Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 29. Januar 2026 mitgeteilt am 3. Februar 2026 Referenz ZR1 24 67 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Schmid Christoffel, Vorsitz Michael Dürst und Bäder Federspiel Gabriel, Aktuarin Parteien A._____ Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen gegen B._____ Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel Gegenstand Eheschutz Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Maloja, Einzelrichter, vom 4. Juni 2024, mitgeteilt am 4. Juni 2024 (Proz. Nr. 135-2023-253)
2 / 59 Sachverhalt A. B._____, geboren am _____ 1973, und A._____ geb. C._____, geboren am _____ 1973, heirateten am _____ 2006 in O.1._____, L.1._____. Aus der Ehe sind die gemeinsamen Kinder D._____ (nachfolgend: D._____), geboren am _____ 2007, und E._____ (nachfolgend: E._____), geboren am _____ 2011, hervorgegangen. Die Parteien leben seit dem _____ 2022 getrennt. A._____ ist gemeinsam mit E._____ in der ehelichen Wohnung in O.2._____ verblieben und B._____ bewohnt mit D._____ die eheliche Liegenschaft in O.3._____. B. A._____ reichte am 5. September 2023 beim Regionalgericht Maloja ein Gesuch um Anordnung von Eheschutzmassnahmen ein und beantragte darin unter anderem, es sei B._____ superprovisorisch zu verpflichten, ihr ab September 2023 bis zum Vorliegen des Eheschutzentscheides monatliche Akontozahlungen an ihren Unterhalt sowie an denjenigen für E._____ zu bezahlen. Der vorinstanzliche Einzelrichter wies den superprovisorischen Antrag mit Entscheid vom 8. September 2023 ab. B._____ nahm am 25. September 2023 Stellung zum Eheschutzgesuch. C. Am 4. April 2024 wurde die Eheschutzverhandlung vor dem Regionalgericht Maloja durchgeführt, anlässlich derer sich die Parteien hinsichtlich einiger Punkte einigten und eine Teil-Trennungsvereinbarung abschlossen (betreffend Trennungsdatum, elterliche Sorge und Obhut, Kinderbetreuung sowie ausserordentliche Kinderkosten). In der Folge stellte der vorinstanzliche Einzelrichter den Parteien einen Vorschlag für eine zweite Teil- Trennungsvereinbarung zur Regelung der übrigen strittigen Punkte zu. Mit Eingabe vom 29. April 2024 teilte A._____ mit, die zweite Teil-Trennungsvereinbarung nicht zu unterzeichnen. Gleichsam erklärte sie die Irrtumsanfechtung in Bezug auf die erste gerichtliche Teil-Trennungsvereinbarung vom 4. April 2024 wegen Grundlagenirrtums. Diesen Standpunkt bekräftigte sie in ihren Eingaben vom 1. und 6. Mai 2024. D. Mit Entscheid vom 4. Juni 2023 (recte: 4. Juni 2024), gleichentags schriftlich begründet mitgeteilt, erkannte der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Maloja wie folgt: 1. Die Parteien werden für berechtigt erklärt, getrennt voneinander zu leben. Von der übereinstimmenden Erklärung der Parteien, dass sie seit dem 18. Dezember 2022 getrennt voneinander leben, wird Vormerk genommen. 2. Die folgende von den Parteien geschlossene Trennungsvereinbarung vom 4. April 2024 wird genehmigt:
3 / 59 1. Getrenntleben Die Parteien erklären, dass sie seit dem 18. Dezember 2022 getrennt leben. 2. Elterliche Sorge, Obhut, Betreuung und ausserordentliche Kinderkosten 2.1. Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, es sei die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder - E._____, geb. _____ 2011 - D._____, geb. _____ 2007 beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind sie verpflichtet, sämtliche wesentliche Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. 2.2. Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für E._____ für die Dauer der Trennung der Mutter zuzuteilen. E._____ wird demzufolge bei der Mutter wohnen, wo sie auch ihren Wohnsitz hat. Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für D._____ für die Dauer der Trennung dem Vater zuzuteilen. D._____ wird demzufolge beim Vater wohnen, wo er auch seinen Wohnsitz hat. 2.3. Besuchsregelung Es sei die folgende Besuchsregelung durch das Gericht festzulegen: Der Vater ist berechtigt, E._____ wie folgt auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen bzw. mit ihr zu verbringen: - an jeweils drei Wochenenden pro zwei Monate; - an rund der Hälfte der Ferien und Feiertage pro Jahr ab dem Jahr 2025; Ferien/Feiertagsregelung 2024: - in den Maiferien 2024: vom 4. Mai bis 12. Mai 2024; - in den Sommerferien 2024: vom 5. Juli 2024 bis 29. Juli 2024; Die Übergabe der Kinder erfolgt in O.4._____; - in den Herbstferien 2024: vom 13. Oktober 2024 bis 20. Oktober 2024; - in den Weihnachtsferien 2024: vom 21. Dezember 2024 bis 27. Dezember 2024 Die Mutter ist berechtigt, D._____ wie folgt auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen bzw. mit ihm zu verbringen: - an jeweils drei Wochenenden pro zwei Monate; - an rund der Hälfte der Ferien und Feiertage pro Jahr ab dem Jahr 2025; Ferien/Feiertagsregelung 2024:
4 / 59 - in den Sommerferien 2024: vom 29. Juli 2024 bis 18. August 2024; Die Übergabe der Kinder erfolgt am 29. Juli 2024 in O.4._____; - in den Herbstferien 2024: in der ersten Woche der Ferien; - in den Weihnachtsferien 2024: vom 27. Dezember 2024 bis 1. Januar 2025 In den Weihnachtsferien 2025 verbringen beide Kinder die Feiertage 24./25. Dezember 2025 bei der Mutter. Der Vater wird E._____ am Wochenende vom 20. und 21. April 2024 im Engadin besuchen. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Wochenenden jeweils einen Monat im Voraus ab; kommt keine Einigung zu Stande, muss das jeweilige Wochenende ein Monat im Voraus mitgeteilt werden. Die Übergabe der Kinder erfolgt grundsätzlich im Engadin. Falls der Sohn jedoch nicht mit ins Engadin kommen möchte, hat die Mutter den Übergabetreffpunkt mit dem Sohn und dem Vater abzusprechen. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien und Feiertage für das nachfolgende Jahr jeweils bis Ende Dezember ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung und in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter zu. Der Elternteil der wählen kann, teilt dies dem anderen Elternteil bis jeweils am 31. Dezember mit. Dabei ist jedoch auf die Wünsche der Kinder Rücksicht zu nehmen. Die Kinder fahren jeweils alleine mit dem Zug zum anderen Elternteil. 3. Liegenschaften 3.1. Wohnung in O.2._____ (mit Hausrat) Der Ehemann überlässt der Ehefrau sowie E._____ die eheliche Wohnung an der Via _____ in O.2._____ samt dem sich darin befindlichen Hausrat und Mobiliar, mit Ausnahme des Fernsehers aus dem Wohnzimmer (Erbstück) und des Bildes "Berge" aus dem Elternschlafzimmer, zur alleinigen Benützung während der Dauer der Trennung. Die Ehefrau verpflichtet sich, für sämtliche laufenden Kosten der Wohnung in O.2._____ alleine aufzukommen (inkl. Amortisation). 3.2. Liegenschaft in O.3._____ (mit Hausrat) Die Ehefrau überlässt dem Ehemann sowie D._____ die eheliche Liegenschaft an der F._____ in O.3._____ samt dem sich darin befindlichen Hausrat und Mobiliar zur alleinigen Benützung während der Dauer der Trennung. Der Ehemann verpflichtet sich, für sämtliche laufenden Kosten der Wohnung in O.3._____ alleine aufzukommen (inkl. Amortisation). 4. Weitergeltung Diese Vereinbarung gilt auch für die Dauer eines Scheidungsverfahrens. 3. Auf die Zuweisung der folgenden strittigen Gegenstände wird im Rahmen des Eheschutzverfahrens verzichtet:
5 / 59 - Sofa Promemoria Wanda - Stehlampe Artichocke - 2 Tischchen Promemoria Bronze - 2 Louis 6. Stuhle - 2 antike Lampen - Sideboard grau - 2 Promemoria Lampen klein - Bild Brooklyn Bridge von Gunther Edlinger - Diverse Kunstwerke - Sehr hochwertiger Seidenteppich in hellblau aus dem Schlafzimmer - Kleiderschrank aus dem Gang, weiss und gross - Etlicher Weihnachtsbaumschmuck - Uhr Blancpain Flyback - Rote Tischdecke - Decke von Bellini Nautica - Silbermedaille Gewinn 2. Platz _____ - Fernseher aus dem Wohnzimmer - Bild Berge aus dem Elternschlafzimmer 4. Der Familienhund wird der Gesuchstellerin während der Dauer der Trennung zur provisorischen Haltung zugewiesen. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, während der Dauer der Trennung für E._____ rückwirkend monatliche Barunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - CHF 1'683.- ab 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 - CHF 1'860.- ab 1. Januar 2024 Der Gesuchsgegner ist berechtigt, von den von ihm zu bezahlenden Barunterhaltsbeiträgen für E._____ die von ihm direkt übernommenen Kosten, d.h. die monatlichen Krankenkassenprämien in der Phase 1 von CHF 152.- und ab 1. Januar 2024 von CHF 172.-, abzuziehen. 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, während der Dauer der Trennung für E._____ zusätzlich rückwirkend vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 einen monatlichen Betreuungsunterhalt von CHF 4'626.- zu bezahlen. 7. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner den Kinder- und Betreuungsunterhalt für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 31. August 2023 bereits vollständig bezahlt hat. 8. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, den Betrag von CHF 15'347.- mit den von ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen.
6 / 59 9. Die bereits fälligen Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffern 5 und 6 sind an die Gesuchstellerin innert 10 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zu zahlen. Die künftigen Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 5 sind jeweils monatlich im Voraus auf den ersten Tag eines jeden Monats an die Gesuchstellerin zu bezahlen. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit von E._____ hinaus, solange E._____ im Haushalt der Gesuchstellerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Gesuchsgegner stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 10. Die Parteien werden verpflichtet, sich an den ausserordentlichen Kinderkosten von E._____ gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB, über die sich die Parteien geeinigt haben, nach Vorlage der Rechnung, zur Hälfte zu beteiligen, sofern diese nicht durch Dritte getragen werden. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein. Die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. 11. Im Übrigen werden die Begehren abgewiesen. 12. Die Gerichtskosten der beiden Verfahren Proz. Nr. 135-2023-253 und Proz. Nr. 135-2023-254 in Höhe von CHF 5'000.- übernehmen die Parteien je zur Hälfte und werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.- verrechnet. Letztere hat unter Berücksichtigung des vom Gesuchsgegner ihr bezahlten Prozesskostenvorschusses von CHF 10'000.- somit dem Gericht noch Gerichtskosten in Höhe von CHF 4'200.- zu bezahlen. Zudem hat sie dem Gesuchsgegner noch einen Betrag von CHF 7'500.- für zu viel bezahlte Prozesskosten zurückzuerstatten. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 13. (Rechtsmittelbelehrung allgemein) 14. (Rechtsmittelbelehrung Kosten) 15. (Mitteilung) E. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) am 17. Juni 2024 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden und liess was folgt beantragen: Rechtsbegehren: 1. Es sei Dispositiv Ziff. 5, 8, 9, 12 des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Maloja vom 4.6.2024 aufzuheben. 2. Es sei der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte zu verpflichten für die Tochter E._____, geb. 1.6.2011 monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: für das Jahr 2023 monatlich CHF 2'636 Barunterhalt, wobei der Berufungsbeklagte zu berechtigen sei, die Krankenkassenprämien von EUR 152, soweit von ihm bezahlt, zu verrechnen; ab 1. Januar 2024 für die Dauer der Trennung monatlich CHF 2'864 Barunterhalt, wobei der Berufungsbeklagte zu berechtigen sei, die
7 / 59 Krankenkassenprämien von EUR 172, soweit von ihm bezahlt, zu verrechnen. 3. Es sei der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin für 2023 monatlich im Voraus CHF 1'902 und ab 1. Januar 2024 monatlich CHF 1'636 an den Unterhalt zu bezahlen. 4. Es sei festzustellen, dass der Unterhalt bis Ende August 2023 bezahlt ist und der Berufungsbeklagte sei zu berechtigen, CHF 9'177.90 mit ab September 2023 geschuldeten Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen. 5. Es sei auf eine Rückerstattungspflicht des Prozesskostenvorschusses zu verzichten und die Liquidation in das Scheidungsverfahren zu verweisen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüg. MWST zu Lasten des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten, eventualiter zu Lasten der Vorinstanz. und dem prozessualen Antrag: Es sei Ziff. 9 Dispositiv des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Maloja vom 4.6.2024 die aufschiebende Wirkung zu entziehen. F. Der Berufungsbeklagte schloss mit Berufungsantwort vom 8. Juli 2024 auf vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter Einschluss des prozessualen Antrags der Berufungsklägerin, Dispositivziffer 9 des angefochtenen Entscheids die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Dies unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe für das Berufungsverfahren zu Lasten der Berufungsklägerin. G. Mit Eingabe vom 20. August 2024 nahm die Berufungsklägerin Stellung zur Berufungsantwort. Hierzu äusserte sich der Berufungsbeklagte am 19. September 2024. H. Den prozessualen Antrag um Entzug der aufschiebenden Wirkung hiess die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit prozessleitender Verfügung vom 25. September 2024 gut und erklärte die gemäss Dispositivziffer 9 erster Satz des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 4. Juni 2023 (recte: 2024) bereits fälligen Unterhaltsbeiträge als vollstreckbar. I. Die Berufungsklägerin liess sich nochmals am 4. Oktober 2024 vernehmen. J. Per 1. Januar 2025 erfolgte die Zusammenführung des Kantonsgerichts und des Verwaltungsgerichts zum Obergericht des Kantons Graubünden. Infolgedessen ist es im vorliegenden Verfahren zu einem Vorsitzwechsel gekommen. Hierüber, wie auch über die neue Verfahrensnummer (ZR1 24 67), sind die Parteien in Kenntnis gesetzt worden.
8 / 59 K. Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 wurde den Parteien gestützt auf Art. 7 Abs. 3 EGzZPO (BR 320.100) die Möglichkeit gegeben, einen Antrag auf Dreierbesetzung zu stellen. Die Berufungsklägerin machte davon mit Eingabe vom 3. Februar 2025 Gebrauch. L. Mit Verfügung vom 24. Juli 2025 forderte die Vorsitzende den Berufungsbeklagten zur Edition der in L.1._____ eingereichten Einkommenssteuererklärungen für die Perioden 2022, 2023 und 2024 mit entsprechender Steuerberechnung sowie Steuerbescheid dieser Jahre (sofern vorliegend) auf. M. Mit Eingabe vom 3. September 2025 reichte der Berufungsbeklagte Steuerunterlagen zur Prozedur. Die Berufungsklägerin äusserte sich am 6. Oktober 2025 zu den edierten Unterlagen. N. Die Akten des vorinstanzlichen Eheschutzverfahrens (Proz. Nr. 135-2023- 253) wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1. Eintreten 1.1. Angefochten ist ein erstinstanzlicher Eheschutzentscheid, der berufungsfähig ist (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO; act. B.2). Für im summarischen Verfahren ergangene Entscheide betrug die Frist zur Einreichung der Berufung nach damals geltendem Recht auch bei familienrechtlichen Streitigkeiten zehn Tage (aArt. 314 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid ist der Berufungsklägerin am 5. Juni 2024 zugestellt worden (act. B.2; Zustellnachweis in RG-act. IV.3). Die Berufung datiert vom 17. Juni 2024 (Poststempel) und wurde damit rechtzeitig und überdies formgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO und Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO; act. A.1). Der Eingang des einverlangten Kostenvorschusses in Höhe von CHF 3'000.00 konnte innert der eingeräumten Nachfrist verzeichnet werden (act. D.2; D.4). 1.2. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden der Kindesunterhalt für E._____ (Dispositivziffer 5), die Berechtigung des Ehemannes, den Betrag von CHF 15'347.00 mit den von ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen (Dispositivziffer 8), die Zahlungsmodalitäten für die im Urteilszeitpunkt bereits fälligen Unterhaltsbeiträge (Dispositivziffer 9), die vorinstanzliche Kostenverlegung (Dispositivziffer 12) sowie der Ehegattenunterhalt (act. A.1; B.2). Die Angelegenheit ist daher als vermögensrechtlich zu qualifizieren,
9 / 59 weshalb der Streitwert der zuletzt vor der ersten Instanz aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 betragen muss (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Da der Unterhalt für die Dauer des Getrenntlebens, d.h. für einen ungewissen Zeitraum, gefordert wird, ist in Anwendung von Art. 92 Abs. 2 ZPO als Streitwert vorliegend vom Zwanzigfachen der einjährigen Leistung auszugehen. Für die Dauer des Getrenntlebens wurden vor der Vorinstanz Unterhaltsbeiträge für E._____ in der Höhe von monatlich CHF 7'700.00 und für die Gesuchstellerin in der Höhe von monatlich CHF 10'000.00 geltend gemacht (RG-act. I.1; VII.1, S. 1; VII.3, S. 5). Demgegenüber liess der Berufungsbeklagte erstinstanzlich beantragen, er sei zur Leistung folgender monatlicher Unterhaltsbeiträge zu verpflichten: CHF 6'145.00 für die Dauer vom 1. Januar 2023 bis am 30. September 2023, CHF 2'875.00 für die Dauer vom 1. Oktober 2023 bis am 31. Dezember 2023 und CHF 1'342.00 ab dem 1. Januar 2024 bis zur Volljährigkeit (RG-act. I.2; VII.2; VII.3, S. 5). Die Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 ist damit offenkundig erreicht. 1.3. Die Parteien sind _____ Staatsangehörige (vgl. RG-act. II.02). Ausgehend von der Trennungsvereinbarung und mangels anderslautender Angaben ist davon auszugehen, dass der Ehemann mit dem gemeinsamen Sohn D._____ nach wie vor in O.3._____ und O.7._____ wohnt und die Berufungsklägerin mit der gemeinsamen Tochter in O.2._____, mithin immer noch ein internationaler Sachverhalt im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG (SR 291) gegeben ist (vgl. act. B.2, E. 1.3). In Bezug auf die internationale Zuständigkeit und das anwendbare Recht kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. B.2, E. 1 und E. 3). 1.4. Rechtsmittelinstanz war bei Einreichung der Berufung noch das Kantonsgericht von Graubünden. Per 1. Januar 2025 ist das Verfahren auf das Obergericht des Kantons Graubünden übertragen worden (Art. 122 Abs. 5 GOG [BR 173.000]). Das Obergericht des Kantons Graubünden ist als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der Berufung zuständig (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Innerhalb des Obergerichts ist die erkennende Erste zivilrechtliche Kammer zuständig (Art. 9 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010]). Das Obergericht entscheidet gestützt auf den Antrag der Berufungsklägerin in Dreierbesetzung (Art. 7 Abs. 2 lit. abis und Abs. 3 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EGzZPO; act. D.18). 1.5. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten.
10 / 59 2. Prozessuales 2.1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung, die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheides gerügt werden (Art. 310 lit. a und b ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt entsprechend diesen Berufungsgründen über umfassende Kognition; sie kann die gerügten Mängel frei und unbeschränkt prüfen, was bedeutet, dass sie weder an die von den Parteien vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden ist (vgl. REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 310 N. 5 f.). 2.2. Im Eheschutzverfahren unterliegt der eheliche Unterhalt dem Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und dem eingeschränkten oder auch sozialen Untersuchungsgrundsatz (Art. 271 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 272 ZPO). Das Gericht hat den Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen, sondern lediglich denjenigen rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, der durch die Rechtsbegehren der Parteien vorgegeben wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.3.1). Da der soziale Untersuchungsgrundsatz (nur) zum Ausgleich eines Machtgefälles zwischen den Parteien greift, hat sich das Gericht bei zwei anwaltlich vertretenen Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts wie im ordentlichen Prozess zurückzuhalten (LÖTSCHER/SCHENK, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 272 N. 12 f.). 2.3. Soweit es um Kinderbelange in einer familienrechtlichen Angelegenheit geht, erforscht das Gericht den Sachverhalt in Anwendung von Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO von Amtes wegen (uneingeschränkter Untersuchungsgrundsatz) und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Offizialgrundsatz). 2.4. Sind im Eheschutzverfahren Kinder- und Ehegattenunterhalt zu regeln, gelten also unterschiedliche Verfahrensmaximen (Dispositions- und sozialer Untersuchungsgrundsatz beim ehelichen Unterhalt, Offizial- und uneingeschränkter Untersuchungsgrundsatz beim Kindesunterhalt). Mit Anwendung der zweistufigen Methode (zur Berechnungsmethode, E. 3 hiernach) wird das Gesamteinkommen der Ehegatten bzw. Eltern ermittelt und dem jeweiligen Bedarf aller Familienmitglieder gegenübergestellt. Der Bedarf wird sodann nach einem bestimmten Schlüssel aus der Verteilung der vorhandenen Mittel gedeckt. Daraus ergibt sich eine Interdependenz zwischen Ehegatten- und Kindesunterhalt, weshalb
11 / 59 die für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse nicht für den im gleichen Entscheid beurteilten ehelichen Unterhalt ausgeblendet bzw. im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtrechnung separiert werden können (vgl. BGE 147 III 301 E. 2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2020 vom 28. März 2020 E. 2.2). 2.5. Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren grundsätzlich, auch bei Geltung des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes, nach Art. 317 Abs. 1 ZPO (BGE 138 III 625, in: Pra 2013 Nr. 26; Botschaft vom 26. Februar 2020 zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung, BBl 2020 2772 f. Ziff. 5.1). Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). 2.6. Im Bereich des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes, namentlich bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten (Art. 296 Abs. 1 ZPO), sind Noven bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407f ZPO in Kodifizierung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. etwa BGE 147 III 301 E. 2.2). Im vorliegenden Verfahren sind die den Kindesunterhalt betreffenden Noven demnach bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen, und zwar ohne dass die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sein müssen. 2.7. Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten Noven zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach Beginn der erstinstanzlichen Urteilsberatung entstanden sind (Art. 229 Abs. 2bis ZPO). Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO). Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor Beginn der erstinstanzlichen Urteilsberatung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO e contrario; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 5.1; STERCHI, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Art. 150–352 ZPO, Art. 400–406 ZPO, 2012, Art. 317 N. 4 ff.). Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines neuen Vorbringens oder eines neuen Beweismittels hat diejenige Partei zu beweisen, welche sich auf das betreffende Novum beruft (SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 317 N. 10;
12 / 59 STEININGER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO] Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 317 N 5 ff. und 7; HILBER/REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 317 N. 34). 2.8. Die bereits erwähnte Interdependenz von Kindes- und Ehegattenunterhalt wirkt sich novenrechtlich dahingehend aus, dass in Bezug auf den Kindesunterhalt zugelassene neue Tatsachen und Beweismittel bei der Bestimmung des Ehegattenunterhalts ebenfalls zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 147 III 301 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_67/2020 vom 10. August 2020 E. 3.3.2). Soweit ein Novum einzig für den persönlichen Unterhalt des betreuenden Ehegatten relevant ist, bleibt es demgegenüber dabei, dass Noven nur in den Schranken von Art. 317 ZPO zulässig sind (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 18 127 vom 5. Mai 2020 E. 4.1 m.w.H). Aus dem Gesagten folgt, dass im vorliegenden Verfahren grundsätzlich sämtliche vor Aktenschluss von den Parteien vorgebrachte Tatsachen zu berücksichtigen sind, es sei denn, diese bezögen sich auf einen Punkt, der allein den Ehegattenunterhalt betrifft. Ob letzterenfalls die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO bezüglich der im vorliegenden Verfahren neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel erfüllt sind, wird nachfolgend im jeweiligen Sachzusammenhang geprüft. 2.9. Das Gericht entscheidet nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO). Im Eheschutzverfahren ist kein strikter Beweis bzw. keine volle Überzeugung des Gerichts erforderlich, sondern es genügt, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (vgl. BGE 138 III 97 E. 3.4.2; 127 III 474 E. 2b.bb). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ihr Vorhandensein spricht, selbst wenn die Möglichkeit besteht, dass sich die Tatsache nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 132 III 715 E. 3.1; 130 III 321 E. 3.3 m.H.). 2.10. Auch wenn der vorinstanzlich festgelegte Betreuungsunterhalt für E._____ gemäss Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Entscheides von der Berufungsklägerin nicht explizit angefochten wird (act. A.1, Rechtsbegehren), ist dieser – nebst dem Barunterhalt von E._____ sowie dem Ehegattenunterhalt – aufgrund der erwähnten Interpendenz des Ehegatten- und Kindesunterhalts nachfolgend ebenfalls zu prüfen. 3. Unterhaltsberechnungsmethode 3.1. Ausgangspunkt der Unterhaltsberechnung bildet der sogenannte gebührende Unterhalt, der sich im ehelichen, wie auch im nachehelichen Verhältnis
13 / 59 anhand des zuletzt gemeinsam gelebten Standards bemisst (Art. 163 Abs. 1 ZGB; BGE 148 III 360 E. 5, 147 III 293 E. 4.4). Beim ehelichen Unterhalt darf es nicht zur Vorwegnahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung kommen, indem über die bisherige Lebenshaltung hinaus einfach das Gesamteinkommen hälftig geteilt würde. Umso mehr muss sich der nacheheliche (Verbrauchs-)Unterhalt darauf beschränken, die Aufrechterhaltung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards zu ermöglichen, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben; gleichzeitig bildet der betreffende Standard aber auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts. Verunmöglichen scheidungsbedingte Mehrkosten es, den früheren Lebensstandard aufrechtzuerhalten, so hat der Unterhaltsgläubiger Anrecht auf die gleiche Lebenshaltung wie der Unterhaltsschuldner (BGE 147 III 293 E. 4.4 m.w.H.). 3.2. Nicht nur im Bereich des Kindesunterhalts und des nachehelichen Unterhalts, sondern auch für die Bestimmung des ehelichen Unterhalts ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel die zweistufige Methode anzuwenden (BGE 147 III 301 E. 4.3). Nimmt ein Ehegatte (in der Regel der Unterhaltsgläubiger) nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eine Erwerbstätigkeit auf oder dehnt er diese aus und führt die (Wieder-)Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zu einem Überschuss oder zur erheblichen Steigerung desselben, kann dieser nicht einfach nach den üblichen Teilungsgrundsätzen (hälftige Teilung bzw. Teilung nach grossen und kleinen Köpfen, wenn auch Kindesunterhalt im Spiel steht) geteilt werden. Vielmehr bedarf es hier gewissermassen einer zweiten Rechnung, mit welcher in Anwendung der zweistufig-konkreten Methode der Überschuss während des Zusammenlebens ermittelt wird, der sodann rechnerisch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen ist. Die Obergrenze des nach(-ehelichen) Unterhaltsanspruchs entspricht mithin dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss (BGE 147 III 293 E. 4.4). Hinsichtlich der Obergrenze des Kindesbarunterhaltsanspruchs ist gestützt auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung folgendes festzuhalten: Beim gebührenden Unterhalt handelt es sich nicht um eine feste, sondern um eine von den konkreten Mitteln abhängige dynamische Grösse (BGE 147 III 265 E. 5.4). Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (vgl. BGE 137 III 59 E. 4.2.1). Gestaltet sich die Lebensstellung der Eltern besonders günstig, hat das Kind grundsätzlich Anspruch auf eine grosszügige
14 / 59 Berechnung seines gebührenden Unterhalts. Dieser Grundsatz kann unter Berücksichtigung von Art. 285 Abs. 1 ZGB aber nicht unbesehen Anwendung finden, orientiert sich der gebührende Unterhalt nicht nur an der (gesteigerten) Leistungsfähigkeit, sondern auch an der Lebensstellung und den Bedürfnissen des Kindes. Dabei ist von der tatsächlich gelebten Lebenshaltung der Eltern auszugehen und nicht von jener, die sie sich aufgrund ihres (hohen) Einkommens leisten könnten (Urteile des Bundesgerichts 5A_513/2020 vom 14. Mai 2021 E. 3.4, 5A_504/2019 vom 24. August 2020 E. 8.1, 5A_102/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 4.1). Lebten die Eltern vor der Trennung sparsamer, als es die finanziellen Verhältnisse zugelassen hätten, und wich die Lebensstellung mit anderen Worten von der potenziellen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ab, kann das Kind nicht im Rahmen der Überschussverteilung Anspruch auf eine Lebensführung erheben, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor einer Trennung der Eltern überschreitet (BGE 147 III 265 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.3, vgl. dazu ARNDT/JUNGO, Die Berechnung von Unterhalt – ein Lösungsansatz, FamPra.ch 2025, S. 295 ff.). 3.3. Korrekterweise hat die Vorinstanz in Anwendung der zweistufigen Methode in einer ersten Rechnung den Anteil der Berufungsklägerin am gemeinsamen Überschuss während des Zusammenlebens bestimmt (act. B.2, E. 8.2). Als Referenzperiode für die Errechnung der Differenz zwischen dem Familieneinkommen und dem familienrechtlichen Existenzminimum aller Familienmitglieder legte die Vorinstanz die zweite Jahreshälfte 2022 fest (act. B.2, Ziff. 8.2.1.2 in fine), was unbeanstandet blieb. Das Bundesgericht erachtete in zwei älteren (indes unpubliziert gebliebenen) Entscheiden das Anknüpfen an einen Referenzzeitraum von sechs und acht Monaten vor der Trennung aufgrund einer vorgängig eingetretenen bedeutenden Veränderung des Einkommens denn auch nicht als willkürlich (Urteile des Bundesgerichts 5A_390/2018 vom 29. Mai 2018 E. 3.3.1, 5A_1037/2019 vom 22. April 2020 E. 3 und 3.3). Vorliegend wurde das Anknüpfen an die letzten sechs Monate vor der Trennung mit dem erhöhten Bedarf der Familie infolge Wohnsitznahme in O.2._____ per 7. Juli 2022 (höhere Lebenshaltungskosten in der Schweiz) sowie dem erhöhten Einkommen des Berufungsbeklagten bei der G._____ begründet (act. B.2, E. 8.2.1.2 in fine). Ein halbes Jahr vor der Trennung der Parteien sind somit sowohl einkommens- als auch bedarfsseitig Veränderungen eingetreten, weshalb als Referenzperiode sinnvollerweise das zweite Halbjahr 2022 festgelegt worden ist.
15 / 59 3.4. Nach dem Gesagten und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz wird nachstehend methodisch zwischen der ersten Rechnung (zur Bestimmung des Überschussanteils der Berufungsklägerin sowie der Kinder während der als Referenzperiode abgesteckten Zeitspanne) und der zweiten Rechnung (zur Berechnung des Ehegatten- und Kindesunterhalts während der Ehetrennung) unterschieden. 3.5. Die Vorinstanz stellte bei ihren Berechnungen auf einen Umrechnungskurs Euro und Franken 1:1 ab (act. B.2, E. 8.1.2). Obschon eher ungewöhnlich, gehen die Parteien im vorliegenden Verfahren grundsätzlich (zur Ausnahme sogleich) weiterhin von Wechselkursparität aus. Angesichts der im Eheschutz geltenden Vorschriften des summarischen Verfahrens ist diese Simplifizierung hinnehmbar. Dem vorliegenden Urteil wird daher ebenfalls Wechselkursparität unterstellt. Da die Unterhaltsbeiträge in Schweizer Franken zu leisten sind, erfolgt indessen eine Umrechnung, soweit es um die Anrechnung bereits in Euro geleisteter Unterhaltsbeiträge geht (so auch der Berufungsbeklagte selbst in act. A.2, Rz. 16 und act. C.4). 4. Erste Rechnung (Referenzperiode) 4.1. Sparquote 4.1.1. Die der zweistufigen Berechnungsmethode zugrundeliegende Annahme, dass das gesamte Einkommen ausgegeben wurde, ist gegebenenfalls durch das Ausscheiden einer Sparquote zu korrigieren. Die Ermittlung der Sparquote dient dazu, via dem tatsächlich ausgegebenen Überschussanteil während der Referenzperiode die Obergrenze des zukünftigen Unterhaltsanspruchs zu ermitteln, der sich zusammensetzt aus dem (familienrechtlichen) Existenzminimum der betreffenden Berechnungsperiode zuzüglich Überschussanteil. Als Sparquote ist also gegebenenfalls derjenige Teil des Einkommens auszuscheiden, der nicht für die Bedürfnisse der Familie verwendet wurde und damit nicht zum gebührenden Bedarf bzw. zum zuletzt gelebten Standard der Familie gehörte. Die Fragestellung bei der Ermittlung der Sparquote lautet, ob das gesamte Familieneinkommen für den Verbrauch der Familie eingesetzt wurde oder nicht. Eine Sparquote besteht demnach, wenn aus Einkommen Vermögen gebildet wurde, und wenn Auslagen getätigt wurden, die nicht den Verbrauchsunterhalt der Familie betrafen oder die Einmaligkeitscharakter hatten (ALTHAUS/METTLER, Praxisfragen zur Überschussverteilung, FamPra.ch 2023, S. 881). Der Ehegatte, der sich auf eine Sparquote beruft, trägt für diese die Behauptungs- und Beweislast. Dies gilt selbst in Verfahren, in welchen der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz zur
16 / 59 Anwendung gelangt (Art. 8 ZGB; BGE 147 III 293 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_144/2023 vom 26. Mai 2023 E. 4.3.2). Dass der Sachrichter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen oder gegebenenfalls zu erforschen hat, enthebt den Unterhaltsschuldner zwar von der subjektiven Beweislast oder Beweisführungslast, ändert aber nichts an seiner Mitwirkungspflicht, aufgrund derer die Sparquote behauptet, beziffert und soweit möglich belegt werden muss (BGE 140 III 485 E. 3.3 m.w.H.). Erlauben die verfügbaren Mittel die Fortführung der ehelichen Lebenshaltung und wird die nachgewiesene Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten, welche nicht durch einen zumutbaren Ausbau der Eigenversorgung aufgefangen werden können, nicht vollständig konsumiert, so ist die entsprechende (reduzierte) Sparquote bei der Überschussverteilung zu berücksichtigen und vorab zuzuweisen. Mit anderen Worten sind die nach Gegenüberstellung sämtlicher Einkommen und Bedarfe resultierenden Überschüsse um eine allfällige Sparquote zu reduzieren. Die verbleibenden Nettoüberschüsse sind nach Ermessen des Gerichts zu verteilen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3 f. und 147 III 293 E. 4.4). 4.1.2. Die Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz vor, in mehrerlei Hinsicht die Sparquote für die Referenzperiode falsch berechnet zu haben. 4.1.3. Die Berufungsklägerin rügt, die Amortisationen seien falsch berechnet worden. Dies gehe aus dem Schreiben der Sparkasse H._____ vom 23. November 2023 hervor, gemäss dem für die Hypothek Konto _____, lastend auf der I._____, im Jahr 2022 insgesamt EUR 31'520.04 bezahlt worden seien. Davon seien EUR 7'247.45 Zinszahlungen und EUR 24'272.59 Amortisationen. Für die Hypothek Konto _____, lastend auf der I._____, seien im Jahr 2022 insgesamt EUR 51'750.00 bezahlt worden, davon EUR 19'920.87 Zinsen und EUR 31'829.13 Amortisationen (act. A.3, Rz. 23). 4.1.4. Der Berufungsklägerin ist in diesem Punkt Recht zu geben. Der von ihr aufgezeigte Korrekturbedarf ergibt sich jedoch nicht erst aus dem im hiesigen Berufungsverfahren eingelegten Schreiben der Sparkasse H._____ (datierend vom 23. November 2023, act. B.8), sondern bereits aus den in den Vorakten enthaltenen Jahreskontoauszügen. In den im Recht liegenden Jahreskontoauszügen der Darlehen bei der Sparkasse H._____ (RG-act. III.58 ff.) ist ersichtlich, dass mit den monatlichen Darlehensleistungen auch die in der Referenzperiode fällig gewordenen Darlehenszinsen getilgt wurden. Für die Hypothek Konto-Nr. _____ belaufen sich die Darlehensleistungen auf EUR 25'875.00, die getilgten Darlehenszinsen auf EUR 9'890.86, womit die Amortisationen mit EUR 15'984.14 zu beziffern sind (RG-act. III.59). Für die Hypothek Konto-Nr. _____ betragen die
17 / 59 Darlehensleistungen EUR 15’770.02, die getilgten Darlehenszinsen EUR 3'605.21 (inkl. EUR 10.00 sonstige Kosten), was Amortisationen in Höhe von EUR 12'164.81 ergibt (RG-act. 60). Zu korrigieren sind auch die für die Hypothek mit der Konto Nr. _____ berücksichtigten Amortisationen: Die Darlehensleistungen belaufen sich auf EUR 31'055.32, die Darlehenszinsen auf EUR 11'685.23 (inkl. EUR 10.00 sonstige Kosten), womit Amortisationen von EUR 19'370.09 resultieren (RGact. III.58). Für die Hypothek mit der Konto-Nr. _____ wurden Darlehensleistungen von EUR 31'108.50 bezahlt und Darlehenszinsen von EUR 8'650.94 getilgt, womit sich die Amortisationen auf EUR 22'457.56 belaufen (RG-act. III.61). Belegt sind somit Amortisationszahlungen in Höhe von insgesamt EUR 69'976.60 respektive monatlich EUR 11'662.80 (gerundet). 4.1.5. Die Berufungsklägerin macht im Weiteren geltend, die Amortisation der Hypotheken sei nicht wie von der Vorinstanz angenommen vollumfänglich aus Einkommen, sondern teilweise, im Umfang von EUR 22'262.68, aus Vermögen finanziert worden. Die Vorinstanz habe festgestellt, dass sich das Vermögen der Parteien bei der J._____ im Jahr 2022 um EUR 44'525.36 verringert habe. Ein Teil der Amortisationen sei somit aus dieser Vermögensreduktion – und nicht aus Einkommen – finanziert worden. Deswegen hätte der Vorrichter von seiner berechneten Sparquote für das zweite Halbjahr 2022 die Hälfte von EUR 44'525.36, mithin EUR 22'262.68, abziehen müssen (act. A.1, Rz. 30). 4.1.6. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Urteil fest, der Berufungsbeklagte habe im Jahr 2022 auf dem Depot bei der Sparkasse keine zusätzlichen Wertschriften gekauft, die der Sparquote hinzuzurechnen wären. Die Kontoguthaben bei der J._____ hätten von EUR 57'976.10 per Ende 2021 auf EUR 13'450.74 im Jahr 2022 abgenommen. Daraus folge, dass auf diesen Bankkonten in der Referenzperiode keine Ersparnisse geäufnet worden seien (vgl. act. B.2, E. 8.2.3.3). 4.1.7. Der Berufungsbeklagte führt hierzu aus, die Abnahme des Guthabens auf dem betreffenden Konto von EUR 54'544.28 per Ende 2021 auf EUR 10'017.94 per Ende 2022 sei keinesfalls darauf zurückzuführen, dass die Parteien mit dem Differenzbetrag ihren Unterhalt bestritten hätten. Einzelne Beträge, ausmachend insgesamt CHF 36'000.00, seien vom besagten Konto auf andere Konten der Parteien zwecks Vermögensanlagen übertragen worden. Diese Überweisungen hätten in keinerlei Zusammenhang mit dem laufenden Unterhalt der Familie gestanden und stellten damit zum vornherein keinesfalls Vermögensverzehr dar. Die Berufungsklägerin mache es sich etwas gar einfach, wenn sie ausschliesslich die Kontostände des Kontos des Berufungsbeklagten bei der J._____ einer
18 / 59 Betrachtung unterziehe, aber gleichzeitig sämtliche übrigen Konten des Berufungsbeklagten sowie der Berufungsklägerin ausblende. Wenn schon, müssten alle Wertschriften der Parteien gesamthaft einer Betrachtung unterzogen werden und es müsse überprüft werden, ob hinsichtlich all dieser Konten im Jahr 2022 gesamthaft ein Vermögensrückgang eingetreten sei oder nicht. Einzig aus der Entwicklung eines einzelnen Bankkontos und unter gleichzeitiger Ausblendung aller weiteren Konten könne keine Vermögensabnahme herbeigeredet werden, die zulasten der Sparquote gehen soll (act. A.2, Rz. 43 f.). 4.1.8. Der Berufungsbeklagte behauptete vorinstanzlich, es seien im Jahr 2022 Amortisationen in Höhe von EUR 207'577.68 aus Mitteln des Einkommens getätigt worden, welche als Sparquote zu berücksichtigen seien (RG-act. I.2, Rz. 111). Die Amortisation von Grundpfandschulden stellt Vermögensbildung dar und ist daher bei der Berechnung des letzten gemeinsamen Standards als Teil der Sparquote zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 23 107 vom 4. September 2024 E. 2.7.3, ZK1 22 42 vom 13. Dezember 2023 E. 5.3.1). Die Vorinstanz ging davon aus, dass in der Referenzperiode Amortisationszahlungen in der Höhe von gesamthaft EUR 103'788.82 getätigt worden sind (EUR 31'045.30 für die auf der Liegenschaft in O.5._____ lastende Hypothek [RG-act. III.58], EUR 25'875.00 und EUR 15'760.02 für zwei auf der Liegenschaft I._____ in K._____ lastende Hypotheken [RG-act. III.59; III.60] sowie EUR 31'108.50 für die auf der Liegenschaft L._____ in O.6._____ lastende Hypothek [RG-act. III.61]). Da die Berufungsklägerin die Amortisationszahlungen vor der Erstinstanz nicht bestritt und auch nicht behauptete, die Amortisationszahlungen seien aus der Erbschaft des Berufungsbeklagten oder aus Vermögen finanziert worden, hat die Vorinstanz die Amortisationszahlungen in vollem Umfang – EUR 103'788.82 – als Sparquote berücksichtigt (act. A.1, E. 8.2.3.6.). 4.1.9. Im Rahmen des Berufungsverfahrens trägt die Berufungsklägerin nun vor, ein Teil der Amortisationen – EUR 22'262.68 – sei aus Vermögen und nicht aus Einkommen finanziert worden (E. 4.1.3 hiervor). Dies begründet sie mit der vorinstanzlichen Feststellung, dass sich das Vermögen der Parteien auf einem Konto der J._____ im Jahr 2022 um EUR 44'525.36 verringert habe. Weil die zu bestimmende Sparquote die Höhe des zu verteilenden Überschusses und damit auch die Höhe des Kindesunterhalts beeinflusst, ist diese neue Tatsachenbehauptung grundsätzlich zu berücksichtigen (siehe E. 2.8 oben). Zu prüfen ist nachfolgend, ob das neue Vorbringen glaubhaft ist und am Schluss der Vorinstanz Zweifel zu erwecken vermag.
19 / 59 4.1.10. Die Berufungsklägerin schliesst einzig aus dem Umstand der Vermögensreduktion auf dem Konto bei der J._____ (ersichtlich ist der Stand von Anfang bis Ende 2022), die Amortisationen müssten im Umfang von EUR 22'262.68 aus Vermögen finanziert worden sein. Allein auf die Entwicklung eines einzigen Bankkontos der Parteien abstellend, vermag dieses Argument nicht zu überzeugen. Hinzu kommt, dass der Berufungsbeklagte glaubhaft ausführte, es seien insgesamt CHF 36'000.00 vom besagten Konto auf andere Konten der Parteien zwecks Vermögensanlagen übertragen worden. Der Berufungsbeklagte stellte erstinstanzlich sodann die Behauptung auf, am 1. August 2022 seien Überweisungen zwecks Vermögensanlagen im Umfang von EUR 16'000.00 auf ein Konto bei der Sparkasse M._____ getätigt worden. Diese Transaktion ist im Kontoauszug des belasteten Girokontos bei der J._____ ersichtlich (RG-act. II.43), ebenso kann die Gutschrift auf dem Verrechnungskonto des Wertschriftendepots des Berufungsbeklagten bei der Sparkasse M._____ nachvollzogen werden (Konto mit der IBAN _____, vgl. RG-act. III.47). Auch sind die Überweisungen von insgesamt CHF 20'000.00 auf das Konto der Berufungsklägerin bei der J._____ (IBAN _____) belegt (act. B.9; RG-act. II.43). Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Berufungsklägerin denn auch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, die hohen Amortisationszahlungen seien teilweise mit Vermögen finanziert worden. Weshalb sie diese Behauptung erst im hiesigen Berufungsverfahren aufstellt, ist nicht nachvollziehbar, insbesondere weil ihr der betreffende Sachverhalt (Vermögensreduktion auf dem besagten Konto bei der J._____) bereits im vorinstanzlichen Verfahren bekannt gewesen sein musste. So wäre es ihr ohne Weiteres möglich gewesen, diese Behauptung bereits im erstinstanzlichen Verfahren aufzustellen. 4.1.11. Die neue Tatsachenbehauptung, wonach ein Teil der Amortisationen (EUR 22'262.68) aus Vermögen und nicht aus Einkommen finanziert worden sei, kann aus den vorerwähnten Gründen nicht als glaubhaft bezeichnet werden und vermag keine Zweifel am Schluss der Vorinstanz zu wecken, wonach sämtliche Amortisationszahlungen aus Einkommen finanziert worden sind. Im Ergebnis ist deshalb davon auszugehen, dass die für die Referenzperiode belegten Amortisationszahlungen in Höhe von EUR 69'976.60 respektive EUR 11'662.80 monatlich (vgl. dazu E. 4.1.4) aus Einkommen finanziert wurden und entsprechend als Sparquote zu berücksichtigen sind. 4.1.12. Die Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz ferner vor, den relevanten monatlichen Verbrauch der Familie für die zweite Hälfte des Jahres 2022 mit EUR 12'817.00 falsch festgestellt zu haben, indem auf ein viel zu tiefes Einkommen des Berufungsbeklagten abgestellt worden sei (dazu sub E. 4.2 ff.), von dem eine
20 / 59 zu hohe Sparquote abgezogen worden sei. Gleichzeitig habe der Vorrichter ein familienrechtliches Existenzminimum von EUR 11'512.00 ermittelt. Mithin habe gemäss Berechnung des Vorrichters der gelebte Standard monatlich nur gerade EUR 1'305.00 höher gewesen sein sollen als das familienrechtliche Existenzminimum. Diese aktenwidrige Feststellung der Vorinstanz habe unberücksichtigt gelassen, dass im Eheschutzgesuch belegt worden sei, dass der effektiv gelebte Standard der Familie viel höher gewesen sei. Damit sei auch belegt worden, dass die Familie weit mehr Barmittel für den Unterhalt benötigt habe und diese auch zur Verfügung gestanden hätten. Im Eheschutzgesuch sei belegt worden, dass die Parteien im Jahr 2022 deutlich höhere Ausgaben gehabt hätten. So habe sie belegt, dass für beide Kinder Skis gemietet worden seien, beide Kinder im Biathlon-Wintertraining gewesen seien. Der Berufungsbeklagte habe geltend gemacht, dass beide Kinder Mitglieder im N._____ Tennisclub gewesen seien und D._____ bei O._____ Nachhilfeunterricht erhalten habe. Er habe auch nie bestritten, dass die Kinder diverse Sportarten ausgeübt hätten und die Berufungsklägerin im Jahr 2022 ein Fahrzeug zur Verfügung gehabt habe, was ohne Berücksichtigung von Benzin- und Unterhaltskosten mit monatlichen Kosten von EUR 633.78 verbunden gewesen sei (Leasing, Steuern, Haftpflichtversicherung). Unbestritten sei, dass auch der Weg von O.3._____ bzw. O.7._____ nach O.8._____, den der Berufungsbeklagte regelmässig zurückgelegt habe und der Unterhalt des Autos des Berufungsbeklagten mit erheblichen Kosten verbunden gewesen sei. Damit werde offensichtlich, dass die vom Berufungsbeklagten gemachten Angaben zu seinem Einkommen falsch seien und der relevante Verbrauch nicht wie von der Vorinstanz erwogen EUR 12'871.00 betragen habe (act. A.1, Rz. 31 f.; A.5, Rz. 2 ff.). 4.1.13. Vorwegnehmend ist hierzu festzuhalten, dass die sub E. 4.1.4 korrigierte Sparquote in Höhe von EUR 12'077.55 (= EUR 11'662.80 + EUR 171.00 + EUR 243.75 [vgl. zu den zwei letztgenannten Beträgen act. B.2, E. 8.2.3.6]) bzw. CHF 12'077.55 zusammen mit weiteren nachstehend im Einzelnen aufzuzeigenden Korrekturen im Einkommen in der Referenzperiode einen Überschuss der Familie in Höhe von CHF 11'656.45 ergibt (Familieneinkommen netto CHF 35’246.00 [E. 4.5] abzüglich familienrechtliches Existenzminimum CHF 11'512.00 abzüglich Sparquote von CHF 12'077.55). Die Höhe dieses Überschusses stimmt mit dem von der Berufungsklägerin gezeichneten Bild des in der Referenzperiode gelebten Lebensstandards der Familie durchaus überein. Mit anderen Worten erscheint der errechnete Überschuss vor dem Hintergrund des von der Familie gelebten Lebensstandards plausibel.
21 / 59 4.1.14. Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzustellen, dass die Sparquote der Familie in der Referenzperiode CHF 12'078.00 (gerundet) beträgt. 4.2. Einkommen des Berufungsbeklagten aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und Kapitalerträge 4.2.1. Die Berufungsklägerin rügt, die Vorinstanz habe das Einkommen des Berufungsbeklagten falsch festgestellt, indem sie auf das von diesem für das Jahr 2022 geltend gemachte, nicht mittels Lohnabrechnungen belegte Einkommen von EUR 290'591.00 abgestellt habe. Aus dem eingereichten Auszug des Bankkontos der Parteien bei der J._____ gehe hervor, dass der Berufungsbeklagte am 26. April 2022 von seiner Arbeitgeberin eine Zahlung von EUR 121'018.91 und am 2. Mai 2022 eine solche von EUR 27'810.09 von P._____ erhalten habe. Zu Unrecht habe die Vorinstanz lediglich auf die Behauptungen und unvollständigen Unterlagen des Berufungsbeklagten bezüglich seines Einkommens abgestellt und sich nicht damit befasst, dass die Berufungsklägerin die Tantiemen und Dividenden des Berufungsbeklagten glaubhaft gemacht habe. Einerseits habe der Berufungsbeklagte mit der Einkommens- und Vermögensaufstellung vom 4. März 2021 sowohl gegenüber dem Amt für Migration und Zivilrecht wie auch gegenüber der UBS mit Unterschrift bestätigt, dass er nicht nur einen Lohn, sondern auch Tantiemen und Dividenden beziehe, andererseits habe die Berufungsklägerin auch die Bankbelege eingereicht, aus welchen der Eingang von zusätzlichen Zahlungen ersichtlich sei. Der Berufungsbeklagte sei von der Vorinstanz nie aufgefordert worden, seine Lohnabrechnungen und Lohnausweise einzureichen und umfassend Auskunft über sein Einkommen zu geben. Dies, obschon die Vorinstanz dazu verpflichtet gewesen sei, das Einkommen des Berufungsbeklagten festzustellen, und die Berufungsklägerin dies mehrfach beantragt habe. Bei dem von ihr gewählten Vorgehen hätte die Vorinstanz dem Berufungsbeklagten das von ihm selbst am 4. März 2021 deklarierte Einkommen von jährlich EUR 337'769.00 anrechnen müssen, mindestens jedoch das von der Berufungsklägerin nachgewiesene Einkommen von EUR 315'833.95. Schliesslich sei notorisch, dass sich das Einkommen von gut qualifizierten Arbeitnehmern im Laufe der Anstellungszeit erhöhen würde (act. A.1, Rz. 16 ff.). 4.2.2. Für die Feststellung des Einkommens des Berufungsbeklagten stellte die Vorinstanz auf den von diesem ins Recht gelegte "avis de situation déclarative établi en 2023" betreffend den "impôt sur les revenus de l'année 2022" ab (RG-act. III.43). Es handelt sich hierbei um ein Dokument, das zum Nachweis von Einkünften und Belastungen gegenüber Dritten dient und sich verifizieren lässt ("pour jusitifier de vos revenus et charges auprès de tiers", siehe <https://www._____> und
22 / 59 <https://www._____> [beide besucht am 27. Januar 2026]). Überdies ist der Nachweis mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, womit ihm Verfügungscharakter zukommen muss. Mit anderen Worten handelt es sich nicht nur um eine Erklärung des Berufungsbeklagten im Sinne einer Behauptung. Folglich ist nicht ersichtlich, weswegen dem Nachweis über die Einkünfte und die steuerliche Belastung ein tieferer Beweiswert beizumessen wäre. Auf dem Nachweis ist zum einen ein Gehalt im Betrag von EUR 180'957.00 und zum anderen ein steuerbefreites Einkommen in der Höhe von EUR 162'672.00 ausgewiesen. Von diesem Einkommen, insgesamt EUR 343'629.00, brachte die Vorinstanz die darauf erhobenen Quellensteuern im Betrag von EUR 53'038.00 in Abzug, was EUR 290'591.00 respektive für die Referenzperiode (zweite Jahreshälfte 2022) EUR 145'295.50 ergibt. 4.2.3. Vorprozessual, allerdings noch im Jahr 2021, stellte der Berufungsbeklagte nicht in Abrede, Dividenden und Tantiemen zu erhalten (vgl. RG-act. II.42). Anlässlich der Eheschutzverhandlung führte er im Zusammenhang mit dem von ihm 2024 erzielten Einkommen aus, er sei kein Aktionär der Q._____ und habe "nie" Dividenden erhalten (RG-act. VII.2, Rz. 14; VII.3, S. 14 [Einschub 7]). Eine explizit auf die Referenzperiode Bezug nehmende Bestreitung des Erhalts von Dividenden, findet sich in den Rechtsschriften des erstinstanzlichen Verfahrens indes nicht (RGact. I.2, Rz. 99, 102). Der Berufungsbeklagte liess sodann ausführen, sein Einkommen sei auch aufgrund unregelmässiger Bonuszahlungen erheblichen Schwankungen unterworfen (RG-act. I.2, Rz. 88). Den Erhalt von Boni gab er damit zu. Im Berufungsverfahren trägt er vor, es sei nicht nachvollziehbar, warum die ihm im Jahr 2022 unbestrittenermassen ausgerichteten Tantiemen und Dividenden nicht im Betrag von EUR 343'629.00 (vor Steuern) gemäss der definitiven Veranlagungsverfügung der U._____ enthalten sein sollen (act. A.2, Rz. 29). 4.2.4. Gemäss dem vom Berufungsbeklagten edierten Steuerbescheid L.1._____ für das Jahr 2022 erzielte er Kapitalerträge in Höhe von EUR 23'013.00 und besteuerte diese in L.1._____ (act. I.1.3). Die Kapitalerträge enthalten gemäss handschriftlichem Vermerk auch eine Dividende der Q._____ im Betrag von EUR 19'450.00. Aus dem V._____ Steuernachweis für das Jahr 2022 sowie aus der in L.1._____ eingereichten Steuererklärung für das Jahr 2022 ist ersichtlich, dass der Berufungsbeklagte die in W._____ erzielten Einkünfte in Höhe von EUR 343'156.00 in W._____ versteuerte (RG-act. III.43; act. I.1.1). Der Betrag von EUR 19'450.00 ist im _____ Steuerbeleg lediglich als "Informations indiquées pour mémoire" aufgeführt (RG-act. III.43). Die Besteuerung der Einkünfte im Vertragsstaat, in dem die persönliche Tätigkeit ausgeübt wird (_____), und die Besteuerung einer Dividende im Vertragsstaat der ansässigen Person (_____)
23 / 59 entspricht der steuerrechtlichen Regelung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen W._____ und L.1._____ (Art. 9 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 des Abkommens vom 21. Juli 1959 zwischen der L.1._____ und der X._____ zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amt- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der _____steuern und der _____steuern, abrufbar unter: <https://www._____> [besucht am 27. Januar 2026]). 4.2.5. Die Berufungsklägerin will mit dem Hinweis auf die Gutschriften über EUR 121'018.91 (Zahlung vom 26. April 2022 der Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten) und EUR 27'810.09 (Zahlung vom 2. Mai 2022 der P._____) glaubhaft machen, dass der Berufungsbeklagte von der Vorinstanz nicht berücksichtigte Tantiemen und Dividenden bezogen habe. Wie unter E. 4.2.4 festgehalten, hat der Berufungsbeklagte im Jahr 2022 tatsächlich eine Dividende der Q._____ in Höhe von EUR 19'450.00 bezogen. Allerdings finden sich keine Hinweise dafür, dass die von der Berufungsklägerin aufgeführten Gutschriften nicht in den der Einkommensberechnung zugrunde gelegten Steuerunterlagen (_____ und _____) enthalten sein sollten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Boni und/oder Tantiemen in dem Einkommen gemäss Steuernachweis 2022 W._____ enthalten sind. Die Berufungsklägerin vermag in diesem Punkt keinen Korrekturbedarf aufzeigen. Demnach ist das vorinstanzlich errechnete Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von EUR 290'591.00 respektive EUR 145'296.00 (gerundet) für die Referenzperiode respektive EUR 24'216.00 (gerundet) monatlich korrekt. Die Einkünfte sind – wie es auch die Vorinstanz gemacht hat – einkommensseitig steuerbereinigt einzusetzen. Das ist insoweit zulässig, als nicht die gleichen Steuern nochmals im familienrechtlichen Existenzminimum berücksichtigt werden (act. B.2, E. 8.2.2.4, 8.2.5.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 3). Zu diesen Einkünften hinzu treten allerdings noch Kapitalerträge in Höhe von EUR 23'013.00. Für die Referenzperiode sind dies EUR 11'506.50, will heissen EUR 1'918.00 (gerundet) monatlich. Die darauf anfallenden Steuern werden vom insgesamt in L.1._____ erzielten Einkommen in Abzug zu bringen sein (zunächst sind die weiteren Bestandteile zu bestimmen, siehe E. 4.3 und 4.4 und zum Abzug der Steuerlast E. 4.4.3). 4.3. Einkommen des Berufungsbeklagten aus der G._____. 4.3.1. Hinsichtlich des vom Berufungsbeklagten bei der R._____ zusätzlich generierten Einkommens führt die Berufungsklägerin aus, dieses sei von der Vorinstanz korrekterweise zwar berücksichtigt worden. Indessen sei mangels
24 / 59 entsprechender Dokumentation völlig offen, ob das Einkommen wie von der Vorinstanz mit EUR 850.00 zu beziffern sei. Auch diesbezüglich habe die Vorinstanz trotz entsprechender Pflicht darauf verzichtet, Belege edieren zu lassen, was im Berufungsverfahren nachzuholen sei (act. A.1, Rz. 23). 4.3.2. Die Berufungsklägerin behauptete erstinstanzlich, der Berufungsbeklagte erziele nach eigenen Angaben seit August 2022 ein monatliches Einkommen von EUR 850.00 und offerierte zum Beweis eine von diesem verfasste E-Mail, worin er ein als "_____ (fliesst erst seit Mitte 2022)" bezeichnetes Einkommen mit EUR 850.00 bezifferte (RG-act. I.1, Rz. 44; II.48). Im weiteren Prozessverlauf blieb die Höhe dieses Einkommensbestandteils unbestritten, so dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, der Berufungsbeklagte habe zwischen August und Dezember 2022 bei der Y._____ ein Einkommen von EUR 4'250.00 erzielt (vgl. act. B.2, E. 8.2.2.3). 4.3.3. Das Obergericht liess mit prozessleitender Verfügung vom 24. Juli 2025 unter anderem die _____ Einkommenssteuererklärung sowie den _____ Steuerbescheid für das Jahr 2022 vom Berufungsbeklagten edieren. Aus der _____ Einkommenssteuererklärung 2022 sowie dem dazugehörigen Steuerbescheid geht hervor, dass im Jahr 2022 Einkünfte aus der G._____ von EUR 19'742.00 deklariert und veranlagt worden sind (act. I.1.1; I.1.2; I.1.3). Gemäss vorinstanzlich übereinstimmenden Parteibehauptungen ist davon auszugehen, dass dieser Einkommensbestandteil ab August 2022 hinzugetreten ist, der gesamte genannte Betrag also in der Referenzperiode zugeflossen ist. Anstelle der im angefochtenen Entscheid unter diesem Titel berücksichtigten EUR 4'250.00 sind EUR 19'742.00 (monatlich EUR 3’290.00, gerundet) einzusetzen (die auf das insgesamt in L.1._____ erzielte Einkommen anfallende Steuerlast wird vom Einkommensbestandteil Mieteinnahmen in Abzug gebracht, siehe E. 4.4.3 sogleich). 4.4. Einkommen aus der Vermietung von Immobilien 4.4.1. Mangels entsprechender Belege stellte die Vorinstanz betreffend das von den Parteien im Jahr 2022 aus der Vermietung der in ihrem Eigentum stehenden Immobilien erzielte Einkommen auf die unbestritten gebliebenen Angaben des Berufungsbeklagten für das Jahr 2021 ab. Berücksichtigt wurden die Nettoeinnahmen im Betrag von EUR 52'570.41 (respektive EUR 26'285.00 für die Referenzperiode), nach Abzug sämtlicher in L.1._____ veranlagter Steuern (act. B.2, E. 8.2.2.2; RG-act. III.38). Wiederum ist nicht zu beanstanden, dass das
25 / 59 Einkommen steuerbereinigt eingesetzt wurde (vgl. E. 4.2.5, auch diese Steuerlast ist nicht etwa zusätzlich im Bedarf und damit doppelt berücksichtigt worden). 4.4.2. Die Berufungsklägerin führt unter Verweis auf ihre Einkommenssteuererklärung 2022 samt zugehöriger Berechnung (act. B.6; B.7) aus, diese beweise, dass die vom Berufungsbeklagten im Verfahren vor Vorinstanz gemachten Angaben zu den Mieteinnahmen falsch seien. Sie versteuere die hälftigen Einnahmen der I._____ und der L._____ in O.3._____ und habe mit ihren Miteigentumsanteilen im Jahr 2022 ein Einkommen von EUR 45'925.00 erzielt. Der Berufungsbeklagte habe weitaus höhere Einnahmen, da er nicht nur seinen Anteil an den Mieteinnahmen mit der I._____ und der L._____ von ebenfalls EUR 45'925.00 im Jahr 2022 erwirtschaftet habe, sondern auch noch Einnahmen mit seinem Mietshaus an der S._____ in O.5._____, welches jährliche Einnahmen von circa EUR 60'000.00 abwerfe. Die Berufungsklägerin verlangte die Belege über die Mieteinnahmen aller Liegenschaften, sowie die Steuererklärung 2022 vom Berufungsbeklagten zur Edition (act. A.3, Rz. 6 f.). Sie macht geltend, dass sich die aus der Vermietung der Immobilien insgesamt erzielten Einnahmen im Jahr 2022 auf rund EUR 150'000.00 belaufen hätten. Die bei der Berufungsklägerin veranlagten Steuern würden sich auf EUR 7'002.00 belaufen und seien von diesem Einkommen abzuziehen (act. A.3, Rz. 20). 4.4.3. Gemäss der vom Berufungsbeklagten edierten Einkommenssteuererklärung samt Steuerbescheid von L.1._____ für das Jahr 2022 erzielte er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von in L.1._____ gelegenen Immobilien in Höhe von insgesamt EUR 110'551.00 (EUR 34'238.00 [I._____] + EUR 64'625.00 [O.5._____] + EUR 11'688.00 [L._____], act. I.1.1; I.1.2 und I.1.3, lediglich 50 % der Einnahmen aus den Liegenschaften I._____ und L._____ werden dem Ehemann zugerechnet). Es rechtfertigt sich, das in L.1._____ erzielte Einkommen steuerbereinigt einzusetzen, wobei von dem aus der Vermietung von Immobilien erzielten Einkommen die gesamte Steuerlast (auch jene, die das Einkommen aus Gewerbebetrieb sowie aus Kapitalerträgen betrifft, E. 4.2.5 und E. 4.3.3 hiervor) von EUR 57'081.72 in Abzug zu bringen ist (EUR 50'831.00 Einkommenssteuer + EUR 2'662.22 Solidaritätszuschlag + EUR 3'588.50 Kirchensteuer, act. I.1.3). Die Mieteinnahmen aufseiten des Berufungsbeklagten sind für das gesamte Jahr 2022 folglich mit EUR 53'469.00 (gerundet) zu beziffern (EUR 110'551.00 – EUR 57'081.72). Für die Referenzperiode ergibt sich somit der Betrag von EUR 26'734.50. Aus den für das Jahr 2023 im Recht liegenden Steuerbelegen ergeht, dass ein Teil der Mieteinnahmen _____steuerpflichtig ist (act. B.21). Obschon es an Belegen für die _____steuer 2022 fehlt, kann davon ausgegangen
26 / 59 werden, dass eine _____steuerpflicht bereits 2022 bestand. Weil sich die Mieteinnahmen in diesen beiden Jahren in derselben Grössenordnung bewegten, erscheint es gerechtfertigt, für das Jahr 2022 von der gleichen _____steuer auszugehen wie sie für 2023 ausgewiesen ist (dazu im Einzelnen E. 5.1.4 und E. 5.2.1 unten). Hernach ergibt sich für die Referenzperiode eine _____steuer von EUR 7'757.10 (für zwölf Monate sind es EUR 15'514.20 = EUR 6'935.00 + EUR 8'579.20) die zusätzlich von den Mieteinnahmen in Abzug zu bringen sind. Damit verbleiben für die Referenzperiode aufseiten des Berufungsbeklagten Mieteinnahmen von EUR 18'977.40. 4.4.4. Die Berufungsklägerin erzielte in der Referenzperiode abgesehen von den gemeinsamen Einnahmen aus der Immobilienvermietung kein Einkommen. Bei ihr sind entsprechend ihrer hälftigen Beteiligung an der Grundstücksgemeinschaft Einnahmen von EUR 45'926.00 anzurechnen (EUR 34'238.00 und EUR 11'687.00, vgl. auch act. B.6; B.7). Auf diesen Einkommensbestandteil fällt laut der im Recht liegenden Steuerberechnung für das Jahr 2022 eine Steuerlast von EUR 7'084.95 (Einkommenssteuer von EUR 6'694.00 zuzüglich Kirchensteuer von EUR 390.96) an. Zudem ist eine _____steuer von EUR 6'935.00 abzuziehen (vgl. E. 5.2.1.3.). Dies ergibt für das Jahr 2022 Einnahmen von EUR 31'906.00 (gerundet), für die Referenzperiode somit EUR 15'953.00. 4.4.5. Insgesamt beläuft sich das in der Referenzperiode mit der Vermietung von Immobilien in L.1._____ generierte Einkommen in der Referenzperiode auf EUR 34'930.40 (EUR 18'977.40 aufseiten Berufungsbeklagter und EUR 15'953.00 aufseiten Berufungsklägerin), das heisst EUR 5'822.00 monatlich (gerundet). 4.5. Gesamteinkommen Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass in der Referenzperiode von einem Gesamteinkommen von monatlich CHF 35'246.00 (gerundet) auszugehen ist. Dieses setzt sich zusammen aus Einnahmen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit des Berufungsbeklagten in Höhe von monatlich CHF 24'216.00 (E. 4.2.5), Kapitalerträgen in Höhe von monatlich CHF 1'918.00 (E. 4.2.5), Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb G._____. monatlich CHF 3'290.00 (E. 4.3.3) sowie Einnahmen aus der Vermietung von Immobilien von monatlich CHF 5'822.00 (E. 4.4.5). 4.6. Bedarf Gänzlich unbeanstandet geblieben sind die von der Vorinstanz der Referenzperiode zugrunde gelegten Bedarfspositionen. Das familienrechtliche Existenzminimum ist zutreffend ermittelt worden und kann daher unverändert übernommen werden.
27 / 59 Auszugehen ist demnach von einem familienrechtlichen Existenzminimum in der Referenzperiode von CHF 11'512.00 (act. B.2, E. 8.2.5). 4.7. Überschussverteilung 4.7.1. Bei Gegenüberstellung des korrigierten Einkommens von EUR 35'246.00 und des familienrechtlichen Existenzminimums von CHF 11'512.00 resultiert ein Überschuss von insgesamt CHF 23'734.00. In Berücksichtigung der Sparquote im Betrag von CHF 12'078.00 (E. 4.1) verblieb der Familie in der Referenzperiode jeden Monat ein um die Sparquote bereinigter Überschuss von CHF 11'656.00. 4.7.2. Ein bei der zweistufigen Methode resultierender rechnerischer Überschuss ist grundsätzlich nach "grossen und kleinen Köpfen" auf die daran Berechtigten zu verteilen, wobei von diesem Grundsatz aus mannigfaltigen Gründen abgewichen werden kann, ja aufgrund der besonderen Konstellation allenfalls abgewichen werden muss, und im Unterhaltsentscheid stets zu begründen ist, aus welchen Gründen die Regel zur Anwendung gebracht oder davon abgewichen wird. 4.7.3. In der vorliegenden Konstellation ist kein besonderer Grund ersichtlich, der ein Abweichen von der Regel der Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen angezeigt erscheinen liesse. Für die Berufungsklägerin und den Berufungsbeklagten ergibt sich ein Überschussanteil von je CHF 3'885.00, auf die beiden Kinder entfallen rechnerisch Überschussanteile von je CHF 1'943.00 (gerundet). 5. Zweite Rechnung 5.1. Einkommen des Berufungsbeklagten 5.1.1. Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 5.1.1.1. Der zweiten Rechnung betreffend die Zeit ab dem 1. Januar 2023 legte die Vorinstanz ein Nettoeinkommen des Berufungsbeklagten aus seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit für die Q._____ von monatlich CHF 20'682.00 (quellensteuerbereinigt) zugrunde. Sie stellte auf den Durchschnittswert dreier Jahre, nämlich von 2021 bis 2023, ab (act. B.2, E. 8.3.1.1). Hierzu sah sie sich aus folgendem Grund veranlasst: Sein Nettoeinkommen habe sich von EUR 227'913.00 im Jahr 2021 auf EUR 290'591.00 im Jahr 2022, mithin um insgesamt EUR 62'678.00 erhöht. Im Jahr 2023 habe sich das Nettoeinkommen wiederum um EUR 64'530.00 auf EUR 226'061.00 reduziert (vgl. act. B.2, E. 8.3.1.1). Die Anwendung der von der Rechtsprechung zur Bestimmung der Leistungskraft von
28 / 59 Selbständigerwerbenden aufgestellten Regel, wonach auf das Durchschnittseinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei Jahre – abzustellen ist, erscheint im vorliegenden Fall in Berücksichtigung der Schwankungen von immerhin mehreren zehntausend Euro angemessen (dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_684/2011 vom 31. Mai 2011 E. 2.2 m.w.H.). 5.1.1.2. Die Berufungsklägerin moniert, die Vorinstanz habe den Berufungsbeklagten nie aufgefordert, seine Lohnabrechnungen und Lohnausweise einzureichen und umfassend Auskunft über sein Einkommen zu geben, sondern habe sich mit unvollständigen Unterlagen begnügt. Die vom Berufungsbeklagten eingereichten Unterlagen würden keine Auskunft darüber geben, ob er weitere Einnahmen aus Tantiemen und Dividenden erzielt habe (act. A.1, Rz. 16 ff.). Für das Jahr 2023 habe der Berufungsbeklagte entgegen seinen eigenen Behauptungen nicht einen Lohnausweis, sondern lediglich eine Seite eines "fiche fiscale", d.h. nur einen Auszug einer der Steuerbehörde einzureichenden Deklaration eingereicht. Offen sei, ob der Berufungsbeklagte alle Einnahmen, die er in W._____ erwirtschafte, besteuern müsse oder von einem Wohnsitz in einem anderen Land (L.1._____) profitiere. Das Formular "impôt de situation déclarative établi en 2023" sage nichts darüber aus, welche Leistungen, insbesondere Dividenden, der Berufungsbeklagte bezogen habe. Für 2023 sei die Höhe der Einnahmen in Form von Tantiemen und Dividenden nicht bekannt, da sich die Vorinstanz geweigert habe, diese Unterlagen edieren zu lassen (act. A.3, Rz. 17). 5.1.1.3. Für das Jahr 2021 hat die Vorinstanz zu Recht auf das in W._____ deklarierte ("déclaration des revenus", RG-act. III.39) und im Nachweis ("impôt sur les revenus de 2021", RG-act. III.40) ausgewiesene Einkommen abgestellt (zum Beweiswert des letztgenannten Nachweises vgl. E. 4.2.2 hiervor). Die von der Berufungsklägerin vorgebrachte Rüge, die Vorinstanz habe aufgrund von unvollständigen Lohnunterlagen entschieden, genauer fehlenden Lohnabrechnungen und Lohnausweisen des Berufungsbeklagten, ist somit unbegründet. Das Nettoeinkommen des Berufungsbeklagten für das Jahr 2021 aus unselbständiger Tätigkeit bei der Q._____ beträgt EUR 227'913.00 (von den EUR 273'393.00 ist die Einkommenssteuer von EUR 45'480.00 in Abzug zu bringen). Was die Berücksichtigung von allfälligen Tantiemen und Boni betrifft, ist auf die E. 4.2.5 zu verweisen. Auf die Frage der Berücksichtigung von Dividenden wird in der nachstehenden E. 5.1.2 eingegangen. 5.1.1.4. In Bezug auf das im Jahr 2022 erzielte Nettoeinkommen kann auf vorstehende Ausführungen (zum Ganzen E. 4.2) verwiesen werden.
29 / 59 5.1.1.5. Die für das Jahr 2023 im Recht liegende "fiche fiscale pour la déclaration des revenus 2023" stammt von der Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten, der Q._____, die als Ausstellerin ausdrücklich erwähnt ist ("eléments déclarés par: Q._____", RG-act. III.69). Hierbei handelt es sich um einen eigens für die Einkommenssteuererklärung 2023 ausgestellten Beleg, in dem auf das betreffende Formular für die Steuererklärung, das _____Formular N°_____, Bezug genommen wird. Keine Anhaltspunkte finden sich in RG-act. III.69 für die Behauptung der Berufungsklägerin, wonach es sich beim Beleg nur um einen Auszug und nicht die ganze der Steuerbehörde einzureichende Dokumentation handeln sollte. Die Berufungsklägerin erklärt im Übrigen auch nicht, woran sie festmacht, dass der Beleg unvollständig ist. Die "fiche fiscale" taugt folglich durchaus für den Beweis des vom Berufungsbeklagten bei der Q._____ im Jahr 2023 erzielten Nettoeinkommens und es ist nicht einzusehen, weshalb ihr diesbezüglich nicht derselbe Beweiswert wie einem schweizerischen Lohnausweis zukommen soll. Auch bei letzterem handelt es sich lediglich um ein auf die Steuererklärung Bezug nehmendes, von der jeweiligen Arbeitgeberin auszufüllendes Formular (umfassend zumeist eine bis zwei Seiten). Zur Thematik der Berücksichtigung von allfälligen Tantiemen und Boni ist wiederum auf E. 4.2.5 zu verweisen und hinsichtlich der Berücksichtigung von allfälligen Dividenden auf nachstehende E. 5.1.2. Im Jahr 2023 erzielte der Ehemann aus unselbständiger Erwerbstätigkeit somit ein Nettoeinkommen in Höhe von EUR 226'061.00 (nach Abzug der bereits erhobenen Steuern von EUR 62'287.25). 5.1.1.6. Das durchschnittliche Nettoeinkommen des Berufungsbeklagten der Jahre 2021 bis 2023 aus unselbständiger Erwerbstätigkeit beträgt EUR 248'189.00 (2021: EUR 227'913.00, 2022: EUR 290'592.00, 2023: EUR 226'061.00), will heissen monatlich EUR 20'682.00. 5.1.2. Kapitalerträge 5.1.2.1. Strittig ist des Weiteren, ob der Berufungsbeklagte im Jahr 2023 Dividenden bezogen hat. Der Berufungsbeklagte führt aus, er habe im Jahr 2023 mangels Aktien (der Q._____) keine Dividenden beziehen können. Die Aktien habe er Ende 2022 veräussert und dies anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 4. April 2024 vor der Vorinstanz auch so erklärt (act. A.4, Rz. 26 f.). 5.1.2.2. Im Jahr 2022 erzielte der Berufungsbeklagte nach dem Gesagten Kapitalerträge in Höhe von EUR 23'013.00 respektive EUR 1’918.00 monatlich (E. 4.2.3 f.). Demgegenüber fielen im Jahr 2023 gemäss der Steuererklärung 2023 L.1._____ lediglich noch Kapitalerträge in Höhe von EUR 7’504.00 respektive
30 / 59 EUR 625.00 monatlich an (act. I.1.4). In eben dieser Steuererklärung ist ausserdem ausgewiesen, dass es sich bei EUR 6'037.00 von den EUR 7’504.00 um Gewinne aus Aktienveräusserungen handelt. Vor diesem Hintergrund erscheint plausibel, dass der Berufungsbeklagte die Aktien der Q._____ verkauft hat. Künftig dürften Kapitalerträge folglich nicht mehr in derselben Höhe anfallen (act. I.1.4.). Für die Berechnung des 2023 erzielten Einkommens sind somit Kapitalerträge von EUR 7'504.00 zu berücksichtigen, respektive EUR 625.00 monatlich. Ab 2024 ist lediglich noch von jährlichen Kapitalerträgen in der Höhe von EUR 1'467.00 respektive EUR 122.00 (gerundet) monatlich auszugehen. Die auf diese Kapitalerträge entfallenden Steuern werden nachfolgend zusammen mit den andern in L.1._____ erzielten Einkommen vom Einkommensbestandteil Mieteinnahmen in Abzug gebracht (siehe E. 5.1.4). 5.1.3. Einkommen aus der G._____ 5.1.3.1. Auch für die zweite Rechnung stellte die Vorinstanz für den Einkommensbestandteil aus dem Gewerbebetrieb der G._____ auf die von der Berufungsklägerin zum Beweis offerierte E-Mail des Berufungsbeklagten ab, in welcher dieser angab, aus der Y._____ ein monatliches Einkommen von EUR 850.00 zu erzielen (act. B.2, E. 8.3.1.3). 5.1.3.2. Die Berufungsklägerin monierte im Berufungsverfahren, dass mangels entsprechender Dokumentation völlig offen sei, ob der Betrag von EUR 850.00 zutreffen würde, weshalb entsprechende Belege vom Berufungsbeklagten zu edieren seien (act. A.1 Rz 23). 5.1.3.3. Aus der durch das Obergericht vom Berufungsbeklagten edierten Steuererklärung für die Steuerperiode 2023 ergeht, dass dieser im Jahr 2023 aus der G._____. Einkünfte in Höhe von EUR 19'046.00 (monatlich EUR 1'587.00 [gerundet]) erzielte (act. I.1.4). 5.1.4. Einkommen aus der Vermietung von Immobilien Aus der für das Jahr 2023 vorliegenden Einkommenssteuererklärung ergeht, dass der Berufungsbeklagte aus der Vermietung seiner Liegenschaften in O.5._____ EUR 53'997.00 an Einnahmen generiert hat. Aus der Grundstückgemeinschaft mit der Berufungsklägerin hat er Einnahmen von EUR 40'288.00 erzielt (act. I.1.4). Laut Schreiben der Steuerberaterin des Berufungsbeklagten sind die Steuern für das Jahr 2023 noch nicht veranlagt, was glaubhaft erscheint (act. I.1.6). So ist für das Jahr 2023 von den deklarierten und noch nicht veranlagten Mieteinnahmen in Höhe von insgesamt EUR 94'285.00 auszugehen (act. I.1.5). Gemäss der eingereichten
31 / 59 Berechnung fällt auf das gesamte in L.1._____ generierte Einkommen (auch auf die Einkünfte aus der G._____ sowie die Kapitalerträge) voraussichtlich eine Steuerlast von EUR 40'358.00 (verbleibende Einkommenssteuer EUR 36'464.00 + verbleibender Solidaritätszuschlag EUR 1'568.36 + verbleibende Kirchensteuer EUR 2'325.60) an (act. I.1.5). Im Weiteren ist zu beachten, dass ein Teil der Mieteinnahmen _____steuerpflichtig ist, wobei für die in der Grundstücksgemeinschaft mit der Berufungsklägerin gehaltenen Immobilien anteilmässig eine solche von EUR 6'935.00 in Abzug zu bringen ist (die Begründung folgt in E. 5.2.1). Auch für die im Alleineigentum des Berufungsklägers stehenden Immobilien in O.5._____ wird eine "vereinnahmte _____steuer" von EUR 8'579.20 deklariert. Auch diese wird voraussichtlich veranlagt und erhoben, so dass sie konsequenterweise von den Mieteinnahmen in Abzug zu bringen ist. Es verbleiben Mieteinnahmen von EUR 38'412.80 (EUR 94'285.00 – EUR 40'358.00 – EUR 6'935.00 – EUR 8'579.20), monatlich mithin EUR 3'201.00 (gerundet). 5.1.5. Gesamteinkommen Berufungsbeklagter Ab 1. Januar 2023 ist für den Berufungsbeklagten von einem monatlichen Einkommen in Höhe von CHF 26’095.00 (gerundet) auszugehen, bestehend aus Einnahmen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 20’682.00 (E. 5.1.6), Kapitalerträgen von CHF 625.00, ab 2024 von CHF 122.00 (E. 5.1.2.2) und Einkünften aus dem Gewerbebetrieb G._____. von CHF 1'587.00 (E. 5.1.3.3) sowie Einnahmen aus der Vermietung von Immobilien von CHF 3’201.00 (E. 5.1.4). 5.2. Einkommen der Berufungsklägerin 5.2.1. Vom 1. Januar 2023 bis am 31. Dezember 2023 5.2.1.1. Seit dem 1. Januar 2024 ist die Berufungsklägerin beim Z._____ der Region Maloja in einem Arbeitspensum von 80% tätig (RG-act. II.49). Von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bereits während des Jahres 2023, genauer nach Verstreichen einer Übergangsfrist ab dem 1. Oktober 2023, hat die Vorinstanz abgesehen. Dies obschon E._____ im Oktober 2023 die Oberstufe in AA._____ besucht hat, weshalb der Berufungsklägerin gemäss Schulstufenmodell bereits dannzumal grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit von 80% zumutbar gewesen wäre. Die Vorinstanz führte dazu aus, es sei unbestritten, dass die Gesuchstellerin seit der Geburt ihres ersten Kindes, d.h. vor über 16 Jahren, ihre Erwerbstätigkeit als Rechtsanwältin aufgegeben und seither bis am 1. Januar 2024 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei und sich während des Zusammenlebens um die Kinder gekümmert habe. Allgemein sei bekannt, dass das _____ Recht vom
32 / 59 schweizerischen Recht abweiche, weswegen glaubhaft sei, dass sich die Arbeitssuche für die Berufungsklägerin in der Schweiz nicht einfach gestaltet habe. Glaubhaft seien auch ihre Arbeitsbemühungen. Per 1. Januar 2024 habe die Berufungsklägerin schliesslich auch eine Stelle beim _____ der Region Maloja gefunden. Weiter verwies die Vorinstanz auf die Rechtsprechung, wonach sich eine rückwirkende Anrechnung von hypothetischem Einkommen bloss bei Vorliegen besonderer Umstände rechtfertige, so wenn dem Betroffenen ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden müsse oder wenn die geforderte Umstellung und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für ihn klar gewesen seien. Diese Voraussehbarkeit könne grundsätzlich frühestens mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils bejaht werden. Der Berufungsklägerin könne kein unredliches Verhalten vorgeworfen werden und das erstinstanzliche Urteil werde erst jetzt (Anfang Juni 2024) gefällt (zum Ganzen act. B.2, E. 8.3.2.1). Dieser unbeanstandet gebliebenen Argumentation der Vorinstanz ist nichts entgegenzusetzen. 5.2.1.2. Die Berufungsklägerin hat für die Grundstücksgemeinschaft, an der sie und der Berufungsbeklagte je hälftig beteiligt sind, Steuerunterlagen für das Jahr 2023 eingelegt. Zum einen die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (act. B.20) und zum anderen die Berechnung der _____steuer 2023 (act. B.21). Mit der Grundstücksgemeinschaft hätten sie im Jahr 2023 EUR 80'576.00 eingenommen. Aus den Steuererklärungen sei ersichtlich, dass der Berufungsklägerin EUR 40'288.00 als Einkommen angerechnet würden, wofür sie EUR 11'700.00 Steuern zu bezahlen habe. Zu beachten sei, dass die Berufungsklägerin keinen Zugriff auf die Einnahmen aus der Vermietung der Liegenschaften habe, da der Berufungsbeklagte die Konten für sie habe sperren lassen. Sie könne und habe diese Erträge daher nicht für den Unterhalt verwenden können. Erstmals habe der Berufungsbeklagte einer Zahlung von EUR 12'000.00 an beide Parteien zugestimmt, nachdem die Hausverwaltung nachgefragt habe, ob an beide Parteien eine solche Zahlung erfolgen könne, damit die Berufungsklägerin wenigstens die Steuern in L.1._____, welche bei ihr im Zusammenhang mit der Grundstücksgemeinschaft anfallen würden, bezahlen könne (act. A.6). 5.2.1.3. Glaubhaft gemacht ist anhand der Steuerbelege, dass die Berufungsklägerin als Beteiligte der Grundstücksgemeinschaft einen Rechtsanspruch auf die hälftigen Mieteinnahmen von EUR 40'288.00 hat (act. B.20). Für das vorliegende Urteil kann mangels anderslautender Behauptungen der Parteien davon ausgegangen werden, dass sich diese Mieteinnahmen auch in den Folgejahren in diesem Rahmen bewegen. Hinsichtlich
33 / 59 der Frage der Anrechenbarkeit der hälftigen Einnahmen aus der Grundstückgemeinschaft ist der geltend gemachte fehlende Zugriff der Berufungsklägerin auf die hälftigen Einnahmen nicht von Relevanz. Das Bestehen des Anspruchs auf die hälftigen Mieteinnahmen wird vom Berufungsbeklagten nämlich nicht bestritten, womit dieser Einkommensbestandteil für die Berufungsklägerin realisierbar ist. Ein Teil der eingenommenen Mietzinsen (EUR 86'352.00) unterliegt der _____steuer, die sich gemäss der im Recht liegenden _____steuererklärung für das Jahr 2023 auf EUR 13'870.13 belief, also EUR 6'935.00 für den hälftigen Anteil der Berufungsklägerin (act. B.21). Die Behauptung, wonach Steuern von EUR 11'700.00 auf den Einnahmen von EUR 40'288.00 zu entrichten sind, bleibt abgesehen von der _____steuer in Höhe von EUR 6'935.00 gänzlich unbelegt. Gleichwohl blieb die von der Berufungsklägerin behauptete Steuerbelastung unbestritten. Ausserdem erscheint sie plausibel, zumal sie mit ihrer Steuerbelastung 2022 für ihre Mietzinseinnahmen in L.1._____ vergleichbar ist (siehe E. 4.4.4). Die geltend gemachte Steuerbelastung der Berufungsklägerin ist somit glaubhaft gemacht. Demzufolge ist bei der Berufungsklägerin bereits für das Jahr 2023 der Betrag von EUR 28’588.00 (EUR 40'288.00 – EUR 11’700.00), sprich EUR 2'382.00 bzw. CHF 2'382.00 (gerundet) monatlich als Einkommen einzusetzen. 5.2.2. Ab dem 1. Januar 2024 5.2.2.1. Die Berufungsklägerin reicht einen Beitragsausweis der T._____ zu den Akten und beanstandet, die Vorinstanz habe den 13. Monatslohn berechnet, ohne die BVG-Beiträge in Abzug zu bringen. Dies obschon auch der 13. Monatslohn der BVG-Pflicht unterstehe. Beim Beitragsausweis und dem zugehörigen Schreiben der Region Maloja vom 10. Juni 2024 handle es sich um ein echtes Novum, da sie nicht davon habe ausgehen müssen, dass der Vorrichter die BVG-Beiträge nicht berücksichtigen würde (act. A.1, Rz. 24 f.). 5.2.2.2. Da die Höhe des von der Berufungsklägerin erzielten Einkommens eine für die Errechnung des Betreuungsunterhalts erhebliche Tatsache ist, ist das Novum zu beachten. Der 13. Monatslohn gehört zum massgebenden Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 7 AHVV (SR 831.101) und untersteht somit der BVG-Beitragspflicht (Art. 7 Abs. 2 BVG; Rz. 2002 der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen BSV über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML], gültig ab 1. Januar 2019 [Stand: 1. Januar 2026; <https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6944/download>]). Gemäss Begleitschreiben der Region Maloja wird der jährlich zu leistende BVG-Beitrag auf zwölf Monate aufgeteilt und jeweils direkt mit der monatlichen Lohnzahlung
34 / 59 verrechnet (act. B.3). Nur schwer nachvollziehbar ist vor diesem Hintergrund, weswegen in den Monaten Januar bis März 2024 effektiv jeweils ein "BVG-Beitrag fix Frauen" von CHF 386.05 und nicht der auf dem Beitragsausweis ausgewiesene Monatsbeitrag abgezogen wurde. Jedenfalls lässt sich dieser effektiv abgezogene tiefere Beitrag nicht dadurch plausibilisieren, dass der Jahresbeitrag auf alle 13 Löhne erhoben würde, zumal dies mit CHF 5'018.65 wiederum einen höheren Jahresbeitrag ergeben würde, als der im Beitragsausweis aufgeführte Beitrag von CHF 4'981.80. Plausibel erscheint bei alledem, dass der Jahresbeitrag unter Einbezug des 13. Monatslohns bestimmt und danach auf zwölf Monate aufgeteilt wird. Demzufolge hat die Vorinstanz den effektiv abgezogenen Beitrag von CHF 386.05 zu Recht nicht auch vom 13. Monatslohn abgezogen. Somit bleibt es beim festgestellten durchschnittlichen Monatslohn (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen, Quellensteuern abgezogen) der Berufungsklägerin von CHF 4'937.00 (act. B.2, E. 8.3.2.2). Die Vorinstanz berechnete das Einkommen der Berufungsklägerin ab 1. Januar 2024 für zwei Phasen: "während Einarbeitungszeit" sowie "nach Einarbeitungszeit" (act. B.2, E. 8.3.2.2 und 8.3.2.3). Schliesslich kam sie allerdings zum Schluss, dass es aufgrund der vorliegenden Belege ungewiss sei, wie lange die Einarbeitungszeit der Berufungsklägerin dauere (act. B.2; E. 8.3.2.3) und rechnete der Berufungsklägerin ab 1. Januar 2024 das tiefere Einkommen "während Einarbeitungszeit" ohne Befristung an (E. 8.4.3.5). Dieser Schluss und dieses Vorgehen wurde von keiner Partei beanstandet. Ein allfälliges Mehreinkommen der Berufungsklägerin nach einer Einarbeitungszeit wäre für die Festsetzung des Kindesunterhaltes von E._____ nicht relevant, da der Unterhalt von E._____ vorliegend aufgrund der alleinigen Obhut der Mutter sowie der bedeutend tieferen Leistungsfähigkeit der Mutter ohnehin vollständig durch den Vater zu tragen ist. Sodann würde E._____ von einem höheren Einkommen respektive Überschuss der Mutter ohnehin direkt profitieren, da sie bei ihr lebt. Deshalb sieht sich das Obergericht auch nicht veranlasst, im Rahmen der Untersuchungsmaxime entsprechende Belege einzufordern. 5.3. Phasenbildung 5.3.1. Ausgehend von der ab 1. Januar 2024 beim Einkommen der Berufungsklägerin eintretenden Veränderung im Einkommen unterschied die Vorinstanz zwischen Phase 1, dauernd vom 1. Januar 2023 bis am 31. Dezember 2023 und der Phase 2, beginnend am 1. Januar 2024. Auf die Bildung weiterer Phasen wurde, da die Parteien die Scheidung bereits in L.1._____ anhängig gemacht haben (RG-act. III.66), verzichtet.
35 / 59 5.3.2. Angefochten ist die vorinstanzliche Unterhaltsregelung ab September 2023. Zwischen den berufungsklägerischen Rechtsbegehren in Ziffer 2 und 3 einerseits und dem Rechtsbegehren in Ziffer 4 andererseits ergibt sich ein gewisser Widerspruch. So wird für E._____ im Rechtsbegehren Ziffer 2 "für das Jahr 2023" ein monatlicher Barunterhalt von CHF 2'636.00 beantragt und für die Berufungsklägerin im Rechtsbegehren Ziffer 3 ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 1'902.00 "für 2023". Gleichzeitig lautet das Rechtsbegehren Ziffer 4 wie folgt: "Es sei festzustellen, dass der Unterhalt bis Ende August 2023 bezahlt ist" (act. A.1). Soweit sich hieraus eine Unklarheit ergibt, ist diese mittels Auslegung der Rechtsbegehren nach ihrem objektiven Sinngehalt und dem Grundsatz von Treu und Glauben aufzulösen (Art. 52 ZPO; vgl. LEUENBERGER, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 221 N. 38 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 4A_383/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2.3). Da die Berufungsklägerin den Unterhalt nicht spezifisch für den Zeitraum ab dem 1. Januar bis am 31. Dezember 2023 beantragt, sondern "für das Jahr 2023" (Rechtsbegehren Ziffer 2) respektive "für 2023" (Rechtsbegehren Ziffer 3), ist das Rechtsbegehren Ziffer 4 als Konkretisierung der vorgenannten Rechtsbegehren zu verstehen. Mit dem Begehren um Feststellung, dass der Unterhalt bis Ende August 2023 bezahlt sei, wird zugleich klar, dass der in den Ziffern 2 und 3 für 2023 begehrte Kindes- und Ehegattenunterhalt in zeitlicher Hinsicht ab September 2023 beantragt wird. Für diese Auslegung der Berufungsanträge spricht ferner der Umstand, dass die Berufungsklägerin Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Entscheides nicht angefochten hat, worin die Vorinstanz feststellte, der Berufungsbeklagte habe den Kinder- und Betreuungsunterhalt für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 31. August 2023 bereits vollständig bezahlt (act. A.1, Rechtsbegehren Ziffer 1). Entsprechend dauert die vorliegend zu beurteilende Phase 1 vom 1. September 2023 bis am 31. Dezember 2023. Die zweite Phase beginnt am 1. Januar 2024 mit Aufnahme der Arbeitstätigkeit der Berufungsklägerin und dauert bis am 30. Juni 2024. Nach Kündigung der auf der von der Berufungsklägerin und E._____ in O.2._____ bewohnten Liegenschaft lastenden Festhypothek durch die UBS haben die Parteien anschliessend eine Stundungsvereinbarung bis zum 14. April 2026 abgeschlossen und sich zur Entrichtung von Verzugszinsen ab Juli 2024 verpflichtet. Daher ist eine dritte Phase zu bilden. Die dritte Phase beginnt ab dem 1. Juli 2024.
36 / 59 5.4. Phase 1 (1. September 2023 bis 31. Dezember 2023) 5.4.1. Bedarf Die Erstinstanz errechnete für die Phase 1 einen Bedarf der Berufungsklägerin von CHF 4'626.00 und für E._____ einen solchen von CHF 1'683.00. Den Bedarf des Berufungsbeklagten bezifferte sie mit CHF 4'434.00 und denjenigen von D._____ mit CHF 1'413.00 (act. B.2, E. 8.3.4.5). Spezifische Beanstandungen zu einzelnen Bedarfspositionen wurden nicht vorgebracht (act. A.1, Rz. 35 ff., 38), weshalb die von der Vorinstanz der Phase 1 zugrunde gelegten unangefochten gebliebenen Bedarfspositionen unverändert zu übernehmen sind. Damit beläuft sich das familienrechtliche Existenzminimum der gesamten Familie, von der Vorinstanz als Bedarf bezeichnet, auf total CHF 12'156.00. 5.4.2. Überschussverteilung 5.4.2.1. Die Familie erzielte das folgende monatliche Gesamteinkommen (steuerbereinigt): Ehemann: – Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit CHF 20'682.00 – Kapitalerträge CHF 625.00 – Einkommen der G._____ CHF 1'587.00 – Einkommen aus der Vermietung von Immobilien CHF 3'201.00 Ehefrau: – Einkommen aus der Vermietung von Immobilien CHF 2'382.00 Total: CHF 28’477.00 Wird vom monatlichen Einkommen von CHF 28’477.00 das familienrechtliche Existenzminimum der Familie von CHF 12'156.00 in Abzug gebracht, resultiert für die Phase 1 ein Überschuss von CHF 16’321.00. 5.4.2.2. Wird bei überdurchschnittlichen finanziellen Ressourcen gleichzeitig sparsam gelebt, ist eine Sparquote als Ausdruck der elterlichen Lebensstellung bei der Bestimmung des gebührenden Kindesunterhalts zu berücksichtigen. Mithin muss sich auch ein Kind eine allfällige Sparquote entgegenhalten lassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_60/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3.4.2, 5A_507/2020 vom 2. März 2021 E. 7.4.5 Feststellung zur Sparquote e contrario; vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich LE220016 vom 21. Mai 2024 E. 2.4; LE220028 vom 23. Dezember 2022 E. 1.2.5). Dies ist von der Limitierung des Unterhalts auf den während des elterlichen Zusammenlebens geltenden und unter Anwendung der damaligen Sparquote bestimmten maximalen Überschussanteil zu unterscheiden. Die trennungsbedingten Mehrkosten sind nach konstanter Rechtsprechung aus der Sparquote zu finanzieren (vgl. dazu Urteil des
37 / 59 Bundesgerichts 5A_503/2024 vom 11. August 2025 E. 3.5.3). Von der Sparquote in Höhe von CHF 12'078.00 sind daher die von der Vorinstanz richtig festgestellten trennungsbedingten Mehrkosten von CHF 1'221.00 (dazu act. B.2, E. 8.3.4.5) zuerst zu subtrahieren, was eine reduzierte Sparquote von CHF 10’857.00 ergibt. Für die Phase 1 ergibt sich deshalb ein zu verteilender Überschuss in Höhe von CHF 5’464.00 (= CHF 16'321.00 – CHF 10'857.00). 5.4.2.3. Wird der Überschuss nach grossen und kleinen Köpfen verteilt, ist der Berufungsklägerin und dem Berufungsbeklagten ein Überschussanteil von je CHF 1’821.00 zuzuordnen. Auf E._____ und D._____ entfällt ein Überschussanteil von je CHF 911.00. 5.4.2.4. Der Berufungsbeklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass auch beim Kind im Rahmen der Überschussverteilung eben gerade kein Anspruch auf eine Lebensführung bestehe, welche diejenige der Eltern beziehungsweise den angestammten Standard vor der Trennung der Eltern überschreite, was das Bundesgericht in seinem Entscheid 5A_311/2019 vom 11. November 2020 in Erwägung 7.3 klargemacht habe. Damit habe das Kind gerade nicht Anspruch auf ein Mehr an Überschuss nach der Trennung als vor der Trennung. Hinzu komme, dass bei überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen zusätzlich eine Plafonierung des Überschusses zu erfolgen habe (act. A.2, Rz. 40). Die Berufungsklägerin setzt dem entgegen, es seien vorliegend keine Gründe für eine Kappung der Überschussbeteiligung von E._____ gegeben und diese würde hierdurch gegenüber ihrem Bruder D._____ benachteiligt, was unzulässig sei (act. A.3, Rz. 26 f.). 5.4.2.5. Für die Referenzperiode wurde für die beiden Kinder rechnerisch ein Überschussanteil von je CHF 1'943.00 ermittelt. Mit CHF 911.00 ist der allozierte Überschussanteil für die Phase 1 tiefer als jener während des Zusammenlebens, sodass sich die Frage nach einer Limitierung auf den Standard vor der Trennung nicht stellt. 5.4.3. Ergebnis 5.4.3.1. E._____ hat gegenüber dem Berufungsbeklagten in der Phase 1 Anspruch auf Barunterhalt im Betrag von CHF 2’594.00 (CHF 1'683.00 Barbedarf + CHF 911.00 Überschussanteil). Hinzu tritt der Betreuungsunterhalt in Höhe von CHF 2’244.00 (familienrechtliches Existenzminimum der Berufungsklägerin von CHF 4'626.00 abzüglich des ihr aus der Vermietung der in L.1._____ gelegenen Immobilien zuzurechnenden Einkommens von CHF 2’382.00). Insgesamt beläuft
38 / 59 sich der vom Berufungsbeklagten an E._____ monatlich zu leistende Unterhaltsbeitrag auf CHF 4’838.00. Der Berufungsbeklagte ist zu berechtigen, von den für E._____ zu leistenden Barunterhaltsbeiträgen die von ihm direkt übernommenen monatlichen Krankenkassenprämien von CHF 152.00 abzuziehen. 5.4.3.2. Für die Phase 1 ergibt sich ein gebührender Unterhalt der Berufungsklägerin von monatlich CHF 6’447.00 (familienrechtliches Existenzminimum CHF 4'626.00 zuzüglich Überschussanteil CHF 1’821.00). CHF 2'382.00 finanziert sie mit ihren Einnahmen aus der Vermietung der Liegenschaften und CHF 2’244.00 werden über den Betreuungsunterhalt abgedeckt. Aus der vorzunehmenden Korrektur ergibt sich, dass der Berufungsklägerin ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 1’821.00 zuzusprechen ist. 5.5. Phase 2 (1. Januar 2024 bis 30. Juni 2024) 5.5.1. Bedarf Unbeanstandet geblieben und für die vorliegende Unterhaltsberechnung unverändert zu übernehmen ist das von der Vorinstanz mit CHF 4'434.00 bezifferte familienrechtliche Existenzminimum des Berufungsbeklagten sowie von D._____ im Betrag von CHF 1'413.00. Betreffend die Bedarfszahlen der Berufungsklägerin sowie von E._____ wurde einzig die Position Steueranteile gerügt, auf welche nachfolgend einzugehen ist. Die übrigen Bedarfspositionen von Mutter und Tochter sind wie von der Vorinstanz erstellt zu übernehmen. 5.5.2. Steueranteile Berufungsklägerin und E._____ 5.5.2.1. In Bezug auf den Bedarfsposten Steuern rügt die Berufungsklägerin eine falsche Rechtsanwendung. Die Vorinstanz habe erwogen, dass lediglich Einkommen und Vermögen, welches nicht von der Quellensteuer betroffen sei, der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliege. Art. 89 Abs. 1 lit. b DBG regle jedoch, dass Personen, welche der Quellensteuer unterliegen würden, nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt würden, wenn sie über Einkünfte verfügten, die nicht der Quellensteuer unterliegen. Die an der Quelle abgezogene Steuer werde dabei zinslos angerechnet (Art. 89 Abs. 6 DBG). Würden lediglich die zusätzlichen Einkünfte für sich besteuert, wären quellenbesteuerte Personen gegenüber anderen Steuerpflichtigen begünstigt, da sie von einer tieferen Progression profitieren würden, was unzulässig wäre (act. A.1, Rz. 40 f.).
39 / 59 5.5.2.2. Die Vorinstanz berücksichtigte in der Phase 2 bei der Gesuchstellerin und E._____ keine Steuern. Sie hielt fest, dass die auf das Erwerbseinkommen der Gesuchstellerin sowie auf die Kinderzulagen fallende Quellensteuer bereits beim Lohn abgezogen sei und daher nicht mehr im Bedarf zu berücksichtigen sei. Die Gesuchstellerin habe zusätzlich die vom Gesuchsgegner zu zahlenden Unterhaltsbeiträge in der Schweiz zu versteuern. Mangels Substantiierung der Berechnungsgrundlagen seitens der Gesuchstellerin (insbesondere zu Vermögen und Religionsgemeinschaft) müsse auf eine entsprechende Steuerberücksichtigung verzichtet werden. Gemäss Einkommens- und Vermögenssteuerrechner des Kantons Graubünden habe die Gesuchstellerin bei einem jährlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 22'320.00 in O.2._____ mit dem Elterntarif keine Steuern zu bezahlen (act. B.2, E. 8.3.5.1). 5.5.2.3. Wenn eine quellensteuerpflichtige Person über Vermögen oder Einkünfte verfügt, die nicht der Quellensteuer unterliegen, wird gestützt auf Art. 33a Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) und Art. 89 Abs. 1 lit. b DBG (SR 642.11) eine nachträgliche obligatorische Veranlagung durchgeführt (so auch Art. 105a Abs. 1 lit. b des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden [StG; BR 720.000]). Als solche zusätzlichen Einkünfte gelten insbesondere Unterhaltsbeiträge (Ziff. 11.2 des Kreisschreibens Nr. 45 der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV]; LOCHER/GIGER/PEDROLI, in: Dieselben [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 2. Aufl. 2022, Art. 89 DBG N. 19). Gemäss Art. 33a Abs. 6 StHG, Art. 89 Abs. 6 DBG und Art. 105a Abs. 6 StG wird die bezogene Quellensteuer auf den gemäss nachträglicher obligatorischer Veranlagung geschuldeten Steuerbetrag zinslos angerechnet. Mit der nachträglichen ordentlichen Veranlagung wird dem Prinzip der Gesamtreineinkommensbesteuerung (Art. 16 Abs. 1 DBG) Geltung verschafft und es werden grundsätzlich alle Einkünfte gesamthaft mit der Einkommenssteuer erfasst. Dies ist gerade auch mit Blick auf die Ermittlung der massgebenden Progression von Bedeutung, weil mit einer isolierten Besteuerung einzelner Einkünfte an der Quelle die progressive Wirkung der Gesamtreineinkommensbesteuerung durchbrochen wird. Zudem wird mit der nachträglichen ordentlichen Veranlagung sichergestellt, dass Sozialabzüge und andere Abzüge nicht doppelt angerechnet werden (JUD/MEIER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl. 2022, Art. 89 N. 11). In der nachträglichen ordentlichen Veranlagung bilden somit das in der Steuerperiode erzielte Erwerbseinkommen (einschliesslich der Kinderzulagen) und die Unterhaltsbeiträge
40 / 59 steuerbares Einkommen. Entsprechend ist die Steuerbelastung von E._____ und der Berufungsklägerin in den Phasen 2 und 3 neu zu berechnen. 5.5.2.4. Die Steuerlast bedeutet eine nicht zu vernachlässigende Bedarfsposition für die ganze Familie (vgl. statt vieler BGE 147 III 265 E. 7.2). Nichtsdestotrotz ist die Steuerberechnung, insbesondere aufgrund der Abhängigkeit von den zuzusprechenden Unterhaltsbeiträgen, letztlich stets mit Annahmen und Pauschalisierungen verbunden. Bereits in der Vergangenheit hat das Obergericht festgehalten, dass vom Gericht nicht eine exakte Berechnung der zu bezahlenden Steuern verlangt werden kann. Dennoch hat es die mutmassliche Steuerlast auf realistischen Grundlagen, mithin realitätsnah, festzulegen (zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 24 5 vom 5. Juni 2025 E. 7.9.2 m.w.H.). Bei der zweistufigen Berechnungsmethode sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversicherungsr