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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 16.12.2025 ZR1 2025 111

December 16, 2025·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·9,618 words·~48 min·6

Summary

Unterhaltsklage (Zuständigkeit) | Kindesrecht

Full text

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 16. Dezember 2025 mitgeteilt am 17. Dezember 2025 Referenz ZR1 25 111 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Bäder Federspiel, Vorsitz Schmid Christoffel und Michael Dürst Hofer, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Berufungskläger gesetzlich vertreten durch B._____ wiederum vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer Quaderstrasse 5, Postfach 123, 7001 Chur gegen C._____ Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Bühler Sennhofstrasse 19, Postfach 23, 7001 Chur Gegenstand Unterhaltsklage (Zuständigkeit) Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 24. Juni 2025, mitgeteilt am 24. Juni 2025 (Proz. Nr. 115-2024-3)

2 / 27 Sachverhalt A. B._____ und C._____ sind die unverheirateten Eltern des am ._____ 2019 geborenen A._____. Die Kindseltern trennten sich im Sommer 2021. B. Am 21. Juni 2023 reichte A._____, vertreten durch B._____, beim Vermittleramt Engiadina Bassa/Val Müstair ein Schlichtungsgesuch betreffend die Festlegung von Unterhaltsbeiträgen ein. Da an der Schlichtungsverhandlung vom 25. Oktober 2023 keine Einigung erzielt werden konnte, stellte das Vermittleramt Engiadina Bassa/Val Müstair am 30. Oktober 2023, mitgeteilt am 1. November 2023, die Klagebewilligung aus. C. Mit Eingabe vom 24. Januar 2024 reichte A._____ beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair die Klage mit folgenden Rechtsbegehren ein: 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Kindsmutter für A._____, geboren am ._____ 2019, ab 1. April 2023 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'978.00 (Barunterhalt von CHF 1'317.00 und einen Betreuungsunterhalt von CHF 661.00) zu bezahlen. Die Kinderzulagen werden dem Unterhalt dazu gerechnet. 2. Es sei der Kindsmutter zu gestatten, zusammen mit A._____ die Schweiz zu verlassen. 3. Das Besuchs- und Ferienrecht sei gerichtlich an die Lebenssituation angepasst zu vereinbaren. 4. Es sei der Klägerin zu gestatten, A._____ in O.1._____ einzubürgern. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8.1% MWST zu Lasten des Beklagten. D. In der Klageantwort vom 2. April 2024 stellte C._____ die folgenden Rechtsbegehren. 1. Die Ziffern 2. und 4. des Rechtsbegehrens gemäss Klage vom 24. Januar 2024 seien gutzuheissen. Im Übrigen sei die Klage abzuweisen. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, rückwirkend mit Beginn ab 1. April 2023 an den Unterhalt von A._____, geb. ._____ 2019, einen nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Beitrag zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. 3. Der Beklagte sei zu berechtigten, seinen Sohn A._____ wie folgt zu sich bzw. mit sich auf Besuch zu nehmen: a) Phase 1: bis Ende Juli 2026 einmal im Monat an zwei aufeinanderfolgenden Tagen, Samstag und Sonntag, jeweils tagsüber von 09.00 Uhr bis 16.00 Uhr. b) Phase 2: Ab August 2026 einmal im Monat an zwei aufeinanderfolgenden Tagen, von Samstag 09.00 Uhr bis Sonntag 16.00 Uhr.

3 / 27 drei Wochen Ferien während den Schulferien von A._____, wobei mindestens zwei Ferienwochen am Stück bezogen werden können. Der Beklagte informiert die Klägerin mindestens zwei Monate im Voraus über den Ferienbezug. Die Feiertage seien zwischen den Parteien hälftig aufzuteilen. c) Der Beklagte sei zu berechtigten, einmal pro Woche mit seinem Sohn A._____ via Telefon, Skype o.ä. Kontakt zu pflegen. 4. Der Klägerin sei die Weisung zu erteilen, den Beklagten über wichtige Punkte der Lebensgestaltung betreffend A._____ und über wesentliche und ausserordentliche schulische und medizinische Ereignisse von A._____ unaufgefordert zu informieren und relevante Dokumente (z.B. Zeugnisse, Arztberichte etc.) ohne Aufforderung zur Verfügung zu stellen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8.1% MWST zulasten der Klägerin E. Am 8. Mai 2024 ging beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair die Replik mit folgenden Rechtsbegehren ein: 1. Unverändert gemäss Klage mit Ausnahme der Ziffern 2 und 4, die von der Gegenpartei gutgeheissen werden. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8.1 % MWST zu Lasten des Beklagten. F. Die Duplik datiert vom 10. Juni 2024 und enthält folgende Rechtsbegehren: 1. Ziffer 2 des Rechtsbegehrens gemäss Klageantwort vom 2. April 2024 sei dahingehend zu ergänzen, dass der Beklagte zu berechtigten sei, sich 1/3 des Netto-Ausbildungslohns von A._____ an den geschuldeten Unterhaltsbeitrag anrechnen zu lassen. 2. Die von der KESB mit Entscheid vom 13. Juli 2023 angeordnete Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB sei aufrecht zu erhalten. 3. Im Übrigen unverändert gemäss Klageantwort vom 2. April 2024. G. Mit Gesuch vom 27. Februar 2025 stellte A._____ den superprovisorischen Antrag, die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben und das alleinige Sorgerecht B._____ zu übertragen. Das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair trat auf das Gesuch mit Entscheid vom 28. Februar 2025 mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein. H. Mit Schreiben vom 5. März 2025 teilte das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair den Parteien mit, dass es sich aufgrund der Erwägungen in Ziff. 2 ff. des Entscheids vom 28. Februar 2025 als nicht mehr zuständig erachte und die Abschreibung des Verfahrens erwäge. Mit demselben Schreiben gewährte das Gericht den Parteien Frist zur Stellungnahme.

4 / 27 I. A._____ nahm mit Eingabe vom 20. März 2025 Stellung und stellte die folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei das Verfahren Proz. Nr. 115-2024-3 betreffend Unterhalt für A._____ weiterzuführen. 2. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer zu Lasten des Beklagten. J. Am 25. März 2025 ging die Stellungnahme von C._____ ein, wobei er die Ansicht vertrat, dass beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair keine Zuständigkeit zur Regelung des Kindesunterhalts bestehe. K. Es folgten je zwei weitere Stellungnahmen der Parteien, worin diese jeweils an ihren Anträgen festhielten und ihre Standpunkte vertieften. L. Mit Entscheid vom 24. Juni 2025, mitgeteilt gleichentags, trat das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair (nachfolgend: Vorinstanz) auf die Unterhaltsklage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein. M. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch B._____ (nachfolgend: Kindsmutter), mit Eingabe vom 26. August 2025 Berufung an das Obergericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Obergericht) und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 24. Juni 2025 sei aufzuheben. 2. Es sei die Sache an das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair zurückzuweisen und es sei dieses zu verpflichten, das Verfahren Proz. Nr. 115-2024-3 betreffend Unterhalt für A._____ weiterzuführen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsbeklagten. N. C._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) beantragte in seiner Berufungsantwort vom 26. September 2025 die Abweisung der Berufung, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8.1 % MWST zulasten des Berufungsklägers. O. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 machte der Berufungskläger von seinem Replikrecht Gebrauch, wobei er an den gestellten Rechtsbegehren festhielt. P. Der Berufungsbeklagte verzichtete mit Eingabe vom 10. November 2025 auf eine weitere Stellungnahme und verwies auf seine Anträge und Ausführungen vom 26. September 2025.

5 / 27 Q. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (Proz. Nr. 115-2024-3) wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, der mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Kindesunterhalt des Berufungsklägers. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor. Gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO muss der Streitwert der zuletzt vor der ersten Instanz aufrechterhaltenen Rechtsbegehren in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10'000.00 betragen. Beantragt wurden vor erster Instanz monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 1'987.00 ab 1. April 2023. Das Streitwerterfordernis ist somit erfüllt (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO). 1.2. Der vorliegend angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair erging am 24. Juni 2025 und wurde den Parteien gleichentags schriftlich mitgeteilt. Mit der Eingabe des Berufungsklägers vom 26. August 2025 ist die 30-tägige Berufungsfrist (Art. 311 Abs. 1 ZPO) – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) – gewahrt. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist somit einzutreten. Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100], Art. 9 lit. a OGV [BR 173.010]). Das Obergericht entscheidet in Dreierbesetzung (Art. 7 Abs. 4 EGzZPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 GOG). 1.3. Mit der Berufung als vollkommenem Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vorinstanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen, hat bei der Überprüfung der Angemessenheit jedoch Zurückhaltung zu üben (BGE 138 III 374 E. 4.3.1, in: Pra 2013 Nr. 4; REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 310 N. 6). 1.4. Strittig ist in der Hauptsache der Kindesunterhalt. Auf Kinderbelange finden der Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (Art. 317 Abs. 1bis ZPO; zur Rechtslage vor der Revision vgl.

6 / 27 BGE 144 III 349 E. 4.2.1, in: Pra 2019 Nr. 88). Die von den Parteien vorgebrachten Noven sind daher zulässig. 2.1. Die Vorinstanz trat mangels örtlicher Zuständigkeit nicht auf die Klage ein und erwog im Entscheid vom 24. Juni 2025, dass die Zuständigkeit für die Regelung des Besuchs- und Ferienrechts gemäss Art. 5 Abs. 1 des Haager Kindesschutzübereinkommens (HKsÜ) bei den Gerichten am neuen Aufenthaltsort liege und es keine perpetuatio fori gebe (act. B.0 E. 5 u. E. 11). Bei der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit bei Klagen über den Unterhalt des Kindes sei zu unterscheiden, ob es sich um ein nationales oder um ein internationales Verhältnis mit Auslandbezug zu Norwegen handle. Weil die klagende Partei und ihre Mutter während des Verfahrens den gemeinsamen Aufenthalt von der Schweiz nach Norwegen verlegt hätten, sei zu prüfen, welche Auswirkungen dies auf das Verfahren habe (act. B.0 E. 6). In einem internationalen Verhältnis richte sich die internationale und allenfalls auch die örtliche Zuständigkeit nach den Bestimmungen des LugÜ, zumal sowohl die Schweiz als auch Norwegen das LugÜ ratifiziert hätten. In Bezug auf Unterhaltssachen regelten das Haager Kindesschutzübereinkommen und das Haager Minderjährenschutzübereinkommen die Zuständigkeit über das auf Unterhaltspflichten gegenüber Kindern anzuwendende Recht nicht. Das Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sei für die Schweiz (noch) nicht in Kraft getreten. Somit fänden für Unterhaltsstreitigkeiten mit Bezug zu Norwegen im internationalen Rahmen grundsätzlich das LugÜ mit den Art. 2 Abs. 1 sowie in alternativer Konkurrenz mit Art. 5 Ziff. 2 LugÜ Anwendung (Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Thurgau, in: RBOG 2022 Nr. 55; act. B.0 E. 7). Gemäss Art. 2 Abs. 1 LugÜ seien Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hätten – vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens – ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Bei der Prüfung, ob eine Partei ihren Wohnsitz im Gerichtsstaat habe, wende das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 LugÜ eigenes Recht an. In der Schweiz sei bei Vorliegen eines internationalen Verhältnisses das IPRG massgebend, nicht aber die innerstaatliche Bestimmung nach Art. 23 ff. ZGB. Allerdings habe sich die Auslegung des Wohnsitzbegriffes von Art. 20 IPRG direkt an derjenigen des ZGB zu orientieren; demnach sei es entscheidend, in welchem Staat sich der tatsächliche Lebensmittelpunkt befinde, also der physische Aufenthalt (objektives Merkmal), und es sei die Absicht des dauernden Verbleibens als subjektives Element massgebend (TRBOG 2022 Nr. 55 Ziff. bb/c; act. B.0 E. 8).

7 / 27 Die örtliche Zuständigkeit bestimme sich nach dem autonomen Recht des international zuständigen Vertragsstaates. Liege die internationale Zuständigkeit in der Schweiz, sei in aller Regel wieder das IPRG massgebend. Demnach seien örtlich grundsätzlich die schweizerischen Gerichte am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder alternativ am Wohnsitz und wenn ein solcher fehle, am gewöhnlichen Aufenthalt des beklagten Elternteils zuständig. Nach dem Standpunkt der geltenden Lehre und Rechtsprechung begründe das Schlichtungsverfahren auch im Anwendungsbereich des LugÜ Rechtshängigkeit für das Klageverfahren. Gestützt auf diese Auffassung wäre vorliegend bei Einleitung des Schlichtungsverfahrens am 21. Juni 2023 noch kein internationaler Sachverhalt gegeben gewesen, zumal die klagende Partei und ihre Mutter zu diesem Zeitpunkt noch in der Schweiz angemeldet gewesen seien. Mit deren Abreise auf unbestimmte Zeit nach Norwegen, noch vor Prosequierung der Klage ans Gericht, sei das subjektive Element, nämlich die Absicht dauernden Verbleibens in der Schweiz, aber nicht mehr gegeben. Mit dem fehlenden subjektiven Element fehle es denn an einer Voraussetzung für den gemäss Art. 2 Abs. 1 LugÜ definierten Wohnsitz in der Schweiz, womit sich die Frage nach der perpetuatio fori stelle. Das Obergerichts des Kantons Thurgau führe in einem vergleichbaren Fall aus (OGSG 2022 Nr. 51 d.aa), bei der Auslegung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts habe eine autonome Auslegung zu erfolgen, weil die Schweiz das Haager Übereinkommen noch nicht ratifiziert hätte. Die Auslegung des Begriffs habe sich trotzdem an der Rechtsprechung zu den Haager Übereinkommen zu orientieren. Gemäss Haager Übereinkommen (Art. 5 Abs. 1 HKsÜ) sei der Begriff des «gewöhnlichen Aufenthalts» des Kindes nicht definiert und vielmehr anhand der konkreten, aktuellen Umstände zu ermitteln. Weiter sei zu beachten, dass im Falle eines Wechsels des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes von der Schweiz in einen anderen Vertragsstaat (in casu Norwegen), diese Gerichte und Behörden neu zuständig würden. Die Zuständigkeit am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort werde im Verhältnis unter den Konventionalstaaten nicht aufrechterhalten (Art. 5 Abs. 2 HKsÜ). Weiter müsse die Zuständigkeit gemäss Haager Übereinkommen dem Kindswohl entsprechen und ein Gericht werde abwägen müssen, ob es tatsächlich in der Lage sei, die Lebensverhältnisse des Kindes genügend abzuklären (z.B. Anhörung des Kindes), und ob es die richtigen, am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts durchsetzbaren Anordnungen zu treffen vermöge (Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, Nachrichten zum Familienrecht Nr. 1/09). Bei der Betrachtung der vorliegenden Angelegenheit nach der Auslegung der Rechtsprechung des Haager Übereinkommens ergäbe sich folgende Schlussfolgerung: Aufgrund des bereits im Schlichtungsverfahrens deponierten klägerischen Antrags auf Verlassen der Schweiz und der Tatsache, dass die

8 / 27 klagende Partei vor Klageerhebung beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair und bereits nach der Einreise in Norwegen (im November 2023) einen Kindergartenplatz gehabt und zusammen mit der Mutter einen unbefristeten Mietvertrag sowie einen Arbeitsvertrag besessen habe, könne mit grösster Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Mutter bereits bei Einreichen des Schlichtungsgesuchs (mit dem Begehren um Ausreiseerlaubnis) die feste Absicht gehabt habe, ihren Aufenthalt und den der klagenden Partei nach Norwegen zu verlegen. Die Zeitspanne zwischen Einreichen des Schlichtungsgesuchs am 21. Juni 2023 und der effektiven Ausreise nach Norwegen im November 2023 betrage rund 5 Monate. Dies erscheine eine eher knappe Zeitspanne, um in Norwegen, ein Land, welches nicht gerade das Nachbarland der Schweiz sei, eine Arbeitsstelle, eine unbefristete Wohnung sowie einen Kindergartenplatz für die klagende Partei zu organisieren. Damit sei es äusserst wahrscheinlich, dass die klagende Partei bereits bei Einreichung des Schlichtungsgesuchs die Absicht gehabt habe, ihren und den Aufenthaltsort des Kindes nach Norwegen zu verlegen und somit das internationale Verhältnis bereits geplant gewesen sei. Es sei auch eine Tatsache, dass die klagende Partei und ihre Mutter seit der tatsächlichen Ausreise nach Norwegen im November 2023 nicht mehr in die Schweiz zurückgekehrt seien, und dass die KESB Engadin/Südtäler ihre Zuständigkeit ebenfalls nach Norwegen abgegeben habe. Weiter entspreche es, nach bald zweijährigem gewöhnlichem Aufenthalt in Norwegen auch dem Kindswohl, die norwegische Zuständigkeit zu begründen, zumal es eine Tatsache sei, dass die Gerichte in Norwegen eher in der Lage seien, die Unterhaltsbedürfnisse des Kindes genügend abzuklären und die dafür durchsetzbaren Anordnungen zu erlassen. Zudem sei gemäss den vorgängigen Ausführungen auch genügend erstellt, dass das subjektive Merkmal des gewöhnlichen Aufenthalts, nämlich die Absicht des dauernden Verbleibens, bereits bei Einreichung des Schlichtungsgesuchs nicht mehr vorhanden gewesen sei. Auch deute der Schlichtungsantrag auf Zustimmung zum Aufenthaltswechsel klar darauf hin, dass die Mutter der klagenden Partei mit dem neuen Aufenthaltsort beabsichtige, den ehemaligen Lebensmittelpunkt in der Schweiz zu ersetzen und somit aufzugeben. All diese Argumente würden mehr für eine Zuständigkeit der norwegischen Gerichte sprechen (act. B.0 E. 9). Im Fall einer angenommenen Zuständigkeit der Schweiz würde schweizerisches Recht zu Anwendung gelangen, wobei nicht sichergestellt sei, dass die Schweizer Gerichte der klagenden Partei den ihr für Norwegen gebührenden Unterhalt zusprechen könnten. Sodann seien die Gerichte in Norwegen eher in der Lage, die Unterhaltsbedürfnisse des Kindes genügend abzuklären und die dafür durchsetzbaren Anordnungen zu erlassen (act. B.O E. 10). Gestützt auf die getätigten Ausführungen sei unzweifelhaft erstellt, dass

9 / 27 im vorliegenden Fall gestützt auf die aktuellen Umstände nicht auf die perpetuatio fori abgestellt werden solle, sondern auf die Auslegung gemäss Art. 5 HKsÜ, wonach die internationale Zuständigkeit am neuen Aufenthaltsort der klagenden Partei abzustützen sei. Im vorliegenden Fall befinde sich der neue Aufenthalt der klagenden Partei in Norwegen, weshalb das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair sich für die vorliegende Unterhaltsklage als nicht zuständig erachte und darauf nicht eintrete (act. B.0 E. 12). 2.2. Der Berufungskläger ist der Ansicht, der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sei unhaltbar und verletze das Willkürverbot (act. A.1, Ziff. II.B.3.26). Konkret macht er zunächst geltend, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, es sei äusserst wahrscheinlich, dass die klagende Partei bereits bei Einreichung des Schlichtungsgesuchs die Absicht gehabt habe, ihren und den Aufenthaltsort des Kindes nach Norwegen zu verlegen, sei unzutreffend und willkürlich. Es stehe in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Berufungskläger und seine Mutter anlässlich der Einleitung der Klage mit dem Vermittlungsbegehren am 21. Juni 2023 sowohl den Wohnsitz als auch (objektiv und subjektiv) den gewöhnlichen Aufenthalt in O.4._____, in der Gemeinde O.3._____, gehabt hätten. Erst im November 2023 hätten sie den tatsächlichen physischen Aufenthalt nach Norwegen verlegt. Am 24. Januar 2024 habe er die Klagebewilligung beim Regionalgericht prosequiert. Auch wenn die Kindsmutter bereits bei Einleitung des Schlichtungsgesuchs den Wunsch gehabt habe, mit dem Berufungskläger ins Ausland zu ziehen, sei zum damaligen Zeitpunkt überhaupt noch nicht klar gewesen, ob und wann sie diesen Schritt auch tatsächlich unternehme. Wie bereits in der Klage vom 24. Januar 2024 ausgeführt worden sei, sei die Kindsmutter mit ihrem Sohn im November 2023 für eine Wintersaison nach Norwegen gezogen. Erst gegen Ende der Wintersaison im Frühling 2024 habe sich die Kindsmutter dazu entschieden, zusammen mit ihrem Sohn in Norwegen zu bleiben. Die Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle O.3._____ sei per 30. Juli 2024 erfolgt. Diesbezüglich legte der Berufungskläger als Urkundenbeweis die Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle von O.3._____ bei (act. A.1, Ziff. II.B.2.8 ff. u. II.B.3.23; act. A.3, Ziff. 4; act. B.1). Im Weiteren rügt der Berufungskläger, die Vorinstanz habe Art. 5 Ziff. 2 LugÜ unrichtig bzw. gar nicht angewendet. Er habe bereits in seiner Klageschrift vom 24. Januar 2024, aber auch in den Stellungnahmen vom 20. März 2025 und 7. April 2025 die örtliche Zuständigkeit des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair mit Art. 5 Ziff. 2 LugÜ begründet. Der Berufungsbeklagte habe in seiner Klageantwort vom 2. April 2024 ausdrücklich festgehalten, dass die Zuständigkeit des Regionalgerichts weder in örtlicher noch in sachlicher Hinsicht bestritten werde,

10 / 27 und in seiner Stellungnahme vom 24. März 2025 die Bestimmung von Art. 5 Ziff. 2 LugÜ selbst explizit erwähnt. Deshalb sei nicht verständlich, weshalb die Vorinstanz die hier offenkundig anwendbare Bestimmung von Art. 5 Ziff. 2 LugÜ nicht berücksichtigt habe. Das LugÜ sehe neben der allgemeinen Zuständigkeit am Wohnsitz des Beklagten (Art. 2 LugÜ) in Art. 5 Ziff. 2 lit. a LugÜ eine besondere Zuständigkeit für Unterhaltssachen vor beim Gericht des Ortes, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Das Regionalgericht gehe zutreffend davon aus, dass er und seine Mutter im Zeitpunkt des Vermittlungsbegehrens am 21. Juni 2023 ihren Wohnsitz und Aufenthalt in der Gemeinde O.3._____ gehabt und ihren Aufenthalt erst im November 2023, während des Verfahrens, von der Schweiz nach Norwegen verlegt hätten. Ebenso werde zutreffend festgehalten, dass im Anwendungsbereich des LugÜ das Schlichtungsverfahren Rechtshängigkeit für das Klageverfahren begründe. Im Anwendungsbereich des LugÜ gelte der Grundsatz der perpetuatio fori. Somit bleibe im vorliegenden Fall der mit dem Vermittlungsbegehren begründete Gerichtsstand am Wohnsitz bzw. Aufenthalt in O.3._____ nach Art. 5 Ziff. 2 lit. a LugÜ auch nach Umzug des Berufungsklägers und seiner Mutter nach Norwegen im Laufe des Verfahrens bestehen. Im Gegensatz zu dem von der Vorinstanz zitierten Thurgauer Entscheid stehe fest, dass der Berufungskläger innert der Dreimonatsfrist seine Klage beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair eingereicht habe. Die vorinstanzlichen Erwägungen zum Haager Kindesschutzübereinkommen gestützt auf eine Literaturstelle des Kantonsgerichts St. Gallen würden sich als nicht einschlägig erweisen, zumal ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass Art. 4 HKsÜ Unterhaltspflichten von dessen Anwendungsbereich ausschliesse. Im vorliegenden Fall gehe es allein um die Regelung des Unterhalts, auf die nicht das HKsÜ, sondern das LugÜ anwendbar sei. Selbst wenn davon ausgegangen werden könnte, dass die Kindsmutter bereits bei Einreichung des Schlichtungsbegehrens die feste Absicht gehabt habe, den Aufenthalt nach Norwegen zu verlegen, was indes bestritten werde, hätte der Berufungskläger im Zeitpunkt der Klageerhebung am 21. Juni 2023 seinen gewöhnlichen Aufenthalt sodann noch in O.3._____ gehabt. Die Vorinstanz verkenne, dass das subjektive Merkmal des gewöhnlichen Aufenthalts allein, nämlich die Absicht des dauernden Verbleibens, nicht ausreiche, um den Aufenthalt zu begründen. Erforderlich sei stets und primär das objektive Merkmal, nämlich der physische Aufenthalt. Komme dann noch die Absicht des dauernden Verbleibens hinzu, werde der gewöhnliche Aufenthalt begründet. Die Meinung der Vorinstanz, dass die Gerichte in Norwegen eher in der Lage seien, die Unterhaltsbedürfnisse des Kindes genügend abzuklären und die dafür durchsetzbaren Anordnungen zu erlassen, sei selbstredend irrelevant, da die Vertragsstaaten des LugÜ und die

11 / 27 Rechtsprechung für Unterhaltssachen die perpetuatio fori vorgesehen hätten. Die Vorinstanz verkenne zudem die Schwierigkeiten, die mit Unterhaltsklagen gegen im Ausland wohnende Unterhaltsschuldner verbunden seien. Der Wechsel der Zuständigkeit der Behörden und Gerichte bei einem Aufenthaltswechsel des Kindes mache bei anderen Kinderbelangen (Sorgerecht, persönlicher Verkehr, Kindesschutzmassnahmen etc.) Sinn, nicht jedoch bei Unterhaltssachen. Das Regionalgericht könne vorliegend ohne weiteres seinen Unterhalt nach schweizerischem Recht, welches hier gemäss den zutreffenden Ausführungen des Gerichts anwendbar sei, und nach den schweizerischen Verhältnissen berechnen und anschliessend anhand der Lebenshaltungskosten in Norwegen konkret festlegen, zumal dem Gericht sämtliche relevanten Zahlen durch die Parteien bereits vorgelegt worden seien (act. A.1, Ziff. II.B.3.13 ff.). 2.3. Der Berufungsbeklagte stellt eine falsche Sachverhaltsdarstellung durch die Vorinstanz in Abrede (act. A.2, Ziff. II.B.15). Er verweist auf die Erwägungen der Vorinstanz und führt aus, es sei insbesondere entscheidrelevant, dass der Berufungskläger bereits mit Schlichtungsgesuch vom 21. Juni 2023 den Antrag habe stellen lassen, dass der Kindsmutter zusammen mit ihm zu gestatten sei, die Schweiz zu verlassen. Dieser Antrag lasse keinen anderen Schluss zu, als dass für die Kindsmutter bereits damals festgestanden haben müsse, dass sie zusammen mit dem Kläger die Schweiz verlassen und in einem anderen Land – augenscheinlich Norwegen – neuen Wohnsitz begründen werde. Es sei schliesslich nicht davon auszugehen, dass ein solcher Antrag quasi vorsorglich gestellt werde, ohne dass konkrete Auswanderungsabsichten bestünden bzw. das konkrete Auswanderungsziel bekannt gewesen wäre. Zudem spreche auch die Tatsache, dass die Mutter des Klägers im Dezember 2023 bereits über einen Kitaplatz für den Kläger verfügt, einen unbefristeten Mietvertrag unterzeichnet und sich eine Arbeitsstelle beschafft habe, für die feste Absicht, in Norwegen Wohnsitz zu nehmen. Die Mutter habe damit auf den Dezember 2023 hin alles organisiert, was es für die Wohnsitzaufnahme in Norwegen gebraucht habe. Dabei sei zu beachten, dass die Organisation einer Wohnung, eines Kitaplatzes sowie einer Arbeitsstelle im Ausland erfahrungsgemäss eine erhebliche Vorbereitungszeit beanspruche und dies umso mehr gelte, als Norwegen nicht ein unmittelbares Nachbarland der Schweiz sei. In diesem Sinne habe auch die Beiständin in ihrem Bericht vom 1. Februar 2024 festgehalten, dass die Mutter ihren Lebensmittelpunkt nach Norwegen verlegt habe, A._____ am neuen Wohnort den Kindergarten besuche und sie im Vorfeld, also bereits vor ihrem Wegzug nach Norwegen im November 2023, eine Anstellung habe finden können, welche sie kurz nach ihrer Einreise habe antreten können. Zwischen der Einreichung des Schlichtungsgesuchs am 21. Juni

12 / 27 2023 bis im Dezember 2023 seien lediglich wenige Monate verstrichen, welche zur Planung und Organisation der neuen Wohnsitznahme in Norwegen zur Verfügung gestanden hätten. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, dass die Mutter des Berufungsklägers bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Schlichtungsgesuchs die feste Absicht gehabt habe, ihren und den Aufenthalt des Berufungsklägers nach Norwegen zu verlegen und somit das internationale Verhältnis ihrerseits bereits fest geplant worden sei, sei umso weniger zu beanstanden, als die Kindsmutter seit ihrer Ausreise nach Norwegen im November 2023 nicht zurückgekehrt sei bzw. immer noch dort lebe. In Würdigung aller Umstände müsse die Behauptung des Berufungsklägers, wonach im Zeitpunkt der Einreichung des Schlichtungsgesuchs am 21. Juni 2023 noch nicht klar gewesen sei, dass die Kindsmutter zusammen mit ihm ins Ausland, namentlich nach Norwegen, ziehen würde, als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Könne im Zeitpunkt der Einreichung des Schlichtungsgesuchs nicht von einem Wonsitz in der Schweiz ausgegangen werden, lasse sich gestützt auf Art. 5 Ziff. 2 LugÜ auch keine internationale Zuständigkeit des Regionalgerichts begründen, weshalb die Berufung abzuweisen sei (act. A.2, Ziff. II.B.2.7 ff.). In Bezug auf den massgebenden Zeitpunkt zur Bestimmung der Rechtshängigkeit vertritt der Berufungsbeklagte die Ansicht, dieser bestimme sich im Anwendungsbereich des LugÜ nicht nach Art. 9 IPRG, was die Konsequenz habe, dass die Einreichung des Schlichtungsgesuchs nicht genüge, um Rechtshängigkeit zu begründen, da zu diesem Zeitpunkt noch keine Bindung des Klägers an den Prozess bestehe. Der Zeitpunkt der endgültigen Erhebung der Klage sei erst bei Prosequierung der Klage bzw. Einreichung der Klageschrift beim Sachrichter. Massgebend für die Rechtshängigkeit sei der Zeitpunkt gewesen, in welchem die Klage beim Regionalgericht prosequiert worden sei, also der 24. Januar 2024. In diesem Zeitpunkt habe der Kläger offensichtlich Wohnsitz in Norwegen genommen. Beweis dafür sei insbesondere der Bericht der Beiständin vom 1. Februar 2024. Derselbe Bericht widerlege auch die Behauptung des Klägers, er habe seinen Wohnsitz erst im Frühling 2024 bzw. Ende Juni 2024 nach Norwegen verlegt, zumal darin ausdrücklich festgehalten werde, dass die Mutter des Berufungsklägers im November 2023 ihren Wohnsitz nach Norwegen verlegt habe. Habe der Berufungskläger im massgeblichen Zeitpunkt keinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt, lasse sich gestützt auf Art. 5 Ziff. 2 LugÜ vor dem Regionalgericht kein Gerichtsstand begründen, weshalb dieses seine Zuständigkeit zu Recht verneint habe (act. A.1, Ziff. II.B.2.9 u. 17 ff.). Schliesslich äusserte sich der Berufungsbeklagte noch zum anwendbaren Recht, wobei er die Meinung vertrat, dass dies das norwegische Recht sei. Dessen Beweis

13 / 27 obliege dem Berufungskläger, sei bis heute nicht ansatzweise erbracht und für das Regionalgericht voraussichtlich eine schier unlösbare Aufgabe. Dessen Feststellung, dass die norwegischen Gerichte eher in der Lage seien, die Unterhaltsbedürfnisse des Kindes genügend abzuklären und die dafür durchsetzbaren Anordnungen zu erlassen, könne vor diesem Hintergrund nicht beanstandet werden (act. A.2, Ziff. II.B.24 ff.). 2.4. In der Stellungnahme vom 27. Oktober 2025 bestritt der Berufungskläger unter anderem die Schlussfolgerung des Berufungsbeklagten, dass im Zeitpunkt der Einreichung des Schlichtungsbegehrens nicht von einem Wohnsitz in der Schweiz ausgegangen werden könne. Selbst bei damals bestehender – indes bestrittener – Absicht, den Aufenthaltsort nach Norwegen zu verlegen, gehe es nicht an, einen bereits vollzogenen Wohnsitzwechsel anzunehmen. Nach diesem Verständnis hätte man bereits im Zeitpunkt, in dem man einen Wohnsitzwechsel ins Ausland in Erwägung ziehe oder beabsichtige, keinen Gerichtsstand mehr in der Schweiz, und selbstverständlich auch keinen im Ausland (act. A.3, Ziff. 5). Weiter bringt der Berufungskläger gegen die Ausführungen des Berufungsbeklagten vor, dieser stütze sich zum Nachweis, dass für die Rechtshängigkeit nach LugÜ die Prosequierung der Klage bzw. die Einreichung der Klageschrift beim Sachrichter massgebend sei, auf eine Lehrmeinung von Gerhard Walter, welche sich auf das alte LugÜ aus dem Jahre 1988 beziehe. Im vorliegenden Fall gelte jedoch das neue LugÜ vom 30. Oktober 2007, das für die Schweiz am 1. Januar 2011 in Kraft getreten sei. Nach Rechtsprechung und Lehre dazu begründe das Schlichtungsverfahren Rechtshängigkeit, weshalb mit Einreichung des Schlichtungsbegehrens beim Vermittleramt Engiadina Bassa/Val Müstair die Rechtshängigkeit nach Art. 30 LugÜ begründet worden sei (act. A.3, Ziff. 8). Dennoch sei zu erwähnen, dass die Mutter des Berufungsklägers erst im Frühling 2024 entschieden habe, in Norwegen zu bleiben. Die Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle sei per 30. Juni 2024 erfolgt. Somit hätten der Berufungskläger und seine Mutter auch im Zeitpunkt der Prosequierung der Klage beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair am 24. Januar 2024 ihren Wohnsitz noch in O.4._____ gehabt. Daran vermöge auch der Bericht der Beiständin vom 1. Februar 2024 nichts zu ändern. Deren im allgemeinen Sprachgebrauch gehaltene Ausführungen hätten bezüglich des Wohnsitzwechsels keinerlei rechtliche Bedeutung (act. A.3, Ziff. 9). Schliesslich sei auf die vorliegend streitige Unterhaltspflicht schweizerisches Recht anwendbar (act. A.3, Ziff. 10). 3.1. Der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid erfolgte mangels örtlicher Zuständigkeit, weshalb diese Frage im Berufungsverfahren zu klären ist. Dafür gilt

14 / 27 es zunächst zu prüfen, welcher Zeitpunkt zur Beurteilung der Zuständigkeit massgebend ist. In einem weiteren Schritt sind die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt zu klären. Da sich der Berufungskläger aktuell in Norwegen aufhält, enthält der Sachverhalt eine internationale Komponente, weshalb jeweils zu prüfen ist, ob Kollisionsrecht anwendbar ist. 3.2. Damit Kollisionsrecht zur Anwendung gelangt, muss zwingend ein internationaler Sachverhalt vorliegen. Ein internationales Verhältnis setzt einen Sachverhalt voraus, der Beziehungen zu mehr als einem Staat aufweist, mithin ein grenzüberschreitendes Element enthält. Fehlt es daran, gelangen die Vorschriften des Schweizer Privat- oder Zivilverfahrensrechts zur Anwendung. Welcher Art und Intensität der Auslandsbezug sein muss, wird gesetzlich nicht definiert. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist immer dann von einem ausreichenden Auslandsbezug auszugehen, wenn eine Partei ihren Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat, wobei es keine Rolle spielt, ob es sich dabei um den Kläger oder Beklagten handelt; ebenfalls keine Rolle spielt die Natur der Streitsache (BGE 141 III 294 E. 4, in: Pra 2017 Nr. 5). Darüber hinaus ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Sachbereichs zu prüfen, ob ein genügender Auslandsbezug vorliegt (BGE 131 III 76 E. 2.3). Insbesondere in Bezug auf das Zuständigkeitsrecht besteht kein Raum für die Regel, wonach ein internationales Verhältnis im Zweifel anzunehmen ist (MÜLLER-CHEN, in: Müller-Chen/Widmer Lüchinger [Hrsg,], Zürcher Kommentar zum IPRG, 3. Aufl. 2018, Art. 1 N. 7 f. m.w.H.; GROLIMUND/LOACKER/SCHNYDER, in: Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, Art. 1 N. 7 m.w.H.). 3.3. Sofern ein Auslandbezug vorliegt, ist betreffend Zuständigkeit für Unterhaltssachen das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12) anwendbar (vgl. BGE 149 III 81 E. 3.1; HOFMANN/KUNZ, in: Oetiker/Weibel/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Lugano-Übereinkomen, 3. Aufl. 2024, Art. 5 N. 379 ff.), was vorliegend unbestritten ist. 4.1.1. Ein zentrales Anknüpfungsmerkmal für die Zuständigkeitsordnung des LugÜ ist der Wohnsitz einer Partei (DALLAFIOR/SCHUMACHER in: Oetiker/Weibel/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Lugano-Übereinkommen, 3. Aufl. 2024, Art. 59 N. 2 u. 8). Dabei handelt es sich um einen wandelbaren Anknüpfungspunkt, welcher sich nach Eintritt der Rechtshängigkeit verändern kann, wodurch besondere Schwierigkeiten auftreten können. Wird die Internationalität erst im Verlauf einer Rechtsbeziehung begründet, sind die Regeln über die

15 / 27 Rechtshängigkeit und die perpetuatio fori zu beachten (GROLIMUND/LOACKER/SCHNYDER, a.a.O., Art. 1 N. 57; MÜLLER-CHEN, a.a.O., Art. 1 N. 23). 4.1.2. Das LugÜ enthält keine Regelung, welcher Zeitpunkt im Prozess bei Zuständigkeitsfragen für die Bestimmung des Wohnsitzes einer Partei massgebend ist. Die Lehre spricht sich für eine autonome Auslegung aus, um eine einheitliche Anwendung des Konventionsrechts zu gewährleisten (DASSER in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Lugano-Übereinkommen, 3. Aufl. 2021, Art. 2 N. 27; DALLAFIOR/SCHUMACHER, a.a.O., Art. 2 N. 18 u. Art. 59 N. 28). In der Lehre ist anerkannt, dass die Rechtshängigkeit der Klage der massgebende Zeitpunkt für die Wohnsitzbestimmung in Zuständigkeitsfragen ist (DASSER, a.a.O., Art. 2 N. 28; ACOCELLA, in: Schnyder/Sogo [Hrsg.], Lugano-Übereinkommen zum Internationalen Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl. 2022, Art. 2 N. 31; DALLAFIOR/SCHUMACHER, a.a.O., Art. 59 N. 29 u. Art. 2 N. 18 m.w.H.). Im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung ist auf den vertragsautonomen Rechtshängigkeitsbegriff nach Art. 30 LugÜ abzustellen (DASSER, a.a.O., Art. 2 N. 28 u. Art. 30 N. 1; DALLAFIOR/SCHUMACHER, a.a.O., Art. 2 N. 18 u. Art. 59 N. 29; ACOCELLA, a.a.O., Art. 2 N. 30). Gemäss Art. 30 Ziff. 1 LugÜ gilt ein Gericht zu dem Zeitpunkt als angerufen, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück dem Gericht eingereicht wird. Diese Bestimmung wurde erst mit der Revision des LugÜ im Jahr 2007 eingeführt. Zuvor fehlte eine Bestimmung über den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit und das innerstaatliche Recht – die lex fori – war massgebend (Urteil des Europäischen Gerichtshofs RS. C-129/83 vom 7. Juni 1984 in Sachen Zelger/Salinitri, Nr. 14 ff.). Gemäss der damaligen Schweizer Rechtsprechung genügte die Einleitung des Schlichtungsverfahrens für den Eintritt der "endgültigen" Rechtshängigkeit nicht, weil eine "gewisse Bindung des Klägers" bzw. eine Fortführungslast des Klägers vorausgesetzt wurde (BGE 123 III 414 E. 6c ff.). Die vom Berufungsbeklagten vorgebrachte Lehrmeinung von WALTER vertritt diese Ansicht auch noch nach Einführung des Art. 30 LugÜ (WALTER, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 4. Aufl. 2007, S. 502). In der Folgeauflage im Jahr 2012 stellen sich die Autoren jedoch auf den Standpunkt, für die Begründung der Rechtshängigkeit mit dem Einreichen des Schlichtungsgesuchs spreche, dass die Übereinkommensverfasser auf den frühestmöglichen Zeitpunkt hätten abstellen wollen, um ein "race to the courthouse" in parallelen Verfahren zu vermeiden (WALTER/DOMEJ, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 5. Aufl. 2012, S. 540 f.). Der Bundesrat und das Bundesgericht sind bereits kurz nach der Revision des LugÜ – wenn auch nicht mit letzter Klarheit – davon ausgegangen, dass die Einleitung des Schlichtungsverfahrens als massgebende verfahrenseinleitende

16 / 27 Handlung genügt (Urteile des Bundesgerichts 4A_563/2023 vom 17. Oktober 2024 E. 5.2 und 4A_143/2007 vom 6. Juli 2007 E. 3.5, je m.w.H.; Botschaft vom 18. Februar 2009 zum Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des revidierten Übereinkommens von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, BBl 2009 1777 f., Ziff. 2.4). Der Europäische Gerichtshof erklärte im Entscheid in Sachen Schlömp gegen Landratsamt Schwäbisch Hall vom 20. Dezember 2017, dass die Schlichtungsbehörde als Gericht im Sinne von Art. 62 LugÜ gelte und Rechtshängigkeit zum Zeitpunkt vorliege, in welchem ein obligatorisches Schlichtungsverfahren eingeleitet wird (Entscheid EuGH C-467/16 vom 20. Dezember 2017 N. 44 ff.; N. 58). In der Lehre wurde bereits vor Publikation dieses Entscheids weitgehend unbestritten bejaht, dass das Einreichen eines Schlichtungsgesuchs bei einer Schweizer Schlichtungsbehörde Litispendenz begründet (MABILLARD, in: Oetiker/Weibel/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Lugano-Übereinkommen, 3. Aufl. 2024, Art. 30 N. 11; ausführlich: MARKUS/RENZ, Schlichter sind nach LugÜ Richter, in: AJP 2017, S. 1350 ff. m.w.H.). Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens genügt indes nicht, wenn die Klage nicht innert der Frist von Art. 209 Abs. 3 ZPO beim Gericht eingereicht wird. Mit dem Verfall der Klagebewilligung verfällt auch die Rechtshängigkeit (DASSER, a.a.O., Art. 30 N. 13 u. N. 19). Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs brachte lediglich, aber immerhin Klarheit betreffend den Eintritt der Rechtshängigkeit bei Vorliegen eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens, wie es auch vorliegend durchzuführen war (vgl. aArt. 198 lit. bbis ZPO e contrario). In Bezug auf die Frage, ob auch bei einem freiwilligen Schlichtungsverfahren (vgl. Art. 199 ZPO) für die Rechtshängigkeit auf dessen Einleitung abgestellt werden kann, ist gemäss Lehre zu beachten, dass Art. 30 LugÜ im Gegensatz zu Art. 9 Abs. 2 IPRG nicht zwischen freiwilligen und notwendigen Verfahrensschritten unterscheidet. Zudem ist kein Grund erkennbar, weshalb die Schlichtungsbehörde in den Fällen freiwilliger Gerichtsbarkeit nicht mehr als Gericht im Sinne von Art. 62 LugÜ gelten soll. Schliesslich ist kein Anlass gegeben, einem Kläger die Nutzung einer prozessualen Möglichkeit der ZPO im Anwendungsbereich des LugÜ nachteilig auszulegen. In diesem Sinn ist für die Entstehung der Rechtshängigkeit i. S. v. Art. 30 LugÜ nicht so sehr das Obligatorium des Schlichtungsgesuchs ausschlaggebend, sondern in jedem Fall der Zeitpunkt, ab dem für die klagende Partei eine Art befristete Fortsetzungslast besteht (im Gegensatz zu einer Fortführungslast), d. h. die Klägerin muss ab diesem Zeitpunkt innert der gesetzten Fristen ihr Klagebegehren im Prozess vorantreiben, ansonsten das Verfahren dahinfällt bzw. eingestellt wird (DASSER, a.a.O, Art. 2 N. 28 u. Art. 30 N. 14 f. u. N 19; MEIER/BAECKERT, in: Schnyder/Sogo [Hrsg.], Lugano-

17 / 27 Übereinkommen zum Internationalen Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl. 2023, Art. 30 N. 6 u. 6a; MABILLARD, a.a.O., Art. 30 N. 11 ff.). 4.2. Wird von einem Binnensachverhalt ausgegangen, ist die Schweizerische Zivilprozessordnung massgebend. In deren Anwendungsbereich lässt ebenfalls die Einreichung des Schlichtungsgesuchs den Streitgegenstand rechtshängig werden (Art. 62 Abs. 1 ZPO). Sodann ist für den Eintritt der Rechtshängigkeit auch bei Anwendung der ZPO nicht von Belang, ob es sich um ein obligatorisches oder freiwilliges Schlichtungsverfahren handelt (SEILER, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 62 N. 11). Mit Eintritt der Rechtshängigkeit wird die örtliche Zuständigkeit fixiert (perpetuario fori; Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO). Ändern sich nach Eintritt der Rechtshängigkeit die Zuständigkeit begründende Tatsachen, geht diese nicht verloren (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7221 f., Ziff. 5.4; BGE 143 III 237 E. 2.3). Die perpetuatio fori dient dem Schutz des Klägers (BGE 146 III 265 E. 5.5.2) und stellt eine Ausnahme zum Prinzip dar, dass die Prozessvoraussetzungen im Zeitpunkt des Entscheids vorliegen müssen (BGE 140 III 159 E. 4.2.4). 4.3. Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass für die Frage des massgebenden Zeitpunkts zur Bestimmung der Zuständigkeit offenbleiben kann, ob Internationalität oder ein Binnensachverhalt gegeben ist. Sowohl im Anwendungsbereich des LugÜ als auch der ZPO ist die Rechtshängigkeit des Verfahrens massgebend, wobei diese bei Einleitung des Schlichtungsverfahrens eintritt. Die Ansicht des Berufungsbeklagten, es komme auf den Zeitpunkt der Prosequierung der Klage an (vgl. act. C.4), gilt als überholt (vgl. E. 4.1.2). Der Berufungskläger reichte das Schlichtungsgesuch beim Vermittleramt Engiadina Bassa/Val Müstair am 21. Juni 2023 ein (RG-act. II.2). Nachfolgend ist daher zu prüfen, wo der Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wobei dies sowohl für die Frage, ob ein internationaler Sachverhalt vorliegt, als auch für diejenige der örtlichen Zuständigkeit relevant ist. 5.1.1. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, wendet das Gericht bei der Prüfung der Frage, ob eine Partei ihren Wohnsitz im Gerichtsstaat hat, gemäss Art. 59 Abs. 1 LugÜ sein eigenes Recht an (vgl. act. B.0 E. 8; DALLAFIOR/SCHUMACHER, a.a.O., Art. 59 N. 11). Der Verweis auf die lex fori bezieht sich primär auf die innerstaatlichen besonderen prozessrechtlichen Normen zur Bestimmung des Wohnsitzes und zielt erst subsidiär auf den zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff kraft

18 / 27 innerstaatlichen materiellen Rechts (DALLAFIOR/SCHUMACHER, a.a.O., Art. 59 N. 16). In der Schweiz ist bei Vorliegen eines internationalen Verhältnisses das IPRG – konkret Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG – massgebend (BGE 133 III 252 E. 4; DALLAFIOR/SCHUMACHER, a.a.O., Art. 59 N. 18 f.). Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG hat eine natürliche Person ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält. Der Wortlaut der erwähnten Bestimmung lehnt sich an denjenigen von Art. 23 Abs. 1 ZGB an, wonach eine Person in jenem Staat Wohnsitz hat, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Art. 20 Abs. 2 IPRG schliesst jedoch die direkte Anwendbarkeit der Bestimmungen des ZGB zum Wohnsitz und Aufenthalt explizit aus. Die Art. 24 ZGB (fiktiver Wohnsitz), Art. 25 ZGB (abgeleiteter Wohnsitz Minderjähriger) und Art. 26 ZGB (Wohnsitz Volljähriger unter umfassender Beistandschaft) finden daher keine Anwendung. Dementsprechend ist der Wohnsitz resp. der gewöhnliche Aufenthalt für jede natürliche Person gesondert zu bestimmen. Bei der Auslegung von Art. 20 Abs. 1 IPRG kann jedoch grundsätzlich auf die Rechtsprechung zu Art. 23 ZGB zurückgegriffen werden, was in Lehre und Rechtsprechung ausdrücklich anerkannt wird (BGE 133 III 252 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_917/2018 vom 20. Juni 2019 E. 2.1; WESTENBERG, in: Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021 Art. 20 N. 11 m.w.H.; KREN KOSTKIEWICZ, in: Müller-Chen/Widmer Lüchinger [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG, 3. Aufl. 2018, Art. 20 N. 16 f.). Der Wohnsitz einer Person befindet sich somit dort, wo sie den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat. Wohnsitzbestimmend ist damit einerseits ein objektives äusseres Element, die physische Präsenz, anderseits ein subjektives inneres Element, nämlich die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es dabei nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist. Entscheidend ist mit anderen Worten, ob die Person den Ort, an dem sie weilt, in einer für Dritte erkennbaren Weise zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat oder zu machen beabsichtigt. Abzustellen ist auf die Gesamtheit der Lebensumstände. Danach befindet der Lebensmittelpunkt einer Partei sich im internationalen Verhältnis in demjenigen Staat, in welchem die Schwerpunkte ihrer persönlichen, familiären, sozialen und beruflichen Kontakte liegen, wobei erforderlich ist, dass diese Schwerpunkte vergleichbare Beziehungen zu anderen Staaten in ihrer Intensität in den Hintergrund drängen (Urteile des Bundesgerichts 5A_917/2018 vom 20. Juni 2019 E. 2.1, 5A_278/2017 vom 19. Juni 2017 E. 3.1, 4C.298/2002 vom 30. April 2003 E. 2, je m.w.H.; WESTENBERG, a.a.O., Art. 20 N. 15 ff., m.w.H.).

19 / 27 5.1.2. Bei minderjährigen Kindern, welche aufgrund fehlender Urteils- und damit fehlender Handlungsfähigkeit noch nicht selbst ihren Wohnsitz bestimmen können, wird im internationalen Verhältnis auf den gewöhnlichen Aufenthalt abgestellt (WESTENBERG, a.a.O., Art. 20 N. 27 f.; KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O, Art. 20 N. 29 f.). Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b IPRG hat eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts legt den Schwerpunkt auf die Gegenwart einer Person an einen bestimmten Ort. Demnach sind im Gegensatz zum Begriff des Wohnsitzes hauptsächlich faktische, äusserlich wahrnehmbare Umstände massgebend, die subjektiven Elemente treten in den Hintergrund. Es muss die regelmässige Präsenz einer Person an einem Ort gegeben sein, welche ein eigentliches "Leben" darstellt mit der Begründung von beruflichen oder persönlichen Beziehungen. Der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes wird selbständig nach den jeweiligen Gegebenheiten definiert. In der Regel fällt der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes mit dem Lebensmittelpunkt des obhutsberechtigten Elternteils zusammen (WESTENBERG, a.a.O., Art. 20 N. 32 f. u. N. 36 m.w.H.; KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., Art. 20 N. 48 f.). Massgebend ist – übrigens auch im Anwendungsbereich des HKsÜ – insbesondere der tatsächliche Lebensmittelpunkt, die Bindungen des Kindes, die Aufenthaltsdauer, die Sprachkenntnisse und die Gründe des Aufenthalts. In Bezug auf die Dauer wird bei einem Aufenthalt von sechs Monaten grundsätzlich ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet. Ist der Aufenthalt aufgrund anderer Faktoren von Dauer und soll er den bisherigen Lebensmittelpunkt ersetzen, kann der gewöhnliche Aufenthalt jedoch auch unmittelbar nach dem Wechsel des Aufenthaltsortes bestehen (Urteile des Bundesgerichts 5A_1021/2017 vom 8. März 2018 E. 5.1.2 und 5A_889/2011 vom 23. April 2012 E. 4.1.2. m.w.H.; KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., Art. 20 N. 49). Bei der Bestimmung des Aufenthalts tritt das subjektive Element somit in den Hintergrund und das territoriale Moment – die physische Präsenz – fällt stärker ins Gewicht als beim Wohnsitz (KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., Art. 20 N. 43 ff.). 5.2. Beim minderjährigen Berufungskläger ist gestützt auf die vorherigen Ausführungen auf den gewöhnlichen Aufenthalt gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b IPRG abzustellen. Zum vorliegend massgebenden Zeitpunkt der Einleitung des Schlichtungsverfahrens am 21. Juni 2023 hielt sich der Berufungskläger physisch (noch) in O.4._____ auf, wo er unbestrittenermassen seit längerem seinen Lebensmittelpunkt hatte. Die effektive Ausreise nach Norwegen zusammen mit seiner Mutter erfolgte (erst) im November 2023. Damit hatte der Berufungskläger im massgebenden Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz und nicht in Norwegen. Dies gilt unabhängig davon, dass der Berufungskläger, vertreten

20 / 27 durch die Kindsmutter, bereits im Schlichtungsverfahren den Antrag auf Verlassen der Schweiz gestellt hatte (RG-act. II.1) und sich seine Mutter allenfalls bereits zu diesem Zeitpunkt um einen Kindergartenplatz, eine Wohnung und eine Arbeitsstelle in Norwegen gekümmert hat. Wie dargelegt ist bei der Frage des gewöhnlichen Aufenthalts hauptsächlich die Präsenz an einem Ort massgebend und treten die subjektiven Elemente in den Hintergrund, weshalb die (allenfalls bereits dann) getroffenen Vorbereitungshandlungen für sich allein noch keinen neuen Lebensmittelpunkt begründen. Dieser befand sich bis zur tatsächlichen Ausreise vielmehr in der Schweiz. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Kindsmutter bereits bei Einreichung des Schlichtungsgesuchs die Absicht hatte, ihren und den Lebensmittelpunkt des Berufungsklägers definitiv bzw. auf Dauer nach Norwegen zu verschieben, wäre die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts frühestens ab dem Zeitpunkt des physischen Ortswechsels möglich gewesen, welcher vorliegend im November 2023 stattfand. Vor diesem Zeitpunkt, lediglich gestützt auf ein geplantes internationales Verhältnis, von einem gewöhnlichen Aufenthalt in Norwegen auszugehen, wie es die Vorinstanz getan hat, ist nicht angezeigt. 6.1. Lag der gewöhnliche Aufenthalt des Berufungsklägers zum massgeblichen Zeitpunkt in der Schweiz, lag kein ausreichender bzw. qualifizierter Auslandsbezug vor. Das LugÜ kommt nicht zu Anwendung. So kann in Bezug auf Art. 2 Abs. 1 LugÜ den Ausführungen der Vorinstanz gefolgt werden. Die Anwendung von Art. 2 Abs. 1 LugÜ führt bereits insofern nicht zur Zuständigkeit der Vorinstanz, als sich der Wohnsitz des Beklagten als relevanter Anknüpfungspunkt bei Einleitung des Schlichtungsverfahrens in O.5._____ (und bei Klageeinleitung am 24. Januar 2024 in O.6._____) und somit nicht im Zuständigkeitsgebiet der Vorinstanz befand (vgl. act. B.0 E. 8 u. 9.1). Ebensowenig zur Anwendung gelangen kann die in Art. 5 Ziff. 2 LugÜ vorgesehene besondere Zuständigkeit für Unterhaltssachen. Nach der erwähnten Bestimmung kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates hat, in Unterhaltssachen in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat verklagt werden, nämlich vor dem Gericht des Ortes, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (lit. a), oder im Fall einer Unterhaltssache, über die im Zusammenhang mit einem Verfahren in Bezug auf den Personenstand oder in Bezug auf die elterliche Verantwortung zu entscheiden ist, vor dem nach seinem Recht für dieses Verfahren zuständigen Gericht, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht lediglich auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien (lit. b und c). Art. 5 Ziff. 2 LugÜ setzt demnach voraus, dass der Beklagte seinen Wohnsitz nicht im Gerichtsstaat, sondern in einem anderen Vertragsstaat hat. Mit

21 / 27 anderen Worten bedeutet dies, Art. 5 LugÜ ist nur dann anwendbar, wenn sich die Klage an ein Gericht ausserhalb des Wohnsitzstaates des Beklagten richtet (HOFMANN/KUNZ, a.a.O., Art. 5 N. 27, N. 394; ACOCELLA, a.a.O., Art. 5 N. 3). Art. 5 Ziff. 2 LugÜ dient dem Unterhaltsberechtigten insofern, als dass er durch Begründung eines neuen Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes eine ihm genehme Zuständigkeit wählen kann (HOFMANN/KUNZ, a.a.O., Art. 5 N. 412). Liegt demgegenüber der nach Art. 5 LugÜ bestimmte Gerichtsstand im Wohnsitzstaat des Beklagten, so kann diese Bestimmung nicht zur Anwendung kommen. Es kann mittels Art. 5 LugÜ keine zusätzliche Zuständigkeit innerhalb des Wohnsitzstaates begründet werden (BGE 131 III 76 E. 3.4). Bei einem gewöhnlichen Aufenthalt des Berufungsklägers in der Schweiz lässt sich demnach – entgegen dessen Ansicht – gestützt auf Art. 5 Ziff. 2 LugÜ kein Klägergerichtsstand in der Schweiz begründen, da der Berufungsbeklagte unbestrittenermassen Wohnsitz in der Schweiz hat und stets hatte. Zusammengefasst bedeutet dies, dass zur Begründung der vorinstanzlichen Zuständigkeit weder Art. 2 Abs. 1 LugÜ noch Art. 5 Ziff. 2 LugÜ einschlägig sind. 6.2. Vielmehr ist für die Prüfung der Zuständigkeit von einem Binnensachverhalt auszugehen, diese folglich gestützt auf das schweizerische Recht zu prüfen. Für selbständige Unterhaltsklagen der Kinder gegen ihre Eltern ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zwingend zuständig (Art. 26 ZPO). Die örtliche Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde richtet sich nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung über den Gerichtsstand (Art. 3 Abs. 2 EGzZPO). Das minderjährige Kind hat seinen Wohnsitz am Wohnsitz desjenigen Elternteils, unter dessen Obhut es steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Der Wohnsitz einer (erwachsenen) Person befindet sich am Ort, an dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Es müssen auch hier zwei Merkmale kumulativ erfüllt sein: Ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Massgebend ist somit der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (BGE 133 V 309 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_295/2019 vom 18. Juni 2019 E. 2.2.1, m.w.H.). Für den zivilrechtlichen Wohnsitz nicht massgebend ist, wo eine Person angemeldet ist. Dies kann lediglich als Indiz für die Absicht des dauernden Verbleibens herangezogen werden (STAEHELIN, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 23 N. 23 m.w.H., u.a. auf BGE 133 V 309 E. 3.3 u. 134 V 236 E. 2.3, in: Pra

22 / 27 2009 Nr. 39). Die Absicht dauernden Verweilens muss nur im Moment der Begründung eines Wohnsitzes bestanden haben. Ändert sich diese Absicht, so bleibt der einmal erworbene Wohnsitz bis zur Begründung eines neuen bestehen (STAEHELIN, a.a.O., Art. 23 N. 7 m.w.H., u.a. auf BGE 143 II 233 E. 2.5.2). Bei einer Person, welche seit längerer Zeit an einem bestimmten Ort niedergelassen ist und beabsichtigt, in einigen Monaten wegzuziehen, ist die Absicht zu bleiben, bereits erloschen, aber aus der Art ihres Verweilens folgt, dass man weiterhin den gleichen Wohnsitz annehmen muss bis zum Moment, an dem der Abreiseplan ausgeführt wird (BUCHER, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 4. Aufl. 2009, N. 349). Damit befand sich der Wohnsitz des Berufungsklägers zum Zeitpunkt der Einreichung des Schlichtungsbegehrens am Wohnsitz der Mutter, unter deren Obhut er steht. Bei der Kindsmutter ist, selbst wenn angenommen würde, dass sie bereits im Zeitpunkt der Einleitung des Schlichtungsverfahrens die Absicht hatte, nach Norwegen zu ziehen, bis zur effektiven Abreise im November 2023 von einem Wohnsitz in der Schweiz auszugehen. Der Wohnsitz des Berufungsklägers befand sich zum Zeitpunkt der Einleitung des Schlichtungsverfahrens am 21. Juni 2023 folglich in O.4._____, das zur Gemeinde O.3._____ gehört. Somit war das Vermittleramt Engiadina Bassa/Val Müstair für die vorliegende Unterhaltsklage örtlich und sachlich zuständig (Art. 3 Abs. 1 lit. a EGzZPO; Art. 1 Abs. 1 Ziff. 3 lit. a des Gesetzes über die Einteilung des Kantons Graubünden in Regionen [BR 110.200]). 7.1. Mit dem Umzug des Berufungsklägers nach Norwegen erhielt der Sachverhalt eine internationale Komponente. Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am 24. Januar 2024, spätestens aber zu demjenigen des vorinstanzlichen Entscheids am 24. Juni 2025 lag folglich ein internationaler Bezug vor, da der Berufungskläger seinen Lebensmittelpunkt seit November 2023 in Norwegen hatte. Dieser Umstand hat indes keinerlei Auswirkungen auf die mit der fristgemässen Prosequierung der Klage begründete örtliche und sachliche Zuständigkeit des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair (vgl. Art. 209 Abs. 3 ZPO; Art. 5 EGzZPO; RG-act. I.1 u. II.2), weil nach Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO die perpetuatio fori gilt (vgl. E. 4.2) und dieses Prinzip bei Annahme eines internationalen Sachverhaltes unausgesprochen auch dem Lugano-Übereinkommen zugrunde liegt (BGE 149 III 81 E. 3.1 m.w.H; DASSER, a.a.O., Art. 2 N. 27 f.; ACOCELLA, a.a.O., Art. 2 N. 31; DALLAFIOR/SCHUMACHER, a.a.O., Art. 59 N. 29; SEILER, a.a.O., Art. 64 N. 21 f. mit Verweis auf die Literatur zur EuGVO). Eine Folge der Rechtshängigkeit unter der Geltung des Grundsatzes der perpetuatio fori ist die Fixierung des Gerichtsstandes. War das angerufene Gericht zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage zuständig, so bleibt es aufgrund dieses Grundsatzes auch weiterhin

23 / 27 zuständig, wenn eine oder beide Parteien ihren Wohnsitz später in einen anderen Vertrags- oder Drittstaat verlegen (DALLAFIOR/SCHUMACHER, a.a.O., Art. 59 N. 29 m.w.H.; Urteil des Europäischen Gerichtshofs C-18/02 vom 5. Februar 2004, DFDS Torline, Nr. 37). 7.2. Wenn sich die Vorinstanz darauf beruft, dass gestützt auf das HKsÜ bzw. die daran orientierte Auslegung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts nicht auf die perpetuatio fori abgestellt werden solle, kann ihr nicht gefolgt werden. Das Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ; SR 0.211.231.011) ist nicht auf Unterhaltspflichten anwendbar (Art. 4 lit. e HKsÜ; SCHWANDER, in: Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, Art. 85 N. 28). Auf den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Kindesunterhalt ist betreffend Zuständigkeit wie erwähnt das LugÜ mit dem Grundsatz der perpetuatio fori anwendbar. Folglich kann nicht relevant sein, dass dieser Grundsatz im Anwendungsbereich des HKsÜ nicht gilt (Art. 5 HKsÜ; BGE 149 III 81 E. 2.4). Weitere Gründe, weshalb in casu von einer perpetuatio fori abzusehen wären, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist bei einer schweizerischen Zuständigkeit nicht von einer Gefährdung des Kindeswohls auszugehen. 8.1. Im Ergebnis ist die Vorinstanz in örtlicher und sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der Unterhaltsklage des Berufungsklägers zuständig. Sie hat ihre Zuständigkeit daher zu Unrecht verneint, weshalb die Berufung gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid vom 24. Juni 2025 aufzuheben ist. Da der Anspruch des Berufungsklägers auf Unterhalt seitens der Vorinstanz in materieller Hinsicht nicht geprüft wurde und den Parteien der doppelte Instanzenzug erhalten bleiben soll, ist die Sache zur Weiterführung des Verfahrens und Beurteilung des Unterhaltsanspruchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit dem vorliegenden Rückweisungsentscheid ergeht kein neuer Entscheid in der Sache, so dass über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens nicht zu entscheiden ist (Art. 318 Abs. 3 ZPO e contrario). Darüber wird vielmehr die Vorinstanz nochmals zu befinden haben. 8.2. An dieser Stelle gilt es lediglich, die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung, festzulegen und zu verteilen (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Im Falle eines Rückweisungsentscheides kann sich die Rechtsmittelinstanz damit begnügen, lediglich ihre Gerichtskosten

24 / 27 festzusetzen und deren Verteilung sowie den Entscheid über die Parteientschädigung der Vorinstanz zu überlassen, d.h. vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Ob die Kosten bei einer Rückweisung definitiv verlegt werden oder ob das dem Endentscheid der ersten Instanz überlassen wird, liegt im Ermessen der Rechtsmittelinstanz (Urteil des Bundesgerichts 4A_523/2013 vom 31. März 2014 E. 8.1). Das Obergericht entscheidet darüber von Fall zu Fall, in der Regel danach, ob im Rechtsmittel über ein gewichtiges Element der Beurteilung definitiv entschieden wird (so etwa im Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK2 18 22 vom 10. Februar 2020 E. 8) oder ob der Streit der Parteien im Wesentlichen offenbleibt (so in den Urteilen des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 19 144 vom 9. Juli 2021 E. 10 und ZK2 21 20 vom 23. März 2022 E. 9). Vorliegend ist die Kostenregelung deshalb nicht der Vorinstanz zu überlassen, weil über die Frage der Zuständigkeit endgültig entschieden wird und die Vorinstanz nicht erneut über diese Frage zu befinden haben wird (vgl. JENNY, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 104 N. 11). 8.3. Infolge Gutheissung der Berufung gehen die Gerichtskosten, die gestützt auf Art. 11 VGZ (BR 320.210) auf CHF 3'000.00 festgesetzt werden, zu Lasten des Berufungsbeklagten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dieser hat den Berufungskläger ausserdem für seine anwaltlichen Kosten im Berufungsverfahren zu entschädigen. Seine Rechtsvertreterin machte mit Honorarnote vom 18. November 2025 (act. G.2) einen Aufwand von insgesamt 19.55 Stunden geltend. Der geltend gemachte Aufwand erscheint hoch, in Anbetracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie der eingereichten Eingaben inklusive des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege aber gerade noch als angemessen. Unter Berücksichtigung des vereinbarten Stundenansatzes von CHF 250.00 (vgl. RG-act. VI.1) – die Tatsache, dass der Berufungskläger ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat, ändert nichts daran, dass ihm bei Obsiegen die Anwaltskosten nach den Ansätzen für frei gewählte Anwaltsmandate zu ersetzen sind (vgl. BGE 140 III 167 E. 2.3, 121 I 113 E. 3d; EMMEL, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 122 N. 11) –, der geltend gemachten Barauslagen und der Mehrwertsteuer von 8.1 % ist die zu leistende Parteientschädigung somit auf CHF 5'302.20 festzusetzen. 9.1. Mit Eingabe vom 26. August 2025 ersuchte der Berufungskläger um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren. Gemäss vorstehenden Erwägungen hat der Berufungskläger keine Gerichtskosten zu tragen

25 / 27 und erhält zu Lasten des Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu gesprochen. Es fallen ihm folglich keine Verfahrenskosten an und auch die Kosten seiner Rechtsvertretung sind gedeckt. Dennoch wird das Gesuch des Berufungsklägers nicht gegenstandslos, da bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die unentgeltliche Rechtsbeiständin vom Kanton angemessen zu entschädigen ist, wenn die unentgeltlich prozessführende Partei zwar obsiegt, die Parteientschädigung indes nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Das Gericht darf ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands somit nicht schon deshalb abweisen oder als gegenstandslos abschreiben, weil der bedürftigen Partei eine Parteientschädigung zugesprochen worden ist. Ein solches Vorgehen ist lediglich dann zulässig, wenn die Solvenz der Gegenpartei ausser Zweifel steht und damit eine Parteientschädigung ohne weiteres als einbringlich gelten kann. Erweist sich die Zahlungsfähigkeit demgegenüber als unsicher, muss gewährleistet bleiben, dass der Anwalt der bedürftigen Partei nötigenfalls durch den Staat entschädigt wird (Urteile des Bundesgerichts 2C_381/2020 vom 9. März 2021 E. 3.2.2 sowie 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014 E. 2.2, je m.w.H., u.a. auf BGE 122 I 322; EMMEL, a.a.O., Art. 122 N. 11 u. 13 f.). Da der Berufungsbeklagte vor erster Instanz mit unentgeltlicher Rechtspflege prozessierte (Proz. Nr. 135-2024-43), kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteientschädigung ohne weiteres einbringlich sein wird, weshalb über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden und bei dessen Gutheissung die subsidiäre Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin feszusetzen ist. 9.2. Eine Person hat nach Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Weder der Berufungskläger noch seine Mutter verfügen gemäss den eingereichten Akten (act. M.1) über die zur Prozessführung erforderlichen Mittel und die Rechtsbegehren des Berufungsklägers sind – wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt – nicht aussichtslos. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117 ZPO) für das Berufungsverfahren vor dem Obergericht sind somit erfüllt. Zudem erscheint die Bestellung einer Rechtsvertretung im vorliegenden Fall als notwendig (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Somit wird das Gesuch gutgeheissen und dem Berufungskläger mit Wirkung ab Gesuchseinreichung die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Berufungsverfahren erteilt. Zu seiner Rechtsvertreterin wird Rechtsanwältin lic. iur.

26 / 27 Elisabeth Blumer ernannt. Für das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). 9.3. Wie bereits dargelegt hat der Berufungskläger als obsiegende Partei vorliegend keine Gerichtskosten zu tragen und erhält zu Lasten des Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu gesprochen. Zu entscheiden ist folglich lediglich über die angemessene Entschädigung seiner Rechtsbeiständin für den Fall, dass die Parteientschädigung nicht einbringlich sein sollte (vgl. E. 9.1). Nach der Praxis des Obergerichts ist die Uneinbringlichkeit in der Regel durch Verlustschein nachzuweisen. Ausgehend vom zu entschädigenden Zeitaufwand von 19.55 Stunden und einem reduzierten Stundenansatz von CHF 200.00 (vgl. Art. 5 Abs. 1 HV [BR 310.250]) ergibt sich eine Entschädigung von CHF 4'245.50 (inkl. geltend gemachte Barauslagen und 8.1 % MWST), welche aus der Gerichtskasse zu leisten ist. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton Graubünden über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

27 / 27 Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird gutgeheissen. 2. Der Entscheid des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 24. Juni 2025 (Proz. Nr. 115-2024-3) wird aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 gehen zu Lasten von C._____. 4. C._____ hat A._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'302.20 zu leisten. 5.1. Das Gesuch von A._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ZR1 25 111 wird gutgeheissen und es wird ihm Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. 5.2. Sofern sich die Parteientschädigung als uneinbringlich erweist, wird die Rechtsvertreterin von A._____, Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer, gestützt auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege mit CHF 4'245.50 (inkl. Spesen und MWST) zu Lasten des Kantons aus der Gerichtskasse des Obergerichts entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 5.3. Für das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden keine Kosten erhoben. 6. [Rechtsmittelbelehrung] 7. [Mitteilungen]

ZR1 2025 111 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 16.12.2025 ZR1 2025 111 — Swissrulings