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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 27.03.2026 ZR1 2025 67

March 27, 2026·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·12,725 words·~1h 4min·7

Summary

Erlass vorsorglicher Massnahmen | Kindesrecht

Full text

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 27. März 2026 mitgeteilt am 31. März 2026 [Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde erhoben. Der Fall ist am Bundesgericht hängig (5A_375/2026).] Referenz ZR1 25 67 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitz Nyfeler, Aktuarin Parteien A._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Christen Raggenbass, Bahnhofstrasse 9, 8580 Amriswil und Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Brändli Rechtsanwälte AG, Aquasanastrasse 8, 7000 Chur gegen B._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel Bahnhofstrasse 56, 7302 Landquart in Sachen C._____ und D._____ beide vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur Gegenstand Erlass vorsorglicher Massnahmen

2 / 109 Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 15. Mai 2025, mitgeteilt am 23. Juni 2025 (Proz. Nr. 135- 2024-77)

3 / 109 Sachverhalt A. A._____ (nachfolgend: Kindsvater) und B._____ (nachfolgend: Kindsmutter) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C._____, geboren am _____ 2015 (nachfolgend: C._____), und D._____, geboren am _____2020 (nachfolgend: D._____). B. Mit Gesuch vom 28. Februar 2024 um Erlass vorsorglicher Massnahmen im gleichentags beim Vermittleramt Prättigau/Davos anhängig gemachten Verfahren betreffend Kindesunterhalt, Obhut etc. begehrte die Kindsmutter beim Regionalgericht Prättigau/Davos, es seien die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ unter Regelung des Besuchsrechts des Kindsvaters unter ihre Obhut zu stellen und sie sei zu berechtigen, spätestens per Schulbeginn am 14. April 2024 zusammen mit den Kindern nach O.1._____ zu ziehen. Der Kindsvater beantragte mit Stellungnahme vom 20. März 2024 im Wesentlichen, auf das Gesuch sei mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten, eventualiter seien die Kinder für die Dauer des Verfahrens unter der alternierenden Obhut der Parteien zu belassen, und stellte verschiedene Eventual- und Subeventualanträge. C. Am 25. März 2024 fand eine Vergleichsverhandlung vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos statt, anlässlich welcher keine Einigung gefunden, aber das weitere Vorgehen von den Parteien einvernehmlich geregelt wurde. Die Parteien einigten sich namentlich darauf, dass die Kinder vorläufig in O.2._____ bleiben würden, und ersuchten das Gericht gemeinsam um die Ernennung von Rechtsanwältin Silvia Däppen als Kindesvertreterin. Mit gleichentags erlassener Verfügung bestellte der Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos die Genannte zur Kindesvertreterin. Am 10. April 2024 erfolgte die Kindesanhörung von C._____. D. Mit Eingabe vom 15. Mai 2024 beantragte die Kindesvertreterin für den Fall, dass keine Einigung der Eltern betreffend Wohnort der Kinder oder Betreuungsanteile zustande kommen sollte, die Einholung eines forensisch psychiatrisch-psychologischen Gutachtens zur Frage der Obhutszuteilung und der Regelung des persönlichen Verkehrs bei Dr. rer. nat. E._____ (nachfolgend: E._____). E. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 7. Juni 2024 schlossen die Parteien und die Kindesvertreterin eine Vereinbarung betreffend Anordnung eines Gutachtens im Sinne der Anträge der Kindervertreterin und betreffend vorläufige Regelung der Kinderbelange, des Kinderunterhalts sowie der Prozesskosten.

4 / 109 F. Mit Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 7. Juni 2024, mitgeteilt am 11. Juni 2024, wurde unter anderem einstweilen die alternierende Obhut (Betreuung von Montag bis Mittwoch durch den Kindsvater und von Donnerstag bis Freitag durch die Kindsmutter sowie hälftige Aufteilung der Wochenenden und Ferien) mit Wohnsitz der Kinder und Aufenthaltsort der Kinder unter der Woche in O.2._____ angeordnet. Ferner wurde der Kindsvater zur Leistung von Barunterhalt von monatlich je CHF 1'500.00 pro Kind zuzüglich allfälliger von ihm bezogener Kinderzulagen sowie zu Betreuungsunterhalt von monatlich CHF 1'000.00 verpflichtet. G. Das mit prozessleitender Verfügung vom 11. Juni 2024 bei E._____ in Auftrag gegebene Gutachten reichte diese dem Regionalgericht Prättigau/Davos am 17. März 2025 ein. In der Folge liessen sich die Parteien und die Kindesvertreterin schriftlich zum Gutachten vernehmen. Die Kindsmutter und die Kindesvertreterin ersuchten das Gericht mit Eingabe vom 3. April 2025 respektive vom 4. April 2025, den Empfehlungen im Gutachten zu folgen. Der Kindsvater beantragte mit Eingabe vom 17. April 2025, es seien der Gutachterin diverse Ergänzungsfragen zu unterbreiten, eventualiter sei ein psychiatrischpsychologisches Zweitgutachten betreffend Zuteilung der Obhut und Regelung des persönlichen Verkehrs betreffend die Kinder C._____ und D._____ einzuholen. H. Am 15. Mai 2025 fand die mündliche Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Prättigau Davos statt. Die Kindsmutter beantragte dem Gericht im Wesentlichen, die Kinder C._____ und D._____ unter ihre alleinige Obhut zu stellen und O.1._____ zum Wohnsitz der Kinder zu bestimmen, das Besuchsrecht des Kindsvaters zu regeln und diesen dazu zu verpflichten, einen Kindesunterhalt von monatlich je CHF 2'750.00 zu bezahlen. Der Kindsvater beantragte im Wesentlichen, mangels sachlicher Zuständigkeit sei nicht auf das Gesuch der Kindsmutter einzutreten. Eventualiter seien die Kinder C._____ und D._____ für die Dauer des Verfahrens unter der alternierenden Obhut der Parteien zu belassen, subeventualiter seien sie für die Dauer des Verfahrens unter seine Obhut zu stellen. Die Kindesvertreterin beantragte dem Gericht im Wesentlichen, die Kinder C._____ und D._____ unter die alleinige Obhut der Kindsmutter zu stellen, dem Kindsvater ein grosszügiges Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen und ihn dazu zu verpflichten, einen Kindesunterhalt von monatlich mindestens CHF 2'750.00 pro Kind zu bezahlen sowie die Kosten für Therapien von D._____ zu übernehmen, soweit diese nicht durch Dritte, insbesondere Versicherungen, gedeckt sind.

5 / 109 I. Mit Entscheid vom 15. Mai 2025, ohne schriftliche Begründung mitgeteilt am 27. Mai 2025, erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos wie folgt: 1. Die elterliche Sorge für die Kinder C._____, geboren am _____ 2015, und D._____, geboren am _____ 2020, wird beiden Elternteilen gemeinsam belassen. Entsprechend sind B._____ und A._____ verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung der Kinder miteinander abzusprechen. 2. B._____ wird die alleinige Obhut für C._____ und D._____ zugeteilt. Die Kinder haben ihren Wohnsitz in O.1._____. Der Obhutswechsel ist in der ersten Woche der Schulsommerferien 2025 zu vollziehen. 3. Der Kindsvater A._____ ist berechtigt, C._____ und D._____ an jedem zweiten Wochenende jeweils von Freitag, Schulschluss, bis Sonntagabend, 19:00 Uhr, während der Hälfte der Feiertage sowie der Hälfte der Schulferientage zu sich auf Besuch zu nehmen. Weitergehende oder abweichende Kontaktregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten, wobei den Eltern bekannt ist, dass das Wohl der Kinder ihren Interessen vorgeht. 5. Auf die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft wird verzichtet. 6. A._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von C._____ an B._____ monatlich CHF 2’750.00 zu bezahlen, zuzüglich allfälliger von ihm bezogener Kinderzulagen. Dies ab dem 1. Juli 2025. Diese CHF 2’750.00, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, sind jeweils im Voraus zu bezahlen, das heisst spätestens auf den Ersten eines jeden Monats. Von einer Indexierung der Unterhaltsbeiträge wird abgesehen. Die Erziehungsgutschriften der AHV/IV für C._____ werden allein der Kindsmutter B._____ angerechnet. 7. A._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von D._____ an B._____ monatlich CHF 2'667.00 zu bezahlen, zuzüglich allfälliger von ihm bezogener Kinderzulagen. Dies ab dem 1. Juli 2025. Diese CHF 2'667.00, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, sind jeweils im Voraus zu bezahlen, das heisst spätestens auf den Ersten eines jeden Monats. Von einer Indexierung der Unterhaltsbeiträge wird abgesehen. Die Erziehungsgutschriften der AHV/IV für D._____ werden allein der Kindsmutter B._____ angerechnet. 8. A._____ wird verpflichtet, die Kosten für Schule, Therapien etc. von D._____ zu übernehmen, soweit diese nicht durch Dritte, insb. der öffentlichen Hand oder Versicherungen, gedeckt sind. 9. A._____ trägt die von ihm bislang vorsorglich getragenen Prozesskosten (Kosten der Begutachtung und Kindervertreterin) definitiv. 10. A._____ wird verpflichtet, die Entscheidgebühr für dieses besonders aufwendige Verfahren in Höhe von CHF 10'000.00 zu bezahlen.

6 / 109 B._____ wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 vom Gericht/Kanton Graubünden zurückerstattet. 11. A._____ trägt die Kosten der Kindervertreterin, Rechtsanwältin Dr. Däppen, von CHF 5'890.65. Das Regionalgericht Prättigau/Davos bezahlt Rechtsanwältin Dr. Däppen diese CHF 5'890.65. A._____ wird verpflichtet, dem Regionalgericht Prättigau/Davos bzw. dem Kanton Graubünden diese CHF 5'890.65 zu erstatten/bezahlen. 12. A._____ wird verpflichtet, B._____ eine Parteientschädigung von CHF 12'734.50 zu bezahlen. 13. [Rechtsmittelbelehrung] 14. [Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid] 15. [Mitteilung] Mit Eingabe vom 10. Juni 2025 verlangte der Kindsvater die schriftliche Begründung des Entscheids. J. Am 19. Juni 2025 liess der Kindsvater bezüglich Dispositivziffern 2 und 3 des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 15. Mai 2025 beim Obergericht des Kantons Graubünden ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Vollstreckungsaufschub einreichen. Zudem beantragte er, der Kindsmutter sei zu verbieten, C._____ und D._____ in O.1._____ anzumelden; für den Fall der bereits erfolgten Anmeldung der Kinder in O.1._____ sei er für berechtigt zu erklären, sie in O.2._____ wieder anzumelden. Die Kindsmutter und die Kindesvertreterin beantragten je mit Stellungnahme vom 30. Juni 2025 die kostenpflichtige Abweisung des Gesuchs. Der Kindsvater reichte am 14. Juli 2025 eine freiwillige Replik ein. Mit Verfügung vom 29. Juli 2025 wurde das Gesuch gutgeheissen, die Vollstreckbarkeit der Dispositivziffern 2 und 3 des genannten Entscheids aufgeschoben und der Kindsmutter für die Dauer des Berufungsverfahrens verboten, C._____ und D._____ in O.1._____ anzumelden; für den Fall der bereits erfolgten Anmeldung in O.1._____ wurde der Kindsvater berechtigt, die Kinder in O.2._____ wieder anzumelden. K. Der Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 15. Mai 2025 war den Parteien am 23. Juni 2025 schriftlich begründet mitgeteilt worden. L. Gegen diesen Entscheid reichte der Kindsvater mit Eingabe vom 4. Juli 2025 beim Obergericht des Kantons Graubünden Berufung ein und stellte die folgenden Anträge: 1. Der Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 15. Mai 2025, eingegangen am 24. Juni 2025, sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7 / 109 2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, Frau Dr. rer. nat. E._____ nachfolgende Ergänzungsfragen zum Gutachten vom 17. März 2025 zur Stellungnahme zu unterbreiten: 1. Methodische Mängel und wissenschaftliche Fundierung 1.1 Objektivität und Neutralität der Begutachtung • Nach welchen Kriterien wurde sichergestellt, dass beide Elternteile gleichwertig und objektiv begutachtet wurden? • Wurde eine systematische Bias-Analyse durchgeführt, um Voreingenommenheit zu vermeiden? Falls ja, wie wurde dies dokumentiert? • Welche Bias-Analyse-Methoden wurden herangezogen, um Verzerrungen in der Bewertung zu vermeiden? • Warum wurden fast ausschliesslich Fremdauskünfte aus dem Umfeld der Kindsmutter eingeholt, jedoch kaum unabhängige Drittquellen zum Kindsvater? • Warum wurde für den Kindsvater keine gleichwertige Anzahl an Fremdauskünften eingeholt? • Warum wurden beim Kindsvater keine weiteren Unterlagen eingefordert, nachdem die Kindsmutter ungefragt zusätzliche Unterlagen eingereicht hatte? • Wurde die Neutralität der Fremdauskünfte überprüft? Falls ja, nach welchen wissenschaftlichen Kriterien? • Gibt es wissenschaftliche Grundlagen oder empirische Befunde, die die methodische Vorgehensweise Ihrer Begutachtung untermauern? Falls ja, bitte belegen. • Welche Kriterien wurden angewendet, um die Einbindung der jeweiligen Betreuungspersonen zu bewerten und wie wurde dabei Objektivität sichergestellt? • Wie wurde sichergestellt, dass die Exploration beider Eltern nicht nur in der Dauer, sondern auch in der inhaltlichen Tiefe und der Reflexion ihrer jeweiligen emotionalen Belastungen vergleichbar erfolgte? • Wurde der Vater ebenso detailliert nach seinen Belastungen, Veränderungen durch die Trennung und seinem Umgang mit der aktuellen Situation befragt? Falls nein, warum nicht? • Wurde die Transparenz der Hypothesenbildung und -prüfung dokumentiert, wie es im forensisch-psychologischen Standard empfohlen wird? 1.2 Testverfahren und Diagnostik • Welche standardisierten Testverfahren zur Beurteilung der Erziehungsfähigkeit wurden angewendet (z.B. Erziehungsbelastungsinventar, Parent-Child Interaction Assessment)? Falls keine verwendet wurden, warum nicht? • Inwiefern wurden die psychologische Belastung und Bewältigungsstrategien beider Elternteile vergleichbar erfasst? • Warum wurden keine standardisierten Verfahren zur Erfassung von Bindungsintoleranz eingesetzt? • Warum wurden projektive Verfahren eingesetzt, obwohl sie in der Wissenschaft als unzuverlässig gelten? • Wie wurde die Subjektivität bei der Interpretation der projektiven Verfahren kontrolliert?

8 / 109 • Weshalb wurden die Ergebnisse nicht durch andere Verfahren abgesichert (Triangulation)? • Auf welcher wissenschaftlichen Grundlage wurde das Verfahren „Familie in Tieren“ eingesetzt, obwohl es weder normiert noch empirisch validiert ist und laut aktueller Fachliteratur (Lilienfeld et al., 2000; Westhoff & Kluck, 2014) nicht zur Entscheidungsvorlage in familienrechtlichen Verfahren geeignet ist? • Wurde die OPD-KJ systematisch für beide Kinder durchgeführt? Wie wurde deren Ergebnis in die elterliche Erziehungsbewertung integriert? 2. Mangelnde wissenschaftliche Fundierung von Schlussfolgerun gen 2.1 Bindung der Kinder an beide Elternteile • Nach welchen wissenschaftlichen Kriterien wurde festgestellt, dass eine stärkere Bindung zur Kindsmutter besteht? • Wurde die Bindungsqualität zu beiden Elternteilen anhand standardisierter Verfahren untersucht? • Warum wurde die Einbindung der Grosseltern mütterlicherseits als stabilisierend dargestellt, während die Unterstützungspersonen des Vaters als problematisch interpretiert wurden? • Gibt es empirische Studien, die die stabilisierende Wirkung der Grosseltern in der kindlichen Entwicklung belegen? • Wurde das Konzept der "Bindungstoleranz" in der Begutachtung angemessen berücksichtigt? • Welche konkreten Anhaltspunkte oder Verhaltensweisen des Vaters wurden als Indikatoren für eine mangelnde Bindungstoleranz interpretiert? • Warum wurde die Wohnsituation beider Elternteile nicht mit der gleichen Detailtiefe bewertet? Welche Kriterien wurden bei der Bewertung ebendieser angewendet? • Wurde geprüft, ob sprachliche Besonderheiten (z.B. Einschätzung der verbalen Entwicklung von D._____) möglicherweise durch Dialekt- oder Mehrsprachigkeit beeinflusst wurden? 2.2 Einschätzung der Erziehungsfähigkeit • Welche konkreten, evidenzbasierten Kriterien wurden verwendet, um die Erziehungsfähigkeit der Eltern zu bewerten? • Warum wurde der strukturelle Alltag des Kindsvaters als "organisiert", aber "zu fremdbetreuungsabhängig" dargestellt, während die grosse Einbindung der Grosseltern mütterlicherseits nicht berücksichtigt wurde? • Gibt es empirische Belege, dass eine konstante Betreuung durch Grosseltern förderlich wäre, während eine gleichwertige Betreuung durch Kita oder Haushälterin problematisch wäre? • Warum wurde keine unabhängige pädagogische oder heilpädagogische Einschätzung zur geeigneten Schulform für D._____ eingeholt? 2.3 Umgang mit neuer Partnerschaft des Vaters

9 / 109 • Warum wird die Anwesenheit der neuen Partnerin des Vaters problematisiert, obwohl es keine Hinweise auf negative Auswirkungen auf die Kinder gibt? 3. Empfehlung und alternative Hypothesen • Warum wurden alternative Obhutsmodelle nicht wissenschaftlich fundiert erwogen? • Warum wurde die Möglichkeit einer paritätischen Betreuung in Betracht gezogen, aber dann nicht evidenzbasiert begründet verworfen? • Gibt es empirische Studien, die belegen, dass das empfohlene Modell für die Kinder langfristig besser ist als eine gleichwertige Betreuung beider Eltern? • Welche konkreten Modelle (z.B. asymmetrische Alternierendbetreuung mit Schwerpunkt bei der KM, paritätisches Wechselmodell, modifiziertes Nestmodell) wurden diskutiert und wie wurden sie im Hinblick auf das Kindeswohl bewertet? • Welche Alternativhypothesen zur Bewertung der Betreuungsfähigkeit des Kindsvaters wurden geprüft und auf welcher Grundlage verworfen? 4. Sprachliche Besonderheiten im Gutachten • In der Schweiz wird traditionell das "scharfe S" (ß) nicht verwendet; stattdessen nutzt man "ss". Die Verwendung des "ß" in einem in der Schweiz verfassten Gutachten ist daher ungewöhnlich. Könnte dies darauf hindeuten, dass das Gutachten mit einer Software erstellt wurde, die nicht auf die schweizerische Rechtschreibung eingestellt ist? Falls ja, warum wurde dies nicht angegeben? • Wurde beispielsweise ein Kl-gestütztes Tool wie ChatGPT verwendet, ohne dies als Quelle anzugeben? • Wie erklärt sich die Gutachterin sonst die Verwendung des ß? 5. Ergänzende Fragen gemäss Schweizer Leitlinien 5.1 Reflexion der Gutachterrolle und Transparenz • In welcher Weise wurde im Gutachten reflektiert, wie eigene professionelle Vorerfahrungen, Wertehaltungen oder Fallverläufe frühere Einschätzungen beeinflusst haben könnten? • Wurde offengelegt, ob digitale Hilfsmittel (z.B. Kl-basierte Tools) bei der Gutachtenerstellung verwendet wurden, wie es die Leitlinien verlangen? 5.2 Auftragsklärung • Liegt eine schriftlich fixierte und protokollierte Auftragsklärung vor, in der die psychologische Fragestellung aus dem gerichtlichen Auftrag präzise abgeleitet wurde? • Falls nicht: Wie wurde der Begutachtungsrahmen methodisch begründet? 5.3 Kindeswille und kindliche Perspektive • Wurde der Wille der Kinder altersgerecht exploriert, differenziert dokumentiert und in die Gesamtbewertung eingeordnet?

10 / 109 • Wurde die Stabilität, Beeinflussbarkeit und Reifetauglichkeit des geäusserten Kindeswillens methodisch geprüft? 5.4 Interdisziplinäre Einbindung • Wurde geprüft, ob eine heilpädagogische oder sonderpädagogische Fachbeurteilung zum Entwicklungsstand von D._____ erforderlich wäre? Falls nein, weshalb wurde darauf verzichtet? • Wurde mit Blick auf das F._____-Syndrom (._____), geprüft, welche Beschulungsform (integrative oder separative Beschulung) dem Wohle D._____ unter Berücksichtigung sämtlicher Vor- und Nachteile (Fahrzeiten, Verlust stabiler Verhältnisse, neues Umfeld, Wechsel Betreuungsformen etc.) zuträglicher ist? Falls nein, weshalb wurde darauf verzichtet? • Wurden relevante medizinische oder schulpsychologische Einschätzungen eingeholt und korrekt eingeordnet? 3. Eventualiter zu Rechtsbegehren Ziff. 1 sei ein psychiatrischpsychologisches Zweitgutachten betreffend Zuteilung der Obhut und Regelung des persönlichen Verkehrs betreffend die Kinder C._____, geboren am _____ 2015, und D._____, geboren am _____ 2020, einzuholen. 4.1. Subeventualiter sei die elterliche Sorge für die Kinder C._____, geb. _____ 2015, und D._____, geb. _____ 2020, beiden Elternteilen gemeinsam zu belassen. 4.2. Subeventualiter sei dem Kindsvater A._____ die alleinige Obhut für C._____ und D._____ zuzuteilen, wobei der Wohnsitz der Kinder in O.2._____ verbleiben soll. 4.3. Subeventualiter sei die Kindsmutter als berechtigt zu erklären, C._____ und D._____ an jedem zweiten Wochenenden jeweils von Freitag, Schulschluss, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr, während der Hälfte der Feiertage sowie während der Hälfte der Schulferien zu sich auf Besuch bzw. in die Ferien zu nehmen. 4.4 Subeventualiter sei festzustellen, dass jeder Elternteil die auf seiner Seite anfallenden Kinderkosten zu übernehmen hat. Weiter sei festzustellen, dass der Kindsvater A._____ zusätzlich die Krankenkassenprämien der Kinder sowie die Kosten für Schule, Therapien etc. von D._____ zu übernehmen habe, soweit diese nicht durch Dritte, insb. der öffentlichen Hand oder Versicherungen, gedeckt sind. Im Übrigen sei festzustellen, dass keine Kinderunterhaltsbeiträge geschuldet sind. 4.5. Subeventualiter sie [sic] die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft zu verzichten. 4.6. Subeventualiter seien die Erziehungsgutschriften der AHV/IV für C._____ und D._____ dem Kindsvater A._____ anzurechnen. 5. Die erstinstanzlichen Prozesskosten (Kosten der Begutachtung und Kindervertreterin sowie Prozesskosten) seien den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Auf die Zusprache einer Parteientschädigung sei zu verzichten.

11 / 109 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten. M. Die Kindsmutter und die Kindesvertreterin beantragten in ihren Berufungsantworten vom 21. Juli 2025 je die kostenpflichtige Abweisung der Berufung. N. Am 20. Oktober 2025 erliess die Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer eine Beweisverfügung, mit welcher die Edition diverser Unterlagen aus Händen der Parteien, die mündliche Erläuterung des Gutachtens vom 17. März 2025 durch die Gutachterin sowie die formlose Anhörung der Eltern angeordnet wurden. Der Kindsvater beantragte mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 die Unterbreitung diverser Ergänzungsfragen an die Gutachterin. Mit Eingaben vom 10. November 2025 reichten der Kindsvater und die Kindsmutter je verschiedene Unterlagen ein und brachten Bemerkungen dazu an. O. Am 18. November 2025 fand die mündliche Hauptverhandlung vor dem Obergericht des Kantons Graubünden statt. Anlässlich der Verhandlung wurden die Parteien persönlich angehört und erläuterte und ergänzte die Gutachterin E._____ ihr Gutachten vom 17. März 2025. Mit Eingabe vom 6. Januar 2026 reichte die Gutachterin eine ergänzende Stellungnahme ein. P. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 beantragte die Kindesvertreterin, bei der Schweizerischen Gesellschaft für Forensische Psychiatrie (nachfolgend: SGFP) und bei der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtspsychologie (nachfolgend: SGRP) eine schriftliche Auskunft betreffend die Erstellung psychologischer Gutachten im Familienrecht einzuholen. Der Kindsvater stellte mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 den Antrag, der SGFP und der SGRP diverse Zusatzfragen zu den von der Kindesvertreterin vorgeschlagenen Fragen zu stellen. Am 18. Dezember 2025 ging die schriftliche Auskunft der SGRP ein. Auf eine schriftliche Auskunft der SGFP wurde aus zeitlichen Gründen verzichtet. Q. Am 19. Dezember 2025 liess die Kindsmutter dem Berufungsgericht je eine Kopie des Weiterleitungsentscheids des Vermittleramts Prättigau/Davos (Dossier- Nr. V 24/008) vom 15. Dezember 2025 und der Eingangsbestätigung des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 17. Dezember 2025 zukommen. Daraus geht hervor, dass das Vermittleramt das Schlichtungsgesuch betreffend Kindesunterhalt, Obhut etc. zuständigkeitshalber an das Regionalgericht überwiesen hat und Letzteres die Sistierung des Verfahrens, bis eine Partei dessen Fortsetzung verlangt, angeordnet hat.

12 / 109 R. Am 14. Januar 2026 wurde die Hauptverhandlung vor dem Obergericht des Kantons Graubünden fortgesetzt. S. Die vorinstanzlichen Akten (Proz. Nr. 135-2024-77) wurden beigezogen. Die Sache erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1. Prozessuales 1.1. Zulässigkeit der Berufung Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen, der mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden neben der vorsorglichen Regelung des Kindesunterhalts insbesondere die vorsorgliche Obhutszuteilung über die Kinder C._____ und D._____, so dass keine rein vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt (vgl. BGE 116 II 493 E. 2) und die Zulässigkeit der Berufung nicht vom Erreichen eines Streitwerts von CHF 10'000.00 abhängig ist (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). 1.2. Eintreten auf die Berufung Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen; der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Eine dreissigtägige Berufungsfrist gilt bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach Art. 271, 276, 302 und 305 ZPO (Art. 314 Abs. 2 ZPO in der bei der Eröffnung des angefochtenen Entscheids geltenden Fassung). Ob die vorsorgliche Regelung der Kinderbelange im Rahmen eines Unterhaltsprozesses gemäss Art. 295 ZPO ebenfalls unter diese Bestimmung fällt, was in der Lehre umstritten ist (vgl. dazu u.a. MORET, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 303 N. 25; WAELTI, CPC révisé: quelles incidences sur le déroulement des procédures du droit de la famille?, in: FamPra.ch 2024 S. 863 ff.), kann vorliegend offengelassen werden. Der nachträglich begründete Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 15. Mai 2025 wurde den Beteiligten am 23. Juni 2025 mitgeteilt und ging dem Kindsvater am 24. Juni 2025 zu (vgl. act. B.17). Die vom Kindsvater dagegen am 4. Juli 2025 erhobene Berufung

13 / 109 erfolgte somit jedenfalls fristgerecht und entspricht überdies den Formerfordernissen. Auf die Berufung ist demzufolge einzutreten. 1.3. Zuständigkeit Die Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden zur Beurteilung der Berufung als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100). Innerhalb des Obergerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der Ersten zivilrechtlichen Kammer (Art. 9 lit. a OGV [BR 173.010]). Da von keiner Partei ein Antrag auf einen Entscheid in Dreierbesetzung gestellt wurde (vgl. act. D.10), ergeht das vorliegende Urteil in Einzelbesetzung (Art. 7 Abs. 2 lit. abis u. Abs. 3 EGzZPO). 1.4. Kognition Mit der Berufung als vollkommenem Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vorinstanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen (REETZ, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 310 N. 5 ff.). 1.5. Verfahrensmaximen und Novenrecht Im vorliegenden Berufungsverfahren geht es um Kinderbelange in einer familienrechtlichen Angelegenheit, so dass das Gericht nach Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (Untersuchungsmaxime) und überdies ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Offizialmaxime). Die Untersuchungs- und die Offizialmaxime gelangen in allen Verfahrensstadien und vor allen kantonalen Instanzen, mithin auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren, als allgemeine Grundsätze zur Anwendung (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; SCHWEIGHAUSER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 296 N. 3 u. 5). Bei Geltung der Untersuchungsmaxime sind Noven im Berufungsverfahren bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (Art. 317 Abs. 1bis ZPO in Kodifizierung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. etwa BGE 147 III 301 E. 2.2 m.w.H.). Infolgedessen können die Parteien im Berufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind. Die neu

14 / 109 vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel sind somit zuzulassen und, sofern von Relevanz, zu berücksichtigen. 1.6. Beweismass Für die rechtserheblichen Tatsachen gilt im vorsorglichen Massnahmeverfahren das Beweismass der Glaubhaftmachung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_446/2019 vom 5. März 2020 E. 4.2.4). Es braucht somit nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein dieser Tatsachen herbeigeführt zu werden, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten. Demnach darf das Gericht weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 130 III 321 E. 3.3, 120 II 393 E. 4c). 1.7. Auswechslung der Kindesvertreterin 1.7.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht vom 18. November 2025 stellte der Kindsvater den prozessualen Antrag, die Kindesvertreterin per sofort aus ihrem Mandat zu entlassen und durch eine geeignete Kindesvertretung zu ersetzen (act. H.1, I. i.f.). 1.7.2. Die Vorsitzende lehnte den Antrag des Kindsvaters auf Absetzung bzw. Auswechslung der Kindesvertreterin anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. November 2025 ab, begründete ihren Entscheid mündlich und hielt fest, dass die ausführliche Begründung im Endentscheid erfolgen werde (act. H.3, S. 6). 1.7.3. Zunächst stellt sich die Frage, ob die Eltern überhaupt zur Stellung eines Antrags auf Absetzung bzw. Auswechslung der Kindesvertreterin legitimiert sind. Nach der Rechtsprechung wird die Stellung der Eltern grundsätzlich nur durch die Einsetzung, nicht aber durch die späteren Handlungen einer Kindesvertretung im Verfahren beeinträchtigt, da mit Einsetzung der Kindesvertretung die rechtliche Vertretungsbefugnis der Eltern beschränkt wird. Die Kindesvertretung soll ihre Aufgaben unabhängig und unbeeinflusst von den Eltern, dem Gericht und der Kindesschutzbehörde wahrnehmen können und verfügt bei ihrer Tätigkeit über einen grossen Ermessensspielraum. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sollen die Eltern diese Unabhängigkeit der Kindesvertretung nicht unterlaufen können, indem sie fortlaufend deren Handlungen im Hinblick auf das Kindeswohl in Frage stellen. Entsprechend kommt den Eltern kein Recht zu, aufgrund der Amtsführung der Kindesvertretung deren Auswechslung zu verlangen. Den Eltern steht indes die Möglichkeit offen, das Gericht über Missstände im

15 / 109 Zusammenhang mit der Kindesvertretung in Kenntnis zu setzen. Soweit die Kindesvertretung mit ihrer Amtsführung tatsächlich das Kindeswohl gefährdet, muss die ernennende Behörde eingreifen und von Amtes wegen die notwendigen Massnahmen treffen. Hierzu gehört notfalls auch die Abberufung der Kindesvertretung (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_894/2015 vom 16. März 2016 E. 4.1 f.; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PC250034 vom 29. August 2025 E. 2.5.3 f. m.w.H.; MICHEL/BERGER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 299 N. 13 u. 25). Auf die Vorbringen des Kindsvaters zur Begründung seines Antrags ist daher nachfolgend unter diesem Gesichtspunkt einzugehen. Zu berücksichtigen ist, dass die einsetzende Behörde auch in diesem Zusammenhang die Unabhängigkeit der Kindesvertretung zu achten hat. Sie kann diese beispielsweise nicht allein deshalb absetzen, weil sie von den ihr gesetzlich zugedachten Rechten Gebrauch macht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_894/2015 vom 16. März 2016 E. 4.1). Für eine Auswechslung der Kindesvertretung aufgrund einer Kindeswohlverletzung ist vielmehr eine erhebliche oder zumindest wiederholte Pflichtverletzung, ein eigentlicher Missstand, erforderlich (Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich PC250034 vom 29. August 2025 E. 2.5.3 f., PC210030 vom 13. September 2021 E. II.4.1). 1.7.4. In casu ist entgegen dem Kindsvater (vgl. act. H.1, III.12 ff.; act. H.3, S. 5 f.; act. H.5, III.32 f., III.40 u. III.44 ff.) nicht ersichtlich, dass die Kindesvertreterin aufgrund ihrer angeblichen Beziehung zur Gerichtsgutachterin unkritisch auf das Gerichtsgutachten abgestellt hätte. Diesbezüglich ist mit der Kindsmutter (vgl. act. H.3, S. 5) festzuhalten, dass der Kindsvater allein aus der Tatsache, dass die Kindesvertreterin hinsichtlich des Gerichtsgutachtens bzw. dessen Verwertbarkeit zu einem anderen Schluss gelangte als er selbst – dass der Kindsvater mit dem Gerichtsgutachten, welches die Zuteilung der Obhut an die Kindsmutter empfiehlt, nicht einverstanden ist, erstaunt nicht weiter – nicht ableiten kann, dass sie sich nicht hinreichend und kritisch mit dem Gutachten auseinandergesetzt hätte. Aus der Äusserung der Kindesvertreterin betreffend die Gerichtsgutachterin und deren Qualifikationen (RG-act. I/3, S. 3) kann entgegen dem Kindsvater (vgl. act. H.1, III.12; act. H.5, III.44) keine besondere Nähe der Kindesvertreterin zur Gerichtsgutachterin abgeleitet werden. Zu beachten ist auch, dass die Kindesvertreterin die erwähnte Äusserung bereits im Rahmen der Begründung ihres Antrags auf Einholung eines gerichtlichen Gutachtens bei E._____ (vgl. RG-act. I.3, Anträge Ziff. 1 u. 2) tätigte, wobei der Kindsvater sich diesem Antrag – in Kenntnis der Äusserung der Kindesvertreterin – anschloss (vgl. RG-act. IV/1, Ziff. 1.1 u. 1.2) und nun erst im Berufungsverfahren und nach

16 / 109 Vorliegen des (ihm nicht genehmen) Gerichtsgutachtens daraus einen Vorwurf gegenüber der Kindesvertreterin konstruiert. Auch die Kritik, wonach die Kindesvertreterin den subjektiven Kindeswillen nicht hinreichend abgeklärt habe (vgl. act. H.1, III.12 u. III.14; act. H.3, S. 5; act. H.5, III.32 f. u. III.41 ff.), geht fehl. Die Kindesvertreterin traf sich nach ihrer Einsetzung mit den Kindern und erfragte den Willen von C._____. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie von einem erneuten Treffen mit den Kindern bzw. einer erneuten Befragung von C._____ absah, zumal davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren. Dass D._____ sich angesichts seines Alters und Entwicklungsstands nicht zur Frage, bei welchem Elternteil er lieber wohnen möchte, äussern kann, ist unbestritten. Sodann zeigte sich nicht nur beim Gespräch der Kindesvertreterin mit C._____, sondern auch im Rahmen der Begutachtung (vgl. insb. RG-act. VIII/16, S. 57 ff.) sowie anlässlich der Anhörung von C._____ durch die Vorinstanz (vgl. RG-act. IX/1, Fragen 2.15, 2.23 u. 2.36), dass auch sie diesbezüglich keinen klaren Wunsch zu äussern vermag. Entgegen dem Kindsvater (vgl. act. H.1, III.15; act. H.5, III.47) ist auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs und der Entwicklung der Kinder seit dem ersten Treffen mit der Kindesvertreterin nicht zu erwarten, dass ein erneutes Gespräch ein anderes Ergebnis bzw. einen klaren Wunsch der Kinder respektive von C._____ offenbaren würde. Anders als der Kindsvater vorbringt (vgl. act. H.1, III.15; act. H.5, III.33 u. III.47), gibt es auch keine Anzeichen dafür, dass die Kindesvertreterin zugunsten einer einmal gefassten Meinung auf weitere Abklärungen verzichtet hätte. Zusammenfassend sind keine Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung der Kindesvertreterin, geschweige denn für einen eigentlichen Missstand, wie er für die Auswechslung der Kindesvertreterin aufgrund einer Kindeswohlverletzung erforderlich wäre, erkennbar (vgl. zum Ganzen bereits act. H.3, S. 6). 2. Übersicht über die Hauptvorbringen des Kindsvaters Der Kindsvater macht in seiner Berufung zusammengefasst geltend, das Gerichtsgutachten von E._____ vom 17. März 2025 sei äusserst mangelhaft und könne daher nicht als Grundlage für einen derart weitreichenden Entscheid wie die Obhutsumteilung dienen. Weiter stelle die unterbliebene Weiterleitung seiner Ergänzungsfragen an die Gutachterin durch die Vorinstanz eine erhebliche Verletzung seines rechtlichen Gehörs dar, welche im Rechtsmittelverfahren nicht geheilt werden könne. Entsprechend sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung nach Beantwortung der Ergänzungsfragen respektive nach Einholung eines Zweitgutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. insb. act. A.4, IV.9 ff., V.I.I.22, V.I.I.26, V.II.33 u. V.II.60).

17 / 109 3. Würdigung des Gerichtsgutachtens 3.1. Übersicht über den vorinstanzlichen Entscheid Die Vorinstanz setzte sich in ihrem Entscheid mit den diversen Rügen des Kindsvaters am Gutachten vom 17. März 2025 auseinander und beurteilte diese als unzutreffend (act. B.17, E. 3.6 ff.). Sie hielt fest, das Gutachten erweise sich als vollständig, zumal die Anknüpfungstatsachen rekapituliert, die Befundtatsachen unter Angabe der Quellen wiedergegeben und die gestellten Gutachterfragen beantwortet würden. Die von der Gutachterin gezogenen Schlüsse würden offengelegt und ausreichend sowie widerspruchsfrei begründet. Das Gutachten sei nachvollziehbar und schlüssig. Es würden keine gewichtigen Tatsachen oder Indizien bestehen, welche die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern könnten. Zusammenfassend sei das Gutachten nicht zu beanstanden, und zwar weder hinsichtlich seiner Vollständigkeit, seiner Klarheit noch seiner Schlüssigkeit, weshalb von der vollen Verwertbarkeit als Beweismittel für das vorliegende Verfahren auszugehen sei (act. B.17, E. 3.12). 3.2. Übersicht über die Rügen des Kindsvaters Der Kindsvater macht zusammengefasst geltend, das Gerichtsgutachten von E._____ vom 17. März 2025 leide an gravierenden methodischen, strukturellen und inhaltlichen Mängeln und sei somit nicht verwertbar. Das Gutachten sei derart mangelhaft, dass eine (materielle) Stellungnahme dazu gar nicht möglich sei. Es genüge in wesentlichen Punkten den Mindestanforderungen an familienrechtspsychologische Gutachten nicht. Die Vorinstanz verkenne, dass die im Gutachten gewählte Vorgehensweise mehrere Abweichungen von den Leitlinien von Aebi, Steinbach und Vilén für psychologische Gutachten im Familienrecht, die im schweizerischen Kontext eine zentrale fachliche Bezugsnorm darstellten, aufweise. Auch aus der von ihm in Auftrag gegebenen Gutachtensüberprüfung der G._____ vom 4. Juni 2025, welche anhand der erwähnten Leitlinien erfolgt sei, gehe hervor, dass das Gerichtsgutachten nicht de lege artis erstellt worden sei, sondern in zentralen Punkten erhebliche Mängel aufweise. So seien die geltenden fachlichen Richtlinien nicht eingehalten worden und erweise das Gutachten sich als unausgewogen. Aufgrund der dargelegten Mängel könne das Gutachten nicht als Grundlage für einen derart weitreichenden Entscheid wie die Obhutsumteilung dienen. Die Vorinstanz habe das Gutachten bzw. dessen von ihm gerügte Mängel höchstens rudimentär geprüft, obwohl seine Rügen klar Zweifel an der Verwertbarkeit des Gutachtens als Entscheidgrundlage erweckt hätten. Vor diesem Hintergrund sei die Vorinstanz zu Unrecht zum Schluss gekommen, dass das

18 / 109 Gutachten verwertbar sei, und habe auf dieses abgestellt (vgl. insb. act. A.1, IV.10 f. u. V.45 ff.; act. A.4, IV.9, V.12 f., V.15 f., V.21 ff., V.29, V.54 ff., V.59 u. V.61; act. H.1, III.6 u. III.13; act. H.5, III.5 f., III.25, III.37 u. III.70; vgl. bereits RG-act. VII/4, III.8 ff.; RG-act. VIII/24, III.; RG-act. VIII/25). 3.3. Rechtliche Grundlagen 3.3.1. Das Gericht hat ein von ihm eingeholtes Gutachten von Amtes wegen und in freier Würdigung (Art. 157 ZPO) daraufhin zu prüfen, ob es den gestellten Anforderungen entspricht, mithin ob es beweistauglich ist und so eine verlässliche Grundlage für die gerichtliche Meinungsbildung bietet. Es hat namentlich zu prüfen, ob das ihm von der sachverständigen Person vorgelegte Gutachten mangelhaft ist. Dabei darf es durchaus auch ein gewisses Mass an Zweifeln und Unsicherheiten hinsichtlich der Schlussfolgerungen durch sein Vertrauen in die Unabhängigkeit und in die Sachkunde des von ihm bestellten Sachverständigen überbrücken. Die Kriterien für die vom Gericht vorzunehmende Prüfung ergeben sich im Wesentlichen aus Art. 188 Abs. 2 ZPO: Demnach ist zu prüfen, ob das Gutachten vollständig, klar und gehörig begründet ist. Das Gutachten darf also keine Lücken aufweisen, muss in seinen Aussagen und ihrer Herleitung klar und präzis sein und hat eine Begründung der Schlussfolgerungen zu enthalten. Es muss nachvollziehbar, schlüssig, widerspruchsfrei und aus sich selber heraus verständlich sein (BGE 138 III 193 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_224/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 2.3.1 f.; BÜHLER, Die Beweiswürdigung von Gerichtsgutachten im Zivilprozess, in: Jusletter 2007, vor Rz. 1 u. Rz. 4; DOLGE, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 183 N. 11 f.; MÜLLER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 187 N. 10 u. Art. 188 N. 11; vgl. Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission, 2003, S. 89 zu Art. 181 VE-ZPO). 3.3.2. Das Gutachten muss zunächst vollständig sein. Dies setzt voraus, dass alle gestellten Fragen beantwortet werden. Die sachverständige Person hat in ihrem Gutachten ausserdem darzulegen, welche Anknüpfungstatsachen (das heisst durch die Experteninstruktion des Gerichts vorgegebene Tatsachen) und welche Befundtatsachen (das heisst von der sachverständigen Person ermittelte Tatsachen) zur Grundlage der Beurteilung gemacht werden. Alsdann hat die sachverständige Person die massgeblichen Tatsachen aufgrund ihrer Fachkenntnisse zu erörtern und einzuordnen. Mit allfälligen Lücken im interessierenden Sachverhalt hat sie sich auseinanderzusetzen. Gegebenenfalls

19 / 109 hat sie Hypothesen unter Annahme verschiedener Varianten aufzustellen. Schliesslich hat das Gutachten bezüglich der Begründung der aus den vorliegenden Tatsachen gezogenen Schlussfolgerungen hinreichend Auskunft zu geben. Unvollständig bzw. lückenhaft wäre ein Gutachten demgegenüber insbesondere dann, wenn ihm nicht entnommen werden kann, welche Akten der sachverständigen Person überlassen worden sind, wenn die sachverständige Person von den überlassenen Akten offensichtlich nicht Kenntnis genommen hat, wenn nicht alle gestellten Fragen beantwortet werden, wenn es an nachvollziehbaren Begründungen fehlt, die eine Überprüfung der Ergebnisse durch das Gericht oder eine andere sachverständige Person erlauben, oder wenn es nicht auf dem aktuellen Stand der Tatsachenkenntnis und der Wissenschaft basiert. Auch ein Gutachten, das sich in pauschalen Feststellungen und Bewertungen erschöpft oder nicht hinreichend detailliert ausfällt, ist unvollständig und damit mangelhaft (BÜHLER, a.a.O., Rz. f ff.; DOLGE, a.a.O., Art. 183 N. 11; MÜLLER, a.a.O., Art. 187 N. 10 u. Art. 188 N. 15; WEIBEL, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 188 N. 5 f.). Das Gutachten muss sodann klar, das heisst präzis, verständlich, nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei sein. Aus dem Gutachten muss klar hervorgehen, auf welchem Weg und gestützt auf welche Methoden bzw. Fachkenntnisse die sachverständige Person ihre Befunde ermittelt und die Schlussfolgerungen gezogen hat. Das Gutachten sollte aus sich selbst heraus als Einheit verständlich sein und keine Widersprüche aufweisen. Da es Aufgabe der sachverständigen Person ist, dem Gericht die fehlende Fachkunde zu vermitteln, sollten ihre Ausführungen für das Gericht und die Parteien nachvollziehbar sein. Das Fachwissen ist möglichst einfach und verständlich darzulegen und die wichtigsten Fachbegriffe sind kurz zu erläutern. Nachvollziehbarkeit setzt voraus, dass das Gutachten nach einer überprüfbaren Methode und gemäss den wissenschaftlichen Standards des Fachgebietes erstellt und verständlich begründet wurde. Das Gutachten hat schlüssig zu sein, das heisst die Schlussfolgerungen der sachverständigen Person müssen nach den Gesetzen der Logik anhand der Begründung zu überzeugen vermögen (BÜHLER, a.a.O., Rz. 11 u. 16 f.; DOLGE, a.a.O., Art. 183 N. 12 f.; GASSER/RICKLI/JOSI, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kurzkommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 188 N. 2; MÜLLER, a.a.O., Art. 187 N. 10; WEIBEL, a.a.O., Art. 188 N. 4 m.w.H.). 3.3.3. Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). Nach gefestigter Lehre und Praxis darf das Gericht in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen von einem eingeholten Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen, ansonsten eine willkürliche Beweiswürdigung

20 / 109 vorliegt. Ein triftiger Grund, der zur Abweichung von einem Gutachten führen kann, liegt insbesondere dann vor, wenn die vorstehend dargelegten Qualitätserfordernisse nicht erfüllt sind. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Entscheidgrundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das Gericht hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Das trifft etwa zu, wenn die sachverständige Person die ihr gestellten Fragen nicht beantwortet, ihre Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen. Die Frage, ob ein Gutachten im Sinne von Art. 188 Abs. 2 ZPO unvollständig, unklar oder nicht gehörig begründet ist, beschlägt letztlich auch die Schlüssigkeit und damit die Beweiswürdigung (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3, 141 IV 369 E. 6.1, 138 III 193 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_454/2023 vom 27. März 2024 E. 2.1.2, 5A_224/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 2.3.2, 6B_79/2023 vom 5. April 2023 E. 1.4.1, 5A_86/2016 vom 5. September 2016 E. 4.1.2; GASSER/RICKLI/JOSI, a.a.O., Art. 188 N. 3; MÜLLER, a.a.O., Art. 187 N. 21; WEIBEL, a.a.O., Art. 188 N. 8; vgl. zum Ganzen bereits act. B.17, E. 3.3 m.w.H.). 3.3.4. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft bzw. stellt es Mängel am Gutachten fest, sind diese Mängel möglichst durch Verbesserung – auf dem Wege der Erläuterung oder Ergänzung (vgl. Art. 188 Abs. 2 ZPO) – zu beheben. Eine Verbesserung setzt aber nicht voraus, dass das Gutachten mangelhaft ist. Der Bedarf nach einer Erläuterung oder Ergänzung kann sich auch daraus ergeben, dass bei komplizierteren Fragestellungen Verständnisfragen auftreten oder sich aufgrund der Antworten der sachverständigen Person oder gestützt auf ein Privatgutachten neue Fragen aufdrängen. In den meisten Fällen lässt sich durch Verbesserung eine tragfähige Grundlage für ein gerichtliches Urteil bewerkstelligen. Nur in Ausnahmefällen ist eine andere sachverständige Person beizuziehen, wenn eine Erläuterung oder Ergänzung die Mängel des Gutachtens nicht zu beseitigen vermochte oder wenn eine Verbesserung von vornherein keinen Erfolg verspricht (DOLGE, a.a.O., Art. 187 N. 5 u. Art. 188 N. 8 f.; MÜLLER, a.a.O., Art. 187 N. 15 f. u. 21 u. Art. 188 N. 14;

21 / 109 WEIBEL, a.a.O., Art. 188 N. 9 f.). Unter Erläuterung wird die Präzisierung bzw. Erklärung eines unklaren, nicht in allen Punkten verständlichen oder nicht schlüssig begründeten Gutachtens bezeichnet. Letztere kommt vor der Ergänzung und soll die Prüfung ermöglichen, ob eine Ergänzung überhaupt notwendig ist. Nötige Erläuterungen, mit denen Verständnisfragen beantwortet werden sollen, wird das Gericht unter Umständen von Amtes wegen gestützt auf Art. 187 Abs. 1 ZPO vornehmen lassen. Solche Erläuterung können, über den Gesetzeswortlaut hinaus, nicht nur mündlich, sondern auch schriftlich erfolgen. Eine Erläuterung des Gutachtens soll Gericht und Parteien helfen, die Argumentation der sachverständigen Person zu verstehen. Sie ist namentlich dann am Platz, wo ein unklares, widersprüchliches oder unverständliches Gutachten ergänzender oder präzisierender Ausführungen bedarf. Eine Ergänzung ist dagegen nötig, wenn das Gutachten unvollständig ist, sich neue Fragen ergeben haben oder Fehler zu korrigieren sind. In der Praxis ist eine klare Abgrenzung zwischen Erläuterungs- und Ergänzungsfragen häufig nicht möglich (Urteil des Bundesgerichts 5A_629/2015 vom 27. März 2017 E. 4.3; DOLGE, a.a.O., Art. 187 N. 6 u. 10 f.; MÜLLER, a.a.O., Art. 187 N. 3 f. u. N. 16 u. Art. 188 N. 12 f.). Die Erläuterungen bzw. Ergänzungen des Gutachtens sind Bestandteile des gerichtlichen Gutachtens, die in seine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.1; MÜLLER, a.a.O., Art. 187 N. 3, 5 u. 17). 3.4. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 3.4.1. Beurteilungsgrundlagen Dem Gericht liegt das durch die Vorinstanz bei E._____ in Auftrag gegebene Gutachten vom 17. März 2025 (RG-act. VIII/16; nachfolgend auch: Gerichtsgutachten) vor. In den Akten befindet sich sodann die durch den Kindsvater eingereichte «G._____-Gutachtensüberprüfung im Zivilrecht» der G._____ vom 4. Juni 2025 (act. B.25; nachfolgend auch: Privat- oder Parteigutachten). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. November 2025 erfolgte eine mündliche Erläuterung und Ergänzung des Gerichtsgutachtens durch E._____ im Sinne von Art. 187 Abs. 1 und Abs. 4 ZPO (vgl. act. H.4). Anschliessend an die Hauptverhandlung wurde der Gutachterin die Gelegenheit zu einer (zusätzlichen) schriftlichen Stellungnahme gewährt (vgl. act. D.23), worauf sie mit Eingabe vom 6. Januar 2026 (Poststempel) zum Parteigutachten Stellung nahm (act. D.29). Schliesslich liegt eine schriftliche Auskunft der SGRP vor (act. D.26).

22 / 109 3.4.2. Schriftliche Auskunft der SGRP 3.4.2.1. Nachdem auf Antrag der Kindesvertreterin (act. A.13) die Einholung einer schriftlichen Auskunft betreffend die Erstellung psychologischer Gutachten im Familienrecht bei der SGFP und der SGRP angeordnet worden war, stellte der Kindsvater mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 (act. A.14) den Antrag, der SGFP und der SGRP folgende Zusatzfragen zu den von der Kindesvertreterin vorgeschlagenen Fragen zu stellen [die nicht nummerierten Zusatzfragen wurden nachfolgend aus Praktikabilitätsgründen nummeriert]: 1. Wie beurteilt Ihre Fachgesellschaft die Bezeichnung eines Gutachtens als „forensisch psychiatrisch-psychologisch“, wenn die verantwortliche Gutachterin über keinen Facharzttitel in Psychiatrie verfügt? 2. Entspricht es den Leitlinien, auf eine systematische Zusammenfassung der relevanten Anknüpfungstatsachen zu verzichten, obwohl diese Grundlage der gesamten Urteilsbildung sind? 3. Wie ist fachlich zu bewerten, wenn bei komplexer familienrechtlicher Ausgangslage ein Aktenstudium von wenigen Stunden dokumentiert ist und nicht ersichtlich wird, welche Akten als relevant erachtet oder ausgeschlossen wurden? 4. Ist der Einsatz des projektiven Verfahrens „Familie in Tieren“ in familienrechtlichen Begutachtungen nach aktuellem Stand der Wissenschaft als fachlich zulässig zu erachten? 5. Welche fachlich anerkannten Methoden zur Kontrolle von Subjektivität sind erforderlich, wenn projektive Verfahren eingesetzt werden, und wie ist es zu bewerten, wenn diese nicht dokumentiert sind? 6. Wie beurteilt Ihre Fachgesellschaft den Einsatz einer veralteten Version des OPD-KJ in einem Begutachtungskontext, obwohl neuere Versionen verfügbar sind und das Verfahren primär therapeutischen Zwecken dient? 7. Ist es leitlinienkonform, ein testpsychologisches Verfahren ausserhalb des vorgesehenen Altersbereichs anzuwenden und daraus gutachterliche Schlussfolgerungen abzuleiten? 8. Wie ist ein Gutachten methodisch zu beurteilen, in dem Testresultate nicht vollständig dokumentiert, sondern ausschliesslich interpretativ zusammengefasst werden? 9. Welche Anforderungen stellen die Leitlinien an die Erhebung des Kindeswillens, insbesondere im Hinblick auf suggestive Elemente, Konsistenzdruck und wiederholte Befragungen in Anwesenheit beider Elternteile? 10. Ist es fachlich zulässig, innerpsychische Motive wie Angst, Kränkbarkeit oder emotionale Abwehr zuzuschreiben, ohne diese durch valide diagnostische Verfahren oder konsistente Befundlagen abzusichern? 11. Welche Bedeutung misst Ihre Fachgesellschaft der expliziten Darlegung der theoretischen Grundlagen sowie eines vollständigen Literaturverzeichnisses in familienrechtlichen Gutachten bei,

23 / 109 insbesondere im Hinblick auf Nachvollziehbarkeit, Überprüfbarkeit und wissenschaftliche Qualität der gutachterlichen Schlussfolgerungen? 12. Wie ist ein familienrechtliches Gutachten fachlich zu beurteilen, wenn zentrale Schlussfolgerungen gezogen werden, ohne dass die zugrunde liegenden theoretischen Modelle, Konzepte oder wissenschaftlichen Quellen offengelegt und in einem Literaturverzeichnis ausgewiesen sind? 13. Welche Bedeutung misst Ihre Fachgesellschaft der expliziten Ableitung psychologischer Hypothesen aus der gerichtlichen Fragestellung sowie deren Operationalisierung für die Planung, Durchführung und Auswertung familienrechtlicher Gutachten bei, und wie ist ein Gutachten fachlich zu beurteilen, in dem eine solche Hypothesenbildung nicht dokumentiert ist? Anlässlich der Fortsetzung der mündlichen Hauptverhandlung erklärte der Kindsvater, an seinem Antrag auf Unterbreitung der gestellten Zusatzfragen an die SGRP festzuhalten (act. H.8, S. 14); die Kindesvertreterin beantragte die Abweisung des Antrags (vgl. act. H.7, S. 1). 3.4.2.2. Die Zusatzfragen 1, 3, 8, 10, 12 und 13 zielen im Wesentlichen auf eine Beurteilung des vorliegenden Gerichtsgutachtens durch die SGRP (vgl. auch act. H.7, S. 4). Der Kindsvater führt denn auch selbst aus, die Beantwortung der beantragten Zusatzfragen durch die SGRP diene dazu, die Qualität des Gerichtsgutachtens einzuschätzen (vgl. act. A.14, S. 1 u. 5). Dies ist aber nicht Sinn und Zweck einer schriftlichen Auskunft nach Art. 190 ZPO. Dabei handelt es sich um eine Mischform zwischen Urkundenbeweis, Zeugnis und Gutachten, mit welcher dem Gericht Informationen betreffend bestimmte Tatsachen vermittelt werden sollen (vgl. WEIBEL/SINGH, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 190 N. 2 u. 9 f.). Die Würdigung eines Gutachtens stellt hingegen nicht Gegenstand einer solchen Auskunft dar; diese obliegt allein dem Gericht. Die erwähnten Zusatzfragen sind der SGRP mithin nicht zu unterbreiten. Die Zusatzfragen 2, 7 und 9 beziehen sich auf die Leitlinien [gemeint wohl: Leitlinien zur Erstellung familienrechtlicher Gutachten von Aebi, Steinbach und Vilén]. Die SGRP hat in ihrer schriftlichen Auskunft (act. D.26, Frage 5) indes bereits erklärt, dass diese Leitlinien zwar als fachliche Orientierung beigezogen werden können, aber nicht rechtsverbindlich sind (vgl. dazu nachfolgend E. 3.4.6.2). Da den Leitlinien somit ohnehin keine Verbindlichkeit zukommt und eine Abweichung davon folglich keinen Mangel eines Gutachtens begründet, kann auf die Unterbreitung der diesbezüglichen Zusatzfragen an die SGRP verzichtet werden. Die Zusatzfragen 4 und 6 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung des projektiven Verfahrens «Familie in Tieren» sowie einer veralteten Version der OPD-KJ im Rahmen einer

24 / 109 Begutachtung wurden bereits beantwortet (vgl. act. D.26, Frage 4; vgl. dazu nachfolgend E. 3.4.10.2). Sie sind der SGRP mithin nicht (erneut) zu unterbreiten. Was die Zusatzfrage 5 anbelangt, so bezieht sich deren erster Teil wiederum auf den Einsatz projektiver Verfahren. Diesbezüglich hat die SGRP erklärt, dass Methoden ohne hinreichende wissenschaftliche Absicherung nicht isoliert oder als tragende Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen verwendet werden dürfen und gutachterliche Aussagen sich stets aus einer methodisch konsistenten Gesamtschau aller erhobenen Informationen und Befunde zu ergeben haben (act. D.26, Frage 4). Daraus ergibt sich, dass gemäss der SGRP gerade beim Einsatz projektiver Verfahren eine Gesamtbeurteilung erforderlich ist, wodurch automatisch auch eine Kontrolle von Subjektivität erfolgt. Der zweite Teil der Zusatzfrage betrifft wiederum die Würdigung des konkret vorliegenden Gutachtens. Auf das Stellen der Zusatzfrage 5 kann folglich verzichtet werden. Zusatzfrage 6 ist sehr spezifisch und beschlägt implizit wiederum die Würdigung des vorliegenden Gutachtens. Die SGRP hielt in ihrer Auskunft fest, dass die methodenkritische Beurteilung von Gutachten anhand allgemein anerkannter Beurteilungskriterien, insbesondere Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der Begründung sowie der klaren Trennung von Befunden und Interpretation zu erfolgen hat (act. D.26, Frage 6). Damit hat die SGRP sich bereits zu den Kriterien zur Beurteilung eines Gutachtens geäussert, wobei die Würdigung des konkret vorliegenden Gutachtens, wie vorstehend erwähnt, Aufgabe des Gerichts und nicht der SGRP ist. Damit ist auch die Zusatzfrage 6 nicht der SGRP zu unterbreiten. Zusammenfassend sind die Zusatzfragen des Kindsvaters an die SGRP abzulehnen. 3.4.3. Privatgutachten der G._____ 3.4.3.1. An dieser Stelle ist kurz auf die Bedeutung eines von einer Partei als Reaktion auf ein Gerichtsgutachten vorgelegten Partei- bzw. Privatgutachtens einzugehen. Ein Parteigutachten ist ein Gutachten einer Fachperson, das eine Partei in Auftrag gegeben hat. Es ist gemäss Art. 177 ZPO als Beweisurkunde zu werten. Obschon einem solchen Gutachten nicht derselbe Rang zukommt wie einem vom Gericht eingeholten Gutachten, weil der Privatgutachter erklärtermassen auf der Seite einer Partei steht, kann dieses – je nach seiner Überzeugungskraft – für die Beweiswürdigung durch das Gericht durchaus von Belang sein. Das Gericht ist bei substantiiert vorgetragenen Einwendungen gegen das Gerichtsgutachten verpflichtet, die Frage zu prüfen, ob das Gerichtsgutachten durch diese Argumente nicht so sehr erschüttert wird, dass von ihm abzuweichen ist oder dass wenigstens beweismässige Weiterungen zur Abklärung der

25 / 109 aufgeworfenen Fragen anzuordnen sind. Gegebenenfalls ist der Gerichtsgutachter im Rahmen der Erläuterung bzw. Ergänzung seines Gutachtens mit der Meinung des Privatgutachters zu konfrontieren, zumal dem Gericht die erforderliche Sachkunde zur Beantwortung der durch Letzteren aufgeworfenen Fragen naturgemäss fehlt. Jedenfalls hat sich das Gericht in der Urteilsbegründung mit dem Parteigutachten auseinanderzusetzen (BÜHLER, a.a.O., Rz. 24; DOLGE, a.a.O., Art. 183 N. 17; MÜLLER, a.a.O., Art. 187 N. 18 u. Art. 188 N. 16; vgl. BGE 125 V 351 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.2). 3.4.3.2. Die Kindsmutter macht geltend, beim angeblichen Gegengutachten der G._____ handle es sich um ein einseitiges, parteiisches Privatgutachten, welches unbeachtlich sei. Die Privatgutachterin habe grundsätzliche Abklärungen unterlassen und habe weder Einsicht in Verfahrensakten gehabt noch mit den Betroffenen gesprochen. Das Quasigutachten ziele einzig darauf, die Gerichtsgutachterin als Sachverständige zu diskreditieren. Die Schlussfolgerung der Gutachterin sei nicht fundiert und einseitig anklagend. Es gelinge dem Kindsvater mit dem Gegengutachten nicht, in methodisch nachvollziehbarer Weise erhebliche Mängel des Gerichtsgutachtens darzulegen (act. A.3, II.B.1.3 ff.; act. A.7, II.B.2.7, II.B.3.8 u. II.B.3.11; act. H.6, II. S. 3 f.). Die Kindesvertreterin führt aus, die vom Kindsvater in Auftrag gegebene «Gutachtensüberprüfung» bzw. das Parteigutachten erweise sich als derart fehlerhaft, dass sie unbeachtlich sei. Ausserdem seien die im Parteigutachten enthaltenen Behauptungen grösstenteils unzutreffend (vgl. act. A.2, II.9; act. H.7, S. 4 ff.). Auch die Gerichtsgutachterin betont, dass es sich bei dem Parteigutachten der G._____ nicht um eine neutrale Stellungnahme handle, sondern es einzig darum gehe, sie als Gutachterin zu diskreditieren. Die Beurteilung ihrer Empfehlungen durch die G._____ sei nicht zulässig, zumal Letztere keine eigenen Untersuchungen durchgeführt habe (act. D.29, S. 1 f.). 3.4.3.3. Gemäss den eingangs gemachten Ausführungen ist dem Umstand, dass ein Privatgutachten im Auftrag einer Partei erstellt wurde und deshalb wohl regelmässig zu deren Gunsten ausfällt, durchaus Rechnung zu tragen. Nichtsdestotrotz kann ein solches Parteigutachten nicht von vornherein als unbeachtlich qualifiziert werden, sondern hat das Gericht die darin thematisierten Aspekte bei der Würdigung des Gerichtsgutachtens zu berücksichtigen. Auch die von der Kindesvertreterin gegen das Parteigutachten vorgebrachten formalen Einwendungen betreffend dessen Unterzeichnung und bezüglich der Auftragserteilung (vgl. act. A.2, II.9; act. H.7, S. 5) führen nicht dazu, dass das Gericht sich mit den in diesem aufgeworfenen Fragen überhaupt nicht

26 / 109 auseinanderzusetzen hätte. Soweit ersichtlich (vgl. act. B.25, S. 3) erfolgte die Gutachtensüberprüfung einzig auf Grundlage bzw. unter Berücksichtigung des Gerichtsgutachtens ohne Konsultation weiterer Unterlagen. Während zutreffend ist, dass das Parteigutachten sich zu verschiedenen Punkten wie insbesondere Gesprächen, bei welchen die Privatgutachter nicht anwesend waren, nicht äussern kann, bedeutet dies nicht, dass nicht (allein) auf Grundlage des Gerichtsgutachtens gewisse Beobachtungen bzw. Bemerkungen gemacht werden könnten. 3.4.3.4. Vor dem Hintergrund der vorangehenden Ausführungen wurde die Gerichtsgutachterin E._____ anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. November 2025 unter anderem mit den im Parteigutachten aufgeworfenen Fragen konfrontiert (vgl. act. H.4). Nachfolgend ist auf die durch den Kindsvater und im Parteigutachten vorgebrachten Einwendungen gegen das Gerichtsgutachten einzugehen. 3.4.4. Qualifikation der Gerichtsgutachterin und Bezeichnung des Gerichtsgutachtens 3.4.4.1. Im Privatgutachten wird festgehalten, die Gerichtsgutachterin verfüge zwar über akademische Qualifikationen und Fachkompetenzen, jedoch weder über eine Gutachter-Zertifizierung der SGRP noch über eine solche der SGFP, Sektion forensische Psychologie. Die entsprechenden Zertifizierungen bzw. Trägerlisten stellten den «Goldstandard» dar und seien für die Bewertung bzw. Sicherstellung der Qualifikation einer sachverständigen Person zur Erstellung fundierter Gutachten von Bedeutung. Für die Erstellung von Gutachten sei aus fachlicher Sicht eine Qualifikation auf dieser höchsten Stufe erforderlich (vgl. act. B.25, S. 4 ff. u. 10). 3.4.4.2. Gemäss der Auskunft der SGRP (act. D.26, Fragen 1 u. 2) und entgegen dem Privatgutachten (act. B.25, S. 6) handelt es sich bei der Gutachterliste der SGRP um eine vereinsinterne Übersicht, welche nicht abschliessend ist und welche den Gesamtpool qualifizierter Sachverständiger in der Schweiz mithin nicht vollständig abbildet. Der Liste kommt weder amtliche noch normative Wirkung zu und sie begründet keinerlei Anspruch oder Ausschluss. Die Eignung einer sachverständigen Person zur Erstattung eines familienrechtlichen Gutachtens beurteilt sich der Auskunft der SGRP zufolge im Einzelfall nach Sachkunde, Erfahrung und Unabhängigkeit und nicht nach einer SGRP-Zugehörigkeit (vgl. ähnlich auch die schriftliche Stellungnahme der Gerichtsgutachterin, act. D.29, S. 1 f.). Die Gerichtsgutachterin Dr. rer. nat. E._____ ist Fachpsychologin für Rechtspsychologie FSP, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, Fachpsychologin für Kinder- und Jugendpsychologie FSP sowie eidgenössisch

27 / 109 anerkannte Psychotherapeutin (vgl. RG-act. VIII/16, S. 100 i.f.; ._____ [zuletzt besucht am 22. Januar 2026]). Sie verfügt gemäss eigenen, indes unbestrittenen Angaben über eine Berufserfahrung als Gerichtsgutachterin von rund 25 Jahren (vgl. act. H.4, Rz. 931 ff.). Angesichts ihrer (einschlägigen) Fachtitel und langjährigen Berufserfahrung und da nach dem soeben Gesagten eine Zugehörigkeit zur bzw. Zertifizierung durch die SGRP keine erforderliche Voraussetzung für die Erstellung von gerichtlichen Gutachten darstellt (bezüglich der SGFP dürfte wohl dasselbe gelten), kann festgehalten werden, dass die Gerichtsgutachterin über die notwendigen Qualifikationen zur Erstellung von Gerichtsgutachten im Bereich des Familienrechts verfügt. Hinzu kommt, dass die Parteien und damit auch der Kindsvater selbst dem Gericht beantragten, E._____ mit der Erstellung des Gutachtens zu beauftragen (RG-act. IV/1, Ziff. 1.2), wobei dies mutmasslich in Kenntnis deren nicht vorhandener Zugehörigkeit zur SGRP und SGFP erfolgte. 3.4.4.3. In Zusammenhang mit der Qualifikation der Gerichtsgutachterin hält das Parteigutachten weiter fest, durch die Verwendung der Doppelbezeichnung «psychiatrisch-psychologisch» im Titel des Gutachtens suggeriere die Gerichtsgutachterin irreführend einen Facharzttitel in Psychiatrie, über den sie nicht verfüge (act. B.25, S. 8). 3.4.4.4. Diesbezüglich ist zunächst mit der Vorinstanz (vgl. act. B.17, E. 3.10) darauf hinzuweisen, dass die Betitelung des Gutachtens als «forensisch psychiatrisch-psychologisches Gutachten» betreffend Zuteilung der Obhut und Regelung des persönlichen Verkehrs betreffend C._____ und D._____ wohl in erster Linie auf die entsprechende Auftragserteilung durch die Vorinstanz (vgl. RGact. VIII/1) zurückzuführen ist, welche ihrerseits auf dem diesbezüglichen Antrag der Kindesvertreterin (RG-act. I/3, Antrag Ziff. 1) bzw. demjenigen aller Parteien (RG-act. IV/1, Ziff. 1.1) beruht. Dasselbe gilt für die Ernennung von E._____ als Gerichtsgutachterin (RG-act. I/3, Antrag Ziff. 2; RG-act. IV/1, Ziff. 1.2). Es darf davon ausgegangen werden, dass die Parteien ihren Antrag auf Einholung eines «forensisch psychiatrisch-psychologischen Gutachtens» bei E._____ in Kenntnis deren Qualifikationen – diese sind unter anderem öffentlich bzw. im Internet einsehbar – und damit auch des nicht vorhandenen Facharzttitels in Psychiatrie stellten. Sodann wird auch durch den Kindsvater bzw. im Parteigutachten nicht behauptet, die Gerichtsgutachterin habe explizit erklärt, über einen entsprechenden Facharzttitel zu verfügen (vgl. auch act. H.4, Rz. 863 ff.). Der Vorwurf an die Gerichtsgutachterin, irreführend nicht vorhandene Qualifikationen zu suggerieren, geht mithin fehl. Hinzu kommt, dass der Gutachtenstitel bereits nach seinem

28 / 109 Wortlaut nicht ausdrückt, das Gerichtsgutachten sei durch eine sachverständige Person mit einem Facharzttitel in Psychiatrie erstellt worden, sondern vielmehr, dass das Gutachten selbst (auch) psychiatrische Fragestellungen betrifft bzw. betreffen kann. So führte denn auch die Gerichtsgutachterin anlässlich der Gutachtenserläuterung und -ergänzung aus, aufgrund des durch sie verwendeten multiaxialen Systems sei es Teil des Gutachtensprozesses, psychiatrische Abklärungen zu tätigen und psychiatrische Diagnosen zu stellen, wobei sie über eine entsprechende Befähigung verfüge. Deshalb handle es sich aus ihrer Sicht um ein psychologisch-psychiatrisches Gutachten (vgl. act. H.4, Rz. 870 ff.; vgl. auch act. H.4, Rz. 491 ff. u. 926 ff.; vgl. ferner SEIFERT/KREXA/KÜHNEL/BAREISS, Leitfaden zur Erstellung psychologisch-psychiatrischer Gutachten bei Fragen zum Kindeswohl, in: FamPra.ch 2015, S. 119 u. 133). Vor diesem Hintergrund kann der Gerichtsgutachterin hinsichtlich der Bezeichnung des Gutachtens kein Vorwurf gemacht werden. 3.4.5. Supervision und Selbstreflexion 3.4.5.1. Bemängelt wird ferner, dass das Gerichtsgutachten in Einzelarbeit sowie ohne Intervision oder Supervision erstellt worden sei, wodurch das Mehraugenprinzip verletzt worden sei und keine kritische Reflexion der Haltung der Sachverständigen im Team erfolgt sei. Das Gutachten sei aus diesem Grund als methodisch unzureichend zu beurteilen. Es fehle an einer zentralen Voraussetzung für qualitätsgesicherte Urteilsbildung (vgl. act. A.4, V.24 u. V.57; act. B.25, S. 4, 10 u. 20). 3.4.5.2. Zutreffend ist, dass sich dem Gerichtsgutachten selbst nicht entnehmen lässt, dass bzw. inwiefern eine Supervision oder Intervision stattgefunden hätte. Anlässlich der mündlichen Gutachtenserläuterung und -ergänzung führte die Gerichtsgutachterin indessen aus, jedes Gutachten mit einer Supervisorin bzw. einem Supervisor zu besprechen, wobei die Supervision je nach Alter der betroffenen Kinder durch eine von zwei sachverständigen Personen erfolge. Die Supervision erfolge jeweils gegen Ende des Gutachtensprozesses im Sinne einer Gesamtschau und es würden insbesondere die Ergebnisse und Empfehlungen besprochen. Sie erwähne diese Supervision jedoch nie in ihren Gutachten. Es bestehe keine entsprechende Pflicht und sie habe auch in anderen Gutachten noch nie eine solche Erwähnung gesehen (vgl. act. H.4, Rz. 263, 341 ff., 361 ff., 406 ff. u. 510 ff.). Angesichts der plausiblen Ausführungen der Gerichtsgutachterin, dass eine Supervision stattgefunden habe, und da keine Pflicht bzw. Empfehlung ersichtlich ist, wonach eine Supervision in einem Gutachten explizit ausgewiesen werden müsste – auch im Parteigutachten findet sich kein entsprechender

29 / 109 Hinweis –, kann festgehalten werden, dass das Gerichtsgutachten unter Supervision erstellt wurde und in dieser Hinsicht keinen Mangel aufweist. 3.4.5.3. Der Kindsvater wirft der Gerichtsgutachterin weiter eine fehlende Bereitschaft zur Selbstreflexion und zur Auseinandersetzung mit abweichenden fachlichen Einschätzungen bzw. mit externer Kritik vor. Im Gutachten fehle eine transparente Darstellung der Selbstreflexion und möglicher Einflüsse auf die Gutachterperspektive (vgl. act. A.4, V.55; act. H.5, III.8 f., III.24 u. III.26 ff.). 3.4.5.4. Anlässlich der mündlichen Gutachtenserläuterung und -ergänzung erklärte die Gerichtsgutachterin (in Bezug auf die Interpretation der Ergebnisse projektiver Verfahren), darauf zu achten, das Hineininterpretieren vermeintlicher Fakten aufgrund persönlicher Sympathien zu vermeiden und ihre eigenen Gefühle herauszufiltern, wobei sie als psychodynamische Psychotherapeutin und Gutachterin sehr geschult sei in Fragen der Übertragung und Gegenübertragung. Die Objektivität der Interpretationen werde auch durch Supervision gewährleistet (vgl. act. H.4, Rz. 341 ff. u. 453 ff.). Angesichts der soeben zitierten Aussagen kann der Gerichtsgutachterin nicht vorgeworfen werden, es fehle ihr an der Bereitschaft zur Selbstreflexion und der Berücksichtigung möglicher Einflüsse auf die Gutachterperspektive. Dass das Gutachten sich nicht explizit zur Reflexion und Selbstüberprüfung äussert, erhellt vor dem Hintergrund, dass es sich dabei um einen internen Teil des Begutachtungsprozesses handelt, der als solches für die Beantwortung der vom Gericht gestellten Fragen nicht von Relevanz ist. Was den Umgang der Gerichtsgutachterin mit der Kritik im Parteigutachten bzw. ihre Auseinandersetzung damit anlässlich der mündlichen Gutachtenserläuterung und ergänzung (vgl. act. H.4) und in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 6. Januar 2026 (vgl. act. D.29) anbelangt, so kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, die Gutachterin setze sich nicht hinreichend mit qualifizierter externer Kritik auseinander oder habe gar einen Unfehlbarkeitsanspruch (vgl. act. H.5, III.8). Zu berücksichtigen ist nämlich insbesondere, dass es sich beim Parteigutachten nicht um eine objektive, auf fachliche Aspekte beschränkte Beurteilung einer anderen sachverständigen Person, sondern um eine im Interesse einer Prozesspartei erstellte Bewertung des Gerichtsgutachtens handelt, in welcher diverse, teilweise nicht zutreffende Vorwürfe gegenüber der Gerichtsgutachterin erhoben werden. Gegenstand einer Erläuterung bildet die Präzisierung bzw. Erklärung eines unklaren, nicht in allen Punkten verständlichen oder nicht schlüssig begründeten Gutachtens (vgl. E. 3.3.4). Dabei geht es in der Regel um die Klärung von Verständnisfragen, nicht hingegen um eine Verteidigung der gutachterlichen Arbeit als solche. Der Umstand, dass die Gerichtsgutachterin sich

30 / 109 nicht bzw. nicht zur Zufriedenheit des Kindsvaters mit allen im Parteigutachten erhobenen Vorwürfen auseinandersetzt, vermag deshalb keinen Mangel des Gutachtens zu begründen. 3.4.6. Berücksichtigung von Leitlinien für die Erstellung familienrechtlicher psychologischer Gutachten 3.4.6.1. Sodann wird durch den Kindsvater bzw. im Parteigutachten vorgebracht, bei der Erstellung des Gerichtsgutachtens seien die geltenden Richtlinien bzw. Leitlinien nicht (hinreichend) eingehalten worden, womit das Gerichtsgutachten den Mindestanforderungen für familienrechtliche Gutachten nicht genüge (vgl. act. A.4, V.15, V.24, V.54 f. u. V.57; act. B.25, S. 5 f. u. S. 34 Frage 1). 3.4.6.2. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass aktuell keine rechtsverbindlichen schweizweiten Leit- oder Richtlinien und damit keine kodifizierten Standards für die Erstellung familienrechtlicher psychologischer Gutachten bestehen. Leitlinien wie insbesondere die (von der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen FSP, der Schweizerischen Vereinigung für Kinder- und Jugendpsychologie SKJP und der SGRP unterstützten) «Leitlinien für psychologische Gutachten im Familienrecht» von Aebi, Steinbach und Vilén können jedoch als fachliche Orientierung beigezogen werden, Expertise sicherstellen und zur Beurteilung der Expertentätigkeit beitragen (vgl. act. D.26, Fragen 5 und 6; AEBI/STEINBACH/VILÉN, Leitlinien für psychologische Gutachten im Familienrecht, in: ZKE 2020, S. 1 ff.). Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt nicht, dass ein Gutachten bestimmten Leitlinien zu entsprechen habe. Die Würdigung von Gerichtsgutachten erfolgt anhand der vorstehend dargelegten Kriterien (vgl. E. 3.3.1 f.; vgl. auch act. D.26, Frage 6). Vor dem Hintergrund des Gesagten können die erwähnten Leitlinien von Aebi, Steinbach und Vilén nachfolgend bei der Würdigung des Gerichtsgutachtens unterstützend beigezogen bzw. berücksichtigt werden. Sie können dazu dienen, die bundesgerichtlichen Vorgaben an ein Gerichtsgutachten im vorliegenden Einzelfall anzuwenden bzw. zu konkretisieren. Eine allfällige Abweichung von den in den Leitlinien gemachten Empfehlungen begründet jedoch für sich gesehen keine Mangelhaftigkeit des Gutachtens. 3.4.7. Formale Mängel 3.4.7.1. In formaler Hinsicht wird vorgebracht, es fehle an einer schriftlich dokumentierten Auftragsklärung. Ferner sei nicht nachvollziehbar, auf welchen Informationsquellen bzw. Anknüpfungstatsachen die Zusammenfassung der

31 / 109 Ausgangslage im Gerichtsgutachten beruhe respektive welche Aktenstücke vorgelegen hätten und welche davon berücksichtigt worden seien. Es sei zumindest zweifelhaft, ob die Sachverständige wirklich alle zur Verfügung stehenden Akten habe studieren können bzw. ob sie alle relevanten Akten eingefordert habe. Darüber hinaus werde kein Überblick über die Struktur des Gutachtens gegeben und sei unklar, ob ein Untersuchungsplan oder Gesprächsleitfäden erstellt worden seien. Auch sei nicht dokumentiert worden, ob die Gutachterin das Erstgespräch mit den Eltern adäquat eingeleitet und sie über ihre Rechte und Pflichten im Gutachtensprozess informiert habe. Sodann fehle es an einer nachvollziehbaren Hypothesen- und Entscheidungsstruktur. Die betroffenen Personen seien nirgends übersichtlich und mit ihrer Funktion aufgelistet. In grammatikalischer und orthografischer Sicht falle eine eher hohe Anzahl an sprachlichen Fehlern auf, teilweise würden klar definierte psychologische Begriffe falsch angewandt und die Wiedergabe von Namen, Titeln, Funktionen und Begriffen im Gutachten sei uneinheitlich. Die Antworten auf die gestellten Fragen seien nicht vollständig und es gebe keine weiteren sachdienlichen Feststellungen (vgl. act. A.4, V.54 f. u. V.59; act. B.25, S. 11 f., 21 u. 31 ff.; act. H.5, III.14 ff., III.20, III.24 u. III.70). 3.4.7.2. Entgegen dem Parteigutachten stellt die Tatsache, dass die Auftragsklärung (vgl. dazu AEBI/STEINBACH/VILÉN, a.a.O., S. 9) nicht schriftlich im Gerichtsgutachten dokumentiert wurde, keinen Mangel desselben dar bzw. kann aus diesem Umstand nicht darauf geschlossen werden, dass keine solche stattfand. Zutreffend ist hingegen, dass im Gerichtsgutachten eine vollständige Angabe der relevanten Anknüpfungstatsachen und namentlich eine Auflistung der der Gerichtsgutachterin von der (auftraggebenden) Erstinstanz zur Verfügung gestellten Akten fehlt. So wird lediglich unter dem Titel «Quellen» festgehalten, das Gutachten stütze sich unter anderem auf «die uns übersandten Aktenauszüge (Proz. Nr. 135-2024-77)», während unter dem Titel «Aktenauszug» erklärt wird, dass die umfassende, beigelegte Bilddokumentation gesichtet worden sei (RGact. VIII/16, S. 4 f.). Damit erwies sich das Gutachten (zunächst) tatsächlich als unvollständig und damit nicht den Anforderungen an ein Gerichtsgutachten entsprechend (vgl. oben E. 3.3.2; vgl. auch AEBI/STEINBACH/VILÉN, a.a.O., S. 15). Zu beachten ist immerhin, dass die der Gerichtsgutachterin von der Vorinstanz zugesandten Akten aus dem Gutachtensauftrag hervorgehen, wo sie als Beilagen aufgeführt sind (RG-act. VIII/1, S. 3; vgl. ausserdem RG-act. VIII/7). Anlässlich der mündlichen Gutachtenserläuterung und -ergänzung bestätigte die Gerichtsgutachterin auf Nachfrage, alle im Gutachtensauftrag der Vorinstanz angegebenen Aktenstücke erhalten zu haben. Sie führte aus, jeweils sämtliche ihr zur Verfügung gestellten Akten zu lesen und daraus zu entnehmen, was für sie

32 / 109 relevant sei (vgl. act. H.4, Rz. 49 ff. u. 136 ff.). Damit lassen sich nach der Erläuterung durch die Gutachterin die dem Gerichtsgutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen (abschliessend) feststellen. Das Gutachten erweist sich in dieser Hinsicht nunmehr als vollständig, stellen Erläuterungen doch Bestandteile des gerichtlichen Gutachtens dar, die in dessen Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (vgl. E. 3.3.4). Entgegen dem Parteigutachten bzw. dem Kindsvater kann aufgrund der Erläuterung durch die Gerichtsgutachterin ferner davon ausgegangen werden, dass sie sämtliche ihr von der Vorinstanz zur Verfügung gestellten Akten studiert hat und mithin über vollständige Aktenkenntnis verfügte. Die Struktur des Gerichtsgutachtens ergibt sich aus dessen Inhaltsverzeichnis (RGact. VIII/16, S. 2 f.). Was die Frage anbelangt, ob die Gerichtsgutachterin gemäss einem Untersuchungsplan und anhand eines Gesprächsleitfadens vorgegangen ist (vgl. AEBI/STEINBACH/VILÉN, a.a.O., S. 10), so lässt sich dem Gutachten dazu in der Tat nichts entnehmen. Dies erstaunt aber auch nicht weiter, handelt es sich dabei doch um interne Arbeitsdokumente, die kaum je im finalen Gutachten wiedergegeben werden dürften. Dasselbe gilt für die (angeblich) fehlende Hypothesen- und Entscheidungsstruktur. Zwar werden diese im Gutachten nicht explizit erwähnt. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass die Gerichtsgutachterin nicht (korrekt) mit Hypothesen gearbeitet (vgl. dazu AEBI/STEINBACH/VILÉN, a.a.O., S. 9 ff.) und auf strukturierte Art und Weise vorgegangen ist, um schliesslich zu den im Gutachten festgehaltenen Ergebnissen und Empfehlungen zu gelangen. Dass die jeweiligen Hypothesen im Gutachten wiedergegeben werden, ist nicht erforderlich; vielmehr wäre ein solches Vorgehen der Verständlichkeit und Klarheit des Gutachtens wohl eher abträglich. Zuzustimmen ist der Kritik im Parteigutachten insoweit, als eine Dokumentation der Aufklärung der Eltern über den Ablauf des Gutachtensprozesses sowie ihre Rechte und Pflichten (vgl. einzig RG-act. VIII/16, S. 11 u. 23) wünschenswert bzw. der Transparenz zuträglich gewesen wäre. Allein aufgrund der unterbliebenen Dokumentation der Aufklärung erscheint das Gutachten indes nicht als unvollständig und damit mangelhaft; dies insbesondere auch deshalb, weil selbst der Kindsvater nicht vorbringt, dass keine entsprechende Aufklärung erfolgt sei. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die involvierten Personen mit ihrer jeweiligen Funktion gesondert aufzulisten wären, sofern, wie dies vorliegend der Fall ist, aus dem Gutachten klar wird, auf welche Personen mit welcher Rolle sich dieses jeweils bezieht. Im Übrigen lässt sich der Zusammenfassung der Quellen samt Legende (RG-act. VIII/16, S. 4) ohne Weiteres eine Übersicht über die für das Gutachten relevanten Personen entnehmen. Auch wenn in Übereinstimmung mit dem Parteigutachten festzustellen ist, dass das Gerichtsgutachten gewisse

33 / 109 orthografische und grammatikalische Fehler aufweist und Titel, Funktionen und Begriffe teilweise uneinheitlich verwendet werden, ändert dies nichts daran, dass das Gutachten insgesamt verständlich und gut lesbar ist (vgl. dazu AEBI/STEINBACH/VILÉN, a.a.O., S. 17). Die erwähnten Ungenauigkeiten (auch in Bezug auf die Verwendung psychologischer Begriffe; vgl. insbesondere zum Begriff der Bindungstoleranz nachfolgend E. 3.4.8.4) stellen jedenfalls keinen relevanten Mangel dar, der eine Unverwertbarkeit des Gutachtens zur Folge hätte. Bei der Fragenbeantwortung verweist die Gerichtsgutachterin bei mehreren Fragen (Fragen lit. a, b, g und h) auf die entsprechenden vorangehenden Kapitel (RGact. VIII/16, S. 99 f.). Während einerseits wünschenswert erscheinen kann, dass die vorangehend im Gutachten bereits dargelegten Ergebnisse an dieser Stelle nochmals kurz zusammengefasst wiedergegeben werden, ist anderseits insbesondere unter Effizienzgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass auf eine Wiederholung bereits im Gutachten enthaltener Feststellungen verzichtet wird. Die Verwendung von Verweisen bei der Fragenbeantwortung führt jedenfalls nicht dazu, dass das Gutachten als unvollständig zu qualifizieren wäre. Ebenso wenig kann im Umstand, dass das Gerichtsgutachten keine weiteren sachdienlichen Feststellungen (vgl. dazu AEBI/STEINBACH/VILÉN, a.a.O., S. 16) enthält, eine Unvollständigkeit des Gutachtens erblickt werden. Wurden bereits sämtliche nötigen Bemerkungen und Hinweise angebracht, sind weitere sachdienliche Feststellungen nicht zwingend erforderlich. Insgesamt sind keine formalen Mängel ersichtlich, die einen relevanten Einfluss auf die Qualität und damit auf die Verwertbarkeit des Gerichtsgutachtens hätten. 3.4.8. Unausgewogene diagnostische Erfassung beider Elternteile 3.4.8.1. Der Kindsvater moniert weiter, im Gutachten fehle es an einer ausgewogenen und vergleichbaren diagnostischen Erfassung beider Elternteile. Die Vorinstanz habe die von ihm gerügte Ungleichbehandlung im Rahmen der Begutachtung (namentlich Einholung von Fremdenauskünften ausschliesslich aus dem Umfeld der Kindsmutter, deutlich kürzere und weniger tiefgreifende Exploration des Kindsvaters sowie unterbliebene Würdigung von Beweismitteln des Kindsvaters) zu Unrecht verneint bzw. sei auf seine entsprechenden Rügen gar nicht erst hinreichend eingegangen. Bezüglich der von ihm eingereichten Unterlagen und Fotos habe sie sich lediglich auf die Ausführungen der Kindesvertreterin gestützt (vgl. act. A.4, V.17 f., V.54 u. V.59; vgl. auch act. B.25, S. 34, wo das Gerichtsgutachten als nicht hinreichend ausgewogen bezeichnet wird).

34 / 109 3.4.8.2. Die Vorinstanz setzte sich in ihrem Entscheid bereits ausführlich mit den erwähnten Rügen des Kindsvaters auseinander. Sie hielt diesbezüglich fest, entgegen dem Kindsvater sei keine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ersichtlich. So seien sämtliche Fremdauskünfte – mit Ausnahme der Auskunft der Psychotherapeutin der Kindsmutter, welche zwecks Abklärung der (notabene vom Kindsvater in Frage gestellten) Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter eingeholt worden sei – von unabhängigen Fachpersonen und nicht wie behauptet aus dem Umfeld der Kindsmutter eingeholt worden. Es bestehe kein Anlass, an der Neutralität der eingeholten Fremdauskünfte zu zweifeln. Der Einbezug der Grosseltern mütterlicherseits durch die Gutachterin sei auf ausdrückliche Aufforderung des Gerichts hin erfolgt, zumal die Parteien die Einschätzung der Beziehung zwischen diesen und den Kindern vereinbart hätten. Sodann seien beide Kindseltern in ähnlichem zeitlichem Umfang von der Gutachterin befragt und in die Untersuchungen einbezogen worden und sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die Exploration des Kindsvaters weniger tiefgreifend ausgefallen sei als jene der Kindsmutter. Was die durch den Kindsvater eingereichten Fotobücher anbelange, so seien diese, anders als die von der Kindsmutter eingereichten Unterlagen zu ihrer Arbeitssituation und zu den Möglichkeiten hinsichtlich der Einschulung von D._____ am Wohnsitz der Kindsmutter, für die Beantwortung der Fragestellung nicht relevant gewesen, weshalb deren Nicht-Berücksichtigung durch die Gutachterin nicht zu beanstanden sei (act. B.17, E. 3.6 f.). Der Kindsvater setzt sich im Berufungsverfahren mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht (substantiiert) auseinander, weshalb an dieser Stelle grundsätzlich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann. Ergänzend ist mit der Kindesvertreterin (vgl. act. A.6, II.12) darauf hinzuweisen, dass der Kindsvater selbst keine Angaben dazu macht, welche Fremdauskünfte aus seinem Umfeld zu Unrecht nicht eingeholt worden seien. Auch bezüglich der durch die Kindseltern beigebrachten Unterlagen ist der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach die durch die Kindsmutter eingereichten Unterlagen für die Beurteilung der Erziehungsfähigkeit der Eltern und der geeignetsten Betreuungsform für die Kinder relevant gewesen seien, die durch den Kindsvater eingereichten Fotobücher hingegen nicht, zuzustimmen. Bei einer Betrachtung der durch den Kindsvater eingereichten, der Gerichtsgutachterin zur Verfügung gestellten Fotodokumentationen (vgl. RG-act. III/39 f.) fällt auf, dass viele Fotos die Kinder und den Kindsvater bei Freizeitaktivitäten zeigen. Aber auch aus den Bildern, welche offenbar den Alltag der Kinder beim Kindsvater abbilden, lassen sich naturgemäss keine Schlüsse ziehen, auf welche bei der Beurteilung der Frage der Obhutszuteilung und der Regelung des persönlichen Verkehrs mit den Kindern abgestellt werden könnte. Vor diesem Hintergrund stellt es keinen Mangel des

35 / 109 Gerichtsgutachtens dar, dass darin nicht auf die eingereichten Fotodokumentationen eingegangen wird. Dass der Kindsvater der Gerichtsgutachterin darüber hinaus weitere Unterlagen eingereicht hätte, welche nicht berücksichtigt worden wären – auf die durch den Kindsvater bzw. dessen Assistentin an die Gutachterin verschickten E-Mails samt deren Anhänge (vgl. RGact. VIII/16, S. 41 f.) wurde im Gutachten eingegangen –, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht (substantiiert) vorgebracht. Im Übrigen ist der Kindesvertreterin (vgl. act. A.6, II.12) zuzustimmen, dass im Gutachten ohnehin keine Würdigung von Beweismitteln zu erfolgen hat. Insgesamt ist somit, entgegen dem Kindsvater bzw. dem Parteigutachten, von einer ausgewogenen und vergleichbaren diagnostischen Erfassung beider Elternteile auszugehen. 3.4.9. Methodik 3.4.9.1. Kritisiert wird sodann die Methodik des Gerichtsgutachtens. Namentlich wird geltend gemacht, im Gerichtsgutachten fehlten eine strukturierte, methodische Beurteilung der Betreuungs- und Beziehungskompetenzen der Eltern und insbesondere der Bindungstoleranz, eine methodisch fundierte Erfassung und Einordnung des Kindeswillens, eine strukturierte Verhaltensbeobachtung, die notwendige Einbindung unabhängiger Drittquellen bzw. der Abgleich mit Fremdauskünften, die Einbeziehung interdisziplinärer Expertise (etwa im heilpädagogischen Bereich), die Triangulation von Datenquellen, die empirische Überprüfbarkeit und intersubjektive Nachvollziehbarkeit sowie Transparenz bezüglich des Begutachtungsprozesses und der Entscheidungslogik. Es würden ohne konsistente, überprüfbare Herleitung aus der Diagnostik, Exploration und Fremdauskünften Empfehlungen ausgesprochen. Zudem fehle eine ausführliche Diskussion von Vor- und Nachteilen verschiedener Szenarien. Entgegen der Vorinstanz verdiene ein offensichtlich falsches Vorgehen bei der Begutachtung keinen Schutz unter dem Mantel der Methodenfreiheit (vgl. act. A.4, V.15, V.54 f. u. V.59; act. B.25, S. 19 u. 31; act. H.5, III.10 ff., III.21 f. u. III.24). Auf die in diesem Zusammenhang erhobene (spezifische) Kritik betreffend die verwendeten Testverfahren und die (subjektive) Interpretation von Ergebnissen wird nachfolgend gesondert eingegangen (vgl. E. 3.4.10 f.). 3.4.9.2. Wie sich dem Gerichtsgutachten entnehmen lässt, stützt die Gutachterin ihre Beurteilung auf verschiedene Informationsquellen bzw. Grundlagen. So erfolgte seitens beider Elternteile eine umfassende Exploration, im Wesentlichen bestehend aus je zwei Gesprächen und je einem Hausbesuch. Sodann holte die Gutachterin bei verschiedenen Fachpersonen, die im Begutachtungszeitpunkt relevante Auskünfte über die Kinder bzw. die Kindseltern erteilen konnten – so namentlich die

36 / 109 Lehrerin von C._____, die Kinderärztin, der für D._____ zuständige Heilpädagoge, die Psychotherapeutin der Kindsmutter, die Leiterin der von D._____ besuchten Kita, die Logopädin von D._____ und eine Ansprechperson des schulpsychologischen Dienstes (SPD), welcher eine Abklärung bezüglich C._____ durchgeführt hatte – Fremdauskünfte ein. Ferner fanden drei Gespräche respektive Befragungen mit C._____ statt und wurden mit ihr vier Testverfahren der projektiven Diagnostik («Familie in Tieren [FIT]», Satzergänzungstest, Selbstbild und Geschichtenergänzungsaufgaben [«story completion tasks»]) sowie eine operationalisierte psychodynamische Diagnostik (OPD-KJ) durchgeführt. In Bezug auf D._____ erfolgten anlässlich von drei Untersuchungsterminen Spiel- und Verhaltensbeobachtungen und wurde eine Spiel- und Interaktionsdiagnostik («Emotional Availability Score [EAS III] nach Biringen et al. [2000]») durchgeführt. Auf eine Befragung sowie die Durchführung einer projektiven Diagnostik wurde bei D._____ verzichtet. Es wurde die Entwicklungsdiagnostik des damaligen Heilpädagogen von D._____, H._____, übernommen und eine diagnostische Beurteilung vorgenommen (vgl. RG-act. VIII/16, S. 2 ff. u. 11 ff.). Die erwähnten Gespräche, Befragungen, Beobachtungen, Verfahren und Fremdauskünfte (samt zusätzlich erhaltener schriftlicher Berichte) werden im ersten Teil des Gerichtsgutachtens (vgl. RG-act. VIII/16, Ziff. 3-8) grundsätzlich umfassend dokumentiert bzw. wiedergegeben (vgl. zur Dokumentation bezüglich der projektiven Testverfahren nachfolgend E. 3.4.10). Anschliessend folgen im zweiten Teil des Gutachtens (vgl. RG-act. VIII/16, Ziff. 9-11) die Beurteilung, die Empfehlung und die Fragenbeantwortung. Im Rahmen der Beurteilung geht die Gerichtsgutachterin nach einer Erläuterung der relevanten Begriffe namentlich je einzeln auf die Elternteile und die beiden Kinder ein und fasst, unter Bezugnahme auf die jeweilige Quelle und teilweise unter Angabe von Beispielen, die für die Fragestellung relevanten Ergebnisse der Begutachtung zusammen (vgl. RGact. VIII/16, Ziff. 9.3-9.6). Unter dem Titel «Empfehlung» hält die Gerichtsgutachterin ihre Einschätzung der aktuellen Familiensituation und ihre Beurteilung der Voraussetzungen seitens der Kindseltern sowie aus entwicklungspsychologischer Sicht in Bezug auf die Frage der Obhut fest, diskutiert die Möglichkeiten einer geteilten Obhut respektive des gelebten «Nestmodells» einerseits und einer alleinigen Obhut anderseits und gibt dann eine abschliessende Empfehlung aus entwicklungspsychologischer Sicht ab (vgl. RG-act. VIII/16, Ziff. 10). Entgegen dem Kindsvater bzw. dem Parteigutachten ist die Gerichtsgutachterin demnach bei der Erstellung des Gutachtens und namentlich bei der Beurteilung der Betreuungs- und Beziehungskompetenzen der Eltern (vgl. zur Beurteilung der

37 / 109 Bindungstoleranz spezifisch nachfolgend E. 3.4.8.4) strukturiert und methodisch vorgegangen (vgl. bereits act. B.17, E. 3.11). Die Beurteilung der familiären Situation bzw. namentlich der (Entwicklungs-)Bedürfnisse der Kinder und der Erziehungsfähigkeit der Eltern durch die Gerichtsgutachterin sowie die Empfehlungen hinsichtlich der Zuteilung der Obhut und der Regelung des persönlichen Verkehrs beruhen erkenn- und nachvollziehbarerweise auf den eingangs geschilderten Explorationen und Auskünften (vgl. auch RG-act. VIII/16, S. 72). Entgegen dem Parteigutachten wird im Rahmen der Empfehlungen auf die Vor- und Nachteile verschiedener Szenarien, namentlich einer alternierenden und einer alleinigen Obhut, detailliert eingegangen. Nicht nachvollziehbar ist der Vorwurf, wonach es an einer strukturierten Verhaltensbeobachtung fehle. Wie erwähnt, fanden anlässlich von drei Terminen Spiel- und Verhaltensbeobachtungen betreffend D._____ statt (vgl. RG-act. VIII/16, S. 64 ff.), während in Bezug auf C._____ im Rahmen der Beziehungsdiagnostik eine Beobachtung der Interaktionen zwischen C._____ und beiden Elternteilen erfolgte (vgl. RG-act. VIII/16, S. 61 ff.). Damit wurde bei beiden Kindern eine Verhaltensbeobachtung durchgeführt. Eine eigentliche Strukturierung oder Anleitung durch die Gerichtsgutachterin erfolgte nicht; eine solche erscheint indes auch nicht erforderlich bzw. sinnvoll, würden damit doch möglicherweise die Beobachtungsergebnisse verfälscht. Vor dem Hintergrund, dass sich das Gerichtsgutachten auf diverse unterschiedliche Quellen abstützt, erweist sich die Kritik, wonach es an einer Triangulation von Datenquellen fehle, als nicht begründet. Fehl geht auch der Vorwurf, die Gerichtsgutachterin habe keine unabhängigen Drittquellen einbezogen bzw. keinen Abgleich mit Fremdauskünften vorgenommen und keine interdisziplinäre Expertise einbezogen. Vielmehr hat sie, wie vorstehend ausgeführt, bei den (unabhängigen) Fachpersonen, die im Begutachtungszeitpunkt Aussagen zur Entwicklung der Kinder machen konnten, telefonisch Auskünfte bzw. fremdanamnestische Angaben eingeholt, diese (sowie die teilweise zusätzlich erhaltenen schriftlichen Berichte) im Gutachten vollständig wiedergegeben (vgl. RG-act. VIII/16, S. 43 ff.; vgl. dazu auch AEBI/STEINBACH/VILÉN, a.a.O., S. 11 u. 17) und sich im Rahmen der Beurteilung darauf bezogen (vgl. insb. RG-act. VIII/16, S. 79 u. 86 f.). Sodann übernahm die Gutachterin die Entwicklungsdiagnostik vom (damaligen) Heilpädagogen von D._____ (vgl. RG-act. VIII/16, S. 69), stützte sich in diesem Fachbereich also durchaus auf (bereits vorhandene) externe Expertise (vgl. auch act. H.4, Rz. 531 ff.). 3.4.9.3. Was die Erhebung des Kindeswillens (vgl. insb. die diesbezügliche Kritik in act. B.25, S. 17 ff.) im Besonderen anbelangt, so wurde der Wunsch von C._____ betreffend ihren künftigen Wohnort anlässlich von drei Befragungen – einmal alleine

38 / 109 und je einmal mit jedem Elternteil – erfragt (vgl. RG-act. VIII/16, S. 57 ff.); auf die Ermittlung des Willens bzw. eine Befragung von D._____ wurde angesichts seines Entwicklungsstands verzichtet (vgl. RG-act. VIII/16, S. 97). Die dergestalt erfolgte Erfassung des Kindeswillens erweist sich grundsätzlich als zweckmässig, kann doch auf diese Weise bzw. durch die wiederholte Befragung zu verschiedenen Zeitpunkten insbesondere ermittelt werden, ob seitens C._____ ein konstanter Wille gegeben ist. Wie im Parteigutachten zu Recht vorgebracht wird, kann eine Befragung zum Kindeswillen in Anwesenheit der Eltern zwar zu einer Aktualisierung eines allenfalls bestehenden Loyalitätskonfliktes führen. Ob bzw. inwiefern dies vorliegend tatsächlich der Fall war, steht indes nicht fest (vgl. auch act. H.7, S. 5). Ferner gilt es auch zu beachten, dass sich aus dem Antwortverhalten von C._____ in Ab- sowie in Anwesenheit der Eltern möglicherweise ebenfalls gewisse Schlüsse ziehen lassen. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Gerichtsgutachterin als erfahrene Gutachterin im Bereich des Familienrechts die möglichen Vor- und Nachteile einer Befragung von C._____ in Anwesenheit je eines Elternteils sorgfältig gegeneinander abgewogen und sich bewusst für das gewählte Vorgehen entschieden hat. Dasselbe gilt hinsichtlich der im Parteigutachten als suggestiv und druckerzeugend bezeichneten Hinweise der Gerichtsgutachterin auf frühere Aussagen von C._____, wobei im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, dass die Gutachterin versucht hätte, C._____ zu bestimmten Aussagen zu bewegen. Was die Einordnung des Kindeswillens anbelangt, so ist angesichts der konstanten Aussage von C._____, nicht zu wissen, wo sie wohnen wolle, respektive an beiden Orten, O.2._____ und O.1._____, wohnen zu wollen, nicht zu beanstanden, dass gemäss der Gutachterin nicht auf den von C._____ geäusserten Willen abgestellt werden kann (vgl. RG-act. VIII/16, S. 88; vgl. auch RG-act. VIII/16, S. 72 i.f.; act. H.4, Rz. 654 ff.). Die in diesem Zusammenhang gemachten Aussagen der Gerichtsgutachterin, wonach implizit eine deutliche Nähe von C._____ zur Kindsmutter wahrnehmbar werde und C._____ Angst vor der Reaktion des Kindsvaters verspüre, sind, wie im Parteigutachten und durch den Kindsvater (vgl. act. A.4, V.94) zu Recht vorgebracht wird, nicht ohne Weiteres nachvollziehbar respektive beruhen massgeblich auf der Einschätzung der Gerichtsgutachterin (vgl. act. H.4, Rz. 662 ff., 692 ff. u. 707 ff.; vgl. dazu nachfolgend E. 3.4.11.2), fallen indes auch nicht weiter ins Gewicht, wird doch nach dem soeben Gesagten ohnehin nicht auf den (wenig klaren) Wunsch bzw. Willen von C._____ abgestellt. Zusammenfassend sind keine methodischen Mängel des Gerichtsgutachtens feststellbar, die Zweifel bezüglich dessen Verwendbarkeit erwecken würden. 3.4.9.4. Gesondert einzugehen ist auf die Beurteilung der Bindungstoleranz der Eltern bzw. insbesondere des Kindsvaters im Gerichtsgutachten. Der Kindsvater

39 / 109 bringt vor, die Gutachterin habe diese nicht methodisch, strukturiert und unter Anwendung standardisierter Verfahren erfasst, sondern rein intuitiv bewertet. Sie stütze die Behauptung der angeblichen deutlichen Einschränkung seiner Bindungstoleranz einzig darauf, dass es ihrer Ansicht nach so wirke, wie wenn die Kindsmutter keine Rolle im familiären System mehr habe und er bei Problemen organisiere und die Kindsmutter anschliessend informiere. Entgegen der Annahme der Gutachterin binde er die Kindsmutter jedoch in

ZR1 2025 67 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 27.03.2026 ZR1 2025 67 — Swissrulings