Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 20. August 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 13 27 27. August 2014 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Hubert RichterInnen Pritzi und Michael Dürst Aktuarin Mosca In der zivilrechtlichen Beschwerde der X . _____SA , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrea Mani, Obere Gasse 24, 7002 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Inn vom 22. April 2013, mitgeteilt am 25. April 2013, in Sachen gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Ordnungsbusse, hat sich ergeben:
Seite 2 — 15 I. Sachverhalt A. Mit Kontumazurteil des Bezirksgerichts Inn vom 9. März 2010, mitgeteilt am 10. Juni 2010, wurde die X._____SA unter anderem verpflichtet, A._____ sel. verschiedene Hölzer herauszugeben. Die dagegen von der X._____SA erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht von Graubünden mit Verfügung vom 18. August 2010, mitgeteilt am 6. September 2010, abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Das Bundesgericht trat auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 16. Dezember 2010 nicht ein. B. Am 11. Januar 2011 ersuchte A._____ sel. den Einzelrichter am Bezirksgericht Inn um Vollstreckung des betreffenden Urteils. Mit Entscheid vom 31. Mai 2011, ohne schriftliche Begründung mitgeteilt am 1. Juni 2011, auf Verlangen der X._____SA mit schriftlicher Begründung mitgeteilt am 4. Juli 2011, erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Inn wie folgt: „1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. 2. Der gesuchsgegnerischen Partei wird gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichtes Inn vom 9. März 2010, mitgeteilt am 10. Juni 2010 (Proz. Nr. 110-2008-7) richterlich befohlen, innerhalb von 20 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids die folgenden Hölzer der gesuchstellenden Partei herauszugeben: Position Warenbezeichnung Menge 4 24 mm Lä-Klotz m3 1.54 24 mm Lä-Schalung m3 0.21 6 24/48 mm Zaunspelten, roh m3 1606.00 26/48 mm Zaunspelten, gehobelt m3 1713.10 30/50 mm Zaunspelten, roh m3 332.50 30/60 mm Zaunspelten, roh m3 156.00 26/70 mm Plöcke m3 138.00 35/50 mm Plöcke m3 100.00 45/50 mm Plöcke m3 128.00 7 30 mm Fö-Bretter m3 1.54 24 mm Fö-Bretter m3 9.11 9 24 mm Lä-Bretter, Sicht m3 7.45 10 30 mm Fi-Bretter, Sicht m3 8.27 11 24 mm Fi + Fö-Bretter, Astrein m3 11.63 12 20 mm Dachschalung US m3 4.41 18 80 mm Fi-Klotz m3 2.55
Seite 3 — 15 19 100 mm Fi-Klotz m3 1.20 20 120 mm Fi-Klotz m3 0.96 21 40 mm Arven, 40/130 m3 3.35 23 40 mm Lattenholz m3 12.80 24 24 mm Lä-Schindelbretter m3 9.92 28 60/60 mm Latten m3 0.47 60/120 mm Latten m3 3.13 31 30 mm Fi-Parallel-Bretter m3 1.00 27 mm Fi-Parallel-Bretter, gehob. m3 1.35 34 24 mm Lä-Schindelbretter m3 0.86 40/50 mm Latten m3 3.51 35 24/48 mm Latten m3 0.31 38 30/200 Fi-Parallel-Bretter m3 2.13 39 45 mm Fi-Klotz m3 1.43 43 45 mm Lä-Klotz m3 1.94 45 24 mm Lä-Klotz m3 4.18 46 36 mm Fi-Klotz m3 0.68 47 24 mm Fi-Klotz m3 5.75 48 24 + 36 mm Arven-Klotz m3 0.68 51 + 52 20 mm Arventäfer m3 4.95 20 mm Fichtentäfer m3 1.02 53 20 mm Fastäfer m3 0.22 54 24 mm Vollholzplatten m3 0.60 18 mm Vollholzplatten m3 1.17 56 27 mm Fi-Bodenriemen m3 0.92 57 27 mm Fi-Bodenriemen m3 0.90 58 36 mm Fö-Parallel-Bretter m3 2.27 60 mm Lä-Parallel-Bretter m3 0.19 60 mm Fö-Klotzbretter m3 0.59 59 36 mm Fö-Parallel-Bretter m3 1.12 50 mm Lä-Sibirisch m3 0.23 60 30 mm Fö-Parallel-Bretter m3 0.46 61 24 mm Fö-Parallel-Bretter m3 3.11 62 20 mm Fö-Täfer m3 4.48 63 20 mm Fö-Täfer m3 5.47 64 20 mm Lä-Rhomboid m3 0.98
Seite 4 — 15 19 mm Naturholzplatten 3-S m3 0.95 65 60/80 Riegellatten m3 2.51 40 mm Fi-Massivboden m3 2.77 27 mm Naturholzplatten 3-S m3 4.73 66 20 mm Fi-Täfer m3 5.54 67 20 mm Fi-Täfer m3 1.26 68 20 mm Fi-Täfer m3 3.10 69 30 mm Stirnbretter m3 3.84 3. Der Befehl gemäss Ziff. 2 ergeht gegenüber der gesuchsgegnerischen Partei unter ausdrücklicher Anordnung einer Ordnungsbusse von CHF 500.00 für jeden Tag der Nichterfüllung. 4. Für den Fall der teilweisen oder gänzlichen Nichterfüllung der Verpflichtung gemäss vorstehender Ziff. 2 a) wird die gesuchsgegnerische Partei bzw. deren Organe verpflichtet, vollständige Auskunft über den aktuellen Standort von allen in vorstehender Ziff. 2 aufgeführten Hölzern zu geben und b) es erfolgt die Zwangsmassnahme gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO, d.h. die gesuchstellende Partei wird ermächtigt, die in vorstehender Ziff. 2 aufgeführten Hölzer unter Beizug der Kantonspolizei abzuholen. 5. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen. 6. (Gerichtskosten/aussergerichtliche Entschädigung). 7. (Rechtsmittelbelehrung). 8. (Mitteilung).“ B. Gegen diesen Entscheid liess die X._____SA, vertreten durch deren Geschäftsführer B._____, mit Eingabe vom 13. Juli 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren erheben: „1. Der Entscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichts Inn vom 31. Mai 2011 bzw. 4. Juli 2011 sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.“ C. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2011 (Poststempel) stellte A._____ sel. folgendes Rechtsbegehren: „1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Berichtigung der folgenden Positionen in Ziff. 2 des Dispositivs zurückzuweisen:
Seite 5 — 15 Position Warenbezeichnung Menge 6 24/48 mm Zaunspelten, roh m1 1606.00 26/48 mm Zaunspelten, gehobelt m1 1713.10 30/50 mm Zaunspelten, roh m1 332.50 30/60 mm Zaunspelten, roh m1 156.00 26/70 mm Pflöcke m1 138.00 35/50 mm Pflöcke m1 100.00 45/50 mm Pflöcke m1 128.00 3. Alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzügl. 8% MwSt zu Lasten der Beschwerdeführerin.“ D. Mit Urteil vom 29. September 2011, mitgeteilt am 17. Oktober 2011, wies die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war und überband die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 3‘000.-- der X._____SA, welche A._____ sel. mit Fr. 2‘000.-- (inkl. MWSt) ausseramtlich zu entschädigen hatte. E. Die in Ziffer 2 des Dispositivs des Vollstreckungsentscheids aufgeführten Hölzer konnten schliesslich von A._____ sel. am 9. November 2011 unter Beizug der Kantonspolizei Graubünden in O.1_____ auf dem Gelände der X._____SA abgeholt werden. F. Mit Schreiben vom 10. April 2013 machte der Einzelrichter am Bezirksgericht Inn die X._____SA darauf aufmerksam, dass der Befehl zur Herausgabe der Hölzer gemäss Vollstreckungsentscheid vom 31. Mai 2011 während 105 Tagen nicht befolgt worden sei (vom 27. Juli 2011 bis 8. November 2011). Da die X._____SA nach Ablauf der 20-tägigen Frist seit Zustellung des Vollstreckungsentscheids für jeden Tag der Nichterfüllung eine Ordnungsbusse von Fr. 500.-- zu leisten habe (Ziff. 2 des Dispositivs des Vollstreckungsentscheids vom 31. Mai 2011), wäre sie zu verpflichten, eine Ordnungsbusse von Fr. 52‘500.-- zu bezahlen. Der X._____SA werde aus diesem Grund die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 22. April 2013 eine Stellungnahme einzureichen. Mit Stellungnahme vom 18. April 2013 führte die X._____SA im Wesentlichen aus, A._____ sel. sei mehrfach aufgefordert worden, das Restholz abzuholen, sei aber keiner dieser Aufforderungen nachgekommen. Aus diesem Grund habe die X._____SA auch keine Busse für die Nichtherausgabe des Restholzes zu bezahlen.
Seite 6 — 15 G. Mit Entscheid vom 22. April 2013, mitgeteilt am 25. April 2013, erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Inn: „1. Die X._____SA wird zur Bezahlung einer Ordnungsbusse in Höhe von CHF 52‘500.00 verpflichtet. Diese ist dem Bezirksgericht Inn innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein zu überweisen. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 250.00 gehen zu Lasten der X._____SA. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Rechtsmittelbelehrung für den Kostenentscheid) 5. (Mitteilung)“ H. Gegen diesen Entscheid liess die X._____SA am 6. Mai 2013 "Berufung" an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. Sie beantragt: „1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei von der Ausfällung einer Ordnungsbusse abzusehen. 2. Eventuell sei der Berufungsklägerin bloss eine reduzierte Ordnungsbusse von maximal Fr. 5‘000.00 aufzuerlegen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer, zulasten der Vorinstanz.“ Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in der Rechtsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Entscheide des Vollstreckungsgerichts sind gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 12 ff. zu Art. 309 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2013, 2. Aufl., N 1 zu Art. 309 ZPO). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Die Beschwerde ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239 ZPO) schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Vorliegend hat die Vorinstanz eine falsche Rechts-
Seite 7 — 15 mittelbelehrung angefügt und die X._____SA hat in der Folge das Rechtsmittel der Berufung statt der Beschwerde ergriffen. Dies gereicht ihr jedoch nach der Praxis des Kantonsgerichts nicht zum Nachteil (zurückhaltend Peter Reetz, a.a.O., N 51 zu Vorbemerkungen zu den Art. 308 – 318 ZGB). Die Berufung wird als Beschwerde entgegengenommen, zumal die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde erfüllt sind und keine Rechte von A._____ sel. tangiert sind. Im Ordnungsbussenverfahren ist lediglich die X._____SA Partei. Da das vorliegende Rechtsmittel vom 6. Mai 2013 frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. b) Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei „offensichtlich unrichtig“ gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Karl Spühler, a.a.O., N 1 f. zu Art. 320 ZPO). 2. Gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b und c ZPO kann der Vollstreckungsrichter bei einem Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden u.a. eine Ordnungsbusse als Vollstreckungsmassnahme anordnen. Ihrer Rechtsnatur als Zwangsgeld entsprechend ist dabei die Ordnungsbusse vorerst für den Fall der Nichterfüllung anzudrohen und erst dann auszusprechen, wenn die Nichterfüllung feststeht. Die Nichterfüllung eines Zivilurteils ist nicht schon per se eine Ordnungswidrigkeit, die ohne jegliche Androhung vom Vollstreckungsgericht mit einer Busse bestraft werden kann (Daniel Staehelin, in: Sutter/Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 343 N 22; Kellerhals, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 343 N 43 ff.). Die Androhung kann bereits in das zu vollstreckende Urteil aufgenommen oder in einem separaten Vollstreckungsentscheid angeordnet werden. Der Vollstreckungsrichter hat sodann in einem zweiten Entscheid festzustellen, ob tatsächlich nicht erfüllt wurde, und allenfalls die Busse zu verhängen sowie deren Höhe festzusetzen. Dieser letztere Entscheid des Vollstreckungsrichters bedarf eines An-
Seite 8 — 15 trags der obsiegenden Partei (Daniel Staehelin, a.a.O., Art. 343 N 22 i.f.; Kellerhals, Berner Kommentar, a.a.O., Art. 343 N 49). Daran vermag nichts zu ändern, dass die vereinnahmten Ordnungsbussen dem Staat zustehen und nicht dem Urteilsgläubiger. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Streitgegenstand auch nach Vorliegen eines Zivilurteils in der Dispositionsbefugnis der Parteien verbleibt, so dass es diesen unbenommen bleibt, sich bezüglich Vollstreckung eines Entscheids aussergerichtlich abweichend zu einigen (vgl. in diesem Zusammenhang auch nachfolgend E. 6). Vorliegend wurde - auf ein entsprechendes Vollstreckungsgesuch von A._____ sel. hin - mit Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Inn vom 31. Mai 2011 für den Fall einer teilweisen oder gänzlichen Nichterfüllung eine Ordnungsbusse angedroht. Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Kantonsgerichts vom 29. September 2011 bestätigt. Am 10. April 2013 hielt der Einzelrichter am Bezirksgericht Inn der X._____SA vor, der Vollstreckungsanordnung während 105 Tagen nicht befolgt zu haben. Demzufolge wäre eine Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 52‘500.-zu verfügen. Gleichzeitig wurde ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Entscheid vom 22. April 2013 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Inn eine Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 52‘500.--. Weder der im Hinblick auf die zu erlassende Ordnungsbusse ergangenen Aufforderung zur Stellungnahme noch im angefochtenen Entscheid beruft sich der Einzelrichter auf einen Antrag der im Zivilprozess obsiegenden Partei. Ein solcher ist auch den Akten nicht zu entnehmen. Somit ist davon auszugehen, dass der Einzelrichter die angefochtene Busse von Amtes wegen ausgesprochen hat. Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist ein solches Vorgehen nicht zulässig. Dieses amtswegige Vorgehen des Vorderrichters erstaunt umso mehr, wenn in Betracht gezogen wird, dass die Beschwerdeführerin das Bezirksgericht mit Schreiben vom 12. Oktober 2011 darauf hinwies, sie habe A._____ sel. mehrmals vergeblich aufgefordert, das Holz abzuholen. Sie ersuche daher das Gericht um die Bekanntgabe eines geeigneten Hinterlegungsortes. Daraufhin antwortete der Bezirksgerichtspräsident Inn, das Verfahren vor Bezirksgericht sei abgeschlossen und es bestehe seitens des Gerichts kein Handlungsbedarf (Brief vom 13. Oktober 2011, act. 31). Es erscheint insoweit reichlich widersprüchlich, wenn der Einzelrichter am Bezirksgericht nun plötzlich im April 2013 und somit rund eineinhalb Jahre nach Übergabe des Holzes und ohne Antrag der Gegenpartei von Amtes wegen eine Ordnungsbusse ausspricht.
Seite 9 — 15 Bereits wegen des fehlenden Antrags um Ausfällung einer Ordnungsbusse erweist sich der angefochtene Entscheid demzufolge als rechtsfehlerhaft. Da die Beschwerdeführerin selbst keine entsprechende Rüge erhob, könnte sich lediglich die Frage stellen, ob die Beschwerdeinstanz von Amtes wegen korrigierend eingreifen darf. Da es sich beim Antrag um Ausfällung einer Ordnungsbusse um eine Entscheidvoraussetzung handelt, ist diese Frage wohl zu bejahen. Selbst wenn aber die fehlende Antragstellung nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen wäre, würde der angefochtene Entscheid einer Überprüfung nicht standhalten, wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt. 3. Die Vorinstanz hat die X._____SA zur Bezahlung einer Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 52‘500.-- verpflichtet mit der Begründung, die X._____SA habe statt die Hölzer nach der Mitteilung des Vollstreckungsentscheids des Bezirksgerichts Inn herauszugeben, eine Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben. Sodann habe die Beschwerdeführerin für die Bereitstellung der Hölzer an einem zentralen Ort des Werkgeländes der X._____SA eine Kostengutsprache von Fr. 7‘000.-- verlangt, was - bei einem Verkehrswert der Hölzer von rund Fr. 32‘000.-- einer faktischen Verweigerung zur Herausgabe der Hölzer gleichzusetzen sei. Zudem habe B._____ die notwendige Kooperation (Zurverfügungstellung seiner Maschinen oder Zustimmung zum Befahren des Geländes mit externen Maschinen) verweigert und die Herausgabe der Hölzer von der Begleichung immer neuer, unberechtigter Forderungen seinerseits abhängig gemacht. Dieser Argumentation kann – wie noch zu zeigen sein wird - nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt, wurde die X._____SA mit Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Inn vom 31. Mai 2011 verpflichtet, die in Ziff. 2 des Dispositivs aufgeführten Hölzer A._____ sel. herauszugeben. Vorliegend ist unbestritten, dass es sich dabei um eine Holschuld handelt. Dem Kontumazurteil des Bezirksgerichts Inn vom 9. März 2010 kann sinngemäss entnommen werden, dass sowohl der Kläger wie auch das Gericht von einer Holschuld ausgegangen sind. Gemäss Ziff. 2 des klägerischen Rechtsbegehrens sollte die Beklagte verpflichtet werden, dem Kläger die strittigen Hölzer "herauszugeben". Die Beklagte sollte angewiesen werden, dem Kläger auf dem Lagerplatz in O.1_____ den Zutritt zu seinem Holz zu gewähren und alles zu unterlassen, was diesen Zutritt und/oder den Wegtransport der fraglichen Hölzer erschwere oder verunmögliche. In Ziff. 2a des Dispositivs des Kontumazurteils wird die Beklagte verpflichtet, die genau bezeichneten Hölzer „herauszugeben“. Wenn das Bezirksgericht Inn von einer Bringschuld ausgegangen wäre, so hätte es nicht diese Terminologie verwendet, sondern hätte bestimmt, dass die Beklagte die Hölzer zu bringen hätte. Auch der Einzelrichter am
Seite 10 — 15 Bezirksgericht Inn hat in seinem Entscheid betreffend Vollstreckung vom 31. Mai 2011 in Dispositiv Ziff. 2 dieselbe Terminologie verwendet und erkannt, dass die X._____SA die fraglichen Hölzer A._____ sel. herauszugeben habe. Eine gegen diesen Entscheid geführte zivilrechtliche Beschwerde wurde vom Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 29. September 2011, mitgeteilt am 17. Oktober 2011, abgewiesen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden konnte. Der Geschäftssitz der X._____SA war zur Zeit, als der vorinstanzliche Vorsteckungsentscheid rechtskräftig geworden ist, O.1_____ (vgl. Handelsregisterauszug vom 2. Mai 2013, act. B.4). Somit oblag es A._____ sel., die besagten Hölzer am Lagerort in O.1_____ abzuholen. Als nächstes stellt sich die Frage, ob die X._____SA tatsächlich die Herausgabe der besagten Hölzer faktisch verweigert hat, wie dies die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 31. Mai 2011, mitgeteilt am 4. Juli 2011, festgehalten hat. 4. Die Vorinstanz erwog, indem die X._____SA gegen das Vollstreckungsurteil des Bezirksgerichts Inn vom 31. Mai 2011 beim Kantonsgericht am 13. Juli 2011 Beschwerde erhoben und massiv überhöhte Kosten von Fr. 7'000.-- für die Bereitstellung der Hölzer verlangt habe sowie angesichts ihrer mangelnden Kooperation habe sie faktisch die Herausgabe der Hölzer verweigert (S. 4 Erw. 4 des vorinstanzlichen Urteils). Diese Vorwürfe gehen fehl, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. a) Zunächst kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass ein mit Beschwerde angefochtener Entscheid mit seiner Eröffnung rechtskräftig und grundsätzlich vollstreckbar wird (Karl Spühler, a.a.O., N 1 zu Art. 325 ZPO). Kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu, so kann nicht behauptet werden, die X._____SA habe mit der Ergreifung der Beschwerde faktisch die Herausgabe der Hölzer verweigert, zumal das fragliche Urteil sofort hätte vollzogen werden können. Im übrigen kann einer Partei ohnehin kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie die ihr zustehenden Rechtsmittel ausschöpft, solange dies nicht mutwillig oder trölerisch geschieht. b) Bei Holschulden muss der Gläubiger die Leistung am Wohnort (Geschäftssitz) des Schuldners oder einem anderen, vertraglich oder gesetzlich bezeichneten Ort beziehen. Vorbehaltlich einer anderslautenden Abrede hat der Gläubiger für das Verladen und den Transport der Leistungsobjekte aufzukommen. Der Gläubiger hat demnach die Kosten der Abholung und das Risiko des Transportes zu tragen (Weber, Berner Kommentar, Bd. VI/1/4, Bern 2005, N 35 ff. zu Art. 74 OR).
Seite 11 — 15 Vorliegend hat die X._____SA bereits mit Einschreibebrief vom 18. Juli 2011 und damit vor Ablauf der vom Einzelrichter am Bezirksgericht Inn gesetzten Herausgabefrist von 20 Tagen seit Zustellung des fraglichen Entscheides A._____ sel. aufgefordert, die gekennzeichneten Hölzer bis spätestens am 3. August 2011 abzuholen. Diese Aufforderung erfolgte ohne Bedingungen und wie bereits ausgeführt, innerhalb der vom Einzelrichter am Bezirksgericht Inn festgesetzten Herausgabefrist. Damit ist die X._____SA aber ihrer Verpflichtung gemäss Vollstreckungsurteil vom 31. Mai 2011, mitgeteilt am 4. Juli 2011, nachgekommen. Mehr oder anderes war nicht erforderlich. Mit Schreiben vom 21. Juli 2011 bestätigte die X._____SA den telefonisch vereinbarten Termin für den Augenschein des Restinventars auf Montag, den 25. Juli 2011. Bei diesem Termin werde der Ablauf des Abtransports sowie das genaue Abholdatum festgelegt (act. B.8). Weitere Aufforderungen zur Abholung des Holzes erfolgten sodann am 2. August 2011 sowie am 5. Oktober 2011 (act. B.9 und 10). Am 12. Oktober 2011 ersuchte die X._____SA das Bezirksgericht Inn um Festlegung eines Hinterlegungsortes, worauf dieses mitteilte, seitens des Gerichts bestünde in dieser Sache kein Handlungsbedarf, zumal das Verfahren beim Bezirksgericht Inn abgeschlossen sei (act. B.11 und 12). Aufgrund all dieser aktenkundlichen Bemühungen kann der X._____SA nicht ernsthaft vorgeworfen werden, sie habe die Herausgabe der Hölzer verweigert. Die Vorinstanz warf der X._____SA in diesem Zusammenhang vor, sie habe die Herausgabe der Hölzer faktisch verweigert, weil sie unter anderem für die Bereitstellung der Hölzer an einem zentralen Ort des Werkgeländes der X._____SA eine überhöhte Kostengutsprache von CHF 7‘000.00 gefordert habe. Tatsächlich kann dem Schreiben der X._____SA vom 14. April 2011 (act. 16/2) an A._____ sel. entnommen werden, dass sie eine Kostengutsprache in Höhe von CHF 7‘000.00 verlangte. Der besagte Brief lautet wie folgt: “Von dir sollte ich wissen, ob du die Hölzer ab ihrem Depot in der Halle, von Hand holen willst. Wenn nicht, stelle ich dir entweder die Hölzer an einem zentralen Ort auf dem Areal bereit oder ich mache den Transport ab jeweiligem Depotplatz bis zum Lastwagen. Dazu erteilst du mir bitte die Zusicherung, Kostengutsprache in Höhe von Fr. 7‘000.-- und ich berechne die nach der Übergabe die entsprechende Leistung nach Aufwand ….“ Die X._____SA wollte demnach A._____ sel. zunächst nicht erlauben, das Holz mit eigenen Maschinen abzuholen, sondern verlangte eine Kostengutsprache für die Verschiebung der Hölzer an einen zentralen Ort oder den Transport bis zum Lastwagen. Es gilt jedoch zu beachten, dass dieses fragliche Schreiben vom 14. April 2011 datiert. Zu jenem Zeitpunkt lag das Vollstreckungsurteil des Bezirksgerichts Inn noch gar nicht vor. Im entscheidenden Brief vom 18. Juli 2011 ist keine Rede
Seite 12 — 15 mehr davon, dass A._____ sel. nicht mit eigenen Maschinen das Holz abholen könne. Vielmehr wird A._____ sel. aufgefordert, das markierte Holz bis zum 3. August 2011 abzuholen. Mehr musste die X._____SA nicht anbieten, zumal es sich um eine Holschuld handelt, das abzuholende Holz gekennzeichnet war und A._____ sel. die Kosten für die Verladung und den Transport des Holzes zu tragen hat. Daran ändert auch das Schreiben von A._____ sel. an die X._____SA vom 10. Oktober 2011 nichts (act. 29), worin er ausführt, bis anhin seien die Übergabeversuche daran gescheitert, dass die X._____SA sich geweigert habe, ihre Maschinen zur Verfügung zu stellen, um die dezentral eingelagerten Hölzer auf dem Platz zu transportieren oder die Zustimmung verweigert habe, mit von A._____ sel. extern organisierten Gabelstaplern das Gelände zu befahren. Bei den Akten finden sich keinerlei Hinweise, wonach die X._____SA nach dem Vollstreckungsurteil des Bezirksgerichts Inn vom 31. Mai 2011, mitgeteilt am 4. Juli 2011, A._____ sel. daran gehindert hätte, die Hölzer mit eigenem Personal und eigenen Maschinen abzuholen. Die X._____SA bestreitet diesen Vorwurf denn auch in ihrer "Berufung" (recte Beschwerde) vom 6. Mai 2013 (Ziff. 4, S. 5) ausdrücklich. Ohne Belang sind schliesslich die Diskussionen über die Höhe der Stundenansätze der X._____SA für die Zurverfügungstellung von Personal und Material für den Abtransport der Hölzer. Wie bereits ausgeführt, oblag es A._____ sel. das Holz abzuholen. Indem die X._____SA mit Brief vom 18. Juli 2011 A._____ sel. aufforderte, das gekennzeichnete Holz abzuholen, ist erstere dem richterlichen Befehl nachgekommen. c) Soweit sich die Vorinstanz auf ein Schreiben von A._____ sel. vom 10. Oktober 2011 beruft, in welchem dieser der X._____SA vorwirft, die Herausgabe von der Begleichung immer neuer Forderungen abhängig zu machen, so ist dies aktenmässig nicht belegt. Die X._____SA war einzig verpflichtet, innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des Vollstreckungsurteils zuzulassen, dass A._____ sel. die gekennzeichneten Hölzer auf dem Lagerplatz in O.1_____ abholt. Mit dem Einschreibebrief vom 18. Juli 2011 hat die X._____SA ganz klar und ohne Bedingungen A._____ sel. aufgefordert, die fraglichen Hölzer abzuholen. Im Weiteren hat die Gegenpartei auch nie eingewendet, es sei nicht klar, um welches Holz es sich handle. So findet sich bei den Akten kein Antwortschreiben von A._____ sel., worin er erklärt, er wisse nicht, welches Holz er abholen soll. Die Hölzer wurden wiederholt nach Art und Mass aufgelistet, zuletzt im Dispositiv (Ziff. 2) des Vollstreckungsurteils vom 31. Mai 2011, mitgeteilt am 4. Juli 2011. Gemäss Schreiben vom 18. Juli 2011 war das zur Abholung vorgesehene Holz im Lager gekennzeichnet und somit abholbereit. Es war somit klar, welches
Seite 13 — 15 Holz abzuholen war. Mit der gehörig angebotenen Leistung - wofür nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits ein wörtliches Angebot genügt (BGE 109 II 32) - setzt die Schuldnerin den Gläubiger in Annahmeverzug im Sinne von Art. 91 OR. Gemäss dieser Bestimmung kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die Annahme der gehörig angebotenen Leistung oder die Vornahme der ihm obliegenden Vorbereitungshandlungen ohne die der Schuldner zu erfüllen nicht imstande ist, ungerechtfertigterweise verweigert. Wenn der Gläubiger sich im Verzug befindet, so ist der Schuldner berechtigt, die geschuldete Sache auf Gefahr und Kosten des Gläubigers zu hinterlegen und sich dadurch von seiner Verbindlichkeit zu befreien (Art. 92 Abs. 1 OR). Eine Busse, wie von der Vorinstanz ausgesprochen, steht unter diesen Umständen nicht zur Diskussion. 5. Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass der angefochtene Entscheid ohne Antrag der im Hauptverfahren obsiegenden Partei auf Ausfällung einer Ordnungsbusse erfolgte und bereits deshalb aufzuheben ist. Im übrigen hat die X._____SA - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - mit Schreiben vom 18. Juli 2011 und somit innert Frist ihre Leistung gehörig angeboten, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht eine Busse in der Höhe von Fr. 52‘500.00 ausgesprochen hat. Demnach ist die Berufung gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Von der Ausfällung einer Ordnungsbusse ist abzusehen. 6. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass - falls eine Ordnungsbusse hätte ausgesprochen werden müssen - diese keinesfalls Fr. 52‘500.00 hätte betragen dürfen. Es gilt zu beachten, dass das Gericht den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren hat (Gian Reto Zinsli, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2013, 2. Aufl., N 4 zu Art. 343 ZPO). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt, steht die Busse in keinem vernünftigen Verhältnis zum Wert der fraglichen Hölzer, auf den sich der Herausgabeanspruch bezieht. Selbst wenn die Hölzer einen höheren Marktwert aufgewiesen haben sollten, als die von der Beschwerdeführerin offerierten Fr. 32‘000.--, so ergibt sich im Vergleich zur ausgefällten Busse von Fr. 52‘500.-- ein ausgeprägtes Missverhältnis. Auch die Berechnung der Nichterfüllungstage ist fehlerhaft. Die Beschwerdeführerin wies in ihrer Stellungnahme vom 18. April 2013 darauf hin, dass die Parteien noch nach Vorliegen des Vollstreckungsentscheids über einen Kauf der Hölzer verhandelt hätten. Dies belegte sie durch ein Schreiben vom 2. August 2011 an A._____ sel. (vgl. Stellungnahme vom 18. April 2013 sowie Schreiben vom 2. August 2011, act. B.14 und B.9). Wenn die Parteien über eine Übernahme des Holzes durch die Beschwerdeführerin verhandelten, ist davon auszugehen, dass sie zumindest
Seite 14 — 15 während der Dauer der Kaufsverhandlungen den Vollzug einvernehmlich aufschoben, was sie trotz des Vollstreckungsurteils durften. Der Streitgegenstand verbleibt auch nach Vorliegen eines Zivilurteils in der Dispositionsbefugnis der Parteien. Trotzdem ging der Vorderrichter im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort darauf ein und berücksichtigte diesen Umstand bei der Berechnung der Nichterfüllungstage nicht. Ebenso liess er ausser Acht, dass das Holz bereits am 21. Oktober 2011 ausgelagert wurde und nicht mehr im Besitz und Einflussbereich der Beschwerdeführerin war. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 ZPO), vollumfänglich zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Mangels Einreichung einer Honorarnote wird die Höhe der Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdeführerin nach richterlichem Ermessen festgesetzt. Aufgrund der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie angesichts des Aufwands für die Ausarbeitung der Beschwerde erscheint vorliegend eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 2’000.-- (einschliesslich MwSt.) als angemessen.
Seite 15 — 15 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und von der Ausfällung einer Ordnungsbusse wird abgesehen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'000.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher die Beschwerdeführerin ausseramtlich mit Fr. 2'000.-- inkl. MwSt. zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: