Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 11 Entscheid vom 29. Mai 2019 Referenz ZK1 19 6 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Pedrotti und Michael Dürst Guetg, Aktuar Parteien X._____ vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Nigon Marktplatz 18, 4001 Basel gegen Y._____ Gesuchsgegner Z._____ Gesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Romano Kunz Gäuggelistrasse 1, Postfach 341, 7001 Chur Gegenstand Revision (Realteilung) Anfechtungsobj. Entscheid I. Zivilkammer vom 15.05.2018, mitgeteilt am 20.08.2018 (Proz. Nr. ZK1-2016-35) Mitteilung 05. Juni 2019
2 / 11 I. Sachverhalt A. Mit Urteil vom 15. Mai 2018 (ZK1 16 35), mitgeteilt am 20. August 2018, hat das Kantonsgericht von Graubünden eine Berufung des X._____ gegen seine Brüder Y._____ und Z._____ dahingehend gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Maloja vollumfänglich aufgehoben wurde und über die Teilung des in der Schweiz gelegenen Nachlasses des A._____ sel. neu entschieden wurde. Unter anderem wurde festgehalten, dass gestützt auf den Abtretungsvertrag vom 1. Juli 2013 der Anteil des X._____ in Höhe von CHF 537'539.75 ab dem beim Regionalgericht Maloja hinterlegten Betrag an die Erben des B._____ sel. auszubezahlen sei. Rechtsanwalt B._____ war bis zu seinem Tode der Rechtsvertreter des X._____ im laufenden Erbteilungsverfahren. B. Die Auszahlung des Erbanteils von X._____ an die Erben des B._____ hat das Kantonsgericht aufgrund einer von X._____ und B._____ am 1. Juli 2013 unterzeichneten "Abtretung eines Erbanteils gem. Art. 635 Abs. 2 ZGB" verfügt. Darin wird nach einer auf den Erbanteil von X._____ am Nachlass von A._____ sel. bezogenen Abtretungserklärung zugunsten von B._____ festgehalten: "Sobald die beim Bezirksgericht Maloja seit 1. Juli 2013 hängige Klage betr. Teilung des Nachlasses von A._____ sel. rechtskräftig ist, ist der Erbanteil von X._____ direkt B._____ auszubezahlen. Dieser Vertrag wird in drei Exemplaren ausgefertigt, je ein Exemplar für die Parteien und als Ausweis für die Ausbezahlung des Erbanteils." Am 23. Juli 2016 hat B._____ diesen Abtretungsvertrag sodann dem Bezirksgericht Maloja zugestellt, nachdem der erstinstanzliche Erbteilungsentscheid am 15. Januar 2016 mitgeteilt worden war. Das Bezirksgericht Maloja stellte das Schreiben von Rechtsanwalt B._____ mit der Abtretungserklärung dem Kantonsgericht, bei welchem in der Zwischenzeit die Berufung hängig war, am 29. Juli 2016 zu (act. D.9a-c). C. Das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 16 35 vom 15. Mai 2018 wurde X._____ am 20. August 2018 an sein in der Schweiz gewähltes Zustelldomizil bei der D._____ SA in O.1_____ zugestellt, wo es am 21. August 2018 in Empfang genommen wurde (vgl. act. D.44 und act. D.48). Ebenfalls am 21. August 2018 wurde das Urteil vom Rechtsvertreter von Z._____ entgegen genommen. Das Urteil für Y._____ wurde ebenfalls am 20. August 2018 auf dem Rechtshilfeweg (Ministére de la Justice in Paris) zugestellt. Auf Nachfrage vom 21. Januar 2019 (act. D.59) hin bestätigte das Ministére de la Justice, dass es das Urteil des Kantonsgerichts am 15. Oktober 2018 dem zuständigen Gericht (Tribu-
3 / 11 nal De Grande Instance De Nanterre) zur Zustellung weitergeleitet habe (vgl. act. D.59). Y._____ wurde das Urteil am 2. April 2019 zugestellt (vgl. D. 70). D. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 ersuchte Rechtsanwalt lic. iur. Gabriel Nigon das Kantonsgericht von Graubünden namens und im Auftrag von X._____ um Übermittlung der Verfahrensakten ZK1 16 35 sowie der vorinstanzlichen Akten des Bezirksgerichts Maloja. E. Mit Eingabe vom 14. Januar 2019 liess X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gabriel Nigon, ein Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 16 35 vom 15. Mai 2018 einreichen. Dabei stellte er folgende Anträge: Rechtsbegehren 1. Es sei das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 15. Mai 2018 im Verfahren ZK1 16 35 in Revision zu ziehen und Ziff. 1 lit. a des genannten Urteils dahingehend zu ändern, dass der Anteil des Gesuchstellers in Höhe von CHF 5'37'539.75 nicht an die Erben des B._____ sel., sondern an den Gesuchsteller ausbezahlt wird. 2. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Gesuchgegner 1 und 2. Verfahrensanträge 1. Es sei die Vollstreckbarkeit von Ziffer 1 lit. a des angefochtenen Urteils des Kantonsgerichts Graubünden vom 15. Mai 2018 im Verfahren ZK1 16 35 aufzuschieben, sofern bis anhin noch keine Vollstreckung stattgefunden hat. 2. Eventualiter, für den Fall, dass der Anteil des Gesuchstellers in Höhe von CHF 537'539.75 bereits an die Erben des B._____ sel. ausbezahlt worden sein sollte, sei gegenüber den Erben des B._____ sel. bzw. gegenüber Frau C._____ als gemäss eigener Angabe einziger Erbin des B._____ sel. für die Dauer des vorliegenden Revisionsverfahrens ein gerichtliches Verfügungsverbot hinsichtlich des Geldbetrages von CHF 537'539.75 anzuordnen. 3. Es seien sämtliche Akten des Berufungsverfahrens vor dem Kantonsgericht Graubünden (Referenznummer ZK1 16 35) und des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Bezirksgericht Maloja (Prozessnummer 115- 2015-15) von der angerufenen Instanz beizuziehen. 4. Es sei dem Gesuchsteller nach Eingang allfälliger Stellungnahmen zum Revisionsgesuch eine angemessene Frist zur Einreichung der Replik anzusetzen. Auf die Begründung des Revisionsgesuches wird an dieser Stelle lediglich verwiesen (vgl. act. A.1).
4 / 11 F. Weil vorerst über die Eintretensfrage zu entscheiden ist, wurde auf die Durchführung einer Vernehmlassung verzichtet. G. Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 5. Februar 2019 wurde X._____ zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 2'000.00 bis zum 8. März 2019 aufgefordert (vgl. act. D.1), dessen Eingang innert Frist verzeichnet werden konnte. H. Auf die weiteren Ausführungen im Revisionsgesuch sowie die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Aus dem Revisionsgesuch geht hervor, dass der Gesuchsteller die Revision des Urteils des Kantonsgerichts Graubünden vom 15. Mai 2018 im Verfahren ZK1 16 35 auf die Änderung von Ziff. 1 lit. a beschränkt dahingehend beantragt, als sein darin festgestellter Anteil in Höhe von CHF 537'539.75 nicht an die Erben des B._____ sel., sondern an ihn ausbezahlt werden soll (vgl. act. A.1, Begehren Ziff. 1). Gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheides verlangen, wenn gewisse abschliessend genannte Voraussetzungen vorliegen (vgl. lit. a-c und Abs. 2). Der Revision zugänglich sind grundsätzlich alle materiell rechtskräftigen Entscheide. Mit anderen Worten fehlt es an einem der Revision zugänglichen Entscheid, wenn dieser zwar formell rechtskräftig, aber nicht materiell rechtskräftig ist und deshalb jederzeit auf Begehren überprüft werden und korrigiert werden kann (vgl. BGE 138 III 382 E. 3.2.1). 1.2. In Abgrenzung zur formellen Rechtskraft bedeutet die materielle Rechtskraft eines Entscheides seine Verbindlichkeit in einem späteren Prozess zwischen den gleichen Parteien (ne bis in idem). In der gleichen Sache soll im Interesse des Rechtsfriedens (Vermeidung widersprechender Urteile) und der Verfahrensökonomie kein zweiter Prozess geführt werden (res iudicata, vgl. Art. 59 Abs. 2. lit. e ZPO). Die Bindungswirkung eines Urteils erstreckt sich auf spätere Verfahren indessen nur, wenn Identität der Parteien sowie Identität des Streitgegenstandes bestehen (vgl. Alexander Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 40 zu Art. 59 ZPO; Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich 2013, § 24, N 15 ff.). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung erwächst allein das Sachurteil in anspruchsbezogene materielle Rechtskraft, mithin soweit das Gericht die Sachverhaltsvor-
5 / 11 bringen der Parteien materiell-rechtlich geprüft und über die Begründetheit bzw. Unbegründetheit des geltend gemachten Anspruchs entschieden hat (vgl. BGE 123 III 16 E. 2.a; BGE 121 III 474 E. 4.a). Die materielle Rechtskraft erfasst alle Entscheide, die einen Rechtsstreit mit einer Beurteilung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen abschliessen (vgl. Alexander Zürcher, a.a.O., N 44 zu Art. 59 ZPO m.w.H.). 1.3. Vor dem Hintergrund des soeben Ausgeführten gilt es vorab das Folgende klarzustellen: Zu Unrecht erwecken gewisse Ausführungen im Revisionsgesuch den Eindruck, als ob das Kantonsgericht im Urteil vom 15. Mai 2018 (materiell) über die Gültigkeit der Abtretungserklärung befunden hätte. Im Urteil finden sich denn auch keine sich mit der Abtretungserklärung auseinandersetzende Erwägung, sondern lediglich eine Verweisung auf die in den Verfahrensakten abgelegte Abtretungserklärung (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 16 35 vom 20. August 2018 E. 6.8). Grundsätzlich hat die Abtretungserklärung mit dem eigentlichen Prozessthema, der Erbteilung bzw. Zuteilung der Anteile der Erben an dem beim Regionalgericht Maloja hinterlegten Betrag, nichts zu tun. Die Abtretungserklärung bildete folglich auch nicht Prozessgegenstand. Es ist alleine eine Angelegenheit zwischen dem Erben X._____ und seinem früheren Anwalt B._____ sel. bzw. jetzt dessen Erben. Die übrigen Erben X._____/Y._____/Z._____ sind durch den Hinweis im Urteil auf die Abtretungserklärung denn auch in keinster Weise tangiert. 1.4. Wäre das Erbschaftsvermögen bei einer Bank oder bei einem Willensvollstrecker deponiert, so hätte das Kantonsgericht den Hinweis auf die Abtretungserklärung ohne weiteres unterlassen können. Es wäre dann Sache der Erben bzw. des Willensvollstreckers gewesen, dafür zu sorgen, dass die Erbanteile an die wirklich Berechtigten ausbezahlt werden. Im vorliegend speziellen Fall, in dem das zu verteilende Vermögen bei einer staatlichen Institution, einem unteren kantonalen Gericht, hinterlegt ist, musste das Kantonsgericht aus Gründen der Sorgfaltspflicht jedoch sicherstellen, dass das Regionalgericht die Abtretungserklärung im Rahmen der Liquidierung des hinterlegten Erbschaftsvermögens nicht übergeht. Es bestanden keinerlei Hinweise darauf, dass diese aus offensichtlichen Gründen nicht zu beachten gewesen wäre. Insbesondere waren die Formvorschriften von Art. 635 Abs. 1 ZGB beachtet und die Abtretungserklärung war sowohl von X._____ als auch Rechtsanwalt B._____ unterzeichnet worden. Mit der Unterzeichnung hatte X._____ offensichtlich den Inhalt der Abtretungserklärung zur Kenntnis genommen, insbesondere auch vom Hinweis, dass diese als Ausweis für die Auszahlung des Erbanteils gelte und somit dem Bezirksgericht als Hinterle-
6 / 11 gungsstelle zuzustellen war. Unter den gegebenen Umständen war der Hinweis auf das Bestehen der Abtretungserklärung in das Dispositiv aufzunehmen, ansonsten dem Kanton angesichts dieser Ausgangslage Schadenersatzforderungen gedroht hätten, wenn unbesehen dieser Abtretungserklärung die Auszahlung des Erbanteils an X._____ nach Frankreich erfolgt wäre. 1.5. Nichtsdestotrotz konnte das Kantonsgericht die Gültigkeit der Abtretungserklärung, welche es vor allem im Sinne einer Zahlungsanweisung auffasste, im Erbteilungsverfahren zwischen den Brüdern X._____/Z._____ nicht prüfen. Bei entsprechenden Einwänden, welche nunmehr von X._____ vorgebracht werden, wäre eine weitere, am Erbteilungsverfahren nicht beteiligte Partei, nämlich B._____ sel. bzw. dessen Erben, in die Prozedur einzubeziehen gewesen, was undenkbar gewesen wäre. Aus diesen Gründen konnte das Kantonsgericht von Graubünden gar nicht materiell über die Gültigkeit der Abtretungserklärung (allfällige Willensmängel, Hintergrund und Beweggründe der Abtretung, eventuell nachträgliches Dahinfallen derselbigen etc.) bzw. eben der Zahlungsanweisung an das Gericht befinden. Vielmehr konnte es nur die Tatsache des Bestehens dieser Erklärung berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass in einem potenziell zukünftigen Verfahren sich zwei unterschiedliche Parteien gegenüberstehen werden, kann in einem solchen späteren Verfahren auch kein Einwand der abgeurteilten Sache (res iudicata i.S.v. Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO) erhoben werden. Da eine abschliessende Beurteilung der Gültigkeit der Abtretungserklärung innerhalb des Erbteilungsverfahrens aus den genannten Gründen nicht möglich ist, müssen die Parteien, d.h. X._____ und die Erben von Rechtsanwalt B._____ sel., dies in einem eigenständigen Verfahren klären lassen. Wenn sich die Parteien nicht aussergerichtlich einigen können, hat X._____ beim zuständigen Gericht eine entsprechende Klage zu instanziieren, mit welcher er die Ungültigkeit der Abtretungserklärung feststellen lassen will. Mit einer vorsorglichen Massnahme i.S.v. Art. 261 ff. ZPO kann überdies sichergestellt werden, dass die Auszahlung an die Erben B._____ nicht vor der definitiven Beurteilung der Gültigkeitsfrage erfolgt. Dringt X._____ mit dieser Klage durch, so entfällt selbstverständlich die Vollzugsanordnung im Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 15. Mai 2018 an das Regionalgericht Maloja, wonach "gestützt auf die Abtretungserklärung" die Auszahlung des Erbanteils von X._____ an die Erben des B._____ auszuzahlen ist. Wenn festgestellt würde, dass es keine gültige Abtretungserklärung (mehr) gibt, so entfällt die Grundlage für die Begünstigung der Erben B._____ und der Erbanteil von X._____ ist ihm selbst auszubezahlen. Mit diesem Vorgehen ist gewährleistet, dass schlussendlich der Erbanteil des X._____
7 / 11 an den oder die wirklich Berechtigten ausbezahlt wird. Im Erbteilungsverfahren kann diese Frage wie erörtert nicht geklärt werden. Jedenfalls ist aufgrund des vorstehend Gesagten festzuhalten, dass über die Gültigkeit der Abtretungserklärung im Verfahren ZK1 16 35, bildete diese doch nicht Prozessgegenstand, nie Gegenstand einer materiellen Prüfung war. Entsprechend ist denn auch die in Dispositivziffer 1.a aufgenommene Vollzugsanordnung ohne materielle Auseinandersetzung erfolgt. Hinsichtlich dieser Ziffer fehlt es denn auch schon – um als materiell rechtskräftig abgeurteilte Sache aufgefasst zu werden – den für die Annahme einer materiellen Rechtskraft unabdingbaren Identität hinsichtlich der Parteien und des Streitgegenstandes (vgl. E. 1.2.). Bereits aus diesem Grund liegt bezüglich der in Revision zu ziehenden Dispositivziffer 1.a, bzw. hinsichtlich der darin enthaltenen Vollzugsanordnung, keine materiell rechtskräftige Entscheidung vor, wenngleich sich das Regionalgericht als Depotstelle des Teilnachlasses von A._____ sel. – zumindest vorerst – an diese Zahlungsanweisung zu halten hat. Mangels rechtskräftiger Entscheidung ist auf die auf Dispositivziffer 1.a beschränkte Revision nicht einzutreten. 2.1. Selbst wenn auf das Gesuch einzutreten wäre, wäre es mangels eines Revisionsgrundes offensichtlich unbegründet und damit abzuweisen, wie aus nachfolgenden Erwägungen hervorgeht. 2.2. Der Gesuchsteller stützt sich zur Begründung des Gesuches auf den Revisionsgrund der Unkenntnis erheblicher Tatsachen und entscheidende Beweismittel gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO (vgl. act. A.1, Ziff. 4, S. 4). Er führt aus, er habe erst durch den ihm am 15. Oktober 2018 zugegangenen Kantonsgerichtsentscheid davon Kenntnis erhalten, dass sein damaliger Rechtsanwalt, B._____ sel., dem Bezirksgericht Maloja mit Schreiben vom 23. Juli 2016 das Dokument vom 1. Juli 2013 betreffend Abtretung eines Erbanteils gemäss Art. 635 Abs. 2 ZGB übermittelt habe, welches dieses sodann mit Schreiben vom 26. Juli 2016 an das Kantonsgericht von Graubünden weitergeleitet habe. Ebenso habe er erst dann davon Kenntnis erhalten, dass die erwähnte Abtretungserklärung zu den zweitinstanzlichen Verfahrensakten im Verfahren ZK1 16 35 beigezogen und berücksichtigt worden sei (vgl. act. A.1, Ziff. 15, S. 9). Sodann versucht der Gesuchsteller mit diversem Vorbringen die Gültigkeit der Abtretungserklärung in Frage zu stellen (vgl. act. A.1, Ziff. 16 ff.). 2.3.1. Gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder
8 / 11 entscheidende Beweismittel findet, die zwar zur Zeit des angefochtenen Entscheids vorhanden waren, die sie im früheren Verfahren aber nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Revision erfolgt demzufolge nicht wegen neuer, sondern wegen nachträglich neu entdeckter Tatsachen und Beweismittel (BGE 143 III 272 E. 2.1.; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, N 13 zu Art. 328 ZPO). Sie setzt rechtsprechungsgemäss erstens voraus, dass der Gesuchsteller eine Tatsache geltend macht. Diese muss zweitens erheblich, das heisst geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Die Unmöglichkeit der Beibringung kann einerseits in einer damaligen Unkenntnis der Existenz der Tatsachen oder Beweismittel oder einer entschuldbaren Unterlassung der gerichtlichen Beibringung dieser Tatsachen oder Beweismittel liegen (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 18 zu Art. 328 ZPO). 2.3.2. Wie soeben erläutert, werden in Revisionsverfahren – nachdem ein Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist – grundsätzlich Tatsachen und Beweismittel vorgebracht, welche dem Gesuchsteller bislang verborgen waren und erst nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides diesem zur Kenntnis gelangen. Der vorliegend zu beurteilende Fall ist diesbezüglich speziell gelagert. Der Gesuchsteller trägt vor und weist darauf hin, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, dass das Regionalgericht die umstrittene Abtretungserklärung an das Kantonsgericht weitergeleitet habe, diese zu den Akten nahm und schliesslich in den Entscheid einfloss (vgl. act. A.1, S. 16, Ziff. 30 ff.). Mangels Kenntnis dieses Umstandes sei es ihm im Laufe des Verfahrens nicht möglich gewesen, hinsichtlich eben dieser Abtretungserklärung neue Tatsachen und Beweismittel ins Feld zu führen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass X._____ selbst bzw. sein damaliger Rechtsvertreter diese Abtretungserklärung dem Bezirksgericht Maloja zugestellt hat. Im Begleitschreiben und in der Abtretungserklärung selbst hat er sich zudem auf die vorliegende erbrechtliche Auseinandersetzung bezogen. Als Berufungskläger wusste X._____ nicht nur, dass das Verfahren nun beim Kantonsgericht hängig war, sondern auch von der Verfügung des Kantonsgerichts vom 11. Februar 2016, wonach das Bezirksgericht als Vorinstanz aufgefordert worden war, der Berufungsinstanz sämtliche Prozessakten zuzustellen (act. D.2). Da diese Abtretungserklärung im Rahmen dieses Erbteilungsprozesses eingereicht wurde, aufgrund seiner Formulierung klar für den Gebrauch im Erbteilungsverfahren be-
9 / 11 stimmt war, musste es X._____ somit auch bewusst sein, dass das Bezirksgericht Maloja verpflichtet war, diese Abtretungserklärung dem Kantonsgericht weiterzuleiten, dies umso mehr, als dieses Schriftstück im Prozess von Relevanz war. Aufgrund des Verteilers ("als Ausweis für die Ausbezahlung des Erbanteils", welcher ja beim Bezirksgericht Maloja hinterlegt war) musste X._____ ohne weiteres damit rechnen, dass sein damaliger Rechtsanwalt die Abtretungserklärung dem Gericht zustellen würde. Praxisgemäss konnte diese als bekannte Tatsache i.S.v. Art. 151 ZPO Berücksichtigung finden (vgl. Urteil des Kantonsgerichts ZK1 17 124 vom 5. März 2018 E. 4.4.). X._____ musste sodann als Verfasser bzw. (Mit- )Unterzeichner der Abtretungserklärung von dessen Inhalt wissen. Vor diesem Hintergrund geht denn auch das Vorbringen, das Kantonsgericht habe es unterlassen, ihm die Zustellung der Abtretungserklärung durch das Bezirksgericht Maloja mitzuteilen, wodurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei (Art. 53 ZPO), fehl. Mit anderen Worten kann sich X._____ nicht darauf berufen, die Abtretungserklärung bzw. deren Inhalt sei ihm nicht bekannt gewesen. Ebenso geht fehl, wenn er geltend macht, die Weiterleitung der Abtretungserklärung sei ihm nicht bekannt gewesen. Tatsächlich ist denn auch der eigentlich mit seinem Vorbringen – zumindest implizit – geltend gemachte Revisionsgrund woanders zu verorten. Denn im Kern beruft sich der Gesuchsteller zur Begründung seines Revisionsgesuchs, wenn auch nur implizit, vielmehr darauf, erst nachträglich die Relevanz der Abtretungserklärung für das Verfahren ZK1 16 35, nämlich nach Mitteilung dieses Entscheides, erkannt zu haben. Hierbei handelt es sich jedoch keinesfalls um einen Revisionsgrund im vorumschriebenen Sinne (vgl. E. 2.3.1.). Die erst nachträglich erkannte Relevanz der Abtretungserklärung hätte er über den ordentlichen Weg mittels zivilrechtlicher Beschwerde i.S.v. Art. 72 ff. BGG ans Bundesgericht geltend machen müssen. Dabei wäre es ihm offen gestanden, die behaupteten materiellen sowie formellen Mängel im Verfahren ZK1 16 35 hinsichtlich der Berücksichtigung der Abtretungserklärung zu rügen. Diese Mängel nun im Kleid der Revision i.S.v. Art. 328 ZPO vorzubringen, geht indessen fehl. 3. Weil das Revisionsgesuch vor dem Hintergrund des Gesagten von vornherein nicht zum Erfolg führen konnte, wurde in Anwendung von Art. 330 ZPO auf die Einholung einer Stellungnahme der Gegenparteien verzichtet. 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Gesuchsteller die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf Art. 14 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) i.V.m. Art. 9 VGZ reicht der Kostenrahmen für das vorliegende Verfahren
10 / 11 von CHF 1'000.00 bis CHF 30'000.00. Weil das vorliegende Revisionsverfahren zu einem gewissen Teil in Unklarheiten im Entscheid ZK1 16 35 begründet ist, rechtfertigt sich eine reduzierte Entscheidgebühr von CHF 1'000.00. 4.2. Ausseramtliche Entschädigungen werden keine gesprochen.
11 / 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf das Revisionsgesuch vom 14. Januar 2019 betreffend das Verfahren ZK1 16 35 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Der Restbetrag wird X._____ durch das Kantonsgericht erstattet. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: