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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.06.2026 ZR1 2024 57

June 26, 2026·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·5,787 words·~29 min·6

Summary

Ehescheidung und Nebenfolgen (Kindesunterhalt) | Eherecht

Full text

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 23. Juni 2026 mitgeteilt am 24. Juni 2026 Referenz ZR1 24 57 / ZR1 24 65 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitz Bazzell, Aktuarin Parteien A._____ Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Aquasanastrasse 8, 7000 Chur gegen B._____ Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel Kornplatz 2, Postfach 14, 7001 Chur Gegenstand Ehescheidung und Nebenfolgen (Kindesunterhalt) / Abänderung von vorsorglichen Massnahmen Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 27. März 2024, mitgeteilt am 28. März 2024 (Proz. Nr. 115-2019-3)

2 / 20 Sachverhalt A. A._____, geboren am _____ 1969, und B._____, geboren am _____ 1967, haben am 2. Februar 2007 geheiratet. Aus ihrer Ehe sind die Kinder C._____, geboren am _____ 2007, D._____, geboren am _____ 2008, und E._____, geboren am _____ 2010, hervorgegangen. Die Parteien leben seit dem 1. Januar 2017 getrennt. B. Mit Eheschutzentscheid vom 27. April 2018 (Proz. Nr. 135-2018-85) verpflichtete das Regionalgericht Plessur B._____, mit Wirkung ab August 2018 in zwei Phasen Bar-, Betreuungs- und übrigen Unterhalt an die drei Kinder sowie ehelichen Unterhalt an A._____ zu bezahlen. C. Mit Entscheid vom 27. März 2024 schied das Regionalgericht Plessur die Ehe von B._____ und A._____ und regelte die Nebenfolgen der Scheidung. Unter anderem verpflichtete es B._____ zu Barunterhaltsleistungen an die Kinder in vier Phasen, ordnete die hälftige Teilung der ausserordentlichen Kinderkosten an und sprach A._____ nachehelichen Unterhalt in zwei Phasen zu. In güterrechtlicher Hinsicht hob das Regionalgericht Plessur das je hälftige Miteigentum der Ehegatten an der von B._____ bewohnten Liegenschaft auf und räumte den Parteien eine Frist von 90 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils im Güterrecht ein, um sich auf eine Verwertungsart zu einigen; für den Fall einer Nichtveräusserung innert dieser Frist ordnete das Regionalgericht Plessur die öffentliche Versteigerung der Liegenschaft an und regelte die Verteilung des Verwertungs- bzw. Versteigerungserlöses unter Berücksichtigung der von den Ehegatten investierten Eigengutsmitteln. Zudem nahm das Regionalgericht Plessur die güterrechtliche Auseinandersetzung mit Bezug auf das übrige Vermögen vor. D. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) am 7. Mai 2024 Berufung (ZK1 24 57) an das Kantonsgericht von Graubünden. Sie focht den Scheidungspunkt an und beantragte höheren Kindesunterhalt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten des Berufungsbeklagten. Gleichentags stellte sie ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren, zu dessen Behandlung gemäss damaliger Praxis ein separates Verfahren eröffnet wurde (ZK1 24 58). E. B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) schloss mit Berufungsantwort vom 7. Juni 2024 auf vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit auf sie einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten der Berufungsklägerin.

3 / 20 F. Gleichentags beantragte der Berufungsbeklagte die Abänderung des Eheschutzentscheids des Regionalgerichts Plessur vom 27. April 2018 mit Bezug auf den Kindesunterhalt und die Vereinigung des Abänderungsverfahrens mit dem Berufungsverfahren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten der Berufungsklägerin (ZK1 24 65). G. Die Berufungsklägerin hielt in der Replik vom 11. Juli 2024 an ihren Rechtsbegehren fest und nahm zur Berufungsantwort Stellung (ZK1 24 57). H. Mit Gesuchsantwort vom 15. Juli 2024 bezog die Berufungsklägerin zum Abänderungsgesuch (ZK1 24 65) Stellung und beantragte, es sei darauf mangels Zuständigkeit nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten des Berufungsbeklagten. I. Am 1. Januar 2025 trat im Kanton Graubünden das Gerichtsorganisationsgesetz vom 14. Juni 2022 (GOG; BR 173.000) in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt hin wurden das Kantons- und das Verwaltungsgericht zum Obergericht des Kantons Graubünden zusammengelegt. Die hängigen Verfahren des Kantonsgerichts wurden per 1. Januar 2025 auf das Obergericht übertragen (Art. 122 Abs. 5 GOG). Dabei änderten die Verfahrensnummern von ZK1 24 57 auf ZR1 24 57, von ZK1 24 58 auf ZR1 24 58 und von ZK1 24 65 auf ZR1 24 65. J. Nachdem das Gericht seitens des Rechtsvertreters der Berufungsklägerin bereits anfangs September 2024 über zwischen den Parteien laufende Vergleichsverhandlungen informiert worden war, teilte dieser dem Gericht am 14. Januar 2025 telefonisch mit, dass die Vergleichsgespräche kurz vor dem Abschluss stünden und voraussichtlich Mitte Februar 2025 eine unterzeichnete Vereinbarung vorliegen sollte. K. Da bis zum 30. April 2025 keine Vereinbarung beim Obergericht eingegangen war, teilte die Vorsitzende der Ersten Zivilkammer den Parteien mit, dass das Berufungsverfahren (ZR1 24 57) und das damit zusammenhängende Verfahren betreffend Abänderung vorsorglicher Massnahmen (ZR1 24 65) fortgesetzt würden, sofern bis zum 15. Mai 2025 weder ein umfassender Vergleich noch ein von beiden Parteien unterzeichnetes Begehren um eine (weitere) Sistierung des Verfahrens eingereicht werde. L. Die Parteien ersuchten mit Eingabe vom 15. Mai 2025 um eine weitere Sistierung der Verfahren von zwei Wochen.

4 / 20 M. Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 reichte der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten einen von beiden Parteien am 16. bzw. 21. Mai 2025 persönlich unterzeichneten Vergleich mit folgendem Wortlaut ein: I. VORBEMERKUNGEN 1. […] 2. […] 3. […] 4. […] 5. Mit vorliegendem Vergleich einigen sich die Parteien über sämtliche vor Kantonsgericht Graubünden noch hängigen strittigen Punkte in den Verfahren ZR1 2024 57 und ZR1 2024 65 umfassend und beantragen dem Kantonsgericht Graubünden, beide Verfahren hinsichtlich der dem Dispositionsgrundsatz zugrundeliegenden Punkte als zufolge Vergleichs erledigt abzuschreiben und im Übrigen zu genehmigen und zum Urteil zu erheben. II. SCHEIDUNGSPUNKT 6. Die Ehefrau zieht ihre diesbezügliche Berufung zurück. III. KINDESUNTERHALT 7. Der Kindsvater verpflichtet sich, an den Barunterhalt der drei Kinder folgende monatlich pränumerando auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich der gesetzlichen und/oder vertraglichen Kinderzulagen zu bezahlen: 8. C._____: – Phase I (ab 1. September 2024 - 31. März 2025): CHF 1'049.00 – Phase II (1. April 2025 - 31. August 2026): CHF 750.00 – Phase III (1. September 2026 - 30. Juni 2028 bzw. Abschluss angemessene Erstausbildung): CHF 750.00 – Phase IV (ab 1. Juli 2028, sofern noch keine angemessene Erstausbildung - Abschluss angemessene Erstausbildung): CHF 750.00 9. D._____: – Phase I (ab 1. September 2024 - 31. März 2025): CHF 1'099.00 – Phase II (1. April 2025 - 31. August 2026): CHF 1'096.00

5 / 20 – Phase III (1. September 2026 - 30. Juni 2028 bzw. Abschluss angemessene Erstausbildung): CHF 750.00 – Phase IV (ab 1. Juli 2028, sofern noch keine angemessene Erstausbildung - Abschluss angemessene Erstausbildung): CHF 750.00 10. E._____: – Phase I (ab 1. September 2024 - 31. März 2025): CHF 1'068.00 – Phase II (1. April 2025 - 31. August 2026): CHF 1'146.00 – Phase III (1. September 2026 - 30. Juni 2028): CHF 1'146.00 – Phase IV (ab 1. Juli 2028 - Abschluss angemessene Erstausbildung): CHF 750.00 11. Ausserordentliche Kinderkosten im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostenübernahme ist die Zustimmung beider Parteien, ausgenommen von dieser beidseitigen Zustimmung sind medizinische Notfallmassnahmen und dergleichen. 12. Sollte die Kindsmutter ein durchschnittliches Nettoeinkommen von mehr als CHF 4'095.00 netto über ein Kalenderjahr verdienen, reduzieren sich die Unterhaltsbeiträge um die Hälfte des CHF 4'095.00 netto übersteigenden Betrages, wobei die Reduktion nur bis zu den vom Regionalgericht Plessur mit Entscheid vom 27. März 2024 festgelegten Kinderunterhaltsbeiträgen erfolgt, mithin diese als minimale Untergrenze des Kinderunterhaltes gelten. 13. Die Parteien tauschen per Ende Februar jeweils gegenseitig die Lohnausweise aus. IV. TEUERUNGSKLAUSEL 14. Die Unterhaltsbeiträge hiervor basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende November 2024 von 106.9 Punkten (Dezember 2020 = 100 Punkte). Die Beiträge werden am 1. Januar jeden Jahres, bezogen auf den Indexstand von November des vergangenen Jahres, angepasst. Die erstmalige Anpassung erfolgt per 1. Januar 2026 nach der folgenden Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index 15. Weist der Unterhaltspflichtige nach, dass sich sein Netto-Erwerbseinkommen nicht entsprechend der Indexentwicklung teuerungsbedingt verändert hat, erfolgt die Anpassung für das nächste Kalenderjahr lediglich im Verhältnis der effektiven teuerungsbedingten Einkommensveränderung.

6 / 20 V. LIEGENSCHAFT F._____, 7205 O.1._____ 16. Die Parteien waren je hälftige Miteigentümer der Grundstücke Nr. 110-1 und 110- 2, Stammgrundstück Nr. 110, Plan Nr. 14, in der Gemeinde O.1._____, F._____, Grundbuchamt O.2._____. Diese Miteigentümerschaft wurde mit Entscheid vom 27. März 2024, Dispositivziffer 16, aufgelöst. 17. Die Parteien vereinbaren, dass der hälftige Miteigentumsanteil von A._____ durch B._____ zu einem Anrechnungswert von CHF 640'000.00 (=1/2 Wert Stammgrundstück von CHF 1'280'000.00) übernommen wird, sodass B._____ Alleineigentümer der Liegenschaft wird. Die Gebühren des Grundbuchamtes übernimmt B._____, ebenso eine allfällige Handänderungssteuer. Die Grundstückgewinnsteuer wird aufgeschoben. 18. A._____ verpflichtet sich alle für die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils notwendigen Willenserklärungen auf erstes Verlangen abzugeben. 19. B._____ verpflichtet sich, A._____ mit Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung eine Bestätigung eines schweizerischen Bankinstituts zu übergeben, aus welcher hervorgeht, dass A._____ aus sämtlichen Verpflichtungen gegenüber der kreditgebenden Bank entlassen wird. Sollte er eine entsprechende Erklärung nicht beibringen können, fällt Ziff. V. (Liegenschaft F._____, 7205 O.1._____) des vorliegenden Vergleichs dahin. 20. B._____ hat A._____ aufgrund des eingebrachten Eigenguts in der Höhe von CHF 44'180.90 eine Ausgleichzahlung zu leisten. Die Ausgleichszahlung ist innert 20 Tagen seit Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung zu begleichen. 21. B._____ verzichtet auf die Geltendmachung seiner Investitionen in die Liegenschaft im Umfang von CHF 25'878.95. VI. ENTSCHEID REGIONALGERICHT PLESSUR VOM 27. MÄRZ 2024 22. Im Übrigen gilt der Entscheid des Regionalgerichtes Plessur vom 27. März 2024. VII. Saldoklausel 23. Mit dem Vollzug dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien in ehe- und güterrechtlicher Hinsicht als per Saldo aller Ansprüche vollumfänglich auseinandergesetzt.

7 / 20 VIII. KOSTEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSFOLGEN 24. Der [sic] Parteien übernehmen die Gerichtskosten beider Verfahren je hälftig und verzichten gegenseitig auf Parteientschädigungen. IX. [Vertragsexemplare] 25. […] Zusammen mit dem Vergleich reichte der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten eine Finanzierungsbestätigung der Bank_____ vom 20. Mai 2025 zu den Akten, aus welcher hervorgeht, dass die betreffende Bank den Berufungsbeklagten als alleinigen Schuldner der bisherigen, auf beide Ehegatten lautenden Hypothekarschuld von CHF 850'000.00 übernimmt. In seinem Begleitschreiben wiederholte der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten zudem die Anträge gemäss Ziffer 5 des Vergleichs. L. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Das Gesuch der Berufungsklägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wurde mit separater Verfügung (ZR1 24 58) heutigen Datums abgewiesen. Erwägungen 1.1. Das Berufungsverfahren ZR1 24 57 (Ehescheidung und Nebenfolgen) und das Massnahmeverfahren ZR1 24 65 (Abänderung von vorsorglichen Massnahmen) sind zur Vereinfachung des Prozesses zu vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO; act. A.1, Rechtsbegehren I.A.1 [ZR1 24 65]). 1.2. Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Entscheid betreffend die Ehescheidung und Nebenfolgen (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Sie wurde formund fristgerecht beim damals zuständigen Kantonsgericht von Graubünden erhoben (Art. 311 ZPO; Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100] in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung; act. A.1). Von der Erhebung eines Kostenvorschusses wurde abgesehen (Art. 98 ZPO). Soweit sich die Berufungsklägerin gegen die Scheidung wehrt, ist von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen. Diesfalls gilt für die Berufung kein Streitwerterfordernis (Urteil des Bundesgerichts 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 1.1). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist demnach einzutreten. Ihre Beurteilung fällt in die

8 / 20 Zuständigkeit der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts (Art. 9 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010]). 1.3. Bei hängiger Berufung gegen ein Scheidungsurteil liegt auch die Zuständigkeit zum Erlass und zur Abänderung von Eheschutz- oder im Rahmen eines Scheidungsprozesses erlassener vorsorglicher Massnahmen beim Berufungsgericht (Art. 276 ZPO; Art. 9 Abs. 1 GOG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 lit. b OGV; BGE 151 III 282). Die erst im Laufe des Verfahrens gefundene Einigung über den vorsorglichen Kindesunterhalt führt nicht zu einem Wechsel der Zuständigkeit zur Kindesschutzbehörde (Art. 179 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 276 ZPO). Auf das Gesuch um Abänderung der Eheschutzmassnahmen ist daher ebenfalls einzutreten. 1.4. Da wie im Folgenden gezeigt wird, das Verfahren einerseits hinsichtlich des Scheidungspunktes infolge Rückzugs als erledigt abzuschreiben ist (Art. 9 Abs. 2 GOG) und andererseits die Voraussetzungen für die Genehmigung der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen offensichtlich erfüllt sind (Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO i.V.m. Art. 38 Abs. 3 GOG), ergeht das vorliegende Urteil in einzelrichterlicher Kompetenz durch die Vorsitzende. 2.1. Gegenstand der Berufung sind der Scheidungspunkt (act. B.1, Dispositivziffer 1) und der Kindesunterhalt (act. B.1, Dispositivziffern 5 bis 7). Die Berufungsklägerin rügt im Wesentlichen die von der Vorinstanz vorgenommene Anrechnung der Wohnkosten des Berufungsbeklagten, die ihrer Ansicht nach zu hoch seien. Weiter beanstandet sie die Überschussverteilung sowie die zeitliche Begrenzung der Unterhaltsbeiträge in der Phase III (act. A.1). Der Berufungsbeklagte entgegnet, die Berufung wiederhole im Wesentlichen bereits erstinstanzlich Vorgetragenes, ohne sich mit der Begründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Er verteidigt die vorinstanzliche Ermittlung der Wohnkosten, die Überschussverteilung sowie die Dauer der Phase III (act. A.2). 2.2. Gegenstand des vorsorglichen Massnahmeverfahrens ist die Abänderung des Kindesunterhalts (act. B.3 [ZR1 24 65], Dispositivziffer 5.b). Der Berufungsbeklagte beantragt eine Reduktion der im Eheschutzentscheid festgesetzten Unterhaltsbeiträge für die im Scheidungsurteil als Phasen I und II bezeichneten Zeitabschnitte. Er beruft sich dabei auf beidseits geänderte Einkommens- und Wohnverhältnisse sowie auf nicht berücksichtigten Lehrlingslohn der Kinder. Zudem macht er geltend, dass bestimmte Bedarfspositionen zu aktualisieren seien (act. A.1 [ZR1 24 65]). Die Berufungsklägerin verweist auf gestiegene Kinderkosten, einen erhöhten Betreuungsaufwand für E._____ und bestreitet auch hier die Angemessenheit der Wohnsituation des

9 / 20 Berufungsbeklagten; die vom Berufungsbeklagten beantragten Anpassungen einzelner Bedarfselemente bestreitet sie bzw. verlangt teilweise abweichende Anpassungen (act. A.2 [ZR1 24 65]). 2.3. In dem von den Parteien eingereichten Vergleich regeln sie den Rückzug der Berufung im Scheidungspunkt (Ziffer II) und den Kindesunterhalt (Ziffer III f.). Geregelt werden damit die im Berufungs- und Massnahmeverfahren strittigen Punkte. Zusätzlich beinhaltet der Vergleich Vereinbarungen zur Aufhebung des Miteigentums an der vormals ehelichen Liegenschaft und der damit zusammenhängenden güter- bzw. sachenrechtlichen Ansprüche (Ziffer V). Insofern wird mit dem Vergleich ein vor erster Instanz strittiger Punkt geregelt, der bisher nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens war. Die Parteien beantragen, die Verfahren ZR1 24 57 und ZR1 24 65 hinsichtlich der dem Dispositionsgrundsatz unterliegenden Punkte als zufolge Vergleichs erledigt abzuschreiben und die Vereinbarung im Übrigen zu genehmigen und zum Urteil zu erheben (act. A.4.1; act. A.3.1 [ZR1 24 65]). 3.1. In Ziffer II des Vergleichs erklärt die Berufungsklägerin den Rückzug der Berufung im Scheidungspunkt. Wie ein Klagerückzug führt auch der Rückzug einer Berufung als Entscheidsurrogat zur unmittelbaren Beendigung des Prozesses (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Gesetz schreibt in Art. 241 Abs. 3 ZPO zwingend vor, dass das Gericht das Verfahren zwecks Feststellung der Prozesserledigung abschreibt. Die Abschreibungsverfügung ist – mit Ausnahme des Kostenentscheids – indessen rein deklaratorischer Natur (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 22 94 vom 26. September 2022 E. 6.2; GSCHWEND, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 241 N. 16). Da der Rückzug vorliegend auf eines von mehreren Berufungsbegehren beschränkt ist, handelt es sich um einen Teilrückzug (zur Zulässigkeit des Teilrückzugs siehe GSCHWEND, a.a.O., Art. 241 N. 29). Entsprechend ist das Berufungsverfahren teilweise bzw. hinsichtlich des Scheidungspunktes infolge Rückzugs abzuschreiben (Art. 241 ZPO). Daran ändert nichts, dass die Rückzugserklärung vorliegend im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung erfolgte, welche gemäss Art. 279 ZPO einer Genehmigungspflicht unterliegt. Zwar mögen die Zugeständnisse des Berufungsbeklagten in Bezug auf den Kindesunterhalt und die aus der Übernahme der Liegenschaft resultierenden Ansprüche der Berufungsklägerin dazu beigetragen haben, dass letztere ihren Widerstand gegen die Scheidung aufgegeben hat. Die Rückzugserklärung erfolgte indessen vorbehaltlos und ist nicht an die Genehmigung der Vereinbarungen zu den genannten Punkten geknüpft. Ob

10 / 20 und in welchem Umfang eine Berufung zurückgezogen wird, untersteht gleichermassen wie der vorgängige Entscheid zur Einlegung der Berufung der freien Parteidisposition. Die Rückzugserklärung als solche ist daher nicht genehmigungsbedürftig. Dispositivziffer 1 des Urteils des Regionalgerichts Plessur vom 27. März 2024 ist folglich mit dem Eingang der Rückzugserklärung beim Gericht, d.h. am 27. Mai 2025, in Rechtskraft erwachsen (DROESE, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 336 N. 6). Auch wenn der Scheidungspunkt in Rechtskraft erwachsen und die Ehe aufgelöst ist, kann das Gericht für die Dauer des Verfahrens über die Scheidungsfolgen vorsorgliche Massnahmen anordnen bzw. bei gegebenen Voraussetzungen abändern (Art. 276 Abs. 2 und 3 ZPO). 3.2. Gemäss Art. 315 Abs. 1 ZPO hemmt die Berufung die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nur im Umfang der Anträge. Die nicht angefochtenen Punkte erwachsen in Teilrechtskraft und sind vollstreckbar, es sei denn, der unangefochtene Teil werde notwendigerweise vom Ergebnis der Anfechtung beeinflusst, wie namentlich die Regelung der Nebenfolgen bei Anfechtung des Scheidungspunktes. Auch eine unzulässige Berufung hat Suspensivwirkung; erst mit deren Abweisung oder einem Nichteintretensentscheid wird der angefochtene Entscheid rechtskräftig. Wird der Scheidungspunkt angefochten, werden die (ihrerseits nicht selbständig angefochtenen) Scheidungsfolgen daher erst rechtskräftig und vollstreckbar, wenn das Urteil im Scheidungspunkt formell rechtskräftig geworden ist (vgl. SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 314 N. 2; DROESE, a.a.O., Art. 336 N. 13; STALDER/VAN DE GRAAF in: Oberhammer/Domej/Haas, [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, Art. 282 N. 11; je m.w.H.). Vorliegend blieb die vorinstanzliche Regelung der Nebenfolgen abgesehen vom Kindesunterhalt unangefochten. Die betreffenden Punkte, namentlich die Anordnungen zum Vorsorgeausgleich (act. B.1, Dispositivziffer 12), zum nachehelichen Unterhalt (act. B.1, Dispositivziffer 13) und zur güterrechtlichen Auseinandersetzung hinsichtlich des übrigen Vermögens (act. B.1, Dispositivziffer 17 und 18), sind demnach zusammen mit dem Scheidungspunkt, d.h. mit dem Eingang des Rückzugs der dagegen erhobenen Berufung, rechtskräftig geworden. 3.3.1. Was die Aufhebung des Miteigentums an der Liegenschaft F._____ (act. B.1, Dispositivziffer 16) anbelangt, haben sich die Parteien in ihrem Vergleich unter den Ziffern V.16-21 auf eine Lösung geeinigt, die teilweise von der vorinstanzlichen Regelung abweicht und diese offenkundig ersetzen soll. Da die Einigung noch vor

11 / 20 Eintritt der Rechtskraft des Scheidungspunktes zustande gekommen ist und dem Berufungsgericht als Teil ihrer Vereinbarung über die (bis dahin strittigen) Scheidungsfolgen unterbreitet wird, unterliegt sie der Genehmigungspflicht nach Art. 279 ZPO. Dass die Aufhebung des Miteigentums nicht Gegenstand der Berufung war, ändert daran nichts, zumal eine Klageänderung unter den (hier gegebenen) Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO auch im Berufungsverfahren noch zulässig ist. Die Genehmigungspflicht nach Art. 279 ZPO bezieht sich sodann auch auf Punkte, die wie die güterrechtliche Auseinandersetzung dem Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO) unterstehen, weshalb eine Abschreibung des Verfahrens zufolge Vergleichs (Art. 241 ZPO), wie von den Parteien beantragt, nicht in Frage kommt. Die vereinbarte Regelung wird vielmehr erst mit der gerichtlichen Genehmigung und deren Aufnahme ins Dispositiv des Entscheides rechtsgültig (Art. 279 Abs. 2 ZPO). Mit der Genehmigung verliert die Vereinbarung ihren vertraglichen Charakter und wird integraler Bestandteil des Scheidungsurteils. Erst für die einvernehmliche Abänderung rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen lässt Art. 284 Abs. 2 ZPO einfache Schriftlichkeit genügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_595/2025 vom 1. April 2026 E. 2 m.w.H.). 3.3.2. Unter Vorbehalt der Bestimmungen über die berufliche Vorsorge (Art. 280 Abs. 1 ZPO) und die Kinderbelange (Art. 296 Abs. 3 ZPO; siehe dazu nachfolgend E. 3.4) ist bei der Genehmigung zu prüfen, ob sie frei und nach reiflicher Überlegung geschlossen wurde, ob sie klar und vollständig ist und ob sie nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 279 Abs. 1 ZPO). Die Elemente des freien Willens und der reiflichen Überlegung sind hier für beide Parteien, die anwaltlich vertreten sind, gegeben. Die vereinbarten Modalitäten zur Überführung der Liegenschaft in das Alleineigentum des Berufungsbeklagten und der für die Übertragung des Miteigentumsanteils der Berufungsklägerin geschuldeten Gegenleistungen sind sodann klar und vollständig. Diese vermögen schliesslich auch einer inhaltlichen Prüfung standzuhalten, bleibt diese doch bei vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen zwischen den Ehegatten, die ihrer freien Verfügungsgewalt unterstehen, auf den Aspekt einer offensichtlichen Unbilligkeit beschränkt. Vorliegend hat bereits die Vorinstanz den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, sich auf eine Verwertungsart zur Aufhebung des Miteigentums zu einigen. Von der vorinstanzlichen Regelung weichen die Parteien daher nur insoweit ab, als sie von einem höheren Verkehrswert der Liegenschaft als im gerichtlich angeordneten Gutachten ausgehen (vgl. act. B.1, E. 10.5.1.1) und die Berufungsklägerin ihr in die Liegenschaft investiertes Eigengut in Höhe von CHF 44'180.90 trotz des im Vergleich zum Erwerbspreis eingetretenen Minderwerts ungeschmälert

12 / 20 zurückerstattet erhält (vgl. act. B.1, E. 10.5.1.10). Ferner hat sich der Berufungsbeklagte bereit erklärt, auf die (verrechnungsweise) Geltendmachung der von ihm getragenen Kosten für Sanierungsarbeiten in der Liegenschaft (siehe dazu act. B.3) zu verzichten. Dass der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin in den genannten Punkten entgegengekommen ist, erscheint in Anbetracht der aktuell zu verzeichnenden Entwicklung auf dem Immobilienmarkt ____ und der anhaltenden Wertsteigerung von Einfamilienhäusern im Raume ____ jedenfalls nicht unangemessen. Die von den Parteien vereinbarte Regelung erweist sich damit als genehmigungsfähig und ist in den wesentlichen Punkten in das Dispositiv des Berufungsurteils aufzunehmen. Die Absätze 2 bis 4 der Dispositivziffer 16 des erstinstanzlichen Entscheides werden dadurch ersetzt. 3.4. Es bleibt die Prüfung der Vereinbarung mit Blick auf den Kindesunterhalt. Vereinbarungen über Kinderbelange gelten als übereinstimmende Anträge, an welche das Gericht aufgrund der Offizialmaxime nicht gebunden ist. Da das Gericht in Kinderbelangen den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht, gilt eine eigentliche materielle Prüfungspflicht des Gerichts. Es hat zu überprüfen, ob die Unterhaltsbeiträge den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ob Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie der Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an die Betreuung des Kindes berücksichtigt sind (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Das Kindeswohl hat Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor Wünschen der Eltern. Das Gericht soll sich jedoch nicht ohne ernsthaften Grund über eine Vereinbarung hinwegsetzen, welche die Zustimmung beider Eltern geniesst (BGE 143 III 361 E. 7.3.1). 3.5.1. Die Parteien sind in Ziffern III.7-10 der Vereinbarung übereingekommen, dass der Berufungsbeklagte in vier Phasen ab dem 1. September 2024 Kindesunterhalt leistet. Es handelt sich hierbei um dieselben Phasen, wie sie im vorinstanzlichen Scheidungsurteil gebildet worden waren, wobei der Beginn der Phase I bei der Rechtskraft des Scheidungsurteils vom 27. März 2024 lag (act. B.1). Die Vereinbarung der Parteien sieht sodann in allen Phasen gleich hohe oder höhere Unterhaltsbeiträge vor als im vorinstanzlichen Scheidungsurteil. In Phase I sind die Beiträge für alle drei Kinder um CHF 125.00 höher, in Phase II sind die Beiträge für D._____ und E._____ um CHF 147.00 höher, in Phase III ist der Beitrag für E._____ um CHF 165.00 höher. In Phase IV erhält jedes mittlerweile volljährige Kind denselben Betrag, der ab Volljährigkeit im vorinstanzlichen Scheidungsurteil vorgesehen war. Der Kindesunterhalt entspricht in den Phasen I und II den Berufungsanträgen, in Phase III erfährt nur der Unterhaltsbeitrag an E._____ eine

13 / 20 Anpassung gegenüber dem Scheidungsurteil, wobei er hier dem Berufungsantrag für Phase II entspricht, mithin gegenüber Phase II unverändert bleibt. Die weitgehende Übereinstimmung mit den Berufungsanträgen deutet darauf hin, dass entsprechend der Berufungsbegründung die tieferen Wohnkosten des Berufungsklägers und eine abweichende Verteilung des Überschusses einkalkuliert wurden. Unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls ist dies nicht zu beanstanden, zumal damit höhere Unterhaltsbeiträge resultieren. 3.5.2. Mit der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge ab dem 1. September 2024 – mithin auf einen Zeitpunkt vor Eintritt der Rechtskraft im Scheidungspunkt, in welchem ansonsten noch der vorsorgliche Unterhalt gemäss Eheschutzentscheid geschuldet wäre – ist auch der vom Berufungsbeklagten im Abänderungsgesuch geltend gemachten Veränderung der Verhältnisse Rechnung getragen. Der Unterhalt beruht erkennbar auf den im Scheidungsurteil aktualisierten Berechnungsgrundlagen und spiegelt damit die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse wider, nicht mehr jene, die zur Zeit des Eheschutzentscheids im Frühjahr 2018 bestanden. Die vereinbarten Unterhaltsbeiträge tragen damit den Bemessungskriterien gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB angemessen Rechnung. Mit ihnen wird der Barbedarf der Kinder, einschliesslich eines allfälligen Überschussanteils, in einer Weise gedeckt, die sowohl der Lebensstellung der Familie als auch der Leistungsfähigkeit beider Elternteile entspricht. Die mit der Vereinbarung (implizit) beantragte Abänderung des Eheschutzentscheids mit Bezug auf den Betreuungsunterhalt und damit die Anpassung entsprechend den Erwägungen im Scheidungsurteil (act. B.1, E 5.4 ff.), ist ebenfalls gerechtfertigt; die Berufungsklägerin vermag ihre eigenen Lebenshaltungskosten zu decken, weshalb kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet ist. Dass aufgrund des ihr anrechenbaren (hypothetischen) Einkommens (vgl. dazu auch act. B.1, E. 4.8.2.5 f.) auch der persönliche Unterhalt für die Berufungsklägerin im Scheidungsurteil tiefer ausfällt als im Eheschutzentscheid und der nacheheliche Unterhalt aufgrund der Berufung im Scheidungspunkt bzw. deren Rückzugs erst ab 27. Mai 2025 geschuldet ist, hat keine Auswirkungen auf diese, ausschliesslich die Kinderbelange betreffende, Beurteilung. 3.5.3. Der Berufungskläger beantragte die Abänderung des Eheschutzentscheides mit Wirkung ab Gesuchseinreichung am 7. Juni 2024. In der Vereinbarung einigten sich die Parteien hingegen erst ab 1. September 2024 auf geänderte Unterhaltsbeiträge. Es ist nicht anzunehmen, dass der Berufungsbeklagte mit Blick auf die dazwischenliegenden knapp drei Monate an seinen Abänderungsanträgen festhält; die Formulierung des neuen gemeinsamen Antrages der Parteien und die

14 / 20 Erwähnung beider Verfahren (act. A.4.1; act. A.3.1 [ZR1 24 65]) sprechen vielmehr dafür, dass die früheren Anträge beider Parteien umfassend ersetzt werden sollten. Auch materiell beurteilt, erscheint es angemessen, dass der Eheschutzentscheid samt dem darin vorgesehenen Betreuungsunterhalt bis Ende August 2024 weiter gilt und die übereinstimmend beantragte Abänderung ab September 2024 wirksam wird. Denn der Betreuungsunterhalt entfällt insbesondere aufgrund der Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens der Berufungsklägerin (80%- Tätigkeit) und die rückwirkende Berücksichtigung desselben reicht beim festgelegten Zeitpunkt (September 2024) gegenüber einer Abänderung ab Gesuchseinreichung (Juni 2024) nicht übermässig weit in die Vergangenheit. Zudem lässt sich der Zeitpunkt auch dadurch begründen, dass die mittlere Tochter im August 2024 die letzte Schwelle des Schulstufenmodells (16. Altersjahr) erreicht, und sich die – im Übrigen vorhersehbare Anrechnung eines hypothetischen Einkommens – auf diesen Zeitpunkt hin durch den entfallenden Betreuungsaufwand erst recht rechtfertigt. 3.5.4. Gemäss Ziffer III.7 der Vereinbarung sind die Unterhaltsbeiträge zuzüglich der gesetzlichen und/oder vertraglichen Kindeszulagen zu bezahlen. Dies entspricht der Rechtslage, wonach Kinderzulagen die finanzielle Mehrbelastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise ausgleichen soll und sie, soweit sie dem unterhaltspflichtigen Elternteil ausgerichtet werden, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen sind (Art. 285a Abs. 1 ZGB). 3.5.5. Die Ziffern III.7-10 der Vereinbarung sind daher zu genehmigen. Sie ersetzen die Dispositivziffern 5-7 des Scheidungsurteils sowie – mit Wirkung ab 1. September 2024 – Dispositivziffer 5.b des Eheschutzentscheids, welche aufzuheben sind. 3.6. In Ziffer III.11 der Vereinbarung haben die Parteien die bereits im erstinstanzlichen Entscheid enthaltene (und nicht angefochtene) Anordnung, wonach sie sich an ausserordentlichen Kinderkosten im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB, denen beide zugestimmt haben, je zur Hälfte beteiligen (act. B.1, Dispositivziffer 9), dahingehend präzisiert, dass dringliche medizinische Behandlungen und ähnliche Notfälle vom Zustimmungserfordernis ausgenommen sein sollen. Ferner verzichteten die Parteien auf die im Eheschutzentscheid vorgesehene Beschränkung der hälftigen Kostentragung auf Kosten über CHF 250.00. Zwar bietet Art. 286 Abs. 3 ZGB keine Rechtsgrundlage für eine vorgängige autoritative Festlegung der Kostentragung (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 23 50 vom 5. September 2024 E. 4.3). Dies schliesst indessen nicht aus, dass die Parteien in einem Unterhaltsvertrag eine

15 / 20 Bestimmung aufnehmen, in der sich der eine Elternteil nach vorgängiger Absprache zur Beteiligung an solchen Kosten verpflichtet. Derartige Klauseln sind vielmehr üblich und werden beispielsweise nach zürcherischer Gerichtspraxis auch regelmässig genehmigt (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich LZ210027 vom 29. August 2022 E. B.4 m.w.H.). Vorliegend spricht mit Blick auf die von der Vorinstanz für die Phasen II und III ermittelte Leistungsfähigkeit der Parteien (act. B.1, E. 5.5 f.) nichts gegen die Festlegung eines hälftigen Beteiligungsschlüssels für ausserordentliche Kinderkosten. Dass in dringenden Fällen auf das Erfordernis einer vorgängigen Zustimmung verzichtet wird, korrespondiert sodann mit der Regelung von Art. 301 Abs. 1bis ZGB. Auch Ziffer III.11 kann daher genehmigt werden und ist unter Aufhebung von Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Entscheids und – mit Wirkung ab September 2024 – unter Aufhebung von Dispositivziffer 7 des Eheschutzentscheids ins Dispositiv des vorliegenden Urteils aufzunehmen. 3.7. Die in Ziffer III.12 der Vereinbarung vorgesehene Reduktion der Unterhaltsbeiträge bei einer Einkommenssteigerung der Berufungsklägerin ist genehmigungsfähig, da der vom erstinstanzlichen Gericht festgelegte Unterhalt als Untergrenze bestehen bleibt und der Kindesunterhalt damit weiterhin bedarfsdeckend ist. Der in Ziffer III.13 vorgesehene Austausch von Lohnausweisen gewährleistet in diesem Zusammenhang volle Transparenz über die Einkommensverhältnisse der Eltern und erleichtert eine allfällige Anpassung der Unterhaltsbeiträge. Die Ziffern III.12-13 sind zu genehmigen. 3.8. Die in Ziffer IV der Vereinbarung getroffene Aktualisierung des Teuerungsausgleichs ist gerichtsüblich. Sie ist folglich ebenfalls zu genehmigen und ersetzt mit Bezug auf den Kindesunterhalt die Teuerungsklausel in Dispositivziffer 14 des angefochtenen Entscheides. Jene behält einzig mit Bezug auf den nachehelichen Unterhalt Gültigkeit. 3.9. Die weiteren Anordnungen der Vorinstanz zum Kindesunterhalt, konkret die Berechtigung des Berufungsbeklagten zum Abzug eines Teils des allfälligen Nettolehrlingslohnes des jeweiligen Kindes von den für dieses geschuldeten Unterhaltsbeiträgen (act. B.1, Dispositivziffer 8) sowie die Zahlungsmodalitäten (act. B.1, Dispositivziffer 10) sind unangefochten geblieben. Sie werden auch durch den von den Parteien geschlossenen Vergleich nicht tangiert, sondern fallen offenkundig unter dessen Ziffer VI, worin die Geltung des erstinstanzlichen Entscheids in den übrigen Punkten ausdrücklich statuiert wird. Der Klarheit halber werden die betreffenden Ziffern ebenfalls in das Dispositiv des vorliegenden Urteils übernommen.

16 / 20 4. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Parteien mit dem Vergleich vom 16. bzw. 21. Mai 2025 eine umfassende Einigung erzielt haben. Die getroffene Regelung berücksichtigt die konkreten Umstände sowie die Interessen beider Seiten und entspricht insbesondere auch dem Wohl der gemeinsamen Kinder. Beide Parteien sind anwaltlich vertreten und haben sich im Berufungs- sowie im Massnahmeverfahren erneut mit den relevanten rechtlichen Fragen auseinandergesetzt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Vergleich freiwillig geschlossen wurde und beide Parteien sich der Bedeutung der getroffenen Regelung bewusst sind. Die Vereinbarung ist klar und deckt sämtliche Streitpunkte ab. Der Vergleich ist im Umfang der erwähnten Ziffern daher zu genehmigen und zum Urteil zu erheben. 5.1. Im Falle eines Vergleichs trägt grundsätzlich jede Partei die Prozesskosten entsprechend der im Vergleich getroffenen Regelung. Fehlt eine solche Regelung oder geht sie einseitig zulasten einer Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, so erfolgt die Kostenverteilung nach den Art. 106 ff. ZPO (Art. 109 ZPO). 5.2. Bezüglich der Kosten des erstinstanzlichen Scheidungsverfahrens ist auf Ziffer VI der Vereinbarung zu verweisen, in der die Parteien "im Übrigen" die Geltung des erstinstanzlichen Scheidungsurteils vereinbart haben. Die dortige Kostenverteilung – je hälftige Tragung der Gerichtskosten und eigene Tragung der Parteikosten – entspricht dem üblichen Vorgehen, erscheint angemessen und ist entsprechend zu bestätigen. Die der Berufungsklägerin auferlegten Gerichtskosten sowie die Kosten ihrer unentgeltlichen Rechtsvertretung gehen einstweilen zulasten des Kantons bzw. der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur (act. B.1, E. 11). Da die vorinstanzliche Kostenregelung (act. B.1, Dispositivziffer 20) unverändert bleibt, braucht sie im Berufungsurteil nicht wiederholt zu werden. 5.3. In Ziffer VIII der Vereinbarung einigten sich die Parteien auf eine hälftige Übernahme der Gerichtskosten beider Verfahren sowie auf den gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigungen. Diese Kostenverteilung ist im Lichte der umfassenden Einigung und des in familienrechtlichen Verfahren bestehenden richterlichen Ermessensspielraums (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) für das Berufungswie auch das Massnahmeverfahren sachgerecht. Die Kosten des Berufungsverfahrens (ZR1 24 57) von CHF 1'500.00 sowie jene des vorsorglichen Massnahmeverfahrens (ZR1 24 65) von CHF 500.00 – insgesamt CHF 2'000.00 – sind daher ebenfalls je zur Hälfte, d.h. im Umfang von je CHF 1'000.00, von den Parteien zu tragen (Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]).

17 / 20 Es wird erkannt: 1. Das Berufungsverfahren ZR1 24 57 (Ehescheidung und Nebenfolgen) und das Massnahmeverfahren ZR1 24 65 (Abänderung von vorsorglichen Massnahmen) werden vereinigt. 2. Die Berufung von A._____ wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben, soweit damit eine Aufhebung von Dispositivziffer 1 des Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 27. März 2024 (Proz. Nr. 115-2019-3) beantragt wurde. Es wird festgestellt, dass Dispositivziffer 1 (Scheidungspunkt) am 27. Mai 2025 in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Der Vergleich vom 16./21. Mai 2025 wird, soweit erforderlich, genehmigt. 4. Die Dispositivziffern 5 bis 10 des Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 27. März 2024 (Proz. Nr. 115-2019-3) sowie die Dispositivziffern 5.b und 7 des Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 27. April 2018 (Proz. Nr. 135-2018-85) – letztere mit Wirkung ab 1. September 2024 bis zur Rechtskraft des vorliegenden Urteils – werden aufgehoben und durch nachfolgende Regelungen ersetzt. 4.1. B._____ wird verpflichtet, an den Barunterhalt der Kinder folgende monatlich pränumerando auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich der gesetzlichen und/oder vertraglichen Kinderzulagen zu bezahlen: C._____: – Phase I (ab 1. September 2024 - 31. März 2025): CHF 1'049.00 – Phase II (1. April 2025 - 31. August 2026): CHF 750.00 – Phase III (1. September 2026 - 30. Juni 2028 bzw. Abschluss angemessene Erstausbildung): CHF 750.00 – Phase IV (ab 1. Juli 2028, sofern noch keine angemessene Erstausbildung - Abschluss angemessene Erstausbildung): CHF 750.00 D._____: – Phase I (ab 1. September 2024 - 31. März 2025): CHF 1'099.00 – Phase II (1. April 2025 - 31. August 2026): CHF 1'096.00 – Phase III (1. September 2026 - 30. Juni 2028 bzw. Abschluss angemessene Erstausbildung): CHF 750.00 – Phase IV (ab 1. Juli 2028, sofern noch keine angemessene Erstausbildung - Abschluss angemessene Erstausbildung): CHF 750.00

18 / 20 E._____: – Phase I (ab 1. September 2024 - 31. März 2025): CHF 1'068.00 – Phase II (1. April 2025 - 31. August 2026): CHF 1'146.00 – Phase III (1. September 2026 - 30. Juni 2028): CHF 1’146.00 – Phase IV (ab 1. Juli 2028 – Abschluss angemessene Erstausbildung): CHF 750.00 4.2. Sollte A._____ ein durchschnittliches Nettoeinkommen von mehr als CHF 4'095.00 netto über ein Kalenderjahr verdienen, reduzieren sich die Unterhaltsbeiträge um die Hälfte des CHF 4'095.00 netto übersteigenden Betrages, wobei die Reduktion nur bis zu den vom Regionalgericht Plessur mit Entscheid vom 27. März 2024 festgelegten Kinderunterhaltsbeiträgen erfolgt, mithin diese als minimale Untergrenze des Kinderunterhaltes gelten. B._____ und A._____ tauschen per Ende Februar jeweils gegenseitig die Lohnausweise aus. 4.3. B._____ ist berechtigt, vom jeweils zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag gemäss Dispositivziffer 4.1 bis zur Volljährigkeit des jeweiligen Kindes 1/6 und ab Eintritt der Volljährigkeit des jeweiligen Kindes 1/3 eines allfälligen Nettolehrlingslohnes in Abzug zu bringen. 4.4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 4.1 sind an A._____ zahlbar, auch über die Volljährigkeit hinaus, sofern das betreffende Kind in ihrem Haushalt lebt und keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 4.5. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 4.1 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende November 2024 von 106.9 Punkten (Dezember 2020 = 100 Punkte). Die Beiträge werden am 1. Januar jeden Jahres, bezogen auf den Indexstand von November des vergangenen Jahres, angepasst. Die erstmalige Anpassung erfolgt per 1. Januar 2026 nach der folgenden Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index Weist der Unterhaltspflichtige nach, dass sich sein Netto-Erwerbseinkommen nicht entsprechend der Indexentwicklung teuerungsbedingt verändert hat, erfolgt die Anpassung für das nächste Kalenderjahr lediglich im Verhältnis der effektiven teuerungsbedingten Einkommensveränderung.

19 / 20 4.6. Ausserordentliche Kinderkosten im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB, denen B._____ und A._____ beide zugestimmt haben, übernehmen diese je zur Hälfte. Vom Zustimmungserfordernis ausgenommen sind medizinische Notfallmassnahmen und dergleichen. 5. Die Absätze 2 bis 4 der Dispositivziffer 16 des Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 27. März 2024 (Proz. Nr. 115-2019-3) werden aufgehoben und durch nachfolgende Regelungen ersetzt: 5.1. B._____ übernimmt den hälftigen Miteigentumsanteil von A._____ an den Grundstücken Nr. 110-1 und 110-2, Stammgrundstück Nr. 110, Plan Nr. 14, in der Gemeinde O.1._____, F._____, Grundbuchamt O.2._____ zu einem Anrechnungswert von CHF 640'000.00 (= 1/2 Wert Stammgrundstück von CHF 1'280'000.00), sodass er Alleineigentümer der Liegenschaft wird. Die Gebühren des Grundbuchamtes und eine allfällige Handänderungssteuer gehen zulasten von B._____. Die Grundstückgewinnsteuer wird aufgeschoben. 5.2. A._____ ist verpflichtet, alle für die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils notwendigen Willenserklärungen auf erstes Verlangen abzugeben. 5.3. B._____ übernimmt die auf den genannten Grundstücken lastende Hypothekarschuld gegenüber der Bank_____, mit einem Schuldstand von CHF 850'000.00 per 20. Mai 2025, als Alleinschuldner. 5.4. B._____ ist zudem verpflichtet, A._____ für das von ihr eingebrachte Eigengut eine Ausgleichzahlung in der Höhe von CHF 44'180.90 zu leisten, fällig innert 20 Tagen seit Unterzeichnung des Vergleiches vom 16./21. Mai 2025. 5.5. Es wird davon Vormerk genommen, dass B._____ auf die Geltendmachung seiner Investitionen in die Liegenschaft im Umfang von CHF 25'878.95 verzichtet. 6. Im Übrigen bleibt der Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 27. März 2024 (Proz. Nr. 115-2019-3) bestehen. 7.1. Die Kosten des vereinigten Berufungs- und Massnahmeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen je hälftig und damit im Umfang von je CHF 1'000.00 zulasten von B._____ und A._____. Sie werden mit dem von B._____

20 / 20 geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet. A._____ wird verpflichtet, B._____ den Betrag von CHF 500.00 zu ersetzen und dem Obergericht den Fehlbetrag von CHF 500.00 nachzuzahlen. 7.2. Für das vereinigte Berufungs- und Massnahmeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8. [Rechtsmittelbelehrung] 9. [Mitteilung an:]

ZR1 2024 57 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.06.2026 ZR1 2024 57 — Swissrulings