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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 24.02.2026 ZR1 2025 179

February 24, 2026·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·2,248 words·~11 min·9

Summary

Errichtung Beistandschaft | KES Erwachsenenschutzrecht (allgemein)

Full text

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 24. Februar 2026 mitgeteilt am 25. Februar 2026 [Mit Urteil 5A_289/2026 vom 2. April 2026 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.] Referenz ZR1 25 179 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Cavegn, Vorsitz Michael Dürst und Brun Bernhard, Aktuarin Parteien A._____, Beschwerdeführerin Gegenstand Errichtung Beistandschaft Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos, vom 19. Dezember 2025, mitgeteilt am 19. Dezember 2025

2 / 9 Sachverhalt A. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos (nachfolgend: KESB Prättigau/Davos), errichtete für A._____, geboren am _____ 1954, per 15. Dezember 2021 eine Vertretungsbeistandschaft mit umfassender Vermögensverwaltung und entzog ihr den Zugriff auf sämtliche Vermögenswerte bis auf ein persönliches Unterhaltskonto. Sie setzte die erwachsenen Töchter als Beiständinnen ein. Ab November 2024 übernahm B._____ das Amt von der einen Tochter. B. Am 23. Oktober 2025 beantragte A._____ bei der KESB Prättigau/Davos telefonisch die Aufhebung der Beistandschaft. C. Am 5. November 2025 ordnete die KESB Prättigau/Davos eine stationäre Begutachtung von A._____ durch die Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) in der Klinik F._____ an. Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 11. Dezember 2025 ab (Verfahren ZR1 25 148). Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde von A._____ nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_31/2026 vom 14. Januar 2026). D. A._____ wurde psychiatrisch begutachtet. Das Gutachten datiert vom 12. Dezember 2025. Die Gutachter PD Dr. med. C._____ und D._____ diagnostizierten eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10: F2x). Eine genauere diagnostische Einordnung war aufgrund fehlender Angaben nicht möglich. E. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2025 brachte die KESB Prättigau/Davos A._____ fürsorgerisch in der Klinik F._____ der PDGR unter. Weiter wies die KESB Prättigau/Davos den Antrag von A._____ auf Aufhebung der Beistandschaft ab, wiederholte den Inhalt der bestehenden Beistandschaft und erweiterte die Massnahme, indem sie A._____ die Handlungsfähigkeit in den Bereichen Vermögensverwaltung, Administration und Wohnen entzog. Sie entschied konkret was folgt: 1.-3. [Fürsorgerische Unterbringung] 4. Betreffend Anpassung der für A._____ geführten Massnahme wird per Vollstreckbarkeit dieses Entscheids wie folgt verfügt: 1. Der Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft wird abgelehnt. 2. Die Handlungsfähigkeit von A._____ wird für die folgenden Bereiche entzogen (Art. 394 Abs. 2 ZGB): a. gesamte Einkommens- und Vermögensverwaltung (davon ausgenommen ist das private Unterhaltskonto); 1. Kauf, Verkauf und Verpfändung von Wertpapieren oder Kunstgegenständen;

3 / 9 2. Gewährung und Aufnahme von Darlehen; 3. Versprechen und Ausrichten von Schenkungen, die über übliche Gelegenheitsgeschenke hinausgehen; 4. Kauf/Bezug von Dienstleistungen auf Rechnung bzw. Ratenzahlung / Leasingverträge; 5. Übernahme von Bürgschaften zugunsten Dritter. b. Abschluss von Verträgen jeglicher Art (insbesondere, aber nicht abschliessend Abschluss von Verträgen zugunsten Dritter, Abschluss oder Kündigung von Arbeits-, Miet-, Pacht- oder Gebrauchsüberlassungsverträgen, Abschluss von Arbeitsverträgen) c. Wohnen 5. [Inhalt der Beistandschaft, Aufgabenerfüllung] 6.-8. [Kosten, Rechtsmittelbelehrung, Mitteilung] F. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 29. Dezember 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung sowie sinngemäss die Aufhebung der Beistandschaft. Weil bei Beschwerden gegen eine fürsorgerische Unterbringung und gegen die Anpassung einer Erwachsenenschutzmassnahme unterschiedliche Verfahrensbestimmungen zu beachten sind, wurden zwei separate Verfahren eröffnet (ZR1 25 178 und ZR1 25 179). Die gegen die fürsorgerische Unterbringung gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Graubünden am 9. Januar 2026 ab (Verfahren ZR1 25 178). G. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2026 beantragte die KESB Prättigau/Davos die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. H. Die Beschwerdeführerin replizierte am 12. Februar 2026 (Datum Poststempel). I. Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Entscheid der KESB Prättigau/Davos, soweit er den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft abweist und der Beschwerdeführerin die Handlungsfähigkeit entzieht. Gegen einen solchen Entscheid kann beim Obergericht des Kantons Graubünden als einziger kantonaler Instanz Beschwerde erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB; Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Innerhalb des Obergerichts ist die Erste zivilrechtliche Kammer zuständig (Art. 9 OGV [BR 173.010]). Die Beschwerde wurde fristgerecht innert 30 Ta-

4 / 9 gen eingereicht (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Als Adressatin der Erwachsenenschutzmassnahme ist die Beschwerdeführerin am Verfahren beteiligt und daher zur Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). 1.2. Die Beschwerde muss schriftlich und begründet sein (Art. 450 Abs. 3 ZGB). An die Begründung dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden. Ein von der betroffenen Person unterzeichnetes Schreiben, aus dem das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und hervorgeht, warum sie mit der getroffenen Anordnung nicht einverstanden ist, ist grundsätzlich hinreichend (Urteil des Bundesgerichts 5A_922/2015 vom 4. Februar 2016 E. 5.1 m.w.H.). Die Beschwerde setzt sich aus einer Beschwerdeschrift, welche datiert und unterzeichnet ist, und einer Kopie des angefochtenen Entscheids mit handschriftlichen Notizen zusammen. Es ist insgesamt ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit der bestehenden Beistandschaft nicht einverstanden ist und deren Aufhebung verlangt. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen gerade noch. 1.3. Im Rahmen eines gegen den Entzug der Handlungsfähigkeit gerichteten Verfahrens bleibt die Beschwerdeführerin zur Wahrung ihrer Rechte befugt, ansonsten für sie keine Möglichkeit bestünde, sich zur Wehr zu setzen (BGE 118 Ia 236 E. 3a; Urteil 5A_547/2018 vom 12. Februar 2019 E. 1.2; je m.w.H.). Die Beschwerdeführerin ist damit im vorliegenden Verfahren prozessfähig. 1.4. Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält. Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Die im Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde geltende strenge Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 446 Abs. 1 und 3 ZGB) wird im Beschwerdeverfahren durch die Rüge- und Begründungsobliegenheit relativiert. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz darf sich auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren. 2. Die Beschwerdeführerin verlangt die Feststellung der Nichtigkeit der KESB- Massnahmen seit März 2022 bzw. Februar (act. A.1 S. 1 unten) bzw. die Aufhebung der bestehenden Beistandschaft (act. A.1 S. 2). Die Beschwerdeführerin schreibt weiter «zum Rekurs/Beschwerde das Recht auf Straf- und Haftungsklagen gegen KESB-Team, 3 Gutachter, Frau B._____ und ihr KI-Netzwerk wegen Rufmord, amtliche Verleumdung für Dritte, Landesverrat, Hochverrat gegen alle Völker allgemein» (act. A.1 S. 1). Diese Ausführungen zeigen die grundsätzlich ablehnende

5 / 9 Haltung der Beschwerdeführerin gegenüber der Institution KESB. Anhaltspunkte dafür, dass die im Jahr 2021 errichtete Vertretungsbeistandschaft nichtig oder nicht rechtmässig wäre, bestehen jedoch keine. Bereits damals gab es eindeutige Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre Angelegenheiten nicht mehr selbständig regeln konnte. Eine medizinische Abklärung war nicht erfolgt (vgl. Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 9. Dezember 2021; KESB-act. 12 [AV3]). Gegen den Entscheid opponierte die Beschwerdeführerin seinerzeit nicht. 3. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der bestehenden Beistandschaft. 3.1. Eine Massnahme nach Erwachsenenschutzrecht muss immer den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität Rechnung tragen (Art. 389 ZGB). Besteht kein Schutzbedarf mehr, ist die Massnahme (auf Antrag oder von Amtes wegen) aufzuheben (Art. 399 Abs. 2 ZGB). Auf der anderen Seite ist die Massnahme zu erweitern, wenn die bisherige Massnahme den Schutz der hilfsbedürftigen Person nicht mehr zu gewährleisten vermag. 3.2. Die KESB Prättigau/Davos wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Beistandschaft zu Recht ab. Die Situation der Beschwerdeführerin hat sich seit der Errichtung der Massnahme im Dezember 2021 keineswegs verbessert. B._____ meldete am 24. Juli 2025 der KESB Prättigau/Davos, dass die Beschwerdeführerin jeglichen Kontakt mit ihr verweigere (KESB-act. 95 [AV2]). Dies bestätigt die Beschwerdeführerin, indem sie vorbringt, B._____ nicht zu kennen (act. A.1 S. 3). Weiter führte B._____ zuhanden der KESB Prättigau/Davos aus, es gebe Hinweise, dass die Beschwerdeführerin sich in einer Gefährdungssituation befinde. Sie isoliere sich sozial, ihr Denken sei psychotisch, sie verlasse das Haus nicht und es sei nicht gewährleistet, dass sie sich regelmässig mit ausreichend Nahrungsmitteln versorge (KESB-act. 95 und 107 [AV2]). In der Folge wies die KESB Prättigau/Davos die Beschwerdeführerin zur stationären psychiatrischen Begutachtung in die Klinik F._____ ein. Nach Eingang des Gutachtens sah sich die KESB Prättigau/Davos veranlasst, die Beistandschaft im bestehenden Umfang beizubehalten. Zusätzlich entzog sie der Beschwerdeführerin die Handlungsfähigkeit für gewisse Bereiche. Diese hatte man der Beschwerdeführerin mit der ursprünglichen Massnahme noch belassen. 4. Den Entzug der Handlungsfähigkeit rügte die Beschwerdeführerin nicht explizit. Dennoch ist die Anordnung im Rahmen der uneingeschränkten Untersuchungs- und Offizialmaxime zu prüfen.

6 / 9 4.1. Die KESB Prättigau/Davos entzog die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Bereiche Vermögensverwaltung und Administration (inkl. Abschlüsse von Verträgen) sowie Wohnen (Dispositivziffer 4.2). Dies hat zur Folge, dass in den genannten Bereichen ausschliesslich die Beistandspersonen für die Beschwerdeführerin handeln können. 4.2. Diese Massnahme hält einer Überprüfung stand. Zunächst vermag die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde keine Gründe zu liefern, warum die Anordnungen nicht rechtmässig seien. Ihre Eingaben nehmen keinen Bezug zur angefochtenen Entscheidung. Es lässt sich einzig entnehmen, dass sie sich von den Institutionen missverstanden fühlt. Die Beschwerde und die Replik bestätigen den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin durch ihre wahnhaften Vorstellungen beeinträchtigt ist. Auch die Aktenlage spricht klar für einen Schutzbedarf der Beschwerdeführerin. 4.3. Die KESB Prättigau/Davos stützte ihren Entscheid im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten vom 12. Dezember 2025 (KESB-act. 22 [ZR1 25 178]). Die Erstellung dieses Gutachtens erfolgte auf Anordnung der KESB Prättigau/Davos vom 5. November 2025 in stationärem Rahmen in der Klinik F._____ der Psychiatrischen Dienste Graubünden (KESB-act. 18 [AV2]). Es wurde durch Dr. med. C._____ und D._____ erstellt und ist umfassend. Mit diesem Gutachten ist die psychische Störung, die Voraussetzung für die Errichtung einer Beistandschaft ist, erstmals ärztlich festgestellt (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die Gutachter führen aus, die Urteils- und Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in den Bereichen Wahrnehmung und Beurteilung von Ort, Zeit sowie Geld und Wert von Dingen, Verständnis betreffend allfälligen Verkauf von Vermögensgegenständen oder des Grundstücks, Erledigung finanzieller und administrativer Belange (Verkehr mit Ämtern, Banken/Post, Versicherungen, Steuerverwaltung etc.), Abschluss von Verträgen, Hygiene, Ernährung, Bekleidung, Haushaltsführung, Gefahrenerkennung und selbständige Organisation von Hilfe bzw. Unterstützung, zuverlässige, selbständige Einnahme von Medikamenten sei aufgehoben (KESB-act. 22 [ZR1 25 178], insb. S. 198). Das Gutachten ist vollständig, schlüssig und nachvollziehbar, weshalb ohne Weiteres darauf abgestellt werden kann. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer wahnhaften Symptomatik nicht imstande, sich selbständig um ihre Angelegenheiten und sich selbst zu kümmern. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihr Haus seit mehreren Jahren nicht mehr verlassen hat, weil sie befürchtete, dann umgebracht zu werden. Über ihre Finanzen hat die Beschwerdeführerin keinen Überblick. Einerseits spricht sie von einem Billionen-Vermögen (act. A.3), andererseits hat sie Schulden in beträchtlicher Höhe (CHF 40'209.80

7 / 9 gemäss Übersicht Vermögensstand per 31. Dezember 2024; KESB-act. 106 [AV2]). Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin über namhafte Vermögenswerte verfügt (Haus, Auto, Kunstwerke; vgl. KESB-act. 6 [AV3]). Ihr einziges Einkommen ist jedoch die AHV-Rente. Das Haus scheint ihr Sicherheit zu geben. Fotos aus dem Haus zeigen indes, dass dort einiges in schlechtem Zustand ist (KESB-act. 42 [ZR1 25 178]). Bis anhin konnte eine Zwangsversteigerung des Hauses verhindert werden. Längerfristig dürfte dies schwierig sein. Auch die (körperliche) Gesundheit der Beschwerdeführerin ist gefährdet. Ihr Zahnstatus ist deutlich beeinträchtigt. Essen erhielt sie über Lieferungen, die die Beiständin organisierte, deren Annahme sie jedoch teilweise verweigerte (KESB-act. 95 [AV2]). Es wurde eine ausgeprägte Anämie festgestellt, die vermutungsweise auf Mangelernährung zurückzuführen sei. Die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin ist für die Beiständinnen schwierig, da sie ihren Unterstützungsbedarf nicht einsieht und auch Handlungen nicht zustimmt, die eindeutig in ihrem Interesse sind. Dies zeigt, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich ist, den Ernst der Lage zu erkennen. Die Einschränkung der Handlungsfähigkeit in den Bereichen Vermögensverwaltung und Administration sowie Wohnen erweist sich als notwendig und verhältnismässig. Andere Möglichkeiten, dem ausgewiesenen Schutzbedarf der Beschwerdeführerin beizukommen, sind nicht ersichtlich. 4.4. Nicht weiter einzugehen ist auf die handschriftlichen Bemerkungen der Beschwerdeführerin zum Inhalt der Beistandschaft und zur Aufgabenerfüllung durch die beiden Beiständinnen (Dispositiv-Ziff. 5 des angefochtenen Entscheides). Die Beschwerdeführerin beschränkte sich in ihrer Eingabe diesbezüglich auf die Angabe, dass sie an der E._____strasse wohne. Sinngemäss könnte dies dahingehend interpretiert werden, dass sich deshalb die Suche nach einer anderen, geeigneten Wohnsituation erübrige. Im Gutachten ist jedoch klar festgehalten, dass eine selbständige Wohnform unter den aktuellen gesundheitlichen Bedingungen der Beschwerdeführerin nicht mit ihrer Situation vereinbar ist, sondern mit einer konkreten Selbstgefährdung einher geht (KESB-act. 22 [ZR1 25 178], Antwort auf Frage 7). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der von der KESB Prättigau/Davos in Dispositiv-Ziff. 5.1.b des angefochtenen Entscheids konkretisierte Inhalt der Beistandschaft, nämlich stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft der Beschwerdeführerin zu sorgen, nicht angemessen oder gar rechtswidrig wäre. Weitere Ausführungen, welche als Rügen der entsprechenden Anordnungen verstanden werden könnten, tätigte die Beschwerdeführerin zudem nicht. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aufrechterhaltung der bestehenden Vertretungsbeistandschaft und der zusätzliche Entzug der Handlungsfähig-

8 / 9 keit in den genannten Bereichen rechtmässig ist. Der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. Die Kostenverlegung richtet sich gemäss dem in Art. 60 Abs. 5 und Art. 63 Abs. 5 EGzZGB enthaltenen Verweis subsidiär nach den Bestimmungen der ZPO. Art. 106 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden. Die Beschwerdeführerin unterliegt vollumfänglich. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Besondere Umstände können bei Erwachsenenschutzmassnahmen insbesondere vorliegen, sofern durch die Erhebung von Verfahrenskosten die in den Ausführungsbestimmungen zum Unterstützungsgesetz enthaltenen Vermögensfreigrenzen unterschritten werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn das Vermögen der Beschwerdeführerin wies per 31. Dezember 2024 gemäss der von der KESB am 14. August 2025 genehmigten Rechnung einen Aktivenüberschuss von CHF 4'253'361.71 auf (KESB-act. 93 [AV2]). Gleichwohl wurde für die laufende Rechenschaftsperiode im Budget ein Vermögensrückschlag von durchschnittlich rund CHF 35'670.00 pro Monat ausgewiesen. Damit ist ein erheblicher Liquiditätsengpass erstellt, der als besonderer Umstand den Verzicht auf die Erhebung der Kosten des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt. Daher gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 1'500.00, zulasten des Kantons Graubünden.

9 / 9 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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