Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 23. Dezember 2025 mitgeteilt am 23. Dezember 2025 Referenz ZR1 25 94 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Cavegn, Vorsitz Michael Dürst und Schmid Christoffel Bernhard, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand Aufhebung Beistandschaft Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 19. Juni 2025, mitgeteilt am 10. Juli 2025
2 / 10 Sachverhalt A. Mit Entscheid der Kollegialbehörde der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden), vom 30. März 2017 wurde für A._____, geb. am_____, eine Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht errichtet. Die Beistandschaft erhielt die Aufgaben und Kompetenzen einer Vertretungsbeistandschaft in den Bereichen Einkommens- und Vermögensverwaltung, Wohnen, Medizin und Gesundheit, Arbeit und Bildung, öffentliche Verwaltung und Versicherungen. Für die Verwaltung des Vermögens, die Gewährung von Darlehen und das Ausrichten von Schenkungen wurde eine Mitwirkungsbeistandschaft errichtet. Der Zugriff auf das einzurichtende Betriebskonto wurde A._____ entzogen. B. Am 23. Januar 2020 erliess die KESB Nordbünden einen weiteren Entscheid und passte die Erwachsenenschutzmassnahme an. Die Mitwirkungsbeistandschaft im Bereich Verwaltung des Vermögens wurde aufgehoben und eine Mitwirkungsbeistandschaft für die Bereiche Kauf auf Rechnung, Voraus- oder Ratenzahlung, Inanspruchnahme von Dienstleistungen auf Rechnung sowie Abschluss von Verträgen zu Gunsten oder zu Lasten Dritter (insbesondere via Internet, Telefon) errichtet. C. Seit dem ersten Entscheid der KESB vom 30. März 2017 wurden verschiedene Beistände eingesetzt. Zuletzt hat die KESB am 10. Dezember 2024 B._____ von der Berufsbeistandschaft Imboden als Beiständin von A._____ eingesetzt. D. Mit Eingabe vom 7. Januar 2025 bei der KESB Nordbünden beantragte A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Egli, die ersatzlose Aufhebung der Beistandschaft. Die Beiständin nahm dazu am 24. Januar 2025 Stellung und empfahl die unveränderte Weiterführung der Beistandschaft. A._____ äusserte sich mit Eingabe vom 20. Februar 2025 dahingehend, dass die Aufrechterhaltung der Beistandschaft nicht begründet sei und er sich beweisen wolle. Am 24. Mai 2025 äusserte sich der behandelnde Psychiater, C._____, zur gesundheitlichen Situation von A._____. Am 26. Mai 2025 nahm A._____ zum psychiatrischen Bericht Stellung und beantragte eine unabhängige Neubeurteilung seiner Situation sowie ein persönliches Gespräch oder eine schriftliche Antwort.
3 / 10 E. Die Kollegialbehörde der KESB Nordbünden hörte A._____ am 19. Juni 2025 an und entschied gleichentags was folgt: 1. Die KESB ordnet an: a. Der Antrag von A._____ auf Aufhebung der für ihn geführten Erwachsenenschutzmassnahmen wird abgewiesen. b. Die für A._____ bestehenden Erwachsenenschutzmassnahmen werden unverändert weitergeführt. 2. Die Kosten im Verfahren Prüfung Aufhebung Beistandschaft werden auf Fr. 687.- (inkl. Drittkosten von Fr. 187.- für Kurzbericht Dr. C._____) festgesetzt und A._____ auferlegt. 3. [Rechtsmittel] 4. [Mitteilungen] F. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. August 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden und beantragt was folgt: 1. Der Entscheid der KESB Graubünden vom 19. Juni 2025 sei aufzuheben. 2. Es sei die bestehende Beistandschaft gemäss Art. 394 ff. ZGB ersatzlos oder mindestens teilweise aufzuheben. 3. Es sei ein unabhängiges psychiatrisches Gutachten bei einem Professor oder einer Professorin einer staatlichen Schweizer Universitätsklinik einzuholen. 4. Eventualiter sei die bestehende umfassende Beistandschaft durch eine freiwillige Begleitbeistandschaft gemäss Art. 393 ZGB zu ersetzen. 5. Es sei im Falle einer (teilweisen) Abweisung der Beschwerde klar zu benennen, unter welchen konkreten Bedingungen (z.B. Therapiebereitschaft, Budgetstabilität, Alltagssicherheit) eine spätere Aufhebung der Massnahme möglich wäre. Beweisanträge: 1. Einholung eines unabhängigen psychiatrischen Gutachtens durch eine Professorin oder einen Professor einer staatlichen Universitätsklinik. 2. Beizug sämtlicher Akten der KESB Graubünden, inklusive des Gutachtens von Dr. C._____. 3. Persönliche Anhörung vor Gericht G. Die KESB Nordbünden beantragt mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, verzichtete auf eine einlässliche Beschwerdeantwort und verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie auf die Akten. Im Weiteren führte sie aus, dass erneut ein Verfahren zur Überprüfung der angeordneten
4 / 10 Erwachsenenschutzmassnahme eröffnet worden sei und sie beabsichtige, eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers anzuordnen. H. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Oktober 2025, mitgeteilt am 15. Oktober 2025, ordnete die KESB Nordbünden für den Beschwerdeführer eine ambulante psychiatrische Begutachtung durch die Oberärztin PD Dr. med. D._____ (Psychiatrische Universitätsklinik Zürich) an. I. Eine dagegen beim Obergericht eingereichte Beschwerde wurde mit Entscheid ZR1 25 142 vom 11. Dezember 2025, mitgeteilt am 16. Dezember 2025, abgewiesen. J. Die Verfahrensakten und die Akten des Verfahrens ZR1 25 142 wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Anfechtungsobjekt ist der Entscheid der KESB Nordbünden vom 19. Juni 2025 betreffend die Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Beistandschaft und die unveränderte Weiterführung derselben. Gegen einen solchen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde kann beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB). Das Obergericht von Graubünden ist die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Innerhalb des Obergerichts ist die Erste zivilrechtliche Kammer zuständig (Art. 9 OGV [BR 173.010]). 1.2. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2025 mitgeteilt (act. B.1). Mit schriftlicher Eingabe der Beschwerde vom 2. August 2025 beim Obergericht hat der Beschwerdeführer die 30-tägige Frist gewahrt (Art. 450b Abs. 1 ZGB; Art. 450 Abs. 3 ZGB; act. A.1). 1.3. Als Adressat der verfügten Erwachsenenschutzmassnahme ist der Beschwerdeführer unmittelbar durch das Verfahren betroffen und daher beschwerdelegitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). 1.4. Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe dargelegt, weshalb er mit dem Entscheid der KESB nicht einverstanden ist bzw. eine Beistandschaft aus seiner Sicht nicht mehr notwendig ist (vgl. act. A.1). Damit ist er den Formerfordernissen gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB nachgekommen. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten in erster Linie die im ZGB normierten Verfahrensbestimmungen des Bundesrechts (insb.
5 / 10 Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gelangen die kantonalen Verfahrensbestimmungen zur Anwendung. Sofern sich weder dem ZGB noch dem EGzZGB eine entsprechende Regelung entnehmen lässt, sind die Bestimmungen über die zivilprozessuale Berufung und diejenigen der EGzZPO (BR 320.100) sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 5 EGzZGB). Die im Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde geltende strenge Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 446 Abs. 1 und 3 ZGB) wird im Beschwerdeverfahren durch die Rüge- und Begründungsobliegenheit relativiert. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz darf sich auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren. 2.1. Der Beschwerdeführer beantragt eine persönliche Anhörung vor Gericht. 2.2. Das Obergericht kann gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. Die Vorinstanz hat die Akten vollständig und geordnet eingereicht. Die KESB hat den Beschwerdeführer – in Anwesenheit seines damaligen Rechtsvertreters – persönlich angehört und darüber Protokoll geführt (KESB-act. 753 ff.). Eine mündliche Verhandlung ist weder notwendig noch zweckmässig, weshalb darauf verzichtet wird. 3.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Einholung eines unabhängigen psychiatrischen Gutachtens durch eine Professorin oder einen Professor einer staatlichen Universitätsklinik. 3.2. Die KESB hat mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 dem Antrag entsprochen und ein Gutachten in Auftrag gegeben. Eine dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Entscheid des Obergerichts ZR1 25 142 vom 11. Dezember 2025, mitgeteilt am 16. Dezember 2025, abgewiesen. 4.1. Der Beschwerdeführer beantragt des Weiteren die ersatzlose Aufhebung der bestehenden Beistandschaften. Er fühle sich durch die Massnahme in unzumutbarer Weise eingeschränkt (act. A.1). Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob deren Voraussetzungen noch gegeben sind. 4.2. Die Erwachsenenschutzbehörde hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB). Jede behördliche Massnahme muss den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität Rechnung tragen (Art. 389 ZGB). Mit anderen Worten müssen sich die Verhältnisse derart geändert haben, dass der bei Errichtung der Massnahme bestehende
6 / 10 Schutzbedarf nicht mehr gegeben ist, oder diesem mit anderen Mitteln begegnet werden kann. 4.3. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid, die bestehenden Massnahmen weiterzuführen, damit, dass der Beschwerdeführer bereits seit einiger Zeit gesundheitlich instabil sei und durch die involvierten Fachpersonen als psychotisch wahrgenommen werde. Er sei nicht in Therapie und nehme trotz ärztlicher Verordnung keine Medikamente ein. Eine Wochenbegleitung durch die Spitex und die PDGR habe der Beschwerdeführer trotz Unterstützungsbedarf nicht längerfristig aufrechterhalten können. Verschiedene Arbeitsversuche seien an seiner fehlenden Kooperationsfähigkeit gescheitert. Die Lebenssituation des Beschwerdeführers habe sich seit Errichtung der Massnahme bzw. seit seinem letzten Aufhebungsantrag nicht wesentlich verbessert. Vielmehr bestehe weiterhin ein klarer Schutz- und Unterstützungsbedarf. Ohne Massnahmen bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer sich innert kürzester Zeit verschulde (act. B.1 S. 4). 4.4. Ein Schwächezustand im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB liegt vor. Der Beschwerdeführer stellt zwar die Diagnose der paranoiden Schizophrenie in Frage, gleichzeitig anerkennt er, psychische Herausforderungen zu haben (act. A.1). Welcher Art diese sind, ist Gegenstand der umfassenden psychiatrischen Abklärung (vgl. E. 3). 4.5. Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen (Art. 396 Abs. 1 ZGB). Die bestehenden Beistandschaften wurden am 30. März 2017 errichtet, nachdem der Beschwerdeführer rund drei Monate in der psychiatrischen Klinik verbracht hatte. Zu diesem Zeitpunkt war klar, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Erkrankung und aufgrund der Situation (Aufbau einer Tagesstruktur nach Klinikaufenthalt, Unterstützung bei der Stellensuche) zumindest phasenweise und bis auf Weiteres bei der Regelung seiner Angelegenheiten und bei der Verwaltung seiner Finanzen Hilfe brauchte (KESB-act. 144). Am 3. Juli 2017 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Egli, die ersatzlose Aufhebung der Massnahmen. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Erkrankung ihn tatsächlich in seiner Lebensgestaltung einschränke. Er habe bereits vorher seine Angelegenheiten selbst besorgt und sich die benötigte Hilfe jeweils organisiert. Er sei krankheitseinsichtig und halte sich an die Nachbetreuungsvereinbarung. Der
7 / 10 Umgang mit den Finanzen sei nicht systematisch unvernünftig (KESB-act. 178 ff.). Die KESB lehnte den Antrag am 4. Oktober 2017 ab. Sie führte aus, dass der Unterstützungsbedarf beim Beschwerdeführer gegeben sei. Der Beistand habe mehrmals von seiner Vertretungskompetenz Gebrauch gemacht und das Vermögen des Beschwerdeführers habe innert 16 Monaten um CHF 167'000.00 abgenommen (KESB-act. 198 ff.). Am 23. Januar 2020 wurde die bestehende Mitwirkungsbeistandschaft angepasst. Es hatte sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer je nach Phase dazu neigte, Geld für Sachen auszugeben, die er nicht brauchte, was er nachträglich teilweise gar einsah (KESB-act. 256 ff.). 4.6. Der Beschwerdeführer bringt vor, er führe seinen Haushalt selbständig, er koche und organisiere sich (act. A.1 S. 2). Damit widerspricht er seinen Aussagen anlässlich der Anhörung bei der KESB. Dort führte er aus, er habe Mühe, seine Wohnung und den Haushalt in Ordnung zu halten (KESB-act. 760 unten). Viel mehr ins Gewicht fällt jedoch, dass es dem Beschwerdeführer offenbar nach wie vor nicht gelingt, seine finanziellen Mittel sinnvoll einzuteilen. So zahlt die Beistandsperson sein ursprünglich monatliches Budget nun in wöchentlichen Tranchen aus (act. B.1 S. 4; KESB-act. 762 Mitte). Auf diesen Bereich geht der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht ein. Dass die entsprechenden Feststellungen der KESB nicht zutreffen sollten, ist nicht ersichtlich. In Bezug auf die Krankheitseinsicht zeigt sich eher eine Verschlechterung im Vergleich zum Zeitpunkt der Errichtung der Massnahmen. Der Beschwerdeführer stellt die Diagnose in Frage und nimmt keine Medikamente mehr ein. Zusammengefasst lässt sich feststellen, dass die Akten ein unverändertes Bild des Unterstützungsbedarfs zeigen, wenn nicht gar eine deutliche Verschlechterung im Vergleich zum (abgewiesenen) Aufhebungsantrag im Juli 2017. 4.7. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Beistandschaft insbesondere im Bereich der Vermögenssorge weiterhin braucht. Eine ersatzlose Aufhebung der bestehenden Massnahmen ist jedenfalls nicht angezeigt. 5.1. Es ist zu prüfen (und der Beschwerdeführer beantragt entsprechendes), ob mildere Massnahmen möglich sind. Namentlich beantragt der Beschuldigte eine «freiwillige Beistandschaft gemäss Art. 393 ZGB» (Begleitbeistandschaft) anstelle der bestehenden Beistandschaften. 5.2. Den Antrag hatte der Beschwerdeführer bereits bei der KESB gestellt. Diese führt im angefochtenen Entscheid dazu aus, dass die Aufhebung der bestehenden Massnahmen zugunsten einer Begleitbeistandschaft zur Folge hätte, dass der Beschwerdeführer die Verantwortung in sämtlichen Lebensbereichen ab Errichtung
8 / 10 sofort und umfassend übernehmen müsste. Die derzeit bestehende Schutz- und Vertretungsmöglichkeit durch die Beiständin würde wegfallen. Dies erscheine aufgrund der aktuell fehlenden Selbstständigkeit und mangelnden Kooperationsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht geeignet bzw. verfrüht. 5.3. Die Ausführungen der Vorinstanz sind überzeugend. So hat der Beschwerdeführer vorgebracht, sich einsam zu fühlen, Menschen nicht vertrauen zu können (KESB-act. 759; 761). Dadurch ist fraglich, ob er sich bei Bedarf Hilfe holt. Offenbar hat die bestehende Begleitung durch die Spitex nicht aufrechterhalten werden können, weil der Beschwerdeführer einen «Seich» gemacht habe. Auch mit der Wohnbegleitung der PDGR habe es nicht geklappt (KESB-act. 760). Dass der Beschwerdeführer sich durch die Beistandschaft eingeengt und kontrolliert fühlt, ist verständlich. Hinweise darauf, dass sein Schutzbedürfnis im Vergleich zum Zeitpunkt der Errichtung bzw. der Anpassung der Massnahme, weggefallen ist und eine Änderung der errichteten Massnahmen angezeigt wäre, sind derzeit keine zu finden. Es besteht auch unter dem Aspekt der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit keine Möglichkeit, dem Unterstützungsbedarf des Beschwerdeführers mit anderen Massnahmen als den bestehenden genügend beizukommen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die angeordnete psychiatrische Begutachtung durch die Oberärztin PD Dr. med. D._____ (Psychiatrische Universitätsklinik Zürich) ein umfassendes und aktuelles Bild zum Schwächezustand des Beschwerdeführers liefern wird und gestützt darauf eine allfällige Anpassung der bestehenden Beistandschaft erfolgen kann. Eine vorzeitige Anpassung ist demgegenüber aufgrund der von der KESB Nordbünden festgestellten Verhaltensweise des Beschwerdeführers – fehlendes Gelingen der Einteilung der finanziellen Mittel, Tendenz zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes, fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht – derzeit nicht angezeigt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6.1. Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall der (teilweisen) Abweisung der Beschwerde die Bekanntgabe von Bedingungen, unter welchen die spätere Aufhebung der Massnahme möglich wäre. 6.2. Dazu ist festzuhalten, dass es nicht Sache des Obergerichts ist, Bedingungen für spätere Abänderungen von Massnahmen durch die KESB anzuordnen. Diesbezüglich kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Zu Handen des Beschwerdeführers kann insoweit auf den Entscheid der KESB verwiesen werden, als darin ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer eine Stabilisierung der gesundheitlichen Situation brauche. Diese erreiche er durch die Wiederaufnahme der Psychotherapie und durch die Einnahme der ärztlich
9 / 10 verordneten Medikamente. Diesbezüglich sei das Ergebnis der Begutachtung abzuwarten. Der Beschwerdeführer solle sodann mit der Beiständin zusammen Schritt für Schritt darauf hinarbeiten, dass er immer mehr Eigenständigkeit in den verschiedenen Lebensbereichen entwickeln könne. Das Fernziel sei, die Massnahmen aufheben zu können. 7. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die bestehenden Erwachsenenschutzmassnahmen sind unverändert weiterzuführen. 8. Die Kostenverlegung richtet sich gemäss dem in Art. 60 Abs. 5 und Art. 63 Abs. 5 EGzZGB enthaltenen Verweis subsidiär nach den Bestimmungen der ZPO. Art. 106 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden. Die Beschwerdeführerin unterliegt vollumfänglich. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Besondere Umstände können bei Erwachsenenschutzmassnahmen insbesondere vorliegen, sofern durch die Erhebung von Verfahrenskosten die in den Ausführungsbestimmungen zum Unterstützungsgesetz enthaltenen Vermögensfreigrenzen unterschritten werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn das Vermögen der Beschwerdeführerin wies per 31. Dezember 2024 gemäss der von der KESB am 14. August 2025 genehmigten Rechnung einen Aktivenüberschuss von CHF 4'253'361.71 auf (KESB-act. 325 ff. [AV2]). Gleichwohl wurde für die laufende Rechenschaftsperiode im Budget ein Vermögensrückschlag von durchschnittlich rund CHF 35'670.00 pro Monat ausgewiesen. Damit ist ein erheblicher Liquiditätsengpass erstellt, der als besonderer Umstand den Verzicht auf die Erhebung der Kosten des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt. Daher gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 Entscheidgebühr zulasten des Kantons Graubünden.
10 / 10 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]