Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 25. April 2026 mitgeteilt am 5. Mai 2026 Referenz ZR1 24 196 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitz Bäder Federspiel und Schmid Christoffel Nyfeler, Aktuarin Parteien A._____ Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg Quaderstrasse 8, Postfach 250, 7001 Chur gegen B._____ Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter Vasarauls 11, 7084 Brienz/Brinzauls GR Gegenstand Nebenfolgen der Ehescheidung Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 17. September 2024, mitgeteilt am 25. September 2024 (Proz. Nr. 115-2021-20)
2 / 28 Sachverhalt A. A._____ (der einfacheren Lesbarkeit halber und trotz rechtskräftiger Scheidung der Ehe nachfolgend als Ehefrau bezeichnet) und B._____ (der einfacheren Lesbarkeit halber und trotz rechtskräftiger Scheidung der Ehe nachfolgend als Ehemann bezeichnet) haben am 4. Februar 2004 geheiratet. Sie sind Eltern der Tochter C._____ (ehemals B._____), geboren am ._____ 2004. Die Parteien unterstanden dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. B. Am 3. Mai 2021 reichte die Ehefrau beim Regionalgericht Plessur eine unbegründete Scheidungsklage ein. In teilweiser Gutheissung eines entsprechenden Gesuches der Ehefrau erliess das Regionalgericht mit Entscheid vom 5. Mai 2021 ein superprovisorisches Verbot betreffend Aufhebung und Auszahlung zweier Lebensversicherungen bei der D._____, welches in der Folge mit Entscheid vom 24. Oktober 2022 bestätigt wurde (Proz. Nr. 135-2021-295). Am 30. Juni 2021 fand die Einigungsverhandlung vor dem Regionalgericht statt, anlässlich welcher sich ergab, dass der Scheidungsgrund feststeht; über die Nebenfolgen der Scheidung konnte keine Einigung erzielt werden. Die begründete Klage der Ehefrau datiert vom 18. August 2021, die Klageantwort des Ehemannes vom 25. November 2021. Die Replik und die Duplik folgten am 17. Februar 2022 respektive am 10. März 2022. Am 16. Mai 2023 wurde eine Instruktionsverhandlung vor dem Regionalgericht durchgeführt. Die Hauptverhandlung fand am 16. Oktober 2023 statt. C. Das Regionalgericht Plessur erkannte mit Entscheid vom 17. September 2024, mitgeteilt am 25. September 2024, wie folgt: 1. [Scheidung der Ehe] 2. [Abschreibung Rechtsbegehren betreffend Kinderbelange] 3. [Kindesunterhalt] 4. [Mündigenunterhalt] 5. [Abschreibung Rechtsbegehren betreffend nachehelichen Unterhalt] 6. a) Das hälftige Miteigentum der Parteien an der 4.5-Zimmerwohnung im Stockwerkeigentum, Miteigentum 100/1000 am Grundstück Nr. Z.1._____, an O.1._____, Grundbuch O.1._____, Baurechtsblatt Z.1._____, mit Grundstück Nr. Z.2._____ sowie am Autoeinstellplatz Nr. 3 mit Grundstück Nr. Z.3._____, im Miteigentum von 1/52 an Grundstück Nr. Z.4._____, wird aufgelöst. b) Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur wird damit beauftragt, die 4.5-Zimmerwohnung an O.1._____ und der dazugehörende Autoeinstellplatz Nr. 3, als Ganzes öffentlich und ohne Festsetzung eines Mindestwerts zu versteigern. c) Der Versteigerungserlös wird wie folgt geteilt:
3 / 28 Erzielter Erlös: ./. Versteigerungs- oder Verkaufskosten ./. Grundbuch- oder Notariatsgebühren ./. Handänderungssteuern und Grundstückgewinnsteuern ./. Hypothek lastend auf der Liegenschaft ./. allfällige weitere in Zusammenhang mit der Verwertung stehende gemeinsame Kosten = Nettoerlös mit hälftiger Teilung auf A._____ und B._____ Sofern Netto ein Verlust erzielt wird, ist dieser hälftig durch A._____ und B._____ zu übernehmen. 7. B._____ wird verpflichtet, A._____ aus Güterrecht den Betrag von CHF 40'134.70 zu bezahlen. 8. Als Versicherungsnehmer der Policen Nr. Z.6._____ und Nr. Z.7._____ der D._____ wird B._____ belassen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die vorsorglich erlassene Anweisung an die D._____ (Proz. Nr. 135-2021-295) mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils von Gesetzes wegen dahinfällt. 9. Die Freizügigkeitsstiftung 2. Säule Bank F._____, O.2._____, wird angewiesen, zu Lasten des Kontos von A._____ (AHV-Nr. Z.5._____) den Betrag von CHF 37'944.10 auf ein noch durch B._____ (geb. _____ 1958) zu bezeichnendes Konto zu überweisen. Die zu übertragende Austrittsleistung ist ab dem 03.05.2021 zum BVG- Mindestzinssatz bzw. zum allfällig höheren geltenden reglementarischen Zinssatz der Freizügigkeitsstiftung 2. Säule Bank F._____ zu verzinsen. B._____ wird angewiesen, innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Urteils dem Gericht eine entsprechende IBAN-Nummer zu nennen. 10. a) Die Gerichtskosten von CHF 8'500.00 gehen je hälftig zu Lasten von A._____ und B._____. Die Gerichtskosten werden mit dem von A._____ geleisteten Vorschuss von CHF 5'500.00 verrechnet. Den Fehlbetrag von CHF 3'000.00 hat B._____ dem Kanton Graubünden nachzuzahlen. B._____ hat A._____ die geleisteten Vorschüsse im Umfang von CHF 1'250.00 zu ersetzen. b) Jede Partei trägt ihre Parteikosten selber. 11. [Rechtsmittelbelehrungen] D. Die Ehefrau erhob gegen diesen Entscheid am 24. Oktober 2024 beim ehemaligen Kantonsgericht von Graubünden Berufung mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Ziff. 6, 7, 8, 9, 10 und 11 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien aufzuheben.
4 / 28 2. a) Das hälftige Miteigentum an der 4 ½-Zimmerwohnung im Stockwerkeigentum, ME 100/1000 an Grundstück Nr. Z.1._____, an O.1._____, Grundbuch O.1._____, Baurechtsblatt Z.1._____, mit Grundstück Nr. Z.2._____ sowie am Autoabstellplatz Nr. 3 mit Grundstück Nr. Z.3._____ sei aufzuheben und das Grundstück Nr. Z.2._____ sowie Grundstück Nr. Z.3._____ sei gegen Übernahme der bestehenden Hypothekarschuld sowie der Übernahme der Schuld gegenüber der Mutter der Klägerin und Berufungsklägerin und Entlastung des Beklagten aus der Schuldverpflichtung an die Klägerin zu übertragen. Das Grundbuchamt O.1._____ sei zu den Eintragungen zu ermächtigen und zu beauftragen. b) Eventualiter sei die 4 ½-Zimmerwohnung und der dazugehörende Parkplatz bestmöglichst freihändig zu verkaufen und der Erlös wie folgt aufzuteilen: Erzielter Erlös CHF Abzüglich CHF Verkaufskosten (Maklerprovision) CHF Grundbuch- und Notariatsgebühren CHF Handänderungssteuern CHF Grundstückgewinnsteuern CHF Auf der Liegenschaft lastende Hypothek CHF Rückzahlung des Darlehens an die Mutter der Klägerin CHF Nettoerlös mit hälftiger Teilung auf die Parteien CHF Aus dem Nettoerlös, welcher auf den Beklagten entfällt, sind vorerst folgende Zahlungen zu leisten: - Guthaben der Klägerin aus Güterrecht (CHF 99’900.00) vgl. Ziff. 3 - Ausseramtliche Entschädigung 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin aus Güterrecht den Betrag von CHF 99’900.00 zu bezahlen. 4. Die D._____ sei richterlich anzuweisen, die Versicherungssummen aus den Policen-Nr. Z.6._____ und Z.7._____ lediglich an C._____ (vormals B._____), geb. _____ 2004 auszubezahlen. 5. Auf die Teilung der BVG-Beträge sei zu verzichten. 6. Die Gerichtskosten des Regionalgerichtes Plessur in Höhe von CHF 8'500.00 seien dem Beklagten aufzuerlegen, welcher zudem zu verpflichten sei, die Klägerin ausseramtlich mit CHF 20'000.00, allenfalls einen Betrag nach richterlichem Ermessen, zu entschädigen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten. E. Der Ehemann reichte am 27. November 2024 seine Berufungsantwort und Anschlussberufung mit den folgenden Anträgen ein: 1. Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten ist. 2. Anschlussberufung:
5 / 28 a) Unter Aufhebung von Dispositivziffer 7. sei die Anschlussberufungsbeklagte zu verpflichten, dem Anschlussberufungskläger aus Güterrecht den Betrag von CHF 23'346.80 zu bezahlen. b) Unter Aufhebung der Dispositivziffer 10. seien die vorinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 8’500 zu drei Viertel der Berufungsklägerin und zu einem Viertel dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten für das vorinstanzliche Verfahren ausseramtlich CHF 25’000.00 zu bezahlen. 3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer zu Lasten der Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte. F. In ihrer Replik und Anschlussberufungsantwort vom 20. Januar 2025 beantragte die Ehefrau die Gutheissung der Berufung sowie die Abweisung der Anschlussberufung, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Ehemannes. Mit Duplik und Anschlussberufungsreplik vom 20. Februar 2025 hielt der Ehemann an seinen bisherigen Anträgen fest. Die Ehefrau hielt in ihrer Anschlussberufungsduplik vom 13. Mai 2025 ebenfalls an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest. G. Am 1. Januar 2025 trat im Kanton Graubünden das Gerichtsorganisationsgesetz vom 14. Juni 2022 (GOG; BR 173.000) in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt hin wurden das Kantons- und das Verwaltungsgericht zum Obergericht des Kantons Graubünden zusammengelegt. Die hängigen Verfahren des Kantonsgerichts wurden per 1. Januar 2025 auf das Obergericht übertragen (Art. 122 Abs. 5 GOG). Dabei änderte die Verfahrensnummer von ZK1 24 196 auf ZR1 24 196. H. Die vorinstanzlichen Akten (Proz. Nr. 115-2021-20) wurden beigezogen. Die Sache erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1. Prozessuales 1.1. Die Berufung und die Anschlussberufung richten sich gegen ein erstinstanzliches Scheidungsurteil (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Sie wurden form- und fristgerecht beim damals zuständigen Kantonsgericht von Graubünden erhoben (Art. 311 ZPO; Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100] in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung; act. A.1; act. A.2). Sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung betreffen rein vermögensrechtliche Angelegenheiten, wobei die Berufung das Streitwerterfordernis gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO erfüllt.
6 / 28 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung und die Anschlussberufung ist demnach – unter dem Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (vgl. nachfolgend E. 1.3) – einzutreten. Deren Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer des Obergerichts (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 EGzZPO; Art. 9 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010]). Das Obergericht entscheidet in Dreierbesetzung (Art. 7 Abs. 4 EGzZPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 GOG). 1.2. Mit der Berufung als vollkommenem Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung, die unrichtige Sachverhaltsfeststellung und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vorinstanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen, hat bei der Überprüfung der Angemessenheit jedoch Zurückhaltung zu üben (BGE 138 III 374 E. 4.3.1, in: Pra 2013 Nr. 4; REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 310 N. 6). 1.3. Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. Das zweitinstanzliche Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine gerichtliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat daher anhand der dort festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwieweit sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrecht erhalten lassen bzw. der erstinstanzliche Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss genügend ausführlich, genau und eindeutig sein, damit die Berufungsinstanz sie ohne Weiteres verstehen kann. Es muss daraus hervorgehen, welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden, weshalb der Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll und wie stattdessen zu entscheiden ist, wobei gegebenenfalls die Aktenstücke, auf welche sich die Kritik stützt, genau zu bezeichnen sind. Die Berufung erhebende Partei muss sich im Einzelnen mit den Entscheidgründen, das heisst mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides, auseinandersetzen. Die blosse Wiedergabe erstinstanzlicher Rechtsschriften in der Berufungsschrift, der blosse Verweis auf bereits vor erster Instanz vorgetragene Vorbringen oder auf die Vorakten ebenso wie allgemeine Kritik am erstinstanzlichen Entscheid genügen diesen Anforderungen nicht und führen zu Nichteintreten (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 m.w.H., 141 III 569 E. 2.3.3, in: Pra 2016 Nr. 99, 138 III 374 E. 4.3.1, in: Pra 2013 Nr. 4; Urteil des Bundesgerichts 4D_136/2025 vom 20. November 2025 E. 2.3; REETZ, a.a.O., Art. 311 N. 36 ff. m.w.H.).
7 / 28 1.4. Vorliegend strittig sind güterrechtliche Fragen, die Auszahlung von zwei Lebensversicherungen zugunsten der Tochter der Parteien, die Regelung der beruflichen Vorsorge sowie die vorinstanzliche Kostenregelung (vgl. sogleich E. 1.6). Was den Berufungsantrag betreffend die erwähnten Lebensversicherungen anbelangt, so kann darauf nicht eingetreten werden (vgl. nachfolgend E. 4.3), weshalb vorliegend offen gelassen werden kann, ob auf diesen Punkt die Offizialund die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime oder aber die Dispositions- und Verhandlungsmaxime Anwendung finden (vgl. dazu bereits act. B.0, E. 10.7). Hinsichtlich der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge gelten im Berufungsverfahren nicht mehr die Offizialmaxime und der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (vgl. act. B.0, E. 11.2), sondern die Dispositionsmaxime und der Verhandlungsgrundsatz (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_590/2024 vom 6. August 2025 E. 3.1, 5A_952/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 3.3, je m.w.H.). Auch bezüglich der güterrechtlichen Fragen (vgl. Art. 277 Abs. 1 ZPO) sowie hinsichtlich der Kostenregelung gelangen die Dispositions- und die Verhandlungsmaxime zur Anwendung. Gemäss der Dispositionsmaxime darf einer Partei weder mehr noch anderes zugesprochen werden, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Der Verhandlungsgrundsatz besagt, dass die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf welche sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben haben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). 1.5. Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten Noven zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Zeitpunkt, in welchem Tatsachen und Beweismittel vor erster Instanz letztmals vorgebracht werden konnten, entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorhanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Die Voraussetzungen der Berücksichtigung jedes neuen Vorbringens und jedes neuen Beweismittels hat diejenige Partei zu beweisen, welche sich auf das betreffende Novum beruft (BGE 143 III 42 E. 4.1; SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler
8 / 28 Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 317 N. 6 ff., je m.w.H.). 1.6. Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die vorliegende Berufung und die Anschlussberufung richten sich gegen die vorinstanzliche Regelung der Aufhebung des hälftigen Miteigentums an der vormals ehelichen Wohnung (Dispositivziff. 6), die Festsetzung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung (Dispositivziff. 7), die Belassung des Ehemannes als Versicherungsnehmer von zwei Lebensversicherungen für die Tochter (Dispositivziff. 8), die Regelung der beruflichen Vorsorge (Dispositivziff. 9) sowie die Kostenregelung (Dispositivziff. 10). Die Ehefrau verlangte in ihrer Berufungsschrift unter anderem auch die Aufhebung von Dispositivziffer 11 des angefochtenen Entscheids (act. A.1, I.1). Die erwähnte Dispositivziffer enthält die Rechtsmittelbelehrung (act. B.0, Dispositivziff. 11), womit es sich bei ihrer Anfechtung um ein offensichtliches Versehen handelt (so auch die Ehefrau in act. A.3, II.A.2). Abgesehen von den vorstehend genannten Punkten blieb der vorinstanzliche Entscheid unangefochten. Demnach ist der Entscheid in Bezug auf den Scheidungspunkt (Dispositivziff. 1), die Abschreibung der Rechtsbegehren betreffend die Kinderbelange (elterliche Sorge, Obhut etc.; Dispositivziff. 2), die Kindesunterhaltsregelung (Dispositivziff. 3 und 4) sowie die Abschreibung der Rechtsbegehren betreffend den nachehelichen Unterhalt (Dispositivziff. 5) bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. auch act. D.5). 2. Aufhebung des Miteigentums an der Eigentumswohnung 2.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, es sei unbestritten, dass die Parteien eine Eigentumswohnung im hälftigen Miteigentum zu einem Kaufpreis von CHF 600'000.00 erworben hätten, welche sie durch eine Hypothek im Umfang von CHF 480'000.00 sowie Mittel der Mutter der Ehefrau von CHF 120'000.00 finanziert hätten. Ebenso sei unbestritten, dass die von der Mutter der Ehefrau zur Verfügung gestellten Mittel im Umfang von CHF 87'000.00 als Darlehen gewährt worden seien. Strittig sei dagegen der Charakter des Restbetrages von CHF 33'000.00. Die güterrechtliche Zuordnung der Wohnung hänge davon ab, ob der genannte Betrag, wie von der Ehefrau vorgebracht, als Erbvorbezug, oder aber, wie vom Ehemann geltend gemacht, als Darlehen zu qualifizieren sei. Aus dem im Recht liegenden Darlehensvertrag gehe die Gewährung eines Darlehens von CHF 120'000.00 durch die Mutter der Ehefrau an die Parteien, nicht jedoch ein Erbvorbezug von
9 / 28 CHF 33'000.00 als Abzahlungsmodalität hervor. Auch aus der Zeugeneinvernahme der Mutter der Ehefrau sowie den Aussagen der Ehefrau anlässlich der Parteibefragung ergebe sich nichts anderes. Damit habe die Ehefrau den Beweis für die Charakterisierung des Betrags von CHF 33'000.00 als Erbvorbezug nicht erbracht. Folglich handle es sich bei der Liegenschaft nicht um Eigengut, sondern um Errungenschaft (act. B.0, E. 9.5.3 ff.). Die Ehefrau habe zwar die Zuweisung der Liegenschaft in ihr Alleineigentum gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB beantragt. Sie habe jedoch keine Tatsachenbehauptungen zur Darlegung eines überwiegenden Interesses an der Liegenschaft vorgebracht. Ferner sei der tatsächliche Wert der Liegenschaft nicht rechtsgenüglich behauptet und somit unbekannt. Die ungeteilte Zuweisung der im Miteigentum stehenden Liegenschaft setze aber voraus, dass die Ehefrau darlege und im Bestreitungsfall beweise, dass sie zur Leistung der auf dem Verkehrswert beruhenden Entschädigung in der Lage sei. Im Falle der Übernahme einer Hypothekarschuld gehöre hierzu auch der Nachweis der Zustimmung der Bank zur Entlassung des anderen Ehegatten aus der Solidarschuld, welche die Ehefrau vorliegend nicht beigebracht habe. Der Zuweisungsantrag der Ehefrau sei entsprechend abzuweisen (act. B.0, E. 9.5.9). Mangels Einigung der Parteien als Miteigentümer und mangels Zuweisung nach Art. 205 ZGB habe die Aufhebung des Miteigentums an der Eigentumswohnung durch interne oder externe Versteigerung oder durch (vorliegend ausgeschlossene) körperliche Teilung zu erfolgen; die Anordnung eines freihändigen Verkaufs durch das Gericht sei nicht möglich. Die Festlegung der Versteigerungsart liege mangels übereinstimmender Einigung der Parteien im Ermessen des Gerichts. Vorliegend erscheine es sachgerecht, die Liegenschaft öffentlich zu versteigern, um einen möglichst hohen Werterlös zu erzielen (act. B.0, E. 9.5.10 ff.). 2.2. Rügen der Ehefrau 2.2.1. Die Ehefrau macht geltend, es sei unbestritten, dass sich der den Parteien durch ihre Mutter für den Kauf der Wohnung zur Verfügung gestellte Betrag von CHF 120'000.00 um CHF 33'000.00 auf CHF 87'000.00 reduziert habe. Die durch den Ehemann behaupteten Amortisationszahlungen seien auf keinem der durch ihre Mutter eingereichten Bankauszüge ersichtlich und seien auch nicht plausibel. Hingegen habe sie stets ausgeführt, dass nach dem Tod ihres Vaters sämtliche Kinder CHF 33'000.00 geerbt hätten. Da keine Amortisationszahlungen geleistet worden seien, sei keine andere Erklärung denkbar, als dass die Mutter den Betrag schenkungsweise erlassen habe. Es sei klar erstellt, dass der Betrag von
10 / 28 CHF 33'000.00 nicht aus Errungenschaft zurückbezahlt worden sei, sondern aus ihrem Eigengut, sei es als Erbvorbezug oder als Schenkung der Mutter. Damit stehe die Wohnung in ihrem Eigengut. Die Parteien wären ohne die finanzielle Unterstützung ihrer Mutter ausserdem nicht in der Lage gewesen, die Wohnung zu kaufen. Es sei notorisch, dass die CHF 120'000.00 primär für sie gedacht gewesen seien (act. A.1, II.B.1.1, II.B.1.3 f. u. II.B.1.8). Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz liege ihr überwiegendes Interesse an der Liegenschaft auf der Hand. So lebe sie seit dem Wegzug des Ehemannes zusammen mit der Tochter in der Wohnung. Der Ehemann habe sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt, seinen hälftigen Miteigentumsanteil auf sie zu übertragen, sofern die hypothezierende Bank dem zustimme und er angemessen entschädigt werde. Sie habe vor der Vorinstanz die Zuweisung der Wohnung unter Übernahme der Schuld gegenüber der Mutter sowie der grundpfandgesicherten Schuld gegenüber der Bank beantragt. Es sei somit klar gewesen, zu welchem Wert sie bereit sei, die Wohnung zu übernehmen. Wenn der Ehemann der Ansicht sei, die Wohnung habe einen höheren Wert, wäre es an ihm gewesen, einen solchen zu behaupten und glaubhaft zu machen, was er jedoch unterlassen habe. Da es sich um ihr Eigengut handle, komme eine allfällige Verkehrswertsteigerung einzig ihr zu. Den Nachweis, dass die hypothezierende Bank den Ehemann aus der Solidarschuld entlasse, könne sie ohne Weiteres beibringen, sobald das Gericht die Bedingungen der Übertragung an sie festgestellt habe; dies entspreche im Übrigen der Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden. Die Bank würde dem Eigentumswechsel sicherlich zustimmen, zumal sie auch seit dem Auszug des Ehemannes ihren Verpflichtungen gegenüber der Bank stets nachgekommen sei (act. A.1, II.B.1.2 u. II.B.1.5 ff.). Sofern das Gericht den Nachweis, dass die Wohnung in ihrem Eigengut stehe, als nicht erbracht erachte, sei das Grundstück entsprechend ihrem Eventualantrag nicht zu versteigern, sondern bestmöglich zu verkaufen. Vom Erlös sei zusätzlich zu den in Dispositivziffer 6 lit. c des angefochtenen Entscheids aufgeführten Positionen auch das zinslose Darlehen der Mutter zurückzubezahlen. Dies betreffe auch den Fall, dass das Grundstück tatsächlich versteigert werden sollte (act. A.1, II.B.2). 2.2.2. Der Ehemann hält dagegen, die Vorinstanz habe die Wohnung zutreffend gesamthaft als Errungenschaft qualifiziert und korrekt festgestellt, dass die Behauptung der Ehefrau, wonach es sich beim Betrag von CHF 33'000.00 um einen Erbvorbezug ihrer Mutter handle, ein unzulässiges Novum darstelle; mit letzterer Erwägung der Vorinstanz setze die Ehefrau sich überhaupt nicht auseinander.
11 / 28 Seine Zustimmung zur Übernahme der Wohnung durch die Ehefrau zu Alleineigentum sei unter den Bedingungen gestanden, dass die hypothezierende Bank ihn aus der Solidarschuld entlasse und die Ehefrau ihn für das hälftige Miteigentum angemessen entschädige, wobei die Angemessenheit der Entschädigung natürlich von der aktuellen Verkehrswertschätzung abhänge. Die Ehefrau habe während des gesamten Verfahrens weder eine entsprechende Bestätigung der Bank vorgelegt noch ihm ein angemessenes Angebot unterbreitet. Die Bestätigung der Bank – bezüglich deren Ausstellung die Ehefrau keinen Einfluss habe – hätte der Vorinstanz bei Entscheidfällung vorliegen müssen und könne nicht danach beigebracht werden. Unter diesen Umständen erübrigten sich Ausführungen zum überwiegenden Interesse an der Liegenschaft. Der Vorinstanz sei unter diesen Voraussetzungen nichts anderes übrig geblieben, als die öffentliche Versteigerung anzuordnen. Dass die Ehefrau in ihrem Eventualantrag mit der Forderung nach der Rückzahlung des Darlehens ihrer Mutter eine neue Position ins Spiel bringe, komme einer unzulässigen Klageänderung gleich (act. A.2, III.A.3). 2.3. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 2.3.1. Für die rechtlichen Grundlagen der güterrechtlichen Auseinandersetzung sowie die Ausführungen zur Behauptungs- und Beweislast kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (act. B.0, E. 9.2 f.) verwiesen werden. 2.3.2. Im Berufungsverfahren ist grundsätzlich nach wie vor einzig die Qualifikation des Teilbetrags von CHF 33'000.00 der den Parteien durch die Mutter der Ehefrau für den Wohnungskauf zur Verfügung gestellten Mittel von insgesamt CHF 120'000.00 und damit die Massenzugehörigkeit der Liegenschaft strittig (vgl. bereits act. B.0, E. 9.5.3). Der Ehemann bringt in seiner Berufungsduplik zwar (erstmals) vor, der Betrag von CHF 120'000.00 würde nicht von der Mutter, sondern vom Vater der Ehefrau, allenfalls von ihren Eltern, stammen (act. A.4, III.1). Dieses Vorbringen erfolgt indes verspätet und ist daher unbeachtlich. Was die Qualifikation der restlichen CHF 33'000.00 und damit auch die Zugehörigkeit der Liegenschaft zur Gütermasse der Errungenschaft oder aber des Eigenguts der Ehefrau anbelangt, so ergibt sich aus der Berufung der Ehefrau nicht, welchen Zweck sie mit ihrer diesbezüglichen Rüge konkret verfolgt bzw. welcher Berufungsantrag mit ihren Ausführungen in diesem Zusammenhang begründet werden soll. Ferner legt die Ehefrau in ihrer Berufung im Wesentlichen ihre Sichtweise des Sachverhalts dar, ohne sich mit den entsprechenden Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids (act. B.0, E. 9.5.4 ff.) substantiiert auseinanderzusetzen. Vor diesem Hintergrund kann eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Ehefrau unterbleiben. Der Vollständigkeit halber ist mit der Vorinstanz festzuhalten,
12 / 28 dass die Beweislast hinsichtlich der Massenzugehörigkeit der Liegenschaft vorliegend der Ehefrau obliegt, zumal diese Eigengut geltend macht. Demzufolge vermag die Ehefrau aus dem vorgebrachten Umstand, dass die durch den Ehemann behaupteten Amortisationszahlungen nicht nachgewiesen seien, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten und kann daraus namentlich nicht der Schluss gezogen werden, der Teilbetrag des Darlehens von CHF 33'000.00 müsse folglich aus Eigengut der Ehefrau an ihre Mutter zurückgezahlt worden sein. Nicht relevant für die Zugehörigkeit der Liegenschaft ist schliesslich die Frage, wen die Mutter der Ehefrau mit dem gewährten Darlehen in erster Linie unterstützen wollte. 2.3.3. Gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB kann ein Ehegatte die Zuweisung eines im Miteigentum der Ehegatten stehenden Vermögenswertes gegen Entschädigung des anderen Ehegatten verlangen, wobei der Zuweisungsanspruch den Nachweis eines überwiegenden Interesses voraussetzt. Massgebend ist die besonders enge Beziehung zum streitigen Vermögenswert (vgl. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 205 N. 15; STECK/FANKHAUSER, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, Art. 205 N. 12). Wie sich schon dem Wortlaut der zitierten Bestimmung entnehmen lässt, hat der Ehegatte, welcher den Zuweisungsanspruch geltend macht, ein überwiegendes Interesse nachzuweisen. Die Ehefrau unterliess es im vorinstanzlichen Verfahren indes gänzlich, ein solch überwiegendes Interesse darzulegen, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt. Die Tatsache, dass sie seit dem Wegzug des Ehemannes zusammen mit der Tochter in der Wohnung lebt, wäre in diesem Zusammenhang wohl zu beachten gewesen, war – entgegen der Ansicht der Ehefrau – von der Vorinstanz jedoch nicht von sich aus zu berücksichtigen. Sodann ist der Ehefrau entgegenzuhalten, dass das in Art. 205 Abs. 2 ZGB vorausgesetzte überwiegende Interesse unter Einbezug der finanziellen Interessen des anderen Ehegatten zu beurteilen ist und eine Zuweisung zu Alleineigentum demnach bedingt, dass der übernahmewillige Ehegatte, vorliegend die Ehefrau, darlegt und im Bestreitungsfall auch beweist, dass er zur Leistung der auf dem Verkehrswert beruhenden Entschädigung in der Lage ist. Im Falle der Übernahme einer Hypothekarschuld gehört hierzu auch der Nachweis, dass die betreffende Bank der Entlassung des anderen Ehegatten aus der Solidarschuld zustimmt. Liegt keine entsprechende schriftliche Bestätigung der Bank vor, so ist eine Zuweisung der Liegenschaft unter der Bedingung der Zustimmung der Bank zwar nicht ausgeschlossen, kommt eine solche aber nur in Frage, sofern die Entlassung des anderen Ehegatten aus der Solidarhaft angesichts der konkreten (finanziellen) Umstände und der vorhandenen Akten jedenfalls als wahrscheinlich erscheint (vgl. PKG 2011 Nr. 1 E. 5c m.w.H.). Vorliegend fehlt es,
13 / 28 wie bereits erwähnt, schon an einer rechtzeitig vorgebrachten Behauptung der Ehefrau betreffend ihre Fähigkeit zur Leistung einer vollen Entschädigung an den Ehemann und insbesondere betreffend Entlassung des Ehemannes aus der Hypothekarschuld. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, unterliess die Ehefrau es auch, sich zum Verkehrswert der Liegenschaft zu äussern; auch in dieser Hinsicht konnte sie nicht auf jegliches explizite Vorbringen verzichten und davon ausgehen, die Vorinstanz werde aus ihren sonstigen Ausführungen auf die notwendigen Angaben schliessen. Da die Ehefrau den Zuweisungsanspruch geltend macht, wäre es an ihr gelegen, nachzuweisen, dass sie den Ehemann für den vollen Verkehrswert der Wohnung zu entschädigen vermag; es war somit entgegen ihrer Ansicht nicht an Letzterem, den Nachweis für den aktuellen Verkehrswert der Wohnung zu erbringen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_54/2011 vom 23. Mai 2011 E. 2.4.2; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Art. 205 N. 17; STECK/FANKHAUSER, a.a.O., Art. 205 N. 13). Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zu Recht davon abgesehen, der Ehefrau die Wohnung zu Alleineigentum zuzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass in casu, entgegen der Ehefrau, nicht ohne Weiteres bzw. rein aufgrund der Leistung von Hypothekarzinsen durch die Ehefrau seit dem Auszug des Ehemannes davon hätte ausgegangen werden können, dass die hypothezierende Bank der Entlassung des Ehemannes aus der Solidarschuld zugestimmt hätte; dies insbesondere auch deshalb, weil die Ehefrau nicht nur keine schriftliche Bestätigung der Bank ins Recht legte, sondern, soweit ersichtlich, überhaupt keine diesbezüglichen Abklärungen bei der Bank vornahm und mithin keinerlei Anhaltspunkte für eine Zustimmung der Bank vorliegen. Zusammenfassend ist der Berufungsantrag Ziffer 2 lit. a der Ehefrau abzuweisen. 2.3.4. Die Ehefrau bringt vor, für den Fall, dass die Wohnung nicht ihr zugewiesen werde, sei diese nicht zu versteigern, sondern bestmöglich freihändig zu verkaufen. Dabei setzt sie sich in ihrer Berufung mit keinem Wort mit den in diesem Zusammenhang erfolgten vorinstanzlichen Erwägungen (act. B.0, E. 9.5.10 ff.) auseinander, womit sie ihrer Begründungsobliegenheit (vgl. E. 1.3) nicht nachkommt. Damit kann auf ihren Eventualantrag (act. A.1, I.2 lit. b) nicht eingetreten werden. Die Ehefrau scheint im Übrigen zu verkennen, dass ein freihändiger Verkauf nur für den Fall einer (zumindest teilweisen) Einigung der Miteigentümer über die Beendigung des Miteigentums in Frage kommt (vgl. Art. 651 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 e contrario ZGB), während bei einer richterlichen Aufhebung des Miteigentums gemäss Art. 651 Abs. 2 ZGB ohne Vereinbarung bzw. ohne übereinstimmende Anträge der Parteien nur die Teilungsarten der körperlichen Teilung und der Versteigerung (entweder unter den Miteigentümern oder öffentlich)
14 / 28 zur Verfügung stehen (vgl. BRUNNER/WICHTERMANN, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, Art. 651 N. 6 f. u 12; GRAHAM- SIEGENTHALER, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Das Eigentum, Allgemeine Bestimmungen, Art. 641-654a ZGB, Art. 651 N. 7, 13 u. 39 ff.). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit das Vorgehen der Vorinstanz respektive die Anordnung der öffentlichen Versteigerung der Liegenschaft angesichts der vorliegenden Umstände zu beanstanden wäre (vgl. BRUNNER/WICHTERMANN, a.a.O., Art. 651 N. 12 ff.; GRAHAM-SIEGENTHALER, a.a.O., Art. 651 N. 42 ff.). Zusammenfassend wäre der Berufungsantrag Ziffer 2 lit. b der Ehefrau selbst für den Fall, dass darauf hätte eingetreten werden können, abzuweisen gewesen. Auf die (erstmals im Berufungsverfahren gestellten) Forderungen der Ehefrau, wonach aus dem Verkaufserlös unter anderem auch die Darlehensschuld gegenüber ihrer Mutter zu bezahlen sei und der Ehemann aus dem auf ihn entfallenden Nettoerlös vorerst das Guthaben aus Güterrecht auszubezahlen sowie eine Parteientschädigung an sie zu leisten habe, muss unter diesen Umständen nicht eingegangen werden. Soweit die Ehefrau geltend macht, auch für den Fall, dass das Grundstück tatsächlich versteigert werden sollte, sei vom Verkaufserlös auch das Darlehen der Mutter zurückzubezahlen, fehlt es bereits an einem entsprechenden Antrag. 3. Güterrechtliche Ausgleichszahlung 3.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz ging per Stichtag des 3. Mai 2021 von einer Errungenschaft der Ehefrau in Höhe von total -CHF 39'530.51 (CHF 3'969.49 PC Privatkonto UBS, -CHF 43'500.00 Darlehensschuld) und einer solchen des Ehemannes in Höhe von total CHF 80'269.39 (CHF 4'511.82 Geschäftskonto UBS, CHF 108'963.03 UBS Privatkonto, CHF 6'602.00 Konto Aktien UBS, CHF 3'692.54 PC Konto [bei Aufhebung am 5. Mai 2021], -CHF 43'500.00 Darlehensschuld) aus und errechnete basierend darauf eine der Ehefrau zustehende Ausgleichszahlung von CHF 40'134.70. Begründend erwog sie, dass die Liegenschaft samt der darauf beruhenden Schulden separat von der restlichen Auseinandersetzung des Güterrechts zu behandeln sei, da der zu erwartende Versteigerungserlös von seiner Natur aus nicht feststellbar sei und somit nicht in die Vorschlagsberechnung einfliessen könne. Berücksichtigt wurden folglich die per Stichtag ausgewiesenen Bankkonten und Wertschriften der Ehegatten sowie die noch bestehende Darlehensschuld gegenüber der Mutter der Ehefrau im Betrag von je CHF 43'500.00 (vgl. act. B.0, E. 9.6.7, 9.9 f. u. 9.15).
15 / 28 Zur geltend gemachten Ersatzforderung der Ehefrau in Zusammenhang mit der im Jahr 2018 erfolgten Erhöhung der Hypothek führte die Vorinstanz aus, es sei unbestritten, dass der Betrag von CHF 40'000.00 auf das Privatkonto des Ehemannes und anschliessend im Umfang von CHF 30'000.00 auf das Konto seiner Einzelunternehmung überwiesen worden sei. Die Hypothekenerhöhung belaste die Errungenschaft beider Ehegatten mit einer Schuld von je CHF 20'000.00, die finanziellen Mittel seien indessen in die Errungenschaft des Ehemannes geflossen. Insoweit mit der Versteigerung der hypothekarisch belasteten Liegenschaft und Begleichung der Hypothekarschuld ein Nettoerlös erzielt werde, entfalle auch die Ersatzforderung der Ehefrau. Einzig im Fall, dass der Versteigerungserlös – nach Tilgung vorrangiger Kosten – die Hypothekarschuld nicht decken sollte, würde sich überhaupt die Frage einer Ersatzforderung stellen. Dabei handle es sich jedoch bloss um eine theoretische Möglichkeit, da seit dem Liegenschaftskauf im Jahr 2006 der Schweizerische Immobilienmarkt eine Wertsteigerung durchlaufen habe und die Baurechtsdienstbarkeit bis zum 31. Dezember 2063 weiterlaufe. Zudem neutralisiere sich die Ersatzforderung der Errungenschaft der Ehefrau gegenüber jener des Ehemannes. Die Ersatzforderung könne daher nur eine Rolle spielen, wenn die Ehefrau durch den versteigerungsbedingten Nettoverlust in ihrer Errungenschaft gesamthaft betrachtet einen Rückschlag erleide, während die Errungenschaft des Ehemannes weiterhin einen positiven Vorschlag aufweise. Angesichts der nicht zu erwartenden Eintretenswahrscheinlichkeit dieses Szenarios könne die entsprechende rechtliche Abhandlung offengelassen werden (vgl. act. B.0, E. 9.7). In Bezug auf die durch den Ehemann geltend gemachte güterrechtliche Forderung in Höhe von CHF 23'346.80 hielt die Vorinstanz sodann fest, der Ehemann habe in seiner Rechtsschrift keinerlei konkrete Tatsachenbehauptungen vorgebracht, sondern lediglich im Sinne eines Fazits festgehalten, dass die Ehefrau ihm aus Güterrecht den genannten Betrag schulde. Er habe nicht dargelegt, wie sich dieser Betrag zusammensetze und auf welchen Tatsachen er beruhe. Die Tabelle, auf welche der Ehemann verweise, könne nicht als selbsterklärend qualifiziert werden. Da diese auch in den Rechtsschriften nicht weiter erläutert werde, genüge der Verweis darauf nicht. Der Ehemann verweise ferner auf weitere, nicht spezifizierte Beilagen. Bei den Ausführungen des Ehemannes anlässlich der Hauptverhandlung, mit welchen er die Tabelle erläutert und die weiteren Beilagen bezeichnet habe, handle es sich um unzulässige Noven. Demnach seien die Tatsachenbehauptungen, welche Grundlage des geltend gemachten güterrechtlichen Ausgleichsbetrages von CHF 23'346.80 bilden würden, nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden und müssten unberücksichtigt
16 / 28 bleiben. Weiter stehe fest, dass die Ehefrau sich von zwei Bankkonten des Ehemannes CHF 77'919.53 auf ihre eigenen Konten überwiesen habe. Dem Ehemann stehe jedoch kein Ersatzforderungsanspruch zu bzw. die Transaktion sei in der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zu berücksichtigen, zumal der Ehemann seiner Behauptungsobliegenheit in diesem Zusammenhang unzureichend nachgekommen sei. Überdies würde es sich wiederum um eine Investition aus Errungenschaft des Ehemannes in Errungenschaft der Ehefrau handeln, was sich im Normalfall gegenseitig neutralisiere (vgl. act. B.0, E. 9.12 u. 9.14). 3.2. Rüge der Ehefrau 3.2.1. Die Ehefrau führt aus, grundsätzlich von den gleichen Zahlen wie die Vorinstanz auszugehen. Jedoch sei die Darlehensschuld gegenüber ihrer Mutter bei beiden Parteien nicht zu berücksichtigen, da diese beim Verkauf der Wohnung an die Mutter zurückzuzahlen sei respektive bei Zuweisung der Wohnung in ihr Alleineigentum von ihr übernommen werde. Ihre eigene Errungenschaft belaufe sich folglich auf CHF 3'969.49, jene des Ehemannes auf CHF 123'769.38. Damit habe sie Anspruch auf einen Betrag von CHF 59'900.00. Hinzu komme ihr Anspruch auf den Betrag von CHF 40'000.00 aus der Erhöhung der Hypothek, welcher auf das Privatkonto des Ehemannes überwiesen worden sei. Insgesamt stehe ihr eine Ausgleichszahlung von CHF 99'900.00 zu (act. A.1, II.B.3 i.V.m. II.B.1.9). 3.2.2. Der Ehemann hält dagegen, die Vorinstanz habe zutreffend festgestellt, dass die aus der Erhöhung der Hypothek um CHF 40'000.00 stammenden Mittel in den Familienhaushalt geflossen seien. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Ehefrau heute nochmals von diesen Mitteln profitieren sollte (act. A.2, III.A.4). 3.3. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 3.3.1. Gemäss den vorstehenden Erwägungen findet weder eine Zuweisung der im Miteigentum stehenden Wohnung zu Alleineigentum der Ehefrau unter Übernahme der Darlehensschuld gegenüber ihrer Mutter statt (vgl. E. 2.3.3), noch ist das erwähnte Darlehen vorab aus dem Versteigerungserlös zurückzubezahlen (vgl. E. 2.3.4). Damit belastet die gegenüber der Mutter der Ehefrau bestehende Darlehensschuld in Höhe von CHF 87'000.00 die Errungenschaften beider Ehegatten je zur Hälfte, mithin je zu einem Betrag von CHF 43'500.00. An der korrekten Berechnung der Vorinstanz ist festzuhalten. 3.3.2. Was den angeblichen Anspruch der Ehefrau auf einen Betrag von CHF 40'000.00 aus der Erhöhung der Hypothek anbelangt, welcher lediglich dem
17 / 28 Ehemann zugeflossen sein soll, so legte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführlich dar, weshalb vorliegend keine entsprechende Ersatzforderung der Ehefrau zu berücksichtigen ist. Mit diesen Ausführungen setzt die Ehefrau sich nicht im Ansatz auseinander. Unter diesen Umständen besteht für die Berufungsinstanz kein Anlass zur Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in dieser Hinsicht. Demnach kann auch offen bleiben, ob die Mittel aus der Erhöhung der Hypothek in den Familienhaushalt flossen oder einzig dem Ehemann zugute kamen. 3.3.3. Zusammenfassend bleibt es bei dem durch die Vorinstanz errechneten Anspruch der Ehefrau auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von CHF 40'134.70 und ist der Berufungsantrag Ziffer 3 der Ehefrau abzuweisen. 3.4. Rüge des Ehemannes 3.4.1. Der Ehemann bringt vor, die Ehefrau habe zugegeben, dass sie eine seiner drei Lebensversicherungen auf ihre Konten habe ausbezahlen lassen, wobei diese Transaktion nicht mit ihm abgesprochen gewesen sei bzw. er dieser offenkundig nicht zugestimmt habe. Zusätzlich verfüge die Ehefrau über eine eigene Lebensversicherung. Zähle man die zu teilenden Werte seiner drei Lebensversicherungen sowie der Lebensversicherung der Ehefrau zusammen, resultiere ein Betrag von CHF 179'052.00. Davon stehe beiden Parteien je die Hälfte zu, also CHF 89'526.50 respektive (nach Abzug der Kapitalsteuer) CHF 88'168.20. Die Ehefrau habe insgesamt bereits CHF 111'515.00 (CHF 33'596.00 von ihrer eigenen Lebensversicherung sowie von ihm entwendete CHF 77'919.53) bezogen. Deshalb schulde sie ihm den Differenzbetrag von CHF 23'346.80 (CHF 111'515.00 abzüglich CHF 88'168.20). Entgegen der Vorinstanz sei die von ihm ins Recht gelegte Excel-Tabelle selbsterklärend und gemeinsam mit den Fakten und Zahlen aus den Rechtsschriften ohne Weiteres nachvollziehbar. Der geforderte Betrag sei genau beziffert und die entsprechenden Belege seien eingereicht worden. Der Vorwurf der Vorinstanz, wonach er in den Rechtsschriften neben der Excel-Tabelle auch noch auf weitere Unterlagen verwiesen habe, weshalb die Tabelle nicht selbsterklärend sein solle, sei willkürlich, zumal natürlich für die einzelnen Excel-Positionen auf weitere Unterlagen verwiesen werden müsse (act. A.2, III.B.8 i.V.m. III.A.4). 3.4.2. Die Ehefrau lässt ausführen, sie habe sich CHF 77'919.53 ab zwei Konten des Ehemannes überweisen lassen, nachdem sie festgestellt habe, dass dieser alle Lebensversicherungen aufgelöst und dafür einen Betrag von über CHF 100'000.00 bezogen habe. Zudem habe der Ehemann sich sämtlicher Verpflichtungen
18 / 28 gegenüber der Familie entzogen, weshalb sie auf finanzielle Mittel angewiesen gewesen sei, um ihren eigenen Unterhalt und jenen der Tochter bestreiten zu können (act. A.3, II.B. ad Ziff. 4). 3.5. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 3.5.1. Zunächst ist auf den Vorwurf des Ehemannes einzugehen, wonach die Vorinstanz die von ihm ins Recht gelegte Excel-Tabelle samt weiteren Beilagen zu Unrecht nicht als rechtsgenügliche Substantiierung seiner güterrechtlichen Ausgleichsforderung erachtet habe. Die Vorinstanz hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Erfüllung der Substantiierungsobliegenheit mittels Verweises auf Beilagen soweit zutreffend dargelegt (act. B.0, E. 9.12.3 ff.). Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (vgl. dazu ausserdem BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2 sowie zuletzt Urteile des Bundesgerichts 4A_341/2025 vom 10. Februar 2026 E. 3.1.1, 4A_360/2025 vom 19. Januar 2026 E. 3.1.4). Der Ehemann hatte in seiner Klageantwort vor der Vorinstanz im hier interessierenden Zusammenhang ausgeführt, dass die Ehefrau ihm aus Güterrecht CHF 23'346.80 schulde, wie sich aus der beiliegenden Excel-Tabelle und den weiteren Unterlagen erschliesse; darin sei sein Anteil an der Liegenschaft nicht inbegriffen. Zum Beweis verwies er auf die beklagtische Beilage 21 (RG-act. I/3, III.39 m.V.a. RGact. III/4/21). In seiner Duplik (RG-act. I/5) äusserte der Ehemann sich nicht mehr zur geltend gemachten güterrechtlichen Forderung. Es erfolgte somit bereits keine Behauptung der geltend gemachten Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift mit einem Verweis (lediglich) für Einzelheiten auf eine Beilage. Vielmehr begnügte der Ehemann sich einzig mit dem Verweis auf die Excel-Tabelle. Die erwähnte Tabelle enthält eine Aufstellung über zwei Pensionskassenguthaben und sechs Lebensversicherungen sowie diverse Berechnungen. Am Ende der Tabelle findet sich in einer Zeile mit der Bezeichnung «Kompensationsausgleich» der verlangte Betrag von CHF 23'346.80 (RGact. III/4/21). Mit der Vorinstanz und entgegen dem Ehemann ist festzustellen, dass die Excel-Tabelle nicht selbsterklärend ist. Zwar lassen sich, wie auch bereits die Vorinstanz festhielt (vgl. act. B.0, E. 9.12.6), einzelne Berechnungsschritte nachvollziehen. Aus der Tabelle erhellt hingegen insbesondere nicht, vor welchem Hintergrund die Berechnungen überhaupt vorgenommen wurden bzw. wie der Ehemann seinen angeblichen güterrechtlichen Anspruch gegenüber der Ehefrau begründet. Damit lassen sich nicht sämtliche notwendigen Informationen eindeutig aus der Tabelle entnehmen. Der Ehemann verweist in seinen Ausführungen neben der Excel-Tabelle noch auf weitere, jedoch unspezifizierte Unterlagen; auch die Tabelle enthält keinen Hinweis auf bestimmte Beilagen. Mangels eines klaren
19 / 28 Verweises hatte die Vorinstanz nicht die Akten nach den möglicherweise gemeinten Unterlagen zu durchforsten. Der Ehemann bringt in seiner Anschlussberufung vor, die Excel-Tabelle sei gemeinsam mit den Fakten und Zahlen aus den Rechtsschriften ohne Weiteres nachvollziehbar. Wie vorstehend erwähnt, nannte er jedoch lediglich den Betrag, welcher die Ehefrau ihm seiner Ansicht nach aus Güterrecht schuldet. Weitere Fakten und Zahlen lassen sich seinen Rechtsschriften (Klageantwort und Duplik) vor der Vorinstanz in diesem Zusammenhang nicht entnehmen. Seine Erläuterungen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. RG-act. VII/6, S. 9 f.) sind mit der Vorinstanz als verspätet und damit unbeachtlich zu bezeichnen. Da die Excel-Tabelle nach dem Gesagten nicht selbsterklärend ist, hätte es indes dem Ehemann oblegen, diese in seinen Rechtsschriften derart zu konkretisieren und zu erläutern, dass die erforderlichen Informationen für die Vorinstanz und die Gegenpartei ohne Weiteres zugänglich gewesen wären und nicht interpretiert und zusammengesucht hätten werden müssen. Insgesamt erweist sich der in der Klageantwort vorgenommene Verweis des Ehemannes auf die Beilagen bzw. namentlich auf die beigelegte Excel-Tabelle als ungenügend. Die Vorinstanz ist damit zutreffend zum Schluss gelangt, dass es an einer hinreichend und rechtzeitig substantiierten Tatsachenbehauptung betreffend die durch den Ehemann geltend gemachte güterrechtliche Forderung gegenüber der Ehefrau mangelt. 3.5.2. Der Ehemann bezieht sich zur Begründung seines angeblichen güterrechtlichen Anspruchs gegenüber der Ehefrau unter anderem darauf, dass diese sich ohne seine Zustimmung CHF 77'919.53 aus einer seiner Lebensversicherungen auf ihre Konten habe auszahlen lassen. Die Ehefrau gesteht die Auszahlung im Grundsatz zu. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, selbst unter Berücksichtigung der Anerkennung des Vermögensabzugs aus der Errungenschaft des Ehemannes durch die Ehefrau fehle es in den Rechtsschriften des Ehemannes an den für die Geltendmachung eines Ersatzforderungsanspruchs notwendigen Behauptungen (vgl. act. B.0, E. 9.14.5). Mit dieser Feststellung setzt der Ehemann sich in seiner Berufung nicht auseinander. Vielmehr wiederholt er im Wesentlichen seine bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Ausführungen (vgl. RG-act. I/3, III.25). Unter diesen Umständen muss hier nicht weiter auf die entsprechenden Behauptungen des Ehemannes eingegangen werden, sondern kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 3.5.3. Zusammenfassend vermag der Ehemann mit seiner Rüge nicht durchzudringen und es bleibt somit bei dem durch die Vorinstanz errechneten
20 / 28 Anspruch der Ehefrau gegenüber dem Ehemann auf eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 40'134.70. Der Anschlussberufungsantrag Ziffer 2 lit. a des Ehemannes ist mithin abzuweisen. 4. Lebensversicherungen zugunsten der Tochter 4.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz erwog, beide Parteien hätten übereinstimmend erklärt, dass die zwei Lebensversicherungen für die gemeinsame Tochter abgeschlossen worden seien. Die Ehefrau habe ihre diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen explizit unter dem Titel «Kindesvermögen» gemacht und auch der Ehemann habe implizit zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei den Lebensversicherungen seiner Ansicht nach um Kindesvermögen handle. Die Policen der Lebensversicherungen zugunsten der Tochter würden sich nicht in den Akten befinden. In den Steuerdeklarationserklärungen der Versicherungspolicen für das Jahr 2018 werde jeweils der Ehemann als Versicherungsnehmer genannt, womit es sich nicht um Eigenversicherungen der Tochter handle. Es sei davon auszugehen, dass es sich entweder um Lebensversicherungen mit unwiderruflicher Begünstigung (Art. 77 Abs. 2 VVG) oder aber um abgetretene Versicherungsansprüche (Art. 73 Abs. 1 VVG) handle; andernfalls wäre kein Kindesvermögen gegeben. Die Ehefrau habe einen Antrag und der Ehemann einen Eventualantrag dahingehend gestellt, dass ein Parteiwechsel im jeweiligen Vertragsverhältnis vorzunehmen sei. Das VVG sehe weder eine Norm zur gesetzlichen Übertragung einer Lebensversicherung noch die Möglichkeit eines diesbezüglichen Gestaltungsurteils vor. Ein Parteiwechsel sei vorliegend indes überhaupt nicht erforderlich. Für den Fall einer erfolgten Zession von Versicherungsansprüchen erfahre die Tochter bereits einen ausreichenden Schutz ihres Vermögens durch das Gesetz. Falls hingegen eine unwiderrufliche Begünstigung vorliegen sollte, würden dem Ehemann nur die untrennbar mit seiner Rechtsstellung als Versicherungsnehmer verbundenen Rechte verbleiben; im Ausmass der unwiderruflichen Begünstigung sei die Versicherung definitiv aus seinem Vermögen ausgeschieden. Demnach sei der Ehemann als Versicherungsnehmer zu belassen (act. B.0, E. 10.5 ff.). 4.2. Rüge der Ehefrau 4.2.1. Die Ehefrau macht geltend, bei den Lebensversicherungen (eine gemischte Lebensversicherung sowie eine Kinderversicherung je als freie Vorsorge 3b) handle es sich um Kindesvermögen. Der Ehemann als Versicherungsnehmer könne jedoch alleine bestimmen, wohin die Vertragssumme der Versicherungen nach deren
21 / 28 Ablauf fliessen solle. Dies widerspreche klar dem Zweck, zu welchem die Versicherungen abgeschlossen worden seien, nämlich der Tochter eine weitere Ausbildung zu finanzieren oder sie beim Aufbau einer beruflichen Tätigkeit zu unterstützen. Es gelte zu verhindern, dass der Ehemann die Gelder in Empfang nehme und nicht an die Tochter weiterleite. Bei einer Anweisung an die Versicherungsgesellschaft, den Betrag direkt an die Tochter auszubezahlen, erleide der Ehemann keinen Nachteil. Er habe denn anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung auch erklärt, das Geld solle der Tochter zugutekommen (act. A.1, II.B.4). 4.2.2. Der Ehemann hält fest, die Ehefrau operiere mit echten Noven, indem sie erst vor der Berufungsinstanz Unterlagen aus den Jahren 2010 und 2013 vorlege. Diese seien völlig unbeachtlich. Die Erwägungen der Vorinstanz seien nicht zu beanstanden. Die zwei Lebensversicherungen seien bei ihm zu belassen (act. A.2, III.A.5). 4.3. Beurteilung durch die Berufungsinstanz Wie eingangs erwähnt, ging die Vorinstanz – in Übereinstimmung mit den Parteien – davon aus, dass es sich bei den beiden Lebensversicherungen zugunsten der Tochter der Parteien um Kindesvermögen handelt bzw. handelte. Bei der durch die Ehefrau beantragten Massnahme betreffend Auszahlung der Versicherungssummen aus den Lebensversicherungen an die Tochter würde es sich diesfalls um eine Kindesschutzmassnahme handeln (vgl. Art. 324 Abs. 3 ZGB; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Kindesvermögen, Art. 318-327 ZGB, Art. 324 N. 12 ff.). Wie alle Kindesschutzmassnahmen können auch Kindesvermögensschutzmassnahmen nur bis zur Volljährigkeit des Kindes angeordnet werden; allfällige bereits angeordnete Massnahmen erlöschen zu diesem Zeitpunkt von Gesetzes wegen (vgl. AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., Art. 324 N. 66 m.w.H.). Da die Tochter der Parteien unbestrittenermassen im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens volljährig wurde (vgl. act. B.0, E. 10.12), ist die Anordnung einer Kindesschutzmassnahme vorliegend ausgeschlossen. Wäre der Berufungsantrag der Ehefrau in Zusammenhang mit den beiden Lebensversicherungen als Antrag auf Schutz des (vormaligen) Kindesvermögens zu verstehen, könnte darauf bereits aus diesem Grund nicht eingetreten werden. Im Übrigen legt die Ehefrau in ihrer Berufung einzig ihre Sichtweise des Sachverhalts dar, ohne sich mit den entsprechenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids (act. B.0, E. 10.5 ff.) auseinanderzusetzen. Damit kommt sie ihrer Begründungsobliegenheit (vgl. E. 1.3) nicht nach, weshalb auf ihre Berufung in
22 / 28 diesem Punkt ohnehin nicht einzutreten ist. Vor diesem Hintergrund kann eine Auseinandersetzung mit den im Berufungsverfahren eingereichten Policen der zwei Lebensversicherungen zugunsten der Tochter (act. B.1 f.) unterbleiben bzw. muss nicht beurteilt werden, ob es sich dabei um zulässige oder unzulässige (und damit unbeachtliche) Noven handelt. 5. Berufliche Vorsorge 5.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die teilbare Austrittsleistung der Ehefrau habe per Stichtag insgesamt CHF 75'888.20 betragen, während der Ehemann per dieses Datum über keine Austrittsleistung verfügt habe. Es seien keine wichtigen Gründe ersichtlich, welche ein Abweichen vom Grundsatz der hälftigen Teilung des Vorsorgeguthabens rechtfertigen würden. Soweit die Ehefrau sich in diesem Zusammenhang auf die Auszahlungen der Lebensversicherungen und des Freizügigkeitskontos des Ehemannes beziehe, sei anzumerken, dass diese Vermögenswerte Gegenstand der güterrechtlichen Auseinandersetzung bilden würden und nicht im Vorsorgeausgleich zu berücksichtigen seien. Zugleich befinde der Ehemann sich nicht in wirtschaftlichen Verhältnissen, welche ihm die Deckung seiner Vorsorgebedürfnisse ohne Weiteres ermöglichen würden, woran auch die güterrechtliche Auseinandersetzung nichts zu ändern vermöge. Vielmehr sei er pensioniert, während die Ehefrau noch weitere Jahre ihre Vorsorge aufbauen könne. Die Ehefrau habe zwar eine grössere Erbschaft des Ehemannes erwähnt, diese indes nicht rechtsgenüglich behauptet. Somit stehe jedem Ehegatten ein Anspruch auf die Hälfte der teilbaren Austrittsleistung der Ehefrau, also auf CHF 37'944.10, zu (act. B.0, E. 11.4 ff.). 5.2. Rüge der Ehefrau 5.2.1. Die Ehefrau macht geltend, der Ehemann habe sein Freizügigkeitskonto bereits im Mai 2012 aufgelöst. Sie selbst verfüge über ein höchst bescheidenes Guthaben. Es wäre deshalb stossend, wenn dieses Guthaben noch geteilt würde. Entsprechend sei auf die Teilung zu verzichten (act. A.2, II.B.5). 5.2.2. Der Ehemann hält dagegen, es spreche nichts dafür, dass das Vorsorgekapital der Ehefrau nicht mit ihm zu teilen wäre. Er verfüge über kein eigenes Vorsorgeguthaben mehr, da dieses vollumfänglich in seine Unternehmung und von dort weiter in den Familienhaushalt geflossen sei. Die Erwägungen der Vorinstanz seien schlüssig (act. A.3, III.A.6).
23 / 28 5.3. Beurteilung durch die Berufungsinstanz Die Ehefrau beschränkt sich auch in diesem Punkt darauf, einen Teil ihrer bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Ausführungen zu wiederholen, ohne sich dabei mit einem Wort mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Da sie somit ihrer Begründungsobliegenheit (vgl. E. 1.3) nicht nachkommt, kann auf ihren Berufungsantrag betreffend die berufliche Vorsorge nicht eingetreten werden. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Einschätzung der Vorinstanz – wonach in casu keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 124b Abs. 2 ZGB, welche die hälftige Teilung der teilbaren Austrittsleistung der Ehefrau als unbillig erscheinen lassen würden, ersichtlich sind bzw. von der Ehefrau dargelegt wurden – als zutreffend erscheint. 6. Vorinstanzliche Kostenregelung 6.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz erwog, im vorliegenden Verfahren habe keine der Parteien mit ihren Begehren vollständig durchdringen können. Das Gesuch der Ehefrau um vorsorgliche Massnahmen sei gutgeheissen worden, soweit darauf eingetreten worden sei. Für die Kinderbelange inklusive Unterhalt und Lebensversicherung und die Vorsorgeaufteilung erscheine eine hälftige Kostenaufteilung als angemessen. Die Ehefrau sei betreffend den nachehelichen Unterhalt sowie im Güterrecht hinsichtlich der Zuweisung der Liegenschaft unterlegen; demgegenüber habe der Ehemann bei der übrigen Forderung aus Güterrecht überklagt. Unter Berücksichtigung dieses Verfahrensausgangs und der Besonderheiten des familienrechtlichen Verfahrens rechtfertige es sich, die Prozesskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Unabhängig vom Verfahrensausgang und der damit zusammenhängenden Verteilung der Prozesskosten sei in Bezug auf die Honorarvereinbarung zwischen dem Ehemann und seinem Rechtsvertreter festzuhalten, dass diese verspätet eingereicht worden und somit unbeachtlich sei (act. B.0, E. 12.7 ff.). 6.2. Rüge der Ehefrau Die Ehefrau macht geltend, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien grösstenteils, wenn nicht ausschliesslich, dem Ehemann aufzuerlegen, welcher zudem zu verpflichten sei, sie aussergerichtlich angemessen zu entschädigen (act. A.1, II.B.6). 6.3. Beurteilung durch die Berufungsinstanz
24 / 28 Die Ehefrau bringt nicht vor, weshalb die im angefochtenen Entscheid vorgenommene Kostenregelung unrichtig sein soll, sondern gibt in der Begründung ihrer Berufung in diesem Punkt lediglich (sinngemäss) ihren Berufungsantrag wieder. Dies stellt keine hinreichende Begründung gemäss Art. 311 ZPO dar (vgl. E. 1.3), weshalb auf ihren diesbezüglichen Berufungsantrag Ziffer 6 nicht einzutreten ist. 6.4. Rüge des Ehemannes Der Ehemann macht geltend, die in casu vorgenommene hälftige Teilung der Prozesskosten erscheine ungerecht. Die Ehefrau unterliege mit mindestens drei von vier Hauptanträgen (nachehelicher Unterhalt, Zuweisung der Liegenschaft zu Alleineigentum und BVG-Aufteilung); auch bezüglich des Unterhalts der Tochter sei ihr Antrag nur zu einem Bruchteil gutgeheissen worden. Damit seien die Kosten des Hauptverfahrens mindestens zu drei Vierteln der Ehefrau aufzuerlegen. Zudem sei ein angemessener Streitwertzuschlag vorzunehmen, welcher sich gemäss der Honorarvereinbarung auf CHF 12'000.00 belaufe. Schliesslich habe die Ehefrau ihm eine Parteientschädigung im Umfang von einem Viertel der Aufwendungen von ungefähr CHF 33'000.00 (inkl. CHF 12'000.00 Interessenwertzuschlag), mithin von rund CHF 8'000.00, zu leisten. Weiter seien auch noch die Kosten des vorsorglichen Massnahmeverfahrens zu verteilen. Er habe sich nie gegen die Blockade der beiden D._____-Lebensversicherungen gestellt, wobei die Ehefrau ihn diesbezüglich auch nicht vorgängig angegangen sei. Die übrigen Massnahmeanträge der Ehefrau seien abgewiesen worden, soweit darauf eingetreten worden sei. Es erscheine angemessen, die Kosten des Massnahmeverfahrens je hälftig auf die Parteien zu verlegen und die entsprechenden Parteientschädigungen wettzuschlagen (act. A.2, III.B.8 i.V.m. III.A.7). 6.5. Beurteilung durch die Berufungsinstanz Auch der Ehemann unterlässt es, sich substantiiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend Kostenverteilung auseinanderzusetzen. So bringt er in Bezug auf den angefochtenen Entscheid einzig vor, die angeordnete hälftige Teilung der Prozesskosten erscheine ungerecht, und wiederholt ansonsten seine bereits vor erster Instanz vorgebrachten Ausführungen (vgl. RG-act. VII/6, S. 10 f.). Hingegen erfolgt keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz, wonach zwar in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt sowie die güterrechtliche Auseinandersetzung grundsätzlich eine Kostenverteilung nach Art. 106 ZPO vorgenommen werden könne, jedoch keine der Parteien mit ihren Begehren vollständig habe durchdringen können, weshalb es sich in Berücksichtigung des
25 / 28 Verfahrensausgangs (samt Ausgang des Massnahmeverfahrens) sowie angesichts der für die Bereiche der Kinderbelange (inklusive Unterhalt und Lebensversicherung) und der Vorsorgeaufteilung angemessenen hälftigen Kostenteilung rechtfertige, den Parteien die Prozesskosten je hälftig aufzuerlegen (vgl. act. B.0, E. 12.8 f.). Auch bringt der Ehemann nicht vor, weshalb die vom 16. Oktober 2023 datierende Honorarvereinbarung (RG-act. VI/3) entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz als rechtzeitig anzusehen und demnach zu beachten wäre. Damit erweist sich der Anschlussberufungsantrag Ziffer 2 lit. b des Ehemannes als nicht hinreichend begründet (vgl. E. 1.3), weshalb darauf nicht einzutreten ist. 7. Fazit Die Berufungs- respektive Anschlussberufungsanträge sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Zu regeln verbleiben die Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Verteilungsgrundsätze nach Art. 106 f. ZPO gelangen auch bei der Kostenverteilung vor der Rechtsmittelinstanz zur Anwendung. Zu beachten ist indes, dass im Rechtsmittelverfahren den Gesichtspunkten des Obsiegens und Unterliegens praxisgemäss ein grösseres Gewicht zukommt als noch im erstinstanzlichen Verfahren (GRÜTTER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 107 N. 5 m.w.H.). Welche Partei unterlegen ist und damit die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, beurteilt sich nach Massgabe der Rechtsmittelanträge (BGE 145 III 153 E. 3.2.2). Vorliegend unterliegen beide Parteien mit ihren jeweiligen (Anschluss-) Berufungsanträgen vollständig. Die Berufung der Ehefrau umfasste insgesamt sechs Punkte, die Anschlussberufung des Ehemannes beschlug zwei (auch in der Berufung der Ehefrau thematisierte) Fragen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Prozesskosten zu fünf Sechsteln der Ehefrau und zu einem Sechstel dem Ehemann aufzuerlegen.
26 / 28 8.2. Gestützt auf Art. 11 Abs. 1 VGZ (BR 320.210) wird die Entscheidgebühr auf CHF 5'000.00 festgesetzt. Gemäss den vorstehenden Ausführungen sind diese Gerichtskosten zu fünf Sechsteln, also im Umfang von CHF 4’166.65, durch die Ehefrau und zu einem Sechstel, also im Umfang von CHF 833.35, durch den Ehemann zu tragen. Die der Ehefrau auferlegten Gerichtskosten sind mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 (vgl. act. D.2) zu verrechnen (vgl. aArt. 111 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 407f ZPO e contrario). Der restliche Kostenvorschuss von CHF 833.35 ist der Ehefrau durch das Obergericht zurückzuerstatten (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. c ZPO). Dem Ehemann wurde mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (ZK1 24 222). Die dem Ehemann auferlegten Gerichtskosten gehen daher nach Massgabe von Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO zulasten des Kantons Graubünden. 8.3. In Anwendung der Quotenmethode (vgl. dazu statt vieler Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 19 1/3 vom 16. November 2020 E. 19.6.2) ist die Ehefrau ausserdem zu verpflichten, dem Ehemann eine Parteientschädigung von zwei Dritteln (fünf Sechstel minus ein Sechstel) des Honorars seines Rechtsvertreters zu entrichten. Der Rechtsvertreter des Ehemannes, Rechtsanwalt Diego Quinter, stellte mit Honorarnote vom 23. Mai 2025 für das Berufungsverfahren und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein Honorar von total CHF 4'342.40 (15.6 Stunden à CHF 250.00 zzgl. Barauslagen von CHF 117.00 sowie 8.1 % MwSt.) in Rechnung (act. G.1.1). Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angesichts der sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen sowie der eingereichten Rechtsschriften gerade noch als angemessen. Der vereinbarte Stundenansatz von CHF 250.00 (vgl. RG-act. VI/3) ist für die Bemessung der von der Gegenpartei geschuldeten Parteientschädigung auch dann massgeblich, wenn der entschädigungsberechtigten Partei die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt wurde (vgl. BGE 140 III 167 E. 2.3, 121 I 113 E. 3d). Die in Rechnung gestellten Barauslagen entsprechen der praxisgemäss gewährten Spesenpauschale von 3 %. Nicht geschuldet ist hingegen ein Zuschlag für die Mehrwertsteuer, zumal der Ehemann seinen Wohnsitz im Ausland hat (vgl. HOFMANN/BAECKERT, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 95 N. 67 m.w.H.). Damit resultiert ein Honorar von total CHF 4'017.00. Davon sind zwei Drittel der Ehefrau aufzuerlegen. Entsprechend hat die Ehefrau dem Ehemann für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'678.00 zu bezahlen. 8.4. Infolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege gehen die weiteren, nicht von der Parteientschädigung gedeckten Kosten der Rechtsvertretung des
27 / 28 Ehemannes von CHF 1'157.95 (5.2 Stunden à CHF 200.00 zzgl. Spesen von 3 % sowie 8.1 % MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden und werden unter Vorbehalt der Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO; vgl. zur Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der vom Kanton geschuldeten Entschädigung BGE 141 III 560 E. 3 m.w.H.). Sollte sich die dem Ehemann zugesprochene Parteientschädigung als uneinbringlich erweisen, was namentlich im Falle einer Verrechnung mit eigenen Forderungen der Ehefrau gegen den Ehemann eintreten könnte (vgl. RÜEGG/RÜEGG, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 122 N. 4a m.w.H.), hat Rechtsanwalt Quinter für den entsprechenden Teil seines Aufwandes zudem Anspruch auf eine angemessene Entschädigung durch den Kanton (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Diese ist unter Berücksichtigung des für die unentgeltliche Rechtsvertretung geltenden Stundenansatzes auf CHF 2'315.95 (inkl. Spesen und MwSt.) festzusetzen.
28 / 28 Es wird erkannt: 1. Die Berufung von A._____ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Anschlussberufung von B._____ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Die Gerichtskosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens werden auf total CHF 5'000.00 festgesetzt. Sie gehen zu fünf Sechsteln, also im Umfang von CHF 4’166.65, zulasten von A._____ und zu einem Sechstel, also im Umfang von CHF 833.35, zulasten von B._____. Die A._____ auferlegten Gerichtskosten werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der restliche Kostenvorschuss von CHF 833.35 wird A._____ durch das Obergericht zurückerstattet. 4. A._____ wird verpflichtet, B._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'678.00 (inkl. Barauslagen) zu bezahlen. 5. Die B._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 833.35 sowie die nicht durch die Parteientschädigung gedeckten Kosten seiner Rechtsvertretung, Rechtsanwalt Diego Quinter, von CHF 1'157.95 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen aufgrund der ihm mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (ZK1 24 222) unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zulasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Sofern sich die Parteientschädigung als uneinbringlich erweist, wird Rechtsanwalt Diego Quinter als unentgeltlicher Rechtsvertreter von B._____ zulasten des Kantons Graubünden zusätzlich mit CHF 2'315.95 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt (Art. 122 Abs. 2 ZPO). 6. [Rechtsmittelbelehrung] 7. [Mitteilungen]