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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 17.07.2019 ZK1 2019 60

July 17, 2019·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·2,806 words·~14 min·4

Summary

Verfahrenskosten etc. | KES Erwachsenenschutzrecht (allgemein)

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 10 Entscheid vom 17. Juli 2019 (Mit Urteil 5A_733/2019 vom 28. Oktober 2019 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Referenz ZK1 19 60 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Pritzi Mehli, Aktuarin ad hoc Parteien X._____, Beschwerdeführerin Gegenstand Schlussbericht, Verfahrenskosten Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 04.03.2019, mitgeteilt am 05.03.2019 Mitteilung 18. Juli 2019

2 / 10 I. Sachverhalt A. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden vom 18. Januar 2017, mitgeteilt am 23. Januar 2017, wurde für X._____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394/395 ZGB für Wohnen, Medizin und Gesundheit, Arbeit und Bildung, öffentliche Verwaltung sowie Versicherungen errichtet. Ihr wurde ausserdem der Zugriff auf das bei der Berufsbeistandschaft Imboden zu errichtende "Betriebskonto" entzogen (Art. 395 Abs. 3 ZGB). A._____ von der Berufsbeistandschaft Imboden wurde zur Beiständin von X._____ ernannt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde entzogen (Art. 450c ZGB). B. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ mit Eingabe vom 3. Februar 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und begehrte insbesondere eine Anpassung der Kompetenzen und Hilfeleistungen der Beiständin, sodass sich diese auf eine Begleitbeistandschaft für die Wohnungssuche, für die Stellensuche sowie für den Aufbau eines sozialen Umfelds beschränken würden. C. Die KESB Nordbünden zog daraufhin ihren Entscheid in Wiedererwägung. Im Entscheid vom 21. Februar 2017, mitgeteilt am 6. März 2017, hielt die KESB Nordbünden fest, dass eine Begleitbeistandschaft nicht ausreichend sei, hob jedoch die Beistandschaft für die Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie den Entzug des Zugriffs auf das "Betriebskonto" mit den damit einhergehenden Kompetenzen der Beiständin ersatzlos auf. In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. März 2017 beantragte die KESB Nordbünden daher unter Hinweis auf den obengenannten Wiedererwägungsentscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. D. Mit Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 17 15 vom 11. Juli 2017, mitgeteilt am 13. Juli 2017, wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde. E. Hiergegen erhob X._____ mit Eingabe vom 17. August 2017 Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil 5A_614/2017 vom 12. April 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Den angefochtenen Entscheid hob es im Umfang der Gutheissung auf und es wies die Sache zum erneuten Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurück. Zusammengefasst erwog das Bundesgericht, die Vertretungsbeistandschaft erweise sich lediglich für die Bereiche Gesundheit und Arbeit als verhältnismässig,

3 / 10 im Übrigen rechtfertige sich auf eigenen Wunsch einzig eine Begleitbeistandschaft. F. Aufgrund dessen wurde mit Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 18 50 vom 18. Juni 2018, mitgeteilt am 19. Juni 2018, die Beschwerde teilweise gutgeheissen, der Entscheid der KESB Nordbünden vom 18. Januar 2017 in entsprechendem Umfang aufgehoben und die KESB Nordbünden wurde im Sinne der Erwägungen angewiesen, für die Bereiche Gesundheit und Arbeitssuche eine Vertretungsbeistandschaft und für die Bereiche Wohnen, Bildung, öffentliche Verwaltung und Versicherungen eine Begleitbeistandschaft zu errichten. G. Auf die gegen diesen Entscheid von X._____ am 20. Juli 2018 erhobene Beschwerde und das Revisionsgesuch trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_612/2018 vom 27. August 2018 nicht ein. H. Vor dem Hintergrund der genannten Entscheide und den Rückmeldungen der Beiständin zeigte die KESB Nordbünden in der Folge mit Schreiben vom 27. November 2018 an, dass eine ersatzlose Aufhebung der Beistandschaft geprüft werde. X._____ begrüsste in der Stellungnahme vom 27. November 2018 die ersatzlose Aufhebung der Beistandschaft. Die Beiständin beantragte mit Schlussbericht vom 21. Januar 2019 die Aufhebung der Massnahme, da X._____ ihre administrativen Belange und ihre Alltagsorganisation ohne Unterstützung wahrnehme. Es sei nicht bekannt, ob X._____ medizinische Unterstützung in die Wege geleitet habe. I. Mit Entscheid vom 4. März 2019, mitgeteilt am 5. März 2019, hob die KESB Nordbünden die für X._____ bestehende Beistandschaft rückwirkend per 18. Januar 2019 ersatzlos auf. Der Antrag von X._____ auf Parteientschädigung wurde abgewiesen. Der Rechenschaftsbericht für die Zeit vom 18. Januar 2017 bis 18. Januar 2019 wurde als Schlussbericht genehmigt und der Beiständin wurde Entlastung erteilt. Zulasten von X._____ wurde der Berufsbeistandschaft Imboden eine Entschädigung von CHF 2'166.65 zugesprochen. Weiter wurden die Verfahrenskosten auf CHF 500.00 festgesetzt und X._____ auferlegt. J. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 5. April 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beanstandete insbesondere die Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 500.00, die Genehmigung des Schlussberichts, die Entlastung der Beiständin sowie die Mitteilung des Dispositiv-Auszugs an die KESB Zürich.

4 / 10 K. Die KESB Nordbünden beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. L. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid, in den Rechtsschriften sowie auf die weiteren im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Innerhalb des Kantonsgerichts ist die I. Zivilkammer zuständig (vgl. Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.000]). Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 6. Aufl., Basel 2018, N 29 zu Art. 450 ZGB; Christoph Häfeli, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Aufl., Bern 2016, N 34.08). X._____ ist unmittelbar Betroffene des Entscheids und somit offensichtlich zu dessen Anfechtung legitimiert. 1.2. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids der KESB schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (vgl. Art. 450b Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 3 ZGB), wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7001 ff., S. 7085 [zit. Botschaft]); Lorenz Droese/Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Am 5. April 2019 reichte die Beschwerdeführerin gegen den ihr am 5. März 2019 mitgeteilten und frühestens am 6. März 2019 zugestellten Entscheid der KESB Nordbünden frist- und formgerecht Beschwerde ein. 1.3. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Vorliegend hat das Rechtsmittel aufschiebende Wirkung, da die

5 / 10 aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels weder durch die KESB Nordbünden entzogen wurde noch für die Beschwerdeinstanz ein Grund besteht, diese zu entziehen. 1.4. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft, S. 7085; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich 2010, N 1 zu Art. 450a ZGB). Dennoch gilt das Rügeprinzip gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB, welches die gemäss Art. 446 ZGB geltende Untersuchungsund Offizialmaxime insoweit einschränkt, als eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids eine förmliche Beschwerde voraussetzt und die Beschwerdeinstanz sich folglich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentriert (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, a.a.O., N 4 f. zu Art. 450a ZGB; Daniel Steck, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB). 2. Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit dem Schlussbericht der Beiständin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Vor dem Erlass und der Genehmigung des Rechenschaftsberichts bzw. Schlussberichts der Berufsbeiständin sei sie von dieser und der KESB nicht zur Stellungnahme und Mitwirkung eingeladen worden. Mit Schreiben vom 20. März 2019 sei die Beschwerdeführerin von der Beiständin zur Akteneinsicht eingeladen worden. Am 25. März 2019 sei ihr von der Beiständin die Einsicht ihrer auf dem Computer verfassten Gesprächsnotizen und weiteren Unterlagen verwehrt worden. 2.1. Die Rügen betreffen insbesondere das Verhalten der Beiständin im Zusammenhang mit der Akteneinsicht der Beschwerdeführerin. Gegen Handlungen und Unterlassungen des Beistandes oder der Beiständin kann die betroffene Person die Erwachsenenschutzbehörde anrufen (Art. 419 ZGB). Die Beschwerdeführerin hätte somit die von ihr beanstandete ungenügende Gewährung der Akteneinsicht durch die Beiständin mit Beschwerde an die KESB rügen müssen. Dies tat die Beschwerdeführerin indes nicht. Sie kann die Verhaltensweisen der Beiständin nicht unter Umgehung der KESB direkt bei der gerichtlichen Beschwerdeinstanz vorbringen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die KESB wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Im Gegenteil wird von der Beschwerdeführerin bestätigt, dass ihr am 26. März 2019 Einsicht ins Aktendossier gewährt worden ist. Ebenso konnte sie sich vor dem Entscheid zur geplanten

6 / 10 Aufhebung der Massnahme äussern, was sie am 13. Dezember 2019 denn auch getan hat. 2.2. Selbst wenn auf die Rüge der Beschwerdeführerin gegenüber der Beiständin in diesem Verfahren eingegangen werden könnte, wäre die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass kein Anspruch besteht, in alle Dokumente der Behörde Einsicht zu nehmen. Akten, die von der Behörde selbst verfasst worden sind und die ausschliesslich der internen Meinungsbildung dienen, sind vom Einsichtsrecht ausgenommen. Dazu gehören gerichts- oder verwaltungsinterne Memos, Notizen und Referate (Thomas Sutter-Somm/Marco Chevalier, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 19 zu Art. 53 unter Hinweis auf BGE 125 II 473 E. 4a). 2.3. In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin auch, sie sei entgegen der Vorschrift von Art. 411 Abs. 2 ZGB bei der Erstellung des Berichts der Beiständin nicht beigezogen worden und habe von ihr auch keine Kopie des Berichts erhalten. Diesen habe sie am 4. März 2019 von der KESB zusammen mit dem Entscheid erhalten. Auch diese Rügen betreffen das Verhalten der Beiständin, welches die Beschwerdeführerin zunächst mit Beschwerde an die KESB gemäss Art. 419 ZGB hätte beanstanden müssen. Das Kantonsgericht von Graubünden kann deshalb darauf nicht eintreten. 2.4. Immerhin ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die betroffene Person gemäss Art. 411 ZGB nur "soweit tunlich" bei der Erstellung des Berichts der Beiständin beizuziehen ist. Der Entscheid über den Beizug bleibt im pflichtgemässen Ermessen der Beiständin (Kurt Affolter, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 6. Aufl., Basel 2018, N 9 zu Art. 411 ZGB). Da die Beiständin in ihrem Schlussbericht dem Willen der Beschwerdeführerin, die Massnahme aufzuheben, mit ihrem Antrag an die KESB entsprach, war es nachvollziehbar, dass auf einen Beizug der betroffenen Person verzichtet wurde. Eine Kopie des Berichts ist gemäss der genannten Gesetzesbestimmung nur "auf Verlangen" herauszugeben. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass der Schlussbericht bei ihrer Akteneinsichtnahme bei der Berufsbeistandschaft Imboden am 25. März 2019 nicht vorgelegen und die Beiständin ihr Ersuchen um eine Kopie zurückgewiesen habe. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin den Schlussbericht nach eigener Aussage mit dem Entscheid der KESB erhalten. Sie unterlässt es aber, im Beschwerdeverfahren inhaltliche Rügen vorzutragen und

7 / 10 beschränkt sich auf die blosse Beanstandung der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie hat damit von vornherein verhindert, dass eine Heilung der behaupteten Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren erfolgen könnte (vgl. Thomas Sutter-Somm/Marco Chevalier, a.a.O., N 28 zu Art. 53 ZPO). 3. Sodann vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, es hätten ihr für den angefochtenen Entscheid keine Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen. Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, sie habe in ihren Beschwerden die Aufhebung der Beistandschaft gefordert, weshalb sie als Gewinnerin hervorgehe. Gemäss Art. 28 lit. a der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) dürften beim Absehen von der Anordnung einer Massnahme keine Kosten erhoben werden. 3.1. Diese Ausführungen verkennen die Tatsache, dass die KESB mit Entscheid vom 18. Juni 2017 eine Vertretungsbeistandschaft für verschiedene Bereiche anordnete, welche mit Wiedererwägungsentscheid vom 21. Februar 2017 bezüglich der Vermögensverwaltung revidiert wurde. Das Kantonsgericht von Graubünden hat diese neu geprüfte Vertretungsbeistandschaft mit Entscheid ZK1 17 15 vom 11. Juli 2017 bestätigt. Das Bundesgericht ordnete im Urteil 5A_614/2017 vom 12. April 2018 an, dass eine Vertretungsbeistandschaft nur für die Bereiche Gesundheit und Arbeit gerechtfertigt sei, während für die übrigen Bereiche eine Begleitbeistandschaft genüge. In diesem Sinne wurde die KESB mit Entscheid ZK1 18 50 des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. Januar 2018 angewiesen, die Beistandschaft neu zu regeln. Erfolglos gelangte die Beschwerdeführerin wiederum an das Bundesgericht, welches mit Urteil 5A_612/2018 vom 27. August 2018 auf die neue Beschwerde und das Revisionsgesuch nicht eintrat. Über die ganze Zeit der Beschwerdeverfahren war die Beiständin trotzdem tätig, da dem Entscheid der KESB vom 18. Januar 2017 die aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Die Beschwerdeführerin war somit seit diesem Datum unter Beistandschaft und nur die Ausgestaltung derselben wurde in der Folge verändert. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass im Sinne von Art. 28 lit. a KESV auf die Anordnung einer Massnahme verzichtet worden sei. Vielmehr bestand diese zwei Jahre lang und die KESB hat sie mit Entscheid vom 4. März 2019 rückwirkend auf den 18. Januar 2019 aufgehoben. Gemäss Art. 63 EGzZGB werden für das Verfahren vor der KESB Kosten erhoben. Die erhobene Gebühr von CHF 500.00 liegt an der unteren Grenze des Kostenrahmens gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. a KESV. Auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB, welcher bei Vorliegen besonderer Umstände den Verzicht auf die Kostenerhebung erlaubt, beruft sich die Beschwerdeführerin nur mit der Begründung, die angeordneten Massnahmen seien nicht zweckmässig gewesen

8 / 10 und sie habe sich die nötige Unterstützung selber organisiert. Dass die grundsätzliche Anordnung der Beistandschaft gerechtfertigt gewesen ist, ergibt sich aus den verschiedenen Gerichtsentscheiden. Ob sich die Beschwerdeführerin selber Unterstützung organisiert hat, würde allenfalls im Zusammenhang mit der Entschädigung der Beiständin eine Rolle spielen, welche indessen nicht angefochten wurde. Das Verfahren vor der KESB betreffend Aufhebung der Massnahmen wurde deshalb nicht obsolet. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb die KESB für das Verfahren keine Kosten erheben sollte. Dass die Beschwerdeführerin – welche die einschlägigen Bestimmungen von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB und Art. 28 KESV kennt – finanziell nicht in der Lage wäre, diese Verfahrenskosten zu begleichen, wird nicht geltend gemacht. Der Antrag ist somit abzuweisen. 4. Schliesslich begehrt die Beschwerdeführerin, es sei darauf zu verzichten, der KESB Zürich einen Dispositivauszug zuzustellen. Die KESB Zürich habe das ungültige Übernahmegesuch bereits abgelehnt und den Fall diesbezüglich abgeschlossen. Diese benötige daher den Dispositivauszug nicht. Der Einwand ist unbegründet. Gemäss Art. 62 Abs. 1 EGzZGB teilt die KESB Entscheide den Behörden mit, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Kenntnis von der Anordnung und Aufhebung einer Beistandschaft haben müssen. Klarzustellen ist zunächst, dass lediglich vorgesehen ist, der KESB Zürich nach Eintritt der Vollstreckbarkeit die Ziff. 1.a des Dispositivs mitzuteilen, also lediglich den Umstand, dass die bestehende Beistandschaft rückwirkend per 18. Januar 2019 ersatzlos aufgehoben wurde. Wie die Beschwerdeführerin durch diese für sie positive Mitteilung an die KESB Zürich beschwert sein könnte, ist schlichtweg nicht einzusehen, zumal die KESB an ihrem jetzigen Wohnort durch ein früheres Übernahmegesuch der KESB Nordbünden von der Massnahme bereits Kenntnis erhalten hat. An sich wäre deshalb auf diese Rüge gar nicht einzutreten. Sie ist denn aber auch verfehlt, gerade weil die KESB Nordbünden mit der KESB Zürich betreffend die Übernahme der Beistandschaft bereits Kontakt aufgenommen hat. Die KESB Zürich teilte diesbezüglich am 26. Juli 2017 mit, sie werde die nötigen Abklärungen in die Wege leiten und ersuchte am 10. August 2017 um Zustellung der Akten zur Einsichtnahme. Am 9. Januar 2018 wurde seitens der KESB Zürich sodann mitgeteilt, dass die angeordnete Beistandschaft nicht übernommen werden könne, da diese noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Das Übernahmegesuch sei allenfalls erneut zu stellen, wenn der Errichtungsentscheid rechtskräftig geworden sei. Formell war die Übernahmeanfrage der KESB Nordbünden für die KESB Zürich mit diesem Schreiben wohl abgeschlossen. Es bestand aber immerhin inhaltlich insofern ein Schwebezustand, als bei Eintritt der Rechtskraft jederzeit das Übernahmegesuch erneut hätte gestellt werden können. Mit der Mitteilung, dass

9 / 10 die Massnahme aufgehoben wurde, wird definitiv Klarheit geschaffen, dass in dieser Angelegenheit kein Übernahmegesuch mehr erfolgt. Dies ist ohne weiteres sinnvoll, lag im Ermessen der KESB Nordbünden und ist von Art. 62 Abs. 1 EGz- ZGB gedeckt. Damit hat es sein Bewenden. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche auf CHF 1'500.00 festgesetzt werden (vgl. Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]), der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 3 EGzZGB sind nicht erfüllt, da die Beschwerdeführerin über realisierbares Vermögen verfügt.

10 / 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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