Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 4. November 2025 mitgeteilt am 5. November 2025 Referenz ZR1 25 108 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Cavegn, Vorsitz Gabriel, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Gegenstand Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung (persönlicher Verkehr)
2 / 11 Sachverhalt A. Am 23. Mai 2025 eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos (nachfolgend: KESB Prättigau/Davos), für B._____ (nachfolgend: B._____), geboren am _____ 2014, und ihre Schwester C._____ (nachfolgend: C._____), geboren am _____ 2016, ein kindesschutzrechtliches Abklärungsverfahren. B. Die Mutter von B._____ und C._____, D._____, hatte die KESB Prättigau/Davos am 22. Mai 2025 telefonisch kontaktiert und war gleichentags bei dieser vorstellig geworden, um eine Gefährdungsmeldung betreffend ihre Töchter zu erstatten. Darin gab sie an, die beiden Kinder wollten die Besuche beim Vater A._____ (dem von ihr geschiedenen Ehemann) nicht mehr wahrnehmen. C. Am 23. Mai 2025 ging bei der KESB zudem eine Gefährdungsmeldung der Schulleitung der Primarschule O.1._____ ein. Diese berichtete, B._____ traue sich nicht mehr in die Schule, weil sie Angst davor habe, ihrem Vater mitzuteilen, dass sie am kommenden Besuchswochenende nicht zu ihm gehen wolle. Sie befürchte, er könne danach plötzlich in O.1._____ auftauchen und sie anschreien oder bedrohen. D. Am 3. Juni 2025 führte das verfahrensleitende Behördenmitglied das Erstgespräch mit D._____. Dasjenige mit dem Vater A._____ fand am 24. Juni 2025 in Begleitung von dessen Rechtsvertreter statt. E. Am 10. Juli 2025 ging bei der KESB Prättigau/Davos eine Eingabe des Vaters ein, in der er festhielt, seine Tochter seit dem 16. Mai 2025 nicht mehr gesehen zu haben, und die folgenden Anträge stellte: 1. Dem Kindsvater sei die alleinige Obhut von C._____, geb. am _____ 2016, und B._____, geb. am _____ 2014, zuzuteilen. 2. Die Kindsmutter sei superprovisorisch, ohne vorherige Anhörung, anzuweisen, das Besuchsrecht wie vereinbart durchzuführen (jedes zweite Wochenende). 3. Eventualiter seien geeignete Massnahmen zur Sicherung des Besuchsrechts während der Dauer des Verfahrens anzuordnen. 4. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. prozessualer Antrag 1. Über die Kindsmutter sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten zu erstellen.
3 / 11 F. Anlässlich eines Hausbesuchs führte das verfahrensleitende Behördenmitglied der KESB am 14. Juli 2025 individuelle Gespräche mit C._____ und B._____. G. Der Rechtsvertreter des Vaters wies die KESB Prättigau/Davos mit Schreiben vom 17. Juli 2025 darauf hin, dass superprovisorische Anträge gemäss ständiger Rechtsprechung innert zwei bis drei Tagen von der zuständigen Behörde zu behandeln seien, und ersuchte die Behörde um eine zeitnahe Entscheidung. H. Am 22. Juli 2025 erliess die KESB Prättigau/Davos den folgenden Entscheid in Einzelkompetenz: 1. Die KESB verfügt: a. Für C._____ und B._____ wird superprovisorisch der persönliche Verkehr zu ihrem Vater, A._____, sistiert (Art. 445 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 274 Abs. 2 ZGB) und der Antrag, die Mutter sei superprovisorisch anzuweisen, das Besuchsrecht wie vereinbart durchzuführen (jedes 2. Wochenende) wird hiermit abgelehnt. b. Die Eltern von C._____ und B._____ werden nach Einreichung von Stellungahmen zu weiteren Abklärungen und Kindesschutzmassnahmen zu einer persönlichen Anhörung gemäss separater Einladung vorgeladen. 2. Gegen diesen Entscheid besteht kein ordentliches Rechtsmittel. Der Entscheid ist sofort vollstreckbar. 3. [Mitteilung] Verbunden wurde der Erlass der superprovisorischen Massnahme mit der Information, dass Rechtsanwältin MLaw Christine Kocher als Kindesvertreterin eingesetzt werden solle. Die Eltern wurden aufgefordert, ihre Stellungnahme, allfällige Anträge sowie Vorbehalte betreffend die Anordnung und Einsetzung der Kindesvertreterin bis am 11. August 2025 einzureichen. I. Der Vater reichte mit Stellungnahme vom 11. August 2025 die folgenden Begehren ein: 1. Die Sistierung des Besuchsrechts sei unverzüglich aufzuheben. 2. Dem Kindsvater sei die alleinige Obhut von C._____, geb. am _____ 2016, und B._____, geb. am _____ 2014, zuzuteilen. 3. Der Kindsmutter sei ein gerichtsübliches Besuchsrecht zu gewähren. 4. Eventualiter seien geeignete Massnahmen zur Sicherung des Besuchsrechts des Kindsvaters während der Dauer des Verfahrens anzuordnen. 5. Es sei von der Einsetzung von Rechtsanwältin MLaw Christine Kocher als Kindesvertreterin abzusehen und es sei eine andere fachlich qualifizierte Person den Parteien als Kindesvertreterin vorzuschlagen.
4 / 11 6. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. prozessualer Antrag 1. Es sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über die Parteien bei der Gutachterstelle forio AG, Zürcherstrasse 149, 8500 Frauenfeld, einzuholen und es sei den Parteien nach Erstattung des Gutachtens eine angemessene Frist anzusetzen, um sich zum Gutachten zu äussern. J. Am 21. August 2025 erhob der Vater A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden, mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos, sei anzuweisen, das Verfahren betreffend C._____ und B._____ betreffend Besuchsrecht unverzüglich fortzusetzen. 2. Hierfür sei die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos, konkret anzuweisen, innert maximal 5 Tagen einen definitiven und anfechtbaren vorsorglichen Massnahmeentscheid zu fällen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. K. Die KESB Prättigau/Davos reichte ihre Beschwerdeantwort am 1. September 2025 ein und schloss auf Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. L. Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 12. September 2025 zur Beschwerdeantwort der KESB Prättigau/Davos vernehmen. M. Mit Entscheid vom 16. September 2025 (gleichentags mitgeteilt) traf die KESB Prättigau/Davos folgende Anordnungen: 1. Es wird festgestellt, dass mit Vollstreckbarkeit dieses Entscheides die in Ziff. 1 des Entscheids vom 22. Juli 2025 verfügte superprovisorische Anordnung (Sistierung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Vater, A._____ und seinen Kindern C._____ und B._____) von Gesetzes wegen dahinfällt. 2. Dem Vater, A._____, wird vorsorglich das Recht auf persönlichen Verkehr mit seinen Töchtern C._____ und B._____ gemäss Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 14. August 2019, mindestens bis zum Vorliegen eines Entscheides im Strafverfahren zwischen den Eltern D._____ und A._____ wegen mehrfacher Vergewaltigung etc. (Pr./Proc. VV.2025. 2617) entzogen (Art. 445 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 274 Abs. 2 ZGB). 3. Dem Vater von C._____ und B._____, namentlich A._____, wird folgende Weisung (Art. 307 Abs. 3 ZGB) erteilt: a. A._____ hat sich bis zum 30. September 2025 bei der Beratungsstelle für gewaltausübende Personen im Kanton
5 / 11 Graubünden (079 544 38 63) zu einer Beratung anzumelden, daran teilzunehmen und aktiv mitzuwirken; b. die Beratungsstelle für gewaltausübende Personen in Graubünden wird beauftragt, der KESB Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos mitzuteilen, falls bis zum 30. September 2025 keine Anmeldung erfolgt ist und nach Abschluss der Beratung einen schriftlichen Bericht zuzustellen; c. im Widerhandlungsfall wird eine Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB angedroht, wonach mit Busse bis Fr. 10'000.– bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 4. [Kosten] 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilung] N. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 22. September 2025 die folgenden angepassten Rechtsbegehren ein: 1. Es sei festzustellen, dass im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung eine Rechtsverzögerung im Verfahren betreffend C._____ und B._____ betreffend Besuchsrecht vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos, bestand, welche nicht mehr andauert. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. O. Die Mutter D._____ liess sich am 1. Oktober 2025 vernehmen. P. Die Akten des Kindesschutzverfahrens vor der KESB Prättigau/Davos wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet der Vorwurf der Rechtsverzögerung bzw. der Rechtsverweigerung im Kindesschutzverfahren vor der KESB Prättigau/Davos (act. A.1; A.4). Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, die KESB Prättigau/Davos habe nach der Anordnung von superprovisorischen Massnahmen die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge nicht bzw. nicht rechtzeitig behandelt. 1.2. In Verfahren vor der KESB kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung jederzeit Beschwerde im Sinne von Art. 450 ff. ZGB geführt werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450a Abs. 2 und Art. 450b Abs. 3 ZGB). Für die Beurteilung einer solchen Rechtsverzögerungsbeschwerde liegt die Zuständigkeit
6 / 11 im Kanton Graubünden beim angerufenen Obergericht, das nach Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) als einzige gerichtliche Beschwerdeinstanz vorgesehen ist. 1.3. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn die Behörde trotz rechtlicher Verpflichtung keinen Entscheid erlässt, eine Rechtsverzögerung, wenn sie das Verfahren in ungerechtfertigter Weise nicht innert angemessener Frist erledigt (BBl 2006 7085 Ziff. 2.3.2). Rechtsverzögerung liegt etwa dann vor, wenn die KESB superprovisorische Anordnungen trifft, in der Folge aber die Gewährung des rechtlichen Gehörs oder, wenn dieses gewährt worden ist, den Erlass eines anfechtbaren Entscheids hinauszögert, so dass das Superprovisorium ungebührlich andauert (DROESE, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450a N. 20). 1.4. Unbestritten ist, dass die KESB Prättigau/Davos am 16. September 2025 den vom Beschwerdeführer beantragten vorsorglichen Massnahmeentscheid erlassen hat (act. D.5.1). Damit ist das Interesse an der Weiterbehandlung der beim Obergericht hängigen Beschwerdeanträge weggefallen und die Beschwerde gegenstandslos geworden. 1.5. Nach Ergehen des Entscheids betreffend die vorsorglichen Massnahmen am 16. September 2025 beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. September 2025 die Feststellung, dass im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung eine Rechtsverzögerung im Kindesschutzverfahren betreffend C._____ und B._____ bestanden habe, welche nicht mehr andauere (act. A.4). 1.6. Wird die Rechtsverzögerungsbeschwerde durch den Erlass eines Entscheids gegenstandslos, entfällt grundsätzlich von Vornherein auch das Interesse an der Feststellung einer Rechtsverzögerung. Sie ist für den Beschwerdeführer von keinem Nutzen mehr. In Ausnahmefällen kann eine Beschwerde auch bei fehlendem aktuellem Interesse unter Umständen trotzdem behandelt werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK behauptet und die blosse Feststellung einer unzulässigen Rechtsverzögerung dem Beschwerdeführer eine Art Genugtuung zu verschaffen vermag (so BGE 130 I 312 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_168/2017 vom 6. November 2017 E. 1). Als Rechtsfolge einer festgestellten Verfahrensverzögerung kommt, wenn das Verfahren in der Zwischenzeit abgeschlossen ist, eine entsprechende Feststellung im Dispositiv in Betracht. Eine solche kann für den Betroffenen eine ausreichende Genugtuung darstellen (Urteil des Bundesgerichts 4A_744/2011 vom 12. Juli 2012 E. 11.1, 11.4). Von einem solchen Ausnahmefall, der ein derart gewichtiges
7 / 11 Feststellungsinteresse begründen würde, kann vorliegend offensichtlich angesichts des geringen Zeitablaufs von Vornherein nicht die Rede sein, hat der Beschwerdeführer nach Erlass des superprovisorischen Entscheids vom 22. Juli 2025 doch bereits am 21. August 2025 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben. Damit besteht kein Anlass für die Feststellung einer Rechtsverzögerung im Dispositiv. Gleiches gilt auch für die vom Beschwerdeführer beanstandete erste Verfahrensverzögerung, wonach die Vorinstanz seinen am 10. Juli 2025 gestellten Antrag erst am 22. Juli 2025 behandelt habe. Nur am Rande sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer auch nicht weiter dargetan hat, inwieweit im vorliegenden Fall ein besonderes Interesse an der Feststellung einer Rechtsverzögerung im Dispositiv im Sinne eines besonderen Ausnahmefalls besteht. 1.7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 GOG (BR 173.000) als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Der Abschreibungsentscheid ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz. 2. Somit ist noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Die Prozesskosten eines Beschwerdeverfahrens setzen sich aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung zusammen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. e ZPO). Zu den Gerichtskosten zählt die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO), die für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf CHF 800.00 festzulegen ist (Art. 12 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]). Nicht zu berücksichtigen sind unter diesem Titel Kosten der eingesetzten Kindesvertreterin, Rechtsanwältin Mirjam Steger, nachdem ihr im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein nennenswerter Aufwand entstanden ist. 2.1. Der Beschwerdeführer beantragt die vollumfängliche Auferlegung der Prozesskosten an die Vorinstanz sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung von CHF 2'833.55 (inkl. Spesen und MWST; act. A.1; A.4; G.2). D._____ liess ihrerseits durch ihren Rechtsvertreter eine Parteientschädigung von CHF 1'851.20 geltend machen (inkl. MWST; act. A.5; G.3). 2.2. Die Kostenverlegung richtet sich sinngemäss nach Art. 95 ff. ZPO (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB). Wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben und sieht das Gesetz nichts anderes vor, sind die Prozesskosten nach Ermessen zu verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Bei der Ermessensausübung nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO ist namentlich zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage beziehungsweise zum Gesuch gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei
8 / 11 welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos wurde (BGE 142 V 551 E. 8.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_24/2019 vom 26. Februar 2019 E. 1.1; SCHMID/JENT-SØRENSEN, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, Art. 107 N. 9). Vorliegend ist auf den mutmasslichen Verfahrensausgang im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde abzustellen. 2.3. Grundlage für die superprovisorische Anordnung einer Kindesschutzmassnahme bildet Art. 445 Abs. 2 ZGB, wonach die KESB bei besonderer Dringlichkeit vorsorgliche Massnahmen sofort ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen treffen kann. Gleichzeitig gibt sie diesen Gelegenheit zur Stellungnahme; anschliessend entscheidet sie neu (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 529 E. 2.2.1). Nach der Rechtsprechung unterliegen Entscheide über superprovisorische Massnahmen des Erwachsenenschutzes (und daher auch des Kindesschutzes) grundsätzlich nicht der Beschwerde gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB an das zuständige kantonale Gericht. Nach dem gesetzgeberischen Konzept soll die Wirkung der superprovisorischen Massnahme von beschränkter Dauer sein. Gemäss Art. 445 Abs. 2 ZGB ist mit dem Erlass der superprovisorischen Massnahme den am Verfahren beteiligten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und anschliessend neu zu entscheiden. Die Begriffe "gleichzeitig" ("en même temps"; "nel contempo") und "anschliessend" ("ensuite"; "in seguito") sind bei schweren Eingriffen in Persönlichkeitsrechte mit dem Begriff "unverzüglich" ("sans délai"; "senza indugio") im Sinne von Art. 265 Abs. 2 ZPO gleichzusetzen. Gerade in den Fällen, die eine Beschwerdemöglichkeit sachlich rechtfertigen könnten, dürfte die richtige Anwendung von Art. 445 Abs. 2 ZGB somit dazu führen, dass es gar nicht zur Beurteilung einer Beschwerde kommen kann, weil das Rechtsschutzinteresse bereits im Zeitpunkt entfällt, in dem die superprovisorische Massnahme durch eine vorsorgliche Massnahme ersetzt wird, was eine Frage von Tagen oder wenigen Wochen sein muss (BGE 140 III 289 E. 2.6.1). 2.4. Wenn die superprovisorischen Massnahmen innert Tagen oder wenigen Wochen durch vorsorgliche Massnahmen abgelöst werden sollen, sind die im konkreten Fall verstrichenen zwei Monate wohl etwas lang. Der Vorwurf der Rechtsverzögerung verfängt allerdings nur, wenn die Behörde das Verfahren in ungerechtfertigter Weise nicht innert angemessener Frist erledigt bzw. den Erlass eines anfechtbaren Entscheids hinausgezögert hat.
9 / 11 2.4.1. Die bis zur Ablösung der superprovisorischen Massnahmen mit dem Entscheid vom 16. September 2025 verstrichene Zeitdauer von zwei Monaten ist vornehmlich auf eine Verzögerung bei der Bestellung einer Verfahrensvertretung für die Kinder zurückzuführen (vgl. act. E.1, KESB-act. 1, 2, 3, 4, 15, 16, 19, 24). In diesem Zusammenhang erklärt die KESB, vor Erlass eines beschwerdefähigen Entscheids die Stellungnahme der Verfahrensvertreterin abgewartet zu haben, da sie es für dringend erforderlich gehalten habe, dass auch die Kinder ausreichend Gehör finden und ihre Interessen ausreichend berücksichtigt würden (act. A.2, Ziff. 16). Aufgrund der vorgenommenen Sachverhaltsabklärungen, insbesondere der im Zuge der Hausbesuche mit B._____ und C._____ geführten Gespräche, lagen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Aufhebung der superprovisorisch verfügten Sistierung des Besuchsrechts das Kindeswohl von B._____ und C._____ gefährden könnte. Zudem äusserten sich weder B._____ noch C._____ ablehnend gegenüber der Einsetzung einer Kindesvertreterin (act. E.1, KESB-act. 45). Wäre auf die Stellungnahme der Kindesvertreterin verzichtet worden, hätte zwar rascher entschieden werden können. Dies jedoch auf die Gefahr hin, dass das objektive Kindesinteresse im Rahmen des vorsorglichen Rechtsschutzes keine hinreichende Berücksichtigung gefunden hätte. Bei dieser Ausgangslage ist die Hinnahme einer Verfahrensverzögerung zugunsten einer möglichst umfassenden Ermittlung des objektiven Kindeswillens nicht zu beanstanden. Die KESB Prättigau/Davos hat das ihr zustehende Ermessen folglich nicht fehlerhaft gehandhabt. 2.4.2. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass die gebotenen prozessualen Anordnungen und behördlichen Handlungen nicht zeitnahe vorgenommen worden sind (vgl. auch die korrekte Übersicht in der Beschwerdeantwort der KESB, act. A.2, Rz. 14). Folglich ist die lange Dauer des Superprovisoriums nicht auf eine unerklärliche Untätigkeit der KESB Prättigau/Davos zurückzuführen, ohne dass gleichzeitig eine ausgleichende Aktivität erfolgt wäre (sogenannte "phases d'inactivité", BGE 139 I 206 E. 2, 127 III 385 E. 3a). Mit Blick auf den gesamten Verfahrensverlauf kann jedenfalls nicht gesagt werden, die KESB Prättigau/Davos habe den Erlass eines anfechtbaren Entscheids ungerechtfertigterweise hinausgezögert. Der Rechtsverzögerungsbeschwerde, welche bereits am 21. August 2025 erhoben worden ist, wäre vor diesem Hintergrund mutmasslich kein Erfolg beschieden gewesen, der Beschwerdeführer wäre mutmasslich also unterlegen. Deswegen sind ihm die Kosten vollumfänglich aufzuerlegen. Für eine Auflage der Kosten an die Vorinstanz besteht kein Anlass. 2.5. Art. 63 Abs. 3 EGzZGB sieht vor, dass bei Vorliegen besonderer Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden kann, sofern das
10 / 11 Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist. Besondere Umstände in diesem Sinne, die den teilweisen oder ganzen Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten rechtfertigen, können insbesondere bei Kindesschutzmassnahmen vorliegen, sofern das steuerliche Reinvermögen eines alleinstehenden Elternteils unter dem Freibetrag von CHF 30'000 liegt (Art. 28 Abs. 1 lit. b KESV [BR 215.010]). Das steuerrechtliche Reinvermögen des Beschwerdeführers belief sich gemäss der im Recht liegenden definitiven Veranlagungsverfügung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2024 auf CHF 89'882.00 (act. E.1, KESB-act. 25) und liegt somit über dem vorerwähnten Freibetrag. Demnach bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen hat. 2.6. Dem Beschwerdeführer ist beim vorliegenden mutmasslichen Verfahrensausgang folgerichtig auch keine Parteientschädigung zuzusprechen. 2.7. D._____ hat mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 (act. A.5) sinngemäss durch die Einlage einer Honorarnote von CHF 1'851.20 (act. G.3) eine Parteientschädigung beantragt. Eine solche ist jedoch nicht zuzusprechen. Von der unaufgefordert eingereichten (einseitigen) Stellungnahme ist D._____ im Beschwerdeverfahren offensichtlich kein nennenswerter Aufwand entstanden.
11 / 11 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung an:]