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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.05.2026 ZR1 2025 118

May 26, 2026·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·5,211 words·~26 min·1

Summary

Abänderung Unterhaltsvertrag / Unterhaltsurteil | Kindesrecht

Full text

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 26. Mai 2026 mitgeteilt am 26. Mai 2026 Referenz ZR1 25 118 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Bäder Federspiel, Vorsitz Nyfeler, Aktuarin Parteien A._____ sel. Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Aquasanastrasse 8, 7000 Chur gegen B._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law Dario Gasser bürki bolt rechtsanwälte, Auerstrasse 2, 9435 Heerbrugg Gegenstand Abänderung Unterhaltsvertrag / Unterhaltsurteil Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 12. Juni 2025, mitgeteilt am 4. Juli 2025 (Proz. Nr. 115-2024-10)

2 / 17 Sachverhalt A. B._____ (nachfolgend: Kindsmutter) und A._____ sel. (nachfolgend: Kindsvater) sind bzw. waren die nicht miteinander verheirateten Eltern von C._____ (nachfolgend: C._____), geboren am ._____. Den Eltern kam die gemeinsame elterliche Sorge über C._____ zu. B. Mit Unterhaltsvertrag vom 2./9. Oktober 2020, genehmigt durch die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Prättigau-Davos (nachfolgend: KESB Prättigau/Davos) am 27. Oktober 2020, wurde der vom Kindsvater für C._____ – damals hauptsächlich durch die Kindsmutter betreut – geschuldete Unterhalt festgelegt. Mit Entscheid vom 18. Januar 2023 setzte das Regionalgericht Prättigau/Davos die Unterhaltsbeiträge des Kindsvaters für C._____ – nun von den Kindseltern alternierend zu je 50 % betreut – gestützt auf eine Vereinbarung der Parteien vom 12./15. Dezember 2022 neu fest (Proz. Nr. 115-2022-35). C. Am 4. Oktober 2023 teilte die KESB Prättigau/Davos dem Kindsvater die alleinige Obhut über C._____ zu und regelte den persönlichen Verkehr mit der Kindsmutter. Dieser Entscheid wurde von der Kindsmutter angefochten. Mit Entscheid vom 13. November 2024 (ZK1 23 149) regelte das vormalige Kantonsgericht von Graubünden das Besuchsrecht der Kindsmutter gestützt auf einen Vergleich der Parteien vom 4. November 2024 neu. Die Kindsmutter wurde unter anderem für berechtigt erklärt, C._____ jeweils von Donnerstagnachmittag bis Freitagmorgen respektive ab Januar 2025 an jedem zweiten Wochenende von Freitagnachmittag bis Montagmorgen sowie alternierend jede zweite Woche von Donnerstagnachmittag bis Freitagmorgen zu sich auf Besuch zu nehmen. D. In teilweiser Gutheissung eines Gesuchs des Kindsvaters vom 17. November 2023 hob das Regionalgericht Prättigau/Davos mit Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 20. Februar 2024 (Proz. Nr. 135-2023- 411) den Entscheid vom 18. Januar 2023 (Proz. Nr. 115-2022-35) hinsichtlich der Unterhaltsregelung mit Wirkung ab 1. Dezember 2023 auf und stellte fest, dass der Kindsvater ab diesem Datum vorläufig neben dem Naturalunterhalt auch für den Barunterhalt von C._____ aufkomme. Das vormalige Kantonsgericht von Graubünden wies die gegen diesen Entscheid erhobene Berufung des Kindsvaters mit Urteil vom 16. Oktober 2024 ab (ZK1 24 61). E. Am 28. Mai 2024 reichte der Kindsvater beim Regionalgericht Prättigau/Davos eine Klage betreffend Abänderung Unterhaltsvertrag/Unterhaltsurteil ein (Proz. Nr. 115-2024-10).

3 / 17 F. Mit Entscheid vom 12. Juni 2025, schriftlich begründet mitgeteilt am 4. Juli 2025 (Proz. Nr. 115-2024-10), erkannte der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Prättigau/Davos im Wesentlichen, dass der Kindsvater mit Wirkung ab Rechtskraft des Entscheids neben dem Naturalunterhalt auch für den Barunterhalt von C._____ aufkomme. Für die Zeit ab dem 1. Dezember 2023 bis zur Rechtskraft des Entscheids gelte der Entscheid vom 20. Februar 2024 betreffend vorsorgliche Massnahmen (Proz. Nr. 135-2023-411) und für die Zeit vor dem 1. Dezember 2023 der Entscheid vom 18. Januar 2023 betreffend Kindsunterhalt (Proz. Nr. 115-2022-35). G. Gegen diesen Entscheid erhob der Kindsvater mit Eingabe vom 8. September 2025 beim Obergericht des Kantons Graubünden Berufung und beantragte im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid, der Unterhaltsvertrag vom 2./9. Oktober 2020, genehmigt durch die KESB Prättigau/Davos am 27. Oktober 2020, sowie der Vergleich vom 12./15. Dezember 2022 bzw. der Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 18. Januar 2023 (Proz. Nr. 115-2022- 35) seien vollumfänglich aufzuheben und die Kindsmutter sei zur Leistung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen für C._____ zu verpflichten. Am 2. Oktober 2025 reichte die Kindsmutter ihre Berufungsantwort ein und verlangte die vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. H. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 teilte die Kindsmutter mit, dass sie neu durch Rechtsanwalt Dario Gasser anstelle von Rechtsanwalt Christoph Hanselmann vertreten werde. I. Mit Replik vom 5. Dezember 2025 beantragte der Kindsvater in Ergänzung seiner bisherigen Anträge eine Anpassung des Besuchsrechts in dem Sinne, dass die Kindsmutter für berechtigt zu erklären sei, C._____ jedes zweite Wochenende von Freitagnachmittag bis Sonntagabend zu betreuen. Am 16. Januar 2026 reichte der Kindsvater eine Noveneingabe ein. J. Mit Gesuch vom 16. Januar 2026 ersuchte der Kindsvater das Obergericht um vorsorgliche Abänderung des Besuchsrechts (ZR1 26 4). K. Am 16. Februar 2026 teilten die Rechtsvertreter des Kindsvaters und der Kindsmutter dem Obergericht mit, dass der Kindsvater am 13. Februar 2026 verstorben sei. L. Mit Schreiben vom 19. Februar 2026 informierte die Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer unter anderem darüber, dass das beim Obergericht hängige Berufungsverfahren infolge des Hinschieds des Kindsvaters

4 / 17 voraussichtlich zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sein werde und in Anbetracht dessen lediglich noch zum Zweck der Erledigung und im Hinblick auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen weiterzuführen sei. Ausserdem wurde der Kindsmutter die Frist für das Einreichen der Duplik sowie einer Stellungnahme zur Noveneingabe des Kindsvaters abgenommen. M. Mit Verfügung vom 17. März 2026 gewährte die Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer der Kindsmutter sowie dem Rechtsvertreter des Kindsvaters die Gelegenheit, sich zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfahrens zu äussern. N. Die Kindsmutter nahm mit Eingabe vom 23. März 2026 zur Frage der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen Stellung. Die Stellungnahme des Rechtsvertreters des Kindsvaters datiert vom 17. April 2026. Erwägungen 1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid über die Regelung von Kinderbelangen, der mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet neben der Abänderung des Kindesunterhalts auch die Anpassung des Besuchsrechts, so dass keine rein vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt (vgl. BGE 116 II 493 E. 2) und die Zulässigkeit der Berufung nicht vom Erreichen eines Streitwerts von CHF 10'000.00 abhängig ist (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Im Übrigen wäre der genannte Grenzwert in Anbetracht der vor der Vorinstanz strittigen Unterhaltsbeiträge sowie angesichts der unbestimmten Dauer einer allfälligen Unterhaltspflicht (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO) offenkundig erreicht, weshalb die Berufung auch für den Fall, dass das Berufungsverfahren (ebenso wie das erstinstanzliche Verfahren) einzig den Kindesunterhalt betroffen hätte, zulässig gewesen wäre. Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 ZPO; act. A.1). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist demnach einzutreten. 1.2. Die Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden zur Beurteilung der Berufung als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100). Innerhalb des Obergerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der Ersten zivilrechtlichen Kammer (Art. 9 lit. a OGV [BR 173.010]). Die vorliegende

5 / 17 Verfügung ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000]; PKG 2018 Nr. 7 E. 3.4 m.w.H.). 2.1. Wenn eine Partei verstirbt, treten grundsätzlich die Erben automatisch (ipso iure) an die Stelle der verstorbenen Person (Art. 83 Abs. 4 Halbsatz 2 ZPO i.V.m. Art. 560 ZGB). In der Regel wird ein hängiges Verfahren beim Versterben einer Partei gestützt auf Art. 126 Abs. 1 ZPO sistiert, bis die Erben ermittelt sind und Klarheit über den Antritt der Erbschaft besteht. Anderes gilt indessen für den Fall, dass mit dem Tod untergehende Rechtsverhältnisse oder höchstpersönliche und unvererbliche Ansprüche oder Verpflichtungen Gegenstand des Verfahrens sind und dieses daher mit dem Tod der Partei gegenstandslos wird und nach Art. 242 ZPO abzuschreiben ist (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RU170058 vom 17. Oktober 2017 E. II.3.3; Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich LY120051/LY120052 vom 22. April 2015 E. C.1; BALZ, in: Aebi- Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2026, Art. 83 N. 26; GSCHWEND, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 126 N. 4; STALDER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 83 N. 40, je m.w.H.). Infolge des Ablebens des Kindsvaters steht die elterliche Sorge über C._____ nun der Kindsmutter zu (Art. 297 Abs. 1 ZGB). Die bisherige Obhuts- und Besuchsrechtsregelung fällt dahin und die Verantwortung für den Aufenthalt und die Betreuung von C._____ obliegt der Kindsmutter. Soweit der Kindsvater im Berufungsverfahren eine Anpassung des Besuchsrechts der Kindsmutter verlangte, besteht bezüglich dieses Antrags infolgedessen kein Rechtsschutzinteresse mehr. Was die Unterhaltsfrage anbelangt, so handelte der Kindsvater im vorliegenden Verfahren als Prozessstandschafter für C._____, indem er den Kindesunterhalt gestützt auf Art. 318 Abs. 1 ZGB in eigenem Namen, aber für das Kind geltend machte (vgl. zur Prozessstandschaft statt vieler RBOG 2022 Nr. 4 E. 3c f.). Verfahrenspartei war folglich der Kindsvater und nicht C._____. Infolge des Ablebens des Kindsvaters ist lediglich seine Prozessführungsbefugnis entfallen, während der materielle Unterhaltsanspruch von C._____ grundsätzlich weiter besteht. Dennoch entfällt ein Interesse an der Weiterführung des Prozesses, da künftig allein die Kindsmutter für C._____ unterhaltspflichtig ist und kein Bedürfnis bzw. kein Rechtsschutzinteresse mehr daran besteht, ziffernmässig bestimmte Unterhaltsbeiträge für C._____ festzusetzen. Zufolge Bestehens einer vorsorglichen, während des Berufungsverfahrens weitergeltenden Regelung ist

6 / 17 sodann keine rückwirkende Unterhaltsfestlegung erforderlich (vgl. bereits act. D.15 sowie nachfolgend Erwägung 4.2). Das vorliegende Verfahren ist demnach infolge des Hinschieds des Kindsvaters gegenstandslos geworden und folglich nicht zu sistieren, sondern gestützt auf Art. 242 ZPO abzuschreiben. 2.2. Wird ein Verfahren mit dem Tod einer Partei in der Hauptsache gegenstandslos, so ist es lediglich noch zum Zwecke der Erledigung und im Hinblick auf die Regelung der Verfahrenskosten zu Ende zu führen. In solchen Fällen treten die Erben nur mit Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen in den Prozess ein (sogenannte Erbschaftsschulden gemäss Art. 560 Abs. 2 ZGB). Aufgrund der Gegenstandslosigkeit in der Hauptsache wird der Rechtsstreit um die Nebenfolgen de facto zur Hauptsache (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RB110002 vom 18. April 2012 E. III.1; BALZ, a.a.O., Art. 83 N. 26; GÖKSU, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 83 N. 23; STALDER, a.a.O., Art. 83 N. 40, je m.w.H.; vgl. Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt ZB.2021.1 vom 11. August 2021 E. 5.1). Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist vorliegend einzig noch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens sowie des vorinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden (vgl. bereits act. D.15). 2.3. Zu beachten ist, dass die Einzelrichterin in Zivilsachen am Regionalgericht Prättigau/Davos mit Entscheid vom 27. März 2026 betreffend den Nachlass des Kindsvaters die Aufnahme eines öffentlichen Inventars im Sinne von Art. 580 ff. ZGB angeordnet hat. Nach Art. 586 Abs. 3 ZGB können Prozesse während der Dauer des Inventars mit Ausnahme von dringenden Fällen weder fortgesetzt noch angehoben werden. Dringlichkeit von Prozessen für oder gegen die Erbschaft liegt dann vor, wenn man deren Anhebung oder Nichtaussetzung nicht ausweichen kann, um den Erben den Entscheid über den Erwerb der Erbschaft (Art. 587 Abs. 1) zu ermöglichen, wenn der Entschluss der Erben, ob sie den Nachlass annehmen oder ausschlagen wollen, somit von der prozessualen Abklärung über Existenz oder Nichtexistenz bestimmter Ansprüche und Verpflichtungen abhängig ist. Als dringliche Verfahren gelten unter anderem auch Rechtsmittelverfahren (LEU/BRUGGER, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, Art. 586 N. 6 f.; NONN/GEHRER CORDEY, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 5. Aufl. 2023, Art. 586 N. 12 u. 14). Die vorliegend zu erlassene Abschreibungsverfügung hat einen Einfluss auf den Entscheid der Erben, ob sie den Nachlass des Kindsvaters annehmen oder ausschlagen wollen, da daraus hervorgeht, mit welchen Kostenfolgen das Berufungsverfahren sowie das vorinstanzliche Verfahren verbunden sind. Auch aus

7 / 17 diesem Grund rechtfertigt es sich daher, das Berufungsverfahren nicht zu sistieren, sondern abzuschreiben. 3.1. Im Abschreibungsentscheid ist wie erwähnt über die Verteilung der Verfahrenskosten zu befinden, wobei das Gericht den Parteien vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu geben hat (BGE 142 III 284 E. 4.2 m.w.H., in: Pra 2017 Nr. 72; GSCHWEND, a.a.O., Art. 242 N. 19; KILLIAS/LIENHARD, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2026, Art. 242 N. 23; LEUMANN LIEBSTER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 242 N. 9). Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO kann das Gericht von den ordentlichen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz (wie hier) nichts anderes vorsieht. Eine Ermessensverteilung kann in familienrechtlichen Verfahren im Übrigen immer erfolgen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Bei der Kostenverlegung nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO ist je nach Lage des Einzelfalls zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zum Verfahren gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos geworden ist. Bei der Ermessensausübung sind grundsätzlich sämtliche Kriterien zu berücksichtigen, jedoch kann je nach Sachlage vorab auf den mutmasslichen Prozessausgang abgestellt werden. Der Kostenentscheid ergeht aufgrund einer summarischen Prüfung und Würdigung des aktenkundigen Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt des Eintritts des Erledigungsgrundes. Ein besonderes Beweisverfahren findet nicht statt. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt werden. Mit anderen Worten erfolgt die Kostenverteilung in erster Linie gemäss mutmasslichem, summarisch zu prüfendem Prozessausgang und in zweiter Linie nach dem Verursacherprinzip (BGE 142 V 551 E. 8.2; Urteile des Bundesgerichts 5A_598/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 3.1, 5A_462/2024 vom 30. Juli 2024 E. 4; GSCHWEND, a.a.O., Art. 242 N. 19; HOFMANN/BAECKERT, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 107 N. 8; LEUMANN LIEBSTER, a.a.O., Art. 242 N. 9; SCHMID/JENT-SØRENSEN, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, Art. 107 N. 9, je m.w.H.).

8 / 17 3.2. Mit Verfügung vom 17. März 2026 (act. D.16) wurde der Kindsmutter sowie dem Rechtsvertreter des Kindsvaters (vgl. Art. 405 Abs. 2 OR) das rechtliche Gehör zur Verteilung der Verfahrenskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens sowie des vorinstanzlichen Verfahrens gewährt. Die Kindsmutter beantragte mit Stellungnahme vom 23. März 2026 (act. A.5) die vollständige Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfahrens zulasten des Nachlasses des Kindsvaters. Das Berufungsverfahren sei durch den Kindsvater eingeleitet worden, weshalb die entsprechenden Gerichtskosten und ihre Parteientschädigung gemäss dem Verursacherprinzip dessen Nachlass aufzuerlegen seien. Dies gelte umso mehr, als sich der mutmassliche Prozessausgang nicht präjudizieren lasse und das erstinstanzliche Urteil vollständig zu ihren Gunsten ausgefallen sei. Zufolge Gegenstandslosigkeit des Berufungsverfahrens werde der erstinstanzliche Entscheid rechtskräftig, womit auch der entsprechende Kostenentscheid zum Tragen komme. Demnach habe der Nachlass des Kindsvaters die erstinstanzlichen Gerichtskosten sowie ihre Parteikosten zu bezahlen. Der Rechtsvertreter des Kindsvaters beantragte mit Eingabe vom 17. April 2026 (act. A.6) die Auferlegung der gesamten Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung an die Kindsmutter. Begründend führte er im Wesentlichen aus, es könne davon ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht mutmasslich den Anträgen des Kindsvaters gefolgt wäre. Dieser habe angemessene Unterhaltsbeiträge gegenüber der Kindsmutter geltend gemacht. Die Kindsmutter wäre als nicht obhutsberechtigte Person zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen klar verpflichtet gewesen und es würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie gänzlich von ihrer Unterhaltspflicht hätte befreit werden können. Sodann hätten gewichtige und sachlich begründete Anhaltspunkte für eine Anpassung des Besuchsrechts vorgelegen. Die bisherige Besuchsregelung habe nachweislich nicht mehr dem Wohl von C._____ entsprochen. 4.1. Das vorliegende, abzuschreibende Verfahren wurde vom Kindsvater durch Erheben der Berufung veranlasst. Da die Berufung, wie sogleich zu zeigen sein wird, gemäss einer summarischen Prüfung mutmasslich zumindest teilweise gutzuheissen gewesen wäre, erscheint es indes nicht angezeigt, dem Kindsvater deshalb die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das Berufungsverfahren wurde infolge des Todes des Kindsvaters und damit ohne Zutun der Verfahrensbeteiligten gegenstandslos (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_327/2016 vom 1. Mai 2017 E. 3.4.2). Das Kriterium der Verursachung der Gegenstandslosigkeit ist daher für die Frage der Verlegung der Prozesskosten ungeeignet und demnach ausser Acht zu lassen. Damit ist, in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, primär auf den mutmasslichen

9 / 17 Verfahrensausgang abzustellen (vgl. Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz ZK2 2021 42/43 vom 29. Juli 2022 E. 3c/cc; Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich PC210002 vom 22. Februar 2021 E. 3.1). 4.2. Mit seiner Berufung beantragte der Kindsvater einerseits die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 12. Juni 2025, des Unterhaltsvertrags vom 2./9. Oktober 2020, genehmigt durch die KESB Prättigau/Davos am 27. Oktober 2020, und des Vergleichs vom 12./15. Dezember 2022 bzw. des Entscheids des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 18. Januar 2023 (Proz. Nr. 115-2022-35) sowie die Verpflichtung der Kindsmutter zur Leistung von ziffernmässig bestimmten monatlichen Unterhaltsbeiträgen für C._____ (act. A.1, I.1-4). Nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der gesamten Rechtsschrift sind die Berufungsanträge Ziffer 2 und 3 zusammen mit den Rechtsbegehren Ziffer 1 und 4 als Antrag auf (von der vorinstanzlichen Anpassung abweichende) Abänderung des Kindesunterhalts zu verstehen. Das Abänderungsverfahren dient nämlich nicht dazu, eine (fehlerhafte) rechtskräftige Unterhaltsregelung zu korrigieren bzw. aufzuheben. Vielmehr kann es nur darum gehen, die rechtskräftige Unterhaltsregelung an veränderte Verhältnisse anzupassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_643/2015 vom 15. März 2016 E. 4, 5A_513/2014 vom 1. Oktober 2015 E. 5.1). Was die mit Berufungsantrag Ziffer 1 verlangte vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids anbelangt, so wurde der Kindsvater im genannten Entscheid mit Wirkung ab dessen Rechtskraft verpflichtet, neben dem Naturalunterhalt auch für den Barunterhalt von C._____ aufzukommen; ausserdem wurde darin festgehalten, für die Zeit ab dem 1. Dezember 2023 bis zur Rechtskraft des Entscheids gelte der Entscheid vom 20. Februar 2024 betreffend vorsorgliche Massnahmen (Proz. Nr. 135-2023-411) und für die Zeit vor dem 1. Dezember 2023 der Entscheid vom 18. Januar 2023 betreffend Kindsunterhalt (Proz. Nr. 115-2022-35; act. B.2, Dispositivziff. 1-3). Der Berufung lässt sich keine Begründung dazu entnehmen, weshalb die Dispositivziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben seien. Aufgrund einer summarischen (prima facie) Prüfung ergibt sich denn auch nichts, was die in den genannten Dispositivziffern enthaltenen Feststellungen als unzutreffend erscheinen lassen würde. Insbesondere entspricht es der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Praxis im Kanton Graubünden, dass auf Entscheide, die den Unterhalt für Kinder unverheirateter Eltern vorläufig für die Dauer des Verfahrens festlegen, im Hauptentscheid nicht mehr zurückzukommen ist, dass also eine getroffene vorsorgliche Unterhaltsregelung bis zum rechtskräftigen Entscheid im Hauptverfahren gilt (vgl. act. B.2, E. 2.3 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund wäre der Berufungsantrag Ziffer 1 insoweit, als damit die

10 / 17 Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids verlangt wird, mutmasslich abzuweisen gewesen. Das Berufungsgericht hätte damit im Wesentlichen den Kindesunterhalt für die Zukunft regeln müssen; dies in Abänderung der bisher geltenden Unterhaltsregelung. Wie bereits erwähnt, wurde die Kindsmutter im angefochtenen Entscheid nicht zur Leistung von Unterhalt für C._____ verpflichtet (act. B.2, Dispositivziff. 1). Mit seiner Berufung beantragte der Kindsvater die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen von CHF 419.00 bis 31. Dezember 2029, von CHF 619.00 vom 1. Januar 2030 bis 31. Dezember 2037 sowie von CHF 569.00 vom 1. Januar 2038 bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung (act. A.1, I.4). Da vorliegend nur eine summarische Prüfung zu erfolgen hat, lässt sich der mutmassliche Verfahrensausgang bezüglich des künftigen Kindesunterhalts nicht abschliessend feststellen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die (an sich unterhaltspflichtige) Kindsmutter bis mindestens Ende November 2026, also bis rund ein Jahr nach der Geburt ihres zweiten Kindes aus einer neuen Beziehung, nicht zur Leistung von Unterhaltszahlungen an C._____ verpflichtet worden wäre. Angesichts der deutlich besseren finanziellen Verhältnisse des obhutsinhabenden Kindsvaters (vgl. act. B.2, E. 4.4 ff.) wäre es nämlich nicht gerechtfertigt gewesen, sie bis zur Geburt ihres zweiten Kindes auf das reine betreibungsrechtliche Existenzminimum zu setzen (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1 m.w.H.; vgl. bereits act. B.2, E. 4.6). Nach der Geburt ihres zweiten Kindes hätte sich die Kindsmutter gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung während des ersten Lebensjahres des Kindes dessen persönlicher Betreuung widmen dürfen. Anschliessend wäre sie aber grundsätzlich verpflichtet gewesen, wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihrem älteren Kind C._____, welches unter der alleinigen Obhut des Kindsvaters gestanden wäre, nachzukommen. Die barunterhaltspflichtige Kindsmutter hätte sich mit anderen Worten nicht auf die Schulstufenregel berufen und ohne Weiteres bis zum Kindergarteneintritt des jüngeren Kindes auf eine Erwerbstätigkeit verzichten können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_549/2019 vom 18. März 2021 E. 3.4, 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 3.5). Zu berücksichtigen gilt es auch, dass nunmehr – anders als noch im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. act. B.2, E. 4.4.2) – feststeht, dass die Kindsmutter mit dem Vater ihres zweiten Kindes zusammenlebt (vgl. act. A.2, III.24). Entsprechend dürfte der Bedarf der Kindsmutter tiefer ausfallen als noch gemäss der Berechnung der Vorinstanz, womit sie leistungsfähiger erscheint als im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (vgl. act. B.2, E. 4.6). Vor diesem Hintergrund wäre die Kindsmutter mutmasslich zur Übernahme zumindest eines Teils des Barunterhalts von C._____ ab Dezember 2026 verpflichtet worden.

11 / 17 Die Feststellung der genauen Höhe bzw. des Umfangs der Unterhaltspflicht würde zusätzliche Abklärungen und Beweiserhebungen, namentlich auch bezüglich der Leistungsfähigkeit des neuen Partners der Kindsmutter und damit seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem zweiten Kind der Kindsmutter, voraussetzen. Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung aber auf solche zu verzichten und stattdessen auf den aktuellen Aktenstand abzustellen. Auch ohne eine abschliessende Klärung bezüglich der mutmasslichen Unterhaltspflicht der Kindsmutter lässt sich jedenfalls feststellen, dass der Berufungsantrag Ziffer 4, in Verbindung mit dem Berufungsantrag Ziffer 1, mutmasslich teilweise gutzuheissen gewesen wäre. 4.3. Mit seiner Replik beantragte der Kindsvater neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Abänderung des Kindesunterhalts neu auch eine Anpassung des Besuchsrechts in dem Sinne, dass die Kindsmutter für berechtigt zu erklären sei, C._____ künftig jedes zweite Wochenende von Freitagnachmittag bis Sonntagabend zu betreuen (act. A.3, I.5). Nach der aktuellen Regelung gemäss dem Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 13. November 2024 (ZK1 23 149) bzw. dem diesem zugrunde liegenden Vergleich der Parteien vom 4. November 2024 betreute die Kindsmutter C._____ zuletzt jeweils an jedem zweiten Wochenende von Freitagnachmittag bis Montagmorgen sowie alternierend jede zweite Woche von Donnerstagnachmittag bis Freitagmorgen. Der Kindsvater verlangte somit im Wesentlichen eine Streichung des Besuchsrechts unter der Woche sowie eine Verkürzung des Wochenendbesuchsrechts, welches neu nur noch bis Sonntagabend anstatt wie bisher bis Montagmorgen gelten sollte. Aufgrund einer summarischen Prüfung anhand der bestehenden Aktenlage ist davon auszugehen, dass das Besuchsrecht der Kindsmutter mutmasslich abzuändern gewesen wäre. So ergibt sich aus den Akten des ebenfalls vor dem Obergericht hängigen Verfahrens betreffend vorsorgliche Abänderung des Besuchsrechts (ZR1 26 4), dass C._____ durch die relativ häufigen Wechsel zwischen den Eltern belastet war, wobei namentlich auch zu berücksichtigen ist, dass sich die Distanz zwischen den Wohnorten der Kindseltern aufgrund des Umzugs der Kindsmutter von O.1._____ nach O.2._____ vergrössert hatte und damit bei den Wechseln neu ein längerer Weg zurückzulegen war als noch im Zeitpunkt des Erlasses der geltenden Regelung. Vor diesem Hintergrund wäre das Besuchsrecht der Kindsmutter mutmasslich in dem Sinne abzuändern gewesen, dass die Besuche unter der Woche aufgehoben worden wären. Die Abänderung wäre aber wohl nicht im vom Kindsvater geforderten Mass anzuordnen gewesen bzw. wäre zu kompensieren gewesen, beispielsweise durch ein ausgedehnteres Ferienrecht der Kindsmutter, zumal grundsätzlich keine

12 / 17 Anzeichen dafür vorlagen, dass das Wohl von C._____ bei der Kindsmutter gefährdet wäre; im Gegenteil hielt der Beistand fest, dass C._____ sich bei der Kindsmutter wohl fühle und es ihm dort soweit ersichtlich gut gehe. Eine solche Anpassung des Besuchsrechts wurde denn auch durch den Beistand befürwortet bzw. empfohlen. 4.4. Zusammenfassend wäre die Berufung des Kindsvaters nach summarischer Prüfung und Würdigung der Sachlage vor Eintritt des zur Gegenstandslosigkeit führenden Grundes mutmasslich teilweise gutzuheissen gewesen. In Anbetracht dessen rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens (vgl. Art. 95 ZPO) den Parteien bzw. der Kindsmutter und den Erben des Kindsvaters je hälftig aufzuerlegen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird unter den gegebenen Umständen verzichtet, zumal sich das Verfahren erst im Stadium des Schriftenwechsels befand und entsprechend noch kein massgeblicher Aufwand entstanden ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 VGZ [BR 320.210]). Der durch den Kindsvater geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 4'000.00 (vgl. act. D.3) ist dessen Erben zurückzuerstatten (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO). Angesichts der hälftigen Kostenteilung werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Der Kindsmutter wurde mit Verfügung vom 20. Januar 2026 die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung bis 4. Dezember 2025 durch Rechtsanwalt Christoph Hanselmann und ab 5. Dezember 2025 durch Rechtsanwalt Dario Gasser gewährt (act. M.2). Infolgedessen gehen die Kosten ihrer Rechtsvertretung unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zulasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt. Rechtsanwalt Christoph Hanselmann machte mit Honorarnote vom 4. Dezember 2025 (act. G.2) eine Entschädigung von CHF 1'573.95 geltend (7 Stunden à CHF 200.00 zzgl. Barauslagen von 4 % und 8.1 % MWST). Rechtsanwalt Dario Gasser stellte mit Honorarnote vom 19. März 2026 (act. G.5) für das vorliegende Berufungsverfahren und das ebenfalls vor dem Obergericht hängige Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (Abänderung Besuchsrecht; ZR1 26 4) eine Entschädigung von insgesamt CHF 6'309.80 in Rechnung (22.45 Stunden à CHF 250.00 zzgl. Barauslagen von 4 % und 8.1 % MWST). Vom geltend gemachten Aufwand dürften rund 10.15 Stunden auf das vorliegende Verfahren entfallen, während die übrigen 12.30 Stunden mutmasslich das Massnahmeverfahren betreffen und entsprechend bei der dortigen Kostenverteilung berücksichtigt werden. Der von Rechtsanwalt Christoph Hanselmann und Rechtsanwalt Dario Gasser für das Berufungsverfahren geltend gemachte Stundenaufwand erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und

13 / 17 Rechtsfragen als angemessen. Unter Anwendung des für die unentgeltliche Rechtsvertretung massgeblichen Stundenansatzes von CHF 200.00 (Art. 5 Abs. 1 HV [BR 310.250]) sowie unter Kürzung der Spesenpauschale von 4 % auf praxisgemässe 3 % ergibt sich eine Entschädigung von CHF 1'558.80 (inkl. 3 % Spesen und 8.1 % MWST) für Rechtsanwalt Christoph Hanselmann und eine solche von CHF 2'260.25 (inkl. 3 % Spesen und 8.1 % MWST) für Rechtsanwalt Dario Gasser, welche je aus der Gerichtskasse des Obergerichts zu bezahlen sind. 5.1. Damit ist noch über das Schicksal des vorinstanzlichen Verfahrens zu befinden. Der Kindsvater hat gegen den angefochtenen Entscheid innert Frist Berufung erhoben und dessen vollumfängliche Aufhebung beantragt, womit dieser nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO). Da das vorliegende Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist, wird in Bezug auf den eingeklagten Anspruch, namentlich die Abänderung des Kindesunterhalts, auch keine Rechtskraft mehr eintreten können, zumal ein Abschreibungsentscheid infolge Gegenstandslosigkeit (ähnlich wie ein Nichteintretensentscheid) nur hinsichtlich der Gegenstandslosigkeit materielle Rechtskraft entfaltet (vgl. GSCHWEND, a.a.O., Art. 242 N. 18; LEUMANN LIEBSTER, a.a.O., Art. 242 N. 7, je m.w.H.; vgl. auch SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz. 1621a). Die vorliegend infolge des Hinschieds des Kindsvaters eingetretene Gegenstandslosigkeit beschlägt nicht nur das Berufungsverfahren, sondern das Abänderungsverfahren als Ganzes und damit auch das vorinstanzliche Verfahren. Eine Abänderung des Kindesunterhalts für die Zukunft (vgl. act. B.2, Dispositivziff. 1) ist ausgeschlossen bzw. es besteht daran kein Interesse mehr (vgl. bereits E. 2.1). Was die Unterhaltspflicht für C._____ in der Vergangenheit anbelangt, so wurde diese nicht durch den angefochtenen Entscheid, sondern durch den Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 20. Februar 2024 betreffend vorsorgliche Massnahmen (Proz. Nr. 135-2023-411) respektive den Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 18. Januar 2023 betreffend Kindsunterhalt (Proz. Nr. 115-2022-35) geregelt (vgl. act. B.2, Dispositivziff. 2 u. 3). Unter diesen Umständen ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und auch das vorinstanzliche Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. zum Ganzen auch Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 23 72/KSK 23 73 vom 14. Februar 2024 E. 5.1; Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 20 103 vom 8. Mai 2020 E. 8). 5.2. Wie bereits erwähnt, ist der angefochtene Entscheid nicht in Rechtskraft erwachsen, was auch hinsichtlich der erstinstanzlichen Kostenregelung gilt. Damit

14 / 17 ist in analoger Anwendung von Art. 318 Abs. 3 ZPO noch über die Verteilung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden. Die ZPO regelt zwar nicht explizit, wie die Rechtsmittelinstanz hinsichtlich der vor der Vorinstanz entstandenen Verfahrenskosten vorzugehen hat, wenn das Rechtsmittelverfahren zufolge (während hängigem Berufungsverfahren eingetretener) Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird. Wie vorstehend ausgeführt, sind jedoch im Abschreibungsentscheid die Prozesskosten zu regeln. Gemäss der Praxis des vormaligen Kantonsgerichts von Graubünden betrifft dies nicht nur die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens, sondern auch jene des erstinstanzlichen Verfahrens, sofern die Angelegenheit sich diesbezüglich – wie vorliegend – als spruchreif erweist (vgl. PKG 2018 Nr. 7 E. 4.1 m.w.H.; Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 23 72/KSK 23 73 vom 14. Februar 2024 E. 5.2; vgl. auch Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF240125 vom 21. Februar 2025 E. 4.3.2; Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich LY120051/LY120052 vom 22. April 2015 E. C.3.5). Vorliegend rechtfertigt es sich, auch die Kosten des (ebenfalls infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreibenden) vorinstanzlichen Verfahrens nach Ermessen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO) zu verteilen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich LZ150014 vom 2. Juni 2017 E. II.2.3). Nach dem vorstehend Gesagten wäre die Berufung des Kindsvaters im Unterhaltspunkt mutmasslich teilweise gutzuheissen gewesen und der angefochtene Entscheid, inklusive der Regelung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO), entsprechend teilweise aufzuheben und anzupassen gewesen. Gestützt auf diese Überlegungen sind auch die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Parteien bzw. der Kindsmutter und den Erben des Kindsvaters je hälftig aufzuerlegen. Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten, welche die Vorinstanz auf CHF 6'000.00 festlegte, wurde nicht beanstandet. Gemäss den vorstehenden Ausführungen sind diese den Parteien respektive der Kindsmutter und den Erben des Kindsvaters je hälftig, also je im Umfang von CHF 3'000.00, aufzuerlegen. Der den Erben des Kindsvaters auferlegte Anteil wird mit dem vom Kindsvater geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Der Anteil der Kindsmutter geht zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2023-473) nach Massgabe von Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO zulasten des Kantons Graubünden und ist aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 300.00 werden ebenfalls je hälftig, also im Umfang von je CHF 150.00, auf die Parteien verteilt. Die Kindsmutter hat den Erben des Kindsvaters, welcher die gesamten Kosten des

15 / 17 Schlichtungsverfahrens bereits bezahlt hat, den Betrag von CHF 150.00 zu ersetzen. Angesichts der hälftigen Kostenteilung werden auch für das vorinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen gesprochen. Die Kosten der Rechtsvertretung der Kindsmutter, Rechtsanwalt Christoph Hanselmann, von CHF 5'614.70 (inkl. 3 % Spesen und 8.1 % MWST; vgl. act. B.2, E. 5.4 u. Dispositivziff. 6) gehen aufgrund der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zulasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt.

16 / 17 Es wird erkannt: 1. Das Verfahren ZR1 25 118 wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2.1. Der Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 12. Juni 2025 (Proz. Nr. 115-2024-10) wird aufgehoben und das Verfahren Nr. 115-2024-10 des Regionalgerichts Prättigau/Davos als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2.2. Die Kosten des Verfahrens Nr. 115-2024-10 des Regionalgerichts Prättigau/Davos von CHF 6'000.00 gehen je hälftig, also je im Umfang von CHF 3'000.00, zulasten von B._____ sowie der Erben von A._____ sel. Der den Erben von A._____ sel. auferlegte Anteil wird mit dem von A._____ sel. geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. 2.3. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 300.00 gehen je hälftig, also je im Umfang von CHF 150.00, zulasten von B._____ sowie der Erben von A._____ sel. B._____ hat den Erben von A._____ sel. den Betrag von CHF 150.00 zu ersetzen. 2.4. Für das Verfahren Nr. 115-2024-10 des Regionalgerichts Prättigau/Davos werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 2.5. Die B._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 3’000.00 und die Kosten ihrer Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Christoph Hanselmann von CHF 5'614.70 (inkl. Spesen und MWST) gehen aufgrund der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2023-473) unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zulasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Prättigau/Davos bezahlt. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Der durch A._____ sel. geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 4'000.00 wird dessen Erben zurückerstattet. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

17 / 17 5. Die Kosten der Rechtsvertretung von B._____ im Berufungsverfahren durch Rechtsanwalt Christoph Hanselmann in der Höhe von CHF 1'558.80 (inkl. Spesen und MWST) sowie durch Rechtsanwalt Dario Gasser in der Höhe von CHF 2'260.25 (inkl. Spesen und MWST) gehen aufgrund der ihr mit Verfügung vom 20. Januar 2026 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zulasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt. 6. [Rechtsmittelbelehrung] 7. [Mitteilungen]

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