Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 19. Mai 2026 mitgeteilt am 20. Mai 2026 Referenz ZR1 26 22/26 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Cavegn, Vorsitz Michael Dürst und Schmid Christoffel Bernhard, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführerin 1 B._____ Beschwerdeführer 2 in Sachen C._____ D._____ Gegenstand Errichtung einer Beistandschaft Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 29. Januar 2026, mitgeteilt am 4. Februar 2026
2 / 9 Sachverhalt A. C._____, geboren am _____ 2011, und D._____, geboren am _____ 2013, sind die Kinder der getrenntlebenden, nicht verheirateten Eltern B._____ und A._____. Die elterliche Sorge steht den Eltern gemeinsam zu. Die Kinder wohnen bei A._____ in E._____, B._____ befindet sich zurzeit im Transitzentrum in F._____. B. Am 1. Juli 2025 meldete B._____ der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (im Folgenden: KESB Nordbünden), eine mögliche Gefährdung von D._____ und C._____. Die KESB Nordbünden eröffnete ein Abklärungsverfahren, führte persönliche Gespräche mit den Kindern und den Eltern und holte Schulberichte ein. C. Am 29. Januar 2026 errichtete die KESB Nordbünden den Kindern je eine Beistandschaft nach Kindesschutzrecht (Art. 308 ZGB). D. Gegen den Entscheid erhob A._____ (im Folgenden: Beschwerdeführerin 1 oder Mutter) am 24. Februar 2026 (Datum Poststempel) Beschwerde (ZR1 26 22). Sie beantragt eine Überprüfung des Entscheids. Zudem beantragt sie eine unentgeltliche Rechtsvertretung. E. Am 2. März 2026 (persönlich überbracht) erhob auch B._____ (im Folgenden: Beschwerdeführer 2 oder Vater) Beschwerde gegen den Entscheid. Es wurde ein separates Verfahren eröffnet (ZR1 26 26). Der Vater beantragt die vollumfängliche, eventualiter teilweise Aufhebung des Entscheids und die Feststellung, dass die angeordneten Kindesschutzmassnahmen die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 307 ff. ZGB nicht erfüllten. Weiter beantragt er, ihm sei ein Besuchsrecht einzuräumen und es sei eine behördliche Überprüfung der Verwaltung des Kindesvermögens anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. F. Die KESB Nordbünden beantragt mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2026 die Abweisung der Beschwerden, sofern darauf eingetreten werden könne. Auf eine einlässliche Beschwerdeantwort wurde verzichtet und auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen. G. Die Beschwerdeführerin 1 liess sich zur Beschwerde des Beschwerdeführers 2 nicht vernehmen. H. Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Die Sache ist spruchreif.
3 / 9 Erwägungen 1.1. Gegen den Entscheid der KESB Nordbünden ist die Beschwerde an das Obergericht zulässig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Innerhalb des Obergerichts ist die Erste zivilrechtliche Kammer zuständig (Art. 9 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010]). Vater und Mutter sind als Eltern direkt von der errichteten Beistandschaft nach Kindesschutzrecht betroffen. Beide waren am Verfahren der KESB Nordbünden beteiligt und haben ein aktuelles Interesse an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Sie sind beide zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Aus den jeweiligen Beschwerdeschriften ist ersichtlich, dass und warum die beiden Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden sind. Dies genügt den formellen Anforderungen an eine Laienbeschwerde (Art. 450 Abs. 3 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_922/2015 vom 4. Februar 2016 E. 5.1). Sowohl die Beschwerde der Mutter als auch diejenige des Vaters wurde rechtzeitig innert der dreissigtägigen Frist beim Obergericht eingereicht (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Auf die Beschwerden ist grundsätzlich einzutreten. Auf die Anträge und Rügen im Einzelnen ist noch einzugehen. 1.2. Beide Beschwerden richten sich gegen denselben Entscheid der KESB Nordbünden. Es rechtfertigt sich, die beiden Verfahren (ZR1 26 22 und ZR1 26 26) zu vereinigen. 2. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerdeinstanz kann Entscheide der KESB in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend überprüfen. Die Beschwerdeinstanz kann aber nicht über etwas entscheiden, was nicht Gegenstand des Verfahrens bei der KESB war. Die Beschwerdeinstanz ist nicht an Parteianträge gebunden und erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (sog. Offizial- und Untersuchungsgrundsatz; Art. 60 Abs. 3 EGzZGB). Das Gericht darf sich aber auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren. 3.1. Auf die Anträge des Beschwerdeführers 2, es sei ihm ein Besuchsrecht einzuräumen, und es sei eine behördliche Überprüfung der Verwaltung des Kindesvermögens gemäss Art. 318 ZGB anzuordnen, ist nicht einzutreten. Gegenstand des angefochtenen Entscheids war lediglich die Errichtung einer Beistandschaft nach Kindesschutzrecht für die beiden Kinder D._____ und C._____
4 / 9 sowie die Ernennung einer Beistandsperson. Weder die Regelung des persönlichen Verkehrs des Beschwerdeführers 2 noch die Verwaltung des Kindsvermögens waren Gegenstand des Verfahrens vor der KESB Nordbünden, weshalb das Obergericht darüber nicht befinden kann. 3.2. Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 450c ZGB). Diese wurde durch den angefochtenen Entscheid von der KESB Nordbünden nicht entzogen (vgl. Dispositiv-Ziff. 7 des angefochtenen Entscheids). Auf den diesbezüglichen Antrag des Vaters ist damit nicht einzutreten. 3.3. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie der Beschwerdeführer geltend macht, ist nicht ersichtlich. Im Abklärungsverfahren wurde er angehört, seine E- Mails wurden entgegengenommen und (soweit sachdienlich) beantwortet. Vor Erlass der Massnahme fand vor der entscheidenden Behörde eine persönliche Anhörung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer 2 sich äussern konnte (KESB-act. 68 [D._____]). Der Gehörsanspruch des Vaters wurde von der Vorinstanz gewahrt. 4.1. Die Mutter hält in ihrer Beschwerde fest, die Kinder hätten alles, was sie bräuchten (act. A.1 [ZR1 26 22]). Mit anderen Worten sieht die Beschwerdeführerin 1 keine Gefährdung des Kindeswohls und deshalb auch keine Notwendigkeit einer Beistandschaft. Dem kann nicht gefolgt werden. 4.2. Das Kindeswohl ist gefährdet, wenn die Eltern nicht genug für die Grundbedürfnisse des Kindes sorgen können oder sorgen wollen und die Gefahr besteht, dass das Kind sich nicht gut entwickeln kann. Zu den emotionalen und sozialen Grundbedürfnissen eines Kindes gehört unter anderem, dass es unbeschwerten Kontakt mit beiden Eltern haben kann. Wie sich den Akten entnehmen lässt, ist dies nicht der Fall. Der Kontakt der Kinder C._____ und D._____ zum Beschwerdeführer 2 ist sehr beschränkt. C._____ gab an, oft telefonischen Kontakt mit dem Vater zu haben, er wolle den Vater aber öfter sehen und auch bei ihm übernachten (KESB-act. 9 [C._____]). Zwischen D._____ und dem Vater besteht kaum Kontakt. D._____ sagte aus, diesen nicht zu wollen, solange der Vater schlecht über die Mutter rede (KESB-act. 10 [D._____]). Die Mutter gab an, sie überlasse es den Kindern, ob und wann sie mit dem Vater Kontakt hätten (KESB-act. 36 [D._____]; KESB-act. 45 [C._____ und D._____]). Der Vater wiederum berichtete, dass die Mutter persönliche Kontakte verhindere, indem sie mit den Kindern weg sei, wenn er vorbeikomme (z.B. KESB-act. 30, 55, 60 [D._____]). Das Kindeswohl ist auch dann gefährdet, wenn die Eltern sich streiten und es zu Gewalt kommt. Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2
5 / 9 erhoben gegenseitig Anschuldigungen. Die Mutter gab an, der Vater sei nie im Alltag der Kinder präsent gewesen (KESB-act. 45 [C._____ und D._____]). Sie sagte, Angst vor dem Beschwerdeführer 2 zu haben. So berichtete sie von einem tätlichen Angriff des Vaters ihr gegenüber in der Ukraine (KESB-act. 10 [C._____] bzw. 9 [D._____]). Der Beschwerdeführer 2 habe auch ihren Lebenspartner angegriffen (KESB-act. 65 f. [C._____] und 69 f. [D._____]). Der Beschwerdeführer 2 wiederum stellte die Mutter als psychisch krank dar. Weiter gab er an, die Mutter nehme ihre Aufsichtspflicht (insbesondere gegenüber D._____) nicht wahr, sie sei überfordert und vernachlässige die Kinder. Er berichtete, dass er sich am neuen Lebenspartner der Beschwerdeführerin 1 störe. Die Kommunikation sei schwierig; er erhalte von der Mutter keinerlei Informationen die Kinder betreffend (KESB-act. 20 und 45 [C._____ und D._____]; diverse E-Mails des Beschwerdeführers 2 an die KESB Nordbünden). Diese anhaltenden Konflikte, die sogar zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führten, sowie die schwierige oder fehlende Kommunikation zwischen den Eltern stellen offensichtlich Risiken für die gesunde Entwicklung der Kinder dar. Es besteht eine Gefährdung des Kindeswohls von D._____ und C._____. 4.3. Nur wenn die Eltern selbst nicht genügend Unterstützung organisieren (können), um für das Kind zu sorgen, bestimmt die KESB, was zu tun ist (Prinzip der Subsidiarität). Weder der Vater noch die Mutter scheinen sich der Gefährdungslage bewusst zu sein. Dies ergibt sich aus den Gesprächen mit der KESB Nordbünden, den diversen E-Mails der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 an die Vorinstanz und aus den beiden Beschwerdeschriften. Der Vater beharrt auf seinem Recht, die Kinder zu sehen (egal, ob diese wollen oder nicht). Die Mutter sieht es nicht als ihre Aufgabe, für einen regelmässigen Kontakt zu sorgen. Sie verbiete den Kindern den Kontakt mit dem Vater nicht, zwinge sie aber auch nicht, ihn zu sehen, wenn sie nicht wollten (act. A.1). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Eltern freiwillige Unterstützungsangebote in Anspruch nehmen. Die KESB Nordbünden hat also zu Recht eine Massnahme zum Schutz der Kinder errichtet. 5.1. Die Kindesschutzmassnahmen sorgen dafür, dass das Kind gut aufwachsen und sich gut entwickeln kann. Die Eltern sollen Unterstützung bekommen, damit sie besser für das Kind sorgen können. Es geht immer darum, das Kind zu schützen, und nicht darum, die Eltern zu bestrafen. Die möglichen Kindesschutzmassnahmen reichen von der Erteilung von Weisungen über die Errichtung von Beistandschaften und die Aufhebung der elterlichen Obhut bis hin zum Entzug der elterlichen Sorge (vgl. Art. 307 ff. ZGB). Welche Massnahmen angeordnet werden, liegt im Ermessen
6 / 9 der zuständigen Behörde. Sie hat bei ihrem Entscheid insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Das heisst, es soll immer die mildeste Massnahme gewählt werden, die ausreicht, um das Kindswohl zu schützen. 5.2. Die Vorinstanz errichtete eine Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Die Beistandsperson erhielt die Aufgabe, die Eltern allgemein bei der Erziehung der Kinder zu unterstützen. Die Beistandsperson berät die Eltern. Sie berät auch die Kinder, wenn das nötig ist. Aus beiden Beschwerden geht implizit hervor, dass die Eltern nicht einsehen, dass sie Unterstützung bei der Erziehung ihrer Kinder benötigen. Da aber – wie zuvor ausgeführt – eine Gefährdung des Kindeswohls von D._____ und C._____ erstellt ist, ist der Unterstützungsbedarf ausgewiesen. 5.3. Der persönliche Verkehr zwischen dem Vater und den Kindern wurde bisher nicht geregelt. Die Kontakte finden sporadisch statt und nur, wenn die Kinder wollen. Regelmässige Besuche zwischen den Kindern und dem Elternteil, der nicht mit den Kindern zusammenwohnt, sind aber für die gesunde Entwicklung der Kinder wichtig. Da die Eltern in ihrem Konflikt verstrickt sind, können sie ohne Unterstützung keine einvernehmliche Regelung treffen. Der Beschwerde der Mutter lässt sich entnehmen, dass sie Angst davor hat, dem Beschwerdeführer ein Besuchsrecht zu gewähren. Sie bringt vor, die Vorinstanz habe bei ihrem Entscheid diese Angst und die ihr zugrundeliegenden Tatsachen zu wenig berücksichtigt (act. A.1 [ZR1 26 22]). Der Vater besteht seinerseits auf einer Kontaktregelung (act. A.1 [ZR1 26 26]). Es ist wichtig festzuhalten, dass die KESB Nordbünden mit ihrem Entscheid keine Besuchsregelung getroffen hat. Sie hat eine Beistandschaft mit besonderen Befugnissen errichtet (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Die Beistandsperson hat die Aufgabe, gemeinsam mit den Eltern einen Besuchsplan zu erarbeiten, und sie soll die Eltern bei der konkreten Ausübung des persönlichen Verkehrs beraten und unterstützen. Es liegt also an den Eltern, zusammen mit der Beistandsperson Besuchsregeln auszuarbeiten, die dem Kindeswohl entsprechen. Der persönliche Verkehr wird nicht eingeschränkt, wie der Beschwerdeführer 2 befürchtet (act. A.1 [ZR1 26 26]). Auch die Sorge der Beschwerdeführerin 1, die Kinder würden aufgrund des angefochtenen Entscheids gezwungen, den Vater zu besuchen, ist unbegründet (act. A.1 [ZR1 26 22]). Die Beistandsperson steht im Kontakt mit den Eltern und kann für die Kinder Ansprechperson sein. So kann den Sorgen und Ängsten beider Eltern und der Kinder begegnet werden. Die Beistandsperson kann den Eltern erklären, warum es für die Kinder wichtig ist, mit beiden Eltern Kontakt zu pflegen. Der Elternkonflikt soll keinen Einfluss auf den persönlichen Verkehr zwischen Vater
7 / 9 und Kindern haben. Diesbezüglich ist auch gerechtfertigt, dass die KESB Nordbünden sich in ihrem Entscheid auf die die Kinder betreffenden Ereignisse konzentrierte und die gegenseitigen Anschuldigungen der Eltern ausklammerte. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass angesichts der fehlenden Einsicht und der erschwerten Kommunikation keine mildere Massnahme (z.B. eine Weisung zur Mediation) ausreichen würde. Die Errichtung der Beistandschaft (Erziehungsbeistandschaft und Beistandschaft mit besonderen Befugnissen) erweist sich damit ohne Weiteres als verhältnismässig. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der KESB Nordbünden errichtete Kindesschutzmassnahme und ihre Ausgestaltung nicht zu beanstanden ist. Die Beistandschaft schützt die Kinder und greift nicht mehr als nötig in die elterliche Autorität ein. Damit ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 (ZR1 26 22) abzuweisen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 (ZR1 26 26) ist abzuweisen, soweit er den angefochtenen Entscheid wegen fehlender Voraussetzungen (bzw. Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit) rügt. Auf seine weiteren Anträge betreffend Einräumung eines Besuchsrechts sowie der Überprüfung der Verwaltung des Kindesvermögens wird nicht eingetreten. 7.1. Die Kosten der beiden Beschwerdeverfahrens werden auf insgesamt CHF 1'500.00 festgesetzt (Art. 10 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]). 7.2. Gemäss Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Entsprechend wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens den unterliegenden Beschwerdeführern je zur Hälfte aufzuerlegen. 7.3. Gemäss Art. 63 Abs. 3 EGzZGB kann bei Vorliegen besonderer Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden, wenn das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist. Besondere Umstände, die den teilweisen oder ganzen Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten rechtfertigen, können insbesondere bei Kindesschutzmassnahmen vorliegen, sofern das steuerrechtliche Reinvermögen der Eltern unter dem Freibetrag von CHF 50'000.00 bzw. für Alleinstehende unter dem Freibetrag von CHF 30'000.00 liegt (Art. 28 Abs. 1 lit. b der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz [KESV; BR 215.010]). Für den Erlass der Verfahrenskosten ist kein Gesuch der Partei und kein vorgängiges Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege notwendig. 7.4. Der Beschwerdeführer 2 beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. A.1 [ZR1 26 26]). Er belegt den Antrag mit einer Bestätigung des
8 / 9 Amts für Migration und Zivilrecht, wonach er Unterstützungsleistungen erhalte (act. B.4 [ZR1 26 26]). Er gab gegenüber der Vorinstanz an, über kein Vermögen zu verfügen (act. B.1 E. II.6 [ZR1 26 26]). Damit ist ausgewiesen, dass er nicht über genügende Mittel verfügt. Die Beschwerdeführerin 1 wird von der Sozialhilfe unterstützt und äusserte gegenüber der Vorinstanz, kein Vermögen zu haben (act. E.1 E. II.6 [ZR1 26 22]). Somit ist auch ihre Mittellosigkeit ausgewiesen. In Anwendung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten sowohl bei der Beschwerdeführerin 1 als auch beim Beschwerdeführer 2 verzichtet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleiben beim Kanton Graubünden (Obergericht). 7.5. Die Beschwerdeführerin 1 beantragt mit der Beschwerde eine unentgeltliche Rechtsvertretung. Massgebend ist Art. 117 ZPO. Demnach ist einer Partei ein Rechtsbeistand auf Kosten des Staates zur Verfügung zu stellen, wenn die Partei mittellos ist und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen (s.o.). Ihr Begehren auf Aufhebung der Beistandschaft erwies sich aber von Vornherein als aussichtslos, weshalb ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattzugeben ist.
9 / 9 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde von A._____ wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde von B._____ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht). 4. Das Gesuch von A._____ um unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilung an:]