ist. Ihre Begründung, dass sie bereits einmal in dieser Region gewohnt und dort Langeweile empfunden habe, überzeugt nicht. Dies gilt umso mehr, als sie nicht etwa geltend machte, aufgrund einer Arbeitstätigkeit, durch das familiäre Umfeld oder den Freundeskreis im Kanton Luzern verankert zu sein. Vor dem Einzug in die gemeinsame Wohnung in O.4_____ besuchte X._____ seine Ehefrau in O.2_____ nach eigenen Angaben etwa drei Mal im Monat (vgl. Vorinstanz act. III./10 S. 13). In einer späteren Befragung, welche im Rahmen des von X._____ beantragten Wohnortswechsels vor der Sektionsleiterin des AfM Graubünden stattfand, räumte A._____ ein, dass sie auch an jenen Wochenenden, an denen X._____ sie besucht habe, allein zu Hause gewesen sei, weil er jeweils zu seiner Schwester nach O.7_____ gefahren sei und bei dieser seine Zeit verbracht habe. Auch habe er sie nie in die Ferien nach L.1_____ mitgenommen und kein einziges Weihnachtsfest mit ihr verbracht (vgl. Vorinstanz act. IV./16 S. 152 f.; vgl. diesbezüglich auch die Aussage von X._____ anlässlich der Befragung vom 12. Juli 2007, Vorinstanz act. III./10 S. 17). In der Berufung wird geltend gemacht, dass X._____ ein "Arbeitstier" gewesen sei und sich daher unter der Woche nicht um seine in O.2_____ wohnhafte Ehefrau habe kümmern können. Ihre vorerwähnten Äusserungen deuten allerdings darauf hin, dass er sich auch am Wochenende sowie während seiner Ferien nicht um sie gekümmert, sondern seine Zeit anderweitig verbracht hat. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch die Aussage von X._____ selbst, wonach er jeweils nicht viel von seiner Frau zu sehen bekomme, da er mit ihr nur am Wochenende zusammen

Seite 21 — 41 sei. Ergänzend fügte er an, mehr als dass sie die Hausarbeit mache und bei ihrem Kind sei, könne er nicht berichten (vgl. Vorinstanz act. III./10 S. 11 f.). A._____ hatte nach eigenen Angaben monatlich ein- bis zweimal Kontakt mit der Familie von X._____ in O.3_____ bzw. O.8_____. Diese sei wie ihre eigene Familie gewesen (vgl. Vorinstanz act. III/9 S. 7 f.). Auch D._____ berichtete, dass A._____ in der Familie sehr gut integriert gewesen sei (vgl. Vorinstanz act. VI./3 S. 4). Gleichzeitig erklärte A._____ jedoch, die Vornamen der Familienangehörigen ihres Ehemannes nicht zu kennen und nicht viel mit diesen zu sprechen, da sie oft in ihrer eigenen Sprache reden würden, welche sie nicht verstehe (vgl. Vorinstanz act. III/9 S. 9). Sie erkundigte sich im Übrigen nie danach, was X._____ unter der Woche mache bzw. welchen Hobbies er nachgehe (vgl. Vorinstanz act. III/10 S. 15). Dessen Wohnverhältnisse in O.3_____ konnte sie ebenfalls nur beschränkt beschreiben (vgl. Vorinstanz act. III/9 S. 12) – auch wenn dies allenfalls darauf zurückzuführen sein mag, dass sich das Leben der Familie im Parterre abgespielt habe und sie sich aus diesem Grund nie im ersten Stockwerk aufgehalten habe, wie der Berufungskläger erklärend vorbringt. Schliesslich war A._____, wie bereits erwähnt, nicht in der Lage, das Geburtsdatum ihres Ehemannes zu nennen, wobei die Kenntnis desselben, im Gegensatz zu der ihr ebenfalls unbekannten Festnetztelefonnummer und Wohnadresse (vgl. Vorinstanz act. III/9 S. 9 f.), am ehesten hätte vorausgesetzt werden dürfen. bb) Die sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebende Feststellung, dass die Eheleute im Zeitpunkt der Befragung vom 12. April bzw. 12. Juli 2007, also mehr als dreieinhalb Jahren nach der Heirat bzw. Einreise des Berufungsklägers in die Schweiz, ausgesprochen wenig voneinander wussten, stellt ein starkes Indiz dafür dar, dass die Ehe nicht gelebt wurde. Dass es sich hierbei – wie der Berufungskläger behauptet – lediglich um vereinzelte Erinnerungslücken handle, welche angeblich auf die Alkoholabhängigkeit von A._____ zurückzuführen seien, ist nicht glaubhaft. Zum einen begann der Alkoholkonsum von A._____ gemäss Aussagen der Zeugen erst rund drei Jahre nach der Eheschliessung (vgl. nachfolgend E. 6c/cc), weshalb kaum vorstellbar ist, wie innert solch kurzer Zeit derart gedächtnisvermindernde Auswirkungen eintreten sollen, und sie zum anderen über bestimmte andere Vorgänge genau Auskunft zu geben vermochte. Ausserdem konnte auch der Ehemann, welcher bekanntlich nicht unter einem Alkoholabusus litt, nur wenig über den Alltag seiner Ehefrau berichten. Ebenso ist das Fehlen einer echten Wohngemeinschaft während der ersten fünf Ehejahre als Indiz für eine Scheinehe zu werten. Dass die Eheleute nicht aktiv versuchten, der getrennten Wohnsituation, welche den Aufbau eines eigentlichen Familienlebens hinderte,

Seite 22 — 41 entgegenzuwirken, ergibt sich ebenfalls aus ihren Aussagen. Diesen zufolge habe sich X._____ nämlich nie für eine Stelle im Kanton Luzern beworben, obwohl A._____ ihn darum gebeten habe (vgl. Vorinstanz act. III/9 S. 11 und act. III./10 S. 15). X._____ führte aus, er persönlich würde lieber im Kanton Graubünden verbleiben, allerdings würde er die Stelle wechseln, wenn er in Luzern eine passende Arbeit fände (vgl. Vorinstanz act. III/10 S. 16). Ohne Bewerbungsbemühungen war es jedoch gar nicht möglich, eine solche Stelle zu finden. Daraus erhellt, dass sich X._____ für einen nicht unbedeutenden Zeitraum von knapp fünf Jahren nicht nachweislich aktiv darum bemüht hat, eine echte Wohngemeinschaft mit A._____ führen zu können. Stattdessen hat er es vorgezogen, den Kontakt zu ihr bei drei monatlichen Besuchen zu belassen. Erst nach der Trennung der Ehegatten hat er per 1. Dezember 2009 eine Stelle in O.6_____, mithin in der Nähe von O.2_____, angetreten (vgl. Vorinstanz act. III/22). Zudem gilt es anzumerken, dass der gemeinsame Umzug nach O.4_____ und erstmalige Zusammenzug der Ehegatten im Juli 2008 und damit kurz nachdem die Kantonspolizei Luzern am 11. April 2008 im Auftrag des AfM Luzern die Wohnung von A._____ in O.2_____ besichtigt hatte, erfolgt ist. Die sachbearbeitende Beamtin berichtete, dass anlässlich des Augenscheins wenig bis gar keine Männerkleider und vor allem im Badezimmer keine auf die Anwesenheit einer Zweitperson hindeutenden Utensilien zu finden waren (vgl. Vorinstanz act. IV./16 S. 101). Der Berufungskläger begründet dies insbesondere damit, dass X._____ Wochenaufenthalter in O.3_____ war. Er weist sodann darauf hin, dass die Nachbarin an den Wochenenden jeweils einen grünen Kleinwagen mit Bündner Kontrollschild auf dem Parkplatz habe stehen sehen, bei dessen Lenker es sich um einen korpulenten _____ und damit eindeutig um X._____ gehandelt habe. Gemäss dem Polizeirapport konnte die Nachbarin auf entsprechendes Vorweisen eines Fotos von X._____ diesen jedoch nicht erkennen. Zudem gab sie an, dass bei A._____ ständig wechselnder Männerbesuch ein und ausgehe. Auch wenn der Wagen von X._____ zwar bei der Wohnung von A._____ gesichtet worden sein mag, so ist diesem Umstand nicht allzu grosses Gewicht beizumessen, zumal die Nachbarin keine Angaben zur Regelmässigkeit und Dauer der Besuche machte und ihre übrigen Aussagen nicht gerade für eine tatsächlich gelebte Ehe sprechen. Letzterer Eindruck wird auch insofern verstärkt, als dass A._____ der Polizeibeamtin keine gemeinsamen Fotos von sich und ihrem Ehemann zeigen konnte. So kam diese in ihrem Bericht denn auch zum Schluss, dass nach den polizeilichen Abklärungen Zweifel bestünden, ob die Ehe tatsächlich gelebt werde (vgl. Vorinstanz act. IV./16 S. 101). Relevant in diesem Zusammenhang ist überdies die spätere Aussage von A._____, wonach X._____ sie infolge dieser polizeilichen Abklärung dazu überredet habe, den Kanton zu

Seite 23 — 41 wechseln und nach O.4_____ zu ziehen, um zu verhindern, dass ihm der "Ausweis" entzogen werde (vgl. Vorinstanz act. IV./16 S. 152). cc) Im Folgenden ist darzulegen, wie die einvernommenen Zeugen die Ehe von X._____ und A._____ empfunden haben. F._____ und E._____ bezeichneten die Ehe als "super" bzw. "glücklich" (vgl. Vorinstanz act. VI./1 S. 3 und act. VI./4 S. 3). Das spreche – gemäss dem Berufungskläger – nicht für eine Einübung der Aussagen, sondern für eine grundsätzlich funktionierende Ehe. Ebenso würden ihre weiteren Aussagen über die Besuche der Ehefrau in O.3_____, das gemeinsame Schlafzimmer sowie die Wochenendbesuche von X._____ in Luzern alles andere als auf eine Scheinehe hindeuten. Der Berufungsbeklagte dagegen behauptet, aus den Formulierungen der Zeugenaussagen sei auf eine inhaltliche Absprache zu schliessen. Die Vorinstanz habe nach zutreffender Würdigung somit zu Recht nicht darauf abgestellt. Bezüglich dieser, die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen der Neffen des Berufungsklägers betreffenden Rügepunkte ist festzuhalten, dass der Bezeichnung der Ehe durch die Neffen des Berufungsklägers zwar nicht jeglicher Beweiswert abzusprechen, dieser aber auch nicht als hoch einzustufen ist. Dass sie ihren Onkel in einem guten Licht darstellen möchten und die Ehe daher im Grundsatz positiv beschreiben, ist augenscheinlich. Sie geben denn auch vornehmlich A._____ bzw. ihrem Alkoholproblem die Schuld an deren Scheitern. Indessen ist in Übereinstimmung mit den Aussagen der Zeugen davon auszugehen, dass an den Wochenenden jeweils tatsächlich gegenseitige Besuche stattgefunden und sich die Eheleute auch das Schlafzimmer geteilt haben. Aus dem Umstand, dass die Ehegatten während eines gewissen Zeitraums zusammenlebten und eine intime Beziehung unterhielten, kann aber nicht bereits abgeleitet werden, dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war (BGE 122 II 289 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Wie viel Zeit die Ehegatten wirklich gemeinsam verbracht haben und wie vertraut und innig ihr Verhältnis war, vermögen die Zeugen nicht bzw. nicht überzeugend darzutun. Dasselbe gilt im Übrigen für die beigelegten Fotos (vgl. Vorinstanz act. III/14.1-14.7). Da sie höchstens zu vier verschiedenen Zeitpunkten aufgenommen worden sind, lässt sich daraus noch nicht schliessen, dass es sich um eine tatsächlich gelebte Ehe handelt, wie dies der Berufungskläger geltend macht. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich kein Foto der Trauung bei den Akten befindet und das Eheleben durch die Aufnahmen auch ansonsten nur spärlich dokumentiert wird. So zeigen sie die Eheleute nicht etwa bei gemeinsamen Ausflügen, Geburtstags- oder Weihnachtsfesten, Ferien oder ähnlichen Gelegenheiten, anlässlich von welchen üblicherweise Fotoaufnahmen gemacht werden. Nicht nachvollzogen werden kann sodann das beru-

Seite 24 — 41 fungsklägerische Argument, dass gerade derjenige, der eine Scheinehe eingehe, ein Foto von der Trauung auflegen würde. Dem Berufungskläger kann nicht gefolgt werden, wenn er die Beweiswürdigung der Vorinstanz in Bezug auf die Fotografien als willkürlich qualifiziert. Des Weiteren konnte auch die aufgerufene Zeugin E._____, welche die Nachbarin der Eheleute X.A._____ war, während diese in O.4_____ wohnten, abgesehen von der Äusserung hinsichtlich der Alkoholproblematik der Ehefrau und der Tatsache, dass der Wagen von X._____ sehr oft auf dem Parkplatz stand, über die Ausgestaltung der vorliegenden Ehe nichts Konkretes aussagen (vgl. Vorinstanz act. VI./2). Dass der Wagen oft dort stand, darf jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsklägers nicht überbewertet werden, zumal die Zeugin relativierend anfügte, dass sie nicht sagen könne, ob der Wagen jeden Abend dort gestanden habe, und A._____ wie dargelegt aussagte, dass X._____ nach dem Abendessen jeweils stets zu seiner Familie nach O.3_____ gefahren und kaum bei ihr gewesen sei. In Anbetracht der Zeugenaussagen lassen sich kaum positive Indizien feststellen, wonach X._____ eine wirkliche und dauerhafte eheliche Gemeinschaft mit A._____ bilden wollte. Vielmehr bleibt es auch nach Würdigung der Zeugenaussagen dabei, dass vorwiegend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Führung einer echten Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt war. d) Wenn aufgrund der obigen Darlegungen hinsichtlich A._____, wie bereits gesagt, nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie die Ehe tatsächlich mit dem Willen auf Gründung einer Lebensgemeinschaft eingegangen ist, kann dies bei X._____ nicht behauptet werden. Möge auch die erste Begegnung mit A._____, der Nachbarin seines Bruders, zufällig geschehen sein, muss bedacht werden, dass X._____ mit der Anwesenheit seiner Familienangehörigen bereits vor der Trauung einen Anknüpfungspunkt in der Schweiz hatte. Gegenüber dem AfM Luzern gab X._____ an, dass sein Bruder D._____ unter gesundheitlichen Problemen gelitten habe, weshalb dieser bei der D._____AG angefragt habe, ob er stattdessen dort beschäftigt werden könne (vgl. Vorinstanz act. III./10 S. 4). So verhalfen ihm namentlich die Bemühungen seines Bruders, den Stellenantritt – in den Worten seines Neffen ausgedrückt – "sofort" zu arrangieren (vgl. Vorinstanz act. VI./1 S. 3), denn X._____ reiste am 7. September 2003 in die Schweiz ein, erhielt am 24. September 2003 die Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und trat bereits am 1. Oktober 2003 eine Stelle als Hilfs-Bodenleger bei der D._____AG in O.3_____ an. Dies deutet darauf hin, dass die Arbeitsstelle – wie im Entscheid des AfM Luzern vom 14. Dezember 2010 festgehalten (vgl. Vorinstanz act. IV./16 S. 260) – bei der Einreise bereits vorhanden war bzw. zumin-

Seite 25 — 41 dest in Aussicht stand, auch wenn X._____ behauptet, dass er sich schon in der Schweiz befand, als er die Stelle erhielt (vgl. Vorinstanz act. III./10 S. 4). In seinem Heimatland war er laut Aussage von A._____ arbeitslos (vgl. Vorinstanz act. III/9 S. 5). Nur am Rande sei noch auf den bei der Kantonspolizei von Graubünden am 14. Juli 2005 eingetroffenen anonymen Brief (vgl. Vorinstanz act. IV./16 S. 21) hingewiesen, welcher den Vorwurf beinhaltet, X._____ habe für die angeblich vorgetäuschte Eheschliessung bezahlt und habe zu jener Zeit in der Wohnung seines Bruders in O.8_____ mit seiner "richtigen" Frau namens B._____ und ihrem gemeinsamen Sohn zusammen gelebt. Eine Übereinstimmung lässt sich insofern feststellen, als dass X._____ selbst angab, B._____ sei im Jahr 2005 einen Monat lang bei seinem Bruder zu Besuch gewesen und er habe sie dort einige Male getroffen (vgl. Vorinstanz act. III./10 S. 14). Offenbar muss gegen aussen der Eindruck erweckt worden sein, dass X._____ und B._____ nach wie vor ein Paar wären. e) Für die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung genügt es wie dargelegt, dass der ausländische Ehepartner die Ehe einzig aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen hat und keine Lebensgemeinschaft anstrebte; dass seine schweizerische Lebenspartnerin allenfalls eine echte Lebensgemeinschaft beabsichtigt hat, hindert die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 2 aANAG nicht. Vorliegend sind in den Umständen der Bekanntschaft und der Eheschliessung, bestehend aus dem losen Kontakt während vier Jahren – ohne dass jemals ein weiteres persönliches Treffen stattgefunden hat –, der plötzlichen Heirat in L.1_____ ohne Anwesenheit des Freundes- und Familienkreises und der Rückreise der Ehefrau in die Schweiz nach nur wenigen Tagen, Indizien für eine Scheinehe zu sehen. Hinzu kommen Inkohärenzen in den Befragungen, insbesondere bezüglich der Hochzeitsfeierlichkeiten und der Einreiseformalitäten, nur spärliche Kenntnis über die Vergangenheit und das Leben des anderen Ehegatten und nicht zuletzt, als gewichtiger Faktor, das Fehlen einer Wohngemeinschaft während mehrerer Jahre bzw. die Aufnahme einer solchen zur Sicherung der Aufenthaltsbewilligung. Der zwischen den Ehegatten bestehende Altersunterschied von neun Jahren kann noch nicht als übermässig bezeichnet werden, so dass dieser Umstand nicht als Anzeichen für eine Scheinehe zu werten ist. Die vorgenannten Indizien hingegen führen in ihrer Gesamtheit zum Ergebnis, dass die Ehe jedenfalls aus Sicht von X._____ primär zum Zweck geschlossen wurde, um eine Aufenthaltsbewilligung und eine damit einhergehende Erwerbsbewilligung zu erlangen; dafür, dass er mit seiner Schweizer Gattin tatsächlich eine Lebensgemeinschaft aufbauen wollte, die diese Bezeichnung auch verdient, finden sich keine ausreichenden Anhaltspunkte.

Seite 26 — 41 Es lässt sich aus den Schilderungen hinsichtlich der Entwicklung der Ehe auch nicht ersehen, dass die ursprünglich missbräuchliche Absicht von einer gegenseitigen Zuneigung und dem Wunsch nach Zusammenleben abgelöst worden und die Ehe im Laufe der Zeit tatsächlich gelebt worden wäre, so dass der Rechtsmissbrauch als geheilt betrachtet werden könnte (vgl. BGE 123 II 49 E. 5d; Urteil des Bundesgerichts 2C_183/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1.4). Da die dargelegten Indizien den Schluss auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe rechtfertigen, wäre die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht Luzern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abgewiesen und dem Berufungskläger die Aufenthaltsbewilligung mithin entzogen worden. Damit fehlt es am hypothetischen Kausalzusammenhang zwischen Sorgfaltspflichtverletzung und Schaden. 6.a) Auch wenn die Ehe entgegen der vorliegend vertretenen Auffassung nicht bloss zum Schein eingegangen worden wäre, heisst dies nicht zwingend, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt bzw. die Niederlassung ungeachtet der weiteren Vorgänge gestattet werden muss. Denn auch die Berufung auf eine ordentlich geschlossene Ehe kann sich als rechtsmissbräuchlich erweisen. Dies ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn sich der ausländische Ehegatte im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur noch formell besteht oder mit dem alleinigen Ziel aufrechterhalten wird, um ihm eine Anwesenheitsbewilligung zu ermöglichen (BGE 128 II 145 E. 2.1 f. und 127 II 49 E. 5a je mit weiteren Hinweisen). Es bleibt daher zu prüfen, ob – selbst wenn die Frage nach dem Bestehen einer Scheinehe verneint würde – das Verwaltungsgericht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Schluss gelangt wäre, dass X._____ im Rahmen der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtsmissbräuchlich an einer nur noch formell bestehende Ehe festgehalten habe, und die Beschwerde aus diesem Grund abgewiesen hätte. b) Von einer inhaltsleeren, bloss noch formell existierenden Ehe ist auszugehen, sofern keine Aussicht auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft besteht. Bei der Prüfung, ob sich der ausländische Ehegatte auf eine nur noch formell bestehende Ehe beruft, ist wie dargelegt ebenfalls auf Indizien abzustellen, da sich dies in der Regel einem direkten Beweis entzieht (vgl. vorstehend E. 4d). Erforderlich sind konkrete Hinweise, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft tatsächlich nicht mehr beabsichtigt und realistischerweise nicht mehr zu erwarten ist (BGE 128 II 145 E. 2.2; 127 II 49 E. 5a). Wird die Ehe trotz faktischer Trennung und fehlender Aussicht auf Wiedervereinigung nur formell aufrechterhalten, um von der damit verbundenen Aufenthaltsbewilligung zu profitieren, erscheint dies missbräuchlich (Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl., Bern

Seite 27 — 41 2014, Rz. 10.01 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2A.143/2003 vom 9. April 2003 E. 2.1). Die Betrachtung richtet sich damit nicht auf die Umstände bei der Eheschliessung, sondern auf die nachfolgende Ehesituation (Marc Spescha/Peter Sträuli, a.a.O., S. 44). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Rechtsmissbrauch indessen nicht leichthin anzunehmen. So soll von einem solchen nicht bereits dann ausgegangen werden, wenn der Schweizer Ehegatte die Ehe nicht mehr als Lebensgemeinschaft weiterführen will und die Ehegatten nicht mehr zusammenleben oder ein Eheschutz- oder Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist. Gerade weil der ausländische Ehegatte nicht der Willkür des schweizerischen ausgeliefert sein soll, hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vom ehelichen Zusammenleben abhängig zu machen (BGE 128 II 145 E. 2.2 und 127 II 49 E. 5a je mit weiteren Hinweisen). Nach dem Gesagten ist zwischen dem Willen des schweizerischen und jenem des ausländischen Ehepartners zu differenzieren. Ist der Ehewille des Schweizer Ehegatten nicht mehr vorhanden, so darf nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass auch der des ausländischen Partners erloschen und dessen Berufung auf die Ehe missbräuchlich ist. Vielmehr muss die konkrete Prüfung der Umstände ergeben, dass es dem an der Ehe festhaltenden Partner nicht um deren Weiterführung, sondern ausschliesslich um die Sicherung des Aufenthalts oder der Niederlassung geht (Marc Spescha/Peter Sträuli, a.a.O., S. 44). Mit anderen Worten sollte auf das Verhalten und die Äusserungen des schweizerischen Ehegatten nur insofern abgestellt werden, als sich daraus Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen des scheidungsunwilligen ausländischen Ehepartners ziehen lassen. Massgeblich ist damit einzig, ob aus dem Verhalten und den Aussagen des ausländischen Ehegatten bzw. aufgrund der gesamten Umstände geschlossen werden kann, dieser wolle die Ehe effektiv nicht mehr fortführen und willige nur deshalb nicht in die Scheidung ein, um sich hinsichtlich seines Aufenthaltsrechts in der Schweiz einen Vorteil zu verschaffen. c/aa) Vorliegend ist unbestritten, dass die Parteien seit Anfang des Jahres 2009 getrennt leben. Die Ehefrau hat am 18. Mai 2009 ein Scheidungsbegehren eingereicht. Die Ehe ist bis heute nicht geschieden worden, da A._____ seit Juni 2009 unbekannten Aufenthalts ist und das Scheidungsverfahren daher nicht durchgeführt werden konnte. Der Berufungskläger hat nach eigenen Angaben keinen Kontakt mehr zu ihr und weiss nicht, wo sie sich befindet. bb) Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz habe übersehen, dass die Behörde den Nachweis erbringen müsste, dass die Ehe der Eheleute X.A._____ bereits während der für den Erwerb der Niederlassungsbewilligung massgeblichen fünf-

Seite 28 — 41 jährigen Dauer definitiv gescheitert sei. Unter dem alten Recht habe bereits der formelle Bestand der Ehe genügt, um dem ausländischen Ehegatten einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu vermitteln. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, steht dieser Anspruch jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Dem Berufungskläger ist indessen zuzustimmen, dass die Rechtsmissbräuchlichkeit vor Erlangung des grundsätzlichen Anspruchs auf eine Niederlassungsbewilligung und damit vor Ablauf der in Art. 7 Abs. 1 aANAG statuierten Fünfjahresfrist vorgelegen haben muss (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Ein nach fünfjähriger Aufenthaltsdauer eingeleitetes Scheidungsverfahren tangiert den Bewilligungsanspruch entsprechend den Ausführungen des Berufungsklägers dagegen nicht mehr. Im vorliegenden Fall ist X._____ am 7. September 2003 in die Schweiz eingereist und hätte nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren am 7. September 2008 den Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung erworben. Somit müsste die Ehe bereits zu diesem Zeitpunkt lediglich formell ohne Aussicht auf eine Wiedervereinigung bestanden haben. Dass die Ehe zerbrochen ist, räumt der Berufungskläger selbst ein. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass die Alkoholsucht von A._____ hierfür verantwortlich gewesen sei. Diese habe sich nicht helfen lassen wollen und sich treiben lassen. Die Gründe für das Scheitern der Ehe seien daher nachvollziehbar. Der Berufungskläger geht indes davon aus, dass die Ehe im September 2008 noch Bestand hatte bzw. noch gelebt wurde. Dabei kann entgegen seiner Ansicht nicht einzig darauf abgestellt werden, dass die Eheleute X.A._____ zu diesem Zeitpunkt gemeinsam in ihrer Wohnung in O.4_____ lebten. Ein solches Zusammenleben kann auch nur vorgespiegelt sein (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b), was vorliegend insbesondere unter Berücksichtigung der bereits zitierten Aussage von A._____, dass X._____ sie infolge der polizeilichen Abklärung dazu überredet habe, den Kanton zu wechseln und nach O.4_____ zu ziehen, um einen Ausweisentzug zu verhindern (vgl. Vorinstanz act. IV./16 S. 152), nicht von der Hand zu weisen ist. Sodann kann an dieser Stelle im Wesentlichen auf die vorangehenden Erwägungen verwiesen werden, in welchen ausführlich dargetan wurde, weshalb es sich bei den Eheleuten X.A._____ nicht um eine gelebte eheliche Gemeinschaft handelte (vgl. vorstehend E. 5c-e). Ergänzend wird nachfolgend insbesondere noch auf die Alkoholproblematik der Ehefrau eingegangen. cc) Laut Aussagen von A._____ anlässlich der Befragung durch das AfM Graubünden vom 5. November 2008 habe sich ihr Ehemann, während sie in O.4_____ zusammenlebten, nicht stärker als sonst um sie gekümmert und sei ebenfalls kaum bei ihr gewesen. Auch als sie nach eine Hüftoperation im Spital

Seite 29 — 41 auf seine Unterstützung angewiesen gewesen wäre, habe sie ihn ausdrücklich um Besuche bitten müssen. Unter der Woche sei er nach dem Essen jeweils wieder zu seiner Familie gefahren und habe auf ihre Frage, warum er den Abend nicht bei ihr verbringe, lediglich erwidert, dass er zu seiner Familie gehen müsse (vgl. Vorinstanz act. III./19). Als das Ehepaar anlässlich der Durchführung einer Polizeikontrolle am 24. Oktober 2008 um 21.20 Uhr in der Wohnung in O.4_____ angetroffen wurde, erklärte X._____ seine häufige Abwesenheit damit, dass seine Frau unter Alkoholproblemen leide und er dieser Situation auszuweichen versuche (vgl. Vorinstanz act. III./20). Der übermässige Alkoholkonsum von A._____ wird durch einen vom 5. Februar 2008 datierenden Arztbericht sowie durch sämtliche Zeugen bestätigt und soll rund drei Jahre nach der Eheschliessung begonnen haben (vgl. Vorinstanz act. III./15; act. VI./1 S. 4; act. VI./2 S. 3; act. VI./3 S. 4; act. VI./4 S. 4). Die Situation eskalierte soweit, dass X._____ aufgrund von Verletzungen, welche ihm seine alkoholisierte Ehefrau zugefügt haben soll, am 2. November 2008 hospitalisiert werden musste (vgl. Vorinstanz act. IV./16 S. 227 f.; act. VI./1 S. 4). D._____ sagte diesbezüglich aus, sein Bruder habe versucht, A._____ vom Alkohol wegzubringen (vgl. Vorinstanz act. VI./3 S. 4) und F._____ führte an, X._____ habe seiner Ehefrau Alkohol kaufen müssen und sie sei auch im Beisein der Familie alkoholisiert gewesen (vgl. Vorinstanz act. VI./1 S. 4). Gemäss einer späteren Aussage von A._____ gegenüber dem AfM Graubünden soll X._____ an der Zerrüttung der Ehe und an ihrem Zustand nicht ganz unschuldig sein, da er mit ihr "gespielt" und sich nie um sie gekümmert habe (vgl. Vorinstanz act. IV/16 S. 152 f.). Zudem soll er sie angeblich mit einem Messer bedroht haben, als sie ihm mitgeteilt habe, sich von ihm scheiden lassen zu wollen (vgl. Vorinstanz act. IV/16 S. 153). Auch wenn diese Aussagen mit Vorbehalt zu würdigen sind, da sie vor dem Hintergrund der bevorstehenden Scheidung gemacht worden sind, so decken sie sich doch insofern mit ihren früheren Aussagen, wonach X._____ kaum Zeit für sie hatte und sich, ungeachtet der ehelichen Beistandspflicht, nicht um sie kümmerte. Es kann daher festgehalten werden, dass die Ehegatten – trotz der im Juli 2008 begründeten Wohngemeinschaft – generell sehr wenig Zeit miteinander verbrachten, da X._____ offenbar die Gesellschaft seiner Familie vorzog und A._____ regelmässig sich selbst überlassen war. Die Alkoholprobleme der Ehefrau sollen nach Aussagen der Zeugen wie dargelegt bereits rund drei Jahre nach der Eheschliessung zutage getreten sein. Aus den Akten geht nicht hervor, dass X._____ die Bereitschaft gezeigt hätte, einen Versuch zu unternehmen, um seiner Ehefrau aus der Alkoholsucht zu helfen oder sich um professionelle Hilfe zu kümmern. D._____, welcher zwar davon spricht, dieser habe ihr zu helfen versucht, vermag dies nicht konkret zu erläutern. Die dargelegten Umstände deuten

Seite 30 — 41 darauf hin, dass die Ehe bereits vor dem September 2008 nur (noch) formell existierte, obschon sich die Eheleute offiziell erst anfangs Januar 2009 trennten. Ebenso fehlen Anzeichen, dass die Aufnahme einer Lebensgemeinschaft noch zu erwarten wäre, gänzlich, womit eine Wiedervereinigung ausgeschlossen erscheint. Es erstaunt des Weiteren nicht, dass A._____ seit Juni 2009 ohne Nachricht abwesend ist und X._____ nicht weiss, wo sie sich aufhält, da die Verbundenheit zwischen ihnen offenbar nie sehr stark gewesen sein mag. Im Übrigen lässt sich auch aus dem Umstand, dass X._____ für den Unterhalt von A._____ und deren Tochter aufgekommen ist, entgegen der Ansicht des Berufungsklägers nicht auf die Führung eines Ehelebens schliessen, bildeten diese Beiträge doch einzig eine Grundlage für die zumindest formelle Aufrechterhaltung der Ehe mit seiner nicht erwerbstätigen Frau. dd) Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger einzig zu aufenthaltsrechtlichen Zwecken an der Ehe festgehalten hat. Insbesondere sind seinerseits keine Bestrebungen ersichtlich, die unbestrittenermassen aufgetretenen ehelichen Probleme anzugehen und zu lösen. So hat er insbesondere nicht versucht, A._____ bei der offenbar vorhanden gewesenen Suchtproblematik zu helfen oder ihr fremde Hilfe zu verschaffen. Vielmehr hat er es vorgezogen, den Problemen aus dem Weg zu gehen und den Kontakt zu seiner Ehefrau auf ein Mindestmass zu reduzieren, womit sie scheinbar trotz dem im Juni 2008 aufgenommenen gemeinsamem Haushalt faktisch getrennt lebten. Demzufolge hätte das Verwaltungsgericht Luzern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Schluss gezogen, dass der Rechtsmissbrauch schon vor Ablauf der fünfjährigen Frist vorlag, was sowohl der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung als auch der Erteilung der Niederlassungsbewilligung entgegengestanden wäre. d) Dass X._____ eine Anwesenheit in der Schweiz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nicht gestützt auf eine Härtefallbewilligung gemäss Art. 8 EMRK zugestanden worden wäre, hat die Vorinstanz bereits überzeugend begründet (vgl. angefochtener Entscheid E. 8f/dd). Die diesbezügliche Rüge in der Berufung ist nicht hinreichend substantiiert, zumal sich der Berufungskläger im Wesentlichen damit begnügt, auf die von der Vorinstanz bestätigte enge Verbindung zur Schweiz hinzuweisen. Einzig aus dem engen Verhältnis zu seinen eigenen Verwandten in O.3_____ und O.8_____ kann allerdings noch nicht auf eine gute Integration geschlossen werden. Mangels Substantiierung erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

Seite 31 — 41 e) Aus den vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend zu folgern, dass hinreichende Indizien für die Annahme bestehen, dass X._____ von vornherein nie an einem dauerhaften Zusammenleben mit A._____ interessiert gewesen war und keine eigentliche eheliche Gemeinschaft begründen wollte. Damit ist es dem Berufungskläger nicht gelungen, darzutun, dass eine rechtzeitige Leistung des Kostenvorschusses die Schädigung, mithin die Ausweisung aus der Schweiz, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte. Vielmehr ist es als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern zum Ergebnis gelangt wäre, es liege eine Scheinehe bzw. eventualiter eine missbräuchliche Berufung auf eine nur noch formell bestehende Ehe vor, und die Beschwerde demzufolge abgewiesen hätte. 7.a) Nicht zu beanstanden ist die Schätzung der Vorinstanz betreffend die Dauer des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht bzw. dem Bundesgericht (vgl. angefochtener Entscheid E. 8h/bb), womit sich der Zeitpunkt der Ausweisung bis dahin hinausgezögert hätte und die erlittene Vermögenseinbusse für die Zeit vom 1. November 2011 bis 31. Mai 2013 dem Berufungskläger daher grundsätzlich zu ersetzen ist. Derjenige der Schadenersatz geltend macht, hat den Schaden zu beweisen (vgl. Art. 99 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 OR). Grundsätzlich wird eine Bezifferung des Schadens und, wie bereits erwähnt, eine substantiierte Schadensberechnung verlangt. Die beweispflichtige Partei hat alle Umstände, die für die Verwirklichung des behaupteten Sachverhalts sprechen, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_483/2014 vom 25. November 2014 E. 5.1 sowie 4A_208/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 6.6.2; Christian Heierli/Anton K. Schnyder, a.a.O., N 1 zu Art. 42 OR). Eine Beweiserleichterung im Sinne einer richterlichen Schadensschätzung greift erst, wenn der Schadensnachweis nicht möglich oder dem Geschädigten unzumutbar ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 OR, welcher gemäss BGE 128 III 271 E. 2b/bb analog auch ausserhalb des ausservertraglichen Haftpflichtrechts zur Anwendung gelangt). Umstritten ist unter den Parteien, wer die Behauptungs- und Beweislast betreffend die Sparquote trägt. Der Berufungskläger behauptet, er wäre zum Nachweis der Sparquote nicht verpflichtet gewesen, da diese eine anspruchsreduzierende Komponente darstelle und somit in den Beweislastbereich des Berufungsbeklagten falle. Richtigerweise ist aber dessen Auffassung zu folgen, wonach es Sache des Klägers ist, eine Sparquote zu beweisen. Zur Ermittlung des hier behaupteten Schadens fliesst in die Berechnung nämlich unweigerlich auch die Sparquote als notwendiger Bestandteil hinein, deren Nachweis etwa durch Steuererklärungen oder Bankbelege grundsätzlich nur vom Kläger erbracht

Seite 32 — 41 werden kann. Da der Schadensbetrag von der Höhe der Sparquote abhängig ist, fällt diese als Teil einer rechtsbegründenden Tatsache in die Beweislastsphäre des Berufungsklägers. Mit anderen Worten obliegt es dem Ansprecher, das entgangene Einkommen sowie die plausiblen Aufwandpositionen und damit die im Ergebnis resultierende Sparquote darzutun. Kann der Kläger die Sparquote nicht vollständig ausweisen, so wird das Gericht diese in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung des gewöhnlichen Laufs der Dinge schätzen. Die Anwendung der genannten Bestimmung setzt wie erwähnt voraus, dass ein strikter Schadensbeweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Herabsetzung des Beweismasses darf im Ergebnis nicht zu einer Umkehr der Beweislast führen, wonach die beweispflichtige Partei alle schadensbegründenden Umstände nach Möglichkeit und Zumutbarkeit zu behaupten und zu beweisen hat. Die vom Geschädigten vorgebrachten Umstände müssen geeignet sein, den Bestand des Schadens hinreichend zu belegen und seine Grössenordnung hinreichend fassbar werden zu lassen (BGE 128 III 271 E. 2b/aa; Urteile des Bundesgerichts 4A_208/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 6.6.2 sowie 4A_298/2012 vom 31. Juli 2012 E. 3.1). b) Den von der Vorinstanz berechneten Mittelwert des monatlichen Einkommens für die vorerwähnte Zeitperiode in Höhe von CHF 4'610.-- bestreitet der Berufungskläger nicht. Des Weiteren geht er in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass X._____ aufgrund der wirtschaftlichen Lage in L.1_____ kein Ersatzeinkommen anzurechnen sei. Auch was das Existenzminimum, die Wohnkosten sowie die Vergütung für die Verpflegung und den Gebrauch des Geschäftsautos anbelangt, bestätigt er die vorinstanzlichen Feststellungen. Er wendet sich indessen gegen die von der Vorinstanz berücksichtigten Aufwendungen, welche vom Berufungsbeklagten gar nicht erst geltend gemacht worden seien, da dies der Verhandlungsmaxime widersprechen würde. Dazu zähle insbesondere die Anrechnung eines monatlichen Betrags von CHF 700.-- für die Besuchskosten der Verwandten in O.3_____. Falls dennoch solche Kosten angerechnet würden, so dürfe entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid nicht angenommen werden, dass der Berufungskläger achtundzwanzigmal jährlich nach O.3_____ gefahren sei, sondern maximal zwölfmal. Der angenommene Kilometerpreis von einem Franken sei zudem als übersetzt zu beurteilen. Gemäss Autokostenberechnung des TCS belaufe sich dieser bei einem Fahrzeug im Wert von CHF 32'000.-- lediglich auf 73 Rappen und bei einem solchen im Wert von CHF 5'000.-- noch höchstens auf 40 Rappen. Damit würden die anrechenbaren Kosten, auch bei der höheren Anzahl Fahrten, maximal CHF 100.-- pro Jahr betragen. Wenn sodann weitere

Seite 33 — 41 CHF 35.-- monatlich für Ferien, CHF 100.-- für Telekommunikation und CHF 150.-an den Unterhalt des in L.1_____ lebenden Kindes des Berufungsklägers angerechnet würden, verbleibe eine Sparquote von CHF 2'170.--. Dass des Weiteren Anwalts- und Gerichtskosten für das Verwaltungsgerichts- und Bundesgerichtsverfahren von monatlich CHF 420.-- angerechnet würden, rechtfertige sich nicht, da diese Kosten vom Berufungsbeklagten einerseits nicht behauptet worden seien und andererseits bei Obsiegen gar nicht erst angefallen wären. Im Ergebnis sei entgegen der Berechnung der Vorinstanz eine Sparquote von CHF 2'170.-- anstelle von CHF 1'050.-- zu berücksichtigen. c) Dass ein strikter Schadensnachweis in der vorliegenden Konstellation ausgeschlossen und der sich aus der entgangenen Sparquote und den Abwehrkosten zusammensetzende Schaden im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR durch das Gericht zu schätzen ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 9a), wird im Grundsatz von keiner Partei beanstandet. Der Berufungsbeklagte macht einzig geltend, dass es Sache des Berufungsklägers sei, eine Sparquote zu behaupten und zu beweisen bzw. die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die richterliche Schadensschätzung vorzubringen. Dass die Vorinstanz die behauptete Sparquote nicht als vollumfänglich ausgewiesen erachtet und zusätzlich anfallende Auslagen berücksichtigt habe, sei nicht zu beanstanden, sondern stehe vielmehr im Einklang mit Art. 42 Abs. 2 OR (mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_364/2013 vom 5. März 2013 E. 9.3 und E. 7.1). Wie sich bereits dem Wortlaut von Art. 42 Abs. 2 OR entnehmen lässt, kommt dem Sachgericht bei der Schätzung des Schadens Ermessen zu. Bekanntlich wird dem urteilenden Gericht in Ermessensfragen ein Entscheidungsspielraum zugestanden, in welchen die Rechtsmittelinstanz nur mit Zurückhaltung eingreift. Vorliegend hat die Vorinstanz ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt, indem sie von regelmässigen, d.h. rund alle zwei Wochen stattfindenden Besuchen des Berufungsklägers bei seinen Verwandten ausgegangen ist und daher für die Fahrten mit dem Privatauto von O.5_____ nach O.3_____ Totalkosten (Benzin-, Versicherungs-, Service- und Reparaturkosten) von einem Franken pro Kilometer angenommen hat. Es besteht kein Anlass, in diese richterliche Schätzung einzugreifen. Beizustimmen ist dem Berufungsbeklagten sodann darin, dass das Gericht in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR nach eigenem Ermessen Aufwandpositionen berücksichtigen kann, welche die Gegenseite allenfalls nicht ausdrücklich geltend gemacht hat, die jedoch nach Ansicht des Gerichts voraussichtlich eingetreten wären. Von einem Verstoss gegen die Verhandlungsmaxime kann daher entgegen der Meinung des Berufungsklägers nicht gesprochen werden. In diesem Zusammenhang durfte die Vorinstanz mithin

Seite 34 — 41 auch die mutmasslich anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten ohne Weiteres berücksichtigen. Da der Berufungskläger auch nach Auffassung der Berufungsinstanz in vorliegender Sache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht obsiegt hätte, bleibt es bei den vorinstanzlich veranschlagten Anwalts- und Gerichtskosten von monatlich CHF 420.-- für das verwaltungsgerichtliche und das bundesgerichtliche Verfahren, zumal die Höhe dieser Kosten an sich vom Berufungskläger nicht in Frage gestellt wird. Es erübrigt sich, auf die weiteren berufungsklägerischen Vorbringen hinsichtlich der Schadenskapitalisierung bis ins Alter von 65 Jahren einzugehen, da wie dargelegt kein positiver Prozessausgang zu erwarten gewesen wäre. Im Ergebnis kann die von der Vorinstanz ermittelte Sparquote von CHF 19'950.-- zusätzlich "Abwehrkosten" – bestehend aus dem Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung – von CHF 3'435.30 und damit die zugesprochene Entschädigung in Höhe von CHF 23'385.30 zuzüglich 5 % seit 4. Dezember 2013 bestätigt werden. d) Mit der Vorinstanz ist ebenfalls festzuhalten, dass das dargelegte hypothetische Ergebnis keine Grundlage für einen Genugtuungsanspruch eröffnet, womit auch der eingangs erwähnte Antrag (vgl. vorstehend E. 3a) des Berufungsklägers um Einholung eines psychiatrischen Gutachtens entfällt. Denn selbst wenn die Ausweisung aus der Schweiz tatsächlich eine Depression beim Berufungskläger hervorgerufen hätte, könnte diese nicht auf die Vertragsverletzung des Berufungsbeklagten zurückgeführt werden. Die Berufung ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. 8. Sodann ist die Beschwerde betreffend den Kostenentscheid zu behandeln. Der Berufungsbeklagte und Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe Art. 106 Abs. 2 ZPO verletzt und Art. 108 ZPO unrichtig angewandt. Soweit die vorinstanzlichen Feststellungen unter Verletzung rechtlicher Bestimmungen erfolgt sind, liegt ein Fall unrichtiger Rechtsanwendung vor, welche die Rechtsmittelinstanz mit freier Kognition prüfen kann. a) Die Beschwerde richtet sich gegen die Kostenverteilung der Vorinstanz, wonach der Kläger bzw. Beschwerdegegner die Kosten zu 4/5 und der Beklagte bzw. Beschwerdeführer zu 1/5 zu tragen habe. Zur Begründung führt die Vorinstanz an, dass der Kläger mit seiner Klage ungefähr zu 9/10 unterlegen sei. Bei der Kostenverlegung sei jedoch zu berücksichtigen, dass die anfängliche Bestreitung der Vertragsverletzung durch den Beklagten unnötigen Aufwand verursacht habe, weshalb sich unter Anwendung von Art. 105 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 ZPO der vorerwähnte Verteilschlüssel von 4/5 zu 1/5 rechtfertige. Hierge-

Seite 35 — 41 gen wendet der Beschwerdeführer ein, in Anbetracht, dass der Kläger eine Forderungssumme von CHF 593'471.85 zuzüglich Zins eingeklagt habe und ihm ein Betrag von CHF 23'385.30 zuzüglich Zins zugesprochen worden sei, sei er zu 96/100 und nicht zu 9/10, wie die Vorinstanz offensichtlich unzutreffend erwogen habe, unterlegen. Des Weiteren stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Sorgfaltspflichtverletzung nicht bestritten, sondern lediglich geltend gemacht zu haben, dass X._____ ihn nicht über seine Abwesenheit informiert habe, was Grundlage für das in Bezug auf den Schaden geltend gemachte Selbstverschulden gebildet habe. Ausserdem sei – selbst wenn er die Vertragsverletzung bestritten hätte – nicht ersichtlich und nicht begründet worden, inwiefern der Vorinstanz oder der Gegenpartei durch sein Verhalten unnötiger Aufwand im Sinne von Art. 108 ZPO entstanden sei sollte. Es seien auch keine anderweitigen Gründe gegeben, um von der Verteilung der Prozesskosten nach Art. 106 ZPO abzuweichen. So sei insbesondere Art. 107 lit. a ZPO vorliegend nicht einschlägig, da die Vorinstanz zum Schluss gelangt sei, dass der Kläger vor dem Verwaltungsgericht nicht obsiegt hätte, womit die Klage im Hauptpunkt und nicht an der Bezifferung des Anspruchs gescheitert sei. Gleichermassen verhalte es sich mit Art. 107 lit. f ZPO, da die in der Botschaft aufgeführten Anwendungsbeispiele vorliegend nicht beschlagen würden. Selbst wenn ein wirtschaftliches Ungleichgewicht unter den Parteien anzunehmen wäre, könnte es nicht angehen, den tatsächlichen Prozesserfolg des Klägers bei der Verlegung der Prozesskosten von 4% auf 20% zu vervielfachen. Der Beschwerdegegner beruft sich hingegen bezüglich der Kostenverteilung auf die Bestimmungen von Art. 107 lit. a, b und f ZPO. Begründend führt er aus, dass die Bemessung der Forderung schwierig gewesen sei, was Haftpflichtprozessen innewohne. Ferner habe er klagen müssen, da der Beklagte zu keinerlei Zugeständnissen bereit gewesen sei. Es liege im Ermessen des Gerichts, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Streitparteien zu berücksichtigen und gemäss Art. 107 lit. f ZPO in die Kostenverteilung einfliessen zu lassen. Zudem könne von einer vorbehaltlosen Anerkennung der Sorgfaltspflichtverletzung seitens des Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren keine Rede sein. b) Dass Y._____ in seiner Klageantwort darauf hinwies, X._____ habe ihn nicht über seine Abwesenheit informiert, obwohl er vom laufenden Beschwerdeverfahren Kenntnis gehabt habe (vgl. Vorinstanz act. II/3 S. 14) bedeutet nicht, dass er die Vertragsverletzung bestritten hat, sondern dass er diesem ein Selbstverschulden vorwirft. Die Abklärung eines allfälligen Selbstverschuldens ist eine der Vorinstanz im Rahmen der materiellen Sachprüfung zukommende Aufgabe. Es ist deshalb in der Tat nicht nachvollziehbar, wie aus dem Verhalten des Be-

Seite 36 — 41 schwerdeführers zusätzliche Kosten entstanden sein sollen. Zudem fehlt es, wie der Beschwerdeführer zu Recht anführt, im angefochtenen Entscheid an einer diesbezüglichen Begründung. Das in Art. 108 ZPO statuierte Verursacherprinzip lässt sich daher für die Kostenverteilung nicht heranziehen. Als Gründe für eine Abweichung von der Kostenverteilung nach dem Grundsatz von Art. 106 Abs. 2 ZPO könnten davon abgesehen noch die Tatbestände von Art. 107 ZPO eingreifen. Diese Bestimmung stellt eine sog. "Kann-Vorschrift" dar, weshalb dem urteilenden Gericht bei deren Anwendung ein grosses Ermessen zusteht (Viktor Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 2 zu Art. 107 ZPO). Auch wenn die Vorinstanz selbst die Kostenverteilung nicht auf einen in Art. 107 ZPO aufgeführten Tatbestand gestützt hat, drängt sich eine solche Prüfung nachfolgend auf, da sich die vorinstanzliche Abweichung von den Verteilungsgrundsätzen dadurch rechtfertigen liesse. c) Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO können die Kosten insbesondere nach Billigkeit verlegt werden, falls eine Klage grundsätzlich, nicht aber im voller Höhe der Klageforderung gutgeheissen worden ist und diese Höhe vom richterlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war. Es handelt sich damit um ein quantitatives Überklagen bei Obsiegen im Grundsatz (Viktor Rüegg, a.a.O., N 3 zu Art. 107 ZPO). Wenngleich die Gefahr des Überklagens im Haftpflichtrecht immanent sein mag, reicht dies für die Anwendbarkeit der genannten Bestimmung nicht aus. Fehlt es bereits an einem Obsiegen im Grundsatz, kommt Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO nicht zum Tragen (Urteil des Bundesgerichts 5A_104/2012 vom 11. Mai 2012 E. 4.4). Mit dem Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass der Kläger im Grundsatz gerade nicht obsiegt hat, sondern lediglich in einem Nebenpunkt durchgedrungen ist, indem ihm die entgangene Sparquote während der mutmasslichen verwaltungs- und bundesgerichtlichen Verfahrensdauer zugesprochen worden ist. Eine Prozessführung in guten Treuen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO kann sodann vorliegen, wenn die obsiegende Partei vorprozessual und, aus Sicht der unterliegenden Partei, unerwartet Einreden und Einwendungen nicht vorgebracht hat, die schlussendlich zum Obsiegen im Prozess führen. Weiter ist an Fälle zu denken, in denen eine unerwartete Praxisänderung des Gerichts zum Unterliegen der auf die bisherige Praxis vertrauenden Partei führt oder die obsiegende Partei von einer Rechtsänderung profitiert (David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 7 zu Art. 107 ZPO; Viktor Rüegg, a.a.O., N 5 zu Art. 107 ZPO). Eine solche Fallkonstellation ist

Seite 37 — 41 hier nicht gegeben. Dass der Beklagte nicht zu einer ausserprozessualen Kompromisslösung und Zugeständnissen bereit gewesen sein soll – was dieser indes in Abrede stellt –, kann die Gegenseite nicht bereits zu einer Prozessführung in guten Treuen veranlassen. Damit bleibt der Auffangtatbestand nach Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO zu prüfen, unter welchen insbesondere ein sehr ungleiches wirtschaftliches Kräfteverhältnis der Prozessparteien subsumiert wird (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7221 ff., Ziff. 5.8.2, S. 7297 f.). Obwohl ein gewisses wirtschaftliches Ungleichgewicht vorliegend nicht von der Hand zu weisen ist, vermag dieses allein eine Umverteilung der Kosten nicht zu rechtfertigen. Es wird denn auch in der Literatur dafür gehalten, diesen Anwendungsfall auf absolut offenkundige Fälle zu beschränken, in denen sich die Parteien wirtschaftlich in völlig unterschiedlichen Verhältnissen befinden und die finanziell schwächere Partei zudem nicht nur persönliche, sondern zugleich weitere "öffentliche" Interessen wahrnimmt (Martin H. Sterchi, a.a.O., N 22 zu Art. 107 ZPO). Da im zu beurte

ZK2 2014 12 — Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 14.12.2015 ZK2 2014 12 — Swissrulings