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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 24.11.2020 ZK1 2020 160

November 24, 2020·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·2,376 words·~12 min·3

Summary

fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 9 Entscheid vom 24. November 2020 (Mit Urteil 5A_1002/2020 vom 03. Dezember 2020 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Referenz ZK1 20 160 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Straumann, Aktuarin ad hoc Parteien A._____, Beschwerdeführer Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 29.10.2020, mitgeteilt am 30.10.2020 Mitteilung 30. November 2020

2 / 9 I. Sachverhalt A. A._____, von O.1_____, geboren am _____ 1997, trat am _____ 2020 auf Zuweisung von Dr. med. B._____, O.2_____, notfallmässig freiwillig in die psychiatrische Klinik C._____ ein. B. Am 20. September 2020 wurde von Dr. med. D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH in O.2_____, die ärztliche fürsorgerische Unterbringung des zuvor freiwillig eingetretenen A._____ verfügt. C. Am _____ 2020 verfügte Dr. med. E._____, Chefärztin Akutpsychiatrie und Rehabilitation Klinik C._____, eine Behandlung ohne Zustimmung. D. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 ersuchte Dr. med. E._____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) Nordbünden um Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung. E. Die KESB Nordbünden beauftragte daraufhin mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 Dr. med. F._____, FMH Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie in O.2_____, mit der Erstellung eines Kurzgutachtens über den Gesundheitszustand und den Behandlungsbedarf von A._____. F. Die Gutachterin besuchte A._____ am 23. Oktober 2020 in der Klinik C._____ und dieser wurde am 29. Oktober 2020 ebendort von einem Behördenmitglied der KESB auch angehört. G. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2020, mitgeteilt am 30. Oktober 2020, entschied die KESB Nordbünden, dass A._____ fürsorgerisch untergebracht bleibe. Gleichzeitig wurde die Leitung der Klinik C._____ angewiesen, der KESB Norbünden einen Verlaufsbericht einzureichen, sobald sich abzeichne, dass die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung von A._____ nicht mehr gegeben seien, spätestens jedoch per 9. April 2021. H. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10. Oktober 2020 Beschwerde bei der KESB Nordbünden, welche das Schreiben gleichentags an das Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete. I. Die KESB Nordbünden stellte dem Kantonsgericht von Graubünden am 18. Oktober 2020 die Verfahrensakten zu, beantragte unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids

3 / 9 sowie auf die Akten wurde auf eine einlässliche Beschwerdeantwort verzichtet. Grundsätzlich verzichtet wurde auch auf die Teilnahme an einer allfälligen Hauptverhandlung. J. Mit Schreiben vom 19. November 2020 reichte die ärztliche Leitung der Klinik C._____ einen kurzen Bericht betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, seine Behandlung und die Notwendigkeit seiner fürsorgerischen Unterbringung sowie weitere diesbezügliche Dokumente ein. K. Die Hauptverhandlung fand am 24. Oktober 2020 statt. Der Beschwerdeführer nahm persönlich in Begleitung eines Pflegers sowie eines Security- Mitarbeiters teil. Bezüglich der richterlichen Befragung des Beschwerdeführers wird auf das separat angefertigte Protokoll verwiesen. Nach der Durchführung der Urteilsberatung wurde gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt. L. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Befragung sowie auf die Ausführungen in den Eingaben, dem Gutachten und den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGz- ZGB; BR 210.100) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Da es sich vorliegend um einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung handelt, muss die Beschwerde nicht begründet werden (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Mit der Beschwerde vom 10. November 2020 gegen den Entscheid der KESB Nordbünden vom 29. Oktober 2020, mitgeteilt am Freitag 30. Oktober 2020 und dem Beschwerdeführer annahmeweise zugegangen am Montag 2. November 2020, wurde die Beschwerdefrist von 10 Tagen eingehalten (Art. 450b Abs. 2 ZGB), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Gemäss Art. 429 Abs. 2 ZGB fällt die ärztliche Unterbringung spätestens nach Ablauf der festgelegten Dauer dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt. Die ärztliche Unterbringung des Beschwerdeführers wurde am 20. September 2020 verfügt und lief am 6. November 2020 aus. Dr. med. E._____ ersuchte am 14. Oktober 2020 um Verlängerung der bestehenden Unterbringung (KESB act. 302). Mit Entscheid vom 29. Oktober 2020 hiess die KESB Nordbünden den Antrag von Dr. med. E._____ gut und verlängerte die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers (act.

4 / 9 02). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen, womit der noch vor Ablauf der ärztlichen Unterbringung ergangene Entscheid vollstreckbar wurde. 3.1. Das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz richtet sich grundsätzlich nach den Art. 450 ff. ZGB. Zu beachten sind weiter die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. 3.2. Das Gesetz schreibt in Art. 450e Abs. 3 ZGB ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, sofern die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet. Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 29. Oktober 2020 von Dr. med. F._____ (KESB act. 315), welche den Beschwerdeführer am 23. Oktober 2020 persönlich untersuchte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. 3.3 Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 24. November 2020 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer

5 / 9 geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Botschaft]). Der Entscheid über die Entlassung ist anhand der Lage des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen. Bei der Beurteilung der Entlassungsfrage muss schlussendlich eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorgenommen werden (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 44 f. zu Art. 426 ZGB). 4.2. Wie insbesondere dem Kurzgutachten vom 29. Oktober 2020 (KESB act. 315, S. 2) entnommen werden kann, wurde beim Beschwerdeführer 2016 eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis diagnostiziert. Als Hauptdiagnose wird eine bipolare Persönlichkeitsstörung mit gegenwärtig manischer Episode und psychotischen Symptomen (ICD-10: F31.2) genannt. Dies entspricht einer psychischen Störung gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB, womit der für die fürsorgerische Unterbringung notwendige Schwächezustand beim Beschwerdeführer grundsätzlich gegeben ist (vgl. Botschaft, S. 7062; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB). 4.3.1. Dieser Schwächezustand des Beschwerdeführers vermag eine fürsorgerische Unterbringung jedoch nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme (z.B. ambulante Massnahmen, Nachbetreuung, freiwillige Sozialhilfe) genügen würde. Die fürsorgeri-

6 / 9 sche Unterbringung kommt somit nur als ultima ratio in Betracht (vgl. dazu Botschaft, S. 7062; Thomas Geiser/ Mario Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit besagt weiter, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur solange aufrechterhalten werden darf, wie mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). 4.3.2. Beantragt wurde die Weiterführung der fürsorgerischen Unterbringung am 14. Oktober 2020 mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer noch nicht in der Lage sei, eine Tagesstruktur selbständig aufrecht zu erhalten und seinen Alltag elementar zu bewältigen. Ein Austritt aus der Klinik habe das sofortige Absetzen der Medikamente zur Folge, was rasch zu einer erneuten schweren psychischen Dekompensation führe. Das Risiko, dass es in der Folge auch zu einer Krankheitschronifizierung und Therapieresistenz komme, sei erheblich. Die fürsorgerische Unterbindung sei weiterhin nötig, um die aktuellen Symptome zu reduzieren und eine nachhaltige Behandlungsstrategie zu entwickeln (KESB act. 302). 4.3.3. Auch die Gutachterin kommt zum Schluss, dass eine stationäre Unterbringung des Beschwerdeführers momentan (23. Oktober 2020) angebracht sei. Sie beschrieb den Beschwerdeführer als umtriebig, phasenweise stark psychotisch, distanzlos, aggressiv und bedrohlich. Eine ambulante oder teilstationäre Therapie sei mangels Kooperation, noch zu ausgeprägtem Antrieb, fehlender Compliance sowie Krankheits- und Behandlungseinsicht und anhaltenden psychotischen Symptomen nicht möglich (KESB act. 315, S. 3). 4.3.4. Die ärztliche Leitung der Klinik C._____ beschreibt den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in ihrer Stellungnahme vom 19. November 2020 (act. 07) als ziellos euphorisch, logorroisch und ideenflüchtig mit Fehlbeurteilung der Realität. Trotz Behandlung sei er in einem psychotischen Zustand, was eine engmaschige Betreuung notwendig mache, welche der Beschwerdeführer auf freiwilliger Basis nicht fortführen würde.

7 / 9 4.3.5. Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Beschwerdeführer, dass er eigentlich gerne noch ein paar Wochen in der Klinik C._____ bleiben würde, insbesondere auch, weil es ihm dort besser gefalle als im Wohnheim in O.3_____. Die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB habe er nur erhoben, weil er nicht fürsorgerisch untergebracht, sondern auf freiwilliger Basis in der Klink sein wolle. Die KESB sei schon gut, er brauche sie aber nicht (act. 09, S. 4). Vor diesem Hintergrund wirkt die Zusicherung des Beschwerdeführers, tatsächlich in der Klinik bleiben zu wollen, einstudiert und wenig glaubwürdig. Dass der Beschwerdeführer der Ansicht ist, dass er immer die Wahrheit sage, auch wenn er lüge, und dass er nur in der Klinik verbleiben will, weil er nicht in das Wohnheim O.3_____ zurückkehren will, verstärkt diesen Eindruck. 4.3.6. Nach dem Gesagten wäre die Entlassung des Beschwerdeführers aus der fürsorgerischen Unterbringung momentan verfrüht, da sich der Beschwerdeführer gemäss Stellungnahme der ärztlichen Leitung der Klinik C._____ (act. 07) auch nach einmonatiger stationärer Behandlungen noch immer in einer Psychose befindet und bei einer Aufhebung der Unterbringung ein Therapieabbruch mit rascher erneuter psychischer Dekompensation zu erwarten ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht (KESB act. 315, S. 3) nicht in der Lage, die Folgen einer drohenden Chronifizierung der Krankheit mit allfälliger Therapieresistenz einzuschätzen. Die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbindung im jetzigen Zeitpunkt ist ein taugliches und notwendiges Mittel, um dem Beschwerdeführer längerfristig und nachhaltig in die Selbständigkeit zu führen. Aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen. 5.1. Der Beschwerdeführer hat nun die Möglichkeit, seine Versprechungen in die Tat umzusetzen und in den nächsten ein bis zwei Monaten, die er gemäss eigenen Angaben ohnehin noch in der Klinik verbleiben wollte, mit dem Pflegepersonal zu kooperieren, freiwillig seinen Therapien zu folgen und seine Medikamente einzunehmen. Dem Beschwerdeführer steht es im Übrigen trotz Weiterbestand der fürsorgerische Unterbringung jederzeit frei, ein Entlassungsgesuch zu stellen, wenn er sich für den Austritt bereit fühlt. 5.2. Da sich der Beschwerdeführer momentan auf einem guten Weg befindet und von sich aus um seine Zukunft besorgt ist, sollte er unbedingt abgeholt und unterstützt werden. Nach eigenen Angaben konnte er jedoch seit Januar 2020 keinen Kontakt mehr herstellen mit seiner Beiständin G._____, da sie nach einer Diagnose ihr Arbeitspensum reduzierte und nun nicht mehr genügend Zeit habe für all ihre Klienten. Für den Fall, dass eine Überprüfung der Beistandschaft vor-

8 / 9 genommen wird, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Wunsch äusserte, einen männlichen Beistand zugeteilt zu bekommen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, welcher lediglich über eine IV-Rente verfügt, rechtfertigt es sich vorliegend, im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 1'500.00 beim Kanton Graubünden.

9 / 9 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren von insgesamt CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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