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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.08.2019 ZK1 2019 91

August 7, 2019·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,083 words·~15 min·2

Summary

Beistandschaft | KES Erwachsenenschutzrecht (allgemein)

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 11 Entscheid vom 7. August 2019 Referenz ZK1 19 91 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Pritzi Mehli, Aktuarin ad hoc Parteien X._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty Alexanderstrasse 8, Postfach 428, 7001 Chur Gegenstand Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (Art. 394 f. ZGB) Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 18.04.2019, mitgeteilt am 26.04.2019 Mitteilung 12. August 2019

2 / 11 I. Sachverhalt A. Nach Mitteilung der Schulleitung O.1_____, dass X._____ seit über einem Monat den Schulbesuch verweigere, errichtete der Präsident der damaligen Vormundschaftsbehörde Surselva am 27. März 2012 mittels Präsidialbeschluss eine Erziehungsbeistandschaft für den am 23. Mai 1996 geborenen X._____, hob die Obhut seiner Mutter für drei Monate auf und ordnete die Unterbringung in einer geeigneten Institution an. Dieser Beschluss wurde am 12. April 2012 durch die damalige Vormundschaftsbehörde Surselva zum Beschluss der Gesamtbehörde erhoben. B. Aus dem Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (nachfolgend: kjp Graubünden) vom 31. Mai 2012 zur Einschätzung der kognitiven Fähigkeiten von X._____ wird ersichtlich, dass seine kognitiven Fähigkeiten einen Gesamt-Intelligenzquotient (IQ) von 109 Punkten ergaben, der im guten Durchschnittsbereich liege. C. Der Abklärungsbericht der kjp Graubünden vom 11. Juni 2012 über den stationären Aufenthalt von X._____ in deren jugendpsychiatrischen Station kommt zum Schluss, dass die Abklärungen auf ein gutes intellektuelles Potenzial mit einem überdurchschnittlich gut ausgeprägten Arbeitsgedächtnis hinweisen würden. Allerdings sei X._____ zurückhaltend, ratlos, inaktiv und seine Haltung wirke passiv-verweigernd. Die baldige Wiederaufnahme der Schule und die Strukturierung der Freizeit mittels Einbezug in einen Verein seien wichtig und wurden empfohlen. D. Mit Beschluss der damaligen Vormundschaftsbehörde Surselva vom 12. Juli 2012 wurde die Obhut der Mutter über X._____ wiederhergestellt, die bestehende Beistandschaft jedoch beibehalten. E. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) Surselva ersuchte die KESB Nordbünden aufgrund des Wohnsitzwechsels von X._____ und dessen Mutter mit Gesuch vom 12. März 2013 um Übernahme der Kindesschutzmassnahme für X._____. Die KESB Nordbünden erklärte sich bereit, die Massnahme zu übernehmen, woraufhin die KESB Surselva mit Entscheid vom 30. Juli 2013 die Übertragung der Massnahme per 1. September 2013 verfügte. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 20. August 2013 bestätigte die KESB Nordbünden die Übernahme der Erziehungsbeistandschaft per 1. September 2013 und ernannte A._____ (Berufsbeistandschaft Rhäzüns-Trins) als Beiständin von X._____.

3 / 11 F. Aus dem Schlussbericht des vorherigen Beistandes von X._____, E._____, vom 1. August 2013 wird ersichtlich, dass er die Zusammenarbeit mit X._____ als schwierig bis sehr schwierig beurteilte, da dieser nicht wirklich bereit gewesen sei, etwas an seiner Situation zu ändern und alle Hilfestellungen abgelehnt worden seien. Dessen Mutter habe die Vorschläge nicht mittragen können und im November 2012 den Kontakt zur Berufsbeistandschaft abgebrochen. G. Auch die Beiständin A._____ beurteilte in ihrem Schlussbericht vom 7. Mai 2014 die Zusammenarbeit mit X._____ als sehr schwierig, da angebotene Hilfestellungen nicht angenommen und Vereinbarungen nicht eingehalten worden seien. Zudem hätten keine Rückmeldungen und Kontaktaufnahmen seinerseits stattgefunden. Seine Mutter sei nicht in der Lage gewesen, Empfehlungen und Lösungsideen mitzutragen und umzusetzen. A._____ beantragte die Aufhebung der Massnahme infolge Volljährigkeit. Eine Massnahme nach Erwachsenenschutzrecht erachtete sie nur für sinnvoll, wenn X._____ zur Zusammenarbeit bereit sei. Wie sich in der Vergangenheit gezeigt habe, erfülle er diese Voraussetzung nicht. H. Mit Entscheid vom 30. September 2014 genehmigte die KESB Nordbünden den Schlussbericht der Beiständin und stellte fest, dass die Massnahme mit Eintritt der Volljährigkeit von X._____ am 23. Mai 2014 von Gesetzes wegen geendet habe. I. Am 5. November 2018 ging bei der KESB Nordbünden eine Gefährdungsmeldung von Dr. med. B._____, Psychiatrische Dienste Graubünden (nachfolgend: PDGR), betreffend X._____ ein. Dieser befinde sich seit dem 26. Juni 2018 bei ihnen in ambulanter psychiatrischer Behandlung und es bestünden diverse behandlungsbedürftige Diagnosen. Aufgrund der psychiatrischen Erkrankungen würden Einschränkungen in mehreren Lebensbereichen bestehen. Zudem habe bis anhin keine regelmässige Behandlung etabliert werden können, weshalb eine Abklärung der Schutzbedürftigkeit und Aufgleisung allfälliger Massnahmen angezeigt erscheine. J. Aufgrund dessen eröffnete die KESB Nordbünden am 13. November 2018 ein Abklärungsverfahren. Am 21. November 2018 fand das diesbezügliche Erstgespräch mit X._____ und seiner Mutter statt. X._____ führte in diesem Gespräch aus, dass er die im August 2018 erhaltenen Antidepressiva seit ca. drei Wochen einnehme. Seine Mutter versicherte, dass die Behandlung bei der Psychologin C._____ aufgenommen werde. Im Gespräch äusserte X._____, dass er keine sozialen Beziehungen pflege. Sein Tagesablauf sehe so aus, dass er die Tage in seinem Zimmer vor dem Computer (Spiele, Chats) verbringe und keinen weiteren

4 / 11 Beschäftigungen nachgehe. Er habe keine Lebensziele, keinen regulären Schulabschluss und er habe auch keine Lehre absolviert. K. Aus der Kurzbeurteilung der PDGR vom 5. Dezember 2018 betreffend Schwächezustand bzw. Schutz- und Hilfsbedürftigkeit geht hervor, dass bei X._____ folgende behandlungsbedürftige Diagnosen nach ICD-10 bestünden: F42.1 Vorwiegend Zwangshandlungen F33.2 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome R63.0 Anorexie mit/bei: - E46 Nicht näher bezeichnete Energie- und Eiweissmangelernährung F61 Kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen - schizoide-, anankastische-, ängstliche-, abhängige Anteile F40.1 Soziale Phobien F40.00 Agoraphobie: Ohne Angabe einer Panikstörung H93.1 Tinnitus aurium Weiter wurde ausgeführt, dass X._____ in Bezug auf die selbständige und vernunftgemässe Erledigung der eigenen Angelegenheiten stark beeinträchtigt sei. Es müsse mit einer Chronifizierung der psychischen Störungen gerechnet werden, sollten sie weiterhin unbehandelt bleiben. Es bestehe bei X._____ eine starke Abhängigkeit von der Mutter, welche von der PDGR als aufrechterhaltender Faktor für die Krankheit erachtet wird. L. Die Besprechung bzw. der Hausbesuch der KESB Nordbünden bei X._____, seiner Mutter und deren Ehemann in O.1_____ vom 20. März 2019 zeigte eine unveränderte Situation. X._____s Mutter sei weiter überprotektiv und überlasse ihrem Sohn keine Entscheidungen. Seitens der KESB Nordbünden wurde darauf aufmerksam gemacht, dass eine IV-Anmeldung dringend notwendig sei. M. Mit Schreiben vom 11. April 2019 der KESB Nordbünden wurde X._____ darüber informiert, dass die Errichtung einer Beistandschaft in verschiedenen Lebensbereichen beabsichtigt werde. Den zur Wahrung des rechtlichen Gehörs eingeräumten Anhörungstermin vom 17. April 2019 nahm X._____ nicht wahr, woraufhin ihm ein Hausbesuch abgestattet wurde. Bei diesem sei X._____ gemäss der KESB Nordbünden über die Absicht der Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft inklusive der vorgesehenen Bereiche informiert und deren Wirkung erklärt worden. Es sei zudem in Aussicht gestellt worden, dass D._____ zu seinem Beistand ernannt werde. X._____ habe diesem Vorhaben mit den Worten "Probieren

5 / 11 wir es einmal" zugestimmt. Seine Mutter habe hingegen verbittert und resigniert gewirkt, schnippische Antworten gegeben und Anklagen erhoben. N. Mit Entscheid vom 18. April 2019, mitgeteilt am 26. April 2019, errichtete die KESB Nordbünden für X._____ eine Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) in den Bereichen Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB), Wohnen, Medizin und Gesundheit, Arbeit, Bildung und Beschäftigung, öffentliche Verwaltung, Versicherungen sowie soziale Teilhabe. Zudem wurde ihm der Zugriff auf das durch die Berufsbeistandschaft Imboden für ihn zu führende "Betriebskonto" entzogen (Art. 395 Abs. 3 ZGB). D._____ von der Berufbeistandschaft Imboden wurde im Weiteren zum Beistand von X._____ ernannt. O. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, mit Eingabe vom 29. Mai 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eventualiter dessen Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die durch die PDGR gestellten Diagnosen reine Vermutungen seien und die KESB aufgrund der Diskrepanzen zum früheren Bericht der kjp Graubünden eine exakte medizinische Abklärung hätte fordern müssen. Der Satz "Probieren wir es einmal" des Beschwerdeführers könne unmöglich als Einverständnis mit den Massnahmen gewertet werden und insbesondere die Beistandschaft in den Bereichen Finanzen und Wohnen sei obsolet. P. Die KESB Nordbünden beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Als Begründung wurde ausgeführt, dass die errichtete Beistandschaft als notwendig und geeignet erachtet werde, um eine Verbesserung der Lebenssituation des Beschwerdeführers zu erreichen. Weiter gebe es keine Anhaltspunkte, an den von der PDGR gestellten Diagnosen zu zweifeln, womit der Schwächezustand im Sinne des Gesetzes zweifelsfrei gegeben sei. Aufgrund der Perspektivlosigkeit der innerfamiliären Unterstützung sei erstellt, dass der Unterstützungs- und Vertretungsbedarf des Beschwerdeführers dringend durch eine neutrale Fachperson abgedeckt werden müsse. Q. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen

6 / 11 1.1. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Innerhalb des Kantonsgerichts ist die I. Zivilkammer zuständig (vgl. Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.000]). Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 29 zu Art. 450 ZGB; Christoph Häfeli, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Aufl., Bern 2016, N 34.08). Der Beschwerdeführer ist unmittelbar Betroffener des Entscheids und somit offensichtlich zu dessen Anfechtung legitimiert. 1.2. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids der KESB schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (vgl. Art. 450b Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 3 ZGB), wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7001 ff., S. 7085 [zit. Botschaft]); Lorenz Droese/Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Am 29. Mai 2019 liess der Beschwerdeführer gegen den am 29. April 2019 zugestellten Entscheid der KESB Nordbünden frist- und formgerecht Beschwerde einreichen. 1.3. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Vorliegend hat das Rechtsmittel aufschiebende Wirkung, da die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels weder durch die KESB Nordbünden entzogen wurde noch für die Beschwerdeinstanz ein Grund besteht, diese zu entziehen. 1.4. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft, S. 7085; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich 2010, N 1 zu Art. 450a ZGB). Dennoch gilt das Rügeprinzip gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB, welches die gemäss Art. 446 ZGB geltende Untersuchungs- und Offi-

7 / 11 zialmaxime insoweit einschränkt, als eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids eine förmliche Beschwerde voraussetzt und die Beschwerdeinstanz sich folglich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentriert (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, a.a.O., N 4 f. zu Art. 450a ZGB; Daniel Steck, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB). 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Entscheid der KESB Nordbünden vom 18. April 2019, in welchem für den Beschwerdeführer eine Beistandschaft im Sinne einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) in den Bereichen Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB), Wohnen, Medizin und Gesundheit, Arbeit, Bildung und Beschäftigung, öffentliche Verwaltung, Versicherungen sowie soziale Teilhabe errichtet wurde. Die KESB Nordbünden war zum Erlass dieses Entscheids unbestritten sachlich und örtlich zuständig (Art. 442 Abs. 1 ZGB und Art. 38 lit. c in Verbindung mit Art. 59 EGzZGB). Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Vertretungsbeistandschaft in den von der KESB Nordbünden definierten Bereichen gegeben sind. 2.1. Gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Vom weiten Ausdruck eines "ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands" erfasst sind beispielsweise auch ausgeprägte Fälle von Unerfahrenheit, Abhängigkeit (Unfähigkeit dem eigenen Willen entsprechend zu handeln und Hilfe zu holen) oder Unwilligkeit. Bei jungen Erwachsenen kann sich ein solcher Schwächezustand auch in mangelnder psychischer und sozialer Reife manifestieren und eine Beistandschaft zur Förderung und Begleitung der Entwicklung angezeigt erscheinen lassen (Yvo Biderbost/Helmut Henkel, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 390 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme nur an, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vorneherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Zudem kommen nur Massnahmen in Frage, die verhältnismässig, also erforderlich und geeignet sind (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Eine Vertretungsbeistandschaft wird gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Wenn zusätzlich eine Vertretungsbeistandschaft

8 / 11 für die Vermögensverwaltung errichtet wird, bestimmt die Erwachsenenschutzbehörde die Vermögenswerte, die vom Beistand verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Zusätzlich zu den obgenannten generellen Voraussetzungen gemäss Art. 390 ZGB und der Einhaltung des Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsprinzip (Art. 389 ZGB) müssen für eine Vertretungsbeistandschaft folglich Schwächezustand und Unvermögen der hilfsbedürftigen Person bewirken, dass sie bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig erledigen kann, ihr Wohl dadurch in relevanter Weise gefährdet ist und sie deshalb vertreten werden muss. Daher darf die Vertretungsbefugnis des Beistandes nur Geschäfte umfassen, welche die betroffene Person selbst nicht hinreichend besorgen kann und es muss sich um relevante Angelegenheiten handeln, deren Erledigung notwendig ist. Auch ist eine Vertretungsbeistandschaft mit Rücksicht auf das Subsidiaritätsprinzip nur anzuordnen, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vorneherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB). Letzteres kann beispielsweise deshalb der Fall sein, weil sich die hilfsbedürftige Person infolge des Schwächezustands völlig passiv verhält, sich nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht und auch niemanden rechtsgenügend zur Vertretung in den fraglichen Belangen bevollmächtigen kann oder will, oder weil sie als Folge von Unzuverlässigkeit notwendige Besprechungstermine nicht oder nur ungenügend einhält etc. (Yvo Biderborst/Helmut Henkel, a.a.O., N 6 ff. zu Art. 394 ZGB). 2.2. Beim Beschwerdeführer ist ein Schwächezustand im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ohne weiteres gegeben, wie sich aus den Berichten der PDGR vom 2. November 2018 und vom 5. Dezember 2018 (vgl. VI act. 2/13) ergibt. Der Beschwerdeführer kann aufgrund der diagnostizierten psychischen Störungen seine Angelegenheiten nicht selber besorgen. Selbst wenn keine psychische Störung vorliegen würde, wäre aufgrund seiner Abhängigkeit, Unwilligkeit und mangelnder psychischer und sozialer Reife jedenfalls der Auffangtatbestand des "ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands" erfüllt. Ein junger Erwachsener im Alter von 23 Jahren müsste in der Lage sein, seine Angelegenheiten zur Erlangung der Selbständigkeit zu besorgen, indem er sich um eine adäquate Ausbildung und Anstellung kümmert und lernt, wie man die Belange des Alltags als verantwortungsbewusster Mensch bewältigt (Umgang mit Finanzen, soziale Strukturen etc.). Stattdessen verbringt der Beschwerdeführer praktisch die ganze Zeit in seinem Zimmer vor dem Computer, spielt Computerspiele und chattet. Kontakte nach aussen bestehen keine. Diese Lebensweise gilt es mit aller Kraft zu überwinden, da der Beschwerdeführer ansonsten niemals ein selbständiges Leben wird führen

9 / 11 können. Familieninterne Unterstützung ist kaum zu erwarten, zumal insbesondere die Mutter sich schützend vor ihn stellt und eigenartigerweise jegliche Hilfestellungen der Behörden ablehnt. Die Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft sind somit ohne weiteres gegeben. 2.3. Bezüglich der Art der Beistandschaft fällt eine blosse Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB) von vornherein ausser Betracht, da eine auf Freiwilligkeit beruhende Massnahme angesichts der Verhaltensweise des Beschwerdeführers und der Haltung seiner Mutter augenscheinlich ungenügend wäre. Gemäss Beschwerdebegehren wird denn auch keine andere (mildere) Massnahme beantragt, sondern es soll lediglich die angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung aufgehoben werden. Der Beschwerdeführer will somit offenbar, dass nichts unternommen wird, was darauf abzielt, den jetzigen Zustand zu verändern, was unverantwortlich erscheint. Vielmehr drängt sich eine Vertretungsbeistandschaft geradezu auf. Angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer praktisch um nichts kümmert, was zum gewöhnlichen Lebensinhalt einer erwachsenen Person gehört und er in dieser Hinsicht von seinen Angehörigen auch nicht genügend unterstützt wird (Ausbildung, IV-Anmeldung, Behandlung der psychischen Störungen, Vermeiden von Schulden etc.), blieb der KESB Nordbünden nichts anderes übrig, als eine Vertretungsbeistandschaft für sehr viele Bereiche zu errichten. Der Hilfs- und Unterstützungsbedarf des Beschwerdeführers beruht nachweislich auf einer langjährig bestehenden und schwerwiegenden Problematik. Die in der Beschwerde spezifisch geäusserte Kritik an der Beistandschaft in den Bereichen Finanzen und Wohnen ist unbegründet. Wie die offenen Rechnungen und Einträge im Betreibungsregister zeigen, ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seine Finanzen zu verwalten, sodass eine Vertretung in diesem Bereich notwendig erscheint. Auch im Bereich des Wohnens ist eine Vertretung angezeigt, da die Förderung der Selbständigkeit und Ablösung von der Mutter einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der aktuellen Situation leisten könnte (vgl. auch Bericht PDGR vom 5. Dezember 2018 [VI act. 13]). Mit der errichteten Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sind im Übrigen grundsätzlich keine Einschränkungen der Handlungsfähigkeit verbunden, dem Beschwerdeführer wurde lediglich der Zugriff auf das für ihn zu führende Betriebskonto entzogen, so dass die errichtete Beistandschaft sich doch wesentlich von der in der Beschwerde vergleichsweise herangezogenen umfassenden Beistandschaft (Art. 398 ZGB) unterscheidet. Nach dem Gesagten erweist sich die errichtete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung unter den gegebenen Umständen als verhältnismässig.

10 / 11 2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) in den Bereichen Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB), Wohnen, Medizin und Gesundheit, Arbeit, Bildung und Beschäftigung, öffentliche Verwaltung, Versicherungen sowie soziale Teilhabe geradezu offensichtlich erfüllt sind und die Massnahme den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit entspricht. Die Errichtung der Vermögensbeistandschaft in den genannten Bereichen durch die KESB Nordbünden erweist sich somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche auf CHF 1'500.00 festgesetzt werden (vgl. Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]), dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 3 EGzZGB sind nicht erfüllt, da die Beschwerde unter den gegebenen Umständen als völlig aussichtslos und somit als trölerisch zu betrachten ist.

11 / 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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