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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 30.10.2013 ZK2 2013 33

October 30, 2013·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·2,808 words·~14 min·8

Summary

Forderung | Berufung OR Auftrag/Gesch\x27führung o. Auftrag/Bürgschaft etc.

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 30. Oktober 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 13 33 4. November 2013 (Mit Urteil 4D_76/2013 vom 17. Januar 2014 ist das Bundesgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Verfügung II. Zivilkammer Vorsitz Pritzi Aktuar Hitz In der zivilrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 30. April 2013, mitgeteilt am 7. Juni 2013, in Sachen der Y . _____AG , Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Robert K. Däppen, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Berufungskläger, betreffend Forderung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A. Am 1. Dezember 2012 meldete die Y._____AG eine Forderungsklage gegen X._____ beim Vermittleramt des Bezirks Plessur zur Schlichtung an. Da X._____ der Schlichtungsverhandlung vom 15. Januar 2013 fern blieb, stellte der Vermittler gleichentags die Klagebewilligung aus, die folgende Rechtsbegehren enthielt: „Rechtsbegehren Klägerin: 1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der klagenden Partei Fr. 25‘628.70, zuzüglich Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.-- und 6 % Verzugszins wie folgt zu bezahlen: auf Fr. 1‘925.80 seit 18. August 2011 auf Fr. 2‘164.05 seit 29. August 2011 auf Fr. 9‘174.90 seit 6. Oktober 2011 auf Fr. 2‘020.55 seit 6. September 2011 auf Fr. 1‘865.10 seit 6. September 2011 auf Fr. 8‘477.40 seit 30. Oktober 2011 2. In der Betreibungs-Nr. _____ des Betreibungsamtes Chur sei der Rechtsvorschlag aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der beklagten Partei.“ B. Mit Stellungnahmen vom 27. Februar 2013 und vom 6. März 2013 beantragte X._____ sinngemäss die Abweisung der Klage. C. Mit Schreiben vom 1. März 2013 wurden die Parteien zur Instruktionsverhandlung vom 22. März 2013 vorgeladen, an welcher nur die Y._____AG teilnahm. D. Am 30. April 2013 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur statt, an welcher X._____ wiederum fern blieb. E. Mit Entscheid vom 30. April 2013, mitgeteilt am 7. Juni 2013, erkannte das Erstinstanzliche Zivilgericht des Bezirksgerichts Plessur wie folgt: „1. X._____ wird verpflichtet, der Y._____AG CHF 25‘628.70 zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 22. Oktober 2012 zu bezahlen.

Seite 3 — 10 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibungs-Nr. _____ des Betreibungsamtes Chur wird im Umfang von CHF 25‘628.70 zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 22. Oktober 2012 aufgehoben. 3. a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 4‘950.00 (CHF 4‘600.00 Entscheidgebühr, CHF 350.00 Pauschale Schlichtungsverfahren) gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. b) X._____ hat der Y._____AG den geleisteten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von insgesamt CHF 4‘950.00 zu ersetzen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Y._____AG geltend mache, für X._____ die Einfuhr von Wein und in diesem Zusammenhang die Erledigung des „Papierkrieges“ vorgenommen zu haben. Sie behaupte folglich ein Auftragsverhältnis. Anlässlich der Instruktions- wie auch der Hauptverhandlung habe die Y._____AG ausgeführt, dass sie für X._____ jeweils erst tätig geworden sei, wenn dieser die Weine bei den Lieferanten bezahlt habe. Sie sei lediglich für den reibungslosen Import der Ware zuständig gewesen. Aus dieser Tätigkeit seien Rechnungen in der Höhe von insgesamt Fr. 25‘628.70 offen geblieben. Das Gericht habe demnach zu beurteilen, welche übereinstimmenden Willenserklärungen die Parteien bezüglich der Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Weinimport ausgetauscht hätten und ob damit ein Auftrag mit dem von der Y._____AG behaupteten Inhalt zwischen den Parteien überhaupt entstanden sei. Die Behauptungen der Y._____AG bezüglich des mit X._____ geschlossenen Vertrages seien in sich schlüssig und substanziiert. Die Y._____AG habe detailliert beschrieben und durch den eingereichten Mailverkehr belegt, dass zwischen ihr und X._____ ein entgeltlicher Vertrag bezüglich Import-Dienstleistungen zustande gekommen sei. X._____ habe der Y._____AG jeweils per Mail den Auftrag erteilt, eine bestimmte Menge Wein auf Weingütern im Ausland abzuholen, in die Schweiz zu importieren und an eine vorgegebene Adresse zu liefern. Ebenfalls einzeln und detailliert beschrieben und mittels Rechnungen nachgewiesen seien sodann die einzelnen Tätigkeiten, welche die Y._____AG gestützt auf den Vertrag zwischen den Parteien verrichtet habe und welche Beträge für diese Arbeiten verrechnet worden seien. Die Tatsache, dass X._____ in den ersten eineinhalb Jahren der Geschäftsbeziehungen die von der Y._____AG für ihre Arbeit gestellten Rechnungen offenbar stets pünktlich bezahlt habe, zeige sodann klar auf, dass X._____ ebendiese von der Y._____AG erbrachten Leistungen gewünscht und sich an den Vertrag gebunden gefühlt habe. Die eingereichten Beweise hätten die richterliche

Seite 4 — 10 Überzeugung begründet, dass sich der Sachverhalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in der behaupteten Art zugetragen habe. Die Forderungsgrundlage für die Klage der Y._____AG sei damit gegeben. Die im Weiteren von X._____ gerügte angebliche mangelhafte Qualität der Weine wäre im Verhältnis Käufer-Verkäufer zu rügen gewesen. Aus dem eingereichten Mailverkehr sei klar ersichtlich, dass sich die Aufträge von X._____ an die Y._____AG einzig auf die Abwicklung des Imports der bei einem anderen Unternehmen gekauften Ware bezogen habe. F. Gegen diesen Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 30. April 2013, mitgeteilt am 7. Juni 2013, erhob X._____ am 12. Juni 2013 Rekurs (recte: Berufung) beim Kantonsgericht von Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Zur Begründung führte er aus, dass der Lieferant beweisen müsse, dass er geliefert habe. Diesen Nachweis könne die Y._____AG mit den selber erstellten Lieferscheinen nicht erbringen. Zudem seien die Lieferungen nach dem Import nicht ihm, sondern der A._____ zugestellt worden. Dort sei die Lieferung bis zur Bezahlung blockiert worden. Er bezahle nicht für etwas, was er nie erhalten habe. Schliesslich habe ihm die Y._____AG schlechten Wein geliefert. G. In einem dem Kantonsgericht von Graubünden unaufgefordert eingereichten und das vorliegende Verfahren nicht betreffenden Schreiben vom 25. Juni 2013 führte X._____ aus, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur mit der Proz. Nr. 515-2013-1 vom 25. Juni 2013 fehlerhaft und widersprüchlich sei. Das Bezirksgericht habe keine Grundlage gehabt, ihn wegen mehrfachen Betrugs schuldig zu sprechen. H. Der Rechtsvertreter der Y._____AG stellte in seiner Berufungsantwort vom 20. August 2013 folgende Rechtsbegehren: „1. Es sei auf die Berufung nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen; 2. unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers und Beklagten.“ Zur Begründung wird vorgebracht, dass der Rekurs (recte: Berufung) von X._____ vom 12. Juni 2013 weder die formellen noch die materiellen Voraussetzungen an eine Berufungsschrift erfülle. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO sei die Berufung

Seite 5 — 10 schriftlich und begründet einzureichen. Die Berufungsschrift habe dabei bestimmten inhaltlichen Anforderungen zu genügen. Dazu würden insbesondere das Rechtsbegehren mit Berufungsanträgen beziehungsweise Abänderungsbegehren hinsichtlich des erstinstanzlichen Entscheids sowie die Begründung dieser Rechtsbegehren gehören. Fehle das Rechtsbegehren oder die Begründung, fehle es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung und es sei auf die Berufung nicht einzutreten. Das vom Berufungskläger eingereichte Schreiben vom 12. Juni 2013 enthalte weder ein Rechtsbegehren noch Berufungsanträge. Ebenso fehle weitgehend eine tatsächliche Begründung. Doch selbst wenn auf die Berufung einzutreten wäre, wäre sie abzuweisen, da die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt festgestellt und diesen auch rechtlich korrekt gewürdigt habe. X._____ habe die Y._____AG beauftragt, eine bestimmte Menge Wein auf Weingütern im Ausland abzuholen, in die Schweiz zu importieren und an eine von X._____ vorgegebene Adresse zu liefern. Die X._____ in Rechnung gestellten Beträge hätten denn auch vorwiegend in ausgewiesenen Kosten Dritter wie Transportkosten, Zollkosten oder Recyclinggebühren bestanden. Diese Kosten hätte die Y._____AG jeweils vorgängig an die Dritten zu bezahlen gehabt und sie habe dafür entsprechend von X._____ Ersatz verlangt. Der von X._____ geltend gemachte Einwand, die Lieferungen seien an die falsche Adresse erfolgt, sei falsch und werde durch die Anweisungen von X._____ in seinen E-Mails sowie der Zusicherung der Bezahlung Ende Juli 2011 und Ende August 2011 widerlegt. I. Mit Schreiben an das Kantonsgericht von Graubünden vom 11. September 2013 bringt X._____ erneut vor, dass ihm die Weine von der A._____ nicht geliefert worden seien. J. Mit Verfügung des Einzelrichters in Zivilsachen vom 26. September 2013 wurde das Gesuch von X._____ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. K. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1. a) Gemäss Art. 308 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sind mit der Berufung erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide so-

Seite 6 — 10 wie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10‘000.beträgt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit der Zustellung desselben beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO]; BR 320.100). b) Mit dem angefochtenen Entscheid liegt ein Endentscheid vor, wurde damit doch das vorinstanzliche Verfahren durch Sachentscheid beendet (vgl. Art. 236 Abs. 1 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, N. 14 zu Art. 308 [zit. Kommentar zur ZPO]). Zudem übersteigt der Streitwert ganz offensichtlich Fr. 10‘000.-. Weiter wurde der Entscheid vom 30. April 2013 den Parteien am 7. Juni 2013 schriftlich mitgeteilt. Die Berufung vom 12. Juni 2013 ist somit rechtzeitig eingereicht worden. c) Die Berufungsbeklagte bringt vor, es sei auf die Berufung nicht einzutreten, da diese kein Rechtsbegehren und keine Berufungsanträge enthalte. Ebenso fehle weitgehend eine tatsächliche und rechtliche Begründung. Wie bereits ausgeführt, ist die Berufung gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Obwohl im Gesetz nicht verankert, muss die Berufung auch einen Antrag mit Rechtsbegehren enthalten. Der Antrag ist genau zu substanziieren und es muss klar ersichtlich sein, welche Ziffern des vorinstanzlichen Dispositivs und inwiefern diese zu ändern sind. Bei Forderungsklagen ist der Geldbetrag ziffernmässig anzugeben (vgl. BGE 137 III 617). Zudem trifft den Berufungskläger eine Begründungslast. Es ist in der Berufungsschrift vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum er geändert werden müsse. Die Berufungsinstanz muss bei ungenügender Begründung nicht Frist zur Behebung des Mangels ansetzen. Ist die Begründung zwar nicht gerade ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, lässt dies zwar das Eintreten auf sie unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken (vgl. den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich LB 120045-O/U vom 27. Juni 2012). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Begründung hinreichend genau und eindeutig sein und zudem von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen be-

Seite 7 — 10 zeichnet, die er bestreitet, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1). Bei Laienbeschwerden sollten geringere Anforderungen an die Formalitäten gestellt werden, insbesondere an die Substantiierungslast und die Formulierung der Berufungsanträge. Anträge von Laien müssen nach Treu und Glauben ausgelegt werden. Das gilt auch bei eher unklaren Berufungsanträgen. Es genügt, wenn Laien wenigstens dem Sinn nach Anträge stellen, wie die Berufungsinstanz zu entscheiden habe (vgl. zum Ganzen Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N. 12 ff. zu Art. 311 und Reetz/Theiler, in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 33 ff. zu Art. 311). d) Es trifft vorliegend zu, dass die Berufung vom 12. Juni 2013 keine Anträge enthält. Aus den Ausführungen der zweifelsfrei als Laienbeschwerde zu qualifizierenden Eingabe geht aber hervor, dass der Berufungskläger sinngemäss eine Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides beantragt. Aufgrund der vorliegend reduzierten formellen Anforderungen an die (Laien-) Berufung ist daher auf die Eingabe vom 12. Juni 2013 grundsätzlich einzutreten. 2. Gemäss Art. 7 Abs. 1 EGzZPO beurteilt das Kantonsgericht als Rechtsmittelinstanz zivilrechtliche Berufungen und Beschwerden. Es entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 EGzZPO). Die vorliegende Berufung erweist sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, als offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 7 Abs. 2 EGzZPO, weshalb diese in einzelrichterlicher Kompetenz entschieden werden kann. 3. Der Berufungskläger rügt, dass es der Berufungsbeklagten mit den von ihr eingereichten Lieferscheinen nicht gelungen sei zu beweisen, dass sie die Ware auch tatsächlich geliefert habe. Zudem seien die Lieferungen nach dem Import nicht an seine Adresse, sondern an die A._____ geliefert worden. Er rügt damit sinngemäss eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gemäss Art. 310 lit. b ZPO. Der Berufungskläger bestreitet hingegen nicht, dass die Y._____AG nicht befugt gewesen wäre, in seinem Auftrag eine bestimmte Menge Wein im Ausland abzuholen und in die Schweiz zu importieren und ihm die dadurch verursachten Kosten in Rechnung zu stellen. Die Feststellung der Vorinstanz, dass zwischen X._____ und der Y._____AG aufgrund übereinstimmender Willenserklärungen ein Vertragsverhältnis gemäss Art. 1 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) bestanden hat, ist somit unbestritten geblieben. Der Berufungskläger führt im Beru-

Seite 8 — 10 fungsverfahren lediglich sinngemäss aus, er sei deshalb nicht bereit die Fr. 25‘628.70 zu bezahlen, weil er die Weine angeblich nicht erhalten habe und es der Berufungsbeklagten mit den von ihr eingereichten Lieferscheinen nicht gelungen sei, das Gegenteil zu beweisen. Zudem würden auch keine Empfangsbestätigungen seinerseits vorliegen. Seine Behauptung, er habe keine Lieferung erhalten, ist von X._____ im Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden nicht weiter begründet, geschweige denn bewiesen worden. Seine Einwände, die von der Y._____AG erstellten Lieferscheine und die fehlende Empfangsbestätigung seinerseits würden belegen, dass er keine Lieferung erhalten habe, lassen diesen Schluss bei weitem nicht zu. Da gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet, trägt der Berufungskläger die Beweislast für seine Behauptung, er habe keine Lieferung erhalten (vgl. dazu auch Art. 55 Abs. 1 ZPO). Der Berufungskläger hat die Tatsachen nicht nur pauschal zu behaupten, sondern zusätzlich in einer genügend detaillierten Art und Weise zu schildern beziehungsweise zu behaupten, dass sie vom Gericht nachvollzogen werden können (vgl. Art. 221 ZPO und Sutter-Somm/von Arx, in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 23 zu Art. 55). Dieser Tatsachennachweis ist X._____ wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren auch im Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden nicht ansatzweise gelungen. Sein sinngemässer Einwand, die Vorinstanz habe den Sachverhalt gemäss Art. 310 lit. b ZPO unrichtig festgestellt, kann damit nicht gehört werden. Die Berufung erweist sich als ungenügend begründet und ist daher abzuweisen. Trotzdem ist an dieser Stelle noch festzuhalten, dass sich die Vorinstanz bei der Feststellung des Sachverhaltes nicht nur auf die Lieferscheine abgestützt, sondern auch den eingereichten Mailverkehr in ihre Überlegungen einbezogen hat. Sie gelangte aufgrund sämtlicher eingereichten Urkunden zum Schluss, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Sachverhalt gemäss der Darstellung der Y._____AG ausgegangen werden könne. Was die übrigen Ausführungen des Berufungsklägers im Zusammenhang mit dem angeblich ungeniessbaren Wein betreffen, ist festzuhalten, dass es sich bei diesen um eine bloss erneute Darstellung des Sachverhaltes aus seiner Sicht handelt, wie er dies bereits in seinen Schreiben an die Vorinstanz vom 27. Februar 2013 (vgl. act. E.I./3) getan hat. Eine Begründung dieser Ausführungen fehlt gänzlich, weshalb auf diese Punkte nicht einzutreten ist (vgl. dazu Reetz/Theiler, in: Kommentar zur ZPO, a.a.O, N. 38 zu Art. 311). Abgesehen davon wäre eine Mängelrüge, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ohnehin direkt beim Verkäufer geltend zu machen gewesen. Die Berufung erweist sich damit insgesamt als offen-

Seite 9 — 10 sichtlich unbegründet, womit sie, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann, abzuweisen ist. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Prozesskosten, die sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammensetzen, zu Lasten der unterliegenden Partei (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) erhebt das Kantonsgericht in Berufungsverfahren eine Entscheidgebühr von 1‘000 bis 30‘000 Franken. Vorliegend wird die Entscheidgebühr auf Fr. 2‘000.- festgesetzt. Diese geht vollumfänglich zu Lasten des Berufungsklägers. Der Berufungskläger ist ausserdem zur Leistung einer ausseramtlichen Entschädigung an die Berufungsbeklagte zu verpflichten. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten macht mit Honorarnote vom 20. August 2013 (vgl. act. D.5) einen Aufwand von 5.20 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- zuzüglich Auslagen von Fr. 39.-, und Mehrwertsteuer von 8%, insgesamt somit Fr. 1‘446.10 geltend. Der geltend gemachte Aufwand von 5.20 Stunden erscheint dem Kantonsgericht von Graubünden als angemessen. Somit hat X._____ die Y._____AG aussergerichtlich mit Fr. 1‘446.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu entschädigen.

Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr 2‘000.- festgesetzt und gehen zu Lasten von X._____. 3. X._____ hat die Y._____AG für das Berufungsverfahren mit Fr. 1‘446.10.- (inkl. Barauslagen und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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