Skip to content

Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 04.11.2010 ZK2 2010 58

November 4, 2010·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·1,880 words·~9 min·8

Summary

aussergerichtliche Entschädigung | Beschwerde Prozessrecht ZPO/GR 232/1-8 und Prozessbeschwerde ZPO/GR 237

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 04. November 2010 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 10 58 Verfügung II. Zivilkammer Vorsitz Präsident Brunner Redaktion Aktuarin ad hoc Peng In der zivilrechtlichen Beschwerde der X . , Beklagte und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger, Hinterm Bach 40, 7002 Chur, gegen den Abschreibungsbeschluss des Kreispräsidenten Maienfeld vom 17. September 2010, mitgeteilt am 17. September 2010, in Sachen der Y., Klägerin und Beschwerdegegnerin, gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin, betreffend aussergerichtliche Entschädigung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 7 I. Sachverhalt A. Mit Schreiben vom 6. Mai 2010 reichte Y. ein Vermittlungsbegehren beim Kreisamt Maienfeld ein. Weil die Eingabe die Formvorschriften nicht erfüllte, wurde ihr unter Ansetzung einer Frist gemäss Art. 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) Gelegenheit eingeräumt, um den Mangel zu beheben. Dieser Aufforderung kam Y. nach, indem sie am 17. Mai 2010 beim Kreisamt Maienfeld eine Feststellungsklage gegen die X. anmeldete. Die Vermittlungsverhandlung wurde dreimal angesetzt, jedoch aus Gründen, die bei der Klägerin liegen, nie durchgeführt. Am 15. September 2009 zog Y. das Vermittlungsbegehren zurück. Der Kreispräsident Maienfeld schrieb die Klage am 17. September 2010 ab, ohne die Beklagte aufzufordern, sich zur Kosten- und Entschädigungsfolge zu äussern. Er überband die Verfahrenskosten von Fr. 250.– der Klägerin und schlug die ausseramtlichen Kosten wett. B. Die X. reichte am 22. September 2010 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gemäss Art. 232 ZPO ein. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Abschreibungsbeschlusses und die Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung. Aus dem Kontext geht hervor, dass lediglich die Wettschlagung der aussergerichtlichen Kosten beanstandet wird. C. Die Beschwerdegegnerin reichte keine Vernehmlassung ein. D. In seiner Stellungnahme vom 30. September 2010 anerkannte der Kreispräsident Maienfeld, dass er mit dem Erlass der Abschreibungsverfügung „wohl etwas zu schnell war, um der Beklagtschaft Zeit zu lassen, ein Gesuch für eine Kostengutsprache einzugeben“. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz wegen Gesetzesverletzungen ergibt sich aus Art. 232 ZPO. Als mögliche Anfechtungsobjekte gelten nicht berufungsfähige Urteile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses

Seite 3 — 7 und des Bezirksgerichts, ferner die Entscheide dieser Instanzen im Sinne von Art. 232 Ziff. 1 bis 8 ZPO. Die Aufzählung der Anwendungsfälle in dieser Bestimmung ist nicht vollständig und hat daher auch keinen abschliessenden Charakter. Insbesondere die Aufführung der anfechtbaren selbständigen Kostenentscheide in Ziff. 7 lässt Raum für weitere, nicht explizit erwähnte Anwendungsfälle. Das Kantonsgericht von Graubünden hat diesbezüglich in seiner Rechtsprechung Zuordnungskriterien entwickelt (vgl. PKG 1996 Nr. 21 S. 97; 1991 Nr. 22 E. 2.d S. 92 f.). Angewendet auf den vorliegenden Fall führen sie zu folgendem Ergebnis: Die angefochtene Abschreibungsverfügung des Kreispräsidenten Maienfeld bildet nicht Bestandteil eines materiellen oder formellen Hauptentscheides, sondern regelt selbständig die Kostentragungspflicht. Weiter wird folgerichtig auch nicht an einen materiellen Hauptentscheid, sondern an den Tatbestand des Rückzugs der Klage nach Art. 70 Abs. 1 ZPO angeknüpft. Schliesslich regelt diese Abschreibungsverfügung die Kosten bei der definitiven Beendigung des Verfahrens. Einen weiteren Hinweis darauf, dass es sich im vorliegenden Fall um einen selbständigen Kostenentscheid handelt, liefert das ausdrücklich von Art. 232 Ziff. 7 ZPO genannte Beispiel des Kostendekrets des Vermittlers bei Nichtprosequierung des Leitscheins (Art. 77 ZPO). Die Erledigung des Verfahrens infolge Rückzugs stellt einen Kostenentscheid mit sehr ähnlicher Ausgestaltung dar und ist somit mit den gleichen Mitteln anzufechten. Demnach ist die Abschreibungsverfügung des Kreispräsidenten Maienfeld unter die Kategorie der nicht ausdrücklich erwähnten, selbständigen Kostenentscheide im Sinne von Art. 232 Ziff. 7 ZPO zu subsumieren. b) Die Beschwerde ist schriftlich innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Vorsitzenden der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 233 Abs. 1 ZPO). Mit kurzer Begründung ist in der Beschwerde anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Änderungen beantragt werden; neue Rechtsbegehren und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Die Frist wurde von der Beschwerdeführerin eingehalten. Zu beanstanden ist das Rechtsbegehren und die Begründung der Beschwerde. Einmal ist entgegen dem Wortlaut von Ziff. 1 des Rechtsbegehrens nicht der ganze Abschreibungsbeschluss angefochten, sondern lediglich Ziff. 3 des Dispositivs, wonach die ausseramtlichen Kosten wettgeschlagen wurden. Sodann wäre es durchaus möglich gewesen, direkt im Beschwerdeverfahren die beantragte aussergerichtliche Entschädigung zu beziffern und vom Kantonsgericht beurteilen zu lassen (vgl. Art. 235 Abs. 3 erster Halbsatz ZPO). Damit hätte verhindert

Seite 4 — 7 werden können, dass es zu einem weiteren Verfahren vor dem Kreispräsidenten Maienfeld kommt. Diese unnötig verursachten Kosten hat die Beschwerdeführerin selbst zu tragen und es ist ihr für das im Folgenden anzuordnende Kostenfestsetzungsverfahren vor dem Kreispräsidenten Maienfeld keine weitere Entschädigung zuzuerkennen. Das unvollständige Rechtsbegehren führt indessen nicht zu einem Nichteintretensentscheid, da das Beschwerdeverfahren auch bloss kassatorischer Natur sein kann (vgl. Art. 235 Abs. 3 letzter Halbsatz ZPO). 2. Die Kognition der Beschwerdeinstanz ist beschränkt. Das Kantonsgericht prüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, wenn sie nicht unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen sind, sich als willkürlich erweisen oder auf offensichtlichem Versehen beruhen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Wo das Gesetz dem Richter einen Ermessensspielraum einräumt, liegt eine Rechtsverletzung nur dann vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist oder wenn das Ermessen überschritten wird, d.h., wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderläuft (PKG 1987 Nr. 17 E. 1 S. 72). 3.a) Über die Kostenzuteilung beim Rückzug einer Klage im Vermittlungsverfahren entscheidet der Kreispräsident nach Art. 70 Abs. 1 ZPO, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen. Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, sind bei einem Klagerückzug im Vermittlungsverfahren die Kosten gemäss Art. 114 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 122 ZPO zu verlegen – analog einem Klagerückzug in einem über das Vermittlungsverfahren hinaus gediehenen Prozess (vgl. PKG 1977 Nr. 25 E. 2 S. 92). Bei Art. 114 Abs. 1 ZPO handelt es sich um eine Spezialnorm. Sie bestimmt als Grundsatz, dass im Falle des Rückzuges der Kläger verpflichtet ist, die ergangenen gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu vergüten. In dieser Bestimmung wird der Richter nicht auf das Ermessen verwiesen, sondern es wird ihm vorgeschrieben, wie er bezüglich der Kostentragung grundsätzlich zu entscheiden hat. Dies bedeutet, er darf von der Regel, dass im Falle des Klagerückzuges der Kläger kostenpflichtig wird, nur beim Vorliegen von wichtigen Gründen abweichen (PKG 1987 Nr. 25 S. 87).

Seite 5 — 7 b) Betreffend die Höhe der aussergerichtlichen Entschädigung ist festzuhalten, dass der Kläger als unterliegende Partei gemäss Art. 114 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 ZPO verpflichtet wird, dem Beklagten alle ihm durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Um den Begriff der notwendigen und demnach entschädigungspflichtigen, mit dem Prozess in Zusammenhang stehenden ausseramtlichen Kosten zu definieren, ist von den Bestimmungen der ZPO in Bezug auf das Verfahren vor dem Kreispräsidenten als Vermittler und insbesondere vom Zweck der Vermittlung auszugehen. Das Ziel des Sühneverfahrens besteht in der gütlichen Beilegung des Streitfalls (Art. 69 ZPO). Ein Streit kann aber nur geschlichtet werden, wenn beide Parteien in der Lage sind, bereits im Vermittlungsstadium über das Tatsächliche und Rechtliche des Streitfalls Auskunft zu geben. Dies verlangt auch auf Seiten der beklagten Partei eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage, was gegebenenfalls – wie im vorliegenden Fall – durch einen Rechtsvertreter zu geschehen hat. Zu entschädigen sind dabei neben den Bemühungen, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der Teilnahme an der Sühneverhandlung stehen, zusätzlich diejenigen, die sich aus der Vorbereitung des Vermittlungsverfahrens ergeben. Deshalb muss beispielsweise auch der Aufwand für Abklärungen zur Rechts- und Sachlage, für die nötigen Instruktionsgespräche mit dem Mandanten sowie für die Korrespondenz ausgeglichen werden. Dabei ist zu beachten, dass solche Aufwendungen bis zum Schluss des Vermittlungsverfahrens durch Abschreibung, also auch während der Offenhaltung des Protokolls, entstehen können und berücksichtigt werden müssen (Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 09 24 vom 22. September 2009, E. 2.c). Weitergehende vorprozessuale Kosten sind hingegen nicht zu entschädigen. Insbesondere besteht keine Verpflichtung, innerhalb der Vorbereitungskosten für jede beliebige, noch so zeitintensive Bemühung des gegnerischen Anwalts aufzukommen, sondern nur für denjenigen Aufwand, welcher zur Interessenwahrung notwendig war. Bei der Abgrenzung zwischen entschädigungspflichtigen und nicht entschädigungspflichtigen Aufwendungen kommt dem Kreispräsidenten ein gewisses Ermessen zu. Er hat diesbezüglich eine Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls – unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen und der mit dem Fall verbundenen Verantwortung – vorzunehmen (vgl. PKG 2004 Nr. 11 E. 6.a S. 71; 1977 Nr. 24 S. 90). 4. Um sich eine Entscheidungsgrundlage verschaffen zu können, muss der Vermittler bei einem Klagerückzug die Parteien anhören, bevor er über die Zuteilung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten urteilt (Art. 70 Abs. 1 ZPO).

Seite 6 — 7 Es ist unerlässlich, dass er dem Beklagten die Gelegenheit gibt, seine Entschädigungsansprüche anzumelden. Die Stellungnahme des Beklagten ist dann dem Kläger zur Vernehmlassung zu unterbreiten. Indem es der Vermittler unterlassen hat, der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu verschafften, aussergerichtliche Entschädigungsansprüche geltend zu machen, hat er das rechtliche Gehör verletzt (PKG 1976 Nr. 19 E. 2 S. 77; bestätigt im Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden ZB 08 26 vom 1. Dezember 2008, E. 2.b sowie im Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden ZB 07 51 vom 25. Februar 2008, E. 3.b). Da aufgrund des Vorgehens der Beschwerdeführerin eine Heilung des prozessualen Mangels nicht möglich ist (vgl. vorn E. 1.b), wird die Sache zur Neubeurteilung an den Kreispräsidenten Maienfeld zurückgewiesen. Dabei sind zunächst die eben erwähnten Vernehmlassungen einzuholen. 5. Weil im vorliegenden Fall die Beschwerde offensichtlich begründet ist, entscheidet der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 12 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]). 6. Da die angefochtene Verfügung gegen klare Rechtsgrundsätze verstösst und somit ein krasser Verfahrensfehler der Vorinstanz vorliegt, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kreis Maienfeld zu überbinden, welcher gleichzeitig zu verpflichten ist, die Beschwerdeführerin aussergerichtlich für das Verfahren zu entschädigen (vgl. PKG 2004 Nr. 11 E. 7.a ff. S. 72 ff.). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht für das Beschwerdeverfahren eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 408.90 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Dieser Anspruch erscheint angemessen.

Seite 7 — 7 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass die Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Abschreibungsbeschlusses aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.– zuzüglich Schreibgebühr von Fr. 128.– gehen zulasten des Kreisamtes Maienfeld, welches die Beschwerdeführerin aussergerichtlich mit Fr. 408.90 (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

ZK2 2010 58 — Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 04.11.2010 ZK2 2010 58 — Swissrulings