Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 16. Juni 2026 mitgeteilt am 17. Juni 2026 Referenz ZR1 26 38 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Cavegn, Vorsitz Gabriel, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer gegen B._____ Beschwerdegegnerin in Sachen C._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Lorenz Raschein Gegenstand elterliche Sorge Anfechtungsobj. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 17. Februar 2026, mitgeteilt am 20. Februar 2026
2 / 6 In Erwägung, – dass C._____ (nachfolgend: C._____), geboren am _____ 2017, das gemeinsame Kind der nicht verheirateten und getrennt lebenden B._____ und A._____ ist, – dass die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausüben und C._____ seit dem 6. März 2023 bei seinem Vater A._____ in O.1._____ lebt, – dass das Bezirksgericht O.2._____ am 7. Februar 2024 beschloss, dass die Eltern mit der gemeinsamen Obsorge über C._____ betraut bleiben und das Kind hauptsächlich im Haushalt des Vaters betreut wird, und ausserdem erwog, die Mutter sei nicht erziehungsfähig, – dass A._____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden), am 9. Juli 2024 die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge über C._____ an sich selbst beantragte, – dass die KESB Nordbünden mit Entscheid vom 17. Februar 2026, mitgeteilt am 20. Februar 2026, den Antrag von A._____ auf Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge ablehnte, – dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diesen Entscheid am 16. März 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden erhob, hauptsächlich die Aufhebung des Entscheids mit Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge an ihn selbst beantragte, – dass er eventualiter beantragte, dass B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die elterliche Sorge teilweise zu entziehen und diese Bereiche ihm zu übertragen seien, – dass die KESB Nordbünden mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2026 auf Abweisung der Beschwerde schloss, soweit darauf eingetreten werden könne, – dass sich der Kindesvertreter in seiner Beschwerdeantwort vom 16. April 2026 vollumfänglich mit den Anträgen des Beschwerdeführers identifizierte, – dass die KESB Nordbünden jedoch bereits mit Entscheid vom 30. März 2026, mitgeteilt am 2. April 2026, auf Antrag der Beiständin hin die elterliche Sorge der Beschwerdegegnerin in Teilbereichen beschränkt hatte, spezifisch betreffend die Zustimmung zur Beschaffung eines Reisepasses und/oder einer Iden-
3 / 6 titätskarte sowie betreffend Auslands- und Ferienreisen (Ferienort sowie die Dauer des Ferienaufenthalts), und den Beschwerdeführer zur alleinigen Entscheidung hierüber ermächtigt hatte, – dass der Vorsitzende der ersten zivilrechtlichen Kammer die Parteien mit Schreiben vom 21. Mai 2026 darauf hinwies und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme einräumte, – dass der Entscheid der KESB Nordbünden vom 30. März 2026 den gleichen Gegenstand zum Inhalt hat wie der angefochtene Entscheid (Regelung der elterlichen Sorge) und den angefochtenen Entscheid mithin ersetzt, – dass infolgedessen das Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, nämlich der Entscheid der KESB Nordbünden vom 17. Februar 2026, nachträglich entfallen ist, – dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Juni 2026 erklärte, auf die Anfechtung des Entscheids der KESB Nordbünden vom 30. März 2026 zu verzichten, und eine Honorarnote einreichte, – dass das Beschwerdeverfahren ZR1 26 38 somit gegenstandslos geworden ist und vom Vorsitzenden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann (vgl. Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000]), – dass in der Abschreibungsverfügung über die Verlegung der Prozesskosten zu entscheiden ist, sich diese aus den Gerichtskosten sowie einer Parteientschädigung zusammensetzen und grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB [BR 210.100] i.V.m. Art. 95 lit. a und b ZPO, Art. 104 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO), – dass die Gerichtskosten eine Entscheidgebühr umfassen (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO), die in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 VGZ (BR 320.210) auf CHF 800.00 festzulegen ist, – dass zu den Gerichtskosten ferner die Kosten für die Vertretung des Kindes gehören (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO), der eingesetzte Kindesvertreter mit Kostennote vom 16. April 2026 einen Aufwand von 10.25 Stunden geltend macht (act. G.2), dieser Aufwand angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen angemessen ist, womit bei einem Stundenansatz von CHF 200.00 einschliesslich einer Spesenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % eine Entschädigung von CHF 2'282.55 resultiert,
4 / 6 – dass sich die Kosten des Beschwerdeverfahrens somit auf insgesamt CHF 3'082.55 belaufen (CHF 800.00 Entscheidgebühr und CHF 2'282.55 Kosten der Kindesvertretung), – dass das Gericht nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht, – dass dabei namentlich zu berücksichtigen ist, welche Partei Anlass zum Verfahren gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos wurde (vgl. BGE 142 V 551 E. 8.2 m.w.H.), – dass es bei der Beurteilung des mutmasslichen Prozessausgangs nicht darum geht, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen, es vielmehr bei einer knappen, summarischen Prüfung und Würdigung des aktenkundigen Sach- und Streitgegenstandes zum Zeitpunkt des Erledigungsgrundes sein Bewenden haben soll (vgl. LEUMANN LIEBS- TER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 242 N. 9), – dass die Prozessaussichten des Beschwerdeführers nach einer summarischen Prüfung der Verfahrensakten als durchaus intakt, jedenfalls nicht aussichtslos erscheinen, – dass die KESB Nordbünden selbst die elterliche Sorge der Beschwerdegegnerin punktuell einschränkte, weil es der Beiständin trotz mehrfacher Versuche nicht gelang, mit dieser in Kontakt zu treten und die erforderlichen Zustimmungen für Ferien und Auslangsaufenthalte von C._____ mit dem Beschwerdeführer einzuholen, – dass nicht der Beschwerdeführer den Grund für die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens gesetzt hat, – dass es sich aus diesen Gründen rechtfertigt, ermessensweise von einer (Teil- )Auferlegung der Prozesskosten an den Beschwerdeführer abzusehen und die Prozesskosten demzufolge dem Kanton Graubünden (Kasse Obergericht) aufzuerlegen,
5 / 6 – dass in Ausübung dieses Ermessens dem Beschwerdeführer auch eine Parteientschädigung auszurichten ist, – dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Elisabeth Blumer, in ihrer Honorarnote vom 2. Juni 2026 einen Aufwand von 12.10 Stunden auswies und ein Honorar von CHF 2'629.85 (inkl. Barauslagen und MWST) geltend machte (act. G.3), was angemessen erscheint, – dass dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten zu Lasten des Kantons Graubünden eine Parteientschädigung von CHF 2'629.85 (inkl. Barauslagen und MWST) auszurichten ist, – dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 16. März 2026 infolgedessen gegenstandslos wird, – dass für das Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 119 Abs. 6 ZPO),
6 / 6 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 3'082.55 (Entscheidgebühr von CHF 800.00 und Kosten der Kindesvertretung von CHF 2'282.55) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Obergericht). 3. Rechtsanwalt Lorenz Raschein (Kindesvertreter) wird für das Beschwerdeverfahren zu Lasten des Kantons Graubünden (Obergericht) mit CHF 2'282.55 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) entschädigt. 4. Für das Beschwerdeverfahren wird A._____ mit CHF 2'629.85 (inkl. Barauslagen und MWST) zu Lasten des Kantons Graubünden (Obergericht) entschädigt. 5. Das Gesuch von A._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 6. Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben. 7. [Rechtsmittelbelehrung] 8. [Mitteilung]