Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 11. Februar 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 13 19 2. März 2015 (Mit Urteil 4A_339/2013 vom 08. Oktober 2013 ist das Bundesgericht auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Hubert Richter Pritzi und Schnyder Aktuar Wolf In der zivilrechtlichen Berufung der X._____, Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Maloja vom 13. November 2012, mitgeteilt am 5. März 2013, in Sachen der Y . _____AG , Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Via dal Bagn 3, 7500 St. Moritz, gegen die Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte, betreffend Forderung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 28 I. Sachverhalt A. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 5. Juni 2008 erwarb die durch ihren Sohn A._____ vertretene X._____ von B._____ die damals noch zu erstellende Stockwerkeigentumseinheit Nr. _____ (5½ - Zimmerwohnung Nr. A3 im 2. und 3 Obergeschoss) am Grundstück Nr. _____ im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ sowie zwei Autoeinstellplätze in derselben Liegenschaft. Der Kaufpreis betrug Fr. 2'800'000.--. In den weiteren Vertragsbestimmungen verpflichtete sich der Verkäufer - in Abweichung von der bisherigen Baubewilligung und den zugehörigen Aufteilungsplänen gemäss Anlage B-1 und der Baubeschreibung gemäss Anlage B-2 - die Bauausführung gemäss den als Anlage C-1 beigefügten Plänen und der als Anlage C-2 beigefügten Änderungsbeschreibung auszuführen. Mit der geänderten Bauausführung sollte die damalige C._____AG beauftragt werden. Da der Kaufpreis für die Eigentumswohnung auf Basis der Aufteilungspläne Anlage B-1 und der Baubeschreibung Anlage B-2 kalkuliert war, wurde vereinbart, dass die C._____AG die sich allfällig aus den genannten Änderungen ergebenden Baumehr- oder Bauminderkosten sowie die dadurch bedingten Planungsmehrkosten direkt gegenüber der Käuferin abrechnen konnte. Zu diesem Zweck sollte noch eine gesonderte Vereinbarung zwischen der C._____AG und der Käuferin abgeschlossen werden. Die sich ergebenden Baumehr- oder Bauminderkosten und Planungsmehraufwendungen sollten von der Generalunternehmerin "unter Vorlage entsprechender Subunternehmerofferten beziehungsweise Abrechnungen sowie Planerabrechnungen" prüfbar aufgelistet werden. Bezüglich Mehrkosten der Fassadenvormauerung in Naturstein wurde vereinbart, dass die Käuferin lediglich den auf die Aussenmauern im Bereich ihrer Sondereigentumseinheit entfallenden Anteil zu tragen habe. Allfällige zusätzliche Sonderausbau- und Änderungswünsche über die Anlagen C-1 und C-2 hinaus sollte die Käuferin direkt an die C._____AG übertragen und mit dieser abrechnen. Am 29. Mai/5. Juni 2008 schlossen die C._____AG und X._____, letztere als "Käuferschaft" wiederum vertreten durch ihren Sohn, eine Vereinbarung für die Abwicklung und Ausführung der Käuferwünsche, worin X._____ die C._____AG mit der Planung und der Ausführung ihrer Käuferwünsche beauftragte. Der zweitunterzeichnende Sohn von X._____ beschränkte den Anwendungsbereich dieser Vereinbarung handschriftlich auf "Änderungen und Sonderwünsche über die Anlage C-2 zum Kaufvertrag hinaus" und beanspruchte - ebenfalls in handschriftlicher Ergänzung der Vereinbarung - die "Abrechnungsmodalitäten gemäss Kaufvertrag".
Seite 3 — 28 B. Ende Dezember 2009 wurden A._____ informell die Schlüssel der Eigentumswohnung seiner Mutter übergeben. A._____ bewohnte darauf erstmals die Eigentumswohnung. C. Am 21. Juli 2010 sandte die C._____AG X._____ für den Kostenanteil an der Natursteinfassade und die Sonderausbauten zwei Rechnungen (Nrn. _____ und _____) über Fr. 142'106.45 sowie Fr. 281'011.45 zu. Nachdem eine Zahlung ausgeblieben war, mahnte die C._____AG X._____ am 9. September 2010, am 6. Oktober 2010 und am 20. Oktober 2010. Am 9. November 2010 bewirkte die C._____AG die Verarrestierung der Stockwerkeinheit von X._____ sowie deren Miteigentumsanteile an der Autoeinstellhalle (Arrest-Nr. _____ des Betreibungsamts Oberengadin). D. Am 16. November 2010 liess die C._____AG beim Kreisamt Oberengadin ein Vermittlungsbegehren einreichen. Mit Valuta vom 26. November 2010 beglich X._____ die Rechnung Nr. _____ im Umfang von Fr. 55'224.62 und die Rechnung Nr. _____ im Umfang von Fr. 20'783.26. Nach den Sühneverhandlungen vom 17. Dezember 2010 und 4. Mai 2011, welchen X._____ fern blieb, bezog die C._____AG am 13. September 2011 den Leitschein mit folgenden klägerischen Rechtsbegehren: „1. Die Beklagte sei in Prosequierung des Arrests Nr. _____ Betreibungsamt Oberengadin zu verpflichten, der Klägerin CHF 363'656.02 nebst 7% Zins ab 27. November 2010 zu bezahlen. 2. Die Beklagte sei weiter zu verpflichten, der Klägerin CHF 100'000.00 nebst 7% Zins ab 16. November 2010 zu bezahlen. 3. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten.“ E. Mit Prozesseingabe vom 19. September 2011 prosequierte die C._____AG die Streitsache an das Bezirksgericht Maloja. Dabei stellte sie das Rechtsbegehren, X._____ sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zur Bezahlung von Fr. 360'220.67 nebst Zins von 7% seit dem 27. November 2010 zu verpflichten. Mit Prozessantwort vom 14. Dezember 2011 beantragte X._____ die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Klage sowie die Aufhebung des Arrests Nr. _____. In ihrer Replik vom 6. März 2012 hielt die C._____AG an ihren in der Prozesseingabe gestellten Begehren fest und beantragte, auf das gegnerische Begehren um Aufhebung des Arrests sei nicht einzutreten. X._____ duplizierte am 27. März 2012, worauf die C._____AG am 30. März 2012 noch eine Stellungnahme gemäss Art. 87 Abs. 2 GR-ZPO einreichte. Nach durchgeführtem Beweisver-
Seite 4 — 28 fahren und Vorladung zur Hauptverhandlung legte die C._____AG am 26. Oktober 2012 schliesslich unter Berufung auf Art. 98 Ziff. 1 GR-ZPO neue Urkunden ins Recht. F. Mit Entscheid vom 13. November 2012, mitgeteilt am 5. März 2013 erkannte das Bezirksgericht Maloja wie folgt: „1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 284'976.10 zuzüglich Zins von 5% auf CHF 83'572.50 seit 27. November 2010 zu bezahlen. Die Beklagte wird zudem verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 6'132.10 zuzüglich Zins von 5% seit 17. Dezember 2010 zu bezahlen. 2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 30'000.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 24'000.--, Schreibgebühren von CHF 1'000.-und von einem reduzierten Streitwertzuschlag von CHF 5'000.--, sowie die vermittleramtlichen Kosten von CHF 300.-- werden zu einem Sechstel der Klägerin und zu fünf Sechsteln der Beklagten auferlegt. 3. Die Beklagte hat die Klägerin mit CHF 28'419.50 ausseramtlich zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung]“ Das Bezirksgericht kam zum Schluss, die Position gemäss der Rechnung Nr. _____ (Rechnungsbetrag Fr. 142'106.45) sei im Umfang von Fr. 83'572.50 und die Position gemäss der Rechnung Nr. _____ sei im vollen Rechnungsbetrag von Fr. 281'011.45 zu schützen. Unter Berücksichtigung, dass die Klägerin ihre Klage an der Hauptverhandlung um Fr. 3'600.-- reduziert habe, nach Hinzurechnung der Kosten aus dem Arrestverfahren von Fr. 6'132.10 (Arrestgebühren Fr. 1'465.35 + Kosten Vermittlungsverfahren Fr. 300.-- + Anwaltskosten für Arrestverfahren Fr. 4'366.75) sowie nach Abzug der von der Beklagten geleisteten Anzahlung verbleibe ein Betrag von Fr. 291'108.17. In diesem Umfang sei die Klage gutzuheissen. G. Dagegen erhob X._____ am 8. April 2013 (Datum des Poststempels) Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden und stellte dabei folgende Anträge: „1. Das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 13.11.2012 sei aufzuheben und das Urteil wie folgt abzuändern: 1.1. Die Klage sei abzuweisen. 1.2. Der Arrest Nr. _____ sei aufzuheben. 1.3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Berufungsbeklagten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten.
Seite 5 — 28 Mit Berufungsantwort vom 6. Mai 2013 beantragte nunmehr die Y._____AG, die Berufung sei "im Ergebnis" abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungspflicht zu Lasten von X._____. Gleichzeitig erhob sie Anschlussberufung mit folgenden Anträgen: „1. Der Passus "auf CHF 83'572.50" in Ziff. 1 Abs. 1 des Urteilsdispositivs des vorinstanzlichen Urteils sei ersatzlos aufzuheben. Eventualiter: Ziff. 1 Abs. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs sei wie folgt zu ergänzen (Ergänzung durch Unterstreichung hervorgehoben): "Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 284'976.10 zuzüglich Zins von 5% auf CHF 83'572.10 seit 27. November 2010 sowie 5% Zins auf CHF 201'403.60 seit 27. November 2010 bis 8. April 2011 sowie seit 1. September 2011 zu bezahlen." Subeventualiter: Ziff. 1 Abs. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs sei wie folgt zu ergänzen (Ergänzung durch Unterstreichung hervorgehoben): "Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 284'976.10 zuzüglich Zins von 5% auf CHF 83'572.10 seit 27. November 2010 sowie 5% Zins auf CHF 201'403.60 seit 1. September 2011 zu bezahlen." Subsubeventualiter: Ziff. 1 Abs. 1 des vorinstanzlichen Urteils sei wie folgt zu ergänzen (Ergänzung durch Unterstreichung hervorgehoben): "Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 284'976.10 zuzüglich Zins von 5% auf CHF 83'572.10 seit 27. November 2010 sowie 5% Zins auf CHF 201'403.60 seit 13. November 2011 zu bezahlen." 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Anschlussberufungsbeklagten." Mit Anschlussberufungsantwort vom 7. Juni 2013 hielt X._____ an ihren in der Berufung gestellten Rechtsbegehren fest und beantragte die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Anschlussberufung. Ausserdem begehrte sie, es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und ihr somit eine Frist zur Replik anzusetzen. Gegen die Verweigerung der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels für das Berufungsverfahren durch den Vorsitzenden der II. Zivilkammer wehrte sich X._____ beim Bundesgericht, welches mit Urteil vom 8. Oktober 2013 auf die Beschwerde jedoch nicht eintrat. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.
Seite 6 — 28 II. Erwägungen 1. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Maloja vom 13. November 2012 wurde den Parteien am 5. März 2013, somit lange nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) am 1. Januar 2011, mitgeteilt. Damit ist im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren, welches sich noch nach der alten Bündnerischen Zivilprozessordnung richtete (GR-ZPO; BR 320.000; Art. 404 Abs. 1 ZPO), auf das Rechtsmittelverfahren die Schweizerische Zivilprozessordnung anwendbar (Art. 405 Abs. 1 ZPO). 2.a) Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind mit der Berufung erstinstanzliche Endund Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit der Zustellung desselben beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). b) Mit dem angefochtenen Entscheid liegt ein Endentscheid vor, denn damit wurde das vorinstanzliche Verfahren durch Sachentscheid (Teilgutheissung der Klage) beendet (vgl. Art. 236 Abs. 1 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 308 N 14). Zudem übersteigt der Streitwert ganz offensichtlich Fr. 10‘000.--. Weiter wurde der angefochtene Entscheid vom 13. November 2012 der Berufungsklägerin am 7. März 2013 zugestellt, weshalb die am Montag, 8. April 2013 der Schweizerischen Post übergebene Berufung rechtzeitig erfolgt ist. Sie ist ferner formgerecht, das heisst die Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Entscheids sowie eine schriftliche Begründung enthaltend. Gleiches gilt auch für die am 6. Mai 2013 erhobene Anschlussberufung. Demnach kann auf die Berufung und auf die Anschlussberufung eingetreten werden. 3. Abgesehen von einem Handelsregisterauszug der Y._____AG vom 4. April 2013, welcher eine allseits unbestrittene neue Tatsache (Übernahme sämtlicher Aktiven und Passiven der C._____AG durch die Y._____AG mit Fusionsvertrag vom 25. März 2013) betrifft und für das Berufungsverfahren einen Parteiwechsel zur Folge hat (vgl. Art. 83 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des Fusi-
Seite 7 — 28 onsgesetzes [SR 221.301]), liegen grundsätzlich alle von den Parteien der II. Zivilkammer eingereichten Urkunden bereits bei den vorinstanzlichen Akten. Dabei handelt es sich nicht um neue Beweismittel, was auch für die dem Bezirksgericht Maloja offenbar abhanden gekommene, von der Y._____AG aber nachgereichte Eingabe der Berufungsbeklagten vom 26. Oktober 2012 gilt. Gleich verhält es sich mit den von der Y._____AG bereits vor der Vorinstanz gestellten und im Berufungsverfahren wiederholten Beweisanträgen um Einholung von Expertisen (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 52). Von der Einholung von Gutachten ist jedoch auch im Berufungsverfahren abzusehen. Die Fragen, ob die von der Berufungsbeklagten verrechneten Leistungen und Preise orts- und branchenüblich sind sowie ob die Ausmassberechnung der Natursteinfassade korrekt erfolgte, bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses, denn die Berufungsklägerin bestreitet in erster Linie die Fälligkeit des eingeklagten Vergütungsanspruchs und geht nur ganz vereinzelt auf den materiellen Bestand und die Höhe dieser Forderung ein. Die Modalitäten der Inrechnungstellung und insbesondere die Prüfbarkeit der der Berufungsklägerin zugestellten Rechnungen betreffen sodann vom Gericht zu beurteilende Rechtsfragen, über welche es keiner Auskünfte eines Sachverständigen bedürfte. Schliesslich verlangt die Beantwortung der Frage nach der Einhaltung der Schallnormen in der Eigentumswohnung der Berufungsklägerin keine bauakustische Messung. Eine solche wurde nämlich bereits durchgeführt und es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, weshalb eine nochmalige Messung zu weiteren oder anderen Erkenntnissen führen könnte. 4.a/aa) Zum von der Berufungsklägerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwand, der eingeklagte Werklohn sei mangels Einhaltung der für die Rechnungsstellung vereinbarten Kriterien (fehlende Zustellung von Abrechnungen, Plänen, Offerten und Ausmassen der Subunternehmer) gar nicht fällig, hat die Vorinstanz festgehalten, zunächst frage sich, ob die entsprechende Bestimmung im Kaufvertrag für die Klägerin überhaupt verbindlich sei, zumal sie nicht Vertragspartei gewesen sei. Selbst wenn dies so wäre, sei in der Bestimmung betreffend Vorlage bestimmter Unterlagen keine Vereinbarung über die Fälligkeit zu erblicken. Diese Bestimmung halte etwas Selbstverständliches fest, nämlich dass die Bauunternehmerin die Baumehr- oder Bauminderkosten unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen derart aufzulisten habe, dass eine Prüfung möglich sei. Sie regle nicht, dass die Vergütung erst mit der Rechnungsstellung durch den Unternehmer oder erst mit dem Eingang einer prüffähigen Rechnung fällig werde. Dass die Fälligkeit erst nach dem Vorliegen einer prüffähigen Rechnung eintrete, lasse sich auch nicht auf den Wortlaut der zwischen den Verfahrensparteien ge-
Seite 8 — 28 schlossenen Vereinbarung vom 29. Mai/5. Juni 2008 oder auf deren handschriftliche Ergänzungen durch A._____ stützen. Die Forderung sei deshalb nach der Ablieferung des Werks per 28. Dezember 2009 spätestens 30 Tage nach der am 21. Juli 2010 erfolgten Rechnungsstellung, also am 21. August 2010, fällig geworden (angefochtener Entscheid S. 7 f.). a/bb) Die Berufungsklägerin beanstandet diese Erwägungen und bringt im Wesentlichen vor, die Berufungsbeklagte habe ihr mit ihren einschlägigen Rechnungen (gemeint: mit der Rechnung Nr. _____ vom 21. Juli 2010) lediglich Kopien der Änderungsprotokolle Nr. 1 und Nr. 2 übersandt. Diese würden weder irgendwelche Ausmasse der entfallenden oder zusätzlichen Leistungen noch irgendwelche Offerten oder Abrechnungen der einschlägigen Subunternehmer enthalten, aus denen sich die Einheitspreise dieser Leistungen entnehmen liessen. Auch die erst im Zuge des Verfahrens angefertigten und eingereichten Unterlagen würden die notwendigen Informationen nicht enthalten. Die auch im Zeugenbeweis nicht detailliert belegte angebliche Möglichkeit zur Einsichtnahme in irgendwelche undefinierten Unterlagen beziehungsweise die Durchsprache der Änderungsprotokolle mit dem Sohn der Berufungsklägerin ersetze mit Sicherheit nicht die vereinbarte prüfbare Auflistung der Mehr- und Minderkosten mit detaillierten Ausmassen, Subunternehmerofferten und Subunternehmerabrechnungen. Bereits die Tatsache, dass die Berufungsbeklagte während der langen bisherigen Verfahrensdauer bis heute nicht in der Lage gewesen sei, eine derartige prüfbare Auflistung vorzulegen, zeige, dass eine solche tatsächlich niemals erstellt und der Berufungsklägerin niemals vorgelegt worden sei. Ebenso habe die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Natursteinfassade (Rechnung Nr. _____) ihrer Klagegutheissung ohne Überprüfung den von der Berufungsbeklagten in keiner Weise vereinbarungsgemäss unter Vorlage der einschlägigen Subunternehmerabrechnungen belegten Einheitspreis von Fr. 1'114.30 pro m3 zugrunde gelegt und hiervon nicht einmal den ebenfalls von der Berufungsbeklagten nicht vereinbarungsgemäss nachgewiesenen Preis für die entfallene Kunststeinfassade der ursprünglichen Baubeschreibung abgezogen (Berufung S. 6 f.). a/cc) Nach Auffassung der Berufungsbeklagten sind die bei den Akten liegenden Vorausmasse der Naturstein-Fassadenflächen (Vorinstanz act. II./8) übersichtlich und nachvollziehbar dargestellt und damit überprüfbar aufgelistet. Das erste Änderungsprotokoll Nr. 1 vom 3. April 2009 (Vorinstanz act. II./21) habe Herr D._____, der Architekt des Projektes, mit A._____ besprochen, wobei Letzterer zahlreiche Posten der Planer und Ämter bestätigt habe. Danach habe die Berufungsbeklagte im Einverständnis mit der Berufungsklägerin die Wünsche realisiert. Ins revidierte
Seite 9 — 28 Änderungsprotokoll Nr. 1 vom 2. Februar 2010 (Vorinstanz act. II./22) seien wenige Änderungen aufgenommen worden, worauf E._____ das revidierte Änderungsprotokoll mit A._____ in der Wohnung der Berufungsklägerin mit sämtlichen Unterlagen "prüfbar aufgelistet" besprochen habe. Bei dieser Besprechung habe es lediglich einen Diskussionspunkt betreffend weniger kleiner Positionen im Gesamtbetrag von maximal Fr. 10'000.-- gegeben. Im Weiteren habe sich A._____ nicht bereit erklärt, die Mehrkosten für den Bodenausgleich von circa Fr. 10'000.-- zu bezahlen. Das Änderungsprotokoll Nr. 2 vom 25. Juni 2010 (recte gemäss Vorinstanz act. II./24: vom 1. Juli 2010) habe E._____ "prüfbar aufgelistet" mit A._____ besprochen, wobei es eine Korrektur bei der Baureinigung von Fr. 3'600.-- gegeben habe. Darauf habe die Berufungsbeklagte im Einverständnis mit der Berufungsklägerin die Wünsche realisiert, die Rapporte und Abrechnungen nach erfolgter Leistung mit der Berufungsklägerin besprochen und dieser in der Folge korrekt Rechnung gestellt. Die Berufungsklägerin habe damit sämtliche ausgeführten Sonderwünsche bis auf Fr. 23'600.-- als korrekt abgerechnet anerkannt, indem A._____ die Änderungsprotokolle Nr. 1 und 2 genehmigt habe (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 16 und 27 ff.). b/aa) Es stellt sich zunächst die Frage, wie die von der Berufungsklägerin wiederholt angerufene Klausel in den weiteren Bestimmungen des zwischen ihr und B._____ abgeschlossenen Kaufvertrags zu verstehen ist, wonach die sich aus den Anlagen C-1 und C-2 ergebenden Baumehr- oder Bauminderkosten und Planungsmehraufwendungen von der Generalunternehmerin "unter Vorlage entsprechender Subunternehmerofferten beziehungsweise Abrechnungen sowie Planerabrechnungen prüfbar [aufzulisten]" waren. Wie es scheint, beabsichtigte die Berufungsklägerin, diese Regelung auch zum Inhalt der mit der Berufungsbeklagte abgeschlossenen Vereinbarung für die Abwicklung und Ausführung der Käuferwünsche vom 29. Mai/5. Juni 2008 zu machen, indem sie beziehungsweise ihr sie vertretende Sohn A._____ darin handschriftlich auf die "Abrechnungsmodalitäten gemäss Kaufvertrag" verwies. Der Berufungsklägerin ist insoweit zuzustimmen, als Hintergrund dieser Vertragsklausel offensichtlich das Bestreben bildete, der Berufungsklägerin die Möglichkeit einzuräumen, die ihr von der Generalunternehmerin direkt in Rechnung zu stellenden Arbeiten für Sonderwünsche zu überprüfen. Entgegen der berufungsklägerischen Auffassung, welche auch von A._____ anlässlich seiner Zeugeneinvernahme angetönt wurde (Vorinstanz act. IV./5 S. 4), sieht die Klausel aber nicht vor, dass irgendwelche Unterlagen im Zusammenhang mit der Überprüfung oder Überprüfbarkeit der Abrechnungen der Berufungsklägerin zu übergeben oder zuzustellen wären. Vielmehr sollte der Berufungsklägerin
Seite 10 — 28 einzig die Möglichkeit eingeräumt werden, die Rechnungsbeträge zu plausibilisieren, was auch etwa durch Bereitstellung der entsprechenden Unterlagen in den Räumlichkeiten des bauleitenden Architekten erfolgen konnte. Ebenso wenig stellt die besagte Klausel eine Fälligkeitsabrede dar. Zwar kann durchaus vereinbart werden, dass ein bestimmter Vergütungsbetrag erst mit dem Eingang einer prüffähigen Rechnung fällig wird (vgl. dazu Gauch, Der Werkvertrag, 5. Aufl., Zürich 2011, N 1165a). Jedoch spricht zumindest die Systematik des mit B._____ abgeschlossenen Kaufvertrags nicht für die Annahme einer Fälligkeitsabrede, denn darin findet sich die besagte Klausel unter den (verkäuferseitigen) Verpflichtungen zur Bauausführung und nicht unter den Zahlungsmodalitäten (insbesondere den Zahlungsfristen) für die Begleichung des Kaufpreises. Wie im Folgenden aufzuzeigen ist, kann aber letztlich offen bleiben, ob es sich bei der besagten Klausel um eine Fälligkeitsabrede handelt. b/bb) Die Rechnungsstellung durch den Unternehmer hat grundsätzlich ebenso wenig Einfluss auf die nach Art. 372 Abs. 1 OR mangels einer gegenteiligen Abrede mit Ablieferung des Werkes eintretende Fälligkeit der Vergütung wie etwa die gegenseitige Anerkennung eines tatsächlichen Ausmasses, mag auch der betreffende Unternehmer nach einer vereinbarten oder gesetzlichen Vorschrift zur Rechnungsstellung verpflichtet sein. Das gilt auch für den Fall, da die exakte Höhe der Vergütungsforderung dem Besteller erst mit Erhalt der Unternehmerrechnung bekannt wird, weil sie sich zum Beispiel ganz oder teilweise nach Einheitspreisen oder nach Aufwand (Art. 374 OR) bestimmt. Auch im Fall, in dem der Besteller die Höhe der geschuldeten Vergütung vor Erhalt der Rechnung nicht oder nur ungefähr kennt, tritt zwar die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs unter Vorbehalt einer besonderen Fälligkeitsabrede unabhängig von der Rechnungsstellung durch den Unternehmer ein. Mit eingetretener Fälligkeit ist der Unternehmer befugt, seinen Anspruch geltend zu machen und vom Besteller die Zahlung zu verlangen. Doch kann er diese Befugnis nur ausüben, indem er den fällig gewordenen Anspruch, dessen Höhe dem Besteller sonst unbekannt ist, durch Vorlegung einer prüffähigen und dementsprechend substantiierten Rechnung beziffert. Solange der Besteller eine solche Rechnung nicht erhalten hat und demzufolge ausserstande ist, die Berechtigung des geltend gemachten Anspruches nachzuprüfen, ist ihm keine Zahlung zuzumuten. Solange bleibt es dem Unternehmer (trotz Fälligkeit seines Anspruchs) auch verwehrt, etwa den Besteller durch Mahnung in Verzug zu setzen. Insofern wird zwar nicht die Fälligkeit, wohl aber die Fälligkeitswirkung bis zur Rechnungsstellung hinausgeschoben. Für die Verjährung des Anspruchs hingegen bleibt es dabei, dass sie nach Art. 130 Abs. 1 OR schon mit dem Eintritt der
Seite 11 — 28 Fälligkeit, nicht erst mit der nachträglichen Rechnungsstellung zu laufen beginnt. Der Unternehmer kann also nicht durch Zuwarten mit der Rechnungsstellung die Fälligkeit seiner Vergütungsforderung hinausschieben (zum Ganzen Gauch, Werkvertrag, a.a.O., N 1159 f.; Schumacher, Vertragsgestaltung, Systemtechnik für die Praxis, Zürich 2004, N 785 ff.). b/cc) An die Prüffähigkeit einer Unternehmerrechnung sind keine überspannten Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind sie nicht mit der im Bauprozess bei entsprechenden Bestreitungen des Gegners notwendigen Substantiierung und dem Beweis der vom Unternehmer vorgenommenen vergütungspflichtigen Aufwendungen zur Erstellung des geschuldeten Werkes zu vermengen. Die Prüffähigkeit der Unternehmerrechnung soll dem Besteller oder anderweitigen Schuldner der Vergütungsforderung lediglich einen fundierten Einblick in die Rechnungsgrundlagen wie insbesondere (vereinbarte) Einheitspreise, Ausmasse und den Umfang von Regiearbeiten gewähren, indem dem Besteller entsprechende Informationen und allfällige Dokumente zur Verfügung gehalten werden. Dem Unternehmer obliegt aber nicht, mittels Vorlage von Dokumenten den strikten Beweis der seiner Rechnung zugrunde liegenden Arbeiten und Aufwendungen zu erbringen. Dazu ist er gegebenenfalls erst im gerichtlichen Bauprozess gehalten. Auch wenn die Vermeidung eines solchen in aller Regel erstrebenswert ist, kann der Unternehmer zur beschriebenen Beweisführung, welche oftmals mit ganz erheblichem Aufwand verbunden ist, grundsätzlich nicht schon vor dem Bauprozess gezwungen werden. Mangels einer Verständigung zwischen den Parteien im Rahmen der Überprüfung einer Baurechnung folgt unausweichlich eine gerichtliche Auseinandersetzung. b/dd) Zumal generelle Aussagen über die Prüffähigkeit von Unternehmerrechnungen schwerfallen, wird im Folgenden kurz auf die entsprechenden Regelungen gemäss der SIA-Norm 118 eingegangen, welche aber insoweit weder im Kaufvertrag noch in der Vereinbarung über die Abwicklung und Ausführung der Käuferwünsche übernommen wurden. Gemäss Art. 154 Abs. 1 SIA-Norm 118 hat die von der Bauleitung zu prüfende Schlussabrechnung eine ordnungsgemässe Abrechnung zu enthalten, indem sie den einschlägigen Bestimmungen des Werkvertrags oder der Verkehrsübung entspricht und überprüfbar ist. Beim Einheitspreisvertrag erfordert die Überprüfbarkeit die Gliederung der Aufstellung nach dem Leistungsverzeichnis. Die Schlussabrechnung ist so aufzustellen, dass die Leistungen, die endgültigen Ausmasse, die vereinbarten Einheitspreise und der Gesamtpreis geprüft und nachvollzogen werden können. Zur Abgrenzung der Festpreise von den Regierechnungen ist häufig erforderlich, dass der Bauleitung nicht
Seite 12 — 28 nur die Schlussabrechnung samt Ausmassurkunden, sondern auch die Regierechnungen vorliegen (zum Ganzen vgl. Gauch, Kommentar zur SIA-Norm 118, Zürich 1992, Art. 151 N 9; Spiess/Huser, Handkommentar, Norm SIA 118, Bern 2014, Art. 154 N 5 f.). Die Regierechnungen basieren auf den täglich zu erstellenden Regierapporten, welche als Belege dienen (Gauch, Kommentar zur SIA-Norm 118, a.a.O., Art. 55 N 3). b/ee) Indem die Parteien des Kaufvertrages festhielten, die sich aus den Anlagen C-1 und C-2 ergebenden Baumehr- oder Bauminderkosten und Planungsmehraufwendungen seien von der Generalunternehmerin unter Vorlage entsprechender Subunternehmerofferten beziehungsweise Abrechnungen sowie Planerabrechnungen prüfbar aufzulisten, bezweckten sie, X._____ als Erwerberin der gekauften Stockwerkeinheit zu ermöglichen, die ihr von der Generalunternehmerin direkt in Rechnung zu stellenden, durch Sonderwünsche verursachten Mehrkosten zu überprüfen. Darin erschöpfte sich aber zugleich der Zweck dieser Klausel. Selbst die Berufungsklägerin macht nichts anderes geltend. Nach ihren Ausführungen hatte die besagte Klausel den Hintergrund, dass sich X._____ mit fast 90 Jahren ausser Stande gesehen habe, die Abrechnung selbst zu prüfen und diese einem externen Sonderfachmann zur Überprüfung habe vorlegen wollen (Berufung S. 4). Zwar ist nicht davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin, die sich im Zusammenhang mit der vorliegend zur Diskussion stehenden Eigentumswohnung ausnahmslos durch ihren Sohn mit seiner jahrzehntelangen Erfahrung in der Baubranche vertreten liess, zur Überprüfung von Baurechnungen, wie sie gegenständlich zur Diskussion stehen, eines externen Gutachters bedurfte. Immerhin geht aus den berufungsklägerischen Ausführungen deutlich hervor, dass auch X._____ den Sinn und Zweck der besagten Vertragsklausel auf die Überprüfbarkeit der Rechnung für Sonderwünsche beschränkte. Dies erscheint auch vernünftig, denn zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags wussten dessen Parteien selbst nicht einmal abschliessend, welche Sonderwünsche die Berufungsklägerin überhaupt haben würde. Ausserdem waren die Einzelheiten über die Vergabe der Sonderwünsche durch die Generalunternehmerin an (Sub-)Unternehmer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags völlig unbekannt. Entsprechend konnte die Berufungsklägerin nicht davon ausgehen, dass dereinst für jede Baukostenposition etwa eine (Sub-)Unternehmerofferte vorliegen würde. Gleiches gilt übrigens für allfällige Regierapporte. Ob und in welchen Zeitabständen ein (Sub- )Unternehmer Regierapporte zu erstellen hat, hängt allein vom konkreten Werkvertrag ab (Gauch, Werkvertrag, a.a.O., N 1029). Bei Übernahme der SIA-Norm 118 trifft den Unternehmer etwa eine Rapportpflicht (Art. 47 SIA-Norm 118). Wenn
Seite 13 — 28 die Parteien dieses Regelwerk aber nicht zum Vertragsinhalt erheben, kann nicht ohne Weiteres von einer Rapportpflicht ausgegangen werden. Schliesslich ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, welches Interesse die Berufungsklägerin an der Vorlage weiterer und damit für die Prüfbarkeit der Baurechnungen nicht erforderlicher Unterlagen hat, woran auch nichts ändert, dass sie sich dies dem Wortlaut nach versprechen lassen hat. b/ff) Davon ausgehend, dass die - nach der Absicht der Berufungsklägerin auch zum Inhalt ihrer Vereinbarung für die Abwicklung und Ausführung der Käuferwünsche mit der Berufungsbeklagten erhobene - kaufvertragliche Klausel zur Plausibilisierung der Abrechnung für Sonderwünsche auch die Berufungsbeklagte bindet, führt das vorstehend Ausgeführte zum bereits von der Vorinstanz gezogenen Schluss, dass damit nichts anderes vereinbart wurde, als ganz allgemein und auch ohne besondere Abrede gilt. Denn eine nicht überprüfbare Rechnung zu begleichen, ist niemandem zumutbar. Damit stellt sich die Frage, ob die X._____ von der Berufungsbeklagten zugestellten Rechnungen für Erstere überprüfbar sind. Dabei kann es wie gesagt nicht darum gehen, ob jeder einzelne in Rechnung gestellte (Teil-)Betrag im Sinne eines strikten Beweises ausgewiesen erscheint. Vielmehr ist eine Unternehmerrechnung bereits dann prüfbar, wenn sie dem Besteller unter Einbezug von den vom Unternehmer bereitgehalten Informationen und einsehbaren weiteren Dokumenten einen hinreichend fundierten Einblick in die Rechnungsgrundlagen wie insbesondere Einheitspreise, Ausmasse und den Umfang von Regiearbeiten gewährt. c/aa) Weshalb die Rechnung Nr. _____ vom 21. Juli 2010 für die Natursteinfassade über Fr. 142'106.45 für die Berufungsklägerin beziehungsweise deren sie vertretenden Sohn nicht prüfbar sein sollte, ist nicht ersichtlich. Diese Rechnung stützt sich auf eine bei den Akten liegende Kostenaufteilung, welche auf den 3. April 2009 datiert ist und sämtliche Ausmasse sowie die durch die Natursteinfassade verursachten Mehrkosten mit Gebühren und Honorare enthält. Unabhängig davon, ob es sich dabei - wie die Berufungsbeklagte vor der II. Zivilkammer betont - um ein vor der Ausführung der Natursteinfassade mit der Berufungsklägerin vereinbartes Vorausmass handelt oder nicht, gibt die Kostenaufteilung genügend Aufschluss über die Grundlagen der Rechnung Nr. _____. Eine Überprüfung derselben durch tatsächliches Ausmessen sowie Verifizierung der Mehrkosten erscheint durchaus möglich. Der von der Berufungsklägerin verlangten Unterlagen bedarf es hierfür nicht. Im Übrigen herrscht über die Einzelheiten der Vergabe der Fassadenarbeiten an (Sub-)Unternehmer keine Klarheit. Insbesondere ist unbekannt, ob für die entsprechenden Arbeiten jemals schriftliche Offerten eingeholt
Seite 14 — 28 wurden und inwieweit Unternehmerabrechnungen weitergehende Aufschlüsse über die vorgenommenen Arbeiten liefern könnten. Jedenfalls erscheinen weitere Informationen oder Dokumentationen über die vorgenommenen Fassadenarbeiten auch für eine umsichtige Prüfung der in Frage stehenden Rechnung nicht notwendig (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Zeugenaussage von B._____ [Vorinstanz act. IV./1 S. 2 und 4], der den ihn betreffenden Teil der Rechnung geprüft hat und die Masse in der Kostenaufteilung auch für prüfbar hält). Entgegen der Berufungsklägerin handelt es sich beim in der Kostenaufteilung veranschlagten Einheitspreis von Fr. 1'114.56 schliesslich klarerweise nicht um sämtliche Kosten der Natursteinfassade, deren Vergütung die Berufungsbeklagte zusätzlich zu den Kosten der ursprünglich geplanten Kunststeinfassade verlangen würde. Vielmehr wurde ausdrücklich nur der Mehrkostenaufwand veranschlagt. c/bb) Damit steht fest, dass der Einwand der Berufungsklägerin, die Berufungsbeklagte könne den mit der Rechnung Nr. _____ verlangten Betrag mangels Prüfbarkeit der Rechnung nicht fordern, nicht zu hören ist. d/aa) Die Rechnung Nr. _____ vom 21. Juli 2010 für die übrigen Sonderwünsche über Fr. 281'011.45 wurde der Berufungsklägerin mit zwei Änderungsprotokollen (Nr. 1 und 2) zugestellt, welche auf den 2. Februar 2010 beziehungsweise den 25. Juni 2010 datiert sind. Die Änderungsprotokolle sind nach Baukostenpositionen gegliedert, enthalten Details zu jeder Position und führen zu den einzelnen Leistungen den entsprechenden Minder- oder Mehrpreis an. Soweit es sich dabei um Leistungen zu Einheitspreisen handelt, finden sich in den Änderungsprotokollen neben den Einheitspreisen auch die den in Rechnung gestellten Beträgen zu Grunde liegenden Ausmasse. Insoweit gilt nichts anderes, als was bereits im Zusammenhang mit der Rechnung Nr. _____ ausgeführt wurde. Welche weiteren Informationen oder Dokumente zur Rechnungsprüfung notwendig oder nützlich sein könnten, ist auch hier nicht ersichtlich. Im Übrigen herrscht über die Einzelheiten der Vergabe der Fassadenarbeiten an (Sub-)Unternehmer keine Klarheit. Insbesondere ist unbekannt, ob für die entsprechenden Arbeiten jemals konkrete Offerten eingeholt wurden und inwieweit Unternehmerabrechnungen weitergehende Aufschlüsse über die vorgenommenen Arbeiten liefern könnten. Auch soweit es sich bei den in den Änderungsprotokollen aufgeführten Positionen um Regiearbeiten (verstanden als sämtliche [Einzel-]Leistungen ohne festen Preis, vgl. Gauch, Werkvertrag, a.a.O., N 948) handelt, ist die Überprüfbarkeit der für die einzelnen Baukostenpositionen eingetragenen Beträge gewährleistet. Die Änderungsprotokolle enthalten insoweit detaillierte Auflistungen der vorgenommenen Arbeiten und der dafür in Rechnung gestellten Preise mit Verweisen auf die jeweiligen (Sub-
Seite 15 — 28 )Unternehmerrechnungen oder gar unter Verweis auf die einzelnen Regierapporte. Einer diesbezüglichen Überprüfung der Rechnungsbeträge durch einen Sachverständigen oder auch einem mit bautechnischen Angelegenheiten versierten Fachmann wie dem Sohn und Vertreter der Berufungsklägerin stünde damit nichts im Weg. Weitere Dokumente zum Beleg der Regiearbeiten sind hierfür nicht erforderlich, sondern sind gegebenenfalls erst auf entsprechende Bestreitungen der Gegenseite hin im Rahmen der zivilprozessualen Beweisführung erforderlich. d/bb) Es ist nicht nachvollziehbar, wenn die Berufungsklägerin ausführen lässt, die Rechnung Nr. _____ mitsamt den Änderungsprotokollen sei selbst nach Einreichung zahlreicher Unterlagen im vorliegenden Verfahren nicht prüfbar. Unter Inanspruchnahme ihres Rechts zum Stellen nachträglicher Beweisanträge gemäss Art. 98 Ziff. 1 GR-ZPO reichte die Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren mehr oder weniger umfangreiche Dokumente zur Plausibilisierung der Änderungsprotokolle ein, welche sie teilweise älteren Versionen der Änderungsprotokolle anheftete. Dabei handelt es sich vor allem um (Sub-)Unternehmerabrechnungen, Regierapporte und Belege für weitere von der Generalunternehmerin getragene Kosten. Auch wenn die Zusammenheftung der Änderungsprotokolle mit den Belegen unhandlich ist und sich die Zuordnung der einzelnen Positionen in den Änderungsprotokollen zu den entsprechenden Belegen deshalb nicht ganz einfach gestaltet, weil ein Teil der Belege seitenverkehrt angeheftet wurde, erweist sich die Zuordnung der Belege als durchaus möglich. Selbst wenn die Rechnung Nr. _____ aufgrund der Änderungsprotokolle allein nicht als prüfbar angesehen würde, wäre nach dem Gesagten angesichts der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen von deren Prüfbarkeit auszugehen. d/cc) In Anbetracht dessen, dass die Berufungsbeklagte die in den Änderungsprotokollen enthaltenen Positionen und Unterpositionen selbst in ihren Rechtsschriften im Einzelnen aufgeführt hat und zu deren Plausibilisierung zuordenbare (Sub-)Unternehmerabrechnungen und andere Belege einreicht, wäre es im Übrigen in prozessualer Hinsicht an der Berufungsklägerin gewesen, im Einzelnen darzulegen, welche Positionen sie anhand der beigehefteten Belege nur mit Mühe oder gar nicht plausibilisieren können will. Die Berufungsklägerin hat die Prüffähigkeit der ihr zugestellten Rechnungen indessen lediglich pauschal in Abrede gestellt. Gemäss Art. 156 Abs. 1 Satz 2 GR-ZPO gilt zwar als bestritten, was nicht zugestanden wird, weshalb nicht grundsätzlich ausgeschlossen scheint, eine (behauptete) Tatsache pauschal in Abrede zu stellen. Kommt dieser Tatsache (hier: Prüffähigkeit einer Rechnung) jedoch aufgrund der Parteibehauptungen prozessentscheidende Bedeutung zu, so sind die einzelnen Behauptungen auch ein-
Seite 16 — 28 zeln zu bestreiten (vgl. BGE 113 Ia 433 E. 4.b sowie PKG 1987 Nr. 10, wo diese Frage noch offen gelassen wurde). Dieser Schluss drängt sich umso mehr auf, als der Sohn und Vertreter der Berufungsklägerin nach eigenen Aussagen zwecks Rechnungsprüfung einen Termin in den Räumlichkeiten des die Bauleitung für die Generalunterunternehmerin innehabenden Architekturbüros F._____ in O.2_____ wahrnahm (Zeugeneinvernahme A._____, Vorinstanz act. IV./5 S. 3). Auch wenn nicht mit Sicherheit nachgewiesen ist, dass die sich auf verschiedenen Versionen der Änderungsprotokolle befindlichen und für die Prüfbarkeit der Rechnung Nr. _____ sprechenden Häkchen und Bemerkungen aus der Feder von A._____ stammen, kommt die II. Zivilkammer dennoch zur Überzeugung, dass der Sohn und Vertreter der Berufungsklägerin diese Rechnung anlässlich des besagten Termins im Architekturbüro F._____ prüfen konnte und auch tatsächlich geprüft hat. Dies ergibt sich nicht nur aus den Zeugenaussagen von E._____ vom Architekturbüro F._____, wonach sich abgesehen von insgesamt rund Fr. 23'600.-- bei der Besprechung der Änderungsprotokolle keine Differenzen ergeben haben (Vorinstanz act. IV./4 S. 2 f.). Da das Architekturbüro F._____ die Bauleitung für die Berufungsbeklagte inne hatte, sind die Aussagen von E._____ mit Zurückhaltung zu würdigen. Zu berücksichtigen ist vielmehr auch, dass die Berufungsklägerin die Rechnung Nr. _____ teilweise beglichen hat. Dies hätte sie aber vernünftigerweise nicht getan, wenn sie diese Rechnung im entsprechenden Ausmass nicht als prüfbar und ausgewiesen gehalten hätte. Diese Sachlage hätte erheischt, die Prüfbarkeit der besagten Rechnung und der ihr zugrunde liegenden Änderungsprotokolle nicht nur pauschal, sondern im Einzelnen zu bestreiten. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, anhand mehr oder weniger umfangreicher Dokumente die Prüfbarkeit zahlreicher Rechnungs- beziehungsweise Baupositionen zu untersuchen, welche die Rechnungsschulderin selbst zumindest teilweise für prüfbar und ausgewiesen befunden hat. e) Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass sich die Rechnung Nr. _____ als prüfbar erweist und dem sich auf die gegenteilige Annahme stützenden Einwand der Berufungsklägerin mithin nicht gefolgt werden kann. Ebenso ist die Rechnung Nr. _____ aufgrund der beiden ihr zugrunde liegenden Änderungsprotokolle prüfbar. Selbst wenn Letzteres nicht der Fall wäre, wäre die Rechnung Nr. _____ aufgrund der bei den Akten liegenden (Sub-) Unternehmerabrechnungen, Regierapporte und der übrigen Belege für die von der Generalunternehmerin erbrachten Leistungen prüfbar. Der Klarheit halber ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass davon auszugehen ist, dass diese Unterlagen der Berufungsklägerin bereits zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung zur
Seite 17 — 28 Verfügung standen. Auf eine Zusendung der Unterlagen hatte die Berufungsklägerin wie bereits gesehen keinen Anspruch. Die berufungsbeklagte Generalunternehmerin konnte sich vielmehr damit begnügen, der Berufungsklägerin in den Räumlichkeiten des bauleitenden Architekturbüros die Einsicht in dieselben anzubieten. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass anlässlich des vom Sohn und Vertreter der Berufungsklägerin in Anspruch genommenen Besprechungstermins im bauleitenden Architekturbüro (noch) nicht sämtliche im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen zur Verfügung gestanden wären. Gegenteiliges könnte jedenfalls nur angenommen werden, wenn die Berufungsklägerin diesbezüglich substantiierte Ausführungen gemacht und insbesondere vorgebracht hätte, welche Dokumente ihr anlässlich ihres Besprechungstermins noch nicht vorgelegen haben sollen. Darauf hat sie jedoch verzichtet. Unter Vorbehalt möglicher anderer, der Fälligkeit entgegen stehender Gründe, erweist sich die eingeklagte Werklohnforderung demzufolge spätestens seit der Übernahme der Eigentumswohnung Ende Dezember 2009 als fällig (vgl. dazu Art. 372 Abs. 1 OR, welche Bestimmung insoweit Geltung beansprucht, als Ziff. 2.d der Vereinbarung für die Abwicklung und Ausführung der Käuferwünsche auf die eingeklagte Werklohnforderung keine Anwendung findet; vgl. zur Ablieferung des Werkes ausserdem die zutreffenden und unangefochtenen Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid S. 5 f.). 5.a) Die Berufungsklägerin bringt weiter vor, es sei unstreitig, dass im August 2010 noch massive Mängel bei der Schallisolation des Autoaufzuges und im Bereich der Lüftungsanlage der Wohnung vorhanden gewesen seien. Ausserdem bestünden bis heute mehrfach gerügte Mängel im Bereich des Gemeinschaftseigentums. So sei der Treppenhausputz im Haus A sehr ungleichmässig ausgeführt und ausserdem seien in der Natursteinfassade horizontal angebrachte Holzfensterbänke verbaut worden, die in kürzester Zeit in Folge des stehenbleibenden Niederschlagswassers verfaulen würden und ersetzt werden müssten. Die tatsächliche Mängelbeseitigung im Bereich des Autoaufzuges und der Lüftungsanlage sei erst im Laufe des Jahres 2012 erfolgt und die gerügten Mängel im Bereich des Gemeinschaftseigentums bestünden bis heute. Daher habe die Berufungsklägerin das Recht gehabt, den Betrag des erforderlichen Mängelbeseitigungsaufwandes für den Autoaufzug und die Lüftungsanlage bis zur tatsächlichen Mängelbeseitigung im Jahre 2012 zurückzuhalten. Das Rückbehaltungsrecht bezüglich der Mängel des Gemeinschaftseigentums bestehe bis heute. Die Vorinstanz habe verkannt, dass die Fälligkeit erst mit einer mängelfreien Ablieferung des Werkes eintrete. Demgegenüber habe sie ein Rückbehaltungsrecht des Bestellers bei
Seite 18 — 28 mangelhafter Leistung angenommen. Fälligkeit beinhalte aber auch die Möglichkeit, die Forderung durchzusetzen. Ob die Forderung nicht fällig sei oder ob ein Rückbehaltungsrecht bestehe, sei jedoch nicht entscheidend, nachdem die Vorinstanz ohne weitere Einschränkung und ohne Bedingung die von der Berufungsbeklagten eingeklagte Forderung geschützt habe. Denn damit gehe die Vorinstanz davon aus, dass weder die Fälligkeit aufgeschoben worden sei noch eine Rückbehaltung zu gewähren sei (Berufung S. 8 f.). b) Die Berufungsbeklagte macht geltend, da im Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klage keine Mängelrechte ausgeübt worden seien, sei der eingeklagte Werklohn fällig gewesen und habe auch kein Zurückbehaltungsrecht bestanden. Die Berufungsklägerin sei damit nach erfolgter Mahnung, spätestens aber nach Klageeinleitung, zum gesetzlichen Zinsfuss in Verzug gesetzt worden. Die während des hängigen Prozesses im Jahre 2011 geltend gemachten Mängel seien umgehend aus Kulanz behoben worden, soweit die Berufungsbeklagte hierfür die Verantwortung getragen habe. Diese Mängel seien aber von äusserst untergeordneter Bedeutung gewesen und hätten keinen Franken Rückbehalt gerechtfertigt, was auch für den Schallschutz gelte. In dieser Hinsicht sei die SIA-Norm 118 eingehalten worden, was genügend gewesen sei. Im Übrigen seien die Mängel erst mit grosser Verspätung gerügt worden, weshalb entsprechende Ansprüche bereits verwirkt gewesen seien (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 38 f.). In ihrer Anschlussberufung wirft die Y._____AG der Vorinstanz vor, zu Unrecht für den sich auf die Rechnung betreffend Sonderausbauten stützenden Betrag keinen Verzugszins zugesprochen zu haben. Für die Zeit nach der Ablieferung bis und mit Rechnungsstellung im Sommer 2010 fehlten Mängelrügen. Die im Recht liegenden Mängelrügen würden inhaltlich vollumfänglich bestritten. Sie seien verspätet erfolgt und insbesondere zu einem Zeitpunkt, in welchem die Berufungsklägerin fast schon seit einem Jahr in Verzug gewesen sei. Die Mängelrügen seien während des Prozesses mit dem Zweck erfolgt, die Berufungsbeklagte zu Geständnissen zu bewegen (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 47). c) Wird ein mangelhaftes Werk abgeliefert, so hat der Besteller, der sein Nachbesserungsrecht ausübt, nach Art. 82 OR das Recht, die geschuldete Vergütung bis zur Erfüllung der Nachbesserungsschuld zurückzuhalten, ohne dass er auf den zurückbehaltenen Betrag Zinsen schulden würde. Dieses Recht besteht bis zum Zeitpunkt, da der Unternehmer die verlangte Mangelbeseitigung vollständig und ordnungsgemäss ausgeführt und die Nachbesserungsarbeit abgeliefert hat. Das Rückbehaltungsrecht setzt aber voraus, dass ein Nachbesserungsanspruch tatsächlich besteht, was wiederum bedingt, dass der Besteller spätestens
Seite 19 — 28 dann, wenn er die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (Art. 82 OR) erhebt, auch die Nachbesserungsschuld begründet, indem er vom Unternehmer die Nachbesserung zu Recht verlangt. Verlangt der Besteller die Nachbesserung nicht oder steht ihm überhaupt kein Nachbesserungsrecht zu, so ist er nicht befugt, die Vergütung zurückzuhalten. Dasselbe gilt, wenn der Besteller das Nachbesserungsrecht verwirkt, auf die Nachbesserung verzichtet oder sie unmöglich gemacht hat. Nach der Ablieferung des vollendeten Werks kann also der Besteller gegenüber dem Vergütungsanspruch des Unternehmers die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nur, aber doch so weit erheben, als er damit die Erfüllung der Nachbesserungsschuld verlangt. Entgegen der früheren Rechtsprechung hat der Werkmangel aber keineswegs zur Folge, dass die Fälligkeit der Vergütung über den Zeitpunkt der Ablieferung (Art. 372 Abs. 1 OR) hinausgeschoben wird, was heutzutage auch das Bundesgericht so sieht (zum Ganzen Gauch, Werkvertrag, a.a.O., N 2377 und 2379 f. mit weiteren Hinweisen). Das Rückbehaltungsrecht des Bestellers setzt nicht voraus, dass der zu beseitigende Mangel eine bestimmte Grösse oder Bedeutung hat. Der Besteller darf daher die Vergütung auch dann zurückhalten, wenn die Mängel sich lediglich auf untergeordnete Punkte beziehen und die Gebrauchsfähigkeit des Werkes nicht ernstlich beeinträchtigen (Gauch, Werkvertrag, a.a.O., N 2378; a.M. Leu, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, Basel 2011, Art. 82 N 9 in fine). Dem Grundsatz nach erstreckt sich das Rückbehaltungsrecht auf die ganze noch ausstehende Vergütung, die jetzt mit der vom Unternehmer geschuldeten Verbesserung im Austauschverhältnis steht, also nicht bloss auf den als Deckungskapital bezeichneten Betrag der zu erwartenden Verbesserungskosten. Einschränkend gilt allerdings, dass das Rückbehaltungsrecht vom Prinzip von Treu und Glauben begrenzt wird. Der Besteller darf deshalb von der geschuldeten Vergütung (nur) so viel zurückbehalten, als erforderlich ist, um den konkreten Nachbesserungsanspruch ausgiebig zu sichern und darüber hinaus angemessenen Druck auf den Unternehmer auszuüben, damit dieser die geschuldete Nachbesserung umgehend vornehme. Dabei ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen (Gauch, Werkvertrag, a.a.O., N 2388 ff.). d) Die Vorinstanz ist unter anderem gestützt auf die Äusserung der Berufungsklägerin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach die Mängel bei der Ausführung von Arbeiten offenbar grösstenteils behoben worden sind (Plädoyer RA Steiner S. 4), zum Schluss gekommen, die Berufungsbeklagte habe sämtliche von ihr zu verantwortenden Mängel behoben (angefochtener Entscheid S. 13). In der Tat hat die Berufungsklägerin an der Hauptverhandlung vor
Seite 20 — 28 Bezirksgericht Maloja keinen einzigen Mangel namhaft gemacht. Ausserdem findet sich in den Akten auch kein Hinweis, dass zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 117 Abs. 1 GR-ZPO) oder später noch irgendwelche Mängel an der von der Berufungsklägerin erworbenen Eigentumswohnung bestanden haben könnten. Demnach kann der Berufungsklägerin nicht gefolgt werden, wenn sie bis zum heutigen Tag von Mängeln an gemeinschaftlichen Teilen betroffen sein will. Im Widerspruch dazu anerkennt sie in der Anschlussberufungsantwort denn auch (wiederum), dass "die Mängel unterdessen behoben" wurden (S. 4). Folglich kann sie sich jedenfalls seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf kein Rückbehaltungsrecht mehr berufen, weshalb der Geltendmachung der Werklohnforderung auf dem Klageweg nichts entgegen steht. In diesem Punkt ist der angefochtene Entscheid demgemäss zu bestätigen und die Berufung entsprechend abzuweisen. e) Im Zusammenhang mit dem unter den Parteien umstrittenen Zinsenlauf und der in diesem Punkt erhobenen Anschlussberufung stellt sich aber die Frage, ob die Berufungsklägerin dem gegen sie gerichteten Vergütungsanspruch in der Zeit vor der Fällung des angefochtenen Entscheids jemals ein Rückbehaltungsrecht entgegensetzen konnte. In Erwägung, dass der sein Nachbesserungsrecht ausübende Besteller keine Zinsen auf dem zurückbehaltenen Betrag schulde, hat die Vorinstanz Verzugszinsen nur auf die vorinstanzlich auf Fr. 83'572.50 bezifferte Position für die Fassadenverkleidung zugesprochen und im Übrigen von der Zusprechung von Verzugszinsen abgesehen (angefochtener Entscheid S. 15). Dagegen erhebt die Berufungsbeklagte Anschlussberufung und verlangt Verzugszinsen auf dem ganzen zugesprochenen Betrag. Für die Zeit bis zur Fällung des angefochtenen Entscheids anerkennt die Berufungsbeklagte gewisse - unterdessen behobene - Mängel, ohne dass bekannt wäre, um welche Mängel genau es sich dabei handelt. Ebenso ergibt sich aus den Zeugenaussagen, dass die Berufungsbeklagte für verschiedene Mängel verantwortlich war, wobei es sich ganz überwiegend um kleinere Fehler handelte (vgl. etwa die Zeugeneinvernahmen von B._____ [Vorinstanz act. IV./1 S. 3] und von G._____ [Vorinstanz act. IV./2 S. 4]). Viel Konkretes über diese Mängel ist jedoch aus dem Beweisverfahren nicht hervorgegangen. Insbesondere ist ungewiss, ob die mit den im Recht liegenden Schreiben der Berufungsklägerin vom 8. April 2011 und vom 5. August 2011 (Vorinstanz act. III./2-3) gegenüber der Berufungsbeklagten beziehungsweise dem bauleitenden Architekturbüro gerügten Mängel tatsächlich aufgetreten sind. Die erwähnten Schreiben der Berufungsklägerin erwecken den Eindruck, dass ihr Sohn jeweils zahlreiche Mängel beanstandete, und die Fehlerliste offenbar zumin-
Seite 21 — 28 dest teilweise nach freiem Belieben ergänzte oder reduzierte. So wurden etwa die angeblichen Mängel beim Treppenhausputz sowie die angeblich unsachgemäss eingebauten Holzfensterbänke, welche nach den Ausführungen in der Berufung bis heute bestehen sollen, zwar im Schreiben vom 8. April 2011 gerügt. Bereits in der - nach Absicht der Berufungsklägerin wohl abschliessenden ("[…] folgende noch vorhandene Baumängel […]) - Aufzählung von Baumängeln vom 5. August 2011 findet sich aber keinerlei Hinweis mehr auf den Treppenhausputz und die Holzfensterbänke. Abgesehen von der Schallisolation des Autoaufzugs und den in der Berufung keine Erwähnung mehr findenden - Trittschallwerten der internen Treppe im 2. Obergeschoss, welche eine bauakustische Messung vom 3. Mai 2010 als unzureichend befunden hat (vgl. Anhang Zeugeneinvernahme von H._____, Vorinstanz act. IV./3), ist die Berufungsklägerin sowohl den Beweis für das Vorhandensein der von ihr gerügten Mängel schuldig geblieben als auch dafür, dass diese von der Berufungsbeklagten zu verantworten wären (vgl. dazu auch die Zeugenaussagen von B._____ [Vorinstanz act. IV./1 S. 3 f.], G._____ [Vorinstanz act. IV./2 S. 4] und von E._____ [Vorinstanz act. IV./4 S. 4], welche alle übereinstimmend ausgesagt haben, die Berufungsklägerin habe im Zusammenhang mit dem Ausbau gewisse Arbeiten direkt vergeben). Darauf ein Rückbehaltungsrecht zu stützen, war und ist ihr daher verwehrt. f) Ein Mangel liess sich wie gesagt lediglich in Bezug auf die Schallisolation des Autoaufzugs und die Trittschallwerte der internen Treppe im 2. Obergeschoss erstellen. Die vom bauleitenden Architekturbüro in Auftrag gegebene bauakustische Messung vom 3. Mai 2010 stellte bei der internen Treppe im Bereich von 150 Hz einen massiven Einbruch fest und bemängelte das Vorhandensein einer Schallbrücke. Der Autolift konnte bei zwei Messungen die massgebende Norm nicht einhalten. Die Nachmessungen vom 20. April 2011 ergaben schliesslich, dass der Trittschall auf der internen Treppe die normativen Werte einhalten konnte. Ebenso hatten die Nachbesserungen beim Autolift Erfolg gebracht, sodass die Normwerte eingehalten werden konnten. Die Geltendmachung eines Rückbehaltungsrechts setzt indessen nicht nur einen Werkmangel, sondern auch die Begründung einer Nachbesserungsschuld voraus, indem der Besteller zu Recht sein Nachbesserungsrecht ausübt. In diesem Zusammenhang hat sich die Berufungsklägerin darauf beschränkt, drei an die Adresse des bauleitenden Architekturbüros zu Handen der Berufungsbeklagten gerichtete Schreiben aus dem Jahr 2011 einzureichen (Vorinstanz act. III./2-4). Daraus geht hervor, dass die Berufungsbeklagte mit Schreiben vom 8. April 2011 und vom 5. August 2011 zur Nachbesserung der besagten Mängel aufgefordert wurde. Nun sind aber ernsthafte Zweifel ange-
Seite 22 — 28 bracht, ob am 8. April 2011 die am 3. Mai 2010 bauakustisch festgestellten Mängel überhaupt noch Bestand hatten, denn bereits die Nachmessungen vom 20. April 2011 ergaben die Einhaltung der Normwerte. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, die Berufungsklägerin habe am 8. April 2011 tatsächlich eine Nachbesserungsschuld begründet. Dass die Berufungsklägerin zu einem früheren Zeitpunkt ihr Nachbesserungsrecht ausgeübt haben könnte, ergibt sich nicht aus den Akten. Zwar lässt die tatsächliche Nachbesserung der Mängel in der Schallisolation durch die Berufungsbeklagte darauf schliessen, dass die Berufungsklägerin schliesslich mit der Mängelbehebung zumindest einverstanden war. Das Bestehen eines Nachbesserungsanspruchs während einer bestimmten Dauer ist damit aber noch nicht erwiesen. Ein Rückbehaltungsrecht stand der Berufungsklägerin damit auch für die erwiesenen Baumängel nicht zu. g) Somit steht fest, dass von einem Rückbehaltungsrecht nicht ausgegangen werden kann, denn das Bestehen eines Nachbesserungsanspruchs konnte nicht nachgewiesen werden. Weitgehend fehlt es bereits am Nachweis eines Mangels und soweit eine fehlerhafte Werkherstellung erwiesen ist, fehlt der Beweis, dass die Berufungsklägerin noch vor Beseitigung des Mangels dessen Nachbesserung verlangt hätte. Ob es daneben auch an einer rechtzeitigen Mängelrüge fehlen würde, kann bei dieser Erkenntnis offen bleiben. Immerhin hat das bauleitende Architekturbüro - wohl auf Meldung der Berufungsklägerin hin - eine bauakustische Messung in Auftrag gegeben und hat die Berufungsbeklagte die daraus resultierenden Mängel in der Schallisolation - wenn nach ihrer Darstellung auch aus blosser Kulanz - behoben. Der beschriebene Zustand der Beweislosigkeit wirkt sich zulasten der Berufungsklägerin aus, die sich spätestens seit der Klageeinleitung (vgl. dazu Wiegand, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 102 N 9) mit der Bezahlung der (prüfbaren) Baurechnungen im Verzug befindet und mit der Anrufung eines Rückbehaltungsrechts den Verzugsfolgen (Leistung von Verzugszinsen) zu entgehen versucht. Demzufolge ist die Anschlussberufung gutzuheissen und die Berufungsklägerin in Abweichung von Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids zu verpflichten, der Berufungsbeklagten den Betrag von Fr. 284'976.10 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 27. November 2010 antragsgemäss auf dem ganzen zuzusprechenden Betrag zu bezahlen. Nur kurz sei auf die Ausführungen der Berufungsklägerin in der Anschlussberufungsantwort eingegangen. Darin geht die Berufungsklägerin entgegen der einhelligen Auffassung in Lehre und Rechtsprechung davon aus, sobald Mängel geltend gemacht würden, sei ein Rückbehalt bis zu deren Behebung oder bis zur Klärung der Mangelfreiheit durch ein gerichtliches
Seite 23 — 28 Urteil möglich. In Wahrheit entsteht ein Rückbehaltungsrecht aber nur, wenn sämtliche Voraussetzungen der Haftung des Unternehmers für Werkmängel erfüllt sind und der Besteller in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben die Nachbesserung des Mangels verlangt. Die Mängelhaftung setzt mithin den Nachweis eines tatsächlichen Mangels voraus, nicht bloss die Behauptung eines solchen. Wer ein Rückbehaltungsrecht geltend macht, handelt auf eigene Gefahr und trägt die Konsequenzen (hier: Leistung von Verzugszinsen), wenn das im Nachhinein erkennende Gericht zum Schluss kommt, dass die Voraussetzungen für ein Rückbehaltungsrecht nicht gegeben sind oder gegeben waren. Es versteht sich von selbst, dass einem nicht unerheblichen Prozessrisiko ausgesetzt ist, wer wie die Berufungsklägerin auf beweissichernde Massnahmen völlig verzichtet und im Prozess weitgehend vom Anbieten von Beweismitteln absieht. 6.a) Gegen den materiellen Bestand der Forderung, zu deren Bezahlung sie verurteilt worden ist, sowie gegen deren Höhe erhebt die Berufungsklägerin nur vereinzelt Einwendungen, obwohl die ihr zugestellten Baurechnungen wie gesehen durchaus prüfbar sind. So behauptet sie etwa, vom der Rechnung Nr. _____ zugrunde liegenden Einheitspreis für die Natursteinfassade sei der Preis der entfallenden Kunststeinfassade gemäss der ursprünglichen Baubeschreibung nicht abgezogen worden (Berufung S. 7). Dass und weshalb dies nicht zutrifft, wurde bereits dargelegt (vorstehend E. 4.c/aa). Soweit die Berufungsklägerin sodann halbherzig ihre Passivlegitimation in Frage stellt (Berufung S. 5 und 7), kann ihr schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sie andernorts (Berufung S. 5 und 11) ausdrücklich die Auffassung vertritt, die Berufungsbeklagte habe das Recht, die Mehrkosten der Änderungen gemäss den Anlagen C-1 und C-2 des zwischen B._____ und der Berufungsklägerin abgeschlossenen Kaufvertrags sowie die Mehrkosten der späteren Sonderwünsche direkt gegenüber der Letzteren abzurechnen. Angesichts dessen braucht auf den Rechtsgrund der eingeklagten Ansprüche nicht weiter eingegangen zu werden. Dazu sei nur bemerkt, dass naheliegend wäre, in diesem Zusammenhang von einem Vertrag zugunsten einer Dritten (der Berufungsbeklagten) auszugehen, soweit vernünftige Gründe gegen die Annahme eines direkten Vertragsverhältnisses zwischen den Verfahrensparteien sprechen. b) Auf die einzelnen, den Baurechnungen zugrunde liegenden Baukostenpositionen ist die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht eingegangen und tut dies auch im Rechtsmittelverfahren nicht. Nachdem die Berufungsbeklagte die Baukostenpositionen in ihren Rechtsschriften einzeln und im Detail sowie unter Beilage von Beweismittelofferten aufgeführt hat und sich die Baurechnungen als
Seite 24 — 28 prüfbar erweisen, hätte es der Berufungsklägerin oblegen, diese Positionen nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Prüfbarkeit der Rechnung (vgl. dazu vorstehend E. 4.d/cc), sondern zumindest im Sinne einer Eventualbegründung auch in materieller (bestandesmässiger) Hinsicht im Einzelnen zu bestreiten. Da die besagten Baukostenpositionen Grundlage der eingeklagten Rechnungsbeträge bilden, betreffen sie prozessentscheidende Tatsachen, weshalb sie unbesehen der Bestimmung von Art. 156 Abs. 1 Satz 2 GR-ZPO im Einzelnen zu bestreiten sind, andernfalls auf Anerkennung geschlossen werden muss. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aufgrund einer bloss pauschalen Bestreitung zu prüfen, inwieweit sich die detailliert behaupteten Rechnungspositionen auf die angebotenen Beweismittel stützen lassen. Dies gilt umso mehr, als die Baurechnungen teilweise bereits beglichen wurden (vgl. dazu - allerdings im Zusammenhang mit der Prüfbarkeit der Rechnungen - vorstehend E. 4.d/cc). Insofern irrt sich die Berufungsklägerin in der Annahme, die Überprüfung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Berufungsbeklagten eine Forderung zustehe, müsse nunmehr durch das Kantonsgericht erfolgen (Berufung S. 12). c) Die Berufungsbeklagte wendet sich sodann für den Fall der Bestätigung des angefochtenen Entscheids hinsichtlich des eingeklagten Rechnungsbetrags für Sonderausbauten über Fr. 281'011.45 (Rechnung Nr. _____) ausdrücklich nicht gegen die vorinstanzliche Kürzung ihrer Rechnung für die Natursteinfassade (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 42 f.) und erhebt in diesem Punkt auch keine Anschlussberufung. Damit steht fest, dass sich die II. Zivilkammer nicht weiter mit dem Bestand und der Höhe der Werklohnschuld zu beschäftigen braucht, sondern es insoweit beim vorinstanzlichen Erkenntnis zu bleiben hat. d) Die Berufungsklägerin wehrt sich schliesslich weder gegen die im angefochtenen Entscheid vorgenommene Hinzurechnung der Arrestkosten noch gegen deren Höhe oder Zusammensetzung (angefochtener Entscheid S. 14). Ebensowenig beanstandet sie den von der Vorinstanz festgelegten Zinsenlauf ab dem 17. Dezember 2010. Auch darauf ist in Ermangelung diesbezüglicher Rügen nicht weiter einzugehen. 7.a) Letztlich wendet sich die Berufungsklägerin gegen die vorinstanzliche Kostenverteilung. Die Vorinstanz ging von einem Streitwert von Fr. 360'220.67 "zuzüglich Zins" aus. Angesichts dessen, dass sie die Klage im Umfang von Fr. 291'108.17 guthiess, erwog sie, die Klägerin sei zu rund 1/6 unterlegen und die Beklagte zu rund 5/6 (angefochtener Entscheid S. 16). Dementsprechend auferlegte sie die Verfahrenskosten von Fr. 30'000.-- (Gerichtsgebühr von Fr. 24'000.--,
Seite 25 — 28 Schreibgebühren von Fr. 1'000.-- und reduzierter Streitwertzuschlag von Fr. 5'000.--) sowie die vermittleramtlichen Kosten von Fr. 300.-- zu 1/6 der Klägerin und zu 5/6 der Beklagten. Die Berufungsklägerin erblickt in dieser Berechnung einen Rechenfehler und hält die Kostenverteilung aus diesem Grund für offensichtlich unrichtig. Nehme man die vom Bezirksgericht genannten Zahlen, so ergebe sich, dass sie zu 19.19% durchgedrungen sei, was näher an 1/5 als an 1/6 sei (Berufung S. 10). b) Nach der dem Gericht einen erheblichen Ermessensspielraum einräumenden Bestimmung von Art. 122 Abs. 1 GR-ZPO wird der unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet (Satz 1). Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden (Satz 2). Davon kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah oder der genaue Umfang des Anspruchs für den Kläger aus objektiven Gründen nicht überblickbar war (Satz 3). Nach Abs. 2 der Bestimmung wird die unterliegende Partei überdies in der Regel verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (Satz 1). Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden (Satz 2). c) Wie der klare Wortlaut von Art. 122 Abs. 1 GR-ZPO einleitend erkennen lässt, bildet die ausgangsgemässe Verteilung der Kosten die Regel, mithin ist bei der Kostenzuteilung in der Regel auf das formelle Obsiegen und Unterliegen abzustellen. Das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens ergibt sich dabei durch einen Vergleich der Rechtsbegehren der betreffenden Partei einerseits mit dem Urteilsdispositiv andererseits. Die Vorinstanz hat dies zu Recht und von den Parteien unangefochten insoweit präzisiert, als sie dabei dem Anschein nach auf das streitwertrelevante Rechtsbegehren abgestellt hat. Bei näherer Betrachtung der klägerischen Aufstellung der ausstehenden Forderungen (Prozesseingabe vom 19. September 2011 S. 17 f.) ergibt sich nun, dass der Kläger die nach seiner Meinung aufgelaufenen Zinsen im Umfang von Fr. 6'978.55 (entsprechend Zinsen von 7% vom 1. September 2010 bis 25. November 2010 auf einem Betrag von Fr. 423'117.90) zum eingeklagten Kapital geschlagen hat. Diese Position ist zur Ermittlung des Streitwerts aber ausser Acht zu lassen (Art. 22 Abs. 1 GR-ZPO) und für die Kostenverteilung drängt sich dieselbe Überlegung auf. Wird demzufolge vom streitwertrelevanten Rechtsbegehren ausgegangen, lässt sich die vorinstanzliche Kostenverteilung nicht beanstanden, ist die Berufungsbeklagte diesfalls doch
Seite 26 — 28 zu 82.4% durchgedrungen. Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Kostenverteilung demnach zu schützen. Doch selbst wenn für das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen ungeachtet der kapitalisierten Zinsen auf den formellen Betrag gemäss Rechtsbegehren abgestellt würde, müsste es bei der vorinstanzlichen Kostenverteilung bleiben. Die Beurteilung des zwischen den Verfahrensparteien umstrittenen Zinsenlaufs verursachte nämlich bereits vor der Vorinstanz einen nicht unwesentlichen Aufwand, weshalb sich bei der Kostenverteilung die Berücksichtigung des Umstands rechtfertigt, dass die Berufungsbeklagte nach der Gutheissung der Anschlussberufung auch in diesem Punkt überwiegend durchgedrungen ist. Nach dem Gesagten hat es in jedem Fall bei der von der Vorinstanz vorgenommenen Kostenregelung zu bleiben. Die Berufung ist in diesem Punkt entsprechend abzuweisen und der angefochtene Entscheid ist bezüglich der Regelung der gerichtlichen sowie der nicht weiter beanstandeten aussergerichtlichen Kosten zu bestätigen. 8.a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung abzuweisen ist, während die Anschlussberufung gutgeheissen werden muss. Die Berufungsklägerin ist in Abweichung von Ziffer 1 Absatz 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids zu verpflichten, der Berufungsbeklagten antragsgemäss Fr. 284'976.10 zuzüglich Zins von 5% seit dem 27. November 2010 auf dem gesamten zugesprochenen Betrag zu bezahlen. Im Übrigen behält der angefochtene Entscheid unverändert seine Gültigkeit. Dies betrifft nicht nur die Zusprechung der Kosten aus dem Arrestverfahren samt Zinsen gemäss Ziffer 1 Absatz 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids, sondern auch die Regelung der gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten nach den Ziffern 2 und 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids. Schliesslich besteht bei dieser Erkenntnis kein Grund, den über die Eigentumswohnung der Berufungsklägerin erwirkten Arrest aufzuheben. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Prozesskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), vollumfänglich zu Lasten der Berufungsklägerin (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die gestützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf Fr. 10'000.-- festzusetzenden Gerichtskosten sind demzufolge der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Rechtsanwalt Metzger hat für das Berufungsverfahren eine Honorarnote eingereicht, welche einen Aufwand von 26 Stunden und 50 Minuten zum vereinbarten Stundenansatz von Fr. 270.-- sowie Spesen von Fr. 110.-- ausweist. In Anbetracht der sich stellen Sachund Rechtsfragen sowie des Umfangs der eingereichten Berufungsschrift erscheint dieser Aufwand angemessen. Damit ist die Berufungsklägerin zur Bezah-
Seite 27 — 28 lung einer Entschädigung von Fr. 7'943.40 inkl. Spesen und MwSt. an die Berufungsbeklagte zu verpflichten.
Seite 28 — 28 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und die Anschlussberufung wird gutgeheissen. 2. Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben. 3.a) Die Klage der Y._____AG wird teilweise gutgeheissen und X._____ wird verpflichtet, der Y._____AG Fr. 284'976.10 zuzüglich Zins von 5% seit dem 27. November 2010 zu bezahlen. b) X._____ wird zudem verpflichtet, der Y._____AG Fr. 6'132.10 zuzüglich Zins von 5% seit dem 17. Dezember 2010 zu bezahlen. 4. Im Übrigen bleibt der angefochtene Entscheid unverändert. 5.a) Die Gerichtskosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens von Fr. 10'000.-- gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 10'000.-- verrechnet. Der von der Y._____AG geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- wird ihr durch das Kantonsgericht erstattet. b) X._____ hat der Y._____AG ausserdem für das Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'943.40 inkl. Spesen und MwSt. zu bezahlen. 6. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 7. Mitteilung an: