Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 18. Juli 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 13 36 26. August 2013 (Mit Urteil 5A_710/2013 vom 17. Februar 2014 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Pritzi Aktuar ad hoc Brunner In der zivilrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Robert K. Däppen, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 12. Juni 2013, mitgeteilt am 13. Juni 2013, in Sachen Y._____, Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Joos, Grossfeldstrasse 11, 6011 Kriens, gegen den Berufungskläger, betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO/Ausweisung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A. Y._____ ist Alleineigentümerin des Zweifamilienhauses „Chalet A._____“, B._____, O.1_____, Liegenschaft Nr. _____ des Grundbuches O.1_____. Die Liegenschaft ist mit einem lebenslänglichen Wohnrecht zugunsten der Eltern, C._____ und D._____, belastet. In der Zwischenzeit sind beide verstorben. B. X._____, der Bruder von Y._____, wohnte im Einverständnis der Mutter D._____ im „Chalet A._____“, was aufgrund des lebenslänglichen Wohnrechts der Mutter auch nicht zu beanstanden war. Zurzeit wohnt X._____ immer noch im benannten Haus. C. Y._____ hat X._____ wiederholt dazu aufgefordert, die Liegenschaft und das „Chalet A._____“ zu verlassen. Mit Schreiben vom 19. März 2013 teilte die Erstgenannte X._____ mit, dass sie ihm nie erlaubt habe, im Haus A._____ zu wohnen. Er möge doch bitte - im Sinne einer letzten Frist - bis Ende März 2013 ausziehen. D. Nachdem sich X._____ der Rückgabe des Hauses A._____ widersetzte, liess Y._____ am 24. Mai 2013 beim Einzelrichter des Bezirksgerichts Plessur ein Gesuch um Rechtschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO einreichen. Darin beantragte sie unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB die Ausweisung des Gesuchsgegners aus der Liegenschaft Nr. _____ des Grundbuches O.1_____ und aus dem Haus A._____. Auch beantragte sie, das genannte Haus nach unbenütztem Ablauf der für die Ausweisung angesetzten Frist durch die Kantonspolizei - eventualiter auf Kosten des Gesuchsgegners - räumen zu lassen. In der Stellungnahme vom 31. Mai 2013 beantragte X._____, es sei auf das Gesuch nicht einzutreten. E. Mit Entscheid vom 12. Juni, mitgeteilt am 13. Juni 2013, erkannte der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Plessur wie folgt: „1. Das Gesuch wird gutgeheissen und X._____ wird angewiesen, das Zweifamilienhaus „Chalet A._____“, B._____, O.1_____, Liegenschaft Nr. _____ des Grundbuches O.1_____, unverzüglich, bis spätestens innert 10 Tagen seit Vollstreckbarkeit dieses Entscheids zu verlassen und zu räumen sowie in ordnungsgemässem Zustand mit allen Schlüsseln an Y._____ zurückzugeben. 2. Dieser Ausweisungsbefehl ergeht unter dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis
Seite 3 — 13 auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet (Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO). 3. Nach unbenütztem Ablauf der obigen Frist ist Y._____ berechtigt, im Sinne einer Ersatzvornahme, die Räumung der Wohnung zu veranlassen. Sie kann dafür polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen (Art. 343 Abs. 3 ZPO). 4. Auf das Gesuch betreffend Verbieten des Betretens des Grundstückes und Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB (Ziff. 3 des Rechtsbegehrens der Gesuchstellerin) wird nicht eingetreten. 5. [Kosten] 6. [Rechtsmittel] 7. [Mitteilung]“ F. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ am 24. Juni 2013 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden. Er stellte darin folgende Anträge: „1. Es seien Dispositiv Ziff. 1, 2, 3 und 5 des Entscheids des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 12. Juni 2013 (Proz.Nr. 135-2013-411) aufzuheben; 2. unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für das vorinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren zu Lasten der Berufungsbeklagten“. G. In ihrer Berufungsantwort vom 8. Juli 2013 beantragte Y._____ die Abweisung der Berufung vom 21. Juni 2013. H. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. a) Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mittels des ordentlichen Rechtsmittels der Berufung anfechtbar. Dies gilt auch für die Anfechtung von Entscheiden, die im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO ergangen sind (vgl. Sutter-Somm/Lötscher, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2010, Art. 257 N 36). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10'000 Franken beträgt (Art. 308 Abs. 2
Seite 4 — 13 ZPO). Vermögensrechtlich sind Streitigkeiten, wenn der Rechtsgrund des streitigen Anspruchs im Vermögensrecht ruht, mit der Klage letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (BGE 118 II 528 E. 2c). Dass die genaue Berechnung des Streitwertes nicht möglich oder deren Schätzung schwierig ist, genügt nicht, um eine Streitsache als eine solche nicht vermögensrechtlicher Natur erscheinen zu lassen. Weist ein Streit vermögensrechtliche wie auch nicht vermögensrechtliche Aspekte auf, ist darauf abzustellen ob das geldwerte oder das ideelle Interesse der klagenden Partei überwiegt (vgl. Staehelin/ Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2013, § 15 N. 2). Ausnahmsweise ist das Rechtsbegehren zwar notwendig, aber nicht hinreichend zur Ermittlung des Streitwertes. Wenn der Beklagte sich dem Begehren um Ausweisung aus dem Wohnhaus widersetzt, kommt es bei der Berechnung des Streitwertes auf seine Begründung an. Bestreitet er das Eigentum des Klägers, geht es um die Sache an sich und Streitwert ist der Verkehrswert der Liegenschaft (vgl. Diggelmann in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 11 zu Art. 91). Für den vorliegend zu beurteilenden Fall ist demnach wesentlich, dass die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte ein wirtschaftliches Interesse an der Herausgabe ihres Eigentums hat. Mitunter ist aus dem Mailverkehr zwischen dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten zu entnehmen, dass die Letztgenannte den Verkauf des Hauses A._____ anstrebt (vgl. dazu act. GS 6 und 8). Klar ist somit, dass die Gesuchstellerin und Grundeigentümerin die Liegenschaft „Chalet A._____“ wirtschaftlich nutzen möchte (Verkauf, Miete etc.). Der Gesuchsgegner und Berufungskläger seinerseits stellt - wie die Argumentation im vorinstanzlichen Verfahren, aber auch im Beschwerdeverfahren zeigt - die Eigentümerschaft des Hauses A._____ in Frage (vgl. dazu Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 31. Mai 2013 an das Bezirksgericht; Ziffer 17 f. der Berufung vom 24. Juni 2013). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen kann festgehalten werden, dass es sich im konkreten Fall um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, welche den amtlichen Verkehrswert der Liegenschaft - namentlich das „Chalet A._____“ - für die Bemessung des Streitwerts als Massstab nimmt. Dieser liegt gemäss dem ins Recht gelegten Erbvorbezugsvertrag vom 28. Dezember 2000 bei Fr. 1‘016‘000.-- (vgl. act. GG 1), womit der nach Art. 308 Abs. 2 ZPO für die Zulässigkeit der Berufung erforderliche Streitwert von Fr. 10‘000.-- offensichtlich erreicht ist. Somit erweist sich der angefochtene Entscheid vom 12. Juni 2013, mitgeteilt am 13. Juni
Seite 5 — 13 2013, als berufungsfähig, weshalb auf die vom Berufungskläger erhobene Berufung einzutreten ist. b) Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) beurteilt das Kantonsgericht als Rechtsmittelinstanz zivilrechtliche Berufungen. Erweist sich die Berufung - wie im vorliegenden Fall - als offensichtlich unbegründet, entscheidet der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]). 2. Vorweg moniert der Berufungskläger in formeller Hinsicht die Zulässigkeit der Abänderung des Rechtsbegehrens der Berufungsbeklagten (vgl. Ziffer 4 ff. der Berufung). Die Berufungsbeklagte habe realisiert, dass die Vollstreckung der Ziffer 1 ihres Antrages (vgl. Gesuch vom 23. Mai 2013 betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen) aufgrund fehlender Verfügungsberechtigung über den Nachlass C._____ sel. und D._____ sel. von vornherein ausgeschlossen sei. Ziffer 1 des Rechtsbegehrens im benannten Gesuch lautet wie folgt: „1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die Liegenschaft Nr. _____ GB O.1_____ sowie das Haus A._____ per sofort zu räumen, zu verlassen und der Gesuchstellerin zu übergeben, unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB.“ Anlässlich der Verhandlung vom 12. Juni 2013 habe die Berufungsbeklagte folgendes abgeändertes Rechtsbegehren gestellt: „1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die Liegenschaft Nr. _____ GB O.1_____ sowie das Haus A._____ per sofort zu verlassen und der Gesuchstellerin zu übergeben, unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB. Er sei zu verpflichten, die in seinem Alleineigentum stehenden Gegenstände per sofort aus der Liegenschaft zu entfernen.“ Darin will der Berufungskläger und Gesuchsgegner eine Verletzung des formellen Rechts erkennen (vgl. Ziffer 4 ff. der Berufung). Weiter bringt der Berufungskläger in diesem Zusammenhang vor, die Vorinstanz habe den Dispositionsgrundsatz nach Art. 58 ZGB verletzt. Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids lautet wie folgt: „1. Das Gesuch wird gutgeheissen und X._____ wird angewiesen, das Zweifamilienhaus „Chalet A._____“, B._____, O.1_____, Liegenschaft Nr. _____ des Grundbuches O.1_____, unverzüglich, bis spätestens innert 10 Tagen seit Vollstreckbarkeit dieses Entscheids zu verlassen und zu räumen sowie in ordnungsgemässem Zustand mit allen Schlüsseln an Y._____ zurückzugeben.“
Seite 6 — 13 Die Vorinstanz habe damit der Berufungsbeklagten mehr zugesprochen, als diese verlangte, was mit Blick auf Art. 58 ZPO nicht rechtens sei (vgl. dazu Ziffer 7 f. der Berufung). Der berufungsklägerische Einwand, wonach die Abänderung des Rechtsbegehrens im konkreten Fall nicht zulässig sei, zielt an der Sache vorbei. Wie vorstehend dargelegt, hat die Vorinstanz dem Antrag im Gesuch vom 23. Mai 2013 betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (vgl. Ziffer 1) stattgeben, notabene dem anfänglich gestellten Rechtsbegehren und eben nicht dem nachgehenden Antrag, welcher anlässlich der Verhandlung vom 12. Juni 2013 gestellt wurde, weshalb sich die vom Berufungskläger angeführte Rüge betreffend unzulässige Klageänderung als unbegründet erweist. Die Berufung ist diesbezüglich abzuweisen. Aus dem gleichen Grund ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Dispositionsgrundsatz gemäss Art. 58 ZPO verletzt haben soll, da sie - wie bereits erwähnt - dem anfänglich gestellten Begehren entsprochen hat. Das Bezirksgericht Plessur hat der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten denn auch nicht mehr und nichts anderes zugesprochen, als sie verlangt hat. Auch dieser Einwand des Berufungsklägers erweist sich somit als nicht stichhaltig, weshalb die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist. Der Berufungsbeklagte wendet weiter ein, das Dispositiv der Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids verletze die Verteilungsgrundsätze der Prozesskosten gemäss Art. 106 ZPO. Die Abänderung des Rechtsbegehrens sei hinsichtlich der nicht mehr geltend gemachten Ansprüche ein Rückzug. Zudem sei die Vorinstanz auf Ziffer 3 des Rechtsbegehrens nicht eingetreten, was als Unterliegen der klagenden Partei gelte (vgl. Ziffer 10 der Berufung). Dabei verkennt der Gesuchsgegner und Berufungskläger, dass die Berufungsbeklagte im Hauptbegehren vollumfänglich Recht behalten hat, was für die Verteilung nach Art. 106 Abs. 1 ZPO entscheidend ist. Aufgrund der gemachten Ausführungen wird weiter auch eine eingehende Beurteilung zum Vorbringen des Berufungsklägers betreffend anteilsmässige Kostenverteilung (Abänderung Rechtsbegehren) hinfällig und ist nicht zu hören. 3.a) Der Rechtsschutz in klaren Fällen setzt voraus, dass der Sachverhalt liquid ist, das heisst, die anspruchsbegründenden Tatsachen müssen unbestritten oder sofort beweisbar sein (Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO) und - kumulativ - dass die Rechtsklage klar ist (Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Liquidität des Sachverhalts und die Klarheit der Rechtslage müssen somit den Vorbringen der Gegenpartei standhalten. Bringt die beklagte Partei Einreden oder Einwendungen vor, welche mit den eingeschränkten Beweismitteln nicht entkräftet werden, fehlt es am liqui-
Seite 7 — 13 den Sachverhalt. Demgegenüber vermögen unsubstantiierte beziehungsweise offenkundig haltlose Schutzbehauptungen der beklagten Partei den Rechtsschutz nicht aufzuhalten (vgl. Dieter Hofmann, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 10 zu Art. 257 ZPO; Tarkan Göksu, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg], Zürich/St. Gallen 2011, N. 6 ff. zu Art. 257 ZPO). Dabei ist zu beachten, dass der Rechtsschutz in klaren Fällen keiner Beweisstrengebeschränkung unterliegt, sondern der volle Beweis zu erbringen ist. b) Für die Gewährung des Rechtsschutzes in klaren Fällen hat der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar zu sein. Wenn allerdings über Einreden und Einwendungen im Sinne von Bestreitungen sogleich entschieden werden kann, vermögen diese keine Illiquidität zu erzeugen. Doch gilt dies nur für den Fall, dass die Einwendungen offensichtlich unbegründet beziehungsweise haltlos sind. Die liquiden Verhältnisse im Sinne von Art. 257 lit. a ZPO dürfen nicht erst durch ein Beweisverfahren geschaffen werden, sondern müssen bereits von Anfang an vorliegen. Mit anderen Worten sollen die liquiden Verhältnisse durch das beigebrachte Beweismittel bloss noch bestätigt werden. Das Gericht muss daher zur Auffassung gelangen, dass die vom Gesuchsteller behauptete Sachlage durch keine anderen Beweismittel mehr umgestossen werden kann beziehungsweise sich der Sachverhalt aufgrund des eingereichten Beweismittels nicht anders zugetragen haben kann als so, wie der Gesuchsteller dies geltend macht. Hegt es diesbezüglich Zweifel, ist der Sachverhalt illiquid. Dabei ist zu beachten, dass es dem ordentlichen beziehungsweise vereinfachten Verfahren vorbehalten ist, den eingereichten Beweismitteln des Gesuchstellers allfällige Beweismittel des Gesuchsgegners dergestalt gegenüberzustellen, dass ein eigentliches Beweisverfahren in Gang gesetzt wird (vgl. zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF110085-O/U vom 8. September 2011 mit Hinweisen). c) Klares Recht liegt vor, wenn über die Bedeutung einer Rechtsvorschrift kein begründeter Zweifel besteht. Dies trifft zu, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung von Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt. Dagegen ist die Rechtslage in der Regel nicht klar, wenn die Anwendung einer Norm einen Ermessens- oder Billigkeitsentscheid des Gerichts mit wertender Berücksichtigung der gesamten Umstände erfordert, wie dies namentlich bei der Beurteilung von Treu und Glauben zutrifft (BGE 138 III 123, E. 2.1.2 S. 126). Ebenfalls keine klare Rechtslage liegt vor, soweit Streit über die Auslegung
Seite 8 — 13 von Statuten, Verträgen oder anderen privatrechtlichen Akten besteht. Für die Auslegung von privatrechtlichen Erklärungen ist wiederum die Anwendung des sich aus Art. 2 ZGB ergebenden Vertrauensprinzips notwendig (vgl. Hans Schmid in: Beiträge zum schweizerischen und internationalen Zivilprozessrecht, Freiburg 1991, S. 116 f. mit Hinweisen). Die Beweislast für den Nichtbestand von rechtshemmenden und rechtsaufhebenden Tatsachen trägt - entgegen Art. 8 ZGB - der Gesuchsteller. Allerdings reichen offensichtlich unbegründete beziehungsweise haltlose Behauptungen seitens des Gesuchsgegners nicht aus, um das Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen aufzuhalten (vgl. ZR 2008 Nr. 13). Diesfalls darf nach den Grundsätzen der antizipierten Beweiswürdigung von der Abnahme der vom Gesuchsgegner angerufenen Beweismittel abgesehen werden. Allerdings ist dabei Zurückhaltung geboten, da nicht nur das Gleichbehandlungsgebot, sondern auch das Gebot der Waffengleichheit zu beachten sind. Dies hat zur Folge, dass im Falle des bestrittenen Sachverhalts nur dann Rechtsschutz nach Art. 257 ZPO gewährt werden kann, wenn die bestrittenen Tatsachen durch die sofort verfügbaren Beweismittel ohne Weiteres bewiesen werden können. Eine eigentliche Beweiswürdigung im Sinne eines Auswählens und Abwägens zwischen den verschiedenen Beweismitteln ist diesem Verfahren generell verwehrt beziehungsweise dem ordentlichen oder vereinfachten Verfahren vorbehalten (vgl. zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF110085-O/U vom 8. September 2011 mit Hinweisen). 4. Unter Berücksichtigung der zitierten Rechtslage (vgl. vorstehende Erwägung 3) stellt sich die Frage, ob der Sachverhalt im konkreten Fall liquid im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO ist. Der Berufungsbeklagte macht dazu geltend, er habe substantiiert und schlüssig Einwendungen erhoben, welche die Berufungsbeklagte mit den eingeschränkten Beweismitteln nicht entkräften konnte (vgl. Ziffer 15 der Berufung). Der Berufungskläger habe nämlich mit seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2013 eine Thermopapierkopie des Abtretungsvertrages, mittels welchem die Liegenschaft Nr. _____ im Jahre 2000 auf die Berufungsbeklagte übertragen wurde, der Vorinstanz eingereicht. Dieses Exemplar sei als Urkunde in einem Verfahren vor Kantonsgericht von Graubünden und zudem auf der ersten Seite mit blauem Kugelschreiber durchgestrichen sowie auf jeder Seite mit einem heissen, wohl spitzigen Gegenstand punktuell verbrannt worden (vgl. Ziffer 16 f.). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Gemäss Grundbuchauszug des Grundbuchamtes O.1_____ ist die Berufungsbeklagte und Gesuchstellerin Alleineigentümerin der Liegenschaft Nr. _____ „Chalet A._____“, Plan Nr. _____, E._____ (vgl. GS act. 1). Gemäss Art. 965 ZGB dürfen grundbuchliche Verfügun-
Seite 9 — 13 gen, wie Eintragungen, Änderung, Löschung, in allen Fällen nur auf Grund eines Ausweises über das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund vorgenommen werden. Die Entstehung dinglicher Rechte setzt im Bereich des absoluten Eintragungsprinzips die Eintragung in das Grundbuch voraus. Der Grundbucheintrag ist kausal. Er stützt sich einerseits auf die Berechtigung des Verfügenden, über das Grundstück oder das dingliche Recht zu verfügen, anderseits auf einen gültigen Rechtsgrund. Mit der Abgabe der Anmeldung sind daher der Ausweis über das Verfügungsrecht und der Ausweis über den Rechtsgrund zu erbringen (Schmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 4. Auflage, Basel 2010, Art. 965 N 1). Der Rechtsgrund kann in einem Rechtsgeschäft, in einem gerichtlichen Entscheid, einer amtlichen Verfügung oder in einer Gesetzesvorschrift bestehen. Das Rechtsgeschäft muss gültig sein (Schmid, a.a.O., Art. 965 N 9). Weiter ist die Bedeutung der Eintragung im Grundbuch gegenüber gutgläubigen Dritten im Gesetz wie folgt geregelt: Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen (Art. 973 Abs. 1 ZGB). Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person knüpft, ist dessen Dasein zu vermuten (Art. 3 Abs. 1 ZGB). Aus der gesetzlichen Regelung folgt einerseits, dass der Inhalt des Grundbuchs grundsätzlich als richtig fingiert wird (positive Seite des Publizitätsprinzips), und andererseits, dass der Grundbucheintrag als vollständig gilt (negative Seite des Publizitätsprinzips [BGE 137 III 153 E. 4.1.1]). Weiter bestimmt Art. 9 ZGB, dass öffentliche Register und öffentliche Urkunden für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. Das Grundbuch ist ein öffentliches Register im Sinne von Art. 9 ZGB (Schmid, a.a.O., Art. 942-Art. 977 N 11). Vor dem Hintergrund des soeben Erwähnten wird klar, dass sich die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vertretene Auffassung, der Sachverhalt sei im vorliegenden Fall liquide, als rechtens erweist. Daran vermag auch die vom Gesuchsgegner und Berufungskläger ins Recht gelegte, durchgestrichene und teils mit Brandmarken versehene Thermopapierkopie des Abtretungsvertrages (vgl. Beilagen GG 2) nichts zu ändern. Dem Eintrag ins Grundbuch liegt - wie weiter oben erwähnt - ein rechtsgültiger, öffentlich beurkundeter Eigentumsabtretungsvertrag zugrunde (Rechtsgrund). Untermauert wird das eben Geschilderte durch die E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten. Darin hält Erstgenannter wiederholt und zweifelsfrei fest, dass er die Liegenschaft in O.1_____ von der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten erwerben möchte (vgl. dazu act. GS 6:
Seite 10 — 13 „Dann werde ich das Geld dazu haben, um von Dir unser Elternhaus abkaufen zu können“ und act. GS 8: „Doch an einen Makler und an einen Fremden als eventuellen Käufer und an Sanierung brauchst du ab jetzt nicht mehr zu denken, weil ich Dein Käufer sein werde: Egal welcher Fremde welchen Kaufpreis zahlt, ich zahle Dir mehr.“). Der Berufungskläger selbst anerkennt sodann die Berufungsbeklagte als Eigentümerin des „Chalet A._____“. Demnach gilt der Sachverhalt für den konkreten Fall als liquid und die dagegen erhobenen Vorbringen erweisen sich als unbehelflich, was zur Abweisung der Berufung führt. Es gilt somit festzuhalten, dass mit dem ins Recht gelegten Grundbuchauszug betreffend Liegenschaft Nr. _____ in O.1_____ der Sachverhalt - im konkreten die Eigentumsverhältnisse am „Chalet A._____“ - liquid ist. Es liegen folglich anspruchsbegründende Tatsachen vor, die einen sofortigen Beweis erbringen (Eintrag im Grundbuch O.1_____ auf den Namen der Berufungsbeklagten; E-Mail- Korrespondenz, act. GS 6 und 8). Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass allfällige nachlassrechtliche Streitigkeiten zwischen den beiden Parteien keinen Einfluss auf hiesiges Verfahren haben, wie dies der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirkgsgericht Plessur zutreffend festgehalten hat (vgl. Erwägung 2c des angefochtenen Entscheids). Der Berufungskläger hat selbsterklärend lediglich die Sachen, welche in seinem Alleineigentum stehen, mitzunehmen. 5.a) Gemäss Art. 641 ZGB kann ein Eigentümer einer Sache in den Schranken der Rechtsordnung über diese nach seinem belieben verfügen. Insbesondere hat er das Recht, die Sache von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuverlangen (Art. 641 Abs. 2 ZGB). Des Weiteren besteht gemäss Art. 937 ZGB eine Vermutung für das Bestehen des behaupteten Rechts nicht für den Besitzer, sondern für den im Grundbuch Eingetragenen. b) Im Lichte der gemachten Ausführungen (vgl. vorstehende Erwägungen 3, 4 und 5a) erhellt, dass der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Plessur zu Recht auch die klare Rechtslage gestützt auf Art. 257 ZPO (vgl. Erwägung 2c des angefochtenen Entscheids) bejaht hat. Dass die Berufungsbeklagte Eigentümerin der Liegenschaft Nr. _____ in O.1_____ ist, kann der obigen Darstellung entnommen werden. Die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte leitet ihr Ausweisungsrecht denn auch aus Art. 641 Abs. 2 ZGB ab. Sie kann so grundsätzlich ihrem Besitzesschutzanspruch (vgl. auch Art. 937 ZGB) mit einem Gesuch nach Art. 257 ZPO Rechnung tragen. Als unbehelflich erweist sich die Rüge, die Vorinstanz ver-
Seite 11 — 13 trete offensichtlich die Ansicht, beim Rechtsverhältnis zwischen dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten handle es sich um eine Miete (vgl. Ziffer 20 f. der Berufung). Ebenso wenig besteht ein Grund, den Verbleib des Berufungsklägers als Gebrauchsleihe zu qualifizieren. Dem Berufungskläger ist seit dem Ableben der Mutter wiederholt und unmissverständlich dargelegt worden, dass er die Liegenschaft in O.1_____ zu verlassen hat (vgl. Mail-Korrespondenz, act. GS: 6 und 8). Es bestand folglich zu keinem Zeitpunkt eine Vereinbarung zwischen dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten über eine Gebrauchsleihe oder gar einer Miete. Aufgrund genannter Gründe kann auch kein entsprechendes, konkludentes Verhalten der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten angenommen werden. Die berufungsklägerischen Rügen vermögen die dargelegte Rechtsauffassung nicht umzustossen. Somit erweist sich die Berufung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. c) Schliesslich macht der Berufungskläger geltend, die angeordnete Frist zur Räumung des „Chalets A._____“ sei unverhältnismässig. Mitunter begründet er dies mit dem Argument, sich am 5. Juli 2013 im Kantonsspital in O.2_____ einem operativen Eingriff unterziehen zu müssen. Diese Argumentation überzeugt nicht. Der Berufungskläger ist sich seit längerer Zeit bewusst, dass er benanntes Haus zu räumen bzw. zu verlassen hat. Dies deuten denn auch seine Aussagen in der Mail-Korrespondenz mit der Berufungsbeklagten, wonach er bereits am Packen sei, an (vgl. act. GS 6). Der Gesuchsgegner und Berufungskläger hätte dementsprechend genügend Zeit gehabt, sich auf einen Auszug aus dem „Chalet A._____“ vorzubereiten. Kommt hinzu, dass seit Erlass dieses Entscheids und der Operation im Kantonsspital wieder einige Zeit vergangen ist. Eine weitere Fristgewährung ist nicht angezeigt und die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Berufungskläger zu Unrecht in der Liegenschaft Nr. _____ im „Chalet A._____“ in O.1_____ aufhält. Er bringt nichts vor, was die von der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten behauptete Sachlage umzustossen vermöchte. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt aufgrund der eingereichten Beweismittel nicht anders zugetragen haben kann, als so, wie die Berufungsbeklagte dies geltend macht. Da die Berufungsbeklagte rechtmässige Grundeigentümerin des Hauses A._____ ist, ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Ausweisung zu bestätigen und die vorliegende Berufung abzuweisen.
Seite 12 — 13 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.-- gemäss Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 ZPO zu Lasten des Berufungsklägers, welcher überdies die anwaltlich vertretene Berufungsbeklagte ausseramtlich mit 1‘500.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen hat. Die Entschädigung des Rechtsbeistands der Berufungsbeklagten ist nach richterlichem Ermessen festzulegen, nachdem deren Rechtsvertreter innert Frist keine Honorarnote eingereicht hat (vgl. Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3. Der Berufungskläger hat die Berufungsbeklagte aussergerichtlich mit Fr. 1500.-- zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: