Skip to content

Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 11.12.2013 ZK2 2013 15

December 11, 2013·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·6,605 words·~33 min·8

Summary

Forderung aus Arbeitsvertrag | Berufung OR Arbeitsvertrag

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 11. Dezember 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 13 15 17. Dezember 2013 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Pritzi Richter Hubert und Michael Dürst Aktuar ad hoc Brunner In der zivilrechtlichen Berufung des X._____, Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Thalhammer, Schmiedgasse 28, 9004 St. Gallen, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 15. Januar 2013, mitgeteilt am 14. Februar 2013, in Sachen Y._____, Kläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Quaderstrasse 18, 7002 Chur, gegen den Beklagten und Berufungskläger, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag, hat sich ergeben:

Seite 2 — 20 I. Sachverhalt A. Seit dem 1. Juni 2010 arbeitete Y._____ für X._____ als Monteur. Mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 1. Juni 2010 beziehungsweise 21. Juni 2010 wurde der mündlich geschlossene Vertrag von beiden Parteien bestätigt. B. Am 28. Februar 2011 kündigte X._____ das Arbeitsverhältnis zu Y._____. C. Y._____ meldete in der Folge am 26. Juli 2011 gegen X._____ eine Klage beim Vermittleramt des Bezirks Plessur an. Die Parteien konnten anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 6. September 2011 keine Einigung finden, weshalb der Vermittler gleichentags die Klagebewilligung mit folgendem Rechtsbegehren ausstellte: Rechtsbegehren Kläger: “1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von mindestens Fr. 11'960.30 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. April 2011 zu entrichten, zuzüglich der Entrichtung der gesetzlichen und vertraglichen Sozialleistungen inkl. Pensionskassenbeitrag. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit seiner Anstellung beim Beklagten eine Arbeitsbestätigung zu erstellen, sowie eine ordentliche Lohnabrechnung und den ordentlichen Lohnausweis. 3. Unter voller vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten zuzüglich 8% Mehrwertsteuer.” D. Die Klage vom 6. Dezember 2011 wurde frist- und formgerecht gleichentags der Post zur Zustellung übergeben und ging am 7. Dezember 2011 mit gleichbleibendem Rechtsbegehren beim Bezirksgericht Plessur ein. Die Klageantwort vom 31. Januar 2012 wurde ebenfalls innert Frist in erforderlicher Form eingereicht. Rechtsbegehren Beklagter: “1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.” E. Die Replik wurde am 16. März 2012, die Duplik am 24. April 2012 fristgerecht der Post zuhanden des Bezirksgerichts Plessur übergeben. F. In der Beweisverfügung vom 8. Mai 2012 wurden die Zeugen Dr. med. A._____ und B._____ wie auch die eingereichten Urkunden für relevant erklärt. Im Weiteren wurde der Kläger aufgefordert, das Lohnblatt für den Monat Januar 2011 zu edieren.

Seite 3 — 20 G. Am 23. Mai 2012 stellte Y._____ einen neuen Beweisantrag. In Ergänzung der Beweisverfügung vom 8. Mai 2012 wurde anschliessend mit Verfügung vom 14. Juni 2012 die Einvernahme des Zeugen C._____ angeordnet. H. Die Hauptverhandlung, zu der mit prozessleitender Verfügung vom 3. Dezember 2012 vorgeladen wurde, fand am 15. Januar 2013 statt. Anlässlich dieser Hauptverhandlung reduzierte der Kläger sein Rechtsbegehren gegenüber der Klagebewilligung auf CHF 10‘881.80. I. Mit Entscheid vom 15. Januar 2013, mitgeteilt am 14. Februar 2013, erkannte das Bezirksgericht Plessur wie folgt: „1. X._____ wird verpflichtet Y._____ CHF 8’870.50 zu bezahlen sowie die auf CHF 6’450.50 zu entrichtenden gesetzlichen und vertraglichen Sozialleistungen inklusive Pensionskassenbeitrag zu leisten. 2.a) X._____ wird verpflichtet, Y._____ für die gesamte Zeit seiner Anstellung bei X._____ - und somit vom 1. Juni 2010 bis 31. März 2011 - eine Arbeitsbestätigung zu erstellen. b) X._____ wird verpflichtet, Y._____ für den Monat März 2011 eine ordentliche Lohnabrechnung auszustellen. c) X._____ wird verpflichtet, Y._____ für das Jahr 2011 den ordentlichen Lohnausweis auszustellen. 3.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 5’000.00 (Entscheidgebühr, inkl. CHF 60.00 Zeugengelder) gehen zu Lasten der Gerichtskasse. b) X._____ hat Y._____ mit CHF 8’851.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).” J. Am 20. März 2013 reichte X._____ gegen Y._____ Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden ein und stellte darin die folgenden Anträge: „1. Das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 15. Januar 2013 (Proz. Nr. 115-2011-140) sei mit Ausnahme von Ziffer 2a aufzuheben. Im Übrigen sei die Klage abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten.“ K. Mit Berufungsantwort vom 7. Mai 2013 beantragte Y._____, die Berufung sei abzuweisen. L. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 4 — 20 II. Erwägungen 1. Endentscheide der Bezirksgerichte in vermögensrechtlichen Angelegenheiten können gemäss Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) mit Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden angefochten werden, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt. Mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid liegt ein Endentscheid vor, denn damit wurde das vorinstanzliche Verfahren durch Sachentscheid beendet (Art. 236 Abs. 1 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 308 N 14). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen bei der II. Zivilkammer (Art. 7 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts, KGV, BR 173.100). Im vorliegenden Fall liegt der Streitwert bei Fr. 10‘881.80, womit der nach Art. 308 Abs. 2 ZPO für die Zulässigkeit der Berufung erforderliche Streitwert von Fr. 10‘000.-- erreicht ist. Am 20. März 2013 hat der Berufungskläger die Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden eingereicht. Der angefochtene Entscheid vom 15. Januar 2013 des Bezirksgerichts Plessur wurde am 14. Februar 2013 mitgeteilt und ist am 18. Februar 2013 beim Berufungskläger eingegangen. Die Berufung ist am 20. März 2013 innert der 30-tägigen Frist und somit fristgerecht eingereicht worden, weshalb auf die vom Berufungskläger erhobene Berufung einzutreten ist. 2.a) Der Berufungskläger macht geltend, die Klage des Berufungsbeklagten sei mangels Passivlegitimation abzuweisen. Begründend führt er in seiner Berufung an, dass - abgesehen vom Arbeitsvertrag - in allen Korrespondenzen die X._____ GmbH und nicht der Berufungskläger als Arbeitgeber genannt werde. Gemäss den tatsächlich gelebten Verhältnissen habe das Arbeitsverhältnis zwischen der X._____ GmbH und dem Berufungsbeklagten bestanden. Möglich sei, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Berufungskläger und dem Berufungsbeklagten begonnen habe, dies sei vorliegend jedoch irrelevant, da das Arbeitsverhältnis zwischen der X._____ GmbH und dem Berufungsbeklagten geendet habe. Sodann habe auch der Zeuge C._____ im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass die Arbeitsverhältnisse vom Berufungskläger von der X._____ GmbH übernommen worden seien (vgl. dazu II. Formelles, Ziffer 3 der Berufung). Die Vorinstanz hält in diesem Zusammenhang im Wesentlichen fest, der Berufungskläger

Seite 5 — 20 sei bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses vom 1. beziehungsweise vom 21. Juni 2010 klarerweise als Privatperson aufgetreten. Ein späteres „hin und her operieren“ könne nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen, weshalb die Passivlegitimation zu bejahen sei (vgl. Erwägung 2b des angefochtenen Entscheids). b) Grundsätzlich hat die Passivlegitimation die Frage zum Inhalt, wer hinsichtlich des streitigen Anspruchs materiell-rechtlich verpflichtet und demzufolge als beklagte Partei in den Prozess einzubeziehen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, § 13 N 20). Im konkreten Fall stellt sich insbesondere die Frage, ob das Arbeitsverhältnis zwischen dem Berufungskläger und dem Berufungsbeklagten (vgl. Vorinstanz act. II/1) rechtens auf die X._____ GmbH übergegangen ist. Gemäss dem ins Recht gelegten Arbeitsvertrag vom 1. Juni 2010 respektive 21. Juni 2010 (Vorinstanz act. II/1) werden X._____ als Arbeitgeber und Y._____ als Arbeitnehmer explizit aufgeführt. Dieser Arbeitsvertrag entfaltet somit zwischen den beiden genannten Parteien Wirkung. Der Berufungskläger räumt denn auch gleich selber ein, es sei möglich, dass das Arbeitsverhältnis anfangs zwischen dem Berufungskläger und dem Berufungsbeklagten begründet worden sei (vgl. dazu II. Formelles, Ziffer 3 der Berufung). Daran ändert auch der vom Berufungskläger geltend gemachte Einwand nichts, wonach mit Ausnahme des besagten Arbeitsvertrages in allen Korrespondenzen die X._____ GmbH und nicht der Berufungskläger als Arbeitgeber genannt worden sei. Die Parteistellung ergibt sich klar aus dem genannten Arbeitsvertrag. Ebensowenig an dieser Konstellation ändert die vom Berufungskläger ins Feld geführte Aussage des Zeugen C._____, wonach die X._____ GmbH die Angestellten übernommen habe (vgl. dazu II. Formelles, Ziffer 3 der Berufung). Die X._____ GmbH hat gemäss dem Handelsregisterauszug vom 12. März 2012 (Vorinstanz act. II/9) bereits seit dem 9. März 2009 Bestand, also bereits vor dem am 1., beziehungsweise 21. Juni 2010 abgeschlossenen Arbeitsvertrag. Weiter bestimmt Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (FusG; SR 221.301) folgendes: Die Vermögensübertragung wird mit der Eintragung ins Handelsregister rechtswirksam. In diesem Zeitpunkt gehen alle im Inventar aufgeführten Aktiven und Passiven von Gesetzes wegen auf den übernehmenden Rechtsträger über. Wie der Berufungsbeklagte in seiner Berufungsantwort vom 7. Mai 2013 zutreffend anführt, nennt der Handelsregisterauszug keine Übernahme von Aktiven und Passiven der seit dem 7. Juli 1999 im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma auf die X._____ GmbH. Der Berufungskläger vermag vorliegend nicht rechtsgenüglich darzulegen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Berufungsbeklagten auf die X._____

Seite 6 — 20 GmbH übertragen worden ist. Überträgt der Arbeitgeber nämlich den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen Dritten, im konkreten Fall der X._____ GmbH, so geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten mit dem Tage der Betriebsnachfolge auf den Erwerber über, sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt (Art. 333 OR; Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; SR 220]). Überträgt ein Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen Dritten, so hat er die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer rechtzeitig vor dem Vollzug des Übergangs zu informieren über: den Grund des Übergangs (lit. a) und über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer (lit. b). Aus den im Recht befindlichen Akten geht weder hervor, dass der Berufungsbeklagte einer allfälligen Übernahme des strittigen Arbeitsverhältnisses abgelehnt noch zugestimmt hat. Mit anderen Worten vermag der Berufungskläger seine Behauptung, das Arbeitsverhältnis sei von der X._____ GmbH übernommen worden, nicht zu belegen. Die Passivlegitimation des Berufungsklägers ist somit für den vorliegend zu beurteilenden Fall gegeben und der berufungsklägerische Einwand erweist sich als unbegründet. 3.a) Der Berufungskläger bringt vor, die Argumentation der Vorinstanz betreffend Lohnanspruch überzeuge nicht. Nicht nur eine Abmahnung oder eine ausserordentliche Kündigung stehe einem Arbeitgeber als Sanktionsmöglichkeit für das Nichterbringen der Arbeitsleistung offen. Er mache denn auch von einer anderen Sanktion, nämlich von der Verweigerung der Lohnzahlung Gebrauch, welche gemäss herrschender Rechtslehre dann zulässig sei, wenn ein Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringe (vgl. dazu IV. Begründung, Ziffer 1.1 der Berufung). Das Bezirksgericht Plessur hält dazu fest, das Arbeitsverhältnis habe bis am 31. März 2011 gedauert. Der Berufungsbeklagte sei bis zum 9. März 2011 arbeitsunfähig gewesen. Im Zeitraum zwischen dem 10. und 31. März 2011 wäre der Berufungsbeklagte grundsätzlich arbeitsfähig gewesen, habe aber die Arbeitsleistung nicht mehr erbracht. Mangels gegenteiligen Nachweises sei davon auszugehen, dass der Berufungskläger auf das Ausbleiben des Berufungsbeklagten ab dem 3. März 2011 nicht reagiert habe. Damit habe er zumindest nachträglich zu verstehen gegeben, mit dem Wegbleiben des Berufungsbeklagten einverstanden zu sein. Wäre sein Arbeitnehmer grundlos der Arbeit fern geblieben, so hätte der Berufungskläger entsprechende Schritte, wie eine Abmahnung erteilen oder gar eine ausserordentliche Kündigung aussprechen müssen. Dies habe er jedoch nicht getan. Ob es zwischen den Parteien eine konkrete Vereinbarung bezüglich der Nachunfallzeit gegeben habe, könne damit offenbleiben. Auf diese Weise habe

Seite 7 — 20 der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten auch nicht noch nicht bezogene Ferientage ausbezahlen müssen. Wegen des zwingenden Abgeltungsverbots wäre dies denn auch nicht zulässig gewesen, weil die Ferien auch während der Kündigungsfrist grundsätzlich in natura bezogen werden müssten. Im Weiteren hätte sich die Kündigungsfrist infolge Unfalls während der Kündigungsfrist um die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bzw. bis Ende des darauffolgenden Monats verlängert. Mit der stillschweigenden Vereinbarung hätten sich die Parteien offenbar geeinigt, von dieser im Gesetz vorgesehenen Verlängerung keinen Gebrauch zu machen. Für eine frühere Beendigung des Arbeitsverhältnisses gäbe es keine Hinweise. Es sei erstellt, dass das Arbeitsverhältnis am 31. März 2011 geendet habe und der im Arbeitsvertrag vereinbarte Lohn in der Höhe von brutto CHF 5‘700.00 geschuldet sei. Hinzu kämen Kinderzulagen für den Monat März 2011 in der Höhe von CHF 440.00 sowie den anteilsmässigen 13. Monatslohn für das Jahr 2011 in der Höhe von brutto CHF 1‘425.00 [(vgl. Erwägung 4c) bb) bbb)] des angefochtenen Entscheids). b) Es ist somit zu prüfen, welche Lohnansprüche der Berufungsbeklagte aufgrund dieser Situation noch erheben kann. Unbestrittenermassen hat der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten mit Schreiben vom 28. Februar 2011 das Arbeitsverhältnis gekündigt (Vorinstanz act. II/2). Im konkreten Fall wurde das Arbeitsverhältnis am 1. Juni 2010 begründet und, wie dem erwähnten Kündigungsschreiben zu entnehmen ist, auf den 31. März 2011 wieder beendet. Dies ist - wie nachstehend darzulegen sein wird - auch nicht weiter zu beanstanden. Massgebend ist dabei der Arbeitsvertrag vom 1. Juni 2010. In Ziffer 5 wird festgehalten, dass nach Ablauf der Probezeit das Arbeitsverhältnis im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat jeweils auf das Ende eines Monats aufgelöst werden kann. Dies entspricht im Übrigen auch den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Wer ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auflösen möchte, kann dies mit wenigen Ausnahmen - jederzeit tun (Art. 335 Abs. 1 OR). Das Arbeitsverhältnis kann im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, im zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr mit einer Frist von zwei Monaten und nachher mit einer Frist von drei Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt werden (Art. 335c Abs. 1 OR). Diese Fristen dürfen durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag abgeändert werden; unter einen Monat dürfen sie jedoch nur durch Gesamtarbeitsvertrag und nur für das erste Dienstjahr herabgesetzt werden (Art. 335c Abs. 2 OR). Die einmonatige Kündigungsfrist erweist sich im konkreten Fall als rechtens, da von Seiten des Arbeitgebers innerhalb des ersten Dienstjahres ordentlich gekündigt wurde. Im Weiteren

Seite 8 — 20 hält der Berufungskläger im Lohnausweis für das Jahr 2011 wie auch in einem Schreiben an die Rechtsschutzversicherung gleich selber fest, dass der Berufungsbeklagte bis zum 31. März 2011 bei ihm beschäftigt gewesen sei. Unter Berücksichtigung des soeben Gesagten erhellt, dass das strittige Arbeitsverhältnis am 31. März 2011 endete. Nicht bestritten ist, dass der Berufungsbeklagte im Zeitraum zwischen dem 3. und 9. März 2011 arbeitsunfähig war. Was den Zeitraum zwischen dem 10. und 31. März 2011 anbelangt, bedarf es einiger Klarstellungen. Insbesondere stellt sich die Frage, ob der Berufungskläger für die genannte Zeitspanne dem Berufungsbeklagten den Lohn zu entrichten hat, obwohl Letzterer nicht mehr zur Arbeit erschienen ist. Das Bezirksgericht Plessur erwägt dazu, wie bereits erwähnt, mangels gegenteiligen Nachweises sei davon auszugehen, dass der Berufungskläger auf das Ausbleiben des Berufungsbeklagten ab dem 3. März 2011 nicht reagiert habe. Damit habe er zumindest nachträglich impliziert, mit dem Wegbleiben des Berufungsbeklagten einverstanden zu sein (vgl. Erwägung 4c) bb) bbb) des angefochtenen Entscheids). Der Arbeitsvertrag ist ein synallagmatischer Schuldvertrag, bei dem Arbeit und Lohn in einem Austauschverhältnis stehen. Dementsprechend gilt der Grundsatz: ohne Arbeit, kein Lohn (vgl. Portmann/Stöckli, Schweizerisches Arbeitsrecht, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 301). Dieser findet unter anderem Anwendung bei verschuldeter Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung (dazu Portmann, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, N 31 zu Art. 321; Portmann/Stöckli, a.a.O., N 302). Es drängt sich daher die Frage auf, ob im konkreten Fall der Berufungsbeklagte die fehlende Arbeitsleistung zu vertreten hat oder ob der Berufungskläger, wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festgehalten hat, entsprechende Schritte hätte einleiten müssen, um den Berufungsbeklagten wieder zur Arbeit zu bewegen. In diesem Zusammenhang hält der Berufungskläger in seiner Berufung fest, dass als Sanktionsmöglichkeit für das Nichterbringen der Arbeitsleistung die Lohnzahlung verweigert werden könne (vgl. dazu IV. Begründung, Ziffer 1.1 der Berufung). Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Der Arbeitgeber hat im konkreten Fall nicht auf das Ausbleiben des Arbeitnehmers reagiert. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht festgehalten, dass der Berufungskläger damit zumindest nachträglich mit dem Wegbleiben des Berufungsbeklagten einverstanden gewesen sein muss. Das Verhalten des Arbeitgebers untermauert die von der Vorinstanz vorgenommene Interpretation. Die Verweigerung der Lohnzahlung ist

Seite 9 — 20 sodann erst im Nachhinein erfolgt. Auch wäre es dem Arbeitgeber durchaus zuzumuten gewesen, sich wenigstens nach dem Grund für die Abwesenheit des Arbeitnehmers zu erkundigen. Dies hat er jedoch nicht getan. Auch wäre vom Arbeitgeber zu erwarten gewesen, dass er dem Arbeitnehmer eine Abmahnung erteilt, wenn letzterer grundlos ohne Abmeldung nicht mehr zur Arbeit erscheint. Unter diesen Umständen erscheint die vom Bezirksgericht Plessur vertretene Auffassung, der Berufungskläger sei zumindest im Nachhinein mit dem Fortbleiben des Berufungsbeklagten einverstanden gewesen, durchaus plausibel. Der Berufungskläger hatte damit auch keine dem Berufungsbeklagten gegenüber offenstehenden Ferienansprüche zu entgelten. Dies wäre im Übrigen mit Blick auf das zwingende Abgeltungsverbot auch nicht zulässig gewesen. Zweck der Ferien ist die Erholung des Arbeitnehmers. Der Anspruch auf Ferien hat rechtlich eine Doppelnatur. Einerseits stellt er eine Forderung des Arbeitnehmers dar; andererseits ist er als Ausfluss der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers anzusehen. Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geld abgegolten werden (Art. 329d Abs. 2 OR), sondern sind tatsächlich zu beziehen. Ferienansprüche sind vom Arbeitnehmer grundsätzlich auch während der Kündigungsfrist in natura zu beziehen (vgl. BGE 128 III 271 E. 4 a) aa) mit weiteren Hinweisen). Der Berufungsbeklagte macht denn auch den ihm zustehenden Ferienbezug geltend. Im konkreten Fall macht der Berufungsbeklagte 19 Ferientage geltend, wovon er 16 Tage im März 2011 bezogen haben will. Der Berufungskläger anerkennt sodann auch gegenüber dem Berufungsbeklagten gesamthaft 16 Ferientage (vgl. IV. Begründung, Ziffer 1.2 der Berufung). Demnach wird der Anspruch der Ferientage zugunsten des Berufungsbeklagten auch vom Berufungskläger grundsätzlich nicht bestritten. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob es dem Berufungsbeklagten erlaubt war, ohne explizite Einwilligung des Arbeitgebers am Ende des Arbeitsverhältnisses noch Ferien zu beziehen. Im gekündigten Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich eine differenzierte Beurteilung notwendig. Es stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers die Restferien in natura beziehen darf, indem er vorzeitig mit dem Arbeiten aufhört. Wegen der Festsetzungsbefugnis des Arbeitgebers ist dies dort nicht statthaft, wo der Einsatz des Arbeitnehmers im Betrieb dringend ist; wird der Ferienbezug aus wenig stichhaltigen Gründen verweigert, muss der Arbeitnehmer sie aber eigenmächtig beziehen dürfen, ohne Sanktionen zu riskieren (vgl. dazu Streiff/von Känel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N 8 zu Art. 329c OR mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall macht der Arbeitnehmer die nicht geleisteten Arbeitstage vom 10. März 2011 bis zum 31.

Seite 10 — 20 März 2011, welche unbestrittenermassen in die Kündigungsfrist fallen, als Ferienbezug geltend. Es erscheint naheliegend, dass der Berufungsbeklagte für das Weiterlaufen des Betriebes des Berufungsklägers nicht unabkömmlich gewesen ist. So scheint es dem Arbeitgeber gleichgültig gewesen zu sein, ob der Arbeitnehmer zur Arbeit erschienen ist oder nicht. Das Verhalten des Berufungsklägers deutet zumindest darauf hin, dass dieser durchaus auf die Dienste des Arbeitnehmers im Betrieb verzichten konnte. Dass der Berufungsbeklagte für den Betrieb des Arbeitgebers unverzichtbar gewesen sein soll, wird denn auch von keiner der Parteien behauptet. In Würdigung des soeben Festgehaltenen und mit Blick auf das Barabgeltungsverbots für Ferienansprüche (vgl. BGE 128 III 271 E. 4 a) aa); PKG 1992 Nr. 22), ist das Vorgehen des Berufungsbeklagten nicht zu beanstanden und letzterer durfte ohne weiteres seine Ferien vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch beziehen. Anzumerken gilt es noch, dass die Kündigungsfrist infolge des Unfalls im Sinne von Art. 336c Abs. 2 und 3 OR grundsätzlich um die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bzw. bis Ende des darauffolgenden Monats verlängert wird. Mit der vorstehend erwähnten Vorgehensweise scheinen die Parteien Abstand von dieser Regelung genommen zu haben. Im konkreten Fall sind die von der Vorinstanz getroffenen Annahmen somit nicht weiter zu beanstanden. Das Arbeitsverhältnis endete bekanntermassen am 31. März 2011 und der im Arbeitsvertrag vom 1. Juni vereinbarte Bruttolohn im Umfang von CHF 5‘700.00 ist vom Arbeitgeber zu bezahlen. Der anteilige Lohn im Monat März 2011 entspricht somit CHF 5‘700.00 (brutto) plus einem anteiligen 13. Monatslohn von CHF 1‘425.00 (brutto) und Kinderzulagen für den Monat März 2011 in der Höhe von CHF 440.00, was einen Betrag von 7‘565.00 ergibt. Auf die Summe von CHF 7‘125.00 sind folgende Beträge abzuziehen: AHV CHF 366.94 (5.15% von 7‘125.00) ALV CHF 78.38 (1.10% von 7‘125.00) BVG CHF 229.90 (4.03% von 7‘125.00) NBU CHF 176.70 (2.48% von 7‘125.00) KK-V CHF 42.75 (0.60% von 7‘125.00) PLK CHF 25.00 Total Abzüge CHF 919.67 Daraus ergibt sich ein Netto-Betrag von CHF 6‘205.33 (CHF 7‘125.00./.919.67). Hinzu kommt der Anspruch des Berufungsbeklagten auf Kinderzulagen für den Monat März 2011 im Umfang von CHF 440.--. Der Berufungskläger ist somit zu

Seite 11 — 20 verpflichten, dem Berufungsbeklagten CHF 6‘645.30 netto zu bezahlen sowie die gesetzlichen und vertraglichen Sozialleistungen (inkl. Pensionskassenbeitrag) zu entrichten. c) Gemäss Art. 329d Abs. 1 OR sind nicht bezogene Ferientage bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Geldleistung abzufinden. Nach der absolut zwingenden Vorschrift von Art. 329d Abs. 2 OR darf der Ferienanspruch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. Eine Abgeltung von Ferienansprüchen ist grundsätzlich nur zulässig, wenn deren Bezug in natura bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich ist. Ein Entschädigungsanspruch für nicht bezogene Ferien kann damit erst entstehen, wenn diese nicht mehr in natura gewährt werden können. Erst in diesem Zeitpunkt steht fest, ob dem Arbeitnehmer überhaupt ein Abgeltungsanspruch zusteht, und wird die Ferienforderung durch eine reine Geldforderung ersetzt. Dass ein Ferienguthaben bei Vertragsende in einen finanziellen Abgeltungsanspruch umgewandelt wird und nicht etwa verfällt, wie dies früher teilweise der Fall war, ist aber unbestritten (vgl. BGE 131 III 451 E. 2.2. mit weiteren Hinweisen). Die Berechnung des Ferienlohnanspruchs richtet sich in diesem Fall nach herrschender Auffassung nach dem zuletzt bezahlten Lohn und nicht nach dem Lohn im Entstehungsjahr (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 8 zu Art. 329d OR). Dabei wird die Ferienentschädigung in Prozenten des in der Zeit ohne Ferienbezug erzielten Jahreslohnes berechnet. Dies entspricht dem Bruchteil der dem Arbeitnehmenden zu Gute stehenden Anzahl Ferientage pro Dienstjahr dividiert durch die Anzahl zu leistender Arbeitstage pro Dienstjahr (Brunner/Bühler/Waeber/Bruchez, Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht, 3. Aufl., Basel 2005, Art. 329d N4). Für den konkreten Fall ergib sich daraus was folgt: Nach Art. 29 des Gesamtarbeitsvertrages in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche (GAV) hat der Berufungsbeklagte pro Dienstjahr 24 Ferientage zu Gute und musste pro Jahr entsprechend 236 Arbeitstage leisten. Gemäss der bei den Akten befindlichen Jahreszusammenstellung des Berufungsklägers (vgl. act. 5/II) nahm der Berufungsbeklagte 13 Ferientage mit ins Jahr 2011. Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende März 2011 standen dem Berufungskläger weiter 6 Ferientage (1/4 von 24) zu Gute. Gesamthaft konnte der Berufungskläger demnach im Jahre 2011 noch 19 Ferientage beziehen. Der Arbeitnehmer hat bereits im Januar 2011 zwei Ferientage bezogen. Am 2. März 2013 verunfallte der Arbeitnehmer, weshalb er sich diesen Tag nicht als Ferientag anrechnen lassen muss.

Seite 12 — 20 Vielmehr gelten als Ferienbezug die nicht geleisteten Arbeitstage vom 10. bis zum 31. März 2011. Dies ergibt für diesen Zeitraum total 16 Arbeitstage bzw. 16 Ferientage. Der Kläger hat somit von Januar 2011 bis Ende März 2011 insgesamt 18 der 19 zur Verfügung stehenden Ferientage bezogen. Mit anderen Worten hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den übrigbleibenden nichtbezogenen Ferientag zu entgelten. Die Ferienentschädigung für nichtbezogene Ferientage entspricht vorliegend 10.16% (24 Ferientage dividiert durch 236 Arbeitstage) des gesamten brutto Jahreslohnes von CHF 63‘872.90 inkl. 13. Monatslohn. Dies ergibt einen Betrag von netto CHF 245.17 (CHF 270.40 ./. (5.15% AHV, 1.10% ALV, 2.48% NBU, KK-V 0.60%). Der Berufungskläger hat den Berufungsbeklagten somit in der Höhe von netto CHF 245.15 zuzüglich der Entrichtung der gesetzlichen und vertraglichen Sozialleistungen zu bezahlen. 4. Der Berufungskläger wendet ebenfalls ein, der Arbeitgeber habe gemäss Art. 337d OR Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von einem Viertel des Monatslohnes, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsstelle fristlos verlässt. Der Berufungsbeklagte sei am 10. März 2011 ohne Mitteilung und ohne Einverständnis des Berufungsklägers nicht mehr zur Arbeit erschienen. Damit besitze der Berufungskläger eine Forderung in der Höhe von CHF 1‘425.00 gegen den Berufungsbeklagten. Diese Forderung werde zur Verrechnung gebracht (vgl. dazu IV. Begründung, Ziffer 2.1 der Berufung). Vorliegend stellt sich somit die Frage, ob der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten eine Entschädigung im Sinne von Art. 337d OR schuldet, da er nach dem Unfall am 2. März 2011 nicht mehr zur Arbeit erschienen ist. Gemäss Art. 337d OR hat der Arbeitgeber unter anderem Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht, falls der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht antritt oder sie fristlos verlässt. Im konkreten Fall ist der Berufungsbeklagte, wie in der vorstehenden Erwägung 3 dargelegt, nach dem Unfallereignis am 2. März 2011 nicht mehr zur Arbeit erschienen. Unbestritten ist, dass der Berufungsbeklagte vom 3. bis 9. März 2011 arbeitsunfähig war. Für die restliche Zeit bis Ende März 2011 war der Berufungsbeklagte grundsätzlich arbeitsfähig und trotzdem ist er der Arbeit ferngeblieben. Wie in vorstehender Erwägung 4 dargelegt, geht es vorliegend um das Ausbleiben des Arbeitnehmers nach Wiedergenesung infolge Ferienbezugs im gekündigten Arbeitsverhältnis (vgl. dazu PKG 1992 Nr. 22) und nicht, wie vom Berufungskläger angeführt, um ein fristloses Verlassen der Arbeitsstelle des Arbeitnehmers. Wie bereits erwähnt, dauerte das strittige Arbeitsverhältnis bis zum 31. März 2011 an.

Seite 13 — 20 Der Berufungskläger führt denn auch gleich selber in seiner Berufung an, er habe von der Sanktionsmöglichkeit, die Lohnzahlung zu verweigern, Gebrauch gemacht (vgl. dazu IV. Begründung, Ziffer 1.1 der Berufung). Diese Sanktionsmöglichkeit wäre dem Arbeitgeber, hätte der Berufungsbeklagte das Arbeitsverhältnis am 10. März 2011 fristlos beendet, gar nicht mehr offen gestanden. Der Berufungskläger selber muss folglich der Auffassung gewesen sein, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den beiden Parteien bis am 31. März 2011 andauerte. Im Zeitraum vom 10. bis zum 31. März 2011 hat der Berufungsbeklagte 16 Ferientage bezogen, was, wie weiter oben erläutert, nicht zu beanstanden ist. Die Auffassung des Berufungsklägers, der Tatbestand von Art. 337d OR sei erfüllt, da der Berufungsbeklagte nach dem Unfallereignis nicht mehr zur Arbeit erschienen sei, ist aufgrund der vorstehend angeführten Gründe somit nicht haltbar und führt in diesem Punkt zur Abweisung der Berufung. Damit stellt sich auch die Frage der Verrechnung der Forderungen nicht mehr. 5.a) Weiter macht der Berufungskläger geltend, dass - entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten - keine Verwendung des Geschäftsfahrzeuges zu privaten Zwecken vereinbart worden sei. Vor diesem Hintergrund ergebe sich eine Forderung des Berufungsklägers gegenüber dem Berufungsbeklagten in der Höhe von CHF 7‘360.00. Diese Forderung werde zur Verrechnung gebracht (vgl. dazu IV. Begründung, die Ziffern 2.1, 2.2 und 2.2.1 der Berufung). Das Bezirksgericht Plessur beurteilte die Frage dahingehend, dass der Berufungsbeklagte das Geschäftsfahrzeug auch privat nutzen durfte und damit keine Entschädigung geschuldet war (vgl. Erwägung 4c) ee) aaa) des angefochtenen Entscheids). b) Nach Ziff. 7a des Arbeitsvertrages vom 1. Juni 2010 respektive 21. Juni 2010 (Vorinstanz act. II/1) wird für private Zwecke kein Firmenauto zur Verfügung gestellt. Nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber kann gemäss benannter Ziffer eine Sonderregelung getroffen werden. Unbestrittenermassen hat der Berufungsbeklagte das Geschäftsauto für die Fahrten vom Wohn- zum Arbeitsplatz und zurück privat genutzt. Es stellt sich nun die Frage, ob es zwischen dem Berufungskläger und dem Berufungsbeklagten diesbezüglich eine Vereinbarung gegeben hat. Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 7. November 2012 (vgl. dazu Vorinstanz act. V/1) gab C._____ unter Strafandrohung (Art. 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]) zu Protokoll, dass der Berufungsbeklagte das Fahrzeug zunächst nicht für private Zwecke benutzen durfte. Schliesslich habe der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten jedoch erlaubt, das Fahrzeug

Seite 14 — 20 mit nach Hause zu nehmen und mit ihm zur Arbeitsstelle zu fahren. Dies habe sich so eingebürgert und er habe dies auch fünf Jahre lang so gehalten. c) Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht die Beweise frei würdigt (Art. 156 ZPO). Damit der Beweis gelingt, wird in der Regel keine absolute Gewissheit verlangt. Vielmehr reicht es aus, dass das Gericht keine ernsthaften Zweifel mehr hegt oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (Rüedi, in: Gehri/ Kramer [Hrsg.], ZPO Kommentar, Zürich 2010, N 8 zu Art. 157 ZPO). Die Aussagen des Zeugen sind glaubhaft, in sich geschlossen und folgerichtig in der Darstellung des Geschehensablaufes. Daran vermögen auch die berufungsklägerischen Einwände, wonach C._____ nicht glaubwürdig sei und aufgrund der Verwendung des Firmenfahrzeuges ebenfalls mit diesem im Streit liege, nichts zu ändern (vgl. IV. Begründung, Ziffer 2.2.1 der Berufung). Vor dem Hintergrund, dass der Berufungskläger die entsprechende Handhabung während der ganzen Beschäftigungszeit nie beanstandete und dementsprechend auch keine Entschädigung vom Berufungsbeklagten verlangte, erscheint es wenig plausibel, dass der Berufungskläger sein Einverständnis zur privaten Nutzung des Geschäftsautos nicht gegeben haben will. Dass der Berufungskläger erst anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfahren habe, dass der Berufungsbeklagte Firmenfahrzeuge zu privaten Zwecken verwendete und mithin erst am Ende des Arbeitsverhältnisses eine entsprechende Entschädigung geltend machte, erscheint insbesondere auch aufgrund der überschaubaren Grösse der Unternehmung des Berufungsklägers und des offensichtlich gleichen Gebarens weiterer Mitarbeiter als wenig glaubwürdig. Im Übrigen macht die genannte Vereinbarung durchaus auch aus Sicht des Arbeitgebers Sinn, da - wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht festhält - die Mobilität und Flexibilität der Arbeitnehmer gesteigert werden (vgl. Erwägung 4c) ee) aaa) des angefochtenen Entscheids). Unter Berücksichtigung dieser Umstände und Beweismittel erachtet es die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden als erstellt, dass betreffend Gebrauch des Geschäftsautos zu privaten Zwecken eine Sonderregelung bestand, weshalb der Berufungskläger keinen Anspruch auf eine Entschädigung hat. Die Rüge erweist sich somit als nicht sichthaltig, womit eine Verrechnung ausser Betracht fällt und die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist. d) Eventualiter beantragt der Berufungskläger die Rückzahlung der ausbezahlten Spesen für die Bahnfahrten. Kein Arbeitgeber habe seinem Arbeitnehmer für die identische Strecke das Firmenfahrzeug kostenlos zur Verfügung zu stellen und ihm gleichzeitig auch Spesen für Bahnfahrten auszurichten. Für die 10-monatige

Seite 15 — 20 Arbeitszeit (Juni 2010-März 2011) hätten sich Kosten in der Höhe von insgesamt CHF 2‘000.00 ergeben. Gemäss den ins Recht gelegten Lohnabrechnungen (Vorinstanz act. II/6) sind von Seiten des Arbeitgebers Spesen für auswertige Verpflegung, Material (Quittung liegt bei), Fahrten und Bahnfahrten im Umfang eines Pauschalbetrags von monatlich CHF 200.00 bezahlt worden. Diese neue, nicht näher substantiierte Behauptung ist im Berufungsverfahren, wie nachfolgend darzulegen sein wird, nicht mehr zu hören. Mit seiner Rechtsschrift reichte der Berufungskläger im Berufungsverfahren ein Beweismittel ein (act. B2). Soweit dieses nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegt wurde und es bereits zur Zeit des angefochtenen Entscheids vom 15. Januar 2013, mitgeteilt am 14. Februar 2013, bestanden hat - soweit mit anderen Worten die im Berufungsverfahren eingelegten Urkunden unechte Noven darstellen -, ist es grundsätzlich nur zulässig, wenn es trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der Vorinstanz vorgebracht werden konnten (vgl. Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO und dazu Volkart, in Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 317 N 6 ff.). Vorliegend hätte der Berufungskläger dieses Begehren bzw. die Lohnabrechnungen ohne weiteres bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorbringen können, da die Kosten bereits vorher angefallen sind und die Lohnabrechnungen bereits erstellt waren. Dies hat er jedoch nicht getan. Darüber hinaus sei noch vermerkt, dass aus diesen Lohnabrechnungen nicht hervor geht, ob überhaupt Aufwendungen für Bahnfahrten unter benannte Position „Spesen Pauschal“ zu subsumieren sind. Der berufungsklägerische Einwand erweist sich als nicht stichhaltig und ist abzuweisen. 6.a) Der Berufungskläger rügt auch, der Berufungsbeklagte habe die Reparaturkosten des durch ihn verursachten Schadens am Firmenfahrzeug zu übernehmen (vgl. IV. Begründung, Ziffer 2.2.1 der Berufung). Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Entscheid, dass Art. 22.23 des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche anwendbar sei. Gemäss benannter Bestimmung hätte der Berufungskläger die Schadenersatzforderung innerhalb von zwei Monaten nach Feststellung des Schadenverursachers geltend machen müssen. Dies habe er nicht getan, weshalb der Anspruch verwirkt sei (vgl. Erwägung 4c) ee) bbb) des angefochtenen Entscheids). b) Vorweg ist festzuhalten, dass Gesamtarbeitsverträge grundsätzlich lediglich Mitglieder der vertragschliessenden Verbände sowie Arbeitgeber und Arbeitnehmer binden, die sich gemäss Art. 356b OR dem Gesamtarbeitsvertrag angeschlossen haben. Für die Allgemeinverbindlicherklärung zuständig ist der Bundes-

Seite 16 — 20 rat beziehungsweise der betroffene Kanton mit Genehmigung des Bundes (Art. 7 und 13 des Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen; SR 221.215.311). Die Wirkung der Allgemeinverbindlicherklärung besteht darin, dass die Vertragsbindung eines (zwischen Verbänden abgeschlossen) Gesamtarbeitsvertrages auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Berufes ausgedehnt wird, die weder durch Verbandsmitgliedschaft noch durch Anschluss am Vertrag beteiligt sind (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 AVEG). Deren Stellung wird dadurch so gestaltet, wie wenn sie am Vertrag beteiligt wären (vgl. dazu eingehend Portmann/Stöckli, a.a.O., N 1099 ff.). Im vorliegenden Fall stellt sich zunächst die Frage, ob Art. 22.23 des anwendbaren GAV für allgemeinverbindlich erklärt wurde oder nicht. In dieser Hinsicht ist mit dem Berufungskläger übereinstimmend festzuhalten, dass Art. 22.23 des GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnik nicht für allgemeinverbindlich erklärt wurde (vgl. dazu Anhang 5 des Bundesratsbeschlusses über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages in der Schweizerischen Gebäudetechnik vom 20. Oktober 2009, wonach gemäss Art. 1 die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages vom 31. März 2009 für allgemein verbindlich erklärt werden; Art. 22.23 des anwendbaren GAV wird im erwähnten Anhang 5 jedoch nicht aufgeführt). Auch liegt keine vertragliche Vereinbarung zwischen den beiden Parteien bei den Akten, welche die genannte Bestimmung des GAV für das Arbeitsverhältnis für anwendbar erklärt. Ebenso ist dem Berufungskläger zuzustimmen, wenn er ausführt, Verrechnungen im Sinne von Art. 321e OR könnten grundsätzlich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 4A_351/2011 vom 5. September 2011 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen). Somit ist der Anspruch des Berufungsklägers zur Geltendmachung von Schadenersatz - entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht verwirkt. Der Berufungskläger kann rechtsgenüglich belegen, dass sich die Reparaturkosten für den Geschäftswagen auf CHF 2‘503.00 belaufen (vgl. dazu Vorinstanz act. III/3 und 7). c) Nach Art. 321e Abs. 1 OR haftet der Arbeitnehmer für den Schaden, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung bestimmt sich das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen hat, nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen (vgl. zum Ganzen Portmann, a.a.O., N1, N5 und 8 zu Art. 321e OR, wonach sich die Schadenersatzbe-

Seite 17 — 20 messung primär nach Art. 321e Abs. 2 OR und ergänzend nach Art. 99 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 43 und 44 OR richtet). Im konkreten Fall bemerkte der Berufungsbeklagte ein überraschendes Bremsmanöver einer vorausfahrenden Fahrzeuglenkerin zu spät und touchierte leicht das Heck des Anhängers. Weil die genannte Fahrzeuglenkerin ihr Fahrzeuggespann stark abbremste und der Berufungsbeklagte die Heckklappe des Pferdetransportes nur leicht touchierte, ist lediglich von einem leichten Verschulden des Berufungsbeklagten auszugehen (vgl. dazu auch eingehend das Strafmandat des Kreisamtes O.1_____, Vorinstanz act. III/5). Zum Schluss, wonach nicht von einem allzu schweren Verschulden von Y._____ ausgegangen werden muss, kommt auch das Kreisamt O.1_____ in seiner Verfügung vom 24. November 2010. In der Lehre wird die Meinung vertreten, dass ein Fall leichten Verschuldens bei einem kleineren Fahrfehler aus Unaufmerksamkeit vorliege (vgl. dazu Streiff/von Känel/Rudolph, a.a.O., N 7 zu Art. 321e OR). Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitnehmer bei Autounfällen mit leichtem Verschulden nichts oder höchstens einen symbolischen Beitrag an die Schadensdeckung beitragen muss. Diese abgeschwächte Haftung ist Ausfluss des Berufsrisikos, das nach Art. 321e mit zu berücksichtigen ist (vgl. dazu Streiff/von Känel/Rudolph, a.a.O., N 7 und N8 zu Art. 321e OR, mit weiteren Hinweisen). Im konkreten Fall ist das Berufungsrisiko eines Monteurs, welcher täglich zum Magazin fährt, andere Arbeiter chauffiert, Material zur Baustelle fährt, Bring- und Holtransporte im Auftrag des Arbeitgebers ausführt, als hoch einzustufen. Unter diesen Umständen erscheint es der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden angemessen, den Berufungsbeklagten von einer Haftung für den Schaden am Geschäftsauto zu befreien. In diesem Zusammenhang sei noch erwähnt, dass der Berufungskläger ohnehin nicht substantiiert darlegt, inwiefern sich der Arbeitnehmer beim Unfallereignis vom 13. August 2010 grob- oder zumindest mittelfahrlässig verhalten haben soll. Dies wäre jedoch, zumindest im konkreten Fall, Voraussetzung für die Haftbarkeit des Arbeitnehmers. Somit erweist sich der Einwand des Berufungsklägers als nicht stichhaltig. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten den Arbeitslohn bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, dem 31. März 2011, zu entrichten hat. Dem Berufungsbeklagten sind somit CHF 6‘205.33 an Nettolohn (inkl. Anteilsmässigem 13. Monatslohn) und eine Entschädigung für einen Ferientag im Umfang von CHF 245.15 zu bezahlen. Zudem ist der Berufungskläger zu verpflichten, die Kinderzulage für den Monat März im Jahre 2011 in der Höhe von CHF 440.00 zu entrichten. Unbestrittenermassen sind auch die Kinderzulagen für die Monate Juni 2010 bis Februar 2011 im Umfang von CHF 1‘980.00

Seite 18 — 20 dem Berufungsbeklagten zu entgelten. Die vom Berufungskläger ins Feld geführten Verrechnungsforderungen erweisen sich jedoch als nicht stichhaltig. Somit wird die Berufung abgewiesen und der Berufungskläger verpflichtet, dem Arbeitnehmer den Betrag von gerundet CHF 6‘450.50 zuzüglich 5% Zins und die zu entrichtenden gesetzlichen und vertraglichen Sozialleistungen (inkl. Pensionskassenbeitrag), sowie die entsprechenden Kinderzulagen für den Zeitraum vom Juni 2010 bis März 2011 in der Höhe von CHF 2‘420.00 zu bezahlen. 8. Schliesslich rügt der Berufungskläger die Kostenverteilung im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. IV. Begründung, Ziffer 3 der Berufung). Gemäss Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). a) Nachdem der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, ist das vorinstanzliche Verfahren für die Parteien kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Der Kläger beantragte im vorinstanzlichen Verfahren, der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von mindestens Fr. 10‘881.80 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. April 2011 zu entrichten, zuzüglich der Entrichtung der gesetzlichen und vertraglichen Sozialleistungen inkl. Pensionskassenbeitrag. Der Beklagte beantragte demgegenüber die Abweisung der Klage. Die Vorinstanz sprach dem Kläger im vorinstanzlichen Verfahren CHF 8‘870.50 zu. Somit hat sie die Klage zu rund 80% gutgeheissen. Die Kosten für die aussergerichtliche Entschädigung von CHF 8‘851.00 wurden jedoch vollumfänglich dem Beklagten auferlegt. Dabei ist die vom Kläger eingereichte Honorarnote und der darin ausgewiesene Aufwand von CHF 8‘851.00 unbeanstandet geblieben. Es gilt anzumerken, dass diese Honorarnote im Folgenden dem Aufwand beider Rechtsvertreter zu Grunde gelegt wird. Aufgrund des soeben Angeführten rechtfertigt es sich daher, die ausseramtlichen Kosten im vorinstanzlichen Verfahren - nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen und entsprechend die anfallenden aussergerichtlichen Kosten zu 80% dem Berufungskläger und zu 20% dem Berufungsbeklagten aufzubürden. Demnach hat der Berufungskläger den Berufungsbeklagten mit CHF 7‘080.80 (80% von CHF 8‘851.00) und der Berufungsbeklagte den Berufungskläger mit CHF 1‘170.20 (20% von CHF 8‘851.00) aussergerichtlich zu entschädigen. Nach Verrechnung der beiden Beträge hat der Berufungskläger den Berufungsbeklagten für die aussergerichtlichen Kosten im vorinstanzlichen Verfahren mit CHF 5‘910.60 (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

Seite 19 — 20 b) In einem letzten Punkt ist über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden. Nachdem der Streitwert unter CHF 30'000.-- liegt, ist das Verfahren vor der Berufungsinstanz für die Parteien kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Mangels Einreichung einer Honorarnote wird der Aufwand des Rechtsvertreters nach Ermessen des Gerichts festgesetzt (Art. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). Nach diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich im vorliegenden Berufungsverfahren die Parteikosten nach Massgabe des Unterliegens dem Berufungskläger zu überbinden (Art. 106 ZPO). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der eingereichten Rechtsschrift und der Gutheissung der Berufung im Kostenpunkt erscheint eine dem Berufungsbeklagten zuzusprechende - entsprechend dem Verfahrensausgang eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von pauschal CHF 2‘500.-- (inkl. MWST) als angemessen. Der Berufungskläger entschädigt den Berufungsbeklagten somit aussergerichtlich im Umfang von CHF 2‘500.-- (inkl. MWST).

Seite 20 — 20 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 3.b) des angefochtenen Entscheids des Bezirksgerichts Plessur vom 15. Januar 2013 wird aufgehoben. 2. X._____ hat Y._____ für das vorinstanzliche Verfahren mit CHF 5‘910.60 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 4.a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4000.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. b) X._____ hat Y._____ für das Berufungsverfahren aussergerichtlich mit CHF 2‘500.00 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

ZK2 2013 15 — Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 11.12.2013 ZK2 2013 15 — Swissrulings