Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 25. August 2026 mitgeteilt am 26. August 2026 Referenz ZR1 26 129 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Cavegn, Vorsitz Parteien A._____ Beschwerdeführerin Gegenstand Behandlung ohne Zustimmung Anfechtungsobj. Anordnung Psychiatrische Dienste Graubünden (PDGR) vom 2. April 2026
2 / 4 In Erwägung, – dass A._____ nach einer Einweisung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde O.1._____ seit 3. März 2025 in der Klinik B._____ fürsorgerisch untergebracht ist, – dass gegenüber ihr vom Chefarzt der Klinik B._____ am 2. April 2026 eine Behandlung ohne Zustimmung angeordnet wurde, – dass A._____ dagegen Eingabe vom 7. April 2026 beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde erhob, – dass das Obergericht die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung mit Entscheid ohne schriftliche Begründung vom 23. April 2026 abwies (ZR1 26 51), – dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 20. August 2026 erneut Beschwerde «gegen die Behandlung ohne Zustimmung (BOZ) vom Dienstag, 07. April 2026» erhob, – dass die Klinik B._____ auf Anfrage des Obergerichts mit E-Mail vom 24. August 2026 mitteilte, dass die am 2. April 2026 angeordnete Behandlung ohne Zustimmung die aktuellste Version sei, – dass somit gegenüber der Beschwerdeführerin seit 2. April 2026 kein neues Anfechtungsobjekt betreffend eine Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung mehr ergangen ist, – dass die Beschwerde folglich nicht innert der von Art. 439 Abs. 2 ZGB vorgesehenen Frist von 10 Tagen seit der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung eingereicht wurde bzw. die rechtzeitig dagegen erhobene Beschwerde vom Obergericht mit Entscheid vom 23. April 2026 abgewiesen wurde, – dass der Entscheid vom 23. April 2026 in Rechtskraft erwachsen ist, – dass auf die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde folglich nicht einzutreten ist, – dass bei einer Behandlung ohne Zustimmung eine jederzeitige Anrufung des Gerichts bzw. der Klinik im Gegensatz zum Entlassungsgesuch im Sinne von Art. 426 Abs. 2 ZGB nicht im Gesetz vorgesehen ist,
3 / 4 – dass die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung als ein Ganzes anzusehen ist, weshalb es möglich ist, eine über eine längere Zeit dauernde Behandlung in einer einzigen Verfügung anzuordnen, wobei mit Blick auf die Frist von Art. 431 ZGB die Behandlung nicht über eine längere Zeit als sechs Monate anzuordnen ist (BGE 143 III 342 E. 2.4.3; GEISER/ETZENSBERGER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., 2022, Art. 434/435 N. 27), – dass eine Weiterleitung der Beschwerde an die Klinik zu weiterem Entscheid folglich mit Bezug auf die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung derzeit ausser Betracht fällt, – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 aufgrund der bekannten finanziellen Umstände der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
4 / 4 wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 200.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung an:]