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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 27.10.2014 ZK2 2014 1

October 27, 2014·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·4,829 words·~24 min·8

Summary

Forderung | Berufung OR Werkvertrag/Verlagsvertrag

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 27. Oktober 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 14 1 3. November 2014 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Hubert RichterInnen Pritzi und Schnyder Aktuarin ad hoc Riesen-Ryser In der zivilrechtlichen Berufung der X ._____GmbH, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer B._____, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Maloja vom 11. September 2013, mitgeteilt am 12. Dezember 2013, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen die Y ._____AG, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marc E. Wieser, Chesa Wieser, 7524 Zuoz, betreffend Forderung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 15 I. Sachverhalt A. Am 2. April 2010 liess die X._____GmbH der Y._____AG eine Offerte für Schalungsarbeiten auf zwei Baustellen in O.1_____ zugehen. Die Y._____AG bekundete am 30. April 2010 ihr Interesse am Angebot und übermittelte der X._____GmbH das gesamte Ausmass der Schalungsarbeiten. Am 1. Mai 2010 antwortete die X._____GmbH, das Material sei "ok", jedoch müsse sie noch abklären, ob sie genügend Arbeiter habe, die im A._____ arbeiten möchten. Gleichzeitig brachte sie auf dem Ausmass gewisse Vorbehalte und Bemerkungen an. Am 6. Mai 2010 unterzeichnete die Y._____AG die Offerte vom 2. April 2010. B. Die X._____GmbH nahm die Arbeiten am 9. Juni 2010 auf. Schnell kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Qualität und die Quantität der Arbeitsleistung. Schliesslich übermittelte die Y._____AG der X._____AG am 8. Juli 2010 eine „Kündigung des Schalauftrages“, mit welcher sie die Zusammenarbeit per Ende der nächsten Betonetappe für beendet erklärte. In der Folge konnten sich die Parteien über die Modalitäten der Vertragsauflösung nicht einigen. C. Nachdem eine gütliche Einigung zwischen den Parteien ausblieb, stellte die X._____GmbH am 11. Februar 2011 bei der Schlichtungsbehörde des Bezirks Maloja ein Schlichtungsgesuch. Gemäss Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 14. April 2011 stellten die Parteien die folgenden Anträge: „Rechtsbegehren der klagenden Partei gemäss Gesuch vom 11. Februar 2011 1. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 64‘601.10 nebst Zins zu 5% seit wann rechtens sowie Betreibungskosten zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Oberengadin, Chesa Rupanner, 7503 Samedan gegen die Beklagte sei für den in Ziff. 1 genannten Betrag inkl. Verzugszins und Betreibungskosten aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Rechtsbegehren der beklagten Partei vom 14. April 2011 1. Abweisung der Klage, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 2. Widerklage Die X._____GmbH sei zu verpflichten, der Firma Y._____AG den Betrag von CHF 8‘127.20 nebst Zins zu 5% seit 18.08.2010 zu bezahlen. 3. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge nebst 8% MWSt zulasten der X._____GmbH.“

Seite 3 — 15 D. Nach erfolglos verlaufener Schlichtungsverhandlung wurde der X._____GmbH die Klagebewilligung erteilt (mitgeteilt am 15. April 2011). Mit Eingabe vom 14. Juli 2011 unterbreitete die X._____GmbH die Streitsache mit unverändertem Rechtsbegehren dem Bezirksgericht Maloja. Am 26. September 2011 reichte die Y._____AG ihre Klageantwort und Widerklage ein. Auch sie liess dabei ihr Rechtsbegehren unverändert. Schliesslich übermittelte die X._____GmbH am 9. November 2011 dem Gericht ihre Widerklageantwort. E. Am 16. Dezember 2011, mitgeteilt am 19. Dezember 2011, erliess der Bezirksgerichtspräsident Maloja die Beweisverfügung, in welcher er unter anderem die von der Y._____AG anbegehrten Zeugen für relevant erklärte (die X._____GmbH hatte keine Zeugen benannt) und eine Parteibefragung von B._____, Geschäftsführer der X._____GmbH, vorsah. Weiter hielt er fest, dass über die Einholung einer Expertise nach Vorliegen der Zeugeneinvernahmen entschieden werde. Die Beweisverfügung blieb unangefochten. Mit Eingabe vom 27. Februar 2012 beantragte die X._____GmbH die Einvernahme von drei namentlich genannten Zeugen, welche für sie als Schaler auf der Baustelle in O.1_____ gearbeitet hätten. Des Weiteren stellte sie den Antrag, es sei durch einen gerichtlich bestimmten Experten ein Gutachten zur Qualität der Schalung zu erstellen. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2012, mitgeteilt am 19. Dezember 2012, lehnte das Bezirksgerichtspräsidium Maloja sämtliche Beweisanträge ab. Die Verfügung blieb unangefochten. F. Am 11. September 2013 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Maloja statt, welches mit Entscheid vom 11. September 2013, mitgeteilt am 12. Dezember 2013, wie folgt erkannte: „1. Die Klage wird infolge Anerkennung im Betrag von CHF 12‘722.20 zuzüglich 5% Zins seit 5. Oktober 2010 teilweise gutgeheissen. 2. Die Widerklage wird im Umfang von CHF 9‘798.40 zuzüglich 5% Zins seit 14. April 2011 gutgeheissen. 3. Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell über den Betrag von Fr. 2‘923.80 nebst Zins zu 5% seit dem 5. Oktober 2010 die definitive Rechtsöffnung erteilt. 4. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 8‘000.- gehen zu drei Vierteln zu Lasten der Klägerin und zu einem Viertel zu Lasten der Beklagten. Diese werden mit dem klägerischerseits geleisteten Vorschuss verrechnet, unter Erteilung des Regressrechts an die Klägerin im Umfang von einem Viertel der Gerichtskosten. 5. (Rechtsmittelbelehrung.) 6. (Mitteilung.)“

Seite 4 — 15 G. Gegen diesen Entscheid führt die X._____GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer B._____, mit Eingabe vom 15. Januar 2014 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie beantragt: „Der Entscheid vom 11. September 2013 des Bezirksgerichts Maloja im Prozess Nr. _____ sei aufzuheben, die Klage vom 14. Juli 2011 sei vollumfänglich gutzuheissen und die Widerklage vom 26. September 2011 sei vollumfänglich abzuweisen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ H. Mit Berufungsantwort vom 19. Februar 2014 beantragt die Y._____AG die kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. I. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1. Beim angefochtenen Entscheid, welcher offensichtlich eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von über Fr. 10‘000.-- zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung angefochten werden kann (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZ- PO. Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Maloja vom 11. September 2013 wurde den Parteien am 12. Dezember 2013 begründet mitgeteilt (angefochtenes Urteil, act. II/1) und vom damaligen Rechtsvertreter der Berufungsklägerin am 16. Dezember 2013 entgegengenommen (Akten der Vorinstanz, act. I/13). Die Berufung der X._____GmbH erfolgte mit Eingabe vom 15. Januar 2014 fristgerecht. Da die Rechtsschrift zudem den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist auf die Berufung insoweit einzutreten. 2. a) Wie bereits ausgeführt, ist die Berufung gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Obwohl im Gesetz nicht verankert, muss die Berufung auch einen Antrag mit Rechtsbegehren enthalten. Der Antrag ist genau zu substantiieren und es muss klar ersichtlich sein, welche Ziffern des vorinstanzlichen Dispositivs und inwiefern diese zu ändern sind. Bei Forderungsklagen

Seite 5 — 15 ist der Geldbetrag ziffernmässig anzugeben (vgl. BGE 137 III 617). Zudem trifft den Berufungskläger eine Begründungslast. Es ist in der Berufungsschrift vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum er geändert werden müsse. Die Berufungsinstanz muss bei ungenügender Begründung nicht Frist zur Behebung des Mangels ansetzen. Ist die Begründung zwar nicht gerade ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, lässt dies zwar das Eintreten auf sie unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken (vgl. den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich LB 120045-O/U vom 27. Juni 2012). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Begründung hinreichend genau und eindeutig sein und zudem von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er bestreitet, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1). Bei Laieneingaben sollten geringere Anforderungen an die Formalitäten gestellt werden, insbesondere an die Substantiierungslast und die Formulierung der Berufungsanträge (vgl. zum Ganzen Spühler, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2013, N. 12 ff. zu Art. 311 ZPO, und Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, N. 33 ff. zu Art. 311 ZPO). Jedoch bedarf es auch im Falle einer Laieneingabe einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und einer erkennbaren Kritik an dessen Erwägungen. b) Die Berufungsklägerin wird im vorliegenden Verfahren nicht von einem Anwalt vertreten; sie hat die Berufung, die offenbar von ihrem Geschäftsführer verfasst wurde, selbst eingereicht. Es handelt sich damit um eine Laieneingabe, an die mit Bezug auf die Substantiierung – wie bereits festgestellt – weniger strenge Anforderungen gestellt werden. Trotzdem muss auch eine Berufung, die von einem Laien verfasst wird, eine Begründung enthalten; diese ist gesetzlich zwingend vorgesehen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Soweit die Berufungsklägerin es in ihrer Berufungsschrift unterlässt, ihre Anträge (wenigstens dem Sinne nach) zu begründen, das heisst aufzuzeigen, inwieweit den vorinstanzlichen Erwägungen aus welchen Gründen nicht gefolgt werden kann und welches neue Ergebnis daraus resultiert, kann auf ihr Rechtsmittel folglich nicht eingetreten werden. 3. Die Berufungsklägerin rügt in der Berufung, die Einvernahme der Schaler, die für sie auf der Baustelle in O.1_____ gearbeitet hätten, als Zeugen sei verweigert worden. Zudem seien ihrem Geschäftsführer B._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung lediglich einige wenige Fragen gestellt worden; zu

Seite 6 — 15 den „bisherigen Geschehnissen“ sei auch ihm jegliche Aussage verweigert worden. a) Gemäss Art. 55 ZPO ist es Sache der Parteien, dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Es war daher Aufgabe der Berufungsklägerin, Antrag auf Einvernahme bestimmter Personen als Zeugen zu stellen. In den Rechtsschriften, die die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht hat (Akten der Vorinstanz, act. I/1, act. I/3), fehlt ein Antrag auf Einvernahme der drei Schaler als Zeugen. Demzufolge wurden diese auch nicht als Zeugen in die Beweisverfügung vom 16. Dezember 2011 aufgenommen. Am 27. Februar 2012 hat die Berufungsklägerin erstmals ein Begehren auf Einvernahme der drei Schaler gestellt. Dieses Begehren wurde mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 15. Dezember 2012 mit ausführlicher Begründung abgewiesen (Akten der Vorinstanz, act. V/19). Diese Verfügung blieb unangefochten. Gemäss Protokoll der Hauptverhandlung vor Vorinstanz wiederholte die Klägerin und Berufungsklägerin den Antrag auf Einvernahme der drei Schaler anlässlich der Hauptverhandlung nicht (Akten der Vorinstanz, act. I/11). Ebenso wenig erwähnen die Plädoyernotizen des Rechtsvertreters der Berufungsklägerin einen entsprechenden Antrag (Akten der Vorinstanz, act. I/7). Und schliesslich macht die Berufungsklägerin auch nicht geltend, dass ein entsprechender Antrag an der Hauptverhandlung gestellt worden sei. Damit ist aber fraglich, ob die Abweisung der Zeugeneinvernahmen im Berufungsverfahren überhaupt noch thematisiert werden kann, oder ob die Berufungsklägerin nicht implizite auf die Einvernahmen verzichtet hat. Jedenfalls aber fehlt es in der Berufungsschrift an einem konkreten Antrag mit Bezug auf die drei Schaler. Selbst wenn man aus der Rüge, die Einvernahme der Schaler als Zeugen sei bis anhin verweigert worden, einen Antrag herauslesen wollte, so mangelt es an einer substantiierten Begründung dieses Antrags. Die Berufung ist, wie bereits dargelegt, zu begründen. Soweit keine Begründung vorliegt, ist darauf nicht einzutreten. Der Bezirksgerichtspräsident Maloja hat in seiner Verfügung vom 15. Dezember 2012 die Abweisung des fraglichen Beweisantrags detailliert begründet (Akten der Vorinstanz, act. V/19). U.a. führte er aus, es sei davon auszugehen, dass die beantragten Zeugen die Tatsachen, zu denen sie befragt werden sollten, nicht unmittelbar selbst wahrgenommen hätten (Art. 169 ZPO). Die Berufungsklägerin setzt sich mit dieser Begründung nicht auseinander und sie legt auch sonst weder dar noch ist ersichtlich, inwieweit die Einvernahme erforderlich sein soll. Auf die Rüge, die Schaler seien nicht einvernommen worden, kann somit nicht eingetreten werden.

Seite 7 — 15 b) Der Geschäftsführer der Berufungsklägerin wiederum wurde anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz einvernommen. Die Berufungsklägerin hatte sowohl in der Klage als auch in der Widerklageantwort den Antrag auf Parteiverhör gestellt, weshalb der Bezirksgerichtspräsident in der Beweisverfügung die Parteibefragung von B._____, Geschäftsführer der Berufungsklägerin, vorsah (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 3 lit. F). Die Berufungsklägerin bestätigt in ihrer Berufung die Einvernahme ihres Geschäftsführers B._____ durch die Vorinstanz. Sie macht jedoch geltend, dass die Befragung nicht genügt hätte und ihr Geschäftsführer sich nicht zu allen Punkten beziehungsweise nicht zu den „bisherigen Geschehnissen“ habe äussern können. Sie unterlässt es allerdings, ihre Rüge weiter auszuführen. Insbesondere äussert sie sich nicht substantiiert dazu, weshalb die Befragung nicht genügt haben sollte, welche konkreten Punkte noch hätten angesprochen werden müssen, inwiefern es ihrem Geschäftsführer verweigert worden sei, zu allen Punkten Stellung zu nehmen, die er anzusprechen wünschte, etc.. Auf die Rüge kann daher ebenfalls aufgrund der fehlenden Begründung nicht eingetreten werden. 4. Die Berufungsklägerin moniert, sie habe nie eine "Kündigung" erhalten und ihre Arbeiter seien fristlos von der Baustelle geschickt worden. Diese Ausführungen sind aktenwidrig; die Berufungsklägerin hat vor der Vorinstanz selbst ein Schreiben ihres Geschäftsführers vom 10. Juli 2010 eingelegt, in welchem er auf das "Kündigungsschreiben" der Berufungsbeklagten vom 8. Juli 2010 Bezug nimmt (vgl. Akten der Vorinstanz, act. III/8 und 9). Die "Kündigung" ist der Berufungsklägerin daher nachgewiesenermassen zugegangen. Daneben würde die Behauptung der Berufungsklägerin auch den Ausführungen ihres Rechtsvertreters im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung widersprechen, in welchen dieser den Zugang der "Kündigung" klar und ohne Vorbehalt bestätigt hat (vgl. Klage, Akten der Vorinstanz, act, I/1, S. 4 Art. 4; Plädoyer, Akten der Vorinstanz, act. I/7, S. 2 Mitte und S. 4 zweiter Absatz). Rechtlich gesehen handelt es sich allerdings um einen Rücktritt vom Vertrag und nicht um eine Kündigung, was die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat. Es kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Diese rechtliche Qualifikation des Sachverhalts ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die „Kündigung“, die als Anzeige des Rücktritts vom Vertrag zu werten ist, der Berufungsklägerin zugegangen ist.

Seite 8 — 15 Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Berufungsklägerin, ihre Arbeiter seien fristlos von der Baustelle weggeschickt worden, ist ebenfalls unbegründet. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Rücktritt vom Vertrag bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 366 i.V.m. Art. 108 OR nicht mit einer Nachfristansetzung versehen werden muss. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass die Berufungsbeklagte den Vertrag ex nunc aufgelöst hat (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 5). Die Zusammenarbeit wurde gemäss „Kündigung des Schalauftrags“ „per Ende der nächsten Betonetappe“ beendet; ferner wurde im selben Schreiben festgehalten, dass die Arbeiter der Berufungsklägerin angehalten seien, „diese letzte Etappe so gut wie möglich auszuführen. Danach können sie die begonnene Deckenschalung (Garage) beenden“ (Akten der Vorinstanz, act. II/9). Dies widerspricht der Darstellung, es sei eine fristlose Wegweisung (das heisst eine Wegweisung per sofort) von der Baustelle erfolgt. Die weitere im Zusammenhang mit der Vertragsauflösung erhobene Rüge der Berufungsklägerin, die Berufungsbeklagte habe Transporte ohne Wissen der Berufungsklägerin organisiert, womit die Berufungsbeklagte den Werkvertrag einseitig nicht eingehalten habe, findet in den Akten keine Bestätigung. Neben dem Umstand, dass aus der Berufung in keiner Weise klar wird, um was für Transporte es sich gehandelt haben soll, fehlen auch jedwelche Belege, dass Transporte, die die Berufungsbeklagte gemäss Werkvertrag mit der Berufungsklägerin hätte absprechen müssen, ohne das Wissen der Berufungsklägerin durchgeführt worden sind. In der Berufungsantwort bezeichnet die Berufungsbeklagte diese Ausführungen der Berufungsklägerin zudem als tatsachenwidrig (act. I.2, S. 5 Ziff. 4), womit sie sie bestreitet. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass die Berufungsbeklagte Transporte, die sie gemäss Werkvertrag mit der Berufungsklägerin hätte absprechen müssen, ohne das Wissen der Berufungsklägerin organisiert und damit den Werkvertrag verletzt hätte. 5. In ihrer Berufung bemängelt die Berufungsklägerin, dass die SIA-Normen von der Vorinstanz nicht beachtet worden seien. Sie beantragt im Weiteren, dass die SIA-Normen im vorliegenden Verfahren „angeschaut und eingehalten“ werden müssten. Es trifft zu, dass sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht mit den SIA-Normen auseinandersetzte. Die SIA-Normen sind ein Regelwerk, das von einer nichtstaatlichen Organisation aufgestellt worden ist. Es handelt sich nicht um Gesetzesrecht. Die SIA-Normen erlangen mit Bezug auf konkrete Vertragsverhältnisse erst Geltung, wenn ihre Anwendung zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde weder behauptet noch bewiesen, dass die Anwendung von SIA-Normen zwischen der Berufungsklägerin und der

Seite 9 — 15 Berufungsbeklagten vereinbart worden wäre. Eine Vereinbarung der entsprechenden Normen ergibt sich auch nicht aus den Akten. So ist insbesondere in der unterzeichneten Offerte/im Werkvertrag kein Hinweis auf die SIA-Normen zu finden (Akten der Vorinstanz, act. II/6). Im Weitern hat die Berufungsklägerin zwar in ihrer Korrespondenz mit der Berufungsbeklagten nach dem Rücktritt derselben vom Vertrag darauf hingewiesen, dass ihre Arbeit im Rahmen der SIA-Norm Typ 2 liege (Akten der Vorinstanz, act. II/17), beziehungsweise dass die Schalung von neutraler Stelle nach SIA geprüft werden könne (Akten der Vorinstanz, act. II/10). Daraus kann jedoch offensichtlich keinesfalls abgeleitet werden, die Parteien hätten die Anwendung der SIA-Normen vereinbart. Vielmehr hat die Berufungsklägerin damit zweifellos einzig auf den Qualitätsstandard hingewiesen, den die Schalungen nach ihrer Auffassung erfüllt haben. Welchen SIA-Normen die Schalung entsprechen würde, hat die Berufungsklägerin aber nicht ausgeführt. Da eine Vereinbarung der SIA-Normen nicht nachgewiesen ist, hat die Vorinstanz zu Recht darauf verzichtet, SIA-Normen in ihre Entscheidung miteinzubeziehen. Aufgrund der fehlenden Vereinbarung sind die SIA-Normen zudem ebenso wenig für das vorliegende Berufungsverfahren relevant. Neben dem fehlenden Nachweis, dass die Parteien die SIA-Normen für anwendbar erklärt haben, unterlässt es die Berufungsklägerin im Übrigen auch, Ausführungen dazu zu machen, was sie konkret aus welcher SIA-Norm ableiten will respektive inwieweit der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung welcher SIA-Norm rechtswidrig sein soll. Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht nach. Auch aus diesem Grund hat sich die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts nicht weiter mit der Frage der Anwendung von SIA-Normen zu befassen. 6. Die Berufungsklägerin macht geltend, sie habe nie eine Schadenersatzforderung für entgangenen Gewinn gestellt. Die geltend gemachten Fr. 50‘000.-- entsprächen vielmehr dem Betrag für Löhne und für Umtriebe, die durch die Vertragsauflösung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist durch die Berufungsbeklagte entstanden seien. Dem ist entgegen zu halten, dass in der Klage im Zusammenhang mit der Berechnung der Fr. 50‘000.-- ausdrücklich von entgangenem Gewinn gesprochen wird (Akten der Vorinstanz, act. I/1, S. 5, Art. 5). Die Behauptung der Berufungsklägerin, sie habe nie eine Schadenersatzforderung für entgangenen Gewinn gestellt, ist damit aktenwidrig. Der entsprechende Antrag wurde von der Vorinstanz abgewiesen. Damit setzt sich die Berufungsklägerin nicht auseinander. Die Abweisung erfolgte denn auch zu Recht, nachdem der gültig erfolgte Rücktritt vom Vertrag von der Berufungsklägerin zu vertreten war (siehe auch diesbezüglich die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil).

Seite 10 — 15 Der Betrag von Fr. 50‘000.-- hätte im Übrigen im vorinstanzlichen Verfahren auch dann nicht zugesprochen werden können, wenn die Berufungsklägerin schon damals geltend gemacht hätte, es handle sich um Löhne und Ersatz für Umtriebe. Ein solcher Schaden wäre nämlich unbesehen der Frage, ob die übrigen Voraussetzungen vorgelegen hätten, nicht nachgewiesen gewesen. In den Akten finden sich keinerlei Belege dafür, dass die Schaler tatsächlich nicht anderweitig eingesetzt werden konnten und trotzdem bezahlt werden mussten und welche Umtriebe mit der vorzeitigen Vertragsauflösung angefallen sein sollen, die bei gänzlicher Erfüllung des Vertrages nicht angefallen wären. 7. Die Berufungsklägerin weist in der Berufung darauf hin, dass die Transportkosten im Werkvertrag ganz genau geregelt worden seien. Weil die Berufungsbeklagte den Vertrag nicht eingehalten habe, habe diese Schalungen mieten müssen, was zu zusätzlichem Transportaufwand geführt habe. Dieser könne nicht der Berufungsklägerin auferlegt werden. – Mit ihrer Widerklage im vorinstanzlichen Verfahren hat die Berufungsbeklagte eine Forderung gegen die Berufungsklägerin geltend gemacht. Diese Forderung umfasste unter anderem auch Kosten für den Transport von Schalelementen, welche die Berufungsbeklagte nach dem Rücktritt vom Vertrag gemietet hatte, um die noch fehlende Schalung auf der Baustelle in O.1_____ selbst aufzustellen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, erfolgte der Rücktritt vom Vertrag durch die Berufungsbeklagte rechtsgültig. Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, dass die Berufungsklägerin durch ihr Verhalten einerseits die Werkausführung vertragswidrig verzögert und andererseits einen derart erheblichen Rückstand verursacht habe, dass die rechtzeitige Vollendung des Werkes nicht mehr vorauszusehen gewesen sei, so dass sowohl der zweite als auch der dritte Verzugstatbestand von Art. 366 Abs. 1 OR erfüllt seien. Dieser Auffassung, die von der Berufungsklägerin nicht substantiiert bestritten wird, ist zuzustimmen und es kann insoweit auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Damit steht fest, dass das Verhalten der Berufungsklägerin für den Rücktritt vom Vertrag ursächlich war. Hat aber die Berufungsklägerin durch ihr Verhalten den Rücktritt vom Vertrag verursacht, so hat sie das Dahinfallen des Vertrages zu verantworten. Sie muss folglich für Kosten aufkommen, die der Berufungsbeklagten deshalb entstanden sind, weil der Vertrag frühzeitig aufgelöst worden ist. Zu diesen Kosten gehören augenscheinlich Auslagen für den Transport von Schalungselementen, die für die Fertigstellung der Schalung notwendig waren und wegen des Dahinfallens des Vertrages anderweitig organisiert werden mussten. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin hat sie daher der Berufungsbeklagten

Seite 11 — 15 die Kosten für den Transport der gemieteten Schalelemente zu ersetzen. Nichts anderes hat die Vorinstanz entschieden. Die Berufungsklägerin unterlässt es im Übrigen auch in diesem Punkt, sich mit der Begründung der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E.6.d) auseinanderzusetzen. Mit keinem Wort geht sie auf die Erwägungen der Vorinstanz ein. Sie begnügt sich vielmehr damit, geltend zu machen, die Berufungsbeklagte habe den Werkvertrag nicht eingehalten, weshalb diese die Schalungen habe mieten müssen und zusätzliche Transportkosten entstanden seien. Worin eine Vertragsverletzung durch die Berufungsbeklagte zu sehen und weshalb diese kausal für die Transportkosten der gemieteten Schalelemente wäre, darüber schweigt sich die Berufungsklägerin jedoch aus. Insgesamt gesehen genügt die Berufung auch in diesem Punkt dem Begründungserfordernis nicht. 8. Die Berufungsklägerin macht weiter geltend, es sei im Werkvertrag klar festgehalten, dass sie ohne Zustimmung und ohne Unterschrift jegliche geltend gemachte Regiestunde nicht anerkennen werde. Ebenso stehe im Werkvertrag, dass sämtliche Kranarbeiten durch die Berufungsbeklagte ausgeführt würden und zwar zusätzlich zu den offerierten Preisen. – Die Berufungsbeklagte hat in ihrer Widerklage Regiearbeiten des Bauführers geltend gemacht. Diese sind von der Vorinstanz jedoch als nicht ausgewiesen beurteilt und daher nicht zugesprochen worden. Der von der Vorinstanz gutgeheissene Forderungsbetrag, welcher der Berufungsbeklagten gegen die Berufungsklägerin zusteht, umfasst folglich keine Regiearbeiten. Die sinngemässe Feststellung der Berufungsklägerin, Regiearbeiten seien von ihr gemäss Werkvertrag nur zu übernehmen, wenn sie die Regiearbeit schriftlich anerkannt habe, stösst damit ins Leere. Des Weiteren trifft es zu, dass im Werkvertrag festgehalten wird, sämtliche Kranarbeiten gingen zu Lasten der Berufungsbeklagten (Akten der Vorinstanz, act. II/6, S. 2, Ziff. 12 zweiter Absatz). Die Vorinstanz hat der Berufungsbeklagten jedoch keine Forderung aus Kranarbeiten zugesprochen. Vielmehr hat sie es als ausgewiesen erachtet, dass der Kranführer und andere Arbeiter der Berufungsbeklagten die Schaler der Berufungsklägerin beim Schalen unterstützt und gewissermassen als Schaler gearbeitet haben. Es ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Begründung, dass Arbeiten des Kranführers nur unter Kranarbeiten fallen, wenn er tatsächlich als Kranführer arbeitet. Arbeitet er jedoch als Schaler, so ist sein Aufwand von der von der Berufungsklägerin angesprochenen Klausel im Werkvertrag nicht erfasst. Für diesen Einsatz verschiedener Arbeiter der Berufungsbeklagten als Schaler hat die Vorinstanz der Berufungsbeklagten einen Betrag zu Lasten der

Seite 12 — 15 Berufungsklägerin zugesprochen und nicht für Kranarbeiten (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.f). Auch die Argumentation der Berufungsklägerin, Kranarbeiten gingen zu Lasten der Berufungsbeklagten, geht somit ins Leere. Ausserdem genügt die Berufung auch in diesen Punkten den Begründungsanforderungen nicht. Die Berufungsklägerin setzt sich mit den Ausführungen der Vorinstanz überhaupt nicht auseinander. Sie bestreitet zudem nicht, dass mehrere Arbeiter der Berufungsbeklagten beim Schalen geholfen haben, dass diese Arbeiten vertragsgemäss von ihr, der Berufungsklägerin, hätten erbracht werden müssen, dass die von der Vorinstanz akzeptierte Anzahl Stunden zutrifft und dass der von der Berufungsbeklagten verwendete Stundenansatz korrekt ist. Sie äussert sich zu diesen Fragen gar nicht. Ebenso wenig aber bestreitet sie, dass die Berufungsbeklagte Anspruch auf einen Ausgleich für diesen Einsatz hat, den die Arbeiter der Berufungsbeklagten zu Gunsten der Berufungsklägerin geleistet haben. Die von der Vorinstanz zugesprochene Forderung ist in diesem Punkt folglich zu bestätigen. 9. Des Weiteren macht die Berufungsklägerin geltend, sie und ihre Arbeiter seien im A._____ so behandelt worden, dass es von ihnen als Diskriminierung aufgenommen worden sei. Auch würde sie nicht akzeptieren, dass ihre Leute von der Berufungsbeklagten und ihren Mitarbeitern als „schnuderig“ bezeichnet worden seien. Schalen sei eine Arbeit, bei der man auch mit Ölen arbeite, weshalb sicher nicht in Anzügen und Krawatte gearbeitet werde. Diese Vorbringen sind nicht prozessrelevant. Es erübrigt sich daher, weiter darauf einzugehen. 10. Schliesslich führt die Berufungsklägerin aus, sie habe bereits der Vorinstanz erklärt, dass im Akkord nicht nach Stunden, sondern nach Quadratmetern abgerechnet werde. In der Regel würden zwei Mann im Monat im Schnitt 1‘500 m2 schalen. Im Zeitpunkt, als sie von der Baustelle fortgejagt worden seien, sei dieses Soll mehr als erreicht gewesen, sie seien sogar im Vorsprung gewesen. – Die Berufungsbeklagte hat vor der Vorinstanz geltend gemacht, die Arbeiter der Berufungsklägerin hätten in der Zeit vom 9. Juni 2010 bis zum 14. Juli 2010 rund 1‘100 m2 geschalt (Klageantwort, Akten der Vorinstanz, act. I/2, S. 3, 7. Absatz). Diese Feststellung ist im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten geblieben (eine allgemeine Bestreitung all dessen, was nicht ausdrücklich zugestanden sei oder was nicht mit den eigenen Ausführungen übereinstimme, in der Widerklageantwort genügt den Anforderungen von Art. 222 Abs. 2 ZPO nicht). Davon ist auch die Vorinstand ausgegangen. Nachdem die Berufungsklägerin somit im vorinstanzlichen Verfahren zugestanden hat, dass vom 9. Juni 2010 bis zum 14. Juli 2010

Seite 13 — 15 1‘100 m2 geschalt worden sind, handelt es sich bei der nun vorgebrachten Behauptung, zwei Mann würden im Monat im Schnitt 1‘500 m2 schalen und dieses Soll sei mehr als erreicht worden, um eine neue Behauptung. Diese ist nicht zu hören. Die zugestandene geschalte Fläche von 1‘100 m2 spricht im Weiteren deutlich dagegen, dass die Schalarbeiten im Zeitpunkt der Auflösung des Vertrags schon weiter gediehen waren, als sie es gemäss Zeitplan eigentlich hätten sein müssen. Und schliesslich lässt sich aus der anerkannten geschalten Fläche im Verhältnis zu der von der Berufungsklägerin selbst genannten durchschnittlichen monatlichen Leistung von zwei Schalern leicht ablesen, dass die anerkannte Fläche auch aus Sicht der Berufungsklägerin einer ungenügenden Arbeitsleistung entspricht. Im Übrigen legt die Berufungsklägerin nicht substantiiert dar, inwieweit die Feststellungen der Vorinstanz nicht zutreffend sein sollen. Auch in diesem Punkt setzt sie sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Die weiteren Ausführungen der Berufungsklägerin, nämlich dass es nicht der Wahrheit entspreche, dass die Schaler eingemietet gewesen seien, sondern dass diese teilweise schon mehrere Jahre bei ihr gearbeitet hätten, sind vorliegend nicht relevant. Ob die Schaler erst für diesen Auftrag angestellt worden sind oder schon lange bei der Berufungsklägerin gearbeitet haben, ändert offenkundig nichts daran, dass die Berufungsklägerin für die Arbeit, die die Schaler geleistet oder eben nicht geleistet haben, einzustehen hat. Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass die Behauptung der Berufungsklägerin, es seien bei der Vertragsunterzeichnung zwar Pläne vorhanden gewesen, jedoch habe auf allen „ungültig“ darauf gestanden, in den Akten keine Stütze findet. Die Berufungsbeklagte hat zudem ein von der Berufungsklägerin erstelltes Dokument bezüglich des Ausmasses der Wandschalung eingereicht, in welchem ausdrücklich festgestellt wird, die Masse seien „von Plan genommen“ worden (Akten der Vorinstanz, act. II/21). Der Berufungsklägerin stand daher offenbar sehr wohl ein verbindlicher Plan zur Verfügung, da sie sonst wohl kaum dessen Masse für die Erstellung des Ausmasses und damit schlussendlich für die Abrechnung verwendet hätte. 11. Gemäss Rechtsbegehren ficht die Berufungsklägerin auch die Verlegung der Verfahrenskosten durch die Vorinstanz sowie die im vorinstanzlichen Verfahren zugesprochene aussergerichtliche Entschädigung an. In der Begründung der Berufung unterlässt sie es jedoch, sich zu diesen Punkten zu äussern. Insbesondere fehlt es in der Berufung an konkreten und substantiierten Rügen. Die Berufungsklägerin setzt sich ein weiteres Mal nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz

Seite 14 — 15 auseinander. Die Berufung vermag daher in diesen Punkten dem Begründungserfordernis nicht zu genügen und es ist nicht weiter darauf einzugehen. Selbst wenn aber die im vorinstanzlichen Verfahren vorgenommene Verteilung der Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) zu überprüfen wäre, so würden sich keine Änderungen aufdrängen, da die Vorinstanz bei ihrem diesbezüglichen Entscheid durchaus im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (Art. 106 Abs. 2 ZPO) geblieben ist. 12. Abschliessend sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu verlegen. Es hat sich vorliegend gezeigt, dass die Berufung abgewiesen werden muss, soweit darauf einzutreten ist. Damit aber unterliegt die Berufungsklägerin mit ihrem Rechtsmittel vollständig, weshalb die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) zu ihren Lasten gehen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsklägerin hat folglich die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 5‘000.-- gänzlich zu tragen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Bezüglich der Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist festzustellen, dass die Berufungsbeklagte keine Honorarnote eingereicht hat. Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat die ausseramtliche Entschädigung somit nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der eingereichten Rechtsschrift erscheint der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts für die Berufungsbeklagte ein Aufwand von pauschal Fr. 3‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Auch diese Kosten hat die Berufungsklägerin aufgrund ihres Unterliegens vollständig zu übernehmen. Die Berufungsklägerin wird daher verpflichtet, die Berufungsbeklagte für das Berufungsverfahren mit Fr. 3‘000.-- ausseramtlich zu entschädigen.

Seite 15 — 15 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5‘000.-- gehen zu Lasten der X._____GmbH und werden mit dem von dieser geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die X._____GmbH hat die Y._____AG für das Berufungsverfahren mit Fr. 3‘000.-- aussergerichtlich zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindesten 30‘000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

ZK2 2014 1 — Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 27.10.2014 ZK2 2014 1 — Swissrulings