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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 22.04.2026 ZR1 2025 167

April 22, 2026·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,427 words·~17 min·4

Summary

Kostenvorschuss (Beweisverfahren) | Beschwerde Prozessrecht (ZPO 319, ohne die Endentscheide)

Full text

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 22. April 2026 mitgeteilt am 27. April 2026 Referenz ZR1 25 167 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Peng, Vorsitz Nyfeler, Aktuarin Parteien A._____ AG Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law Raffael Gübeli

gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch C._____ AG wiederum vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Fey und Rechtsanwalt MLaw Lorenz Raschein Gegenstand Kostenvorschuss (Beweisverfahren) Anfechtungsobj. Verfügung des Regionalgerichts Plessur vom 5. Dezember 2025, mitgeteilt am 5. Dezember 2025 (Proz. Nr. 135-2024-736)

2 / 12 Sachverhalt A. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 reichte die A._____ AG beim Regionalgericht Plessur ein Gesuch gegen die B._____ betreffend Anordnung baulicher Massnahmen gemäss Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB an der im Stockwerkeigentum stehenden Gesamtbaute auf dem Grundstück Nr. Z.1._____ in O.1._____ ein. Darin beantragte sie unter anderem die Einholung eines Gutachtens bzw. einer Expertise zur Feststellung der undichten Rück- bzw. Baugrubenwand, zur Feststellung der Ursächlichkeit der undichten Rückwand für die in ihrem Sondereigentum eintretenden Wasserschäden, zu den nachteiligen Auswirkungen der undichten Baugrubenwand für die gemeinschaftlichen Bauteile sowie zu sachdienlichen Sanierungs- bzw. Abdichtungsmassnahmen im Erdgeschoss. B. Die Stellungnahme der B._____ datiert vom 14. Januar 2025, die Replik der A._____ AG vom 7. Mai 2025. In ihrer Duplik vom 9. Juli 2025 beantragte die B._____ unter anderem die Einholung eines Gutachtens zur Frage der Wirksamkeit von Injektionen in Betondecke und Kalksandsteinmauer, zu den Fragen, ob die Betondecke Feuchtigkeit über grössere Distanzen transportieren kann und ob Kalksandstein feuchtigkeitsempfindlich ist, sowie zur Funktionsweise von Injektionen und zur Wirksamkeit von Injektionen im vorliegenden Fall. C. Mit gleichentags mitgeteilter Verfügung vom 5. Dezember 2025 stellte das Regionalgericht Plessur den Parteien die Offerte der D._____ betreffend Erstellung eines Gutachtens zu, gewährte den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den gerichtlich vorgeschlagenen Gutachterfragen sowie zur Einreichung eigener Gutachterfragen und setzte der A._____ AG Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe der einstweilen zu erwartenden Gutachterkosten von CHF 25’000.00. D. Gegen diese Verfügung reichte die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 beim Obergericht Beschwerde mit den folgenden Anträgen ein: 1. Es sei der Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 5. Dezember 2025, Proz. Nr. 135-2024-736, über die Leistung eines Vorschusses für die Gutachterkosten von einstweilen CHF 25'000.–, einseitig zulasten der Beschwerdeführerin, aufzuheben. 2. Es seien die einstweiligen Gutachterkosten von CHF 25'000.– beiden Parteien zur Hälfte aufzuerlegen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin.

3 / 12 In prozessualer Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. E. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Dezember 2025 beantragte die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. F. Das Regionalgericht Plessur verzichtete mit Schreiben vom 13. Januar 2026 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. G. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (Proz. Nr. 135-2024-736) sind beigezogen. Der von der Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'200.00 ging innert Frist ein. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Regionalgerichts Plessur vom 5. Dezember 2025, mit welcher die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 25’000.00 für eine Beweiserhebung (Einholung Gutachten) aufgefordert wurde. Diese (qualifizierte) prozessleitende Verfügung ist gemäss Art. 103 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 103 ZPO). Die Verfügung vom 5. Dezember 2025 wurde der Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2025 zugestellt (vgl. act. A.1, II.4). Die Beschwerde vom 18. Dezember 2025 erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. auch nachfolgend E. 3.1). 1.2. Das Obergericht des Kantons Graubünden beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]). Innerhalb des Obergerichts liegt die Zuständigkeit bei der Ersten zivilrechtlichen Kammer (Art. 9 lit. a OGV [BR 173.010]). Der vorliegende Entscheid ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 7 Abs. 3 e contrario EGzZPO). 1.3. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittelinstanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wohingegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Willkürprüfung beschränkt bleibt (vgl.

4 / 12 GEHRI, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 320 N. 1 f.; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 320 N. 3 ff.). 2.1. Zur Begründung ihrer Anträge bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sofern wie vorliegend beide Parteien dasselbe Beweismittel beantragt hätten – aus der angefochtenen Verfügung bzw. den darin aufgeführten gerichtlichen Gutachterfragen sei ersichtlich, dass die Gutachtensanträge beider Parteien berücksichtigt worden seien –, habe gemäss Art. 102 Abs. 2 ZPO jede Partei die Hälfte der Kosten für die entsprechende Beweiserhebung vorzuschiessen. Für die Frage der Vorschusspflicht respektive der einstweiligen Kostenauferlegung sei entscheidend, welche Partei die Beweiserhebung formell beantragt habe; nicht massgeblich sei hingegen der Wortlaut des Beweisantrags, was mit dem Beweismittel bewiesen werden solle bzw. wie viele Beweisgegenstände welcher Partei durch dieses beantwortet werden sollten und im Interesse welcher Partei die Beweiserhebung liege. Selbst wenn bereits die einstweilige Kostenverteilung entsprechend dem jeweiligen Interesse der Parteien an der Beweiserhebung erfolge, bestehe in casu ein Übergewicht zugunsten der Gutachtensanträge der Beschwerdegegnerin oder liege zumindest ein Verhältnis vor, welches kein Abweichen von der gesetzlich vorgesehenen hälftigen einstweiligen Kostenverteilung rechtfertige. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass aufgrund von Einwänden der Beschwerdegegnerin ein Bauingenieur mit der Gutachtenserstellung beauftragt werden müsse. Es erscheine daher nach Massgabe des Verursacherprinzips, welches Art. 102 Abs. 2 ZPO zugrunde liege, sachgerecht, dass die Kosten für die aufwändige Expertise durch den Bauingenieur auch von der Beschwerdegegnerin vorgeschossen würden (vgl. act. A.1, III.A.13 u. III.B.14 ff.). 2.2. Die Beschwerdegegnerin lässt ausführen, ebenso wie die Beschwerdeführerin habe sie sich vor der Vorinstanz gegen die Einsetzung der D._____ als Expertin ausgesprochen, zumal diese fachlich nicht geeignet sei. Die Vorinstanz werde nicht umhinkommen, einen neuen Experten zu suchen und alsdann die Höhe des Kostenvorschusses neu festzulegen. Damit werde die angefochtene Kostenvorschussverfügung gegenstandslos, weshalb das vorliegende Verfahren unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin als gegenstandslos abzuschreiben sei. Erfolge keine Abschreibung des Verfahrens, so sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführerin fehle es an einem schutzwürdigen Interesse, zumal sie durch den bei ihr einverlangten

5 / 12 Kostenvorschuss keinen Nachteil erleide. Da die Beschwerdeführerin keine finanziellen Probleme geltend mache, sei es ihr zuzumuten, den Vorschuss für das durch sie beantragte Gutachten zu leisten. Das Gericht werde im Endentscheid über die endgültige Verteilung der Gutachterkosten entscheiden. Für den Fall des Eintretens auf die Beschwerde sei diese abzuweisen, zumal sie sich als unbegründet erweise. Der Hauptprozess beschlage die zentralen Fragen, ob es Wassereintritte im Boden der Stockwerkeinheit der Beschwerdeführerin gebe, welche von der hangseitigen Rückwand des Gebäudes stammen könnten, und ob gegebenenfalls bestimmte bauliche Massnahmen notwendig seien. Diese Fragen stellten sich aufgrund der Rechtsbegehren und Tatsachenbehauptungen der Beschwerdeführerin, welche sie mit entsprechenden Gutachtensanträgen zu beweisen versuche. Folglich habe die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss zu leisten. Bei den wenigen Fragen in ihrem eigenen Gutachtensantrag gehe es hingegen lediglich um die substantiierte Bestreitung von Behauptungen der Beschwerdeführerin, damit diese dem Experten zur Überprüfung vorgelegt werden könnten. Damit sei die Kostenvorschussverfügung unter dem Titel von Art. 102 Abs. 2 ZPO nicht zu beanstanden (vgl. act. A.2, II.3 ff. u. III.6 ff.). 3.1. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass mangels eines schutzwürdigen Interesses der Beschwerdeführerin respektive mangels eines drohenden Nachteils nicht auf die Beschwerde einzutreten sei. Da die Beschwerde gegen Entscheide über die Leistung eines Vorschusses für Beweiserhebungen im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist (Art. 103 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), hat die Beschwerdeführerin entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin jedoch keinen drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO darzulegen (vgl. GRÜTTER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO] Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 103 N. 2; MORET, in: Spühler [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2023, Art. 103 N. 1 m.w.H.; SUTER/VON HOLZEN, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 103 N. 4 m.w.H.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_9/2012 vom 30. April 2012 E. 2.3.2). Entsprechend kommt der Tatsache, dass mit dem Entscheid über den Kostenvorschuss keine definitive Kostenverteilung vorgenommen wird, ebenso wie dem (behaupteten) Umstand, dass die Beschwerdeführerin über die für die Leistung des Kostenvorschusses erforderlichen finanziellen Mittel verfügt, im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung zu (vgl. hingegen für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht BGE 142 III 798 E. 2.3.4; GRÜTTER, a.a.O., Art. 103 Fn. 2; JENT- SØRENSEN, in: Gehri/Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

6 / 12 Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 103 N. 2; MORET, a.a.O., Art. 103 N. 4, je m.w.H.). Die Beschwerdeführerin, welche zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet wurde, ist zur Beschwerde nach Art. 103 ZPO legitimiert; ihr schutzwürdiges Interesse liegt auf der Hand und musste durch sie nicht weiter nachgewiesen werden (vgl. GRÜTTER, a.a.O., Art. 103 Fn. 2; HOFMANN/BAECKERT, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 103 N. 9 f.; MORET, a.a.O., Art. 103 N. 3; SUTER/VON HOLZEN, a.a.O., Art. 103 N. 6). Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. bereits E. 1.1). 3.2. Die Beschwerdegegnerin bringt ferner vor, das Verfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben, zumal die Vorinstanz ohnehin einen neuen Gutachter suchen und folglich die Höhe des Kostenvorschusses neu festlegen müsse, womit die angefochtene Kostenvorschussverfügung gegenstandslos werde. Gemäss Art. 242 ZPO ist das Verfahren, das aus anderen als den in Art. 241 ZPO genannten Gründen ohne Sachentscheid endet, abzuschreiben. Gegenstandslosigkeit im Sinne von Art. 242 ZPO tritt insbesondere ein, wenn der Streitgegenstand oder das Rechtsschutzinteresse der klagenden bzw. die Beschwer der ein Rechtsmittel erhebenden Partei nach Eintritt der Rechtshängigkeit definitiv wegfällt. Es geht mithin um Fälle, in denen der eingeklagte Anspruch aus einem rechtlichen oder faktischen Grund erlischt, der vom Willen der anspruchsberechtigten Partei unabhängig ist. Eine Beurteilung des eingeklagten Anspruchs kann dann nicht mehr stattfinden. Die Klage bzw. das Rechtsmittel wird demzufolge nachträglich unbegründet oder wegen des erloschenen Rechtsschutzinteresses nachträglich unzulässig (ENGLER, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 242 N. 1 u. 6; GSCHWEND, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 242 N. 5 u. 7; LEUMANN LIEBSTER, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 242 N. 2 f.). In casu liegt kein Fall von Gegenstandslosigkeit vor, zumal weder der Streitgegenstand noch das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtshängigkeit definitiv weggefallen sind. Die Beschwerdegegnerin bezieht sich auf im heutigen Zeitpunkt (noch) nicht eingetretene Umstände. Solche können indes nicht zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führen. Aktuell hat die angefochtene Verfügung, mit welcher die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe der für die Erstellung eines Gutachtens durch die

7 / 12 D._____ zu erwartenden Kosten von CHF 25’000.00 verpflichtet wurde, Bestand. Damit fällt eine Abschreibung des vorliegenden Verfahrens ausser Betracht. 4.1. Vorliegend ist im Wesentlichen die Frage zu prüfen, ob die Vorinstanz den Kostenvorschuss für die zu erwartenden Gutachterkosten zu Recht einzig von der Beschwerdeführerin eingefordert hat, oder ob sie diesen, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, je hälftig von beiden Parteien hätte einverlangen müssen. Der angefochtenen Verfügung lässt sich keine Begründung entnehmen, weshalb die Vorinstanz den gesamten Kostenvorschuss allein bei der Beschwerdeführerin eingefordert hat. 4.2. Gemäss Art. 102 Abs. 1 ZPO hat diejenige Partei, die eine Beweiserhebung durch das Gericht beantragt, den entsprechenden Kostenvorschuss zu leisten. Für die Frage der Vorschusspflicht kommt es allein darauf an, welche Partei eine bestimmte Beweiserhebung formell beantragt. Nicht massgebend ist dagegen, welche Partei die Beweislast trägt bzw. im Interesse welcher Partei die Beweiserhebung erfolgt. Demnach hat die Partei, welche nicht den Hauptbeweis, sondern den Gegenbeweis führt, den Kostenvorschuss für eine durch sie beantragte Beweiserhebung zu leisten (HOFMANN/BAECKERT, a.a.O., Art. 102 N. 12; JENT-SØRENSEN, a.a.O., Art. 102 N. 1; SUTER/VON HOLZEN, a.a.O., Art. 102 N. 12). Beantragen die Parteien dasselbe Beweismittel, so hat nach Art. 102 Abs. 2 ZPO jede Partei die Hälfte der mutmasslichen Kosten für die Beweiserhebung vorzuschiessen. Entscheidend ist dabei nicht der Wortlaut bzw. die Formulierung des jeweiligen Beweisantrags, sondern, ob das Gericht aufgrund der Anträge der Parteien die Erhebung desselben Beweismittels anordnet (HOFMANN/BAECKERT, a.a.O., Art. 102 N. 22; SUTER/VON HOLZEN, a.a.O., Art. 102 N. 15 f.). In der Lehre wird mitunter die Frage aufgeworfen, ob trotz des klaren Gesetzeswortlauts von der Regelung gemäss Art. 102 Abs. 2 ZPO abgewichen werden kann. Teilweise wird die Meinung vertreten, dass ein Abweichen dann möglich sein müsse, wenn die Parteien kein gleichwertiges Interesse an der Beweiserhebung haben – beispielsweise weil ein Gutachten bezüglich der streitigen Behauptungen der einen Partei einen viel grösseren Aufwand erfordert als hinsichtlich jenen der anderen Partei – oder eine Partei aus einem Beweismittel signifikant weitergehende Schlüsse und Rechtsfolgen abzuleiten sucht. In diesem Fall entspreche eine hälftige Teilung des Vorschusses nicht mehr dem Verursacherprinzip. Vielmehr erscheine eine Vorschussverteilung im Verhältnis der einzelnen Beweisthemen respektive nach dem voraussichtlich mit den jeweiligen Beweisanträgen verbundenen Aufwand zweckmässig (vgl. KUSTER, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2010, Art. 102 N. 3;

8 / 12 STERCHI, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I: Art. 1-149 ZPO, 2012, Art. 102 N. 3; TAPPY, in: Bohnet/Haldy/Jeandin/Schweizer/Tappy [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, Art. 102 N. 9; WUILLEMIN, Beweisführungslast und Beweisverfügung nach der Schweizerischen ZPO, in: Schriften zum Schweizerischen Zivilprozessrecht [ZPR], 2018, Rz. 579). Das Bundesgericht scheint die Möglichkeit einer anteilsmässigen Verteilung des Vorschusses zumindest nicht auszuschliessen (Urteil des Bundesgerichts 4A_606/2018 vom 4. März 2020 E. 5.4). Eine von Art. 102 Abs. 2 ZPO abweichende Verteilung sollte angesichts des klaren Wortlauts der Bestimmung indes wenn, dann nur mit grosser Zurückhaltung zur Anwendung kommen (zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RB230036 vom 11. Juli 2024 E. 5a). 4.3. Vorliegend haben unbestrittenermassen beide Parteien die Einholung eines Gutachtens zu verschiedenen Fragen beantragt (vgl. RG-act. I/1, II.52, III.58, III.72 u. S. 33 f.; RG-act. I/4, III.209 ff. u. S. 31). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, wird aus den in der angefochtenen Verfügung aufgeführten gerichtlichen Gutachterfragen ersichtlich, dass die beabsichtigte Gutachtenseinholung gestützt auf die Anträge beider Parteien erfolgen soll. So scheinen die gerichtlichen Gutachterfragen lit. b Ziffern 1, 4 und 8 auf den von der Beschwerdeführerin beantragten Fragen zu beruhen, während die durch die Vorinstanz vorgeschlagenen Fragen lit. b Ziffern 2 und 7 auf den Fragen der Beschwerdegegnerin basieren dürften; es sind mithin die Beweisthemen beider Parteien in den gerichtlichen Fragenkatalog eingeflossen. Mit anderen Worten liegt seitens beider Parteien ein formeller Antrag betreffend dieselbe Beweiserhebung vor. Demnach gelangt die Bestimmung von Art. 102 Abs. 2 ZPO zur Anwendung, wonach die Parteien je die Hälfte der mutmasslichen Kosten für die Erstellung des Gutachtens vorzuschiessen haben. Entgegen der Beschwerdegegnerin spielt dabei keine Rolle, ob das Verfahren im Allgemeinen und das Gutachten im Besonderen schwerpunktmässig Fragen betreffen, welche sich aufgrund der Rechtsbegehren und Tatsachenbehauptungen der Beschwerdeführerin stellen. Vielmehr erhellt dies aus der Tatsache, dass das vorinstanzliche Verfahren durch ein Gesuch der Beschwerdeführerin eingeleitet wurde. Würde der Argumentation der Beschwerdegegnerin gefolgt, so hätte bei von beiden Parteien beantragten Beweismitteln stets die klägerische bzw. gesuchstellende Partei den Kostenvorschuss zu bezahlen, was indes nicht der Regelung von Art. 102 Abs. 2 ZPO entspricht. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass die Beschwerdeführerin den Hauptbeweis führt, während die Beschwerdegegnerin ihre Behauptungen bestreitet und – unter anderem mittels des beantragten Gutachtens – den

9 / 12 Gegenbeweis zu erbringen versucht. Damit stellt sich einzig noch die Frage, ob sich vorliegend aus besonderen Gründen eine andere als die hälftige Verteilung der für die Gutachtenserstellung zu erwartenden Kosten aufdrängt. Die Beschwerdegegnerin macht in diesem Zusammenhang (sinngemäss) geltend, die gutachterliche Beantwortung von weniger Fragen beantragt zu haben als die Beschwerdeführerin. Dies entspricht indes nicht den Tatsachen. So haben beide Parteien die Einholung eines Gutachtens zur Beantwortung von je vier Fragen beantragt (vgl. RG-act. I/1, S. 33 f.; RG-act. I/4, S. 31). Selbst wenn die Beschwerdeführerin die gutachterliche Beantwortung von mehr Fragen beantragt hätte, wäre deswegen jedenfalls nicht ohne Weiteres vom gesetzlich vorgesehenen Grundsatz der je hälftigen Vorschusspflicht abzuweichen gewesen. Wie vorstehend ausgeführt wurde, ist angesichts des klaren Wortlauts der Bestimmung von Art. 102 Abs. 2 ZPO nur in Ausnahmefällen eine anteilsmässige (anstatt hälftige) Verteilung des Vorschusses für eine beabsichtigte Beweiserhebung in Betracht zu ziehen. In casu liegen keine entsprechenden Umstände vor. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ein erheblich grösseres Interesse an der Einholung des Gutachtens hätte als die Beschwerdegegnerin. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass für die gutachterliche Beantwortung der von Ersterer beantragten Fragen mit einem deutlich höheren Aufwand zu rechnen wäre als für die von Letzterer gestellten Fragen. Der Entscheid der Vorinstanz, den gesamten Kostenvorschuss für das Gutachten einzig bei der Beschwerdeführerin einzufordern, lässt sich somit nicht halten (vgl. ähnlich Urteil des Bundesgerichts 4A_606/2018 vom 4. März 2020 E. 5.4; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RB230036 vom 11. Juli 2024 E. 5b f.). Demnach ist der Beschwerdeantrag Ziffer 1 gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung im angefochtenen Punkt aufzuheben. Da sich die Angelegenheit als spruchreif erweist, fällt die Beschwerdeinstanz selbst den neuen Entscheid (vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Gemäss den vorangehenden Erwägungen und in Gutheissung des Beschwerdeantrags Ziffer 2 ist der Kostenvorschuss in Höhe von CHF 25'000.00 für die beabsichtigte Einholung eines Gutachtens bei der D._____ von den Parteien je zur Hälfte einzufordern. Die Vorinstanz hat die erforderlichen Vorkehren zu treffen. 5. Die Beschwerdeführerin stellte den Verfahrensantrag, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. A.1, II.6). Die Beschwerdegegnerin erklärte, nichts gegen den beantragten Aufschub der Vollstreckbarkeit der Verfügung bezüglich Leistung des Kostenvorschusses einzuwenden zu haben (act. A.2, II.3). Der prozessuale Antrag wird mit dem vorliegenden Entscheid über die Beschwerde gegenstandslos. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der

10 / 12 Gesetzgeber die Vollstreckbarkeit eines mit Beschwerde angefochtenen Entscheids als Regel vorgesehen hat (Art. 325 Abs. 1 ZPO) und der Aufschub der Vollstreckbarkeit demzufolge eine Ausnahme darstellt, wobei die aufschiebende Wirkung namentlich bei Beschwerden gegen Entscheide betreffend Leistung eines Kostenvorschusses nur sehr zurückhaltend gewährt wird (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RB230036 vom 11. Juli 2024 E. 4b; JENT- SØRENSEN, a.a.O., Art. 103 N. 1; STERCHI, a.a.O., Art. 103 N. 4; SUTER/VON HOLZEN, a.a.O., Art. 103 N. 10). Entsprechend wäre der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ohnehin abzuweisen gewesen. 6.1. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde durch und unterliegt die Beschwerdegegnerin mithin vollständig. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Für eine Überbindung der Verfahrenskosten an den Kanton gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO besteht vorliegend kein Anlass. Eine Kostenauflage an den Kanton rechtfertigt sich nämlich nur, wenn ein nicht von der Gegenpartei mitverschuldeter grober Verfahrensfehler (Justizpanne) zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und die Gegenpartei sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid identifiziert hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_87/2022 vom 2. November 2022 E. 4.4.1 m.H.a. BGE 138 III 471 E. 7; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 23 75 vom 17. Juni 2024 E. 4.1.1 m.w.H.; JENT-SØRENSEN, a.a.O., Art. 107 N. 8 f.; STERCHI, a.a.O., Art. 107 N. 24 ff.). In casu fehlt es einerseits an einer besonders gravierenden Fehlleistung der Vorinstanz, die ein Abweichen von den Grundsätzen der Kostenverlegung rechtfertigen würde. Andererseits hat die Beschwerdegegnerin die Einholung des gesamten Kostenvorschusses von der Beschwerdeführerin als richtig erachtet und sich damit mit der angefochtenen Verfügung identifiziert. 6.2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 1'200.00 festgesetzt (vgl. Art. 12 Abs. 2 VGZ [BR 320.210]) und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Beschwerdeführerin ist der von ihr geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'200.00 (vgl. act. D.2) zurückzuerstatten. 6.3. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin zudem die Beschwerdeführerin für die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung zu entschädigen. Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung vom Obergericht nach Ermessen festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Für das Verfassen der Beschwerde erscheint

11 / 12 eine Entschädigung von pauschal CHF 1'500.00 (inkl. 3 % Spesen und 8.1 % MwSt.) angemessen. Dabei wird nicht vom vereinbarten Stundenansatz von CHF 300.00 (act. G.1), sondern vom üblichen Maximalansatz von CHF 270.00 (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV) ausgegangen.

12 / 12 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Der Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 5. Dezember 2025 (Proz. Nr. 135-2024-736) betreffend Aufforderung der A._____ AG zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 25'000.00 für die Erstellung eines Gutachtens durch die D._____ wird aufgehoben. 3. Die A._____ AG und die B._____ haben den Kostenvorschuss gemäss Dispositivziffer 2 je zur Hälfte zu leisten. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'200.00 gehen zulasten der B._____ und werden von dieser eingefordert. Der A._____ AG wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'200.00 zurückerstattet. 5. Die B._____ wird verpflichtet, der A._____ AG für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen. 6. [Rechtsmittelbelehrung] 7. [Mitteilung an:]